RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum08.03.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1215/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Holz als Einzelrichterin über die gemeinsame Beschwerde des Herrn Mag. HP, des Herrn LN und der Frau MN, der Frau CL und des Herrn GL, der Frau SE und der Frau FH, alle vertreten durch Dr. Peter Eigenthaler, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom
- August 2017, Zl. BW-BV-035/2017/Bu, betreffend die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Neubau einer Wohnhausanlage, zu Recht:
- Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG eine Revision nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Die M GmbH (in der Folge: Bauwerberin) beantragte am
- März 2017 die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Neubau einer Wohnhausanlage, bestehend aus sechs Wohnungen samt 12 Stellplätzen, auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, per Adresse ***, *** (in der Folge: Baugrundstück). Die M GmbH (in der Folge: Bauwerberin) beantragte am ,
- März 2017 die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Neubau einer Wohnhausanlage, bestehend aus sechs Wohnungen samt 12 Stellplätzen, auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, per Adresse ***, *** (in der Folge: Baugrundstück). Seitens des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz wurde für den
- Mai 2017 eine Bauverhandlung anberaumt und wurden die Bezug habenden Unterlagen im Gemeindeamt zur Einsichtnahme aufgelegt. Im Zuge der Auflage der Planunterlagen erhoben die Beschwerdeführer HP, LN und MN, GL und CL, SE sowie FH (in der Folge: Beschwerdeführer) sowie noch weitere Personen mit einem als „Einspruch“ bezeichneten Schriftsatz Einwendungen gegen das gegenständliche Bauvorhaben. Dieser ist am
- Mai 2017 bei der Baubehörde eingegangen. Dabei brachten die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass
- es durch die Errichtung der Wohnhausanlage in einem „Siedlungsgebiet mit Einzelhausbebauung“ zu einer Entwertung der Liegenschaften und Immobilien der Anrainer komme und darüber hinaus die Bauweise eine Zerstörung des Ortsbildes zur Folge habe;
- die Bauhöhe des Bauvorhabens zu einer völligen Verschattung der Liegenschaft der Familie HP und DP führe;
- die massive Verschattung und das beantragte Bauvorhaben zu einer Wertminderung der Immobilie der Familie P führen würden;
- das Bauvorhaben nicht im Einklang mit raumplanerischen Maßnahmen stehe;
- die Entwässerung auf Eigengrund im Falle von Starkregen oder Hochwasser zu Überflutungen der angrenzenden Liegenschaften und Kellern führen würde. Darüber hinaus gebe es keine genauen Pläne über die Ausführung des Sickerschachtes und würden die Mindestabstände zu den betroffenen Grundstücken nicht eingehalten;
- aufgrund der Lage der Abstellplätze mit den damit verbunden Abgasen die angrenzenden Gemüsegärten der Familien N, L und P unbrauchbar werden würden. Überdies würde das Verkehrsaufkommen erheblich steigen, was einen Verlust der Lebensqualität und des Wohlbefindens zur Folge hätte;
- die Parkplätze zu schmal konzipiert seien;
- dass eine Schneeräumung vor sechs Uhr morgens aus Lärmgründen nicht toleriert werde;
- im Zuge des Abrisses des bestehenden Hauses Staubschutzmaßnahmen zu treffen seien. Im Falle von Verunreinigungen an den Häusern der Anrainer werde der Ersatz der damit verbundenen Reinigungskosten gefordert;
- gefährliche Materialien, wie Blei und Asbest sachgerecht zu entsorgen seien;
- der Straßenbelag in der ***, welche als Zufahrtsstraße dient, durch die Bauarbeiten verschlechtert werde und daher nach Abschluss der Bauarbeiten saniert werden müsse;
- eine Schneeablagerung am Umkehrplatz in der *** nicht mehr geduldet werde;
- die Kanalerrichtungskosen seitens der Bauwerber getragen werden müssen;
- der bestehende Keller am Baugrundstück, welcher erhalten bleiben solle, undicht sei. Es werde daher ein Abriss und die Errichtung eines Nebengebäudes anstatt des Kellers angedacht, womit auch die Gebäudehöhe und folglich die Beschattung der angrenzenden Liegenschaften reduziert werden würde;
- die Rentabilität des Bauvorhabens bezweifelt werde und somit die Gefahr einer nicht fertiggestellten Bauruine in der Nachbarschaft bestehe;
- der Plan des Bauvorhabens Fehler aufweise, da die öffentlichen Einbauten, wie Kanal und Wasserschieber falsch verortet seien;
- für die Kontrolle der Bauhöhe die Festlegung des Ausgangsniveaus notwendig sei;
- aufgrund der Konzeption der Wohnungen diese nicht für Familien mit Kindern geeignet seien. Es werde daher mit einer hohen Fluktuation gerechnet, was wiederum die Lebensqualität der Anrainer beeinträchtige. Mit Schriftsatz vom
- Mai 2017 wurde ergänzend eingewendet, dass
- es zu einer erblichen Lärmbelästigung aufgrund des geplanten Blechdaches kommen würde;
- es sich um einen Holzriegelbau handle und daher Zweifel bestünden, ob die Brandklassen eingehalten werden;
- im Brandfall aufgrund der Straßensituation Einsatzfahrzeuge nicht ausreichend zufahren könnten;
- der Ortskanal in der *** nicht auf die Größe des Bauvorhabens dimensioniert sei;
- kein Aufzug eingeplant sei;
- die durchschnittliche Gebäudehöhe der benachbarten Gebäude durch das Bauvorhaben erheblich überschritten werde;
- die durchschnittliche Bebauungsdichte im Umfeld deutlich niedriger sei, als beim eingereichten Projekt. Am
- Mai 2017 fand eine mündliche Bauverhandlung statt, in der die Beschwerdeführer Folgendes forderten:
- die Einholung eines Ortsbildgutachtens / Raumordnungsgutachtens;
- die Einholung eines Verkehrsgutachtens;
- die Einholung eines geotechnischen Gutachtens, insbesondere eines hydrologischen Gutachtens hinsichtlich der Versickerung der Regenwässer (Dachfläche), eines Gutachtens bezüglich der Tragfähigkeit des Bodens für diese Bauwerksgröße und eine Bestandaufnahme der umliegenden Gebäude der Anrainer im Falle von Bauschäden, falls es beim Bau zu Setzungsrissen/Bauschäden an den Gebäuden der Anrainer komme;
- die Vorlage eines Rentabilitätskonzeptes;
- die Vorlage einer Versickerungsberechnung der Oberflächenwässer;
- die Errichtung eines Kinderspielplatzes;
- eine Lärmschutzmaßnahme entlang des Zaunes;
- weiters seien die Parkplätze gegenüber des Stiegenaufganges bzw. Müllplatzes nicht benutzbar. Aufgrund der Einwendungen und den daraus resultierenden Änderungsvorschlägen, welche erst planlich dargestellt und der Baubehörde vorgelegt werden müssten, wurde die Bauverhandlung bis auf weiteres unterbrochen. Am
- Mai 2017 wurde seitens der Bauwerberin eine abgeänderte Baubeschreibung samt Einreichplan und einem „Formblatt zur Versickerungsberechnung“ bei der Baubehörde eingebracht. Im Wesentlichen wurden die Baubeschreibung sowie die Pläne derart geändert, dass eine Weiterbenützung des Kellers nicht mehr angedacht war, die Gebäudehöhe verringert wurde und die Regenwässer in zwei Sickerschächten abgeleitet werden sollen. Weiters wurde die Anzahl der Wohnungen auf fünf Stück und folglich die Anzahl der PKW-Abstellplätze auf zehn Stück reduziert. Die Einreichunterlagen für das geänderte Bauvorhaben wurden in der Zeit vom
- Mai 2017 bis
- Juni 2017 im Bauamt der Marktgemeinde *** aufgelegt und die Anrainer hierüber unter Hinweis auf die Möglichkeit zur Erhebung von Einwendungen binnen 14 Tagen ab Zustellung der Verständigung nachweislich informiert. Am
- Juni 2017 wurde die Bauverhandlung fortgesetzt. Seitens der Baubehörde wurde ausgeführt, dass im Rahmen des am
- Mai 2017 durchgeführten Lokalaugenscheins sämtlichen Anwesenden das gegenständliche Bauvorhaben anhand der eingereichten Projektsunterlagen erklärt worden sei. Dabei seien auch die von den Anrainern eingereichten Einwände ausführlich erläutert worden. Nachdem die Bauwerberin zur Erzielung des Konsenses den Forderungen der Anrainer entsprechende Änderungen der Einreichunterlagen, wie den Entfall der Unterkellerung sowie die Verringerung der Gebäudehöhe und der Anzahl der Wohnungen zugestimmt hätten, sei die Bauverhandlung zur planlichen Darstellung und Beschreibung dieser Abänderungen unterbrochen und am 12.6.2017 fortgesetzt worden. Im Befund und Gutachten seien die letztgültigen Unterlagen bereits berücksichtigt. Daraufhin erstattete der seitens der Baubehörde beigezogene Sachverständige Baumeister JH Befund und Gutachten. Von den Anrainern wurden folgende weitere Forderungen bzw. Einwendungen für das Bauvorhaben bekanntgegeben: „1.1 Der Müllablagerungsplatz muss so gestaltet sein, dass es bei den Anrainern zu keiner Geruchsbelästigung kommen kann und er sollte optisch gestaltet werden. 1.2 Die Wärmepumpe muss der erlaubten Geräuschentwicklung (die erlaubten dzB) entsprechen. 1.3 Die Versickerungsflächen sind im derzeitigen Plan nicht dargestellt (Oberflächenwässer); es ist kein Konzept ersichtlich. Bei Starkregenereignis nicht ersichtlich wohin entwässert wird; sollte in einem Einreichplan eingetragen sein (bei einer Wohnhausanlage). 1.4 Zukünftige Bautätigkeiten (Verbauung des Stiegenaufganges, Dachaufbauten, Solaranlagen bzw. Photovoltaikanlagen) werden unsererseits keine Zustimmung erhalten.“ In der Verhandlung wurde zu den einzelnen Punkten
- bis
- der schriftlichen Einwendungen der Anrainer vom
- Mai 2017 wie folgt Stellung genommen: „zu Pkt. 1 Der Einwand stellt kein subjektiv öffentliches Nachbarrecht dar. zu Pkt. 2 Die Gebäudehöhe entspricht den Bestimmungen des Bebauungsplanes, zur Erzielung eines Konsens wurde die Gebäudehöhe an der Nordseite dennoch von 6,76 m auf 6,14 m um 0,61 m verringert. Die Berechnung des Lichteinfalls erfolgt unter 45 °. Auf Grund der Abstände zu den Nachbargrundstücken ist die Belichtung der Hauptfenster beim Wohnhaus auf dem Grundstück *** wie bei allen anderen Nachbarobjekten gewährleistet. zu Pkt. 3 Der Einwand stellt kein subjektiv öffentliches Nachbarrecht dar. zu Pkt. 4 Beim Bauvorhaben wurden die als Grundlage der Beurteilung dienenden Bestimmungen des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes eingehalten. zu Pkt. 5 Die Entwässerung war, wie beim Bestandsgebäude und den meisten Nachbargebäuden, mittels Versickerung auf Eigengrund über Sickerschächte geplant. Die verbaute Fläche der Bestandsgebäude mit ca. 193 m² bedeutet im Vergleich zum neugeplanten Wohnhaus mit ca. 220 m² eine Flächenvergrößerung von etwa 12 %. lm Zuge der Fortsetzungsverhandlung wurde durch die Bauwerber die Einleitung in den öffentlichen Mischwasserkanal angegeben. zu Pkt. 6 Die Anzahl der PKW-Stellplätzen ist gemäß der Gemeindeverordnung vom 07.April 2009 mit 10 Stellplätzen vorgeschrieben. zu Pkt. 7 Die Grundfläche der PKW-Stellplätze entspricht der OlB-Richtlinie
- zu Pkt. 8 Der Einwand stellt kein subjektiv öffentliches Nachbarrecht dar. zu Pkt. 9, 10 Der Abbruch der Bestandsgebäude muss entsprechend § 68 NÖ. BTVzu Pkt. 9, 10 Der Abbruch der Bestandsgebäude muss entsprechend Paragraph 68, NÖ. BTV erfolgen zu Pkt. 11,12 Beide Punkte stehen in keinem Zusammenhang mit dem Bauvorhaben. Die Schneeräumung und die Lagerung der geräumten Schneemassen auf der Bauparzelle müssen selbstverständlich auf Eigengrund erfolgen. zu Pkt. 13 Die vom Wohnhaus auf der Parzelle *** über den Bauplatz führende Kanalleitung muss unverändert erhalten bleiben. zu Pkt. 14 Auf die Ausführung des Kellers wird durch die Bauwerber aus Konsensgründen verzichtet. zu Pkt. 15 Der Einwand stellt kein subjektiv öffentliches Nachbarrecht dar. zu Pkt. 16, 17 Die Einbauten sind in den Planunterlagen dargestellt, die Höhenlage wurde in der Natur an der Fassade des Bestandsgebäudes deutlich kenntlich gemacht. zu Pkt. 18 Der Einwand stellt kein subjektiv öffentliches Nachbarrecht dar Ergänzung Blatt 1 zu Pkt. 19 Die Dachdeckung mit Prefa-Dachplatten entspricht dem Stand der Technik. zu Pkt. 20-22 Die vorgelegten Unterlagen entsprechen den Vorgaben der NÖ. BO, NÖ. BTV und den OIB-Richtlinien zu Pkt. 23 Die Ausführung eines Aufzuges ist nicht erforderlich und stellt kein subjektiv öffentliches Nachbarrecht dar. zu Pkt. 24, 25 Bereits unter Punkt 2 behandelt. Ergänzung Blatt 2 zu Pkt. 26-33 Die Einwände betreffen keine subjektiv öffentlichen Nachbarrechte Zu den bei der Fortsetzungsverhandlung am 12.06.2017 vorgebrachten Einsprüche wird wie folgt Stellung genommen: zu Pkt. 1.1 Der Müllplatz ist in den Planunterlagen unmittelbar an der Nordseite des Wohnhauses dargestellt. Der Abstand zu der nächstgelegenen Nachbargrundgrenze beträgt ca. 4,0 Meter. Zur Aufstellung sollen die vom Müllverband beigestellten Normbehälter verwendet werden. zu Pkt. 1.2 Die technischen Geräte für die Wärmepumpenanlage werden einerseits im Technikraum unter der Zugangsstiege zum Obergeschoß bzw. andererseits an der Süd-Ostseite unmittelbar vor dem Wohngebäude situiert. ln der NÖ Bauordnung 2014 ist eine Beurteilung von Wärmepumpenanlagen nicht vorgesehen. Die Bauwerber werden jedoch im Gutachten als Auflagepunkt dazu aufgefordert, die entsprechenden Daten der zur Verwendung gelangenden Anlage vor Bescheidausstellung der Baubehörde vorzulegen. zu Pkt. 1.3 Die Entwässerung der Zufahrtsflächen und PKW-Stellplatzflächen ist in der Baubeschreibung über die Verlegung von Rasengittersteinen beschrieben. Die genannten Flächen sind im Lageplan kenntlich dargestellt, wobei auch die verbleibenden Grünflächen bezeichnet sind. Höhenangaben bzw. der Gefälleverlauf sind im Lageplan nicht eingetragen. Bei der Liegenschaft handelt es sich um ein nahezu ebenes Grundstück. Der Einwand betrifft kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht. zu Pkt. 1.4 Für diese baulichen Anlagen bzw. Bauwerke liegt kein Ansuchen vor und bleiben bei der Beurteilung ohne Berücksichtigung.“ Im Zuge der Verhandlung wurde von der Bauwerberin bekanntgegeben, die Dachwässer über den örtlichen Mischwasserkanal abzuleiten. Eine Versickerung auf Eigengrund erfolge nicht. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
- Juni 2017, Zl. BW-BV-035/2017/Bu, wurde der Bauwerberin die baubehördliche Bewilligung für den Neubau einer Wohnhausanlage in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, erteilt. Die Verhandlungsschrift über die durchgeführte Bauverhandlung liege in beglaubigter Abschrift bei und bilde einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides. Die Ausführung des Vorhabens habe entsprechend den Antragsbeilagen zu erfolgen. Die in der Verhandlungsschrift über die durchgeführte Bauverhandlung angeführten Auflagen und die einschlägigen Bestimmungen der NÖ BO 2014 seien genauestens einzuhalten. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer mit Schreiben vom
- Juni 2017 fristgerecht Berufung und beantragten, der Berufung Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die baubehördliche Bewilligung versagt bzw. nicht erteilt werde. Aufgrund des Einlangens der Berufung wurde seitens des Sachverständigen JH am
- August 2017 eine ergänzende Stellungnahme abgegeben. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom
- August 2017, Zl. BW-BV-035/2017/Bu, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
- Juni 2017 als Baubehörde erster Instanz vollinhaltlich bestätigt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom
- August 2017, , Zl. BW-BV-035/2017/Bu, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
- Juni 2017 als Baubehörde erster Instanz vollinhaltlich bestätigt. Begründend führte die Berufungsbehörde im Wesentlichen aus, dass die Nichteinholung der geforderten Gutachten im erstinstanzlichen Verfahren keinen Verfahrensmangel darstelle, da keine subjektiv-öffentlichen Rechte beeinträchtigt worden seien. So stelle der Schutz des Ortsbildes kein subjektiv-öffentliches Recht dar, darüber hinaus stehe das Bauvorhaben in einem ausgewogenen Verhältnis mit der Struktur und der Gestaltungscharakteristik bestehender Bauwerke im Bezugsbereich und sei die Errichtung von Wohngebäuden mit mehreren Wohneinheiten aufgrund der Flächenwidmung Bauland-Wohngebiet zulässig. Weder die Verkehrsverhältnisse noch die Belästigung oder Gesundheitsgefährdung im Zusammenhang mit üblichen Emissionen aus der Wohnnutzung stellen subjektiv-öffentlichen Rechte dar und seien ein Verkehrsgutachten und ein lärmtechnisches Gutachten daher nicht einzuholen gewesen. Geotechnische Gutachten seien bereits im Rahmen des Widmungsverfahrens bei der Prüfung der Baulandeignung einzuholen. Da sich das Grundstück inmitten einer bestehenden Wohnsiedlung befinde und in keinerlei Gefahrenzonenplänen aufscheine, sei ein zusätzliches Gutachten nicht erforderlich gewesen. Ob sich der Bauwerber das Bauvorhaben tatsächlich leisten könne, sei nicht Prüfgegenstand des Baubewilligungsverfahrens, deshalb sei auch kein Rentabilitätsnachweis einzuholen gewesen. Da die Oberflächenwässer in den öffentlichen Mischwasserkanal eingeleitet werden, habe sich die Einholung eines Gutachtens betreffend Versickerung erübrigt. Die Beschwerdeführer konnten durch die fehlende Einholung der Gutachten keine Rechtsverletzung in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten darstellen. Weiters sei das Vorbringen der Beschwerdeführer, dass es keinen Bebauungsplan gebe, unrichtig. Überdies würden sich die in der Berufung angeführten Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 auf die Neuwidmung von Bauland-Wohngebiet im Rahmen der Erlassung oder Abänderung eines Flächenwidmungsplanes beziehen und würden diese Bestimmungen im Baubewilligungsverfahren nicht zur Anwendung gelangen. Da ein Bebauungsplan vorliege, komme auch die Bestimmung des § 54 NÖ BO nicht zur Anwendung. Diese beziehe sich nämlich nur auf Bauwerke im Baulandbereich ohne Bebauungsplan. Darüber hinaus verletze der Umstand, dass ein das Ortsbild störendes Mehrparteienhaus gebaut werde, kein subjektiv-öffentliches Recht. Auch die Beschattung oder ausreichende Besonnung eines Grundstückes würde kein subjektiv-öffentliches Recht darstellen. Da die Dachwässer in den öffentlichen Mischwasserkanal eingeleitet werden, könne auch ein diesbezügliches Gefährdungspotenzial zu Lasten der Beschwerdeführer ausgeschlossen werden. Die Lärmsteigerung durch die Stellplätze seien übliche Emissionen aus einer Wohnnutzung und würden ebenfalls kein subjektiv-öffentliches Recht darstellen. Da ein Bebauungsplan vorliege, komme auch die Bestimmung des Paragraph 54, NÖ BO nicht zur Anwendung. Diese beziehe sich nämlich nur auf Bauwerke im Baulandbereich ohne Bebauungsplan. Darüber hinaus verletze der Umstand, dass ein das Ortsbild störendes Mehrparteienhaus gebaut werde, kein subjektiv-öffentliches Recht. Auch die Beschattung oder ausreichende Besonnung eines Grundstückes würde kein subjektiv-öffentliches Recht darstellen. Da die Dachwässer in den öffentlichen Mischwasserkanal eingeleitet werden, könne auch ein diesbezügliches Gefährdungspotenzial zu Lasten der Beschwerdeführer ausgeschlossen werden. Die Lärmsteigerung durch die Stellplätze seien übliche Emissionen aus einer Wohnnutzung und würden ebenfalls kein subjektiv-öffentliches Recht darstellen. Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführer zur Gebäudehöhe, zu den Mindestabständen, den PKW-Abstellplätzen sowie zum Schutz des Ortsbildes werde auf die Stellungnahme des bereits in der mündlichen Bauverhandlung beigezogenen bautechnischen Sachverständigen JH vom
- August 2017 Bezug genommen. Dieser führt bezüglich der Gebäudehöhe aus, dass bei der Bauklasse II die Bebauungshöhe maximal 8 m betragen dürfe. Giebelfronten dürften die höchstzulässige Bebauungshöhe bis zu 3 m überschreiten. Beim gegenständlichen Bauvorhaben solle die Ost- und Westfront eine Gebäudehöhe von 6,9 m, die Nordfront eine Gebäudehöhe von 6,14 m und die Südfront eine Gebäudehöhe von 7,67 m aufweisen. Die vorgeschriebene maximale Bebauungshöhe werde daher bei allen Gebäudefronten unterschritten. Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführer zur Gebäudehöhe, zu den Mindestabständen, den PKW-Abstellplätzen sowie zum Schutz des Ortsbildes werde auf die Stellungnahme des bereits in der mündlichen Bauverhandlung beigezogenen bautechnischen Sachverständigen JH vom
- August 2017 Bezug genommen. Dieser führt bezüglich der Gebäudehöhe aus, dass bei der Bauklasse römisch zwei die Bebauungshöhe maximal 8 m betragen dürfe. Giebelfronten dürften die höchstzulässige Bebauungshöhe bis zu 3 m überschreiten. Beim gegenständlichen Bauvorhaben solle die Ost- und Westfront eine Gebäudehöhe von 6,9 m, die Nordfront eine Gebäudehöhe von 6,14 m und die Südfront eine Gebäudehöhe von 7,67 m aufweisen. Die vorgeschriebene maximale Bebauungshöhe werde daher bei allen Gebäudefronten unterschritten. Hinsichtlich der Mindestabstände führe der Sachverständige aus, dass gemäß § 50 NÖ BauO 2014 der seitliche und hintere Bauwich von Hauptgebäuden der halben Gebäudehöhe, mindestens aber 3 m, entsprechen müsse. Demnach müsse der Abstand zur nördlichen Grundgrenze mindestens 3,07 m betragen, tatsächlich werde ein Abstand von 4,93 m eingehalten. Der Abstand zur westlichen Grundgrenze müsse 3,45 m betragen, tatsächlich sei aber auch dieser Abstand höher, nämlich 4,14 m.Hinsichtlich der Mindestabstände führe der Sachverständige aus, dass gemäß Paragraph 50, NÖ BauO 2014 der seitliche und hintere Bauwich von Hauptgebäuden der halben Gebäudehöhe, mindestens aber 3 m, entsprechen müsse. Demnach müsse der Abstand zur nördlichen Grundgrenze mindestens 3,07 m betragen, tatsächlich werde ein Abstand von 4,93 m eingehalten. Der Abstand zur westlichen Grundgrenze müsse 3,45 m betragen, tatsächlich sei aber auch dieser Abstand höher, nämlich 4,14 m. Zum Ortsbild nehme der Sachverständige noch dahingehend Stellung, dass den vorgelegten Unterlagen zu entnehmen sei, dass das geplante Wohngebäude von den Bestandsgebäuden bezüglich der zu beurteilenden Kriterien (Anordnung, Ausmaß, Bauform und Farbgebung des Wohnhauses) nicht wesentlich abweiche, keine Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes darstelle und ein ausgewogenes Verhältnis zu den Bestandsobjekten bestehe. Zur Einhaltung der Mindestabstände der Baufluchtlinie von 6 m führte die belangte Behörde aus, dass auch diese Abstände eingehalten worden seien, zumal an der Ostseite des Bauvorhabens ein Abstand von 12,08 m ausgewiesen sei und die Abstände an der südlichen Grundgrenze 6,74 m, 7,2 m bzw. 8,44 m betragen würden. Die Pflichtstellplätze bei Mehrfamilienwohnhäusern ab drei Wohneinheiten seien laut Bebauungsplan der Marktgemeinde *** vom
- April 2009 mit zwei Stellplätzen pro Wohnung festgelegt. Die Pflichtstellplätze und die in diesem Zusammenhang stattfindenden Zu- und Abfahrten würden nach Judikatur des VwGH keine Beeinträchtigung durch Immissionen erwarten lassen. Da bei der Ausführung des Bauvorhabens entsprechend den eingereichten Unterlagen und bei Einhaltung der erteilten Auflagen keine Bedenken gegen die Erteilung einer Baubewilligung bestehen würden, sei die Berufung als unbegründet abzuweisen gewesen.
- Zum Beschwerdevorbringen: Gegen diesen Bescheid wurde von den Beschwerdeführern durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom
- September 2017, eingelangt am
- September 2017, fristgerecht eine gemeinsame Beschwerde erhoben und darin beantragt, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid vom
- August 2017 wegen Verfahrensmängeln und inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufheben bzw. der Beschwerde Folge geben und die beantragte Bewilligung zum Neubau der Mehrparteienwohnhausanlage versagen. In der Sache selbst brachten die Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass der Bescheid seinem ganzen Inhalt nach angefochten werde. Zu den behaupteten Verfahrensmängeln wurde wie bereits in der Berufung die Nichteinholung der beantragten Gutachten gerügt. Durch die Errichtung eines Wohnblockes in einer Einfamilienhaus-Eigenheimsiedlung würde eine andere Nutzung der Siedlung vorliegen und würde das Bauvorhaben auch optisch nicht in die Landschaft und den bisher harmonischen Baubestand passen. Die Einholung eines Raumordnungsgutachtens wäre daher notwendig gewesen. Darüber hinaus ergäben sich durch die vermehrten Parkplätze erhebliche Immissionen und Emissionen. Aufgrund des damit verbundenen erhöhten Verkehrslärmes hätte ein Verkehrsgutachten eingeholt werden müssen. Aufgrund der massiven Gewichtsbelastung eines Wohnblockes im Gegensatz zu einem Einfamilienhaus, wäre auch die Einholung eines geotechnischen Gutachtens notwendig gewesen. Auch die Hinterfragung des finanziellen Hintergrundes müsse für die Anrainer zulässig sein, schließlich bestehe die Gefahr einer Bauruine von deren verheerender Optik die Anrainer betroffen seien und deren Abbruchkosten der öffentlichen Hand und somit der Allgemeinheit zur Last fallen könnten. Zu den Oberflächenwässern führten die Beschwerdeführer aus, dass der bestehende Kanal in der *** nicht für die Abflussmengen eines Mehrparteienhauses, sondern bloß für Eigenheime ausgelegt sei. Auch hierüber hätte ein Gutachten eingeholt werden müssen. Überdies bestünden Zweifel an der Objektivität des für das Wasserwesen zuständigen Beamten der Marktgemeinde ***, zumal es sich bei diesem um den Sohn des Bürgermeisters handle. Darüber hinaus hätte auch ein lärmtechnisches Gutachten eingeholt werden müssen, da durch das geplante Bauvorhaben der übliche Lärmpegel überschritten werde. Auch mit der überhöhten Anzahl von Stellplätzen und der Anzahl der Wohnungen gehe ein, das übliche Maß übersteigender, Lärm einher. Bestehen für die Baubehörde Zweifel, ob ein subjektiv-öffentliches Recht verletzt sei oder nicht, so wäre sie verpflichtet gewesen, die entsprechenden Gutachten einzuholen. Weiters gebe es, soweit die Beschwerdeführer informiert seien, keinen Bebauungsplan sondern lediglich einen Flächenwidmungsplan. Darüber hinaus brachten die Beschwerdeführer vor, dass auch die Beschattung einen Eingriff in ein subjektiv-öffentliches Recht darstelle. Zu den Mindestabständen führen die Beschwerdeführer aus, dass es sich dabei bloß um Minimalanforderungen handle und diese im Einzelfall größer sein sollten. Sofern die belangte Behörde ausführe, dass das Bauvorhaben in Hinblick auf die NÖ Raumordnungsvorschriften „nicht wesentlich abweicht“, so bedeute dies im Ergebnis, dass eine Abweichung vorliege. Des Weiteren monieren die Beschwerdeführer, dass kein Höhenbezugspunkt zur Bestimmung der exakten Gebäudehöhe ermittelt worden sei. Im gegenständlichen Fall bestehe eine Verletzung in subjektiv-öffentlichen Rechten und sei die Parteistellung der Beschwerdeführer daher gegeben. Neben den Verfahrensmängeln machen die Beschwerdeführer auch inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend und führen dazu insbesondere aus, dass es gemäß des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 keinen Bebauungsplan der Marktgemeinde *** gebe, welcher Voraussetzung für ein derart komplexes Bauvorhaben (Mehrparteienhaus) sei. Überdies gebe es im Flächenwidmungsplan keine Bebauungsdichtezahl. Die Inanspruchnahme des Bodens sei gemäß § 14 NÖ ROG auf ein unbedingt erforderliches Ausmaß zu begrenzen und sei Wohnbauland unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der Siedlungsstruktur an bestehendes Siedlungsgebiet so anzuschließen, dass geschlossene und wirtschaftlich erschließbare Ortsteile entstehen. Diese Voraussetzungen würden hier aber nicht zutreffen. Das Bauvorhaben störe das Ortsbild erheblich und würde die Ausführung zu einer völligen Verschattung der Anrainerimmobilien, insbesondere der Familie P führen. Die Verschattung stelle jedenfalls ein subjektiv-öffentliches Recht dar. Gleiches gelte für die Entwässerungsproblematik und die Mindestabstände zu den betroffenen Grundgrenzen, welche nicht eingehalten werden würden. Die Abstellplätze würden zu einer erheblichen Lärmsteigerung, vor allem in den Morgenstunden, führen. Die Nichteinholung der beantragten Gutachten habe somit auch eine unrichtige rechtliche Beurteilung zur Folge gehabt.Neben den Verfahrensmängeln machen die Beschwerdeführer auch inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend und führen dazu insbesondere aus, dass es gemäß des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 keinen Bebauungsplan der Marktgemeinde *** gebe, welcher Voraussetzung für ein derart komplexes Bauvorhaben (Mehrparteienhaus) sei. Überdies gebe es im Flächenwidmungsplan keine Bebauungsdichtezahl. Die Inanspruchnahme des Bodens sei gemäß Paragraph 14, NÖ ROG auf ein unbedingt erforderliches Ausmaß zu begrenzen und sei Wohnbauland unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der Siedlungsstruktur an bestehendes Siedlungsgebiet so anzuschließen, dass geschlossene und wirtschaftlich erschließbare Ortsteile entstehen. Diese Voraussetzungen würden hier aber nicht zutreffen. Das Bauvorhaben störe das Ortsbild erheblich und würde die Ausführung zu einer völligen Verschattung der Anrainerimmobilien, insbesondere der Familie P führen. Die Verschattung stelle jedenfalls ein subjektiv-öffentliches Recht dar. Gleiches gelte für die Entwässerungsproblematik und die Mindestabstände zu den betroffenen Grundgrenzen, welche nicht eingehalten werden würden. Die Abstellplätze würden zu einer erheblichen Lärmsteigerung, vor allem in den Morgenstunden, führen. Die Nichteinholung der beantragten Gutachten habe somit auch eine unrichtige rechtliche Beurteilung zur Folge gehabt.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Bauakt der Marktgemeinde *** zur Zahl BW-BV-035/2017, den hg. Akt LVwG-AV-1215-2017, die Bebauungsplanverordnung der Marktgemeinde *** vom 7.4.2009 sowie das öffentliche Grundbuch.
- Feststellungen und Beweiswürdigung: Das Baugrundstück befindet sich laut rechtskräftigem Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** im Bauland-Wohngebiet und befindet sich im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Im Bebauungsplan ist eine offene Bauweise der Bauklassen I und II festgelegt. Zum öffentlichen Gut an der Ost- und Südseite des Baugrundstücks sind Baufluchtlinien mit einem Abstand von 3 m und 6 m einzuhalten. Beim geplanten Projekt ist im Lageplan zur Ostseite gegenüber dem einzuhaltenden Mindestabstand der Baufluchtlinie von 3,00 m ein Abstand von 12,08 m ausgewiesen. Zur südlichen Grundgrenze betragen die Abstände des Wohnhauses 6,74 m, 7,20 m bzw. 8,44 m. Der durch die Baufluchtlinie vorgegebene Mindestabstand von 6,00 m wird dadurch eingehalten.Das Baugrundstück befindet sich laut rechtskräftigem Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** im Bauland-Wohngebiet und befindet sich im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Im Bebauungsplan ist eine offene Bauweise der Bauklassen römisch eins und römisch zwei festgelegt. Zum öffentlichen Gut an der Ost- und Südseite des Baugrundstücks sind Baufluchtlinien mit einem Abstand von 3 m und 6 m einzuhalten. Beim geplanten Projekt ist im Lageplan zur Ostseite gegenüber dem einzuhaltenden Mindestabstand der Baufluchtlinie von 3,00 m ein Abstand von 12,08 m ausgewiesen. Zur südlichen Grundgrenze betragen die Abstände des Wohnhauses 6,74 m, 7,20 m bzw. 8,44 m. Der durch die Baufluchtlinie vorgegebene Mindestabstand von 6,00 m wird dadurch eingehalten. Der Abstand des Hauptgebäudes zur nördlichen Grundgrenze ist in den vorgelegten Unterlagen mit 4,93 m festgelegt. Zur westlichen Grundgrenze soll ein Abstand von 4,14 m eingehalten werden. An der Nordseite beträgt die Gebäudehöhe 6,14 m. Der tatsächliche Abstand zur Nachbargrundgrenze von 4,93 m überschreitet den erforderlichen Mindestabstand der halben Gebäudehöhe von 3,07 m um 1,86 m. Die Höhe des Wohnhauses an der Westfront beträgt 6,90 m, der daraus abgeleitete Mindestabstand zur Grundgrenze muss mindestens 3,45 m betragen. Tatsächlich wird entsprechend den Projektunterlagen ein Abstand zur westlichen Grundgrenze von 4,14 m vorgesehen. Die Ermittlung der Gebäudehöhe erfolgte separat für jede Gebäudefront. Die Gebäudehöhe errechnet sich aus der mittleren Höhe (Ermittlung der Frontfläche durch die Frontbreite). Die Front wird bei dem annähernd ebenen Grundstück nach unten mit dem Verschnitt mit dem Straßenniveau und nach oben durch den Verschnitt der Front mit der Dachhaut begrenzt. Folgende Fronthöhen sollen zur Ausführung gelangen: Ost- und Westfront 6,90 m Nordfront 6,14 m Südfront 7,67 m. Die Erschließung der Parzelle erfolgt über die an der Ostseite angrenzende *** als Gemeindestraße. Das Wohnhaus wird der Gebäudeklasse II zugeordnet. Die Erschließung der Parzelle erfolgt über die an der Ostseite angrenzende *** als Gemeindestraße. Das Wohnhaus wird der Gebäudeklasse römisch zwei zugeordnet. Das geplante Wohnhaus soll eine Länge von 28,875 m und eine Breite von 10,20 m aufweisen und aus insgesamt fünf Wohnungen, aufgeteilt auf Erdgeschoss und Obergeschoss, bestehen. Der Fußboden im EG soll 35 cm über dem angrenzenden Niveau liegen, die Gebäudehöhe wird max. 7,385 m an der Südseite betragen. Es ist ein Pultdach mit 7° Neigung geplant, welches mit Prefa-Dachplatten eingedeckt werden soll. Die Höhenlage wurde in der Natur an der Fassade des Bestandsgebäudes deutlich kenntlich gemacht. Die Schmutzwässer sollen in den öffentlichen Kanal eingeleitet werden. Der vom Nachbargrund Parzelle Nr. *** (Eigentümer HP und DP) über das gegenständliche Baugrundstück führende Schmutzwasserkanal soll weiterhin erhalten bleiben. Die Regenwässer und Dachwässer werden in den öffentlichen Mischwasserkanal eingeleitet. Nordwestlich und südöstlich des Hauptgebäudes werden insgesamt 10 PKW-Stellplätze mit mind. 5,00 x 2,50 m ausgeführt. Die Entwässerung dieser Flächen erfolgt über die Verlegung von Rasengittersteinen. Die Verkehrswege werden mit Rasengittersteinen versehen, die übrigen Flächen werden begrünt. Die Entwässerung der Zufahrtsflächen und PKW-Stellplatzflächen ist in der Baubeschreibung über die Verlegung von Rasengittersteinen beschrieben. Die genannten Flächen sind im Lageplan kenntlich dargestellt, wobei auch die verbliebenen Grünflächen bezeichnet sind. HP ist Eigentümer der Liegenschaft EZ ***, Grst.Nr. ***; LN und MN sind je Hälfteeigentümer der Liegenschaft EZ ***, Grst.Nr. ***; CL und GL sind je Hälfteeigentümer der Liegenschaft EZ ***, Grst.Nr. ***; SE ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ ***, Grst.Nr. ***; FH ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ ***, Grst.Nr. *** (alle KG ***). Die Feststellungen ergeben sich aus dem verwaltungsbehördlichen Akt (insbesondere auch aus der geänderten Projektbeschreibung vom
- Mai 2017 und dem Vorbringen der Bauwerberin im Zuge der mündlichen Verhandlung am
- Juni 2017) und weiters insbesondere aus Befund und Gutachten des Bausachverständigen JH in der Bauverhandlung bzw. seiner Stellungnahme vom
- August 2017, welche sich als schlüssig und nachvollziehbar darstellen. Den Ausführungen des Sachverständigen wurde seitens der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, vielmehr lassen sich die durch den Sachverständigen vorgenommenen Berechnungen und Beurteilungen anhand der vorliegenden Pläne objektiv nachprüfen und besteht seitens des erkennenden Gerichtes kein Zweifel an deren Schlüssigkeit. Die Eigentumsverhältnisse an den benachbarten Grundstücken wurden anhand des öffentlichen Grundbuchs überprüft.
- Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) i.d.g.F. lauten: Verhandlung § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn 1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist […]
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. […] Erkenntnisse § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. […] Die relevante Bestimmung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) lautet wie folgt: Revision § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. […]Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. […] Die relevanten Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) lauten auszugsweise wie folgt: § 70 i.d.F. LGBl. Nr. 50/2017Paragraph 70, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2017, Übergangsbestimmungen
(10)Die am Tag des Inkrafttretens der Änderung der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 50/2017, anhängigen Verfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.
(10)Die am Tag des Inkrafttretens der Änderung der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2017,, anhängigen Verfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen. § 6 i.d.F. LGBl. Nr. 37/2016Paragraph 6, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 2016, Parteien und Nachbarn
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 35, haben Parteistellung:
- der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks
- der Eigentümer des Baugrundstücks
- die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
- die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn).die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Ziffer 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn). Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden können.Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden können.
(2)Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
(2)Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
- die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4) sowiedie Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,) sowie
- den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben,den Schutz vor Emissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben, gewährleisten und über
- die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 3 und 21) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen. § 14 i.d.F. LGBl. Nr. 1/2015Paragraph 14, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015, Bewilligungspflichtige Bauvorhaben Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
- Neu- und Zubauten von Gebäuden; […] § 23 i.d.F. LGBl. Nr. 106/2016Paragraph 23, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 106 aus 2016, Baubewilligung
(1)Über einen Antrag auf Baubewilligung ist schriftlich zu entscheiden. Eine Baubewilligung ist zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in § 20 Abs. 1 Z 1 bis 7 angeführten Bestimmungen besteht. Bei gewerblichen Betriebsanlagen gilt § 20 Abs. 1 letzter Satz sinngemäß.Eine Baubewilligung ist zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 angeführten Bestimmungen besteht. Bei gewerblichen Betriebsanlagen gilt Paragraph 20, Absatz eins, letzter Satz sinngemäß. Liegt ein Widerspruch vor, ist die Baubewilligung zu versagen. Die Baubewilligung umfasst das Recht zur Ausführung des Bauwerks und dessen Benützung nach Fertigstellung, wenn die erforderlichen Unterlagen nach § 30 Abs. 2 oder 3 vorgelegt werden.Liegt ein Widerspruch vor, ist die Baubewilligung zu versagen. Die Baubewilligung umfasst das Recht zur Ausführung des Bauwerks und dessen Benützung nach Fertigstellung, wenn die erforderlichen Unterlagen nach Paragraph 30, Absatz 2, oder 3 vorgelegt werden.
(2)Die Baubewilligung hat zu enthalten – die Angabe des bewilligten Bauvorhabens und – die Vorschreibung jener Auflagen, durch deren Erfüllung den Bestimmungen der im § 20 Abs. 1 Z 7 angeführten Gesetze und Verordnungen entsprochen wird. Bei gewerblichen Betriebsanlagen gilt § 20 Abs. 1 dritter Satz sinngemäß.die Vorschreibung jener Auflagen, durch deren Erfüllung den Bestimmungen der im Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 7, angeführten Gesetze und Verordnungen entsprochen wird. Bei gewerblichen Betriebsanlagen gilt Paragraph 20, Absatz eins, dritter Satz sinngemäß. Mit Auflagen darf die Baubehörde insbesondere die Vorlage von Berechnungen, Befunden und Bescheinigungen von staatlich autorisierten oder akkreditierten Stellen, Ziviltechnikern oder befugten Gewerbeberechtigten zum Nachweis der Einhaltung von Vorschriften und technischen Regeln vorschreiben. […]“ § 48 i.d.F. LGBl. Nr. 1/2015Paragraph 48, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015, Immissionsschutz Emissionen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase und Erschütterungen, die von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, dürfen Menschen weder in ihrem Leben oder ihrer Gesundheit gefährden noch örtlich unzumutbar belästigen. Ausgenommen davon sind: - Lärmemissionen von Kindern auf Spielplätzen, in Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen oder ähnlichen Anlagen sowie - Emissionen aus der Nutzung von Pflichtstellplätzen und von öffentlichen Warneinrichtungen. Ob Belästigungen örtlich unzumutbar sind, richtet sich nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen. Örtlich sind dabei als Emissionsquellen neben dem Bauvorhaben die bewilligten oder angezeigten Bauwerke, die innerhalb einer Entfernung von 300 m vom Bauvorhaben aus situiert sind und mit diesem eine organisatorische oder wirtschaftliche Einheit bilden, in die Beurteilung miteinzubeziehen. § 50 i.d.F. LGBl. Nr. 1/2015Paragraph 50, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015, Bauwich
(1)Der seitliche und hintere Bauwich müssen der halben Gebäudehöhe des Hauptgebäudes entsprechen. Wenn sie nicht in den folgenden Bestimmungen oder im Bebauungsplan durch Baufluchtlinien anders geregelt sind, müssen sie mindestens 3 m betragen. Für den hinteren Bauwich gelten die Ausnahmen gemäß § 51 Abs. 4. Ab einer Gebäudehöhe von mehr als 8 m und einer Länge der der Grundstücksgrenze zugewandten Gebäudefront von mehr als 15 m muss der Bauwich für jenen Teil der Gebäudefront, der über diese 15 m hinausreicht, der vollen Gebäudehöhe entsprechen (abgesetzte Gebäudefront). […]
(1)Der seitliche und hintere Bauwich müssen der halben Gebäudehöhe des Hauptgebäudes entsprechen. Wenn sie nicht in den folgenden Bestimmungen oder im Bebauungsplan durch Baufluchtlinien anders geregelt sind, müssen sie mindestens 3 m betragen. Für den hinteren Bauwich gelten die Ausnahmen gemäß Paragraph 51, Absatz 4, Ab einer Gebäudehöhe von mehr als 8 m und einer Länge der der Grundstücksgrenze zugewandten Gebäudefront von mehr als 15 m muss der Bauwich für jenen Teil der Gebäudefront, der über diese 15 m hinausreicht, der vollen Gebäudehöhe entsprechen (abgesetzte Gebäudefront). […] § 53 i.d.F. LGBl. Nr. 37/2016Paragraph 53, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 2016, Höhe von Bauwerken
(1)Für die Ermittlung der Gebäudehöhe ist das Gebäude in Gebäudefronten und im Fall der Abs. 3 bis 5 in Frontabschnitte zu unterteilen.
(1)Für die Ermittlung der Gebäudehöhe ist das Gebäude in Gebäudefronten und im Fall der Absatz 3 bis 5 in Frontabschnitte zu unterteilen. Die Höhe der jeweiligen Gebäudefront ist nach deren mittleren Höhe (Berechnung: Frontfläche durch größte Frontbreite) zu berechnen.
(2)Die Gebäudefront wird 1. nach unten
- a)bei Gebäudefronten unmittelbar an der Straßenfluchtlinie durch - die im Bebauungsplan festgelegte Höhenlage des Straßenniveaus oder - den Verschnitt mit dem Straßenniveau in dieser Linie,
- b)bei allen anderen Gebäudefronten - durch die im Bebauungsplan festgelegte Höhenlage des Geländes oder wenn eine solche Festlegung nicht besteht, - mit der rechtmäßig bestehenden – das ist die bewilligte, ursprünglich gewachsene oder bewilligungsfrei abgeänderte – Höhenlage des Geländes und 2. nach oben - durch den Verschnitt mit der Dachhaut (Abb. 1) oder - mit dem oberen Abschluss der Gebäudefront, z. B. Attikaoberkante (Abb. 2), oder - mit der Oberkante der Absturzsicherung (Abb. 3) begrenzt. Bei zurückgesetzten Geschoßen oder zurückgesetzten Absturzsicherungen und Dachaufbauten (z. B. Dachgaupen, Dacherker) ergibt sich die obere Begrenzung der Gebäudefront durch den Verschnitt in der gedachten Fortsetzung der Gebäudefront mit einer an der Oberkante des zurückgesetzten Bauteiles angelegten Ebene im Lichteinfallswinkel von 45° (Abb. 4). Dies gilt sinngemäß auch für Gebäude mit einer Dachneigung von mehr als 45° (Abb. 5). […] 6. Erwägungen: Das vorliegende Baubewilligungsverfahren ist mit Einlangen des Bauansuchens am 24. März 2017 anhängig geworden. Gemäß der Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 10 NÖ BO 2014 idF LGBl. 50/2017 ist das Verfahren (einschließlich des Beschwerdeverfahrens) daher nach den Bestimmungen der NÖ BO 2014 idF vor dieser am 13. Juli 2017 in Kraft getretenen Novelle zu Ende zu führen. Sämtliche folgende Zitate der NÖ BO 2014 beziehen sich auf die Fassung vor der Novelle LGBl. 50/2017.Das vorliegende Baubewilligungsverfahren ist mit Einlangen des Bauansuchens am 24. März 2017 anhängig geworden. Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 70, Absatz 10, NÖ BO 2014 in der Fassung Landesgesetzblatt 50 aus 2017, ist das Verfahren (einschließlich des Beschwerdeverfahrens) daher nach den Bestimmungen der NÖ BO 2014 in der Fassung vor dieser am 13. Juli 2017 in Kraft getretenen Novelle zu Ende zu führen. Sämtliche folgende Zitate der NÖ BO 2014 beziehen sich auf die Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt 50 aus 2017,. Die in der NÖ BO 2014 den Nachbarn im Baubewilligungsverfahren zukommenden subjektiven Rechte sind in § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 taxativ aufgezählt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen iSd § 42 Abs. 1 AVG wirksam geltend gemacht hat (vgl. etwa VwGH 28.04.2006, 2005/05/0171 mwN). Die in der NÖ BO 2014 den Nachbarn im Baubewilligungsverfahren zukommenden subjektiven Rechte sind in Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 2014 taxativ aufgezählt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen iSd Paragraph 42, Absatz eins, AVG wirksam geltend gemacht hat vergleiche etwa VwGH 28.04.2006, 2005/05/0171 mwN). Dies gilt auch in Bezug auf die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte im Bauverfahren. Das Verwaltungsgericht hat die Angelegenheit zu entscheiden, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war; bei Parteibeschwerden im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG von Parteien mit nur einzelnen subjektiv-öffentlichen Rechten – wie regelmäßig Nachbarn im Baubewilligungsverfahren – aber stets nur im Rahmen dieser Bestimmung, also nur insoweit, als die Frage einer Verletzung derartiger subjektiv-öffentlicher Rechte Gegenstand ist. Dies folgt schon daraus, dass die Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes nicht weiter geht, als die der Berufungsbehörde im jeweiligen Verfahren. Auf Grund der Beschwerde einer auf bestimmte subjektiv-öffentliche Rechte beschränkten Partei darf das Verwaltungsgericht somit keine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheides aus öffentlichen Interessen vornehmen (vgl. etwa VwGH 23.05.2017, 2015/05/0021; VwGH 16.02.2017, Ra 2015/05/0060; VwGH 03.08.2016, Ro 2016/07/0008, jeweils mwN).Dies gilt auch in Bezug auf die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte im Bauverfahren. Das Verwaltungsgericht hat die Angelegenheit zu entscheiden, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war; bei Parteibeschwerden im Sinne des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG von Parteien mit nur einzelnen subjektiv-öffentlichen Rechten – wie regelmäßig Nachbarn im Baubewilligungsverfahren – aber stets nur im Rahmen dieser Bestimmung, also nur insoweit, als die Frage einer Verletzung derartiger subjektiv-öffentlicher Rechte Gegenstand ist. Dies folgt schon daraus, dass die Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes nicht weiter geht, als die der Berufungsbehörde im jeweiligen Verfahren. Auf Grund der Beschwerde einer auf bestimmte subjektiv-öffentliche Rechte beschränkten Partei darf das Verwaltungsgericht somit keine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheides aus öffentlichen Interessen vornehmen vergleiche etwa VwGH 23.05.2017, 2015/05/0021; VwGH 16.02.2017, Ra 2015/05/0060; VwGH 03.08.2016, Ro 2016/07/0008, jeweils mwN). Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um die Eigentümer der jeweiligen Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen bzw. von diesem nur durch Verkehrsflächen bis zu 14 m getrennt sind. Die Nachbareigenschaft im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ BauO 2014 ist somit gegeben. Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um die Eigentümer der jeweiligen Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen bzw. von diesem nur durch Verkehrsflächen bis zu 14 m getrennt sind. Die Nachbareigenschaft im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ BauO 2014 ist somit gegeben. Die Beschwerdeführer machen geltend, in ihrer Berufung insgesamt sechs Gutachten beantragt zu haben, die von den Baubehörden 1. bzw. 2 Instanz nicht eingeholt worden seien. Es handelt sich dabei um ein Ortsbildgutachten, ein Raumordnungsgutachten, ein geotechnisches Gutachten, ein Rentabilitätskonzept, ein Gutachten über die Versickerungsberechnung der Oberflächenwässer sowie ein lärmtechnisches Gutachten. Zum Ortsbildgutachten wird vorgebracht, dass das ursprüngliche Gebäude ein klassisches Einfamilienhaus bzw. Eigenheim gewesen sei, wogegen der beantragte Neubau sinngemäß ein Wohnblock sei, der die Einfamilienhaus-Eigenheimsiedlung wesentlich störe. Es ergebe sich auch eine wesentliche Abweichung vom bisher harmonischen Baubestand des bisherigen Ortsbildes. Mit ihrem Vorbringen zum Ortsbild haben die Beschwerdeführer jedoch keines der in § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 genannten subjektiven Nachbarrechte geltend gemacht. Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur NÖ BauO 1996 (vgl. etwa das Erkenntnis vom 19.05.2015, Zl. 2012/05/0097), wobei insoweit die Rechtslage durch die NÖ BO 2014 nicht verändert wurde und ist diese Einwendung somit unzulässig.Mit ihrem Vorbringen zum Ortsbild haben die Beschwerdeführer jedoch keines der in Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 2014 genannten subjektiven Nachbarrechte geltend gemacht. Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur NÖ BauO 1996 vergleiche etwa das Erkenntnis vom 19.05.2015, Zl. 2012/05/0097), wobei insoweit die Rechtslage durch die NÖ BO 2014 nicht verändert wurde und ist diese Einwendung somit unzulässig. Hinsichtlich des Raumordnungsgutachtens ist auszuführen, dass das verfahrensgegenständliche Baugrundstück laut Flächenwidmungsplan als Bauland-Wohngebiet gewidmet ist. Wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, sind im Bauland-Wohngebiet Wohngebäude, auch solche mit mehreren Wohneinheiten jedenfalls zulässig. Welches subjektiv-öffentliche Nachbarrecht die Beschwerdeführer hier geltend machen wollen, ist für das erkennende Gericht nicht ersichtlich und wurde seitens der Beschwerdeführer auch nicht dargelegt. Soweit die Beschwerdeführer die Nichteinholung eines geotechnischen Gutachtens monieren und dazu begründend ausführen, dass dieses notwendig sei, weil aufgrund des massiven Gewichtes eines Wohnblockes im Vergleich zu einem Einfamilienhaus der Untergrund und Boden viel mehr belastet werden würde, so ist daraus keine Geltendmachung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes zu erkennen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Nachbarn nur hinsichtlich seines bestehenden (und baubehördlich bewilligten bzw. angezeigten) Bauwerks das Nachbarrecht auf Wahrung der Standsicherheit zu, wobei sich dieses Recht nur auf das Bauwerk und nicht auf das Grundstück bezieht (vgl. VwGH vom 29.09.2015, 2013/05/0179 mwN). Dass die Standsicherheit konkreter Gebäude gefährdet wäre, machen die Beschwerdeführer jedoch nicht geltend. Soweit die Beschwerdeführer die Nichteinholung eines geotechnischen Gutachtens monieren und dazu begründend ausführen, dass dieses notwendig sei, weil aufgrund des massiven Gewichtes eines Wohnblockes im Vergleich zu einem Einfamilienhaus der Untergrund und Boden viel mehr belastet werden würde, so ist daraus keine Geltendmachung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes zu erkennen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Nachbarn nur hinsichtlich seines bestehenden (und baubehördlich bewilligten bzw. angezeigten) Bauwerks das Nachbarrecht auf Wahrung der Standsicherheit zu, wobei sich dieses Recht nur auf das Bauwerk und nicht auf das Grundstück bezieht vergleiche VwGH vom 29.09.2015, 2013/05/0179 mwN). Dass die Standsicherheit konkreter Gebäude gefährdet wäre, machen die Beschwerdeführer jedoch nicht geltend. Genauso wenig besteht ein subjektiv-öffentliches Recht nach § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 auf Einholung eines Rentabilitätskonzeptes des Bauwerbers. Genauso wenig besteht ein subjektiv-öffentliches Recht nach Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 2014 auf Einholung eines Rentabilitätskonzeptes des Bauwerbers. Im als Einspruch bezeichneten Schriftsatz vom 2. Mai 2017 forderten die Anrainer, dass die Dachwässer in das öffentliche Kanalnetz zu entsorgen seien. Demgemäß verpflichtete sich die Bauwerberin in der Bauverhandlung am 12. Juni 2017, dass die Dachwässer über den örtlichen Mischwasserkanal abgeleitet werden und keine Versickerung auf Eigengrund erfolgt. Diese Verhandlungsschrift ist laut Bescheid vom 16. Juni 2017 wesentlicher Bestandteil des Bescheides. Eine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechts kann daher seitens des erkennenden Gerichtes in diesem Fall nicht erkannt werden. Die Dimensionierung des örtlichen Mischwasserkanals stellt kein Nachbarrecht im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ BO 2014 dar.Im als Einspruch bezeichneten Schriftsatz vom 2. Mai 2017 forderten die Anrainer, dass die Dachwässer in das öffentliche Kanalnetz zu entsorgen seien. Demgemäß verpflichtete sich die Bauwerberin in der Bauverhandlung am 12. Juni 2017, dass die Dachwässer über den örtlichen Mischwasserkanal abgeleitet werden und keine Versickerung auf Eigengrund erfolgt. Diese Verhandlungsschrift ist laut Bescheid vom 16. Juni 2017 wesentlicher Bestandteil des Bescheides. Eine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechts kann daher seitens des erkennenden Gerichtes in diesem Fall nicht erkannt werden. Die Dimensionierung des örtlichen Mischwasserkanals stellt kein Nachbarrecht im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ BO 2014 dar. Hinsichtlich des Antrags auf Einholung eines Gutachtens betreffend die Versickerung der Oberflächenwässer machten die Beschwerdeführer lediglich geltend, dass die Entwässerung der versiegelten Oberfläche bzw. Gefälle im Plan nicht dargestellt seien und kein Konzept ersichtlich sei. Wie bereits oben dargestellt, wurde dazu vom Sachverständigen JH in der Verhandlung am 12. Juni 2017 schlüssig und nachvollziehbar Stellung genommen, indem er ausführte, dass die Entwässerung der Parkplätze über die Verlegung von Rasengittersteinen erfolgt. Die Verkehrswege werden mit Rasengittersteinen versehen, die übrigen Flächen werden begrünt. Die Entwässerung der Zufahrtsflächen und PKW-Stellplatzflächen ist in der Baubeschreibung über die Verlegung von Rasengittersteinen beschrieben. Die genannten Flächen sind im Lageplan kenntlich dargestellt, wobei auch die verbliebenen Grünflächen bezeichnet sind. Überdies beziehen sich die Ausführungen der Beschwerdeführer in der Beschwerde lediglich auf die nicht ausreichende Dimensionierung des öffentlichen Kanals. Das Vorbringen der Beschwerdeführer stellt aber kein Nachbarrecht im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ BO 2014 dar. Einem Nachbarn steht in Bezug auf das Abfließen atmosphärischer Niederschläge, insbesondere der bei Regenfällen auftretenden Oberflächengewässer, grundsätzlich kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ BO 2014 zu (vgl. VwGH vom 31. Juli 2007, 2005/05/0102; vom 26. April 2013, 2011/07/0204). Hinsichtlich des Antrags auf Einholung eines Gutachtens betreffend die Versickerung der Oberflächenwässer machten die Beschwerdeführer lediglich geltend, dass die Entwässerung der versiegelten Oberfläche bzw. Gefälle im Plan nicht dargestellt seien und kein Konzept ersichtlich sei. Wie bereits oben dargestellt, wurde dazu vom Sachverständigen JH in der Verhandlung am 12. Juni 2017 schlüssig und nachvollziehbar Stellung genommen, indem er ausführte, dass die Entwässerung der Parkplätze über die Verlegung von Rasengittersteinen erfolgt. Die Verkehrswege werden mit Rasengittersteinen versehen, die übrigen Flächen werden begrünt. Die Entwässerung der Zufahrtsflächen und PKW-Stellplatzflächen ist in der Baubeschreibung über die Verlegung von Rasengittersteinen beschrieben. Die genannten Flächen sind im Lageplan kenntlich dargestellt, wobei auch die verbliebenen Grünflächen bezeichnet sind. Überdies beziehen sich die Ausführungen der Beschwerdeführer in der Beschwerde lediglich auf die nicht ausreichende Dimensionierung des öffentlichen Kanals. Das Vorbringen der Beschwerdeführer stellt aber kein Nachbarrecht im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ BO 2014 dar. Einem Nachbarn steht in Bezug auf das Abfließen atmosphärischer Niederschläge, insbesondere der bei Regenfällen auftretenden Oberflächengewässer, grundsätzlich kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ BO 2014 zu vergleiche VwGH vom 31. Juli 2007, 2005/05/0102; vom 26. April 2013, 2011/07/0204). In § 48 NÖ BO 2014 ist ausdrücklich angeordnet, dass Emissionen aus der Nutzung von Pflichtstellplätzen keine Emissionen darstellen und somit auch keine subjektiven-öffentlichen Rechte begründen. Aus den Erläuterungen zu § 48 NÖ BO 2014 geht hervor, dass diese Ausnahme nur für jene Stellplätze gilt, die sich aus der NÖ Bautechnikverordnung 2014 bzw. aus Verordnungen der Gemeinde ergeben. Dadurch wird klargestellt, dass der vorgeschriebene Umfang der Stellplätze nicht nur die in der NÖ Bautechnikverordnung 2014 festgelegte Mindestzahl umfasst – dies wäre im konkreten Fall ein Stellplatz pro Wohnung -, sondern auch jene, die in einer Verordnung des Gemeinderates, wie beispielsweise im Bebauungsplan festgelegt wurden. Im Bebauungsplan der Marktgemeinde *** vom 7. April 2009 wurde die Anzahl der PKW-Pflichtstellplätze bei Mehrfamilienwohnhäusern ab drei Wohneinheiten mit zwei Stellplätzen pro Wohnung verordnet. Daraus ergibt sich, dass zwei Stellplätze pro Wohnung – wie im gegenständlichen Bauvorhaben auch beantragt – vom Ausnahmetatbestand des § 48 NÖ BO 2014 erfasst sind und der damit verbundene Lärm und die damit verbunden Abgase keine Verletzung in einem subjektiv-öffentlichen Recht darstellen.In Paragraph 48, NÖ BO 2014 ist ausdrücklich angeordnet, dass Emissionen aus der Nutzung von Pflichtstellplätzen keine Emissionen darstellen und somit auch keine subjektiven-öffentlichen Rechte begründen. Aus den Erläuterungen zu Paragraph 48, NÖ BO 2014 geht hervor, dass diese Ausnahme nur für jene Stellplätze gilt, die sich aus der NÖ Bautechnikverordnung 2014 bzw. aus Verordnungen der Gemeinde ergeben. Dadurch wird klargestellt, dass der vorgeschriebene Umfang der Stellplätze nicht nur die in der NÖ Bautechnikverordnung 2014 festgelegte Mindestzahl umfasst – dies wäre im konkreten Fall ein Stellplatz pro Wohnung -, sondern auch jene, die in einer Verordnung des Gemeinderates, wie beispielsweise im Bebauungsplan festgelegt wurden. Im Bebauungsplan der Marktgemeinde *** vom 7. April 2009 wurde die Anzahl der PKW-Pflichtstellplätze bei Mehrfamilienwohnhäusern ab drei Wohneinheiten mit zwei Stellplätzen pro Wohnung verordnet. Daraus ergibt sich, dass zwei Stellplätze pro Wohnung – wie im gegenständlichen Bauvorhaben auch beantragt – vom Ausnahmetatbestand des Paragraph 48, NÖ BO 2014 erfasst sind und der damit verbundene Lärm und die damit verbunden Abgase keine Verletzung in einem subjektiv-öffentlichen Recht darstellen. Ebenso wenig begründet ein erhöhter Verkehrslärm bzw. überhaupt Lärm, der durch die künftigen Bewohner des Bauvorhabens ausgeht, ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Nachbar nämlich keinen Anspruch darauf, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf einer öffentlichen Straße nicht ändern, insbesondere auch nicht darauf, dass sich keine höheren Lärm- und Geruchsbelästigungen ergeben (VwGH 22.11.2005, 2005/05/0137 und 20.09.2005, 2005/05/0186). § 6 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 nimmt ausdrücklich jene Emissionen aus, welche sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben. Darüber hinaus liegt das Bauvorhaben im Bauland Wohngebiet und ist von einem Gebäude mit fünf Wohnungen nicht davon auszugehen, dass das örtliche Ausmaß an zumutbaren Lärm überschritten wird. Ebenso wenig begründet ein erhöhter Verkehrslärm bzw. überhaupt Lärm, der durch die künftigen Bewohner des Bauvorhabens ausgeht, ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Nachbar nämlich keinen Anspruch darauf, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf einer öffentlichen Straße nicht ändern, insbesondere auch nicht darauf, dass sich keine höheren Lärm- und Geruchsbelästigungen ergeben (VwGH 22.11.2005, 2005/05/0137 und 20.09.2005, 2005/05/0186). Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 nimmt ausdrücklich jene Emissionen aus, welche sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben. Darüber hinaus liegt das Bauvorhaben im Bauland Wohngebiet und ist von einem Gebäude mit fünf Wohnungen nicht davon auszugehen, dass das örtliche Ausmaß an zumutbaren Lärm überschritten wird. Die Verfahrensrechte einer Partei gehen nicht weiter als ihre materiellen Rechte. Verfahrensfehler können für Nachbarn daher nur dann von Relevanz sein, wenn eine Verletzung ihrer materiellen Nachbarrechte gegeben wäre (vgl. VwGH vom 29.09.2015, 2013/05/0179 mwN). Die Beschwerdeführer vermochten in keinem der oben genannten Punkte eine Beeinträchtigung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte darzulegen, weshalb ihnen auch die Geltendmachung von Verfahrensmängeln durch Nichteinholung der geforderten Gutachten verwehrt ist. Die Verfahrensrechte einer Partei gehen nicht weiter als ihre materiellen Rechte. Verfahrensfehler können für Nachbarn daher nur dann von Relevanz sein, wenn eine Verletzung ihrer materiellen Nachbarrechte gegeben wäre vergleiche VwGH vom 29.09.2015, 2013/05/0179 mwN). Die Beschwerdeführer vermochten in keinem der oben genannten Punkte eine Beeinträchtigung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte darzulegen, weshalb ihnen auch die Geltendmachung von Verfahrensmängeln durch Nichteinholung der geforderten Gutachten verwehrt ist. Die Einhaltung der Bebauungsdichte stellt kein Nachbarrecht im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 dar. Soweit die Beschwerdeführer auf § 14 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 Bezug nehmen, verkennen sie dabei, dass sich diese Bestimmung auf die Erstellung oder Änderung eines Flächenwidmungsplanes bezieht, es sich dabei jedoch nicht um eine Bestimmung handelt, die im baurechtlichen Bewilligungsverfahren ein Nachbarrecht im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 begründen könnte. Auch die Behauptung, dass es keinen Bebauungsplan gäbe, vermag keine Beeinträchtigung in einem nach § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 gewährleisteten, subjektiv-öffentlichen Recht nach sich ziehen. Überdies gibt es einen Bebauungsplan und wurde im angefochtenen Bescheid auch darauf Bezug genommen.Die Einhaltung der Bebauungsdichte stellt kein Nachbarrecht im Sinne des , Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 2014 dar. Soweit die Beschwerdeführer auf Paragraph 14, NÖ Raumordnungsgesetz 2014 Bezug nehmen, verkennen sie dabei, dass sich diese Bestimmung auf die Erstellung oder Änderung eines Flächenwidmungsplanes bezieht, es sich dabei jedoch nicht um eine Bestimmung handelt, die im baurechtlichen Bewilligungsverfahren ein Nachbarrecht im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 2014 begründen könnte. Auch die Behauptung, dass es keinen Bebauungsplan gäbe, vermag keine Beeinträchtigung in einem nach Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 2014 gewährleisteten, subjektiv-öffentlichen Recht nach sich ziehen. Überdies gibt es einen Bebauungsplan und wurde im angefochtenen Bescheid auch darauf Bezug genommen. Die Beschwerdeführer befürchten durch die Gebäudehöhe des Bauvorhabens eine „völlige Verschattung“ und eine eingeschränkte Sonneneinstrahlung auf der Liegenschaft des HP. Dazu ist auszuführen, dass die Beschattung bzw. ausreichende Besonnung nicht als subjektiv-öffentliches Nachbarrecht geltend gemacht werden kann (vgl. Kienastberger/Stellner-Bichler, NÖ Baurecht, 2015, S. 39).Die Beschwerdeführer befürchten durch die Gebäudehöhe des Bauvorhabens eine „völlige Verschattung“ und eine eingeschränkte Sonneneinstrahlung auf der Liegenschaft des HP. Dazu ist auszuführen, dass die Beschattung bzw. ausreichende Besonnung nicht als subjektiv-öffentliches Nachbarrecht geltend gemacht werden kann vergleiche Kienastberger/Stellner-Bichler, NÖ Baurecht, 2015, S. 39). Sofern jedoch die Gebäudehöhe und die Mindestabstände zu den Grundstücksgrenzen moniert werden, reicht es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus, dass die Nachbarn behaupten, das Bauvorhaben verletze Bestimmungen über die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe. Dass das Bauvorhaben tatsächlich gegen diese Bestimmungen verstößt (zumal diese Bestimmungen dazu dienen, eine ausreichende Belichtung der Hauptfenster der Gebäude auf dem Nachbargrundstück zu gewährleisten), ist nicht Voraussetzung für eine Einwendung im Rechtssinne. Es bleibt dem Verfahren über die Erteilung der Baubewilligung vorbehalten, diese Frage zu prüfen (vgl. VwGH vom 18.12.2006, 2004/05/0208 und vom 16.05.2006, 2005/05/0345). Sofern jedoch die Gebäudehöhe und die Mindestabstände zu den Grundstücksgrenzen moniert werden, reicht es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus, dass die Nachbarn behaupten, das Bauvorhaben verletze Bestimmungen über die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe. Dass das Bauvorhaben tatsächlich gegen diese Bestimmungen verstößt (zumal diese Bestimmungen dazu dienen, eine ausreichende Belichtung der Hauptfenster der Gebäude auf dem Nachbargrundstück zu gewährleisten), ist nicht Voraussetzung für eine Einwendung im Rechtssinne. Es bleibt dem Verfahren über die Erteilung der Baubewilligung vorbehalten, diese Frage zu prüfen vergleiche VwGH vom 18.12.2006, 2004/05/0208 und vom 16.05.2006, 2005/05/0345). Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass dem Nachbarn nur ein Recht darauf zukommt, dass die ihm zugekehrte Gebäudefront die zulässige Gebäudehöhe einhält (vgl. u.a. VwSlg. 9.338 A/1977, sowie VwGH vom 04.09.2001, Zl. 2001/05/0037, sowie VwGH vom 29.01.2002, Zl. 2000/05/0259). Die Gebäudehöhe ist ein errechenbarer Wert. Für ein Gebäude gibt es nicht die Gebäudehöhe, sie ist für jede Front extra zu ermitteln und muss jede davon der für einen Bereich festgelegten Bauklasse bzw. höchstzulässigen Gebäudehöhe entsprechen (vgl. Kienastberger / Stellner-Bichler, NÖ Baurecht, 2015, S. 268), dies wurde seitens des Sachverständigen auch vorgenommen. Im vorliegenden Fall könnte demnach nur die nördliche Front des projektierten Wohnhauses die Hauptfenster des Gebäudes des Beschwerdeführers HP tangieren.Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass dem Nachbarn nur ein Recht darauf zukommt, dass die ihm zugekehrte Gebäudefront die zulässige Gebäudehöhe einhält vergleiche u.a. VwSlg. 9.338 A/1977, sowie VwGH vom 04.09.2001, Zl. 2001/05/0037, sowie VwGH vom 29.01.2002, Zl. 2000/05/0259). Die Gebäudehöhe ist ein errechenbarer Wert. Für ein Gebäude gibt es nicht die Gebäudehöhe, sie ist für jede Front extra zu ermitteln und muss jede davon der für einen Bereich festgelegten Bauklasse bzw. höchstzulässigen Gebäudehöhe entsprechen vergleiche Kienastberger / Stellner-Bichler, NÖ Baurecht, 2015, S. 268), dies wurde seitens des Sachverständigen auch vorgenommen. Im vorliegenden Fall könnte demnach nur die nördliche Front des projektierten Wohnhauses die Hauptfenster des Gebäudes des Beschwerdeführers HP tangieren. Des Weiteren kommt dem Nachbarn hinsichtlich der Gebäudehöhe allein kein Mitspracherecht zu, wohl aber bezüglich des im § 6 Abs. 2 Z. 3 der NÖ BO 2014 umschriebenen Kriteriums der ausreichenden Belichtung seiner Hauptfenster; dies bedeutet, dass ein Nachbar eine unzulässige Gebäudehöhe nur dann mit Erfolg geltend machen kann, wenn die Gebäudehöhe eine Verletzung der ausreichenden Belichtung seiner Hauptfenster mit sich bringt. Liegt eine solche Verletzung nicht vor, ist also die ausreichende Belichtung seiner Hauptfenster von der Gebäudehöhe nicht beeinträchtigt, so kann er auch durch eine unzulässige Gebäudehöhe in seinen subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten nicht verletzt werden und eine solche unzulässige Gebäudehöhe demnach auch nicht erfolgreich bekämpfen (vgl. LVwG NÖ vom 23.07.2015, LvWG-AV-522/001-2014). Des Weiteren kommt dem Nachbarn hinsichtlich der Gebäudehöhe allein kein Mitspracherecht zu, wohl aber bezüglich des im Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, der NÖ BO 2014 umschriebenen Kriteriums der ausreichenden Belichtung seiner Hauptfenster; dies bedeutet, dass ein Nachbar eine unzulässige Gebäudehöhe nur dann mit Erfolg geltend machen kann, wenn die Gebäudehöhe eine Verletzung der ausreichenden Belichtung seiner Hauptfenster mit sich bringt. Liegt eine solche Verletzung nicht vor, ist also die ausreichende Belichtung seiner Hauptfenster von der Gebäudehöhe nicht beeinträchtigt, so kann er auch durch eine unzulässige Gebäudehöhe in seinen subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten nicht verletzt werden und eine solche unzulässige Gebäudehöhe demnach auch nicht erfolgreich bekämpfen vergleiche LVwG NÖ vom 23.07.2015, LvWG-AV-522/001-2014). In der bautechnischen Stellungnahme des Bausachverständigen JH vom 3. August 2017 wurde die Höhe der nördlichen Gebäudefront mit 6,14 m ermittelt. Bei der vorgegebenen Bauklasse II darf die Bebauungshöhe maximal 8 m betragen. Giebelfronten dürfen die höchstzulässige Bebauungshöhe bis zu 3 m überschreiten. Die zulässige Gebäudehöhe wird somit keinesfalls überschritten, sondern um beinahe 2 m unterschritten. Der gemäß § 50 NÖ BO 2014 einzuhaltende Bauwich (= halbe Gebäudehöhe, jedoch mindestens 3
- m)beträgt somit 3,07 m. Laut Einreichplan beträgt der tatsächliche Abstand zur nördlichen Nachbargrundgrenze 4,93 m und überschreitet den erforderlichen Mindestabstand somit um 1,86 m. Sowohl die Gebäudehöhe als auch der Mindestabstand zum Grundstück HP wurden somit eingehalten. Ergänzend wird seitens des erkennenden Gerichtes festgehalten, dass die zulässige Gebäudehöhe und die Mindestabstände zu den Grundstücksgrenzen im gegenständlichen Fall hinsichtlich aller Gebäudefronten und aller Grundstücksgrenzen eingehalten werden, wie sich aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Sachverständigen JH ergibt.In der bautechnischen Stellungnahme des Bausachverständigen JH vom 3. August 2017 wurde die Höhe der nördlichen Gebäudefront mit 6,14 m ermittelt. Bei der vorgegebenen Bauklasse römisch zwei darf die Bebauungshöhe maximal 8 m betragen. Giebelfronten dürfen die höchstzulässige Bebauungshöhe bis zu 3 m überschreiten. Die zulässige Gebäudehöhe wird somit keinesfalls überschritten, sondern um beinahe 2 m unterschritten. Der gemäß Paragraph 50, NÖ BO 2014 einzuhaltende Bauwich , (= halbe Gebäudehöhe, jedoch mindestens 3
- m)beträgt somit 3,07 m. Laut Einreichplan beträgt der tatsächliche Abstand zur nördlichen Nachbargrundgrenze 4,93 m und überschreitet den erforderlichen Mindestabstand somit um 1,86 m. Sowohl die Gebäudehöhe als auch der Mindestabstand zum Grundstück HP wurden somit eingehalten. Ergänzend wird seitens des erkennenden Gerichtes festgehalten, dass die zulässige Gebäudehöhe und die Mindestabstände zu den Grundstücksgrenzen im gegenständlichen Fall hinsichtlich aller Gebäudefronten und aller Grundstücksgrenzen eingehalten werden, wie sich aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Sachverständigen JH ergibt. Wird die Gebäudehöhe nach § 53 NÖ BO 2014 eingehalten, so ist im Verfahren über die Bewilligung eines dem Bebauungsplan entsprechenden Gebäudes in Bezug auf die Nachbargrundstücke der „freie Lichteinfall“ nicht mehr zu prüfen, weil diesem Umstand bereits bei Anordnung der Bebauungshöhe im Bebauungsplan und mit der gesetzlichen Anordnung der Gebäudehöhe im § 53 NÖ BO 2014 Rechnung getragen worden ist (vgl. dazu VwGH 15.05.2012, 2010/05/0141). Zumal insoweit keine Widersprüche zu den Bebauungsvorschriften zu erkennen sind und ungeachtet dessen JH in seinem Gutachten ausdrücklich ausführte, dass der Lichteinfall auf Hauptfenster bestehender und zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken, gerechnet unter 45 °, nicht beeinträchtigt wird, kann auch von einer unzulässigen Beeinträchtigung des freien Lichteinfalls nicht ausgegangen werden, weshalb weder der Beschwerdeführer HP noch die übrigen Beschwerdeführer in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht nach § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BO 2014 verletzt sind. Wird die Gebäudehöhe nach Paragraph 53, NÖ BO 2014 eingehalten, so ist im Verfahren über die Bewilligung eines dem Bebauungsplan entsprechenden Gebäudes in Bezug auf die Nachbargrundstücke der „freie Lichteinfall“ nicht mehr zu prüfen, weil diesem Umstand bereits bei Anordnung der Bebauungshöhe im Bebauungsplan und mit der gesetzlichen Anordnung der Gebäudehöhe im Paragraph 53, NÖ BO 2014 Rechnung getragen worden ist vergleiche dazu VwGH 15.05.2012, 2010/05/0141). Zumal insoweit keine Widersprüche zu den Bebauungsvorschriften zu erkennen sind und ungeachtet dessen JH in seinem Gutachten ausdrücklich ausführte, dass der Lichteinfall auf Hauptfenster bestehender und zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken, gerechnet unter 45 °, nicht beeinträchtigt wird, kann auch von einer unzulässigen Beeinträchtigung des freien Lichteinfalls nicht ausgegangen werden, weshalb weder der Beschwerdeführer HP noch die übrigen Beschwerdeführer in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BO 2014 verletzt sind. Zur Einwendung betreffend Feststellung des Ausgangsniveaus ist auszuführen, dass sich eine Erhöhung des bisherigen Niveaus weder aus den eingereichten Unterlagen ergeben hat, noch im Laufe des Verfahrens Thema war. Aus den Projektunterlagen ergibt sich vielmehr, dass die Bauwerber den bestehenden Keller – zur Erzielung eines Konsenses mit den Anrainern - verzichteten, um die Gebäudehöhe zu reduzieren. Die zulässige Gebäudehöhe auf der Nordseite des Bauvorhabens wird um beinahe zwei Meter unterschritten und auch sämtliche andere Gebäudehöhen werden eingehalten. Aus der Niederschrift zur mündlichen Bauverhandlung vom 12. Juni 2017 ergibt sich zudem, wie bereits oben ausgeführt, dass die Höhenlage an der Fassade des Bestandsgebäudes deutlich kenntlich gemacht wurde und somit ein Höhenbezugspunkt festgesetzt wurde. Mangels zulässiger Einwendungen bzw. mangels tatsächlicher Verletzung in subjektiv-öffentlichen Rechten der Beschwerdeführer erfolgte die Abweisung der Berufung durch den Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** zu Recht und war folglich der angefochtene Bescheid zu bestätigen und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Der fehlende ausdrückliche Antrag in der von einem Rechtsanwalt verfassten Beschwerde ist als impliziter Verzicht auf Abhaltung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zu verstehen (vgl. VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0021). Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 3 iVm Abs. 5 VwGVG abgesehen werden. Der fehlende ausdrückliche Antrag in der von einem Rechtsanwalt verfassten Beschwerde ist als impliziter Verzicht auf Abhaltung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zu verstehen vergleiche VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0021). Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 5, VwGVG abgesehen werden. Darüber hinaus war durch eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten und steht der Entfall einer Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen. Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt geklärt war und ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen waren, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht erforderlich war, erschien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG auch aus diesem Grund nicht geboten (vgl. dazu etwa VwGH 26.04.2016, Ra 2015/09/0137; VwGH 26.11.2015, Ra 2015/07/0118; VwGH 30.07.2015, Ra 2015/22/0008).Darüber hinaus war durch eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten und steht der Entfall einer Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt geklärt war und ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen waren, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht erforderlich war, erschien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß , Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG auch aus diesem Grund nicht geboten vergleiche dazu etwa VwGH 26.04.2016, Ra 2015/09/0137; VwGH 26.11.2015, Ra 2015/07/0118; VwGH 30.07.2015, Ra 2015/22/0008). 8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war, weil die Entscheidung einerseits nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH vom 15. Dezember 2016, Ra 2016/18/0343).Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war, weil die Entscheidung einerseits nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann vergleiche aus der stRsp zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH vom 15. Dezember 2016, Ra 2016/18/0343). Die Lösung der Rechtsfragen ergibt sich vielmehr aus dem klaren Wortlaut der zitierten Bestimmungen der NÖ BO 2014 und aus der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1215.001.2017