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{'item': 'LVwG-AV-260/001-2017'}

Obsah (16)§ 28§ 25a§ 43§ 8Art. 130§ 5§ 47§ 6§ 9§ 10§ 11Art. 15aArtikel 15§ 1§ 24Art. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum08.03.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-260/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz – Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz – VwGVG als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Aus dem von der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen (im Folgenden: belangte Behörde) vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich für das gegenständliche Gerichtsverfahren im Wesentlichen folgender relevante Sachverhalt: Am

  1. Juli 2016 beantragte Herr PA (im Folgenden: Beschwerdeführer), geb. am ***, bei der belangten Behörde die Zuerkennung von Geldleistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung und auf Krankenhilfe. Nachdem dieser Antrag über Aufforderung der belangten Behörde vom
  2. Oktober 2016 verbessert worden war, teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
  3. Dezember 2016 im Wesentlichen mit, dass sich ergeben würde, dass er bereits über den notwendigen Lebensunterhalt im Sinne der §§ 10 und 11 NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) verfüge. Da das anrechenbare Einkommen vom Beschwerdeführer gleich dem anzuwendenden Richtsatz sei, habe er keinen Anspruch auf eine Geldleistung nach dem NÖ MSG. Sein Antrag sei daher abzuweisen. Nachdem dieser Antrag über Aufforderung der belangten Behörde vom ,
  4. Oktober 2016 verbessert worden war, teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
  5. Dezember 2016 im Wesentlichen mit, dass sich ergeben würde, dass er bereits über den notwendigen Lebensunterhalt im Sinne der Paragraphen 10 und 11 NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) verfüge. Da das anrechenbare Einkommen vom Beschwerdeführer gleich dem anzuwendenden Richtsatz sei, habe er keinen Anspruch auf eine Geldleistung nach dem NÖ MSG. Sein Antrag sei daher abzuweisen. In seiner Stellungnahme, abgegeben durch seinen Vater, regte der Beschwerdeführer die Prüfung seiner Selbsterhaltungsfähigkeit an. Mit Bescheid vom
  6. Jänner 2017, Zl. NKJ3-B-15375/003, wies die belangte Behörde im Spruchpunkt I. den Antrag des Beschwerdeführers auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes

§ 43Abs. 12 NÖ MSG i

Vm. § 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1, 2 und 2a, § 10 Abs. 1 und 3, § 11 Abs. 1 und 3 NÖ MSG iVm § 1 Abs. 1 Z. 2a und Abs. 2 Z. 2a sowie Abs. 3 NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) iVm §§ 1 und 2 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln ab. Im Spruchpunkt II. gab sie dem Antrag des Beschwerdeführers auf Leistungen bei Krankheit

43 Abs. 12 NÖ MSG iVm. § 5 Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 2 und 3 NÖ MSG statt. Mit Bescheid vom 25. Jänner 2017, Zl. NKJ3-B-15375/003, wies die belangte Behörde im Spruchpunkt römisch eins. den Antrag des Beschwerdeführers auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes

, Paragraph 43, Absatz 12, NÖ MSG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins und 2, Paragraph 6, Absatz eins, 2 und 2 a, Paragraph 10, Absatz eins und 3, Paragraph 11, Absatz eins und 3 NÖ MSG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 a und Absatz 2, Ziffer 2 a, sowie , Absatz 3, NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) in Verbindung mit Paragraphen eins und 2 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln ab. Im Spruchpunkt römisch zwei. gab sie dem Antrag des Beschwerdeführers auf Leistungen bei Krankheit

43 Absatz 12, , NÖ MSG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins und 2, Paragraph 12, Absatz 2 und 3 NÖ MSG statt. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass aufgrund der Ergebnisse der Ermittlungen folgendes feststehe: „Staatsbürgerschaft: Österreich wohnhaft in: ***, *** Wohnobjekt: Eigenheim (Haushälfte der Mutter) tatsächliche Wohnkosten: monatliche Miete in der Höhe von € -- monatlicher Wohnzuschuss in der Höhe von € -- Wohnsituation: in Wohngemeinschaft lebend mit Frau EA und Herrn HB Unterhaltsberechtigte Kinder in Wohngemeinschaft: -- Einkommen: kein Einkommen Vermögen: keines Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft: derzeit nicht erforderlich, da teilstationär in der Tagesstätte der Lebenshilfe in *** Krankenversicherung: nicht vorhanden - Leistungen bei Krankheit beantragt“. Der Beschwerdeführer wohne mit seinen Eltern, Frau EA und Herrn HB, in ***, ***, im gemeinsamen Haushalt und sei er seit 11. August 2015 auf Kosten der NÖ Sozialhilfe teilstationär in der NÖ Lebenshilfe in *** untergebracht. Die durchschnittliche Anwesenheitsdauer betrage von Montag bis Freitag 8 Stunden pro Tag. Er werde in dieser Einrichtung mit einem Mittagessen versorgt und erhalte einen Anerkennungsbeitrag in der Höhe von € 72,90 monatlich. Die Verpflegung sei

§ 8Abs.

1 NÖ MSG als Sachleistung anzurechnen und werde anhand der Sachbezugswerteverordnung bewertet. Unter Berücksichtigung des teilstationären Aufenthaltes, der Abwesenheit an den Wochenenden sowie des Urlaubsanspruches sei dieser Sachbezug mit monatlich € 38,06 anzurechnen. Der Beschwerdeführer wohne mit seinen Eltern, Frau EA und Herrn HB, in ***, ***, im gemeinsamen Haushalt und sei er seit 11. August 2015 auf Kosten der NÖ Sozialhilfe teilstationär in der NÖ Lebenshilfe in *** untergebracht. Die durchschnittliche Anwesenheitsdauer betrage von Montag bis Freitag 8 Stunden pro Tag. Er werde in dieser Einrichtung mit einem Mittagessen versorgt und erhalte einen Anerkennungsbeitrag in der Höhe von € 72,90 monatlich. Die Verpflegung sei

Paragraph 8, Absatz eins, NÖ MSG als Sachleistung anzurechnen und werde anhand der Sachbezugswerteverordnung bewertet. Unter Berücksichtigung des teilstationären Aufenthaltes, der Abwesenheit an den Wochenenden sowie des Urlaubsanspruches sei dieser Sachbezug mit monatlich € 38,06 anzurechnen. Laut eigenen Angaben seines Vaters vom

  1. August 2015 habe er Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe von monatlich € 373,30 (inkl. Kinderabsetzbetrag), Pflegegeld sei nicht beantragt worden. Er sei in der Zeit vom
  2. Juli 2011 bis zum
  3. Juli 2012 bei der Fa. T GmbH in *** beschäftigt gewesen und habe ein durchschnittliches Einkommen in Höhe von € 1.073,90 bezogen, wobei der Lohn von Jänner 2012 bis Mai 2012 herangezogen worden sei. Vom
  4. Mai 2013 bis zum
  5. Dezember 2013 sei er bei der Firma V GmbH in *** beschäftigt gewesen und habe er ein Einkommen (inkl. aliquoter Sonderzahlungen) von monatlich € 652,96 erhalten. Er sei in der Zeit vom
  6. Juli 2011 bis zum
  7. Juli 2012 bei der Fa. T GmbH in *** beschäftigt gewesen und habe ein durchschnittliches Einkommen in Höhe von € 1.073,90 bezogen, wobei der Lohn von Jänner 2012 bis Mai 2012 herangezogen worden sei. Vom
  8. Mai 2013 bis zum
  9. Dezember 2013 sei er bei der Firma römisch fünf GmbH in *** beschäftigt gewesen und habe er ein Einkommen (inkl. aliquoter Sonderzahlungen) von monatlich € 652,96 erhalten. Eine einmal eingetretene Selbsterhaltungsfähigkeit könne aus den unterschiedlichsten Gründen wieder wegfallen, was zur Folge habe, dass die Unterhaltspflicht der Eltern wieder auflebe. Der Beschwerdeführer sei nicht selbsterhaltungsfähig und somit seinen Eltern gegenüber unterhaltsberechtigt. Selbsterhaltungsfähigkeit bedeute nämlich die eigene Fähigkeit zur angemessenen Bedürfnisdeckung. Selbsterhaltungsfähigkeit trete unabhängig vom Kindesalter dann ein, wenn das Kind die bei selbstständiger Haushaltsführung (auch außerhalb des elterlichen Haushalts) für eine Deckung des angemessenen Lebensbedarfes erforderlichen Mittel entweder aus Vermögenserträgen besitze, selbst erwerbe oder aufgrund zumutbarer Beschäftigung zu erwerben imstande sei. Solange das Kind auf die elterliche Unterkunftsgewährung oder Betreuung angewiesen bleibe, sei es nicht selbsterhaltungsfähig, insbesondere dann nicht, wenn es krankheitsbedingt besonders intensiver Pflege bedürfe, die es selbst nicht finanzieren könne. Aufgrund der fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit sei er somit gegenüber beiden Elternteilen unterhaltsberechtigt. Die üblicherweise mit Erreichen der Selbsterhaltungsfähigkeit entfallene elterliche Unterhaltspflicht sei daher im gegenständlichen Fall aufrecht. Folgende Richtsätze seien

den gesetzlichen Richtlinien pro Person anzuwenden: Volljährige Person in Haushaltsgemeinschaft mtl. € 549,78 (inkl. höchstmöglichem Wohnaufwand bei Eigenheimen) Das anrechenbare Haushaltseinkommen betrage insgesamt € 4.546,02 und setze sich wie folgt zusammen: Frau EA sei bei der Firma R beschäftigt und verfüge über ein monatliches Durchschnittseinkommen von € 1.249,22 (exkl. Sonderzahlungen). Das den Mindeststandard überschreitende Einkommen betrage somit € 699,

  1. Herr HB sei bei der L beschäftigt und erziele ein monatliches Durchschnittseinkommen von € 3.296,80 (exkl. Sonderzahlungen). Das den Mindeststandard überschreitende Einkommen betrage somit € 2.747,
  2. Der Beschwerdeführer verfüge über ein anrechenbares Einkommen von € 38,06 monatlich. Die erhöhte Familienbeihilfe stelle kein anrechenbares Einkommen dar. Der auf den Mindeststandard fehlende Betrag von € 511,72 sei aus dem Überschuss der Eltern von insgesamt € 3.446,46 zu leisten. Da das anrechenbare Einkommen vom Beschwerdeführer in der Höhe von € 549,78 dem anzuwendenden Mindeststandard entspreche, habe er keinen Anspruch auf eine Geldleistung nach dem NÖ MSG. Sein Antrag sei daher abzuweisen gewesen. Da der Beschwerdeführer seit
  3. August 2015 auf Kosten der NÖ Sozialhilfe in der Tagesstätte der NÖ Lebenshilfe in *** untergebracht sei, sei seinem Antrag auf Schutz bei Krankheit stattzugeben gewesen. In der dagegen erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass im angefochtenen Bescheid ausgesprochen worden sei, dass seine Eltern mit einem Betrag von monatlich € 511,72 ihm gegenüber unterhaltspflichtig seien. Diesen Betrag würden er und seine Eltern grundsätzlich anerkennen. Dem gegenüber würden aber Sachwerte, Kosten für Unterkunft, erhöhte Pflege und Verpflegung im Gesamtwert von € 876,00 stehen, die sie geltend machen würden. Diese Kosten würden sich wie folgt aufgliedern: Miete: € 105,00 pro Monat Betriebskosten: € 105,00 pro Monat (Wasser, Strom, Gemeinde, Versicherung, Heizkosten usw.) Verpflegung: € 250,00 pro Monat Div. Leistungen: Waschen, bügeln, putzen, aufräumen usw, ½ Std. pro Tag a € 10,00: = € 159,00 pro Monat Div. Transporte: z.B. Verbringen und Abholen vom Bahnhof, Veranstaltungen: 12 Std/Monat a € 10,00 = € 120,00 pro Monat Div. Lebenskosten: Toilettartikel, Bekleidung, Frisör, amtl. Dokumente, usw.: € 60,00 pro Monat Beitrag an Lebenshilfe: € 86,00 pro Monat Dieser Sachbezug in Höhe von € 876,00 pro Monat sei dem zu zahlenden Unterhalt gegenzurechnen. Das Landesverwaltungsgericht hat zu diesem Sachverhalt rechtlich erwogen: Zu Spruchpunkt 1.:

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des
  3. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG). In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des
  4. Abschnittes des römisch zwei. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraphen 17, 38, VwGVG).

§ 43Abs.

12 NÖ MSG sind auf alle am 1. Jänner 2017 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auf Zuerkennung, Weitergewährung, Erhöhung oder Kürzung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensbedarfes und Wohnbedarfes die geltenden Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. 9205 in der Fassung LGBl. Nr. 24/2016, der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1 in der Fassung LGBl. Nr. 120/2015 und der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2-4, anzuwenden.

Paragraph 43, Absatz 12, NÖ MSG sind auf alle am 1. Jänner 2017 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auf Zuerkennung, Weitergewährung, Erhöhung oder Kürzung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensbedarfes und Wohnbedarfes die geltenden Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. 9205 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2016,, der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 120 aus 2015, und der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2-4, anzuwenden.

§ 5Abs.

1 NÖ MSG haben Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die

Paragraph 5, Absatz eins, NÖ MSG haben Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die

  1. hilfsbedürftig sind,
  2. ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren Aufenthalt in Niederösterreich haben und
  3. zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind. Nach Abs. 2 Z. 1 dieser Gesetzesstelle gehören zum Personenkreis nach Abs. 1 Z. 3 jedenfalls österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“

§ 47Abs.

2 NAG verfügen.Nach Absatz 2, Ziffer eins, dieser Gesetzesstelle gehören zum Personenkreis nach Absatz eins, Ziffer 3, jedenfalls österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“

Paragraph 47, Absatz 2, NAG verfügen.

§ 6Abs.

1 NÖ MSG hat die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen.

Paragraph 6, Absatz eins, NÖ MSG hat die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem

  1. Abschnitt unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle gelten als Einkommen alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen. Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle gelten als Einkommen alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen. Nach Abs. 2a dieser Gesetzesstelle haben vom Einkommen jedenfalls unberücksichtigt zu bleiben: Nach Absatz 2 a, dieser Gesetzesstelle haben vom Einkommen jedenfalls unberücksichtigt zu bleiben:
  2. Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, mit Ausnahme von Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich;
  3. Kinderabsetzbeträge nach dem EStG 1988

§ 8Abs.

1 NÖ MSG sind Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.

Paragraph 8, Absatz eins, NÖ MSG sind Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten bzw. einer Ehegattin, eines eingetragenen Partners bzw. einer eingetragenen Partnerin oder einer sonst unterhaltsverpflichteten Person sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach § 11 Abs. 1 maßgebenden Mindeststandard übersteigt.Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle ist das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten bzw. einer Ehegattin, eines eingetragenen Partners bzw. einer eingetragenen Partnerin oder einer sonst unterhaltsverpflichteten Person sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach Paragraph 11, Absatz eins, maßgebenden Mindeststandard übersteigt. Nach Abs. 5 dieser Gesetzesstelle hat eine Hilfe suchende Person Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht oder nicht in diesem Ausmaß zu leisten wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist. Solange sie alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung solcher Ansprüche unternimmt, dürfen ihr die zur unmittelbaren Bedarfsdeckung erforderlichen Leistungen nicht verwehrt, gekürzt oder entzogen werden.Nach Absatz 5, dieser Gesetzesstelle hat eine Hilfe suchende Person Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht oder nicht in diesem Ausmaß zu leisten wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist. Solange sie alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung solcher Ansprüche unternimmt, dürfen ihr die zur unmittelbaren Bedarfsdeckung erforderlichen Leistungen nicht verwehrt, gekürzt oder entzogen werden.

§ 9Abs.

1 NÖ MSG umfasst die Bedarfsorientierte Mindestsicherung folgende Leistungen:

Paragraph 9, Absatz eins, NÖ MSG umfasst die Bedarfsorientierte Mindestsicherung folgende Leistungen:

  1. Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes,
  2. Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes,
  3. Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung. Nach Abs. 2a dieser Gesetzesstelle gebühren Geldleistungen nach Abs. 2 aliquot ab Antragstellung, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist.Nach Absatz 2 a, dieser Gesetzesstelle gebühren Geldleistungen nach Absatz 2, aliquot ab Antragstellung, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist. Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle sind laufende Geldleistungen nach Abs. 2 und Sachleistungen oder stationäre Hilfe nach Abs. 3 entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen, bei erstmaliger Gewährung mit maximal sechs Monaten, bei jeder weiteren Gewährung mit maximal zwölf Monaten. Nach Absatz 4, dieser Gesetzesstelle sind laufende Geldleistungen nach Absatz 2 und Sachleistungen oder stationäre Hilfe nach Absatz 3, entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen, bei erstmaliger Gewährung mit maximal sechs Monaten, bei jeder weiteren Gewährung mit maximal zwölf Monaten.

§ 10Abs.

1 NÖ MSG umfassen Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.

Paragraph 10, Absatz eins, NÖ MSG umfassen Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle umfassen Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben. Nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle umfassen Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben.

§ 11Abs.

1 NÖ MSG hat die Landesregierung nach Maßgabe des Art. 10 Abs. 2 und 3 der Vereinbarung

Art. 15aB-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, LGBl.

9204-0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln:

Paragraph 11, Absatz eins, NÖ MSG hat die Landesregierung nach Maßgabe des Artikel 10, Absatz 2 und 3 der Vereinbarung

Artikel 15

a, B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, Landesgesetzblatt 9204-0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln: … Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle beinhalten die Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Abs. 1 grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z.B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%. Nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle beinhalten die Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Absatz eins, grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z.B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%.

§ 1Abs.

1 NÖ MSV beträgt der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für:

Paragraph eins, Absatz eins, NÖ MSV beträgt der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für:

  1. Alleinstehende oder Alleinerziehende: 628,32 Euro;
  2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben: a. je Person 471,24 Euro; b. ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigt ist: 314,16 Euro;
  3. minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht: 144,51 Euro.

§ 1Abs.

2 NÖ MSV beträgt der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:

Paragraph eins, Absatz 2, NÖ MSV beträgt der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:

  1. Alleinstehende oder Alleinerziehende: bis zu 209,43 Euro;
  2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben: a. je Person bis zu 157,08 Euro; b. ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigt ist: bis zu 104,72 Euro;
  3. minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht: bis zu 48,17 Euro.

§ 1Abs.

3 NÖ MSV verringern sich für Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, die jeweiligen Mindeststandards an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes nach Abs. 2 um 50%.

Paragraph eins, Absatz 3, NÖ MSV verringern sich für Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, die jeweiligen Mindeststandards an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes nach Absatz 2, um 50%.

§ 1

der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln ist Einkommen die Summe aller Geld- und Sachbezüge.

Paragraph eins, der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln ist Einkommen die Summe aller Geld- und Sachbezüge. Zunächst hält das erkennende Gericht fest, dass der angefochtene Bescheid der belangten Behörde aus zwei Spruchpunkten besteht, wobei die belangte Behörde in ihrem Spruchpunkt II. ausgesprochen hat, dass sie dem Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Leistungen bei Krankheit stattgibt, wobei sie diesbezüglich begründend ausgeführt hat, dass der Beschwerdeführer seit dem

  1. August 2015 auf Kosten der NÖ Sozialhilfe in der Tagesstätte der NÖ Lebenshilfe in *** untergebracht ist und wird ihm deshalb mit diesem Bescheid der Schutz bei Krankheit zugesprochen. Zunächst hält das erkennende Gericht fest, dass der angefochtene Bescheid der belangten Behörde aus zwei Spruchpunkten besteht, wobei die belangte Behörde in ihrem Spruchpunkt römisch zwei. ausgesprochen hat, dass sie dem Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Leistungen bei Krankheit stattgibt, wobei sie diesbezüglich begründend ausgeführt hat, dass der Beschwerdeführer seit dem
  2. August 2015 auf Kosten der NÖ Sozialhilfe in der Tagesstätte der NÖ Lebenshilfe in *** untergebracht ist und wird ihm deshalb mit diesem Bescheid der Schutz bei Krankheit zugesprochen. Die Formulierung der Beschwerde erweckt den Anschein, dass auch dieser Spruchpunkt II. angefochten wird, zumal die Beschwerde formell keine Einschränkung auf den Spruchpunkt I. enthält. Allerdings ergibt sich aus den Beschwerdeausführungen eindeutig, dass der Beschwerdeführer nicht die Zuerkennung dieser Leistungen bei Krankheit, sondern vielmehr lediglich die Abweisung seines Antrages auf Zuerkennung der Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und zur Deckung des Wohnbedarfes bekämpfen wollte, zumal in seinen gesamten Ausführungen keinerlei Hinweise auf eine Bekämpfung des Spruchpunktes II. enthalten sind. Die Formulierung der Beschwerde erweckt den Anschein, dass auch dieser Spruchpunkt römisch zwei. angefochten wird, zumal die Beschwerde formell keine Einschränkung auf den Spruchpunkt römisch eins. enthält. Allerdings ergibt sich aus den Beschwerdeausführungen eindeutig, dass der Beschwerdeführer nicht die Zuerkennung dieser Leistungen bei Krankheit, sondern vielmehr lediglich die Abweisung seines Antrages auf Zuerkennung der Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und zur Deckung des Wohnbedarfes bekämpfen wollte, zumal in seinen gesamten Ausführungen keinerlei Hinweise auf eine Bekämpfung des Spruchpunktes römisch zwei. enthalten sind. Aus diesem Grund geht das erkennende Gericht daher davon aus, dass der Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides bereits in Rechtskraft erwachsen und daher nicht Gegenstand dieses Gerichtsverfahrens ist. Aus diesem Grund geht das erkennende Gericht daher davon aus, dass der Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides bereits in Rechtskraft erwachsen und daher nicht Gegenstand dieses Gerichtsverfahrens ist. Zum Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides betreffend die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes hält das erkennende Gericht folgendes fest:Zum Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides betreffend die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes hält das erkennende Gericht folgendes fest: Aufgrund der Bestimmung des § 9 Abs. 4 NÖ MSG sind laufende Geldleistungen angemessen zu befristen, und zwar bei erstmaliger Gewährung mit maximal sechs Monaten, bei jeder weiteren Gewährung mit maximal zwölf Monaten, und zwar jeweils ab dem Zeitpunkt der Antragstellung, im gegenständlichen Fall also ab der Antragstellung vom
  3. Juli 2016, sodass lediglich dieser Zeitraum Gegenstand dieses Gerichtsverfahrens ist und somit der Beurteilung des erkennenden Gerichts unterliegt.Aufgrund der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 4, NÖ MSG sind laufende Geldleistungen angemessen zu befristen, und zwar bei erstmaliger Gewährung mit maximal sechs Monaten, bei jeder weiteren Gewährung mit maximal zwölf Monaten, und zwar jeweils ab dem Zeitpunkt der Antragstellung, im gegenständlichen Fall also ab der Antragstellung vom
  4. Juli 2016, sodass lediglich dieser Zeitraum Gegenstand dieses Gerichtsverfahrens ist und somit der Beurteilung des erkennenden Gerichts unterliegt. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer bei seinen Eltern im gemeinsamen Haushalt wohnt und dass er seit dem
  5. August 2015 auf Kosten der NÖ Sozialhilfe teilstationär in der NÖ Lebenshilfe in *** untergebracht ist. Unbestritten ist auch, dass die durchschnittliche Anwesenheitsdauer des Beschwerdeführers in dieser Einrichtung von Montag bis Freitag 8 Stunden pro Tag beträgt, dass er mit einem Mittagessen versorgt wird und dass er einen Anerkennungsbeitrag in der Höhe von € 72,90 monatlich erhält. Unbestritten blieb auch zum einen die Bewertung der belangten Behörde der Verpflegung als Sachleistung und zum anderen die Anrechnung dieser Sachleistung auf das Einkommen des Beschwerdeführers, sodass der Beschwerdeführer unbestritten über ein monatliches anrechenbares Einkommen in der Höhe von € 38,06 verfügt. Zu Recht wies die belangte Behörde auch darauf hin, dass die erhöhte Familienbeihilfe, auf die der Beschwerdeführer einen Anspruch hat, kein anrechenbares Einkommen darstellt. Im angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde auch fest, dass der Beschwerdeführer während des verfahrensgegenständlichen Gewährungszeitraumes nicht selbsterhaltungsfähig ist, sodass er seinen Eltern gegenüber unterhaltsberechtigt ist. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum Unterhaltsanspruch eines unterhaltsberechtigen Kindes/Jugendlichen gegenüber seinen Eltern entfällt die elterliche Unterhaltspflicht grundsätzlich mit Erreichung der Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes/Jugendlichen (vgl. u.a. OGH vom
  6. März 2000, Zl. 2 Ob 65/00y). Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum Unterhaltsanspruch eines unterhaltsberechtigen Kindes/Jugendlichen gegenüber seinen Eltern entfällt die elterliche Unterhaltspflicht grundsätzlich mit Erreichung der Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes/Jugendlichen vergleiche u.a. OGH vom ,
  7. März 2000, Zl. 2 Ob 65/00y). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom
  8. Dezember 2008, Zl. 2007/10/0109, sowie VwGH vom
  9. Juni 2016, Zl. Ro 2014/10/0037, sowie VwGH vom
  10. Juni 2017, Zl. Ra 2016/10/0076) bedeutet Selbsterhaltungsfähigkeit die Fähigkeit zur eigenen angemessenen Bedarfsdeckung auch außerhalb des elterlichen Haushalts, wobei ein Kind/Jugendlicher somit dann selbsterhaltungsfähig ist, wenn es die zur Deckung seines Unterhalts erforderlichen Mittel selbst erwirbt oder aufgrund zumutbarer Beschäftigung zu erwerben imstande ist. Selbsterhaltungsfähigkeit bedeutet somit, wie die belangte Behörde zu Recht ausführt, die eigene Fähigkeit zur angemessenen Bedürfnisdeckung. Selbsterhaltungsfähigkeit tritt unabhängig vom Kindesalter dann ein, wenn das Kind/Jugendlicher die bei selbstständiger Haushaltsführung (auch außerhalb des elterlichen Haushalts) für eine Deckung des angemessenen Lebensbedarfes erforderlichen Mittel entweder aus Vermögenserträgen besitzt, selbst erwirbt oder aufgrund zumutbarer Beschäftigung zu erwerben imstande ist. Solange das Kind/Jugendlicher noch die elterliche Wohnungsgewährung oder Betreuung benötigt, ist es noch nicht selbsterhaltungsfähig (vgl. dazu Gitschthaler, Unterhaltsrecht3 Rz 691 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des OGH; VwGH vom
  11. April 2016, Zl. 2013/10/0076), insbesondere dann nicht, wenn es krankheitsbedingt besonders intensiver Pflege bedarf, die es selbst nicht finanzieren kann. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom
  12. Dezember 2008, Zl. 2007/10/0109, sowie VwGH vom
  13. Juni 2016, Zl. Ro 2014/10/0037, sowie VwGH vom
  14. Juni 2017, Zl. Ra 2016/10/0076) bedeutet Selbsterhaltungsfähigkeit die Fähigkeit zur eigenen angemessenen Bedarfsdeckung auch außerhalb des elterlichen Haushalts, wobei ein Kind/Jugendlicher somit dann selbsterhaltungsfähig ist, wenn es die zur Deckung seines Unterhalts erforderlichen Mittel selbst erwirbt oder aufgrund zumutbarer Beschäftigung zu erwerben imstande ist. Selbsterhaltungsfähigkeit bedeutet somit, wie die belangte Behörde zu Recht ausführt, die eigene Fähigkeit zur angemessenen Bedürfnisdeckung. Selbsterhaltungsfähigkeit tritt unabhängig vom Kindesalter dann ein, wenn das Kind/Jugendlicher die bei selbstständiger Haushaltsführung (auch außerhalb des elterlichen Haushalts) für eine Deckung des angemessenen Lebensbedarfes erforderlichen Mittel entweder aus Vermögenserträgen besitzt, selbst erwirbt oder aufgrund zumutbarer Beschäftigung zu erwerben imstande ist. Solange das Kind/Jugendlicher noch die elterliche Wohnungsgewährung oder Betreuung benötigt, ist es noch nicht selbsterhaltungsfähig vergleiche dazu Gitschthaler, Unterhaltsrecht3 Rz 691 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des OGH; VwGH vom
  15. April 2016, Zl. 2013/10/0076), insbesondere dann nicht, wenn es krankheitsbedingt besonders intensiver Pflege bedarf, die es selbst nicht finanzieren kann. Eine einmal eingetretene Selbsterhaltungsfähigkeit kann unabhängig vom jeweiligen Alter des Kindes/Jugendlichen aus den unterschiedlichsten Gründen - etwa infolge längerfristiger Unmöglichkeit der Berufsausübung wegen Krankheit, unverschuldeter Arbeitslosigkeit oder ähnlichen Gründen bei Fehlen ausreichender sozialer Absicherung - auch wieder wegfallen, wenn der Unterhaltsberechtigte außerstande ist, die Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Gänze oder auch nur teilweise durch eigene Erwerbstätigkeit zu verdienen, wobei dies zur Folge hat, dass die Unterhaltspflicht der Eltern wiederauflebt, so der Verwaltungsgerichtshof. Die Feststellung der belangten Behörde, dass dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren die Selbsterhaltungsfähigkeit fehlt und er somit gegenüber seinen beiden Eltern unterhaltsberechtigt ist, wurde weder von seiner Mutter noch von seinem Vater bestritten; vielmehr haben sie die fehlende Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers und seinen Unterhaltsanspruch ihnen gegenüber in den Beschwerdeausführungen auch ausdrücklich anerkannt. Zu Recht konnte die belangte Behörde im gegenständlichen Fall daher davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen nicht im Stande ist, die zur Deckung seines Unterhaltes erforderlichen Mittel selbst zu erwerben, sodass die üblicherweise mit Erreichen der Selbsterhaltungsfähigkeit entfallene elterliche Unterhaltspflicht im gegenständlichen Fall weiterhin aufrecht ist. Die belangte Behörde hat auch die Richtsätze [volljährige Person in Haushaltsgemeinschaft monatlich € 549,78 (inkl. höchstmöglichem Wohnaufwand bei Eigenheimen) - vgl. § 1 Abs. 1 Z. 2 lit. a, Abs. 2 Z. 2 lit. a und Abs. 3 NÖ MSV] richtig angewandt und auch das anrechenbare Haushaltseinkommen der beiden Eltern des Beschwerdeführers in der Höhe von insgesamt € 4.546,02 richtig berechnet und wurde weder diese Berechnung noch das Einkommen der Mutter und des Vaters des Beschwerdeführers sowie ihre den Mindeststandard überschreitenden Einkommen von den Parteien bestritten. Die belangte Behörde hat auch die Richtsätze [volljährige Person in Haushaltsgemeinschaft monatlich € 549,78 (inkl. höchstmöglichem Wohnaufwand bei Eigenheimen) - vergleiche Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a,, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a und Absatz 3, NÖ MSV] richtig angewandt und auch das anrechenbare Haushaltseinkommen der beiden Eltern des Beschwerdeführers in der Höhe von insgesamt € 4.546,02 richtig berechnet und wurde weder diese Berechnung noch das Einkommen der Mutter und des Vaters des Beschwerdeführers sowie ihre den Mindeststandard überschreitenden Einkommen von den Parteien bestritten. In ihrer Beschwerde führen die beiden Eltern des Beschwerdeführers auch aus, dass die Ansicht der belangten Behörde zutrifft, dass der - von der belangten Behörde errechnete Betrag des Beschwerdeführers - auf den Mindeststandard fehlende Betrag von € 511,72 (€ 549,78 - € 38,06) aus dem Überschuss ihrer Einkommen von insgesamt € 3.446,46 zu leisten ist. Zu Recht gelangte die belangte Behörde daher zur Ansicht, dass das anrechenbare Einkommen des Beschwerdeführers in der Höhe von € 549,78 dem anzuwendenden Mindeststandard entspricht, sodass er keinen Anspruch auf eine Geldleistung nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz besitzt, weshalb sie seinen diesbezüglichen Antrag zu Recht abgewiesen hat. Zu den in der Beschwerde geltend gemachten und aufgegliederten Sachwerten, Kosten für Unterkunft, erhöhte Pflege und Verpflegung im Gesamtwert von monatlich € 876,00 hält das erkennende Gericht zunächst fest, dass die belangte Behörde in ihrem angefochtenen Bescheid – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – nicht ausgesprochen und festgelegt hat, wie hoch die – maximale – Unterhaltsleistung der beiden Eltern gegenüber dem Beschwerdeführer monatlich ist, sondern hat diese lediglich ausgesprochen, dass die dem Beschwerdeführer zukommenden anrechenbaren Geldleistungen, nämlich sein anrechenbares Einkommen in der Höhe von € 38,06 sowie die Geldleistungen aus der Unterhaltspflicht seiner beiden Eltern, den anzuwendenden Mindeststandard, der dem Beschwerdeführer nach den Bestimmungen des NÖ MSG bei Vorliegen aller Voraussetzungen zustehen würde, nämlich € 549,78, entspricht, wobei die belangte Behörde von einer monatlichen Unterhaltspflicht der beiden Eltern gegenüber dem Beschwerdeführer von jedenfalls € 511,72 ausging; dieser Betrag ergibt sich aus dem anzuwendenden Mindeststandard (€ 549,78) minus dem anrechenbaren Einkommen des Beschwerdeführers (€ 38,06). Wie bereits zuvor ausgeführt worden ist, lebt der Beschwerdeführer mit seinen beiden Eltern in einer gemeinsamen Wohnung und Haushalt und beträgt das monatliche Einkommen seiner beiden Eltern insgesamt € 4.546,02, wobei das gemeinsame den Mindeststandard überschreitende Einkommen € 3.446,46 beträgt. Nach der ständigen Rechtsprechung des OGH (vgl. u.a. 6 Ob 566/90, 6 Ob 1536/91, 4 Ob 204/99z, 10 Ob 20/13h, 4 Ob 57/98f, 7 Ob 515/55, 1 Ob 6/71, 5 Ob 2257/96i, 3 Ob 303/54, 8 Ob 158/68, 5 Ob 606/90, 8 Ob 93/87, 5 Ob 612/84, 2 Ob 67/09f) dient der Unterhalt zur Deckung des gesamten Lebensbedarfes des Kindes, wozu alle Aufwendungen gehören, die mit der Lebensführung des Kindes bzw. des Jugendlichen verbunden sind, wie z.B. insbesondere Nahrung, Kleidung, Hygiene, medizinische Betreuung sowie sonstige Bedürfnisse wie Kultur, Erholung, Freizeitgestaltung, Ferienkosten, Kosten für kulturelle und sportliche Bedürfnisse, Taschengeld, Aufwand für Vergnügungen, ebenso medizinische Versorgung, Erziehung und Unterricht, Betreuungskosten, Personenpflege, Krankheitskosten sowie die Wohnversorgung (Anspruch auf Deckung des Wohnbedarfs - eine dem Kind/Jugendlichen seinen Lebensverhältnissen angemessene Wohnmöglichkeit zur Verfügung zu stellen).Nach der ständigen Rechtsprechung des OGH vergleiche u.a. 6 Ob 566/90, 6 Ob 1536/91, 4 Ob 204/99z, 10 Ob 20/13h, 4 Ob 57/98f, 7 Ob 515/55, 1 Ob 6/71, 5 Ob 2257/96i, 3 Ob 303/54, 8 Ob 158/68, 5 Ob 606/90, 8 Ob 93/87, 5 Ob 612/84, 2 Ob 67/09f) dient der Unterhalt zur Deckung des gesamten Lebensbedarfes des Kindes, wozu alle Aufwendungen gehören, die mit der Lebensführung des Kindes bzw. des Jugendlichen verbunden sind, wie z.B. insbesondere Nahrung, Kleidung, Hygiene, medizinische Betreuung sowie sonstige Bedürfnisse wie Kultur, Erholung, Freizeitgestaltung, Ferienkosten, Kosten für kulturelle und sportliche Bedürfnisse, Taschengeld, Aufwand für Vergnügungen, ebenso medizinische Versorgung, Erziehung und Unterricht, Betreuungskosten, Personenpflege, Krankheitskosten sowie die Wohnversorgung (Anspruch auf Deckung des Wohnbedarfs - eine dem Kind/Jugendlichen seinen Lebensverhältnissen angemessene Wohnmöglichkeit zur Verfügung zu stellen). Weiters ist zu beachten, dass das Ausmaß des Unterhaltsbedarfs entsprechend den Lebensverhältnissen der Eltern und den Anlagen, den Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungen des Kindes bzw. Jugendlichen anzunehmen ist, sodass beim Ausmaß stets auf den konkreten Bedarf des Unterhaltsberechtigten abzustellen ist (vgl. u.a. OGH 5 Ob 2257/96i, 5 Ob 567/90). Weiters ist zu beachten, dass das Ausmaß des Unterhaltsbedarfs entsprechend den Lebensverhältnissen der Eltern und den Anlagen, den Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungen des Kindes bzw. Jugendlichen anzunehmen ist, sodass beim Ausmaß stets auf den konkreten Bedarf des Unterhaltsberechtigten abzustellen ist vergleiche u.a. OGH 5 Ob 2257/96i, 5 Ob 567/90). Aus den zuvor getätigten Ausführungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer aufgrund des gemeinsamen Haushaltes mit seinen Eltern, aufgrund seines Einkommens und der Leistungen seiner beiden Eltern das bekommt, was er aufgrund seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklung zur Deckung seines gesamten Lebensbedarfes und Wohnbedarfes benötigt, wobei seine Eltern aufgrund ihres hohen Einkommens von € 3.446,46 für diese - auch für die in seiner Beschwerde geltend gemachten - Leistungen aufzukommen haben, und zwar aufgrund ihrer Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Beschwerdeführer, wobei seinen Eltern diese Unterhaltsverpflichtung aufgrund ihres gemeinsamen hohen Monatseinkommens und aufgrund seiner besonderen Bedürfnisse auch zumutbar ist, wobei der Beschwerdeführer diese Unterhaltsverpflichtungen im Sinne des § 8 Abs. 5 NÖ MSG zu verfolgen hätte, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar wäre, wobei im gegenständlichen Verfahren weder eine Unmöglichkeit noch eine Unzumutbarkeit behauptet oder festgestellt werden konnte.Aus den zuvor getätigten Ausführungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer aufgrund des gemeinsamen Haushaltes mit seinen Eltern, aufgrund seines Einkommens und der Leistungen seiner beiden Eltern das bekommt, was er aufgrund seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklung zur Deckung seines gesamten Lebensbedarfes und Wohnbedarfes benötigt, wobei seine Eltern aufgrund ihres hohen Einkommens von € 3.446,46 für diese - auch für die in seiner Beschwerde geltend gemachten - Leistungen aufzukommen haben, und zwar aufgrund ihrer Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Beschwerdeführer, wobei seinen Eltern diese Unterhaltsverpflichtung aufgrund ihres gemeinsamen hohen Monatseinkommens und aufgrund seiner besonderen Bedürfnisse auch zumutbar ist, wobei der Beschwerdeführer diese Unterhaltsverpflichtungen im Sinne des , Paragraph 8, Absatz 5, NÖ MSG zu verfolgen hätte, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar wäre, wobei im gegenständlichen Verfahren weder eine Unmöglichkeit noch eine Unzumutbarkeit behauptet oder festgestellt werden konnte. Zu den Beschwerdeausführungen betreffend der erhöhten Pflege ist darauf hinzuweisen, dass ein eventueller (erhöhter) Pflegebedarf des Beschwerdeführers nicht von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, sondern von einem Pflegegeld zu decken ist, sodass der Beschwerdeführer hiezu einen entsprechenden Antrag auf Gewährung eines Pflegegeldes zu stellen hätte. Aufgrund dieser Ausführungen kommt das erkennende Gericht daher zur Auffassung, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keinen Anspruch auf eine Geldleistung nach dem NÖ MSG besitzt, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.Nach Absatz 4, dieser Gesetzesstelle kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Von der Durchführung der mündlichen Verhandlung wurde deshalb Abstand genommen, weil keine der Verfahrensparteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat und weil die verfahrensgegenständlichen Unterlagen erkennen haben lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung des Sachverhaltes und der Rechtssache nicht erwarten ließ, zumal sämtlichen Angaben des Beschwerdeführers und seiner beiden Eltern Glauben geschenkt wurde. Des Weiteren wurden im Begehren ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie Art. 47 GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.Des Weiteren wurden im Begehren ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, Absatz eins, EMRK sowie Artikel 47, GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom

  1. November 2006, Nr. 73.053/01 (Jussila gegen Finnland), vom
  2. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
  3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass ein Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände etwa dann angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen („exclusively legal or highly technical questions“) betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (vgl. u.a. VwGH vom
  4. Dezember 2008, Zl. 2005/12/0183, sowie VwGH vom
  5. Februar 2015, Zl. 2015/12/0001).Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom
  6. November 2006, Nr. 73.053/01 (Jussila gegen Finnland), vom
  7. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
  8. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass ein Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände etwa dann angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen („exclusively legal or highly technical questions“) betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige vergleiche u.a. VwGH vom
  9. Dezember 2008, Zl. 2005/12/0183, sowie VwGH vom
  10. Februar 2015, Zl. 2015/12/0001). In seinem Urteil vom
  11. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein), hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne. Da, wie vorhin dargelegt, der Sachverhalt hinreichend geklärt ist und ausschließlich rechtliche Fragen aufgeworfen wurden, konnte die Entscheidung daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden (vgl. u.a. etwa VwGH vom
  12. März 2014, Zl. 2013/05/0131). Da, wie vorhin dargelegt, der Sachverhalt hinreichend geklärt ist und ausschließlich rechtliche Fragen aufgeworfen wurden, konnte die Entscheidung daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden vergleiche u.a. etwa VwGH vom
  13. März 2014, Zl. 2013/05/0131). Zu Spruchpunkt 2.:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der vorhin zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut klargestellt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der vorhin zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut klargestellt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.260.001.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.