2 der Richtlinie 2005/36/EG. Die Mitgliedschaften in zwei Tanzvereinen erfüllt ebensowenig die Voraussetzung an einen „Ausbildungsnachweis“
Die vorgelegten Lehrgangsbestätigungen bzw. Teilnahmebestätigungen des Landessportbundes *** betreffend einen „Grundlehrgang“, „Übungsleiter-Ausbildung Breitensport – Profil Seniorensport“ sowie die – im Rahmen der Beschwerdeerhebung mittels E-Mail dieses Sportbundes näher spezifizierte – Lizenz als „Übungsleiterin C Seniorensport“ erfüllen diese Voraussetzungen ebenfalls nicht, zumal der Landessportbund keine „zuständige Behörde“
2 der Richtlinie 2005/36/EG darstellt. Überdies ist daraus jeweils nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin auf die Ausübung der von ihr angestrebten Berufe vorbereitet wurde. Im mit der Beschwerde vorgelegten E-Mail wird lediglich kursorisch eine Aufschlüsselung der Inhalte der Ausbildung mit dem Hinweis angegeben, dass „eine 100%ige Aufschlüsselung der damaligen Ausbildungsinhalte aufgrund fehlender detailgetreuer Archivunterlagen der Sportakademie leider nicht mehr möglich“ ist.Die vorgelegten Lehrgangsbestätigungen bzw. Teilnahmebestätigungen des Landessportbundes *** betreffend einen „Grundlehrgang“, „Übungsleiter-Ausbildung Breitensport – Profil Seniorensport“ sowie die – im Rahmen der Beschwerdeerhebung mittels E-Mail dieses Sportbundes näher spezifizierte – Lizenz als „Übungsleiterin C Seniorensport“ erfüllen diese Voraussetzungen ebenfalls nicht, zumal der Landessportbund keine „zuständige Behörde“
Überdies ist daraus jeweils nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin auf die Ausübung der von ihr angestrebten Berufe vorbereitet wurde. Im mit der Beschwerde vorgelegten E-Mail wird lediglich kursorisch eine Aufschlüsselung der Inhalte der Ausbildung mit dem Hinweis angegeben, dass „eine 100%ige Aufschlüsselung der damaligen Ausbildungsinhalte aufgrund fehlender detailgetreuer Archivunterlagen der Sportakademie leider nicht mehr möglich“ ist. Die belangte Behörde hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben 12. Oktober 2016 über das Fehlen der Unterlagen informiert und darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unterlagen vorzulegen sind. Dennoch legte die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren keine Urkunden vor, die einen Ausbildungsnachweis
Die belangte Behörde hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben 12. Oktober 2016 über das Fehlen der Unterlagen informiert und darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unterlagen vorzulegen sind. Dennoch legte die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren keine Urkunden vor, die einen Ausbildungsnachweis
Paragraph 8 a, NÖ Veranstaltungsgesetz darstellen. Ihre Anträge auf Gestattung der Ausübung der Tanzschulleitung und des Berufs des Tanzlehrers wurden daher zu Recht abgewiesen. 3.2.
1 NÖ Veranstaltungsgesetz bzw. des Art. 13 Abs. 2 der RL 2005/36/EG darstellen.Die Revision ist zulässig, da keine Rechtsprechung zur Frage vorliegt, ob Bestätigungen von privaten Vereinen bzw. „Landes-Sport-Verbänden“ in Deutschland „Ausbildungsnachweise“
Paragraph 8 a, Absatz eins, NÖ Veranstaltungsgesetz bzw. des Artikel 13, Absatz 2, der RL 2005/36/EG darstellen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.279.001.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.