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{'item': 'LVwG-AV-279/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum08.03.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-279/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

Art. 13Abs.

2 der Richtlinie 2005/36/EG. Die Mitgliedschaften in zwei Tanzvereinen erfüllt ebensowenig die Voraussetzung an einen „Ausbildungsnachweis“

Artikel 13, Absatz 2, der Richtlinie 2005/36/EG.

Die vorgelegten Lehrgangsbestätigungen bzw. Teilnahmebestätigungen des Landessportbundes *** betreffend einen „Grundlehrgang“, „Übungsleiter-Ausbildung Breitensport – Profil Seniorensport“ sowie die – im Rahmen der Beschwerdeerhebung mittels E-Mail dieses Sportbundes näher spezifizierte – Lizenz als „Übungsleiterin C Seniorensport“ erfüllen diese Voraussetzungen ebenfalls nicht, zumal der Landessportbund keine „zuständige Behörde“

Art. 13Abs.

2 der Richtlinie 2005/36/EG darstellt. Überdies ist daraus jeweils nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin auf die Ausübung der von ihr angestrebten Berufe vorbereitet wurde. Im mit der Beschwerde vorgelegten E-Mail wird lediglich kursorisch eine Aufschlüsselung der Inhalte der Ausbildung mit dem Hinweis angegeben, dass „eine 100%ige Aufschlüsselung der damaligen Ausbildungsinhalte aufgrund fehlender detailgetreuer Archivunterlagen der Sportakademie leider nicht mehr möglich“ ist.Die vorgelegten Lehrgangsbestätigungen bzw. Teilnahmebestätigungen des Landessportbundes *** betreffend einen „Grundlehrgang“, „Übungsleiter-Ausbildung Breitensport – Profil Seniorensport“ sowie die – im Rahmen der Beschwerdeerhebung mittels E-Mail dieses Sportbundes näher spezifizierte – Lizenz als „Übungsleiterin C Seniorensport“ erfüllen diese Voraussetzungen ebenfalls nicht, zumal der Landessportbund keine „zuständige Behörde“

Artikel 13, Absatz 2, der Richtlinie 2005/36/EG darstellt.

Überdies ist daraus jeweils nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin auf die Ausübung der von ihr angestrebten Berufe vorbereitet wurde. Im mit der Beschwerde vorgelegten E-Mail wird lediglich kursorisch eine Aufschlüsselung der Inhalte der Ausbildung mit dem Hinweis angegeben, dass „eine 100%ige Aufschlüsselung der damaligen Ausbildungsinhalte aufgrund fehlender detailgetreuer Archivunterlagen der Sportakademie leider nicht mehr möglich“ ist. Die belangte Behörde hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben 12. Oktober 2016 über das Fehlen der Unterlagen informiert und darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unterlagen vorzulegen sind. Dennoch legte die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren keine Urkunden vor, die einen Ausbildungsnachweis

§ 8aNÖ Veranstaltungsgesetz darstellen.

Die belangte Behörde hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben 12. Oktober 2016 über das Fehlen der Unterlagen informiert und darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unterlagen vorzulegen sind. Dennoch legte die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren keine Urkunden vor, die einen Ausbildungsnachweis

Paragraph 8 a, NÖ Veranstaltungsgesetz darstellen. Ihre Anträge auf Gestattung der Ausübung der Tanzschulleitung und des Berufs des Tanzlehrers wurden daher zu Recht abgewiesen. 3.2.

  1. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde kursorisch die kompetenzrechtliche Zuständigkeit des Landesgesetzgebers betreffend die verfahrensgegenständlichen Regelungen anzweifelt, sieht sich das Landesverwaltungsgericht mit Blick auf VfSlg. 1505/1933 sowie VfSlg. 2034/1950 nicht zu einer Anfechtung beim Verfassungsgerichtshof veranlasst. 3.2.
  2. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde kursorisch die kompetenzrechtliche Zuständigkeit des Landesgesetzgebers betreffend die verfahrensgegenständlichen Regelungen anzweifelt, sieht sich das Landesverwaltungsgericht mit Blick auf VfSlg. 1505 aus 1933, sowie VfSlg. 2034 aus 1950, nicht zu einer Anfechtung beim Verfassungsgerichtshof veranlasst. 3.2.
  3. Die Beschwerde ist daher insgesamt als unbegründet abzuweisen. 3.
  4. Zum Revisionsausspruch: Die Revision ist zulässig, da keine Rechtsprechung zur Frage vorliegt, ob Bestätigungen von privaten Vereinen bzw. „Landes-Sport-Verbänden“ in Deutschland „Ausbildungsnachweise“

§ 8aAbs.

1 NÖ Veranstaltungsgesetz bzw. des Art. 13 Abs. 2 der RL 2005/36/EG darstellen.Die Revision ist zulässig, da keine Rechtsprechung zur Frage vorliegt, ob Bestätigungen von privaten Vereinen bzw. „Landes-Sport-Verbänden“ in Deutschland „Ausbildungsnachweise“

Paragraph 8 a, Absatz eins, NÖ Veranstaltungsgesetz bzw. des Artikel 13, Absatz 2, der RL 2005/36/EG darstellen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.279.001.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.