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{'item': 'LVwG-S-1102/001-2016'}

Obsah (6)§ 111§ 36§ 42§ 35Art 4§ 30

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum08.03.2018 GeschäftszahlLVwG-S-1102/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 111Abs. 1 Z 1 i

Vm § 33 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der nunmehrige Beschwerdeführer wegen acht Übertretungen

Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) schuldig erkannt. Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, als handelsrechtlicher Geschäftsführer der I GmbH dafür verantwortlich zu sein, dass diese Gesellschaft die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses namentlich genannten polnischen Staatsangehörigen auf der Baustelle ***, ***, am 19.03.2013 beschäftigt hat, ohne dass diese Personen vor den näher bezeichneten Zeitpunkten ihres jeweiligen Arbeitsantrittes bei der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse als in der Vollversicherung pflichtversicherte Personen angemeldet wurden.Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, als handelsrechtlicher Geschäftsführer der römisch eins GmbH dafür verantwortlich zu sein, dass diese Gesellschaft die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses namentlich genannten polnischen Staatsangehörigen auf der Baustelle ***, ***, am 19.03.2013 beschäftigt hat, ohne dass diese Personen vor den näher bezeichneten Zeitpunkten ihres jeweiligen Arbeitsantrittes bei der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse als in der Vollversicherung pflichtversicherte Personen angemeldet wurden. Dagegen hat der Beschuldigte fristgerecht eine nunmehr als Beschwerde zu wertenden Berufung erhoben, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die I GmbH nicht Dienstgeberin dieser polnischen Staatsangehörigen gewesen sei, sondern die Firma D mittels Werkvertrag vom 18.03.2013 mit der Ausführung der gegenständlichen Arbeiten beauftragt habe.Dagegen hat der Beschuldigte fristgerecht eine nunmehr als Beschwerde zu wertenden Berufung erhoben, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die römisch eins GmbH nicht Dienstgeberin dieser polnischen Staatsangehörigen gewesen sei, sondern die Firma D mittels Werkvertrag vom 18.03.2013 mit der Ausführung der gegenständlichen Arbeiten beauftragt habe. Gleichzeitig war beim Landesverwaltungsgericht NÖ ein Beschwerdeverfahren zur Zahl LVwG-S-1101/001-2016 ( zuvor: LVwG-WB-1151) anhängig. Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens war die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 10.07.2013, Zl. WBS2-V-13 8036/5, mit welchem dem nunmehrigen Beschwerdeführer vorgeworfen wurde, als handelsrechtlicher Geschäftsführer der I GmbH dafür verantwortlich zu sein, dass diese Gesellschaft die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses namentlich genannten Personen auf der Baustelle ***, ***, am 19.03.2013 beschäftigt hat, ohne dass diese Personen vor den näher bezeichneten Zeitpunkten ihres jeweiligen Arbeitsantrittes bei der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse als in der Vollversicherung pflichtversicherte Personen angemeldet wurden.Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens war die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 10.07.2013, Zl. WBS2-V-13 8036/5, mit welchem dem nunmehrigen Beschwerdeführer vorgeworfen wurde, als handelsrechtlicher Geschäftsführer der römisch eins GmbH dafür verantwortlich zu sein, dass diese Gesellschaft die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses namentlich genannten Personen auf der Baustelle ***, ***, am 19.03.2013 beschäftigt hat, ohne dass diese Personen vor den näher bezeichneten Zeitpunkten ihres jeweiligen Arbeitsantrittes bei der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse als in der Vollversicherung pflichtversicherte Personen angemeldet wurden. Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat mit Beschluss vom 29.09.2014 die Beschwerdeverfahren zu LVwG-WB-13-1151 (jetzt: LVwG-S-1101/001-2016) u LVwG-WB-13-1173 (jetzt: LVwG-S-1102/001-2016) gemäß § 38 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) und § 30 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) bis zum Abschluss des gerichtlichen Strafverfahrens wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung gemäß Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat mit Beschluss vom 29.09.2014 die Beschwerdeverfahren zu LVwG-WB-13-1151 (jetzt: LVwG-S-1101/001-2016) u LVwG-WB-13-1173 (jetzt: LVwG-S-1102/001-2016) gemäß Paragraph 38, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) und Paragraph 30, Absatz 2, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) bis zum Abschluss des gerichtlichen Strafverfahrens wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung gemäß § 153e Strafgesetzbuch (StGB) ausgesetzt.Paragraph 153 e, Strafgesetzbuch (StGB) ausgesetzt. Begründend wurde darin unter anderem ausgeführt, dass mit den angefochtenen Straferkenntnissen der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt Herr MP für schuldig erkannt worden sei, es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit zur Vertretung

außen berufenes Organ der der I GmbH in ***, ***, zu verantworten zu haben, dass das genannte Unternehmen als Dienstgeberin die im Spruch der angefochtenen Straferkenntnisse genannten Personen, bei welchen es sich um in der Krankenversicherung pflichtversicherte Personen handle, zu näher genannten Zeiten beschäftigt habe, obwohl diese nicht vor Arbeitsantritt bei der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse zur Pflichtversicherung als vollversicherte Personen angemeldet worden seien.Begründend wurde darin unter anderem ausgeführt, dass mit den angefochtenen Straferkenntnissen der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt Herr MP für schuldig erkannt worden sei, es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit zur Vertretung

außen berufenes Organ der der römisch eins GmbH in ***, ***, zu verantworten zu haben, dass das genannte Unternehmen als Dienstgeberin die im Spruch der angefochtenen Straferkenntnisse genannten Personen, bei welchen es sich um in der Krankenversicherung pflichtversicherte Personen handle, zu näher genannten Zeiten beschäftigt habe, obwohl diese nicht vor Arbeitsantritt bei der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse zur Pflichtversicherung als vollversicherte Personen angemeldet worden seien. Der Tatvorwurf umfasse insgesamt 19 nicht zur Sozialversicherung angemeldete Dienstnehmer. Dem Berufungswerber würden deshalb jeweils die Übertretung

§ 111Abs.

1 Z. 1 i.V.m. § 33 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz zur Last gelegt. Dem Berufungswerber würden deshalb jeweils die Übertretung

Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz zur Last gelegt. § 153e Abs.1 Z 2 StGB bestimme, dass, wer gewerbsmäßig eine größere Zahl illegal erwerbstätiger Personen (Z 1) (Anm: ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung oder ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung anwirbt) beschäftigt oder mit der selbstständigen Durchführung von Arbeiten beauftragt, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen ist.Paragraph 153 e, Absatz eins, Ziffer 2, StGB bestimme, dass, wer gewerbsmäßig eine größere Zahl illegal erwerbstätiger Personen (Ziffer eins,) Anmerkung, ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung oder ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung anwirbt) beschäftigt oder mit der selbstständigen Durchführung von Arbeiten beauftragt, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen ist.

der ständigen Judikatur sei ab einer Beschäftigung von 10 Personen von einer größeren Anzahl im Sinne des § 153e Abs. 1 Z. 2 StGB auszugehen.

der ständigen Judikatur sei ab einer Beschäftigung von 10 Personen von einer größeren Anzahl im Sinne des Paragraph 153 e, Absatz eins, Ziffer 2, StGB auszugehen. Mit Schriftsatz des Landesverwaltungsgerichts NÖ, ebenfalls vom 29.09.2014, wurde eine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft übermittelt. Gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer wurde Anklage wegen § 153e Abs 1 Z 2, 1. Fall, StGB erhoben und ein gerichtliches Strafverfahren durchgeführt.Gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer wurde Anklage wegen Paragraph 153 e, Absatz eins, Ziffer 2, eins, Fall, StGB erhoben und ein gerichtliches Strafverfahren durchgeführt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen *** vom 19.12.2017, GZ ***, wurde Herr MP vom Vorwurf, es haben vom 4.3.2013 bis 20.3.2013 in *** MP als Geschäftsführer der I GmbH und HP als Prokurist der I GmbH, mithin beide als leitende Angestellte (§ 74 Abs. 3 StGB), im bewussten und gewollten Zusammenwirken alsMit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen *** vom 19.12.2017, GZ ***, wurde Herr MP vom Vorwurf, es haben vom 4.3.2013 bis 20.3.2013 in *** MP als Geschäftsführer der römisch eins GmbH und HP als Prokurist der römisch eins GmbH, mithin beide als leitende Angestellte (Paragraph 74, Absatz 3, StGB), im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter (§ 12 StGB) in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung gleichartiger Tathandlungen längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen, nämlich

einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung von monatlich über 400 Euro, zu verschaffen, wobei sie unter Einsatz besonderer Mittel, die eine wiederkehrende Begehung nahelegen, handelten (§ 70 Abs. 1 Z1 StGB), nämlich durch die Beauftragung von Scheinfirmen als Subauftragnehmer zwecks Verschleierung der wahren Dienstgebereigenschaft der I GmbH, eine größere Zahl illegal erwerbstätiger Personen, nämlich insgesamt 22 Arbeitnehmer, auf den Baustellen ***, *** und ***, *** ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung beschäftigt, gemäß § 259 Abs. 3 StPO freigesprochen.unmittelbare Täter (Paragraph 12, StGB) in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung gleichartiger Tathandlungen längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen, nämlich

einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung von monatlich über 400 Euro, zu verschaffen, wobei sie unter Einsatz besonderer Mittel, die eine wiederkehrende Begehung nahelegen, handelten (Paragraph 70, Absatz eins, Z1 StGB), nämlich durch die Beauftragung von Scheinfirmen als Subauftragnehmer zwecks Verschleierung der wahren Dienstgebereigenschaft der römisch eins GmbH, eine größere Zahl illegal erwerbstätiger Personen, nämlich insgesamt 22 Arbeitnehmer, auf den Baustellen ***, *** und ***, *** ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung beschäftigt, gemäß Paragraph 259, Absatz 3, StPO freigesprochen. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens davon auszugehen sei, dass die Angeklagten es nicht einmal ernstlich für möglich hielten und sich damit abfanden, dass sie eine größere Zahl illegal erwerbstätiger Personen beschäftigten. Vielmehr habe das Beweisverfahren ergeben, dass die Beauftragung des weiteren Subunternehmens „***“ vor den Angeklagten verheimlicht werden sollte. Dieses Urteil ist am 23.12.2017 in Rechtskraft erwachsen. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts NÖ wurden die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt und das zuständige Finanzamt zur Wahrung des Parteiengehörs vom strafgerichtlichen Verfahrensausgang und dem Antrag des Beschwerdeführervertreters vom 07.02.2018 auf Einstellung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens, mit Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen ab Zustellung, verständigt. Stellungnahmen sind bis dato nicht eingelangt. Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat erwogen wie folgt: § 30 Abs. 2 u 3 VStG bestimmt:Paragraph 30, Absatz 2, u 3 VStG bestimmt:

(2)Ist aber eine Tat von den Behörden nur zu ahnden, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit anderer Verwaltungsbehörden oder der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, und ist es zweifelhaft, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, so hat die Behörde das Strafverfahren auszusetzen, bis über diese Frage von der sonst in Betracht kommenden Verwaltungsbehörde oder vom Gericht rechtskräftig entschieden ist.
(3)Hat die Behörde vor dieser Entscheidung ein Straferkenntnis erlassen, so darf es vorläufig nicht vollzogen werden. Ergibt sich später, daß das Verwaltungsstrafverfahren nicht hätte durchgeführt werden sollen, so hat die Behörde das Straferkenntnis außer Kraft zu setzen und das Verfahren einzustellen. § 153e Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB) bestimmt, dass, wer gewerbsmäßig eine größere Zahl illegal erwerbstätiger Personen (Z 1) beschäftigt oder mit der selbstständigen Durchführung von Arbeiten beauftragt, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen ist.Paragraph 153 e, Absatz 2, Strafgesetzbuch (StGB) bestimmt, dass, wer gewerbsmäßig eine größere Zahl illegal erwerbstätiger Personen (Ziffer eins,) beschäftigt oder mit der selbstständigen Durchführung von Arbeiten beauftragt, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen ist. Durch den Hinweis auf die Z 1 leg.cit. sind unter illegal erwerbstätige Personen unter anderem selbstständig Erwerbstätige ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung zu verstehen.Durch den Hinweis auf die Ziffer eins, leg.cit. sind unter illegal erwerbstätige Personen unter anderem selbstständig Erwerbstätige ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung zu verstehen.

der ständigen Judikatur ist ab einer Beschäftigung von 10 Personen von einer größeren Anzahl im Sinne des § 153e Abs. 1 Z. 2 StGB auszugehen.

der ständigen Judikatur ist ab einer Beschäftigung von 10 Personen von einer größeren Anzahl im Sinne des Paragraph 153 e, Absatz eins, Ziffer 2, StGB auszugehen.

§ 111Abs.

1 Z 1 ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige

§ 36

meldepflichtige Person (Stelle) oder

§ 42Abs.

1 auskunftspflichtige Person oder als bevollmächtigte Person

§ 35Abs.

3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Meldungen oder Anzeigen nicht erstattet.

Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige

Paragraph 36, meldepflichtige Person (Stelle) oder

Paragraph 42, Absatz eins, auskunftspflichtige Person oder als bevollmächtigte Person

Paragraph 35, Absatz 3, entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Meldungen oder Anzeigen nicht erstattet. Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist die Ordnungswidrigkeit

Abs. 1 von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, sofern die Tat unter anderem den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.Gemäß Absatz 2, leg.cit. ist die Ordnungswidrigkeit

Absatz eins, von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, sofern die Tat unter anderem den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Das Landesverwaltungsgericht hat, wie oben ausgeführt, das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachts des Vorliegens einer gerichtlich strafbaren Handlung ausgesetzt. Gegen den Beschwerdeführer wurde auch wegen § 153 Abs. 1 Z 2,

  1. Fall, StGB Anklage erhoben und ein strafgerichtliches Verfahren durchgeführt.Gegen den Beschwerdeführer wurde auch wegen Paragraph 153, Absatz eins, Ziffer 2, eins, Fall, StGB Anklage erhoben und ein strafgerichtliches Verfahren durchgeführt. Somit teilten auch die Staatsanwaltschaft und das Landesgericht für Strafsachen *** die Rechtsauffassung des LVwG NÖ, dass gegenständliche Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet und nicht in die Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörde fällt. Nur im Falle einer verurteilenden Entscheidung durch das Strafgericht besteht eine Bindung der Verwaltungsstrafbehörde in der Frage, ob ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, der die Ahndung als Verwaltungsübertretung ausschließt. Bei Freispruch und Einstellung des Verfahrens hat eine selbständige Prüfung durch die Verwaltungsstrafbehörde zu erfolgen, ob sie zur Ahndung zuständig ist. (VwGH 29.04.2008, 2007/05/0125) Zufolge der im Strafverfahren anzuwendenden Bestimmung des Verbotes der Doppelbestrafung des Art 4 Abs. 1 des
  2. ZPEMRK ist jedoch insbesondere bei Vorliegen eines Freispruches, vor allem im gerichtlichen Strafverfahren, zu beachten, dass dann, wenn der Freispruch auch jenes sonst verwaltungsstrafrechtlich zu ahndende Verhalten einschließt, eine weitere Verfolgung durch die Behörde nicht zulässig ist.Zufolge der im Strafverfahren anzuwendenden Bestimmung des Verbotes der Doppelbestrafung des Artikel 4, Absatz eins, des
  3. ZPEMRK ist jedoch insbesondere bei Vorliegen eines Freispruches, vor allem im gerichtlichen Strafverfahren, zu beachten, dass dann, wenn der Freispruch auch jenes sonst verwaltungsstrafrechtlich zu ahndende Verhalten einschließt, eine weitere Verfolgung durch die Behörde nicht zulässig ist.

Art 4Abs1 des 7.

ZPEMRK (in seiner deutschen Übersetzung) darf niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits

dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden.

Artikel 4, Abs1 des 7.

ZPEMRK (in seiner deutschen Übersetzung) darf niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits

dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden. Der rechtskräftige Freispruch durch das Landesgericht für Strafsachen *** umfasst die Tatbestandselemente der Verwaltungsübertretung

§ 111Abs.

1 ASVG, da sowohl die Dienstgebereigenschaft als auch die illegale Beschäftigung mangels Anmeldung zur Sozialversicherung im strafgerichtlichen Verfahren zu prüfen waren.Der rechtskräftige Freispruch durch das Landesgericht für Strafsachen *** umfasst die Tatbestandselemente der Verwaltungsübertretung

Paragraph 111, Absatz eins, ASVG, da sowohl die Dienstgebereigenschaft als auch die illegale Beschäftigung mangels Anmeldung zur Sozialversicherung im strafgerichtlichen Verfahren zu prüfen waren. Aus der Begründung des Urteils des LG für Strafsachen *** geht auch eindeutig hervor, dass die Gesellschaft, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer war, nicht Dienstgeberin der im angefochtenen Straferkenntnis namentlich genannten Personen war. Dem Beschwerdeführer selbst sei die Beschäftigung dieser Personen durch ein namentlich genanntes Unternehmen verschleiert worden. Das angefochtene Straferkenntnis war daher

§ 30Abs. 3 VSt

G aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.Das angefochtene Straferkenntnis war daher

Paragraph 30, Absatz 3, VStG aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG abgesehen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG abgesehen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1102.001.2016

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