Obsah (6)
Artikel 34§ 11§ 7i§ 44§ 25aArt. 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum08.03.2018 GeschäftszahlLVwG-S-129/001-2017; LVwG-S-130/001-2017; LVwG-S-131/001-2017 TextDas Landesverwaltungsgericht N
Artikel 34
des Vertrags über die Europäische Union vom Rat erstellt – über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union samt Erklärungen, StF: BGBl. III Nr. 65/2005 idgF (im Folgenden: EU-RHÜ 2000) lautet auszugsweise wie folgt:4.1.2. Das (auch von Ungarn ratifizierte) Übereinkommen vom 29.5.2000 –
Artikel 34
des Vertrags über die Europäische Union vom Rat erstellt – über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union samt Erklärungen, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 65 aus 2005, idgF (im Folgenden: EU-RHÜ 2000) lautet auszugsweise wie folgt: „Artikel 3 Verfahren, in denen ebenfalls Rechtshilfe geleistet wird
(1)Rechtshilfe wird auch in Verfahren wegen Handlungen geleistet, die nach dem innerstaatlichen Recht des ersuchenden oder des ersuchten Mitgliedstaats oder beider als Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften durch Verwaltungsbehörden geahndet werden, gegen deren Entscheidung ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann. […] Artikel 5 Übersendung und Zustellung von Verfahrensurkunden
(1)Jeder Mitgliedstaat übersendet Personen, die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhalten, für sie bestimmte Verfahrensurkunden unmittelbar durch die Post.
(2)Die Verfahrensurkunden können nur dann durch Vermittlung der zuständigen Behörden des ersuchten Mitgliedstaats übersandt werden, wenn
- a)die Anschrift des Empfängers unbekannt oder nicht genau bekannt ist,
- b)die entsprechenden Verfahrensvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats einen anderen als einen auf dem Postweg möglichen Nachweis über die Zustellung der Urkunde an den Empfänger verlangen,
- c)eine Zustellung auf dem Postweg nicht möglich war, oder
- d)der ersuchende Mitgliedstaat berechtigte Gründe für die Annahme hat, daß der Postweg nicht zum Ziel führen wird oder ungeeignet ist.
(3)Wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Zustellungsempfänger der Sprache, in der die Urkunde abgefaßt ist, unkundig ist, so ist die Urkunde - oder zumindest deren wesentlicher Inhalt - in die Sprache oder in eine der Sprachen des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Empfänger sich aufhält, zu übersetzen. Ist der Behörde, die die Verfahrensurkunde ausgestellt hat, bekannt, daß der Empfänger nur einer anderen Sprache kundig ist, so ist die Urkunde - oder zumindest deren wesentlicher Inhalt - in diese andere Sprache zu übersetzen.“ 4.
- Erwägungen: 4.2.
- Die Behörde hat die Zustellung der gegenständlichen Straferkenntnisse an den Beschwerdeführer an dessen Adresse in Ungarn im Postwege unter Verwendung eines „internationalen Rückscheines“ vorgenommen, wobei die Übermittlung der als „Straferkenntnisse“ bezeichneten Erledigungen ausschließlich in deutscher Sprache, ohne Beifügung einer Übersetzung erfolgte. Im Hinblick auf die oben wiedergegebenen Bestimmungen, insbes. Art 5 EU-RHÜ 2000, erweist sich diese Form der Zustellung der in Frage stehenden Straferkenntnisse an den Beschwerdeführer im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen als unwirksam:4.2.
- Die Behörde hat die Zustellung der gegenständlichen Straferkenntnisse an den Beschwerdeführer an dessen Adresse in Ungarn im Postwege unter Verwendung eines „internationalen Rückscheines“ vorgenommen, wobei die Übermittlung der als „Straferkenntnisse“ bezeichneten Erledigungen ausschließlich in deutscher Sprache, ohne Beifügung einer Übersetzung erfolgte. Im Hinblick auf die oben wiedergegebenen Bestimmungen, insbes. Artikel 5, EU-RHÜ 2000, erweist sich diese Form der Zustellung der in Frage stehenden Straferkenntnisse an den Beschwerdeführer im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen als unwirksam: 4.2.2.
§ 11Zustell
G sind Zustellungen im Ausland nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen.4.2.2.
Paragraph 11, ZustellG sind Zustellungen im Ausland nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen. Aus § 11 Abs. 1 Zustellgesetz ergibt sich eine abgestufte Reihenfolge, die bei der Prüfung, ob eine entsprechende Zustellung in einen anderen Staat möglich und zulässig ist, anzuwenden ist (vgl. VwGH 01.03.2016, Ra 2015/11/0097, mit Verweis auf Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht2, Rz 2 f. zu § 11 ZustellG). Entscheidend sind daher in erster Linie bestehende internationale Vereinbarungen.Aus Paragraph 11, Absatz eins, Zustellgesetz ergibt sich eine abgestufte Reihenfolge, die bei der Prüfung, ob eine entsprechende Zustellung in einen anderen Staat möglich und zulässig ist, anzuwenden ist vergleiche , VwGH 01.03.2016, Ra 2015/11/0097, mit Verweis auf Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht2, Rz 2 f. zu Paragraph 11, ZustellG). Entscheidend sind daher in erster Linie bestehende internationale Vereinbarungen. 4.2.
- Aus Artikel 3 des (sowohl von Ungarn als auch von Österreich ratifizierten) EU-RHÜ 2000 ergibt sich, dass dieses Abkommen jedenfalls auch für Zustellungen in Verwaltungsstrafsachen im behördlichen Verfahren gilt, wenn diese in weiterer Folge durch ein Gericht wie im vorliegen Fall durch das Verwaltungsgericht überprüft werden können. Aus Artikel 5 Abs 1 EU-RHÜ 2000 ergibt sich, dass die Zustellung im Postwege nicht nur möglich, sondern sogar vorrangig vorgesehen ist, da Rechtshilfe bei Zustellungen nur ausnahmsweise in den in Artikel 5 Abs 2 genannten Fällen geleistet wird. Die im vorliegenden Fall erfolgte Zustellung im Postweg war somit grundsätzlich zulässig.Aus Artikel 5 Absatz eins, EU-RHÜ 2000 ergibt sich, dass die Zustellung im Postwege nicht nur möglich, sondern sogar vorrangig vorgesehen ist, da Rechtshilfe bei Zustellungen nur ausnahmsweise in den in Artikel 5 Absatz 2, genannten Fällen geleistet wird. Die im vorliegenden Fall erfolgte Zustellung im Postweg war somit grundsätzlich zulässig. Allerdings sieht Artikel 5 Abs 3 EU-RHÜ 2000 für direkte Zustellungen auf dem Postweg ebenso wie auch für die Zustellung von Schriftstücken im Rechtshilfewege durch ersuchte Behörden vor, dass dann, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Zustellungsempfänger der Sprache, in der die Urkunde abgefasst ist, unkundig ist, die Urkunde – oder zumindest deren wesentlicher Inhalt – in die Sprache oder in eine der Sprachen des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Empfänger sich aufhält, zu übersetzen ist. Ist der Behörde, die die Verfahrensurkunde ausgestellt hat, bekannt, dass der Empfänger nur einer anderen Sprache kundig ist, so ist die Urkunde – oder zumindest deren wesentlicher Inhalt – in diese andere Sprache zu übersetzen.Allerdings sieht Artikel 5 Absatz 3, EU-RHÜ 2000 für direkte Zustellungen auf dem Postweg ebenso wie auch für die Zustellung von Schriftstücken im Rechtshilfewege durch ersuchte Behörden vor, dass dann, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Zustellungsempfänger der Sprache, in der die Urkunde abgefasst ist, unkundig ist, die Urkunde – oder zumindest deren wesentlicher Inhalt – in die Sprache oder in eine der Sprachen des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Empfänger sich aufhält, zu übersetzen ist. Ist der Behörde, die die Verfahrensurkunde ausgestellt hat, bekannt, dass der Empfänger nur einer anderen Sprache kundig ist, so ist die Urkunde – oder zumindest deren wesentlicher Inhalt – in diese andere Sprache zu übersetzen. 4.2.
- Im vorliegenden Fall gab es schon im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens insbesondere aufgrund des auf Englisch verfassten E-Mails des Beschwerdeführers vom 13.06.2016 aber auch aufgrund des Telefonates, in dem der Beschwerdeführer die Behörde um Informationen in einer ihm verständlichen Sprache ersuchte, deutliche Hinweise dahingehend, dass der Beschwerdeführer der deutschen Sprache nicht ausreichend kundig ist. Angesichts dessen hätte die Zustellung der gegenständlichen Straferkenntnisse aufgrund von Artikel 5 Abs 3 EU-RHÜ 2000 unter Anschluss einer ungarischen Übersetzung erfolgen müssen, um wirksam zu sein. Angesichts dessen hätte die Zustellung der gegenständlichen Straferkenntnisse aufgrund von Artikel 5 Absatz 3, EU-RHÜ 2000 unter Anschluss einer ungarischen Übersetzung erfolgen müssen, um wirksam zu sein. 4.2.
- Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass ein Verstoß gegen in internationalen Abkommen zwingend vorgesehene Übersetzungspflichten im Lichte des § 7 ZustellG einen unheilbaren Zustellmangel darstellt. Dies deshalb, weil dem Empfänger auf Grund der fehlenden Übersetzung ein unvollständiges Schriftstück zugekommen ist (s. insbes. die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.05.1988, Zl. 87/16/0110 und vom 26.06.2014, Zl. 2010/16/0103, in welchen der Verwaltungsgerichtshof jeweils bei Verstößen gegen Übersetzungspflichten bei Zustellungen auf Grund von bilateralen Abkommen sowie des Amtshilfeabkommens, BGBl. Nr. 708/1995, und der Verordnung EG Nr. 515/97, betreffend jeweils Zustellungen in zollrechtlichen und abgabenrechtlichen Angelegenheiten zum Ergebnis gelangte, dass das Fehlen der nach diesen Vorschriften zwingend anzuschließenden Übersetzung in die Sprache jenes Landes, in welches zugestellt werden soll, einen unheilbaren Zustellmangel und somit die Unwirksamkeit des gegenständlichen Bescheides zur Folge hat.). 4.2.
- Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass ein Verstoß gegen in internationalen Abkommen zwingend vorgesehene Übersetzungspflichten im Lichte des Paragraph 7, ZustellG einen unheilbaren Zustellmangel darstellt. Dies deshalb, weil dem Empfänger auf Grund der fehlenden Übersetzung ein unvollständiges Schriftstück zugekommen ist (s. insbes. die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.05.1988, Zl. 87/16/0110 und vom 26.06.2014, Zl. 2010/16/0103, in welchen der Verwaltungsgerichtshof jeweils bei Verstößen gegen Übersetzungspflichten bei Zustellungen auf Grund von bilateralen Abkommen sowie des Amtshilfeabkommens, Bundesgesetzblatt Nr. 708 aus 1995,, und der Verordnung EG Nr. 515/97, betreffend jeweils Zustellungen in zollrechtlichen und abgabenrechtlichen Angelegenheiten zum Ergebnis gelangte, dass das Fehlen der nach diesen Vorschriften zwingend anzuschließenden Übersetzung in die Sprache jenes Landes, in welches zugestellt werden soll, einen unheilbaren Zustellmangel und somit die Unwirksamkeit des gegenständlichen Bescheides zur Folge hat.). 4.2.
- Ausgehend von dieser Judikatur steht für den vorliegenden Fall jedenfalls fest, dass die Straferkenntnisse dem Beschwerdeführer nicht rechtswirksam zugestellt wurden, da sie trotz erkennbar unzureichender Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers entgegen Artikel 5 Abs 3 EU-RHÜ 2000 ohne Übersetzung übermittelt wurden und somit ein unheilbarer Zustellmangel vorliegt. 4.2.
- Ausgehend von dieser Judikatur steht für den vorliegenden Fall jedenfalls fest, dass die Straferkenntnisse dem Beschwerdeführer nicht rechtswirksam zugestellt wurden, da sie trotz erkennbar unzureichender Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers entgegen Artikel 5 Absatz 3, EU-RHÜ 2000 ohne Übersetzung übermittelt wurden und somit ein unheilbarer Zustellmangel vorliegt. 4.2.
- Gäbe es neben dem Beschwerdeführer keine weiteren Parteien, käme den Straferkenntnissen mangels rechtswirksamer Erlassung keine Bescheidqualität zu und wäre die Beschwerde nach der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes mangels geeigneten Anfechtungsgegenstandes als unzulässig zurückzuweisen. Im vorliegenden Fall liegt allerdings insofern ein „Mehrparteienverfahren“ vor, als die gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren angenommene Übertretungen von § 7b Abs. 8 bzw § 7i Abs. 4 AVRAG idF vor BGBl. I 44/2016 betreffen und somit der Abgabenbehörde
§ 7iAbs. 8 AVRAG id
F vor BGBl. I 44/2016 Parteistellung zukommt. Da die Straferkenntnisse der Abgabenbehörde als Verfahrenspartei auch rechtswirksam zugestellt wurden, kommt den hier in Frage stehenden Straferkenntnissen nach Auffassung des Verwaltungsgerichts jedenfalls Bescheidqualität zu, womit eine Beschwerdezurückweisung mangels tauglichen Anfechtungsobjekts ausscheidet. Im vorliegenden Fall liegt allerdings insofern ein „Mehrparteienverfahren“ vor, als die gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren angenommene Übertretungen von Paragraph 7 b, Absatz 8, bzw Paragraph 7 i, Absatz 4, AVRAG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, 44 aus 2016, betreffen und somit der Abgabenbehörde
Paragraph 7 i, Absatz 8, AVRAG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, 44 aus 2016, Parteistellung zukommt. Da die Straferkenntnisse der Abgabenbehörde als Verfahrenspartei auch rechtswirksam zugestellt wurden, kommt den hier in Frage stehenden Straferkenntnissen nach Auffassung des Verwaltungsgerichts jedenfalls Bescheidqualität zu, womit eine Beschwerdezurückweisung mangels tauglichen Anfechtungsobjekts ausscheidet. Auch ist in einem Mehrparteienverfahren zu berücksichtigen, dass nach § 7 Abs. 3 VwGVG gegen ein Bescheid, der bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet wurde, auch von einem Beschwerdeführer, dem der Bescheid noch nicht zugestellt wurde, nach § 7 Abs. 3 VwGVG grundsätzlich bereits ab dem Zeitpunkt Beschwerde erhoben werden kann, in dem er von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat (vgl. auch die die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, nach der „in einem Mehrparteienverfahren […] eine Berufung einer Partei gegen einen Bescheid, der zwar nicht ihr, wohl aber anderen Parteien des Verfahrens zugestellt wurde, grundsätzlich zulässig [ist], wenn ihr der Inhalt des Bescheides zur Gänze bekannt war“ – s. VwGH 2005/09/0067 4.9.2006, mw).Auch ist in einem Mehrparteienverfahren zu berücksichtigen, dass nach Paragraph 7, Absatz 3, VwGVG gegen ein Bescheid, der bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet wurde, auch von einem Beschwerdeführer, dem der Bescheid noch nicht zugestellt wurde, nach Paragraph 7, Absatz 3, VwGVG grundsätzlich bereits ab dem Zeitpunkt Beschwerde erhoben werden kann, in dem er von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat vergleiche auch die die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, nach der „in einem Mehrparteienverfahren […] eine Berufung einer Partei gegen einen Bescheid, der zwar nicht ihr, wohl aber anderen Parteien des Verfahrens zugestellt wurde, grundsätzlich zulässig [ist], wenn ihr der Inhalt des Bescheides zur Gänze bekannt war“ – s. VwGH 2005/09/0067 4.9.2006, mw). 4.2.
- Vor dem Hintergrund der in Art 5 RHÜ 2000 normierten Übersetzungspflicht und der grundrechtlichen Vorgaben von Art 6 EMRK sowie Art 47 GRC erschiene es dem Verwaltungsgericht aber zum einen problematisch, bei einem der deutschen Sprache nicht mächtigen Beschuldigten in einem Verwaltungsstrafverfahren davon auszugehen, dass ihm durch eine entgegen entsprechender Verpflichtung ohne Übersetzung erfolgte Zustellung der Inhalt eines Bescheides, der durch Erlassung gegenüber einer anderen Verfahrenspartei rechtlich existent geworden ist, iS dieser Judikatur „zur Gänze bekannt war“.4.2.
- Vor dem Hintergrund der in Artikel 5, RHÜ 2000 normierten Übersetzungspflicht und der grundrechtlichen Vorgaben von Artikel 6, EMRK sowie Artikel 47, GRC erschiene es dem Verwaltungsgericht aber zum einen problematisch, bei einem der deutschen Sprache nicht mächtigen Beschuldigten in einem Verwaltungsstrafverfahren davon auszugehen, dass ihm durch eine entgegen entsprechender Verpflichtung ohne Übersetzung erfolgte Zustellung der Inhalt eines Bescheides, der durch Erlassung gegenüber einer anderen Verfahrenspartei rechtlich existent geworden ist, iS dieser Judikatur „zur Gänze bekannt war“. 4.2.
- Insbesondere aber ist zum anderen ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichts davon auszugehen, dass die in den dem Beschwerdeführer ohne die erforderliche Übersetzung zugestellten Straferkenntnissen ausgesprochenen Verwaltungsstrafen aufgrund des unheilbaren Zustellmangels noch gar nicht rechtswirksam über den Beschwerdeführer verhängt wurden. Eine Verletzung des Beschwerdeführers in subjektiven Rechten durch die in Frage stehenden Straferkenntnisse kommt nach Auffassung des Verwaltungsgerichts erst nach deren rechtswirksamen (die Beifügung einer Übersetzung voraussetzenden) Zustellung an den Beschwerdeführer in Betracht. Da eine rechtswirksame Zustellung an den Beschwerdeführer bislang wie festgestellt nicht erfolgt ist, können die in Frage stehenden Straferkenntnisse den Beschwerdeführers nicht in subjektiven Rechten verlezten, sodass dessen Beschwerde gegen die ihm gegenüber noch nicht rechtswirksam erlassenen Straferkenntnisse –
§ 44Abs. 2 Vw
GVG unter Entfall einer im Übrigen von keiner der Parteien beantragten mündlichen Verhandlung – als unzulässig zurückzuweisen war. Da eine rechtswirksame Zustellung an den Beschwerdeführer bislang wie festgestellt nicht erfolgt ist, können die in Frage stehenden Straferkenntnisse den Beschwerdeführers nicht in subjektiven Rechten verlezten, sodass dessen Beschwerde gegen die ihm gegenüber noch nicht rechtswirksam erlassenen Straferkenntnisse –
Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG unter Entfall einer im Übrigen von keiner der Parteien beantragten mündlichen Verhandlung – als unzulässig zurückzuweisen war. 4.2.
- Um Missverständnisse zu vermeiden wird darauf hingewiesen, dass mit dieser Entscheidung keine inhaltliche Entscheidung über die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen getroffen wurde: Diese Zurückweisung der Beschwerden bedeutet weder, dass die dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsstrafen als erwiesen angenommen werden und die drei gegenständlichen, ohne Übersetzung übermittelten Straferkenntnisse rechtskräftig geworden wären, noch werden die Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer durch diesen Beschluss eingestellt oder müssten diese aufgrund dieses Beschlusses eingestellt werden. Von einer wirksamen Zustellung der Straferkenntnisse gegenüber dem Beschwerdeführer, die Voraussetzung sowohl für deren Vollstreckbarkeit als auch für die Möglichkeit einer Rechtsverletzung (was wiederum Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist), kann nur und erst dann ausgegangen werden, wenn die belangten Behörde eine neuerliche Zustellung der Straferkenntnisse unter Beifügung einer Übersetzung (zumindest der wesentlichen Teile) vornimmt. Auch die Zustellung dieses Beschlusses an den Beschwerdeführer erfolgt unter Beifügung einer von einer gerichtlich beeideten Dolmetscherin für die ungarische Sprache angefertigten Übersetzung in die ungarische Sprache, da aufgrund der vom Verwaltungsgericht festgestellten mangelnden Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, dass ein Verstoß gegen die in Artikel 5 Abs 3 EU-RHÜ 2000 enthaltene Übersetzungspflicht nicht nur die Ungültigkeit der Zustellung bewirkt, sondern eine Übersetzung auch aufgrund von Artikel 6 EMRK bzw. Artikel 47 GRC erforderlich ist.Auch die Zustellung dieses Beschlusses an den Beschwerdeführer erfolgt unter Beifügung einer von einer gerichtlich beeideten Dolmetscherin für die ungarische Sprache angefertigten Übersetzung in die ungarische Sprache, da aufgrund der vom Verwaltungsgericht festgestellten mangelnden Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, dass ein Verstoß gegen die in Artikel 5 Absatz 3, EU-RHÜ 2000 enthaltene Übersetzungspflicht nicht nur die Ungültigkeit der Zustellung bewirkt, sondern eine Übersetzung auch aufgrund von Artikel 6 EMRK bzw. Artikel 47 GRC erforderlich ist.
- Zur Zulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis (und zufolge Art. 133 Abs. 9 B-VG grundsätzlich auch gegen einen Beschluss) eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis (und zufolge Artikel 133, Absatz 9, B-VG grundsätzlich auch gegen einen Beschluss) eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Aus Sicht des Verwaltungsgerichts kommt der Frage, welche Auswirkungen es auf die Zulässigkeit einer Beschwerde hat, wenn sie sich gegen ein Straferkenntnis richtet, das zwar einer Amtspartei, dem Beschwerdeführer mangels zwingend erforderlicher Beifügung einer Übersetzung in eine dem Beschwerdeführer verständliche Sprache hingegen nicht wirksam zugestellt wurde, über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zu. Da diese Frage nach Auffassung des Verwaltungsgerichts durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht geklärt ist, und die maßgebliche Rechtslage auch nicht derart eindeutig, dass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung von vorneherein ausscheiden würde (vgl. zur diesfalls gegebenen Unzulässigkeit der Revision etwa VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095), ist die Revision zulässig.Aus Sicht des Verwaltungsgerichts kommt der Frage, welche Auswirkungen es auf die Zulässigkeit einer Beschwerde hat, wenn sie sich gegen ein Straferkenntnis richtet, das zwar einer Amtspartei, dem Beschwerdeführer mangels zwingend erforderlicher Beifügung einer Übersetzung in eine dem Beschwerdeführer verständliche Sprache hingegen nicht wirksam zugestellt wurde, über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zu. Da diese Frage nach Auffassung des Verwaltungsgerichts durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht geklärt ist, und die maßgebliche Rechtslage auch nicht derart eindeutig, dass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung von vorneherein ausscheiden würde vergleiche zur diesfalls gegebenen Unzulässigkeit der Revision etwa VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095), ist die Revision zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.129.001.2017