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LVwG-S-1411/001-2017

Obsah (14)§ 50§ 45§ 52§ 64§ 25aArt. 133§ 54b§ 7Art. 130§ 81§ 2§ 84§ 19§ 135

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum08.03.2018 GeschäftszahlLVwG-S-1411/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt 1.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

  1. Soweit sich die Beschwerde gegen den Spruchpunkt
  2. des angefochtenen Straferkenntnisses richtet, wird ihr insofern Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis in diesem Spruchpunkt aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren in Bezug auf eben diesen Spruchpunkt

§ 45Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt

G) eingestellt wird.Soweit sich die Beschwerde gegen den Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses richtet, wird ihr insofern Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis in diesem Spruchpunkt aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren in Bezug auf eben diesen Spruchpunkt

, Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt wird.

  1. Der Beschwerdeführer hat bezogen auf Spruchpunkt
  2. des angefochtenen Straferkenntnisses

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 100,-- Euro zu leisten.Der Beschwerdeführer hat bezogen auf Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 100,-- Euro zu leisten. 4. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden

§ 64Abs. 1 und 2 VSt

G iVm § 38 VwGVG mit 50,-- Euro neu festgesetzt.Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden

, Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG mit 50,-- Euro neu festgesetzt. 5. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 7, 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VSt

GParagraphen 7, 19, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG §§ 81 Abs. 10, 84, 135 Abs. 1 Z 31 NÖ Jagdgesetz 1974 (NÖ JG)Paragraphen 81, Absatz 10, 84, 135, Absatz eins, Ziffer 31, NÖ Jagdgesetz 1974 (NÖ JG) § 2 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Baden vom

  1. April 2014, Paragraph 2, der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Baden vom
  2. April 2014, Zl. BNL2-J-08181/013 Zahlungshinweis: Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er somit

§ 54bAbs. 1 VSt

G den Strafbetrag in der Höhe von 500,-- Euro, zuzüglich des Kostenbeitrages des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in der Höhe von 50,-- Euro sowie des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in der Höhe von 100,-- Euro, insgesamt sohin 650,-- Euro, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung unter Berücksichtigung auf das angeschlossene Beiblatt bei der Bezirkshauptmannschaft Baden zu bezahlen hat. Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er somit

Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG den Strafbetrag in der Höhe von 500,-- Euro, zuzüglich des Kostenbeitrages des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in der Höhe von 50,-- Euro sowie des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in der Höhe von 100,-- Euro, insgesamt sohin 650,-- Euro, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung unter Berücksichtigung auf das angeschlossene Beiblatt bei der Bezirkshauptmannschaft Baden zu bezahlen hat. Entscheidungsgründe:

  1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom
  2. Mai 2017, Zl. BNS2-V-16 44729/5, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe in der Katastralgemeinde ***, im ÖBF Eigenjagdgebiet *** auf GrstNr ***Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom
  3. Mai 2017, , Zl. BNS2-V-16 44729/5, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe in der Katastralgemeinde ***, im ÖBF Eigenjagdgebiet *** auf GrstNr *** - am
  4. September 2015 durch den Abtransport eines erlegten Wildstückes (Rotwild, gerader Kronenzwölfender, zwei Dreierkronen, auf jeder Seite Augend, Eisend, Mittelend, der Altersklasse II) vorsätzlich verhindert, dass der Jagdausübungsberechtigte JW seiner Verpflichtung zur Bereithaltung zur Besichtigung des Stückes in „grünem Zustand“ durch das Kontrollorgan

der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Baden vom

  1. April 2014, Zl. BNL2-J-08181/013, nachkommen habe können. Es sei auch keine Mitteilung an den örtlich zuständigen Revierförster AM erfolgt. Er habe somit vorsätzlich veranlasst, dass der Jagdausübungsberechtigte eine Verwaltungsübertretung begeht, auch wenn der unmittelbare Täter selbst mangels Verschulden nicht strafbar gewesen sei und dadurch gegen die Bestimmung des § 81 Abs. 10 NÖ JG 1974 iVm Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Baden vom
  2. April 2014, Zl. BNL2-J-08181/013, verstoßen.

§ 7VSt

G iVm § 135 Abs. 1 Z. 31 NÖ JG 1974 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 500,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 33 Stunden) verhängt.am 4. September 2015 durch den Abtransport eines erlegten Wildstückes (Rotwild, gerader Kronenzwölfender, zwei Dreierkronen, auf jeder Seite Augend, Eisend, Mittelend, der Altersklasse römisch zwei) vorsätzlich verhindert, dass der Jagdausübungsberechtigte JW seiner Verpflichtung zur Bereithaltung zur Besichtigung des Stückes in „grünem Zustand“ durch das Kontrollorgan

der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Baden vom

  1. April 2014, Zl. BNL2-J-08181/013, nachkommen habe können. Es sei auch keine Mitteilung an den örtlich zuständigen Revierförster AM erfolgt. Er habe somit vorsätzlich veranlasst, dass der Jagdausübungsberechtigte eine Verwaltungsübertretung begeht, auch wenn der unmittelbare Täter selbst mangels Verschulden nicht strafbar gewesen sei und dadurch gegen die Bestimmung des Paragraph 81, Absatz 10, NÖ JG 1974 in Verbindung mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Baden vom
  2. April 2014, , Zl. BNL2-J-08181/013, verstoßen.

Paragraph 7, VStG in Verbindung mit Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 31, NÖ JG 1974 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 500,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 33 Stunden) verhängt., - von

  1. September 2015 bis
  2. Jänner 2016 es durch Unterlassung der Verständigung des Jagdausübungsberechtigten JW über die Erlegung des obgenannten Wildstückes vorsätzlich verhindert, dass der Jagdausübungsberechtigte seiner Verpflichtung zur Eintragung des Stückes in die Abschussliste nachkommen konnte. Es sei auch keine Mitteilung an den örtlich zuständigen Revierförster AM erfolgt. Er habe somit vorsätzlich veranlasst, dass der Jagdausübungsberechtigte eine Verwaltungsübertretung begeht, auch wenn der unmittelbare Täter selbst mangels Verschulden nicht strafbar gewesen sei. Es liege somit ein Verstoß gegen § 84 Abs. 2 NÖ JG 1974 vor und wurde über den Beschwerdeführer

§ 7VSt

G iVm § 135 Abs. 1 Z. 31 NÖ JG 1974 eine Geldstrafe in Höhe von 1.500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 100 Stunden) verhängt.von

  1. September 2015 bis
  2. Jänner 2016 es durch Unterlassung der Verständigung des Jagdausübungsberechtigten JW über die Erlegung des obgenannten Wildstückes vorsätzlich verhindert, dass der Jagdausübungsberechtigte seiner Verpflichtung zur Eintragung des Stückes in die Abschussliste nachkommen konnte. Es sei auch keine Mitteilung an den örtlich zuständigen Revierförster AM erfolgt. Er habe somit vorsätzlich veranlasst, dass der Jagdausübungsberechtigte eine Verwaltungsübertretung begeht, auch wenn der unmittelbare Täter selbst mangels Verschulden nicht strafbar gewesen sei. Es liege somit ein Verstoß gegen Paragraph 84, Absatz 2, NÖ JG 1974 vor und wurde über den Beschwerdeführer

Paragraph 7, VStG in Verbindung mit Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 31, NÖ JG 1974 eine Geldstrafe in Höhe von 1.500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 100 Stunden) verhängt. Ein Kostenbeitrag in Höhe von 200,-- Euro wurde vorgeschrieben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei der Polizeiinspektion *** selbst angegeben hätte, dass es sich um einen Fehlabschuss handelte und er den Hirsch deshalb unverzüglich nach Hause und nicht zur Grünvorlage gebracht habe, um keine Schwierigkeiten zu bekommen. Die späteren widersprechenden Angaben des Beschwerdeführers würden nur Schutzbehauptungen darstellen. Da der Beschwerdeführer den Abschuss bewusst verschwiegen habe, liege auch Vorsatz vor. Bei der Bemessung der Strafhöhe ging die belangte Behörde von einem monatlichen Einkommen in Höhe von 2.000,-- Euro aus. Milderungsgründe wurden nicht berücksichtigt, hingegen wurde die vorsätzliche und gezielte Verheimlichung des Hirschabschusses, um strafrechtliche Konsequenzen abzuwenden, als erschwerend gewertet.

  1. Zum Beschwerdevorbringen: Der Vertreter des Beschwerdeführers erhob am
  2. Juni 2017 rechtzeitig Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom
  3. Mai 2017, Zl. BNS2-V-16 44729/5, und beantragte dessen ersatzlose Behebung, in eventu die Zurückverweisung an die belangte Behörde.Der Vertreter des Beschwerdeführers erhob am
  4. Juni 2017 rechtzeitig Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom ,
  5. Mai 2017, Zl. BNS2-V-16 44729/5, und beantragte dessen ersatzlose Behebung, in eventu die Zurückverweisung an die belangte Behörde. Darin führte er aus, dass der Beschwerdeführer weder Jagdausübungsberechtigter noch Pächter des gegenständlichen Eigenjagdreviers sei. Bei sämtlichen jagdlichen Aktivitäten vor Ort sei auch Herr A anwesend gewesen. Dieser habe den Abschuss des gegenständlichen Hirsches mit dem Beschwerdeführer gefeiert und auch den Hirsch besichtigt. Auch Herr B sei immer vor Ort gewesen. Im konkreten Fall sei es so gewesen, dass der Beschwerdeführer Herrn AM, Herrn B und Herrn JW von der Erlegung des Hirsches verständigt habe. Herr B habe den Hirsch für JW zur Vorlage bereitgehalten und den Abschuss gemeldet. Weshalb der erlegte Hirsch nicht in der Abschussliste eingetragen worden sei, sei unverständlich und gehe nicht auf ein Verschulden des Beschwerdeführers zurück. Überdies habe Herr B jeden Abschuss an Herrn AM gemeldet, das Stück anschließend versorgt und zur Grünvorlage gebracht. Damit habe er seine Verpflichtungen erfüllt. Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, dass aufgrund mangelnder Erhebung des Sachverhalts und Mängel in der Beweiswürdigung inhaltliche Rechtswidrigkeit des Straferkenntnisses vorliege. Außerdem sei die Strafe zu hoch bemessen, insbesondere seien die Milderungsgründe der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und die sorgfältige Prüfung des Lebendwildes nicht berücksichtigt worden. Der Beschwerde wurde ein Kontoauszug des Beschwerdeführers beigelegt, zum Nachweis dafür, dass er lediglich über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.544,49 Euro verfüge.
  6. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Am
  7. Jänner 2018 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung zu gegenständlichem Verfahren und dem vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich anhängigen Verfahren zur Zl. LVwG-S-1410/001-2017 durch, in der die verwaltungsbehördlichen Akte Zl. BNS2-V-16 44727/5 und Zl. BNS2-V-16 44729/5 sowie die Akte des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich mit den Zlen. LVwG-S-1410/001-2017 und LVwG-S-1411/001-2017 verlesen wurden. Am
  8. Jänner 2018 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung zu gegenständlichem Verfahren und dem vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich anhängigen Verfahren zur Zl. LVwG-S-1410/001-2017 durch, in der die verwaltungsbehördlichen Akte , Zl. BNS2-V-16 44727/5 und Zl. BNS2-V-16 44729/5 sowie die Akte des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich mit den Zlen. LVwG-S-1410/001-2017 und LVwG-S-1411/001-2017 verlesen wurden. Weiters wurde Beweis erhoben durch Einvernahme des Beschwerdeführers, der Zeugen JB, JW und AM sowie durch Einholung eines Gutachtens des im Beschwerdeverfahren bestellten jagdfachlichen Amtssachverständigen. In das Beweisverfahren einbezogen wurden auch die beschlagnahmte Trophäe des verfahrensgegenständlichen Rothirsches sowie dessen Unterkieferast. Im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde seitens des Beschwerdeführers vorgebracht, dass aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens nicht er für die Grünvorlage und Meldung des Abschusses verantwortlich gewesen sei, sondern Herr AP.
  9. Feststellungen: Im Abschussvertrag vom
  10. Juni 2015, abgeschlossen zwischen der B AG (B AG) und Herrn AP (Abschussnehmer), wurde in Punkt 5.
  11. vereinbart, dass der Abschussnehmer jeden der Abschussplanung unterliegenden Abschuss und das Auffinden von verendetem Schalenwild dem zuständigen Revierleiter laufend, spätestens jedoch bis zum Montag der Folgewoche schriftlich per Fax oder E-Mail zu melden hat. Auf Verlangen der ÖBF AG sei jeder Schuss unter Angabe der Zeit und des Ortes bekannt zu geben und erlegtes oder aufgefundenes Wild im grünen Zustand vorzulegen. In Punkt 5.
  12. ist geregelt, dass die Grünvorlage beim Rotwild durch den Abschussnehmer zu veranlassen und nachzuweisen ist. Herr AP hat wiederum mit dem Beschwerdeführer eine schriftliche Vereinbarung getroffen, wonach Letzterer sämtliche aus ob genanntem Vertrag entstehenden Rechte und Pflichten übernommen hat. Herr B nimmt für Herrn AP die Meldung an das Überwachungsorgan zur Grünvorlage vor und berichtet Herrn AM monatlich über die getätigten Abschüsse. Der Beschwerdeführer erlegte am
  13. September 2015, gegen 20:40 Uhr, im Gemeindegebiet von ***, im ÖBF Eigenjagdgebiet ***, GrstNr ***, einen Rothirsch, im Konkreten einen Kronen 12er mit jeweils einer dreifachen Krone, beiderseits Augend, Eisend, Mittelend. Das kürzeste Ende hatte eine Länge von etwas über 10 cm. Der erlegte Hirsch wird mit einem Alter von sieben Jahren geschätzt und ist der Altersklasse II zuzuordnen. In der Abschussverfügung für das Eigenjagdgebiet *** war kein Hirsch der Altersklasse II freigegeben.Der Beschwerdeführer erlegte am
  14. September 2015, gegen 20:40 Uhr, im Gemeindegebiet von ***, im ÖBF Eigenjagdgebiet ***, GrstNr ***, einen Rothirsch, im Konkreten einen Kronen 12er mit jeweils einer dreifachen Krone, beiderseits Augend, Eisend, Mittelend. Das kürzeste Ende hatte eine Länge von etwas über 10 cm. Der erlegte Hirsch wird mit einem Alter von sieben Jahren geschätzt und ist der Altersklasse römisch zwei zuzuordnen. In der Abschussverfügung für das Eigenjagdgebiet *** war kein Hirsch der Altersklasse römisch zwei freigegeben. Bereits nach Aufschärfung des Äsers und Sichtung des Kiefers kamen beim Rechtsmittelwerber Zweifel an der von ihm getroffenen Alterseinschätzung auf. Der Beschwerdeführer fuhr mit dem Hirsch nach Hause. Eine Meldung des Abschusses an den Verantwortlichen der Jagdausübungsberechtigten, Herrn JW, bzw. Revierleiter Herrn AM erfolgte zu diesem Zeitpunkt nicht. Es erfolgte auch keine Verständigung des Hegeringleiters über den Abschuss und eine Bereithaltung zur Grünvorlage durch Herrn B, da der Beschwerdeführer Herrn B, welcher grundsätzlich diese Maßnahmen für ihn tätigt, vom Abschuss nicht informiert hat und wurde auch keine andere Person vom Rechtsmittelwerber verständigt. Diese Vorgangsweise wurde vom Einschreiter gewählt, um sich nicht strafrechtlich verantworten zu müssen. Der Revierleiter Herr AM fand am
  15. September 2015 im Zuge eines Rundganges im Jagdgebiet *** den Aufbruch des gegenständlichen Hirsches samt dessen Kurzwildbret. Nach Rücksprache mit dem Hegeringleiter und dem Beschwerdeführer konnte der Abschuss jedoch keiner Person zugeordnet werden. Der Beschwerdeführer verantwortete sich ungeständig und gab an, dass der Abschuss keinem der jagdberechtigen Jäger in gegenständlichem Revier zuzuordnen sei. Herr AM erstattete daraufhin Anzeige bei der Polizeiinspektion ***. Am
  16. September 2015 wurde der Beschwerdeführer zu einer Beschuldigten-einvernahme von der Polizeiinspektion *** geladen und zeigte sich geständig. Weiters gestand er auch gegenüber Revierleiter Herrn AM den getätigten Fehlabschuss. Der Verantwortliche für die Jagdausübungsberechtigte, die ÖBF AG, Herr AM, wurde erst am
  17. November 2015 durch Herrn AM von den Vorkommnissen informiert. Für die Führung der Abschussliste in gegenständlichem Revier ist für die Jagdausübungsberechtigte Herr AM als Revierleiter verantwortlich. Dieser übermittelt die Liste jährlich fristgerecht auch an die Behörde. In der Abschussliste für das Jahr 2015 ist der Abschuss des gegenständlichen Hirsches nicht eingetragen.
  18. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich insbesondere aus der Einvernahme des Beschwerdeführers und der Zeugen, sowie durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt der Bezirkshauptmannschaft Baden mit der Zl. BNS2-V-16 44729/5, aus dem vom Einschreiter vorgelegten Abschussvertrag zwischen der Österreichischen Bundesforste AG (ÖBF) und AP und aus der Jagdvereinbarung, abgeschlossen zwischen AP und dem Rechtsmittelwerber. Die Feststellung, dass keine Grünvorlage stattfand ergibt sich aus der Aussage des Beschwerdeführers vor der Polizeiinspektion *** am
  19. September 2015, wo er wörtlich ausführte: „Als ich den Hirsch vor mir liegen gesehen habe, war mir klar, dass es sich um einen Fehlabschuss handelte. Um keine Schwierigkeiten zu bekommen, habe ich mich leider dafür entschieden den Hirsch nicht zur Grünvorlage zu bringen. Ich entschied mich dafür, den Hirsch nicht herzuzeigen, sondern mit nach Hause zu nehmen.“. Es ist auf den Umstand zu verweisen, wonach der Rechtsmittelwerber in seinem Rechtsmittel behauptet hat, er hätte den verfahrensgegenständlichen Hirsch mit Herrn AM und Herrn B am Tattag gefeiert, welche Behauptung von ihm in der Verhandlung zurückgenommen wurde. Vielmehr sagte der Beschwerdeführer aus, dass er diese an gegenständlichem Tag gar nicht gesehen habe. Der Beschwerdeführer bestätigte, dass Herr B für Herrn AP den Hegeringleiter im Hinblick auf die Grünvorlage verständigt und die Abschussmeldung an Herrn AM weiterleitet, weshalb der Rechtsmittelwerber Abschüsse grundsätzlich unverzüglich Herrn B meldet. Er wusste, dass Herr B am Tattag auf Urlaub war und sagte aus, dass dies der Grund gewesen sei, weshalb er mit dem Hirsch nach Hause gefahren zu sein, ohne dass eine Grünvorlage erfolgte und bestritt insofern die ihm zu Spruchpunkt
  20. zu Grunde liegende Tat nicht. Vielmehr wurde in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, dass Herr AP die Verständigung des Überwachungsorganes durchführen hätte müssen, weshalb dem Einschreiter kein Verschulden treffe. Auch die Aussagen des Herrn AM und des Herrn B, sowie aus der Einvernahme des Grünbeschauers JG am
  21. Dezember 2015 vor der Bezirkshauptmannschaft Baden stützen diese Feststellungen und sind in sich widerspruchfrei und glaubwürdig. Aus dem Abschussvertrag und den Aussagen der Zeugen Herrn AM und Herrn JW ergibt sich zweifelsfrei, dass Herr AM von Herrn JW mit der Führung und Übermittlung der Abschussliste betraut wurde. Zur Meldung des Abschusses an Herrn AM ist festzuhalten, dass die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er den Abschuss bereits im mit AM geführten Telefonat am
  22. September 2015 gestanden habe, nicht glaubwürdig erscheint. Vielmehr ist den Ausführungen des Zeugen AM zu folgen, demnach der Beschwerdeführer während des Telefonates angab, dass weder er, noch andere Jagdberechtigte in gegenständlichem Revier mit gegenständlichem Abschuss in Zusammenhang stehen würden. Hätte der Beschwerdeführer den Abschuss gegenüber AM nämlich bereits bei genanntem Telefonat gestanden, hätte dieser im Zuge der Anzeigenlegung an die Polizeiinspektion *** direkt den Beschwerdeführer als Beschuldigten genannt und wäre nicht von einem unbekannten Täter ausgegangen.
  23. Rechtslage: § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet wie folgt:Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet wie folgt:

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Folgende Bestimmungen des NÖ Jagdgesetzes 1974 (NÖ JG 1974) sind für die Beurteilung des Sachverhalts relevant: § 81Paragraph 81 Verfahren zur Erlassung der Abschußverfügung

(1)-
(9)
(10)Auf Verlangen des Verpächters, in Genossenschaftsjagdgebieten des Jagdausschusses, ist der Jagdpächter verpflichtet, in zumutbarer Weise den Abschuß von Schalenwildstücken nachzuweisen und eine Markierung zuzulassen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat, wenn dies zur Überprüfung der verfügten Abschüsse erforderlich ist, mit Bescheid für einzelne oder mit Verordnung für mehrere oder sämtliche Jagdgebiete eines Verwaltungsbezirkes die Jagdausübungsberechtigten zu verpflichten, in geeigneter Weise innerhalb einer bestimmten Frist den Abschuß von Wildstücken nachzuweisen. § 84Paragraph 84 Abschußliste
(1)Der Jagdausübungsberechtigte muß eine Abschußliste führen und dafür die von der Landesregierung bestimmten Formulare verwenden. Dies gilt nicht für umfriedete Eigenjagdgebiete.
(2)Der Jagdausübungsberechtigte hat - die einzelnen Abschüsse und die gefallenen Wildstücke des Schalenwildes unverzüglich und - die anderen erlegten oder gefallenen Wildstücke in einer Gesamtsumme spätestens vor der Vorlage der Abschußliste an die Bezirksverwaltungsbehörde und - jeden unbeabsichtigten Fang und jede unbeabsichtigte Tötung von in § 3 Abs. 2 genannten Tierarten spätestens vor der Vorlage der Abschußliste an die Bezirksverwaltungsbehördejeden unbeabsichtigten Fang und jede unbeabsichtigte Tötung von in Paragraph 3, Absatz 2, genannten Tierarten spätestens vor der Vorlage der Abschußliste an die Bezirksverwaltungsbehörde in die Abschußliste einzutragen.
(3)Die Abschußliste muß während des Jagdjahres beim Jagdausübungsberechtigten aufliegen. Wohnt der Jagdausübungsberechtigte außerhalb des Verwaltungsbezirkes, in dem das Jagdgebiet liegt, muß die Abschußliste beim Jagdaufseher liegen. Wohnt auch der Jagdaufseher außerhalb des Verwaltungsbezirkes, muß die Abschußliste bei einem Bevollmächtigten des Jagdausübungsberechtigten liegen. Dieser Bevollmächtigte muß im Verwaltungsbezirk des Jagdgebietes wohnen. Der Jagdausübungsberechtigte muß Name und Wohnort des Bevollmächtigten bekanntgeben, und zwar - der Bezirksverwaltungsbehörde, - bei Pachtjagden dem Verpächter und - bei Genossenschaftsjagden dem Obmann des Jagdausschusses. Gibt der Jagdausübungsberechtigte innerhalb einer von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid festgesetzten Frist keinen Bevollmächtigten bekannt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde einen Bevollmächtigten zu bestellen.
(4)Die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde dürfen in die Abschußliste jederzeit einsehen.
(5)Die Abschußliste ist bis 15. Jänner des folgenden Jagdjahres der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat aufgrund der Eintragungen in der Abschußliste den Erhaltungszustand des Wildes, sowie die Fälle des unbeabsichtigten Fangens oder Tötens der in § 3 Abs. 2 genannten Tierarten zu überwachen.
(5)Die Abschußliste ist bis 15. Jänner des folgenden Jagdjahres der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat aufgrund der Eintragungen in der Abschußliste den Erhaltungszustand des Wildes, sowie die Fälle des unbeabsichtigten Fangens oder Tötens der in Paragraph 3, Absatz 2, genannten Tierarten zu überwachen. § 135Paragraph 135 Strafbestimmungen
(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht, wenn die Tat nicht einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer (…)31.(…), 31. einem in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes verfügten sonstigen Verbot oder Gebot zuwiderhandelt., einem in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes verfügten sonstigen Verbot oder Gebot zuwiderhandelt.
(2)Verwaltungsübertretungen

Abs. 1 sind mit einer Geldstrafe bis zu € 15.000,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.

(2)Verwaltungsübertretungen

Absatz eins, sind mit einer Geldstrafe bis zu € 15.000,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen. § 7 VStG sieht vor:Paragraph 7, VStG sieht vor: Wer vorsätzlich veranlasst, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht, oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, unterliegt der auf diese Übertretung gesetzten Strafe, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Baden vom

  1. April 2014, Zl. BNL2-J-08181/013, lautet auszugsweise: § 1Paragraph eins Die Bezirkshauptmannschaft Baden ordnet an, dass der Abschuss von Rotwild in nachstehenden Jagdgebieten entsprechend den Bestimmungen des § 2 dieser Verordnung nachzuweisen ist:Die Bezirkshauptmannschaft Baden ordnet an, dass der Abschuss von Rotwild in nachstehenden Jagdgebieten entsprechend den Bestimmungen des Paragraph 2, dieser Verordnung nachzuweisen ist: […] EJ *** […] § 2Paragraph 2 In allen im § 1 dieser Verordnung genannten Jagdgebieten sind die Jagdausübungs-berechtigten oder die von ihnen betrauten Personen verpflichtet, das verordnungs-gegenständliche Wild (auch das Fallwild) In allen im Paragraph eins, dieser Verordnung genannten Jagdgebieten sind die Jagdausübungs-berechtigten oder die von ihnen betrauten Personen verpflichtet, das verordnungs-gegenständliche Wild (auch das Fallwild) ● unverzüglich, d. h. bei der nächsten sich bietenden Gelegenheit, den im § 3 genannten Überwachungsorganen zu melden und unverzüglich, d. h. bei der nächsten sich bietenden Gelegenheit, den im Paragraph 3, genannten Überwachungsorganen zu melden und ● das Wildstück im "grünen Zustand" d.h. der gesamte Wildkörper samt Trophäe, jedoch bereits ordnungsgemäß aufgebrochen und versorgt über einen Zeitraum von 24 Stunden, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Verständigung, an einem für das behördliche Überwachungsorgan zugänglichen, im Bereiche der Gemeinde des Jagdgebietes gelegenen Ort oder zu mindestens Nachbarort, zur Besichtigung bereit zu halten. Für Fallwildstücke gilt diese Bereithaltungspflicht nur dann, wenn dies hygienisch vertretbar und möglich ist. Zu Überwachungsorganen werden ernannt: […] Für die Jagdgebiete: […] EJ ***[…] Für Kahlwild und Rothirsche: JG […]
  2. Erwägungen: 7.
  3. Hinsichtlich Spruchpunkt
  4. ist auszuführen, dass

§ 81Abs.

10 NÖ JG 1974 die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn dies zur Überprüfung der verfügten Abschüsse erforderlich ist, mit Bescheid für einzelne oder mit Verordnung für mehrere oder sämtliche Jagdgebiete eines Verwaltungsbezirkes die Jagdausübungsberechtigten zu verpflichten hat, in geeigneter Weise innerhalb einer bestimmten Frist den Abschuss von Wildstücken nachzuweisen. 7.1. Hinsichtlich Spruchpunkt 1. ist auszuführen, dass

Paragraph 81, Absatz 10, NÖ JG 1974 die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn dies zur Überprüfung der verfügten Abschüsse erforderlich ist, mit Bescheid für einzelne oder mit Verordnung für mehrere oder sämtliche Jagdgebiete eines Verwaltungsbezirkes die Jagdausübungsberechtigten zu verpflichten hat, in geeigneter Weise innerhalb einer bestimmten Frist den Abschuss von Wildstücken nachzuweisen.

§ 2der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 29.

April 2014, Zl. BNL2-J-08181/013, sind der Jagdausübungsberechtigte oder die von ihm betrauten Personen verpflichtet, das erlegte Rotwild in „grünem Zustand“ über einen Zeitraum von 24 Stunden zur Besichtigung bereit zu halten.

Paragraph 2, der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Baden vom

  1. April 2014, Zl. BNL2-J-08181/013, sind der Jagdausübungsberechtigte oder die von ihm betrauten Personen verpflichtet, das erlegte Rotwild in „grünem Zustand“ über einen Zeitraum von 24 Stunden zur Besichtigung bereit zu halten. Dem ergänzenden Vorbringen des Beschwerdeführers im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung, dass unter Zugrundelegung des Beweisverfahrens Herr AP zur Grünvorlage und zur Meldung der Abschüsse verpflichtet sei, ist aufgrund der festgestellten Vereinbarung zwischen Herrn P und dem Beschwerdeführer kein Erfolg beschieden. Schließlich wurde diese Vereinbarung durch Zustimmung der Verlesung der verwaltungsbehördlichen Akten in das Beweisverfahren einbezogen. Dem Vertrag nach wäre nämlich der Beschwerdeführer zur Grünvorlage des erlegten Wildes verpflichtet. Wie sich aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. Oktober 2008, Zl. 2006/03/0137, klar ergibt, kann die Grünvorlage für Rotwild nicht nur durch die Jagdausübungsberechtigten selbst, sondern auch durch von ihnen betraute Personen erfolgen. Das bedeutet aber nichts anderes, als dass der Jagdausübungsberechtigte selbst Normadressat ist und auch darüber hinaus für den Fall bleibt, wenn er das gebotene Verhalten durch einen – nicht ausdrücklich bescheidmäßig verpflichteten – Dritten erbringen lässt. Eine höchstpersönliche Leistungserbringung wird nicht vorgeschrieben. Dies bedeutet aber gleichzeitig nicht, dass in einem solchen Betrauungsfall das strafrechtlich sanktionierte individuelle Gebot durch privatrechtliche Delegation – nach der Disposition des Verpflichteten – auf einen der Behörde unbekannten Personenkreis übertragbar wäre (LVwG NÖ 02.02.2016, LVwG-S-2221/001-2015). Daraus folgt, dass auch eine vertragliche Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Grünvorlage – wie hier der Fall ist – den Jagdausübungsberechtigten als Normadressat nicht von seiner Verpflichtung

§ 2

der gegenständlichen Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Baden und folglich seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit befreit. Auch wenn dem Beschwerdeführer selbst somit keine – über die vertragliche Verpflichtung hinausgehende - Verpflichtung zur Grünvorlage zukommt, hat er sein Verhalten strafrechtlich zu verantworten, wenn er

§ 7VSt

G vorsätzlich veranlasst hat, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter nicht strafbar ist. Der Tatbeitrag im Sinne des § 7 VStG kann durch physische oder psychische (intellektuelle) Unterstützung geleistet werden, also durch Tat oder Rat, durch Tun oder Unterlassen. Zwischen der Beitragshandlung und der ausgeführten Tat muss eine kausale Beziehung bestehen (Raschauer/Wessely, VStG2, § 7 Rz 7 mwN).Daraus folgt, dass auch eine vertragliche Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Grünvorlage – wie hier der Fall ist – den Jagdausübungsberechtigten als Normadressat nicht von seiner Verpflichtung

Paragraph 2, der gegenständlichen Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Baden und folglich seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit befreit. Auch wenn dem Beschwerdeführer selbst somit keine – über die vertragliche Verpflichtung hinausgehende - Verpflichtung zur Grünvorlage zukommt, hat er sein Verhalten strafrechtlich zu verantworten, wenn er

Paragraph 7, VStG vorsätzlich veranlasst hat, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter nicht strafbar ist. Der Tatbeitrag im Sinne des Paragraph 7, VStG kann durch physische oder psychische (intellektuelle) Unterstützung geleistet werden, also durch Tat oder Rat, durch Tun oder Unterlassen. Zwischen der Beitragshandlung und der ausgeführten Tat muss eine kausale Beziehung bestehen (Raschauer/Wessely, VStG2, Paragraph 7, Rz 7 mwN). Wie sich insbesondere aus der Aussage des Beschwerdeführers vor der Polizeiinspektion *** am 25. September 2015 ergibt, erfolgte vorsätzlich keine Grünvorlage, um keine Schwierigkeiten zu bekommen. Daraus folgt, dass dem Beschwerdeführer die Verpflichtung zur Grünvorlage und die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Baden sehr wohl bekannt waren. Die Verheimlichung des Abschusses erfolgte gezielt um drohende strafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Der Beschwerdeführer hat es durch Unterlassung der Meldung des Abschusses an den Abschussnehmer P bzw. die Jagdausübungsberechtigte veranlasst, dass diese ihrer Verpflichtung zur Grünvorlage

§ 2

der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Baden nicht nachkommen konnten und folglich eine Verwaltungsübertretung nach §§ 81 Abs. 10 iVm 135 Abs. 1 Z 31 NÖ JG 1974 begangen haben. Der Beschwerdeführer war dieser Umstand bewusst und fand er sich schließlich auch damit ab, weshalb er als Beitragstäter nach § 7 VStG derselben Strafe wie der unmittelbare Täter unterliegt. Schließlich war auch ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Beschwerdeführers und dem rechtswidrigen Verhalten des Jagdausübungsberechtigten gegeben. Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt

  1. als unbegründet abzuweisen. Wie sich insbesondere aus der Aussage des Beschwerdeführers vor der Polizeiinspektion *** am
  2. September 2015 ergibt, erfolgte vorsätzlich keine Grünvorlage, um keine Schwierigkeiten zu bekommen. Daraus folgt, dass dem Beschwerdeführer die Verpflichtung zur Grünvorlage und die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Baden sehr wohl bekannt waren. Die Verheimlichung des Abschusses erfolgte gezielt um drohende strafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Der Beschwerdeführer hat es durch Unterlassung der Meldung des Abschusses an den Abschussnehmer P bzw. die Jagdausübungsberechtigte veranlasst, dass diese ihrer Verpflichtung zur Grünvorlage

Paragraph 2, der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Baden nicht nachkommen konnten und folglich eine Verwaltungsübertretung nach Paragraphen 81, Absatz 10, in Verbindung mit 135 Absatz eins, Ziffer 31, NÖ JG 1974 begangen haben. Der Beschwerdeführer war dieser Umstand bewusst und fand er sich schließlich auch damit ab, weshalb er als Beitragstäter nach Paragraph 7, VStG derselben Strafe wie der unmittelbare Täter unterliegt. Schließlich war auch ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Beschwerdeführers und dem rechtswidrigen Verhalten des Jagdausübungsberechtigten gegeben. Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt 1. als unbegründet abzuweisen. 7.2. Hinsichtlich Spruchpunkt 2. ist auszuführen, dass sich aus § 84 Abs. 2 NÖ JG 1974 ergibt, dass der Jagdausübungsberechtigte die einzelnen Abschüsse des Schalenwildes unverzüglich in die Abschussliste einzutragen hat.

§ 84Abs.

5 NÖ JG 1974 ist die Abschussliste bis

  1. Jänner des Folgejahres der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. Dem Gesetzeswortlaut nach war die Jagdausübungsberechtigte für die Führung der Abschussliste verantwortlich, intern wurde jedoch Herr AM mit der Führung und Weiterleitung der Abschussliste an die Bezirksverwaltungsbehörde betraut. 7.
  2. Hinsichtlich Spruchpunkt
  3. ist auszuführen, dass sich aus Paragraph 84, Absatz 2, NÖ JG 1974 ergibt, dass der Jagdausübungsberechtigte die einzelnen Abschüsse des Schalenwildes unverzüglich in die Abschussliste einzutragen hat.

Paragraph 84, Absatz 5, NÖ JG 1974 ist die Abschussliste bis

  1. Jänner des Folgejahres der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. Dem Gesetzeswortlaut nach war die Jagdausübungsberechtigte für die Führung der Abschussliste verantwortlich, intern wurde jedoch Herr AM mit der Führung und Weiterleitung der Abschussliste an die Bezirksverwaltungsbehörde betraut. Der Beschwerdeführer informierte Herrn AM zwar nicht unmittelbar von gegenständlichem Abschuss – wie intern vereinbart -, gestand jedoch am
  2. September 2015, dass er für den Abschuss am
  3. September 2015 verantwortlich gewesen sei. Ungeachtet dessen wusste Herr AM grundsätzlich von dem Abschuss, konnte ihn jedoch bis zum
  4. September 2015 keiner Person zuordnen. Der Vertreter der Jagdausübungsberechtigten erfuhr am
  5. November 2015, dass der Beschwerdeführer gegenständlichen Hirsch erlegt hatte. Die Nichteintragung in die Abschussliste bis zum Vorlagetermin am
  6. Jänner 2016 ist somit nicht auf das Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen, zumal sowohl Herr AM als auch Herr JW von gegenständlichem Abschuss wussten und eine Eintragung ihrerseits möglich gewesen wäre. Dem Beschwerdeführer kann in diesem Spruchpunkt daher keine Beitragstäterschaft nach § 7 VStG angelastet werden, weshalb das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich Spruchpunkt
  7. aufzuheben und das Strafverfahren in diesem Umfang

§ 45Abs. 1 Z 2 VSt

G einzustellen war. Die Nichteintragung in die Abschussliste bis zum Vorlagetermin am

  1. Jänner 2016 ist somit nicht auf das Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen, zumal sowohl Herr AM als auch Herr JW von gegenständlichem Abschuss wussten und eine Eintragung ihrerseits möglich gewesen wäre. Dem Beschwerdeführer kann in diesem Spruchpunkt daher keine Beitragstäterschaft nach Paragraph 7, VStG angelastet werden, weshalb das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich Spruchpunkt
  2. aufzuheben und das Strafverfahren in diesem Umfang

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen war. 8. Zur Strafhöhe:

§ 19Abs. 1 und 2 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz eins und 2 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Schutzzweck der übertretenen Norm besteht in der Überprüfung der getätigten Abschüsse, andernfalls eine Kontrolle der Abschüsse und der im Revier aufhältigen Tiere nicht möglich wäre, um einen biologisch richtigen Altersklassenaufbau des Rotwildes gewährleisten zu können und ist daher als hoch anzusetzen. Durch die Verheimlichung des Abschusses und die darauf basierende nicht erfolgte Grünvorlage war die Intensität der Rechtsgutbeeinträchtigung durch die Tat als erheblich anzusehen. Als mildernd war die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu werten. Da § 7 VStG Vorsatz fordert, war die vorsätzliche Begehung nicht zusätzlich erschwerend zu werten, dies würde dem Doppelverwertungsverbot widersprechen (vgl. Raschauer/Wessely, VStG2, § 19 Rz 8 mwN). Weitere Milderungs- oder Erschwerungsgründe sind im gesamten Verfahren auch nicht hervorgekommen. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Milderungsgrund der behaupteten ordnungsgemäßen Ansprache des von ihm erlegten Stückes konnte vom im Beschwerdeverfahren bestellten jagdfachlichen Amtssachverständigen aus fachlicher Sicht nicht geteilt werden.Der Schutzzweck der übertretenen Norm besteht in der Überprüfung der getätigten Abschüsse, andernfalls eine Kontrolle der Abschüsse und der im Revier aufhältigen Tiere nicht möglich wäre, um einen biologisch richtigen Altersklassenaufbau des Rotwildes gewährleisten zu können und ist daher als hoch anzusetzen. Durch die Verheimlichung des Abschusses und die darauf basierende nicht erfolgte Grünvorlage war die Intensität der Rechtsgutbeeinträchtigung durch die Tat als erheblich anzusehen. Als mildernd war die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu werten. Da Paragraph 7, VStG Vorsatz fordert, war die vorsätzliche Begehung nicht zusätzlich erschwerend zu werten, dies würde dem Doppelverwertungsverbot widersprechen vergleiche Raschauer/Wessely, VStG2, Paragraph 19, Rz 8 mwN). Weitere Milderungs- oder Erschwerungsgründe sind im gesamten Verfahren auch nicht hervorgekommen. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Milderungsgrund der behaupteten ordnungsgemäßen Ansprache des von ihm erlegten Stückes konnte vom im Beschwerdeverfahren bestellten jagdfachlichen Amtssachverständigen aus fachlicher Sicht nicht geteilt werden.

§ 135Abs.

2 NÖ JG 1974 ist die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 15.000,-- Euro bedroht.

Paragraph 135, Absatz 2, NÖ JG 1974 ist die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 15.000,-- Euro bedroht. Die von der belangten Behörde verhängte Strafe zu diesem Spruchpunkt erscheint im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um den Beschwerdeführer und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten, dies selbst unter Zugrundelegung der vom Beschwerdeführer dargelegten persönlichen Verhältnisse. Soweit der Einschreiter in seinem Rechtsmittel seine persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse als prekär darzustellen versucht, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nur ausnahmsweise, nach Maßgabe der einzelnen Milderungs- und Erschwerungsgründe nach den §§ 32 bis 35 StGB, wie etwa dem Milderungsgrund der drückenden Notlage im Sinne des § 34 Abs 1 Z 10 StGB, zu berücksichtigen sind. Im Übrigen haben die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse im Zusammenhang mit der Wertung der Milderungs- und Erschwerungsgründe außer Betracht zu bleiben (VwGH 03.11.2005, 2005/15/0106).Die von der belangten Behörde verhängte Strafe zu diesem Spruchpunkt erscheint im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um den Beschwerdeführer und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten, dies selbst unter Zugrundelegung der vom Beschwerdeführer dargelegten persönlichen Verhältnisse. Soweit der Einschreiter in seinem Rechtsmittel seine persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse als prekär darzustellen versucht, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nur ausnahmsweise, nach Maßgabe der einzelnen Milderungs- und Erschwerungsgründe nach den Paragraphen 32 bis 35 StGB, wie etwa dem Milderungsgrund der drückenden Notlage im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 10, StGB, zu berücksichtigen sind. Im Übrigen haben die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse im Zusammenhang mit der Wertung der Milderungs- und Erschwerungsgründe außer Betracht zu bleiben (VwGH 03.11.2005, 2005/15/0106). Vor dem Hintergrund der Strafobergrenze von 15.000,-- Euro und angesichts dessen, dass die Strafbehörde lediglich eine Strafe im untersten Bereich des gesetzlich normierten Strafrahmens verhängt hat, kommt nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich eine Herabsetzung der von der Strafbehörde festgesetzten Strafe zu diesem Spruchpunkt nicht in Betracht.

§ 45Abs. 1 Z 4 VSt

G hat die Behörde schließlich von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens überhaupt abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Falle der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Anwendung dieser Bestimmung bzw. die Erteilung einer Ermahnung kommen im gegenständlichen Fall jedoch nicht in Betracht, da weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie das Verschulden des Beschwerdeführers gering waren.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat die Behörde schließlich von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens überhaupt abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Falle der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Anwendung dieser Bestimmung bzw. die Erteilung einer Ermahnung kommen im gegenständlichen Fall jedoch nicht in Betracht, da weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie das Verschulden des Beschwerdeführers gering waren.

  1. Zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens: § 52 Abs 1 VwGVG sieht vor, dass in jedem Erkenntnis, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen ist, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Aus § 52 Abs 2 VwGVG ergibt sich, dass dieser Beitrag mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10,-- Euro zu bemessen ist. Da die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt
  2. als unbegründet abgewiesen wurde, waren die im Spruch angeführten Kosten vorzuschreiben.Paragraph 52, Absatz eins, VwGVG sieht vor, dass in jedem Erkenntnis, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen ist, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Aus Paragraph 52, Absatz 2, VwGVG ergibt sich, dass dieser Beitrag mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10,-- Euro zu bemessen ist. Da die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt
  3. als unbegründet abgewiesen wurde, waren die im Spruch angeführten Kosten vorzuschreiben. Der Beschwerdeführer hat den Strafbetrag und die Kostenbeiträge für das verwaltungsbehördliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen (§ 54 Abs 1 VStG).Der Beschwerdeführer hat den Strafbetrag und die Kostenbeiträge für das verwaltungsbehördliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen (Paragraph 54, Absatz eins, VStG).
  4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen zB VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. zB VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann vergleiche aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen zB VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist vergleiche zB VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1411.001.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.