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{'item': 'LVwG-AV-1240/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum09.03.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1240/001-2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Dr. Kühnel als Einzelrichter über die Beschwerde des A (Rechtsnachfolger nach B), vertreten durch C Rechtsanwälte GmbH in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 13.09.2016, Zl. ***, betreffend baubehördliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: D, vertreten durch E Rechtsanwälte GmbH in ***, ***), den B E S C H L U S S: 1. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** zurückverwiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014 – VwGVGParagraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014 – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Begründung: 1. Verfahrensgang: Mit Schreiben vom 04.08.2015, bei der Marktgemeinde *** am 11.08.2015 eingelangt, beantragte D (in der Folge: Bauwerber) unter Vorlage einer Baubeschreibung vom Mai 2015 und eines Einreichplanes vom 18.05.2015 die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung zweier Lagercontainer auf der Liegenschaft Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, in ***, ***. Nach der Baubeschreibung dienen die Container zur Lagerung von Gartengeräten, Torf und Gartenerde in Säcken sowie diversem Baumaterial. Neben anderen Nachbarn wurden auch von B, Rechtsvorgängerin des nunmehrigen Beschwerdeführers A, als damaliger Eigentümerin der im Nordwesten an das Baugrundstück angrenzenden Liegenschaften, Grundstück Nr. *** und ***, EZ ***, KG ***, mit Schreiben vom 24.08.2015 rechtzeitig Einwendungen erhoben. Sie beantragte, das Bauansuchen abzuweisen, da die Container nicht dem Ortsbild entsprächen (wird näher ausgeführt) bzw. es zu modifizieren, da die Container mit einem Gewicht von 15 bis 30 Tonnen eine Gefahr unter anderem für ihre Kellerröhre sei, welche etwa parallel zur Grundstücksgrenze in einem Abstand von ca. 2 m zum Baugrundstück verlaufe und ab dem Kellereingang 20,20 m bzw. von der Hinterwand des ***-Kellers gemessen etwa 23,20 m lang, ca. 4,5 m breit und 2,8 m hoch sei. Für den Fall, dass die Baubehörde den Widerspruch zum Ortsbild anders beurteile, wurde gefordert: - nur einen oder zwei kleinere Container zu verwenden, - Einhaltung eines weitest möglichen Abstandes zur Einfriedung, - Anstrich der Container mit naturnaher grüner Farbe, - Setzung von Pflanzen rund um die Container und in deren Höhe, - Technische Maßnahmen, die eine bei starkem Dauerregen durch die Aufstellung der Container entstehende Wassersperre (Wasserstau) für das abfließende Wasser verhindern, oder Drehung der Container um 90° und Vertiefung deren Rückseiten im Erdreich des abfallenden Hanges bei Einhaltung eines Zwischenraumes zwischen den Containern - Festhalten, dass der Bauwerber selbst vorbringt, weder Wasser noch Strom in die Container einzuleiten - Keine Lagerung brennbarer Gegenstände oder lärmender (vor allem motorbezogene) Maschinen Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 15.12.2015, GZ: ***, wurde dem Bauwerber die befristete baubehördliche Bewilligung für die einmalige Aufstellung von zwei Lagercontainern für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet ab der Rechtskraft dieses Bescheides auf der Liegenschaft Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, in ***, ***. erteilt. Am 04.11.2016 erhob die Rechtsvorgängerin des nunmehrigen Beschwerdeführers die nachstehende Berufung: „Gegen den Bescheid vom 15.12.2015, GZ ***, erhebe ich hingegen innerhalb offener Frist BERUFUNG und begründe diese wie folgt: 1. Generell halte ich mein in erster Instanz erstattetes Vorbringen bzw alle noch aktuellen Einwendungen aufrecht, möchte aber in den nachfolgenden Punkten einige besondere Ausführungen hiezu erstatten. 2. Man kann meines Erachtens zweifellos außer Streit stellen, dass es sich bei den beiden Containern keinesfalls um schöne bzw ästhetische Bauwerke handelt, die sich harmonisch in das (Alt-)Ortsbild einfügen, weshalb ihre Aufstellung von der Bevölkerung (inkl den Anrainern) idR auch als störend empfunden wird. Diesem Umstand trägt das Gesetz auch insoferne Rechnung, dass ihre Aufstellung (wegen des „vorübergehenden Bestandes“) nur einmal für maximal 5 Jahre bewilligt werden darf (§ 23 Abs 7 NÖ B0 2014). Dies hat die Baubehörde erster Instanz auch gleich für die Höchstdauer bewilligt, ohne jedoch auf die Art und Konkretisierung des ,vorübergehenden Bestandes‘ näher einzugehen. Da es sich hier um eine Ausnahmebestimmung bei der Erteilung der Baubewilligung handelt, ist diese nach den allgemeinen Auslegungsregeln immer einschränkend (restriktiv) anzuwenden, dh es kann nicht sein, dass jeder (wie der Bauwerber), der einfach nur behauptet, er plane ein künftiges Bauvorhaben und müsse Geräte und Maschinen zur Bewirtschaftung der gg Liegenschaft aufbewahren, deshalb 5 Jahre lang solche ,störenden‘ Container aufstellen darf. Erstens ist eine reine Absichtserklärung noch nicht entscheidend, ob und welches konkrete Bauvorhaben er innerhalb dieser Frist ausführen und ob dieses dann letztlich auch von der Baubehörde rechtskräftig bewilligt wird und zweitens sind solche Container grundsätzlich nicht für die Aufbewahrung von Gartengeräten geschaffen bzw ergibt eine Interessenabwägung zwischen dem Störfaktor für die Anrainer und dem Nutzen für den Bauwerber ein eindeutiges Ungleichgewicht zulasten der Anrainer. Außerdem reichen hiefür auch andere, kleiner dimensionierte Nebengebäude (zB Geräteschuppen) aus und müssten diese Geräte letztlich nach Ablauf von 5 Jahren auch irgendwie untergebracht werden. Gesteht man in diesem Zusammenhang einerseits den Anrainem kein formelles Anfechtungsrecht zu und bestehen andererseits im § 6 des Bebauungsplans konkrete Vorschriften für das „Altortgebiet“, so hätte die Baubehörde erster Instanz diese (selbstbindenden) Vorschriften von Amtswegen bei ihrer Entscheidung beachten müssen, sonst würden die Bestimmungen über das Altortgebiet im Bebauungsplan nicht einmal das Papier wert sein, auf welchem sie festgehalten wurden. Insoferne erblicke ich darin eine unrichtige rechtliche Beurteilung (zB wenn es im angefochtenen Bescheid heißt, das eingereichte Projekt sei im Einklang mit dem rk Bebauungsplan bzw wenn im vorletzten Absatz auf Seite 11 des angefochtenen Bescheides sinngemäß zum Ausdruck kommt, dass sich die beiden Container in ihrer Erscheinungsform in das Ortsbild und in die dörfliche bauliche Struktur einfügen und auch eine mangelhafte Begründung, weil sich die Baubehörde erster Instanz mit diesen meinen Ausführungen nicht auseinandergesetzt hat.Man kann meines Erachtens zweifellos außer Streit stellen, dass es sich bei den beiden Containern keinesfalls um schöne bzw ästhetische Bauwerke handelt, die sich harmonisch in das (Alt-)Ortsbild einfügen, weshalb ihre Aufstellung von der Bevölkerung (inkl den Anrainern) idR auch als störend empfunden wird. Diesem Umstand trägt das Gesetz auch insoferne Rechnung, dass ihre Aufstellung (wegen des „vorübergehenden Bestandes“) nur einmal für maximal 5 Jahre bewilligt werden darf (Paragraph 23, Absatz 7, NÖ B0 2014). Dies hat die Baubehörde erster Instanz auch gleich für die Höchstdauer bewilligt, ohne jedoch auf die Art und Konkretisierung des ,vorübergehenden Bestandes‘ näher einzugehen. Da es sich hier um eine Ausnahmebestimmung bei der Erteilung der Baubewilligung handelt, ist diese nach den allgemeinen Auslegungsregeln immer einschränkend (restriktiv) anzuwenden, dh es kann nicht sein, dass jeder (wie der Bauwerber), der einfach nur behauptet, er plane ein künftiges Bauvorhaben und müsse Geräte und Maschinen zur Bewirtschaftung der gg Liegenschaft aufbewahren, deshalb 5 Jahre lang solche ,störenden‘ Container aufstellen darf. Erstens ist eine reine Absichtserklärung noch nicht entscheidend, ob und welches konkrete Bauvorhaben er innerhalb dieser Frist ausführen und ob dieses dann letztlich auch von der Baubehörde rechtskräftig bewilligt wird und zweitens sind solche Container grundsätzlich nicht für die Aufbewahrung von Gartengeräten geschaffen bzw ergibt eine Interessenabwägung zwischen dem Störfaktor für die Anrainer und dem Nutzen für den Bauwerber ein eindeutiges Ungleichgewicht zulasten der Anrainer. Außerdem reichen hiefür auch andere, kleiner dimensionierte Nebengebäude (zB Geräteschuppen) aus und müssten diese Geräte letztlich nach Ablauf von 5 Jahren auch irgendwie untergebracht werden. Gesteht man in diesem Zusammenhang einerseits den Anrainem kein formelles Anfechtungsrecht zu und bestehen andererseits im Paragraph 6, des Bebauungsplans konkrete Vorschriften für das „Altortgebiet“, so hätte die Baubehörde erster Instanz diese (selbstbindenden) Vorschriften von Amtswegen bei ihrer Entscheidung beachten müssen, sonst würden die Bestimmungen über das Altortgebiet im Bebauungsplan nicht einmal das Papier wert sein, auf welchem sie festgehalten wurden. Insoferne erblicke ich darin eine unrichtige rechtliche Beurteilung (zB wenn es im angefochtenen Bescheid heißt, das eingereichte Projekt sei im Einklang mit dem rk Bebauungsplan bzw wenn im vorletzten Absatz auf Seite 11 des angefochtenen Bescheides sinngemäß zum Ausdruck kommt, dass sich die beiden Container in ihrer Erscheinungsform in das Ortsbild und in die dörfliche bauliche Struktur einfügen und auch eine mangelhafte Begründung, weil sich die Baubehörde erster Instanz mit diesen meinen Ausführungen nicht auseinandergesetzt hat. 3. Durch das gegenständliche Bauvorhaben sehe ich aber auch die Standsicherheit (insb die Bausubstanz) sowohl unseres Kellers (inkl Kellerröhre) als auch aller übrigen Keller (F, G, H und I) aus folgenden Gründen - die ich auch schon in erster Instanz großteils vorgebracht habe - als gefährdet:Durch das gegenständliche Bauvorhaben sehe ich aber auch die Standsicherheit (insb die Bausubstanz) sowohl unseres Kellers (inkl Kellerröhre) als auch aller übrigen Keller (F, G, H und römisch eins) aus folgenden Gründen - die ich auch schon in erster Instanz großteils vorgebracht habe - als gefährdet:

  1. a)Das hohe Gewicht der relativ groß dimensionierten beiden Container, das ich auf 15 bis 30 Tonnen schätze.
  2. b)Die unsichere Art der Aufstellung der beiden Container auf querliegenden Staffelhölzern und Estrichplatten mit ganz wenig Zwischenraum zwischen der Containerunterkante und dem gewachsenen Geländeboden sowie die Auflage in Punkt 2.1. des angefochtenen Bescheides, das Niederschlagswasser von den Dach- und Oberflächen auf Eigengrund durch geeignete Maßnahmen zur Versickerung zu bringen. Durch diese Umstände besteht die enorme Gefahr, dass insbesondere bei starkem Dauerregen, der auch in dieser Gegend nicht auszuschließen ist (siehe Seite 8 des angefochtenen Bescheides bzw meine Einwendung vom 24.08.2015 Punkt 5.), aufgeschwemmtes Erdreich samt mitgerissenen Sträuchern, Erdbrocken, Steinen und Ästen den Hang hinunter transportiert werden, die den geringen Spalt zwischen Containerunterkante und Erdreich verstopfen, wodurch eine Wassersperre entstehen kann und hiedurch sowie durch das Versickern des Dach- und Oberflächenwassers der Container auf eigenem Grund, es zu einer vermehrten Durchfeuchtung des gesamten Erdreichs und damit auch des Gewölbes in den Kellerröhren kommt, womit es idR zu einer Beschädigung, schlechtestenfalls sogar zu einem Einsturz derselben kommen kann. Aber auch ein Nachgeben der Staffelhölzer auf sehr feuchtem Grund und ein Umstürzen der schwergewichtigen Container, wodurch eine Erschütterung ausgelöst wird, die sich wieder negativ auf das Kellergewölbe auswirkt, kann nicht ausgeschlossen werden. 4. Aufgrund der Ausführungen zu 3. hätte daher die Baubehörde einen technisch versierten Sachverständigen beiziehen müssen, der einerseits die Lage aller im Gefahrenbereich liegenden Kellerröhren und deren Zustand durch Begehung und Vermessung hätte feststellen und andererseits aufgrund der vom Bauwerber gewählten Aufstellungsart der beiden Container und deren noch festzustellendes Gewicht ein Gutachten erstatten hätte müssen, ob aufgrund dieser Umstände die Standfestigkeit der beiden Container (inkl eines statischen Nachweises) gegeben ist und eine Beschädigung der angeführten Keller bzw Kellerröhren – insb bei starkem Dauerregen – mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist oder nicht. Gleichzeitig möge der SV sich dazu äußern, ob bei starkem Dauerregen auf die Oberfläche der beiden Container mit einer unzumutbaren Lärmentwicklung zu rechnen ist oder nicht. Erst dann wäre das gg Verfahren spruchreif gewesen. Im aufgezeigten Sinn ist daher das erstinstanzliche Verfahren mangelhaft geblieben. 5. Subsidiär habe ich für den Fall der Bewilligung des Ansuchens des Bauwerbers unter Punkt II.3.
  3. d)meiner Einwendungen die Setzung von Pflanzen rund um die Container und in deren Höhe beantragt. Da der Bauwerber – wie auch im angefochtenen Bescheid festgehalten – dem zugestimmt hat, hätte meines Erachtens die Baubehörde erster Instanz dies (eventuell als weitere Auflage) im Bescheid festhalten müssen. Gleiches gilt für die Behauptung des Bauwerbers, dass eine Versorgung mit elektrischer Energie und Wasser nicht vorgesehen ist. Letztlich möge auch – wie ich bereits in erster Instanz vorgebracht habe – im Bescheid festgehalten werden, dass der Bauwerber in den beiden Containern keine brennbaren Materialien lagert (Grund: keine geeignete Zufahrt für die Feuerwehr bzw kein geeigneter Wasseranschluss).Subsidiär habe ich für den Fall der Bewilligung des Ansuchens des Bauwerbers unter Punkt römisch zwei.3.
  4. d)meiner Einwendungen die Setzung von Pflanzen rund um die Container und in deren Höhe beantragt. Da der Bauwerber – wie auch im angefochtenen Bescheid festgehalten – dem zugestimmt hat, hätte meines Erachtens die Baubehörde erster Instanz dies (eventuell als weitere Auflage) im Bescheid festhalten müssen. Gleiches gilt für die Behauptung des Bauwerbers, dass eine Versorgung mit elektrischer Energie und Wasser nicht vorgesehen ist. Letztlich möge auch – wie ich bereits in erster Instanz vorgebracht habe – im Bescheid festgehalten werden, dass der Bauwerber in den beiden Containern keine brennbaren Materialien lagert (Grund: keine geeignete Zufahrt für die Feuerwehr bzw kein geeigneter Wasseranschluss). Ich stelle daher abschließend folgende BERUFUNGSANTRÄGE 1. In erster Linie auf Abänderung des angefochtenen Bescheids dahin, dass das Ansuchen des Bauwerbers abgewiesen bzw das Bauverfahren eingestellt wird. 2. Subsidiär auf Aufhebung des angefochtenen Bescheids und Zurückverweisung an die erste Instanz mit dem Auftrag, das Verfahren durch Beiziehung eines versierten technischen Sachverständigen im Sinne der Ausführungen zu oben Punkt 3. und 4. zu ergänzen. 3. Letztlich den angefochtenen Bescheid im Sinne der Ausführungen zu oben Punkt 5. zu ergänzen.“ Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13.09.2016 wies der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** die Berufung der B nach Durchführung von Erhebungen hinsichtlich unter dem Baugrundstück befindlicher Kellerröhren im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass der Aufstellungsort der Container ca. 10 m vom Ende der sich unter dem Baugrundstück befindlichen und der angrenzenden Kellerröhren entfernt sei und eine Gefährdung der Kellerröhren durch die Aufstellung der Container nicht gegeben sei. Die Standsicherheit der Container selbst könne von Nachbarn nicht als subjektiv–öffentliches Recht geltend gemacht werden. Der bei Dauerregen entstehende Lärm würde sich aus der Benützung der Container ergeben und im ortsüblichen Rahmen liegen. 2. Beschwerdevorbringen: In der gegenständlichen Beschwerde vom 11.10.2016 macht die Rechtsvorgängerin des nunmehrigen Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass das vom Bauwerber angegebene Gewicht der Container (leer je ca. eine Tonne, voll je ca. drei Tonnen) nicht stimme sondern von einem Sachverständigen auf ein Vielfaches geschätzt worden sei. Unter Berücksichtigung des tatsächlichen Gewichtes und der Bauweise der Fundamente der Container wären auch die Einwendungen im Zusammenhang mit der Versickerung der Oberflächenwässer unter Beiziehung eines geologischen und hydrogeologischen Sachverständigen zu prüfen gewesen. Die Lage der Kellerröhre der Beschwerdeführerin sei nicht exakt festgestellt worden, da sie beim Lokalaugenschein nicht besichtigt worden sei. Durch die statisch unzureichende Prüfung der Standsicherheit der Container entstehe die Gefahr, dass diese bei Starkregen ins Rutschen kämen, was eine Gefahr für Leib und Leben der Beschwerdeführerin darstelle. Auf die Gefährdung der Standsicherheit der über hundert Jahre alten Kellerröhre der Beschwerdeführerin sei nicht eingegangen worden. Der bloße Hinweis der für die Bereiche Geologie und Hydrogeologie nicht sachverständigen Behörde, wonach ein Abstand von 10 m zwischen Container und Kellerröhre eine Beeinträchtigung derselben ausschließe, ersetze die gebotene Prüfung nicht. Der bautechnische Sachverständige habe am erstinstanzlichen Bescheid mitgewirkt und sei deshalb befangen. Dem Berufungsbescheid fehle die Angabe der an der Entscheidung mitwirkenden Personen des Gemeindevorstandes, eine allfällige Befangenheit eines Mitgliedes des Kollegialorgans sei so nicht ersichtlich. 3. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 17.01.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung an der der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, der Bauwerber und dessen Rechtsvertreter, sowie Vertreter der belangten Behörde, darunter der bautechnische Sachverständige der Marktgemeinde *** teilnahmen, durchgeführt. Es wurde Beweis erhoben durch die Verlesung des Bauaktes der Marktgemeinde *** und die Einvernahme des Bauwerbers und des Bausachverständigen der Marktgemeinde ***. In dieser Verhandlung wurde vom Beschwerdeführervertreter nach Einsicht in den Einreichplan und der dort dargestellten Situierung der beiden Container und deren Aufstellungsweise der Einwand der Veränderung der Oberflächenabflussverhältnisse zurückgezogen. 4. Feststellungen: Die beiden Lagercontainer sollen auf dem Grundstück Nr. ***, EZ KG ***, in einem Abstand von 5,39 m von der Grundstücksgrenze zum nordwestlich gelegenen Grundstück des Beschwerdeführers zur Aufstellung gelangen. In den von B in ihrem Schreiben vom 17.05.2015 erhobenen Einwendungen gegenüber dem ursprünglichen vom Bauwerber verfolgten Projekt, welches zu dem nunmehr gegenständlichen in seiner Lage veränderten Projekt abgeändert wurde, wurde auf einen unter dem an das Baugrundstück angrenzenden in ihrem Eigentum stehenden Grundstück ***, EZ ***, KG ***, befindlichen Erdkeller aufmerksam gemacht und die Gefährdung dessen Standfestigkeit durch die beabsichtigte Errichtung von Containern auf dem Baugrundstück geltend gemacht. Weder von der Baubehörde I. Instanz noch von der Baubehörde II. Instanz wurde die Lage dieses Erdkellers erhoben. Es wurde weder dessen Situierung, Länge und Tiefe unter der Erdoberfläche noch der Abstand zum Aufstellungsort der beiden Container ermittelt. Aus der von B beschriebenen Länge der Kellerröhre kann auch nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass deren Abstand zum Aufstellungsort der Container geringer als 10 m ist. Den Abstand von 10 m hat der Bausachverständige der Baubehörde als ausreichend angesehen, ohne jedoch auch hiefür eine nähere Begründung anzuführen. Weder von der Baubehörde römisch eins. Instanz noch von der Baubehörde römisch zwei. Instanz wurde die Lage dieses Erdkellers erhoben. Es wurde weder dessen Situierung, Länge und Tiefe unter der Erdoberfläche noch der Abstand zum Aufstellungsort der beiden Container ermittelt. Aus der von B beschriebenen Länge der Kellerröhre kann auch nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass deren Abstand zum Aufstellungsort der Container geringer als 10 m ist. Den Abstand von 10 m hat der Bausachverständige der Baubehörde als ausreichend angesehen, ohne jedoch auch hiefür eine nähere Begründung anzuführen. Diese Feststellungen ergeben sich aus dem von der Verwaltungsbehörde vorgelegten Verfahrensakt und aus den Angaben in der Beschwerde und der Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich. 5. Rechtslage: Die im gegenständlichen Fall relevanten Bestimmungen der NÖ BO 2014 lauten: „§ 6 Parteien und Nachbarn

(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 35, haben Parteistellung:
  1. der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks
  2. der Eigentümer des Baugrundstücks
  3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
  4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn).die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Ziffer 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn). Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden können.Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden können.
(2)Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
(2)Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
  1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4)die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,) Sowie
  2. den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben,den Schutz vor Emissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben, gewährleisten und über
  3. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 3 und 21) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen. […]“
  4. Erwägungen: Aus der Bestimmung des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 ergibt sich erschöpfend (taxativ – vgl. u.a. VwGH vom 12.06.2012, Zl. 2009/05/0101) der Rahmen der festgelegten Nachbarrechte und somit jener Einwendungen, welche in einem Baubewilligungsverfahren von einem Nachbarn mit Erfolg geltend gemacht werden können. Der Nachbar ist im Baubewilligungsverfahren nach der NÖ BO 2014 also keineswegs berechtigt, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften geltend zu machen. Nur soweit diese neben dem öffentlichen Interesse auch dem Interesse des Nachbarn dienen, vermögen sie sogenannte subjektiv-öffentliche Rechte zu begründen, gegen deren Verletzung sich der Nachbar im Baubewilligungsverfahren durch die Erhebung von Einwendungen wehren kann. Das Mitspracherecht eines Nachbarn in einem baurechtlichen Bewilligungsverfahren ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwSlg. 10.317A u.a.) nämlich insofern beschränkt, als dem Nachbarn nur jene subjektiv-öffentlichen Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften (§ 6 Abs. 2 NÖ BO 1996) eingeräumt sind und welche er wirksam und rechtzeitig geltend gemacht hat. Der Nachbar hat aufgrund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern besitzt dieser im Zusammenhang mit der obzitierten Bestimmung nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt. Hiebei ist auch zu beachten, dass die dem Nachbarn eingeräumten prozessualen Rechte nicht weiter reichen können als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte (vgl. u.a. VwSlg. 8070 A). Soweit die Verletzungen eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommen, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden. Verfahrensrechte dienen ja stets nur der Durchsetzung bzw. der Verwirklichung behaupteter materieller Rechte und stehen diese daher dem Nachbarn nicht über den Umfang dieser materiellen Rechte hinaus zu. Nicht jede objektive Rechtswidrigkeit des Bescheides der obersten Gemeindebehörde kann daher zu dessen Aufhebung oder Abänderung führen; vielmehr hat die Aufhebung oder die Abänderung zur Voraussetzung, dass die vom Nachbarn geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte durch das beantragte Bauvorhaben verletzt werden (vgl. u.a. VwSlg. 7873 A). Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Prüfungsbefugnis der Rechtsmittelbehörde und des Landesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Verfahren auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer der Nachbar ein Mitspracherecht besitzt und ein solches geltend gemacht hat und ist die Rechtsmittelbehörde und das Landesverwaltungsgericht nicht berechtigt, aus Anlass des Rechtsmittels eines Nachbarn andere Fragen als Fragen der Verletzung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aufzugreifen (vgl. u.a. VwGH vom 21.02.1984, Zl. 82/05/0158).Aus der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 2014 ergibt sich erschöpfend (taxativ – vergleiche u.a. VwGH vom 12.06.2012, Zl. 2009/05/0101) der Rahmen der festgelegten Nachbarrechte und somit jener Einwendungen, welche in einem Baubewilligungsverfahren von einem Nachbarn mit Erfolg geltend gemacht werden können. Der Nachbar ist im Baubewilligungsverfahren nach der NÖ BO 2014 also keineswegs berechtigt, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften geltend zu machen. Nur soweit diese neben dem öffentlichen Interesse auch dem Interesse des Nachbarn dienen, vermögen sie sogenannte subjektiv-öffentliche Rechte zu begründen, gegen deren Verletzung sich der Nachbar im Baubewilligungsverfahren durch die Erhebung von Einwendungen wehren kann. Das Mitspracherecht eines Nachbarn in einem baurechtlichen Bewilligungsverfahren ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwSlg. 10.317A u.a.) nämlich insofern beschränkt, als dem Nachbarn nur jene subjektiv-öffentlichen Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften (Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 1996) eingeräumt sind und welche er wirksam und rechtzeitig geltend gemacht hat. Der Nachbar hat aufgrund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern besitzt dieser im Zusammenhang mit der obzitierten Bestimmung nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt. Hiebei ist auch zu beachten, dass die dem Nachbarn eingeräumten prozessualen Rechte nicht weiter reichen können als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte vergleiche u.a. VwSlg. 8070 A). Soweit die Verletzungen eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommen, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden. Verfahrensrechte dienen ja stets nur der Durchsetzung bzw. der Verwirklichung behaupteter materieller Rechte und stehen diese daher dem Nachbarn nicht über den Umfang dieser materiellen Rechte hinaus zu. Nicht jede objektive Rechtswidrigkeit des Bescheides der obersten Gemeindebehörde kann daher zu dessen Aufhebung oder Abänderung führen; vielmehr hat die Aufhebung oder die Abänderung zur Voraussetzung, dass die vom Nachbarn geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte durch das beantragte Bauvorhaben verletzt werden vergleiche u.a. VwSlg. 7873 A). Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Prüfungsbefugnis der Rechtsmittelbehörde und des Landesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Verfahren auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer der Nachbar ein Mitspracherecht besitzt und ein solches geltend gemacht hat und ist die Rechtsmittelbehörde und das Landesverwaltungsgericht nicht berechtigt, aus Anlass des Rechtsmittels eines Nachbarn andere Fragen als Fragen der Verletzung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aufzugreifen vergleiche u.a. VwGH vom 21.02.1984, Zl. 82/05/0158). Dem Beschwerdeführer kommt gemäß § 6 Abs. 2 Z. 1 der NÖ BO 2014 ein Mitspracherecht unter anderem hinsichtlich der ausreichenden Standfestigkeit seiner Bauwerke zu. Dem Beschwerdeführer kommt gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, der NÖ BO 2014 ein Mitspracherecht unter anderem hinsichtlich der ausreichenden Standfestigkeit seiner Bauwerke zu. Hinsichtlich des in § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ BO 2014 gewährten Nachbarrechtes auf Standsicherheit, Trockenheit und Brandschutz der Nachbarbauwerke ist festzuhalten, dass den Nachbarn dieses Recht nur hinsichtlich ihrer bereits bestehenden und baubehördlich bewilligten bzw. angezeigten Bauwerke zusteht (vgl. VwGH 31.03.2005, 2003/05/0180). Eine bloß befürchtete Durchfeuchtung der Grundparzelle (VwGH 15.05.2014, 2011/05/0125) ist daher ebensowenig Gegenstand eines Nachbarrechtes wie Auswirkungen, die im Katastrophenfall (Einsturz der Halle) entstehen könnten (VwGH 12.06.2012, 2010/05/0201), zumal es darauf ankommt, dass Nachbarrechte durch den konsensgemäßen Bestand des Gebäudes und dessen Verwendung nicht verletzt werden. Hinsichtlich des in Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ BO 2014 gewährten Nachbarrechtes auf Standsicherheit, Trockenheit und Brandschutz der Nachbarbauwerke ist festzuhalten, dass den Nachbarn dieses Recht nur hinsichtlich ihrer bereits bestehenden und baubehördlich bewilligten bzw. angezeigten Bauwerke zusteht vergleiche VwGH 31.03.2005, 2003/05/0180). Eine bloß befürchtete Durchfeuchtung der Grundparzelle (VwGH 15.05.2014, 2011/05/0125) ist daher ebensowenig Gegenstand eines Nachbarrechtes wie Auswirkungen, die im Katastrophenfall (Einsturz der Halle) entstehen könnten (VwGH 12.06.2012, 2010/05/0201), zumal es darauf ankommt, dass Nachbarrechte durch den konsensgemäßen Bestand des Gebäudes und dessen Verwendung nicht verletzt werden. Der oben zitierten Rechtsprechung zufolge werden die erforderlichen Feststellungen für die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung sowie die Beurteilung einer allfälligen Beeinträchtigung von Nachbarrechten vorausgesetzt. Aufgrund des insoweit fehlenden Ermittlungsverfahrens der Baubehörde bzw. mangelhafter Angaben des Bauwerbers trägt der vorliegende Sachverhalt allein die angefochtene Entscheidung – derzeit – nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, sowie VwGH vom 27.08.2014, Zl. Ro 2014/05/0062) besteht nach den Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht, sodass dieses grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen ist jedoch sehr wohl bei krassen bzw. gravierenden Ermittlungslücken zulässig und wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (vgl. u.a. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, sowie VwGH vom 27.08.2014, Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, sowie VwGH vom 27.08.2014, , Zl. Ro 2014/05/0062) besteht nach den Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht, sodass dieses grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen ist jedoch sehr wohl bei krassen bzw. gravierenden Ermittlungslücken zulässig und wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat vergleiche u.a. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, sowie VwGH vom 27.08.2014, Zl. Ro 2014/05/0062). Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. auch Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).Zl. Ro 2014/05/0062). Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche auch Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f). Die belangte Behörde hat es bei der Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Bauwerkes unterlassen, die Behauptung des Beschwerdeführers der möglichen Beeinträchtigung der Standfestigkeit des Erdkellers durch das geplanten Projekt durch Einholung näherer Angaben sowie Sachverständigengutachten einer näheren baubehördlichen Beurteilung zu unterziehen, sodass aus baubehördlicher Sicht dazu jegliche (Sachverhalts-) Ermittlungen fehlen. Die Entfernung der Container vom Erdkeller am Nachbargrundstück wurde nicht erhoben. Dass eine Beeinträchtigung des Erdkellers des Beschwerdeführers auf Grund der geplanten Errichtung der Container ausgeschlossen werden kann, steht somit derzeit nicht fest. Es fehlt im bisherigen Ermittlungsverfahren dazu jede nachvollziehbare Äußerung eines Sachverständigen (vgl. dazu VwGH 29.09.2015, 2013/05/0179).Die Entfernung der Container vom Erdkeller am Nachbargrundstück wurde nicht erhoben. Dass eine Beeinträchtigung des Erdkellers des Beschwerdeführers auf Grund der geplanten Errichtung der Container ausgeschlossen werden kann, steht somit derzeit nicht fest. Es fehlt im bisherigen Ermittlungsverfahren dazu jede nachvollziehbare Äußerung eines Sachverständigen vergleiche dazu VwGH 29.09.2015, 2013/05/0179). Der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt steht daher in seinen wesentlichen Elementen nicht fest. Es wird daher vom Landesverwaltungsgericht nicht in der Sache selbst entschieden. Im gegenständlichen Fall kann die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht gegenüber der belangten Behörde weder rascher durchgeführt werden, noch wäre die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Hinzu tritt der Umstand, dass sowohl die belangte Behörde einschließlich ihrer Sachverständigen als auch die anderen Parteien der behördlichen Verfahren – im Gegensatz zum Verwaltungsgericht – mit den örtlichen Gegebenheiten und der Sache vertraut und in der Regel ständig vor Ort sind (vgl. hiezu etwa VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Demnach lassen sich die erforderlichen Ermittlungsschritte durch die Verwaltungsbehörde nicht nur schneller, sondern auch – für Parteien (in Form von Kommissionsgebühren) wie für die Behörde (in Form von Ansprüchen nach dem Gebührenanspruchsgesetz) – kostengünstiger durchführen, als dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Fall wäre.Es wird daher vom Landesverwaltungsgericht nicht in der Sache selbst entschieden. Im gegenständlichen Fall kann die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht gegenüber der belangten Behörde weder rascher durchgeführt werden, noch wäre die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Hinzu tritt der Umstand, dass sowohl die belangte Behörde einschließlich ihrer Sachverständigen als auch die anderen Parteien der behördlichen Verfahren – im Gegensatz zum Verwaltungsgericht – mit den örtlichen Gegebenheiten und der Sache vertraut und in der Regel ständig vor Ort sind vergleiche hiezu etwa VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Demnach lassen sich die erforderlichen Ermittlungsschritte durch die Verwaltungsbehörde nicht nur schneller, sondern auch – für Parteien (in Form von Kommissionsgebühren) wie für die Behörde (in Form von Ansprüchen nach dem Gebührenanspruchsgesetz) – kostengünstiger durchführen, als dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Fall wäre. Aus diesen Gründen war der Beschwerde daher Folge zu geben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** zurückzuverweisen. Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren die genaue Lage des am Grundstück des Beschwerdeführers befindlichen Erdkellers erheben und sodann unter Berücksichtigung der Beschaffenheit und Tragfähigkeit des Bodens am und um den Aufstellungsort der Container eine sachverständige Aussage über den erforderlichen Abstand der Container-Aufstellfläche vom Erdkeller, der die Gefährdung dessen Standfestigkeit ausschließt, einholen müssen. Zur in der Beschwerde behaupteten Befangenheit des Bausachverständigen, ist auszuführen, dass eine Befangenheit des Sachverständigen nicht vorliegt, wenn er in beiden baubehördlichen Instanzen als solcher mitwirkt. Die in der Beschwerde angesprochenen Fragen des Ortsbildes berühren im Baubewilligungsverfahren keine subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn.
  5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der (zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu beurteilenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der (zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu beurteilenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1240.001.2016

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