RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum09.03.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-133/001-2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch den Einzelrichter Dr. Schwarzmann über die Beschwerde von A, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 20.12.2017, ***, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, den B E S C H L U S S :
- Der Beschwerde wird stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Verwaltungsbehörde zurückverwiesen.
- Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 2 und 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG§ 3, § 8, § 24, § 25 Führerscheingesetz – FSGParagraph 28, Absatz 2 und 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Paragraph 3,, Paragraph 8,, Paragraph 24,, Paragraph 25, Führerscheingesetz – FSG § 2, § 3, § 17, § 18 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung – FSG-GVParagraph 2,, Paragraph 3,, Paragraph 17,, Paragraph 18, Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung – FSG-GV § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Begründung: Mit Bescheid vom 14.11.2016, ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Krems (im folgenden: „belangte Behörde“) dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klasse AM von 30.10.2016 bis 30.10.2017 entzogen und eine Nachschulung sowie die Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und eines vom Amtsarzt erstellten Gutachtens über seine gesundheitliche Eignung angeordnet. Diesem Bescheid lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 30.10.2016 das vierrädriges Leichtkraftfahrzeug mit dem Kennzeichen *** mit einem Atemluftalkoholgehalt von 0,97 mg/l gelenkt, einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verschuldet und danach „Fahrerflucht“ begangen hat. Der Bescheid erwuchs mangels Erhebung eines Rechtsmittels in Rechtskraft. Die verkehrspsychologische Untersuchung hat der Beschwerdeführer am 19.9.2017 absolviert. Die verkehrspsychologische Stellungnahme der B GmbH vom 20.9.2017 kommt im Wesentlichen zu folgenden Ergebnissen: Die Tests zu den kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen ergaben u.a., dass die visuelle Überblicksgewinnung unter dem Durchschnittsbereich liege, die selektive Aufmerksamkeit unter der Norm ausgeprägt sei, die reaktive Belastbarkeit eine unterdurchschnittliche Anzahl an richtigen Reaktionen und durchschnittlich viele Fehlreaktionen zeige, die Anzahl der Reaktionsauslassungen hoch (unter der Norm ausgeprägt) sei, sich eine durchschnittliche Reaktionsfähigkeit bei einer in der Norm liegenden motorischen Zeit zeige, sich ein unterdurchschnittliches Arbeitstempo in Hinblick auf die Aufmerksamkeit und Konzentrationsfähigkeit zeige und die Sorgfaltsleistung unter der Norm gewesen sei, sich im Bereich der Sensomotorik bei unterdurchschnittlich schnellem Arbeitstempo eine unter der Norm liegende Verhaltensgenauigkeit zeige und eine unterdurchschnittliche Fähigkeit zu schlussfolgerndem Denken bestehe. Das Testverfahren zum Erinnerungsvermögen bzw. der visuellen Gedächtnisleistung (VISGED Testform 11) sei aufgrund der fehlenden Praxis mit der Computermaus nicht vorgegeben worden. Aufgrund seines deutlich verlangsamten Arbeitsstiles und massiver Auffassungsschwierigkeiten seien die Persönlichkeitsfragebögen nicht mehr vorgegeben worden. Der Untersuchte habe bei den Übungsphasen bei den Leistungstests bereits deutlich überhöhten Übungsbedarf und intensive Testbetreuung nötig gehabt. Weil die Überprüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen bereits sehr lange gedauert habe und Überforderungstendenzen ergeben hätten, sei die Testung abgebrochen und die Exploration begonnen worden. Beim Explorationsgespräch habe der Beschwerdeführer u.a. angegeben, dass er Pensionist sei und alleine lebe. Er nehme Medikamente wegen Diabetes. Nennenswerte Unfälle oder Strafen habe er negiert. Wegen seines bevorstehenden Geburtstages habe er am 30.10.2016 fünf Bier getrunken. Ob er es gespürt habe, wisse er nicht, er trinke ja nie etwas. Er könne sich nicht erinnern, ob er früher Alkohol getrunken habe. Er wisse nicht, warum es zu dem Auffahrunfall gekommen sei, vielleicht sei der Blutzucker zu schnell gesunken. Der Beschwerdeführer habe im Explorationsgespräch eine oberflächliche und dissimulierende Persönlichkeit gezeigt. Hinweise auf eine herabgesetzte Merkfähigkeit seien erkennbar. Die richtige Selbsteinschätzung seiner Leistungsfähigkeit gelinge nur noch unzureichend. Zudem zeige sich reduzierte Selbstreflexionsbereitschaft bezüglich seiner Vorgeschichte. Der Alkoholkonsum erscheine auffällig, die erhöhte Alkoholtoleranz sei aus seinen Angaben nicht erklärbar. Da ein ausreichendes Problembewusstsein hinsichtlich seines persönlichen missbräuchlichen Alkoholkonsums und eine selbstkritische Aufarbeitung des risikoreichen Trinkverhaltens nicht vorhanden seien, sei die Grundlage für eine entscheidende und stabile Veränderung der Alkoholkonsumgewohnheiten derzeit nicht gegeben. Der Verkehrspsychologe C fasste die Befunde wie folgt zusammen: In den kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen fänden sich Hinweise auf unterdurchschnittliche Ergebnisse in den Bereichen der Überblicksgewinnung, der Strukturierungsfähigkeit, der reaktiven Belastbarkeit, der Konzentrationsfähigkeit, des schlussfolgernden Denkens und der Sensomotorik. Im Bereich der optischen Merkfähigkeit habe kein verwertbares Ergebnis erzielt werden können. Deutliche Überforderungstendenzen hätten sich gezeigt. Die Ergebnisse entsprächen insgesamt nicht mehr den Anforderungen im Sinne der Fragestellung. Im Persönlichkeitsbereich zeigten sich Hinweise auf Oberflächlichkeit und Dissimulation, Erinnerungslücken seien beobachtbar. Die Einschätzung der eigenen Leistungsfähigkeit erfolge nur unzureichend. Zudem zeige sich Uneinsichtigkeit bezüglich seiner gesamten Vorgeschichte. Der Alkoholkonsum erscheine auffällig. Es fehle eine problembewusste und kritische Aufarbeitung des Trinkverhaltens und somit die Grundlage für eine entscheidende Veränderung des Rückfallrisikos. Der Beschwerdeführer sei nicht in ausreichendem Maße bereit, sich mit seiner auffälligen Vorgeschichte selbstkritisch auseinanderzusetzen, um dadurch seine Einstellungen und sein Verhalten entscheidend zu ändern. Damit sei konkret zu befürchten, dass er wieder in alkoholbeeinträchtigtem Zustand am Straßenverkehr teilnehme bzw. ein Kfz in Betrieb nehme. Dementsprechend sei die nötige Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nicht gegeben. Vom Standpunkt verkehrspsychologischer Begutachtung sei der Beschwerdeführer zum Lenken von Kfz der Klasse AM (Motorfahrrädern und vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen) und Invalidenfahrzeugen nicht geeignet. Aufgrund der massiven Leistungsdefizite und der erkennbaren Auffassungsschwierigkeiten erscheine eine mögliche Verbesserung der sehr schwachen Leistungsbefunde nicht mehr gegeben zu sein. Die Persönlichkeitsbefundlage erscheine zudem höchst auffällig. Eine neuerliche VPU erscheine daher nicht empfehlenswert. Die Nachschulung hat der Beschwerdeführer von 20.
- bis 11.10.2017 absolviert. Die Begründung des Gutachtens des Amtsarztes der belangten Behörde, D, vom 20.10.2017, wonach der Beschwerdeführer zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 1 AM nicht geeignet ist, lautete wörtlich wie folgt: „Z.n. Alkoholauffälligkeit 0,97 mg/l am
- Oktober 2016 um 22:05 Uhr, VU, Sachsch., Ffl, allein stehend, O Ki, pens. Straßenbau HA Diabetes mellitus 3er Kombi mit Glimepirid (Sulfonylharnstoff mit Hypopotential, Int Befd nötig) kein Tremor, kein OPS, Konj. bland, 0,5 bdä oK Intellekt oB (Unterscheidung Baum- Strauch problemlos), Begriffe merken 0 von 3 VPU negativ, Kontroll-VPU nicht empfohlen: Aufgrund der massiven Leistungsdefizite und der erkennbaren Auffassungsschwierigkeiten erscheint eine mögliche Verbesserung der sehr schwachen Leistungsbefunde nicht mehr gegeben zu sein. Die Persönlichkeitsbefundlage erscheint zudem höchst auffällig. Eine neuerliche VPU erscheint daher nicht empfehlenswert. Im Gespräch keine Problemeinsicht, referiert: „Wenn das so ist werde ich jetzt ein Pülcher sein!“ Mit Mandatsbescheid vom 23.10.2017, ***, entzog die belangte Behörde, gestützt auf das amtsärztliche Gutachten, dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klasse AM ab 31.10.2017 bis zur behördlichen Feststellung der Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung, die durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen ist. In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Vorstellung vom 28.10.2017 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er noch nie einen Computer bedient habe, bei der „verkehrspsychologischen Schulung“ zu einem Computerplatz eingeteilt worden sei, er das Gerät aber weder einschalten noch bedienen habe können, der Leiter deshalb (und da sich der Computer mehrmals ausgeschaltet habe) verärgert und gegen ihn antisympathisch gewesen sei. Der Vortragende habe menschliche Defizite und sei voreingenommen gewesen, was auch die weiteren Teilnehmer bestätigt hätten. Er selbst habe nun 53 Jahre lang ein Moped oder Leichtkraftfahrzeug gelenkt, auch Motocross. Nun werde er in seinem Alter, weil er einen Fehler begangen habe, welchen er auch bereue, herabgestuft. Er sehe das als Schikane. Der Gipfel der Demütigung sei Folgendes gewesen: Am 20.10.2017 habe er sich um 8 Uhr beim Büro des Amtsarztes gemeldet, sei aber erst nach 2 ½ Stunden untersucht worden, nachdem 15 bis 20 Personen, die nach ihm gekommen seien, ohne ersichtlichen Grund vorgereiht worden seien. Eine Frau habe gesagt, sie glaube, er sei nicht erwünscht. Er sei nicht objektiv behandelt worden. Der Amtsarzt D nahm zur Vorstellung mit Schreiben vom 17.11.2017 wie folgt Stellung: Die bereits persönlich vorgebrachte Entschuldigung für die längere Wartezeit am Untersuchungstrag, die in einem Bedienungsfehler des EDV-Systems gelegen sei, dürfe hiermit schriftlich wiederholt werden. In der Sache selbst werde kein Argument vorgebracht. Die amtsärztliche Untersuchung habe u.a. das Vorliegen von Diabetes mellitus, Hinweise auf eine Beeinträchtigung im Kurzzeitgedächtnis sowie ein grenzwertiges Sehvermögen ergeben. Als Voraussetzungen für eine eventuelle spätere Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung seien erforderlich: verkehrspsychologische Kontrolluntersuchung ab 19.9.2018, internistische fachärztliche Stellungnahme bei Diagnose Diabetes mellitus und psychiatrisch fachärztliche Stellungnahme bei hochgradigen Auffälligkeiten im Kurzzeitgedächtnis; ein Ordinationsbesuch bei einem Facharzt für Augenheilkunde werde empfohlen. Dieses amtsärztliche Schreiben wurde dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme übermittelt. Eine solche erfolgte nicht. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20.12.2017, ***, hat die belangte Behörde über die Vorstellung dahingehend entschieden, dass der angefochtene Bescheid uneingeschränkt aufrecht bleibt und die Entziehung der Lenkberechtigung in vollem Umfang bestätigt wird; die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde ausgeschlossen. In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen, als „Einspruch“ titulierten Beschwerde vom 22.1.2018 bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: Wenn ihm eine hochgradige Auffälligkeit im Kurzzeitgedächtnis diagnostiziert werde, möchte er widersprechen. Er könne sich noch gut an die amtsärztliche Untersuchung erinnern. Er bleibe dabei, dass es sich bei der Wartezeit gegenüber seine Person um einen Willkürakt gehandelt habe, denn warum seien 15-20 Personen vorgezogen worden, wenn die Problematik in einem Bedienungsfehler des EDV-Systems gelegen sei. Weiters bleibe er dabei, dass der Vortragende bei der verkehrspsychologischen Schulung auf Grund seiner Unkenntnis bei der Bedienung des Computers voreingenommen gewesen sei. Dies habe dieser zum Ausdruck gebracht, als er gesagt habe „Können Sie nicht oder wollen Sie nicht“. Er sei bald 70 Jahre alt und fahre seit seinem
- Lebensjahr mit einem Fahrzeug. Die belangte Behörde habe Willkürakte gegen ihn gesetzt, z.B. sei zu Unrecht ein Exekutionsantrag gestellt worden und trotz einer Ratenvereinbarung eine Mahnung zugesendet worden. Dass dies irrtümlich geschehen sei, glaube er nicht. Er glaube, dass es eine Retourkutsche gewesen sei. Er stelle das Gutachten von C in Frage. Diesbezüglich werde er die Beweise über die Fachärzte betreffend seine psychische Gesundheit erbringen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dem die belangte Behörde die Beschwerde mitsamt ihrem Akt zur Entscheidung vorgelegt hat, hat über die Beschwerde wie folgt erwogen: Der Beschwerdeführer war mit dem oben genannten Bescheid vom 14.11.2016 gestützt auf § 24 Abs. 3 FSG rechtskräftig verpflichtet worden, der belangten Behörde eine verkehrspsychologische Stellungnahme und ein vom Amtsarzt erstelltes Gutachten über seine gesundheitliche Eignung vorzulegen. Dieser Verpflichtung ist er nachgekommen.Der Beschwerdeführer war mit dem oben genannten Bescheid vom 14.11.2016 gestützt auf Paragraph 24, Absatz 3, FSG rechtskräftig verpflichtet worden, der belangten Behörde eine verkehrspsychologische Stellungnahme und ein vom Amtsarzt erstelltes Gutachten über seine gesundheitliche Eignung vorzulegen. Dieser Verpflichtung ist er nachgekommen. Gegenständlich sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) (auszugsweise) maßgebend: § 3.
(1)Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die: ...Paragraph 3,
(1)Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die: ...
- gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9), ...
- gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (Paragraphen 8 und 9), ... § 8.
(1)Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen. …Paragraph 8,
(1)Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß Paragraph 34, zu erstellen. … § 24.
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit Paragraph 24,
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
- die Lenkberechtigung zu entziehen oder
- die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Bedingungen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. … Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 7, besitzt. 4) Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. …4) Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß Paragraph 8, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. … § 25.
(2)Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung aufgrund des gemäß § 24 Abs. 4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.Paragraph 25,
(2)Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung aufgrund des gemäß Paragraph 24, Absatz 4, eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen. Weiters sind aus der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) folgende Bestimmungen maßgebend: § 1.
(1)Im Sinne dieser Verordnung bedeutet: …Paragraph eins,
(1)Im Sinne dieser Verordnung bedeutet: …
- ärztliches Gutachten: ein von einem Amtsarzt oder von einem gemäß § 34 FSG bestellten sachverständigen Arzt für Allgemeinmedizin gemäß der Anlage erstelltes Gutachten, das in begründeten Fällen auch fachärztliche Stellungnahmen, gegebenenfalls eine Beobachtungsfahrt gemäß § 9 FSG oder erforderlichenfalls auch eine verkehrspsychologische Stellungnahme zu umfassen hat. …
- ärztliches Gutachten: ein von einem Amtsarzt oder von einem gemäß Paragraph 34, FSG bestellten sachverständigen Arzt für Allgemeinmedizin gemäß der Anlage erstelltes Gutachten, das in begründeten Fällen auch fachärztliche Stellungnahmen, gegebenenfalls eine Beobachtungsfahrt gemäß Paragraph 9, FSG oder erforderlichenfalls auch eine verkehrspsychologische Stellungnahme zu umfassen hat. …
- verkehrspsychologische Untersuchung eines Bewerbers um eine Lenkberechtigung oder eines Führerscheinbesitzers: diese besteht aus a) der Prüfung seiner kraftfahrspezifischen verkehrspsychologischen Leistungsfähigkeit und b) der Untersuchung seiner Bereitschaft zur Verkehrsanpassung. … § 2.
(2)Die verkehrspsychologische Untersuchung hat, je nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit, den Gesichtspunkt der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit oder der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung besonders zu berücksichtigen.Paragraph 2,
(2)Die verkehrspsychologische Untersuchung hat, je nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit, den Gesichtspunkt der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit oder der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung besonders zu berücksichtigen. § 3.
(1)Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden VorschriftenParagraph 3,
(1)Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des Paragraph 8, FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften
- die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt,
- die nötige Körpergröße besitzt,
- ausreichend frei von Behinderungen ist und
- aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt. Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs. 1 oder 2 FSG vorzulegen. …Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, oder 2 FSG vorzulegen. …
(2)Die ärztliche Untersuchung ist in der Regel mit den einem Arzt für Allgemeinmedizin üblicherweise zur Verfügung stehenden Untersuchungsbehelfen durchzuführen. Die Untersuchung umfasst jedenfalls
- die Erhebung der Krankheitsgeschichte, bezogen auf die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen;
- den Gesamteindruck - zusammengesetzt aus Motorik, Mimik, Gestik, Koordination und Sprachvermögen; …
(3)Ergibt sich aus der Vorgeschichte oder anlässlich der Untersuchung der Verdacht auf das Vorliegen eines Zustandes, der die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen einschränken oder ausschließen würde, so ist gegebenenfalls die Vorlage allfälliger fachärztlicher oder verkehrspsychologischer Stellungnahmen zu verlangen. Diese Stellungnahmen sind bei der Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen und im Gutachten in geeigneter Weise zu bewerten, wobei die zusätzlichen Risiken und Gefahren, die mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 verbunden sind, besonders zu berücksichtigen sind. … § 17.
(1)Die Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle gemäß § 8 Abs. 2 FSG ist im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten insbesondere dann zu verlangen, wenn der Bewerber um eine Lenkberechtigung oder der Besitzer einer Lenkberechtigung Verkehrsunfälle verursacht oder Verkehrsverstöße begangen hat, die den Verdacht auf Paragraph 17,
(1)Die Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle gemäß Paragraph 8, Absatz 2, FSG ist im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten insbesondere dann zu verlangen, wenn der Bewerber um eine Lenkberechtigung oder der Besitzer einer Lenkberechtigung Verkehrsunfälle verursacht oder Verkehrsverstöße begangen hat, die den Verdacht auf
- verminderte kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit oder
- auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung erwecken. Mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn einem Lenker innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren die Lenkberechtigung dreimal entzogen wurde, oder wenn ein Lenker wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b oder c StVO 1960 bestraft wurde.Mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn einem Lenker innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren die Lenkberechtigung dreimal entzogen wurde, oder wenn ein Lenker wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, oder c StVO 1960 bestraft wurde. § 18.
(2)Für die Überprüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit sind insbesondere folgende Fähigkeiten zu überprüfen:Paragraph 18,
(2)Für die Überprüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit sind insbesondere folgende Fähigkeiten zu überprüfen:
- Beobachtungsfähigkeit sowie Überblicksgewinnung,
- Reaktionsverhalten, insbesondere die Geschwindigkeit und Sicherheit der Entscheidung und Reaktion sowie die Belastbarkeit des Reaktionsverhaltens,
- Konzentrationsvermögen,
- Sensomotorik und
- Intelligenz und Erinnerungsvermögen.
(3)Für die Erfassung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist insbesondere das soziale Verantwortungsbewusstsein, die Selbstkontrolle, die psychische Stabilität und die Risikobereitschaft des zu Untersuchenden zu untersuchen sowie zu prüfen, ob eine Tendenz zur aggressiver Interaktion im Straßenverkehr besteht und ob sein Bezug zum Autofahren kritisch von der Norm abweicht. Zur Überprüfung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist neben einem verkehrsbezogenen Persönlichkeitstest auch ein ausführliches Explorationsgespräch durchzuführen ….
(5)Jede durchgeführte verkehrspsychologische Untersuchung ist unverzüglich der das Verfahren führenden Behörde zu melden, die Übermittlung der verkehrspsychologischen Stellungnahme hat jedoch erst nach vollständiger Bezahlung des in § 23 Abs. 3 genannten Untersuchungsentgeltes zu erfolgen. Eine weitere verkehrspsychologische Untersuchung derselben Person innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nach der erstmaligen Untersuchung darf nur auf ausdrückliche Anordnung der Behörde erfolgen.
(5)Jede durchgeführte verkehrspsychologische Untersuchung ist unverzüglich der das Verfahren führenden Behörde zu melden, die Übermittlung der verkehrspsychologischen Stellungnahme hat jedoch erst nach vollständiger Bezahlung des in Paragraph 23, Absatz 3, genannten Untersuchungsentgeltes zu erfolgen. Eine weitere verkehrspsychologische Untersuchung derselben Person innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nach der erstmaligen Untersuchung darf nur auf ausdrückliche Anordnung der Behörde erfolgen.
(5a)Ist eine verkehrspsychologische Stellungnahme nicht schlüssig oder ist sie aus anderen Gründen mangelhaft, so ist sie an die jeweilige Untersuchungsstelle mit dem Auftrag zur Verbesserung zurückzustellen. Diesem Auftrag ist nachzukommen, ohne dass weitere Beträge gemäß § 23 Abs. 3 in Rechnung gestellt werden.
(5a)Ist eine verkehrspsychologische Stellungnahme nicht schlüssig oder ist sie aus anderen Gründen mangelhaft, so ist sie an die jeweilige Untersuchungsstelle mit dem Auftrag zur Verbesserung zurückzustellen. Diesem Auftrag ist nachzukommen, ohne dass weitere Beträge gemäß Paragraph 23, Absatz 3, in Rechnung gestellt werden. Wie aus den zitierten Bestimmungen der FSG-GV hervorgeht, umfasst die verkehrspsychologische Untersuchung die Prüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit und der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung. In § 18 Abs. 2 FSG-GV ist normiert, welche Fähigkeiten für die Überprüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit zu testen sind; gegenständlich wurde jedoch das Erinnerungsvermögen, also die visuelle Gedächtnisleistung, „aufgrund der fehlenden Praxis mit der Computermaus“ nicht geprüft; die Aussage des Verkehrspsychologen im Zusammenfassungs-/Gutachtensteil, dass „im Bereich der optischen Merkfähigkeit kein verwertbares Ergebnis erzielt werden konnte“, ist insoferne missverständlich, weil sie auch so interpretiert werden könnte, dass der Test sehr wohl durchgeführt, aber kein Ergebnis erbracht hat. Der in § 18 Abs. 3 FSG-GV als zwingend normierte verkehrsbezogene Persönlichkeitstest wurde wegen „eines deutlichen verlangsamten Arbeitsstiles und massiver Auffassungsschwierigkeiten“ nicht durchgeführt, sodass das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe Probleme mit der Computerbedienung gehabt und der Verkehrspsychologe sei „verärgert“ gewesen, nicht unschlüssig erscheint. Die Wiedergaben aus dem Explorationsgespräch berichten von „seiner gesamten Vorgeschichte“ und einem „persönlichen missbräuchlichen Alkoholkonsum“ bzw. das darauf fußende Gutachten von einer „auffälligen Vorgeschichte“ und einem „auffälligen Alkoholkonsum“, ohne dass diese „Vorgeschichte“ oder das Ausmaß des Alkoholkonsums irgendwo dargelegt wird. Aus der verkehrspsychologischen Stellungnahme selbst geht außer dem Vorfall vom Oktober 2016 nämlich kein deliktisches Verhalten oder Trinkverhalten hervor, und auch aus dem vorgelegten Akt ist kein Anhaltspunkt für eine deliktische „Vorgeschichte“ im Zusammenhang mit Alkoholkonsum oder Lenken eines Kfz in alkoholisiertem Zustand ersichtlich; eine Abfrage allfälliger Verwaltungsstrafvormerkungen auch nicht. Die Folgerung, dass „die nötige Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nicht gegeben ist“, ist unschlüssig, denn im Zusammenhang mit der Beurteilung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darauf an, ob die Ergebnisse der verkehrspsychologischen Untersuchung darauf schließen lassen, der Betreffende sei nicht willens oder nicht in der Lage, sein Verhalten in Bezug auf Alkoholkonsum an die Erfordernisse des Straßenverkehrs anzupassen, mit anderen Worten es sei konkret zu befürchten, dass er in durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand am Straßenverkehr teilnehmen werde. Warum diese Befürchtung aus dem einen etwa elf Monate zurückliegenden Vorfall allein abzuleiten ist und wie die Einschätzung eines „auffälligen Alkoholkonsums“ bzw. einer „auffälligen Vorgeschichte“ zustande gekommen ist, führt die verkehrspsychologische Stellungnahme nicht an. Die mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung wird zwar im FSG und in der FSG-GV nicht definiert, aus § 17 Abs. 1 zweiter Satz FSG-GV ergibt sich aber hinlänglich, dass von einer mangelnden Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nur bei einem Verhalten gesprochen werden kann, bei dem es zu relativ schwerwiegenden Verstößen gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften gekommen ist oder das bereits innerhalb eines bestimmten Zeitraumes zu mehreren Vorentziehungen geführt hat (vgl. VwGH vom 26.2.2015, 2013/11/0172).Wie aus den zitierten Bestimmungen der FSG-GV hervorgeht, umfasst die verkehrspsychologische Untersuchung die Prüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit und der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung. In , Paragraph 18, Absatz 2, FSG-GV ist normiert, welche Fähigkeiten für die Überprüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit zu testen sind; gegenständlich wurde jedoch das Erinnerungsvermögen, also die visuelle Gedächtnisleistung, „aufgrund der fehlenden Praxis mit der Computermaus“ nicht geprüft; die Aussage des Verkehrspsychologen im Zusammenfassungs-/Gutachtensteil, dass „im Bereich der optischen Merkfähigkeit kein verwertbares Ergebnis erzielt werden konnte“, ist insoferne missverständlich, weil sie auch so interpretiert werden könnte, dass der Test sehr wohl durchgeführt, aber kein Ergebnis erbracht hat. Der in , Paragraph 18, Absatz 3, FSG-GV als zwingend normierte verkehrsbezogene Persönlichkeitstest wurde wegen „eines deutlichen verlangsamten Arbeitsstiles und massiver Auffassungsschwierigkeiten“ nicht durchgeführt, sodass das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe Probleme mit der Computerbedienung gehabt und der Verkehrspsychologe sei „verärgert“ gewesen, nicht unschlüssig erscheint. Die Wiedergaben aus dem Explorationsgespräch berichten von „seiner gesamten Vorgeschichte“ und einem „persönlichen missbräuchlichen Alkoholkonsum“ bzw. das darauf fußende Gutachten von einer „auffälligen Vorgeschichte“ und einem „auffälligen Alkoholkonsum“, ohne dass diese „Vorgeschichte“ oder das Ausmaß des Alkoholkonsums irgendwo dargelegt wird. Aus der verkehrspsychologischen Stellungnahme selbst geht außer dem Vorfall vom Oktober 2016 nämlich kein deliktisches Verhalten oder Trinkverhalten hervor, und auch aus dem vorgelegten Akt ist kein Anhaltspunkt für eine deliktische „Vorgeschichte“ im Zusammenhang mit Alkoholkonsum oder Lenken eines Kfz in alkoholisiertem Zustand ersichtlich; eine Abfrage allfälliger Verwaltungsstrafvormerkungen auch nicht. Die Folgerung, dass „die nötige Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nicht gegeben ist“, ist unschlüssig, denn im Zusammenhang mit der Beurteilung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darauf an, ob die Ergebnisse der verkehrspsychologischen Untersuchung darauf schließen lassen, der Betreffende sei nicht willens oder nicht in der Lage, sein Verhalten in Bezug auf Alkoholkonsum an die Erfordernisse des Straßenverkehrs anzupassen, mit anderen Worten es sei konkret zu befürchten, dass er in durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand am Straßenverkehr teilnehmen werde. Warum diese Befürchtung aus dem einen etwa elf Monate zurückliegenden Vorfall allein abzuleiten ist und wie die Einschätzung eines „auffälligen Alkoholkonsums“ bzw. einer „auffälligen Vorgeschichte“ zustande gekommen ist, führt die verkehrspsychologische Stellungnahme nicht an. Die mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung wird zwar im FSG und in der FSG-GV nicht definiert, aus Paragraph 17, Absatz eins, zweiter Satz FSG-GV ergibt sich aber hinlänglich, dass von einer mangelnden Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nur bei einem Verhalten gesprochen werden kann, bei dem es zu relativ schwerwiegenden Verstößen gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften gekommen ist oder das bereits innerhalb eines bestimmten Zeitraumes zu mehreren Vorentziehungen geführt hat vergleiche VwGH vom 26.2.2015, 2013/11/0172). Die verkehrspsychologische Stellungnahme wäre also schon von der belangten Behörde als unvollständig und unschlüssig zu erkennen gewesen. Gemäß dem (mit der
- Novelle, BGBl. II Nr. 206/2016, eingefügten) § 18 Abs. 5a FSG-GV ist eine solche (zwingend) von der Behörde an die verkehrspsychologische Untersuchungsstelle mit dem Auftrag zur Verbesserung zurückzustellen, wobei diese dem Auftrag kostenlos nachzukommen hat (vgl. die Erläuterungen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie zu BGBl. II Nr. 206/2016: „Immer wieder gibt es Beschwerden von Behörden über verkehrspsychologische Stellungnahmen, die nicht schlüssig oder nicht nachvollziehbar sind. Mit dieser Bestimmung soll den Behörden die Möglichkeit geboten werden, die kostenlose Nachbesserung durch die Untersuchungsstelle verlangen zu können.“).Die verkehrspsychologische Stellungnahme wäre also schon von der belangten Behörde als unvollständig und unschlüssig zu erkennen gewesen. Gemäß dem (mit der
- Novelle, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 206 aus 2016,, eingefügten) Paragraph 18, Absatz 5 a, FSG-GV ist eine solche (zwingend) von der Behörde an die verkehrspsychologische Untersuchungsstelle mit dem Auftrag zur Verbesserung zurückzustellen, wobei diese dem Auftrag kostenlos nachzukommen hat vergleiche die Erläuterungen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie zu BGBl. römisch zwei Nr. 206/2016: „Immer wieder gibt es Beschwerden von Behörden über verkehrspsychologische Stellungnahmen, die nicht schlüssig oder nicht nachvollziehbar sind. Mit dieser Bestimmung soll den Behörden die Möglichkeit geboten werden, die kostenlose Nachbesserung durch die Untersuchungsstelle verlangen zu können.“). Gemäß oben zitiertem § 24 Abs. 4 FSG ist im Falle des Fehlens der gesundheitlichen Eignung (zu dieser zählen auch die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit, siehe § 3 Abs. 1 Z. 4 FSG-GV, und die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung, vgl. VwGH vom 27.1.2005, 2004/11/0217) auf Grund des Gutachtens eines Amtsarztes gemäß § 8 FSG die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. § 8 FSG regelt in seinem Abs. 2 die Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens auf Grund der Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle und ordnet im Abs. 3 leg. cit. an, dass das ärztliche Gutachten "abschließend" auszusprechen hat, ob der Betreffende geeignet ist. Stützt sich das amtsärztliche Gutachten daher, wie gegenständlich, auf die Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle, so hat es sich mit dieser Stellungnahme - nachvollziehbar – inhaltlich auseinander zu setzen (vgl. VwGH vom 21.9.2010, 2010/11/0095, oder vom 22.4.2008, 2008/11/0043). Im vorliegenden Fall hat das - oben wiedergegebene - amtsärztliche Gutachten die verkehrspsychologische Stellungnahme lediglich erwähnt, sich damit aber inhaltlich überhaupt nicht auseinander gesetzt. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, der Amtsarzt habe sich vollinhaltlich der Einschätzung des Verkehrspsychologen anschließen wollen, fehlt es doch an einer nachvollziehbaren Begründung (vgl. VwGH vom 28.5.2002, 2000/11/0169). Es stellt damit keine ausreichende Grundlage für die Entziehung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers dar, weil negative verkehrspsychologische Stellungnahmen nicht zwingend zu dem Gutachtensergebnis führen müssen, dem Betreffenden fehle die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 FSG, weil verkehrspsychologische Stellungnahmen nur eine Hilfsfunktion für die ärztliche Beurteilung im Rahmen des erforderlichen amtsärztlichen Gutachtens haben und weil verkehrspsychologischen Untersuchungsstellen keine Monopolstellung in Ansehung der Beurteilung der gesundheitlichen Eignung zukommt (vgl. VwGH vom 1.3.2016, Ra 2015/11/0120). Aus dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 Z. 4 FSG-GV ergibt sich eindeutig, dass die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit „aus ärztlicher Sicht“ zu beurteilen ist. Gemäß oben zitiertem Paragraph 24, Absatz 4, FSG ist im Falle des Fehlens der gesundheitlichen Eignung (zu dieser zählen auch die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit, siehe Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, FSG-GV, und die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung, vergleiche VwGH vom 27.1.2005, 2004/11/0217) auf Grund des Gutachtens eines Amtsarztes gemäß Paragraph 8, FSG die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Paragraph 8, FSG regelt in seinem Absatz 2, die Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens auf Grund der Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle und ordnet im Absatz 3, leg. cit. an, dass das ärztliche Gutachten "abschließend" auszusprechen hat, ob der Betreffende geeignet ist. Stützt sich das amtsärztliche Gutachten daher, wie gegenständlich, auf die Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle, so hat es sich mit dieser Stellungnahme - nachvollziehbar – inhaltlich auseinander zu setzen vergleiche VwGH vom 21.9.2010, 2010/11/0095, oder vom 22.4.2008, 2008/11/0043). Im vorliegenden Fall hat das - oben wiedergegebene - amtsärztliche Gutachten die verkehrspsychologische Stellungnahme lediglich erwähnt, sich damit aber inhaltlich überhaupt nicht auseinander gesetzt. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, der Amtsarzt habe sich vollinhaltlich der Einschätzung des Verkehrspsychologen anschließen wollen, fehlt es doch an einer nachvollziehbaren Begründung vergleiche VwGH vom 28.5.2002, 2000/11/0169). Es stellt damit keine ausreichende Grundlage für die Entziehung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers dar, weil negative verkehrspsychologische Stellungnahmen nicht zwingend zu dem Gutachtensergebnis führen müssen, dem Betreffenden fehle die gesundheitliche Eignung gemäß Paragraph 8, FSG, weil verkehrspsychologische Stellungnahmen nur eine Hilfsfunktion für die ärztliche Beurteilung im Rahmen des erforderlichen amtsärztlichen Gutachtens haben und weil verkehrspsychologischen Untersuchungsstellen keine Monopolstellung in Ansehung der Beurteilung der gesundheitlichen Eignung zukommt vergleiche VwGH vom 1.3.2016, Ra 2015/11/0120). Aus dem Wortlaut des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, FSG-GV ergibt sich eindeutig, dass die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit „aus ärztlicher Sicht“ zu beurteilen ist. Der Amtsarzt zitiert in seinem Gutachten aus der (wie oben dargelegt, mangelhaften) verkehrspsychologischen Stellungnahme nur (wörtlich) deren Schlussbemerkung (worin von „massiven Leistungsdefiziten“, „Auffassungsschwierigkeiten“, „schwachen Leistungsbefunden“ und einer „höchst auffälligen Persönlichkeitsbefundlage“ ohne nähere Ausführungen die Rede ist), geht aber überhaupt nicht darauf ein, ob aus seiner ärztlichen Sicht die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit und die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung gegeben ist. Verneint hat er sie jedenfalls nicht ausdrücklich. Aus seinem Gutachten geht somit überhaupt nicht hervor, weshalb er aus ärztlicher Sicht den Beschwerdeführer nicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse AM geeignet erachtet, denn es enthält auch sonst nur Befunde, aber keine Schlussfolgerungen daraus. Welche Schlussfolgerung er aus seinem Befund vom 20.10.2017, nämlich dem Vorliegen von Diabetes mellitus, einer gewissen angeführten Sehstärke und seiner Feststellung „Begriffe merken 0 von 3“, gezogen hat, erschließt sich aus dem Gutachten vom 20.10.2017 nicht. Die Vorlage des im Befund vom 20.10.2017 als „nötig“ erachteten „int Befd“ wurde dann nicht aufgetragen. Aus seinem späteren Schreiben vom 17.11.2017 lässt sich ableiten, dass er mit letzterem eine „hochgradige Auffälligkeit im Kurzzeitgedächtnis“ meinte, dass internistische und psychiatrische fachärztliche Stellungnahmen „nötig“ wären und dass das Aufsuchen eines Augenarztes „empfohlen“ werde, aber erst bei einer „eventuellen späteren Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung“, d.h. zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung am 20.10.2017 erachtete er die psychiatrische Stellungnahme und das Aufsuchen eines Augenarztes nicht für nötig, entweder weil er die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers in Hinblick auf seine Sehstärke und seine Gedächtnisleistung am 20.10.2017 (noch) nicht eingeschränkt sah oder weil er sein Gutachten einzig und allein auf das Vorliegen der „negativen VPU“ stützte und ihm diese Diagnosen daher damals nicht entscheidungsrelevant erschienen. In diesem Zusammenhang ist aber auf den oben zitierten § 3 Abs. 3 FSG-GV zu verweisen.Der Amtsarzt zitiert in seinem Gutachten aus der (wie oben dargelegt, mangelhaften) verkehrspsychologischen Stellungnahme nur (wörtlich) deren Schlussbemerkung (worin von „massiven Leistungsdefiziten“, „Auffassungsschwierigkeiten“, „schwachen Leistungsbefunden“ und einer „höchst auffälligen Persönlichkeitsbefundlage“ ohne nähere Ausführungen die Rede ist), geht aber überhaupt nicht darauf ein, ob aus seiner ärztlichen Sicht die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit und die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung gegeben ist. Verneint hat er sie jedenfalls nicht ausdrücklich. Aus seinem Gutachten geht somit überhaupt nicht hervor, weshalb er aus ärztlicher Sicht den Beschwerdeführer nicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse AM geeignet erachtet, denn es enthält auch sonst nur Befunde, aber keine Schlussfolgerungen daraus. Welche Schlussfolgerung er aus seinem Befund vom 20.10.2017, nämlich dem Vorliegen von Diabetes mellitus, einer gewissen angeführten Sehstärke und seiner Feststellung „Begriffe merken 0 von 3“, gezogen hat, erschließt sich aus dem Gutachten vom 20.10.2017 nicht. Die Vorlage des im Befund vom 20.10.2017 als „nötig“ erachteten „int Befd“ wurde dann nicht aufgetragen. Aus seinem späteren Schreiben vom 17.11.2017 lässt sich ableiten, dass er mit letzterem eine „hochgradige Auffälligkeit im Kurzzeitgedächtnis“ meinte, dass internistische und psychiatrische fachärztliche Stellungnahmen „nötig“ wären und dass das Aufsuchen eines Augenarztes „empfohlen“ werde, aber erst bei einer „eventuellen späteren Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung“, d.h. zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung am 20.10.2017 erachtete er die psychiatrische Stellungnahme und das Aufsuchen eines Augenarztes nicht für nötig, entweder weil er die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers in Hinblick auf seine Sehstärke und seine Gedächtnisleistung am 20.10.2017 (noch) nicht eingeschränkt sah oder weil er sein Gutachten einzig und allein auf das Vorliegen der „negativen VPU“ stützte und ihm diese Diagnosen daher damals nicht entscheidungsrelevant erschienen. In diesem Zusammenhang ist aber auf den oben zitierten Paragraph 3, Absatz 3, FSG-GV zu verweisen. Somit wurde der – für die Beurteilung, ob der Mandatsbescheid zu Recht erlassen wurde – maßgebende Sachverhalt, nämlich ob der Beschwerdeführer zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse AM gesundheitlich geeignet ist oder nicht, nicht erhoben. Da die belangte Behörde überdies auf das Vorbringen in der Vorstellung des Beschwerdeführers zu seiner langjährigen Fahrpraxis und zu den Problemen bei der verkehrspsychologischen Untersuchung, die (laut Beschwerdeführer) auf seine mangelnde Erfahrung bei der Bedienung von Computern bzw. (laut dem Verkehrspsychologen) auf „Auffassungsunterschiede“ zurückzuführen waren, nicht eingegangen ist, haften dem angefochtenen Bescheid weitere Verfahrensmängel an (vgl. VwGH vom 28.4.2011, 2009/11/0029, und vom 21.9.2010, 2010/11/0095). Schlussendlich wäre auch auf die Frage einzugehen, welche Auswirkungen allfällige gesundheitliche Einschränkungen auf das Lenken eines Kraftfahrzeuges (bloß) der Klasse AM hätten, zumal die Eignung zum Lenken eines solchen Fahrzeuges (oder bloß eines Motorfahrrades, vgl. § 24 Abs. 1 vorletzter Satz FSG) auch anders beurteilt werden könnte als die Eignung zum Lenken von anderen Kraftfahrzeugen (vgl. VwGH vom 23.2.2011, 2009/11/0104).Somit wurde der – für die Beurteilung, ob der Mandatsbescheid zu Recht erlassen wurde – maßgebende Sachverhalt, nämlich ob der Beschwerdeführer zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse AM gesundheitlich geeignet ist oder nicht, nicht erhoben. Da die belangte Behörde überdies auf das Vorbringen in der Vorstellung des Beschwerdeführers zu seiner langjährigen Fahrpraxis und zu den Problemen bei der verkehrspsychologischen Untersuchung, die (laut Beschwerdeführer) auf seine mangelnde Erfahrung bei der Bedienung von Computern bzw. (laut dem Verkehrspsychologen) auf „Auffassungsunterschiede“ zurückzuführen waren, nicht eingegangen ist, haften dem angefochtenen Bescheid weitere Verfahrensmängel an vergleiche VwGH vom 28.4.2011, 2009/11/0029, und vom 21.9.2010, 2010/11/0095). Schlussendlich wäre auch auf die Frage einzugehen, welche Auswirkungen allfällige gesundheitliche Einschränkungen auf das Lenken eines Kraftfahrzeuges (bloß) der Klasse AM hätten, zumal die Eignung zum Lenken eines solchen Fahrzeuges (oder bloß eines Motorfahrrades, vergleiche Paragraph 24, Absatz eins, vorletzter Satz FSG) auch anders beurteilt werden könnte als die Eignung zum Lenken von anderen Kraftfahrzeugen vergleiche VwGH vom 23.2.2011, 2009/11/0104). Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063) besteht nach den Bestimmungen des VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht, sodass dieses grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt aber insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde – auch in Teilbereichen – zum einen jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat oder wenn sie zum anderen zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (vgl. VwGH vom 31.8.2015, Ra 2015/11/0039, und vom 30.3.2017, Ra 2014/08/0050). Letzteres ist gegenständlich, wie oben dargelegt, der Fall, da der maßgebliche Sachverhalt nicht feststeht und aus dem amtsärztlichen Gutachten, auf das sich der angefochtene Bescheid stützt, nicht hervorgeht, dass die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kfz der Klasse AM aus ärztlicher Sicht beeinträchtigt wäre. Im gegenständlichen Fall müsste das Verwaltungsgericht die beim Verkehrspsychologen und beim Amtsarzt offen gebliebenen Fragen selbst klären, also den Sachverhalt nahezu zur Gänze selbst erheben. Die Zurückstellung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme an die Untersuchungsstelle gemäß § 18 Abs. 5a FSG-GV ist (im übrigen ebenso wie die Ermessensentscheidung des § 24 Abs. 1 vorletzter Satz FSG: „Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden“) der (Verwaltungs-)Behörde vorbehalten, und dem Landesverwaltungsgericht stehen nur wenige Amtssachverständige für Allgemeinmedizin in St. Pölten zur Verfügung, zu denen die Anreise für den Beschwerdeführer jedoch zeit- und kostenintensiver wäre als zum Amtsarzt der Behörde. Es ist nicht davon auszugehen, dass diese Sachverständigen den Beschwerdeführer rascher und kostengünstiger untersuchen und neue Gutachten erstatten könnten als der Amtsarzt der Behörde, der den Beschwerdeführer schon untersucht hat und sein Gutachten nur ergänzen müsste, sondern davon, dass die Behörde die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts und den Verfahrensabschluss mit zumindest der gleichen Raschheit und mit nicht höheren Kosten bewerkstelligen können wird als das Verwaltungsgericht selbst. Die gegenständlich ausgesprochene Aufhebung und Zurückverweisung führt zu keinen Nachteilen für den Beschwerdeführer, sondern trägt – im Gegenteil - dafür Sorge, dass ihm nicht durch erstmalige Sachverhaltsfeststellungen in einem – nur eingeschränkt bekämpfbaren – verwaltungsgerichtlichen Erkenntnis der Instanzenzug beschnitten wird.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063) besteht nach den Bestimmungen des VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht, sodass dieses grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt aber insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde – auch in Teilbereichen – zum einen jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat oder wenn sie zum anderen zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat vergleiche VwGH vom 31.8.2015, Ra 2015/11/0039, und vom 30.3.2017, Ra 2014/08/0050). Letzteres ist gegenständlich, wie oben dargelegt, der Fall, da der maßgebliche Sachverhalt nicht feststeht und aus dem amtsärztlichen Gutachten, auf das sich der angefochtene Bescheid stützt, nicht hervorgeht, dass die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kfz der Klasse AM aus ärztlicher Sicht beeinträchtigt wäre. Im gegenständlichen Fall müsste das Verwaltungsgericht die beim Verkehrspsychologen und beim Amtsarzt offen gebliebenen Fragen selbst klären, also den Sachverhalt nahezu zur Gänze selbst erheben. Die Zurückstellung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme an die Untersuchungsstelle gemäß Paragraph 18, Absatz 5 a, FSG-GV ist (im übrigen ebenso wie die Ermessensentscheidung des Paragraph 24, Absatz eins, vorletzter Satz FSG: „Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden“) der (Verwaltungs-)Behörde vorbehalten, und dem Landesverwaltungsgericht stehen nur wenige Amtssachverständige für Allgemeinmedizin in St. Pölten zur Verfügung, zu denen die Anreise für den Beschwerdeführer jedoch zeit- und kostenintensiver wäre als zum Amtsarzt der Behörde. Es ist nicht davon auszugehen, dass diese Sachverständigen den Beschwerdeführer rascher und kostengünstiger untersuchen und neue Gutachten erstatten könnten als der Amtsarzt der Behörde, der den Beschwerdeführer schon untersucht hat und sein Gutachten nur ergänzen müsste, sondern davon, dass die Behörde die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts und den Verfahrensabschluss mit zumindest der gleichen Raschheit und mit nicht höheren Kosten bewerkstelligen können wird als das Verwaltungsgericht selbst. Die gegenständlich ausgesprochene Aufhebung und Zurückverweisung führt zu keinen Nachteilen für den Beschwerdeführer, sondern trägt – im Gegenteil - dafür Sorge, dass ihm nicht durch erstmalige Sachverhaltsfeststellungen in einem – nur eingeschränkt bekämpfbaren – verwaltungsgerichtlichen Erkenntnis der Instanzenzug beschnitten wird. Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides ist die Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom 23.10.2017 wieder unerledigt; das Verfahren tritt also in das Stadium vor Erlassung des angefochtenen Bescheides zurück. Da der Vorstellung keine aufschiebende Wirkung zukommt (§ 57 Abs. 2 AVG), ist die gegenständliche mit dem Mandatsbescheid verfügte Entziehung der Lenkberechtigung weiter aufrecht.Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides ist die Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom 23.10.2017 wieder unerledigt; das Verfahren tritt also in das Stadium vor Erlassung des angefochtenen Bescheides zurück. Da der Vorstellung keine aufschiebende Wirkung zukommt (Paragraph 57, Absatz 2, AVG), ist die gegenständliche mit dem Mandatsbescheid verfügte Entziehung der Lenkberechtigung weiter aufrecht. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar. Dies gilt auch für die Anwendung der Die ordentliche Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ vergleiche VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar. Dies gilt auch für die Anwendung der Rechtsprechung für ein Vorgehen nach § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG angesichts der einzelfallbezogenen Verfahrenskonstellation (vgl. VwGH vom 30.3.2017, Ra 2014/08/0050).Rechtsprechung für ein Vorgehen nach Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG angesichts der einzelfallbezogenen Verfahrenskonstellation vergleiche VwGH vom 30.3.2017, Ra 2014/08/0050). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.133.001.2018