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{'item': 'LVwG-AV-1453/001-2017'}

Obsah (11)§ 28§ 25aArt. 133§ 30§ 31§§ 5§ 33§ 2§ 3§ 12§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum09.03.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1453/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) nicht stattgegeben und gleichzeitig der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass er in seinem Spruch wie folgt zu lauten hat:Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht stattgegeben und gleichzeitig der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass er in seinem Spruch wie folgt zu lauten hat: „Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten weist Ihren Antrag auf Zulassung als Bieter zur erneuten Versteigerung der Grundstücke Nr. *** und Nr. ***, beide KG ***, im Gesamtausmaß von 8.548 m² beim Bezirksgericht *** wegen verspäteter Einbringung des Antrages auf Zulassung als Bieter zurück.“ II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungs-gesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungs-gesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Grundverkehrsbehörde St. Pölten vom 08.11.2017, ***, wurde der Antrag der A AG um Zulassung als Bieter bei der erneuten Versteigerung der Grundstücke Nr. *** und Nr. ***, beide KG ***, mit einem Gesamtausmaß von 8.548 m² beim Bezirksgericht *** abgewiesen. Gestützt ist dieser Bescheid auf die Bestimmungen der §§ 1, 3, 7 und 31 Abs. 2 iVm § 33 NÖ Grundverkehrsgesetz 2007, LGBl. 6800 idgF (NÖ GVG) und § 1 NÖ Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetz, LGBl. 3800 sowie auf TP 1 NÖ Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2001, LGBl. 3800/1 in Verbindung mit dem derzeit geltenden NÖ Landes-Verwaltungsabgabentarif 2017, LGBl. 3800/3.Gestützt ist dieser Bescheid auf die Bestimmungen der Paragraphen eins, 3, 7 und 31 Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 33, NÖ Grundverkehrsgesetz 2007, LGBl. 6800 idgF (NÖ GVG) und Paragraph eins, NÖ Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetz, LGBl. 3800 sowie auf TP 1 NÖ Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2001, LGBl. 3800/1 in Verbindung mit dem derzeit geltenden NÖ Landes-Verwaltungsabgabentarif 2017, LGBl. 3800/3. Begründet wird diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Antragstellerin die Landwirtseigenschaft

den Bestimmungen des NÖ Grundverkehrs-gesetzes 2007 nicht erfüllen könne, weshalb ihr Antrag um Zulassung als Bieter zur erneuten Versteigerung abzuweisen gewesen sei. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wendet sich die A AG, rechtsanwaltlich vertreten, gegen diesen Bescheid und beantragt, das Landesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid der Grundverkehrsbehörde nach § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG abändern und die Zulassung als Bieterin an der erneuten Versteigerung nach den §§ 31 und 33 NÖ GVG erteilen, bzw. in eventu den angefochtenen Bescheid als rechtswidrig aufheben.In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wendet sich die A AG, rechtsanwaltlich vertreten, gegen diesen Bescheid und beantragt, das Landesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid der Grundverkehrsbehörde nach Paragraph 28, Absatz 2 und 3 VwGVG abändern und die Zulassung als Bieterin an der erneuten Versteigerung nach den Paragraphen 31 und 33 NÖ GVG erteilen, bzw. in eventu den angefochtenen Bescheid als rechtswidrig aufheben. In der Begründung dieser Bescheidbeschwerde wird eingangs der Sachverhalt wie folgt dargestellt: „Mit Edikt des Bezirksgerichts *** zu GZ *** vom 06.10.2016 wurden. Die verfahrensgegenständlichen Liegenschaften GstNr *** im Ausmaß von 3.207 m² und der GstNr *** im Ausmaß von 5.341 m², beide in der KG *** gelegen, zur Zwangsversteigerung am 29.11.2016 ausgeschrieben. Mit Beschluss des BG *** vom 29.11.2016 wurde der Zuschlag an den Meistbietenden C, geboren am ***, wohnhaft in ***‚ um das Meistbot von EUR 34.500,- unter Vorbehalt der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung zugeschlagen. Mit rechtskräftigem Bescheid der Grundverkehrsbehörde St. Pölten vom 15.03.2017 Zur GZ *** wurde der Antrag auf grundverkehrsbehördliche Genehmigung vom 15.12.2016 abgewiesen und die Genehmigung des Zuschlags an C versagt. Die Grundverkehrsbehörde St. Pölten begründete die Versagung der Genehmigung damit, dass es sich bei den gegenständlichen Grundstücken um Land- und Forstwirtschaftliche Grundstücke iSd NÖ GVG handle und der Meistbietende seine Landwirteeigenschaft nicht nachweisen könne; Dieser wollte die Grundstücke durch externe Dienstleister fachgerecht bewirtschaften lassen. Gleichzeitig war mit Frau D eine Interessentin iSd § 3 Z 4 lit a NÖ-GVG vorhanden. Die Grundverkehrsbehörde St. Pölten begründete die Versagung der Genehmigung sohin explizit und ausschließlich auf den Versagungsgrund nach § 6 Abs 2 Z 1 NÖ GVG, wonach eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung nicht zu erteilen ist, wenn der Rechtserwerber oder die Rechtswerberin kein Landwirt oder keine Landwirtin ist und zumindest ein Interessent oder eine Interessentin vorhanden ist. Gegen das Konzept einer externen fachgerechten Bewirtschaftung an sich vermochte die Grundverkehrsbehörde St. Pölten nichts einzuwenden.eine Interessentin iSd Paragraph 3, Ziffer 4, Litera a, NÖ-GVG vorhanden. Die Grundverkehrsbehörde St. Pölten begründete die Versagung der Genehmigung sohin explizit und ausschließlich auf den Versagungsgrund nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ GVG, wonach eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung nicht zu erteilen ist, wenn der Rechtserwerber oder die Rechtswerberin kein Landwirt oder keine Landwirtin ist und zumindest ein Interessent oder eine Interessentin vorhanden ist. Gegen das Konzept einer externen fachgerechten Bewirtschaftung an sich vermochte die Grundverkehrsbehörde St. Pölten nichts einzuwenden. Mit Versteigerungsedikt des BG *** vom 14.08.2017 wurden die verfahrensgegenständlichen Liegenschaften zur erneuten Zwangsversteigerung iSd § 31 NÖ GVG am 15.03.2018 ausgeschrieben.verfahrensgegenständlichen Liegenschaften zur erneuten Zwangsversteigerung iSd Paragraph 31, NÖ GVG am 15.03.2018 ausgeschrieben. Mit Antrag vom 11.09.2017 beantragte die Beschwerdeführerin fristgerecht die Zulassung als Bieterin bei der erneuten Versteigerung bei der Grundverkehrsbehörde St. Pölten und legte ein entsprechendes Betriebskonzept, nämlich die fachgerechte Bewirtschaftung des Grundstücks durch Gesamtverpachtung an einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, inklusive Einnahmen-Ausgabenrechnung bei.“ In weiterer Folge wird in der Beschwerde der Standpunkt der Grundverkehrsbehörde St. Pölten, wonach die Antragstellerin ihre Landwirtseigenschaft nachweisen müsse, um als Bieter zur erneuten Versteigerung zugelassen werden zu können, bekämpft und – zusammengefasst – ausgeführt, dass nach der Bestimmung des § 33 NÖ GVG im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens für das Verfahren der Grundverkehrsbehörde die Bestimmungen für den rechtsgeschäftlichen Erwerb sinngemäß gelten würden, jedoch würden für die Entscheidung zur Zulassung als Bieter die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 Z 1 und 4 NÖ GVG ausdrücklich keine Anwendung finden. In weiterer Folge wird in der Beschwerde der Standpunkt der Grundverkehrsbehörde St. Pölten, wonach die Antragstellerin ihre Landwirtseigenschaft nachweisen müsse, um als Bieter zur erneuten Versteigerung zugelassen werden zu können, bekämpft und – zusammengefasst – ausgeführt, dass nach der Bestimmung des Paragraph 33, NÖ GVG im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens für das Verfahren der Grundverkehrsbehörde die Bestimmungen für den rechtsgeschäftlichen Erwerb sinngemäß gelten würden, jedoch würden für die Entscheidung zur Zulassung als Bieter die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins und 4 NÖ GVG ausdrücklich keine Anwendung finden. In Anbetracht dieser expliziten Nichtanwendungsregelung sei weder die Eigenschaft der Antragstellerin als Landwirtin oder Interessentin ein Zulassungskriterium noch der Umstand, ob ein Interessent vorhanden sei oder nicht. Die Genehmigung zur Teilnahme an der erneuten Versteigerung als Bieter könne also nur dann verweigert werden, wenn ein anderes Negativkriterium des § 6 Abs. 2 entgegenstehe. Im vorliegenden Fall wäre daher die Genehmigung zu erteilen gewesen.In Anbetracht dieser expliziten Nichtanwendungsregelung sei weder die Eigenschaft der Antragstellerin als Landwirtin oder Interessentin ein Zulassungskriterium noch der Umstand, ob ein Interessent vorhanden sei oder nicht. Die Genehmigung zur Teilnahme an der erneuten Versteigerung als Bieter könne also nur dann verweigert werden, wenn ein anderes Negativkriterium des Paragraph 6, Absatz 2, entgegenstehe. Im vorliegenden Fall wäre daher die Genehmigung zu erteilen gewesen. Der Bescheid der belangten Behörde basiere auf einer denkunmöglichen Gesetzesanwendung, wenn nicht auf einem der Gesetzlosigkeit gleichkommenden Fehler. Zudem sei die Beschwerdeführerin in mehreren verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten verletzt worden (Recht auf Gleichbehandlung, Recht auf Eigentum, Recht auf Freiheit des Liegenschaftsverkehrs und Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung). Die denkunmögliche Gesetzesanwendung seitens der Grundverkehrsbehörde St. Pölten ergebe sich aus der unvertretbaren Anwendung des NÖ GVG, der Verkennung der Rechtslage, die der Gesetzlosigkeit gleichkomme, der Unterstellung eines verfassungswidrigen Inhaltes und dem Verzicht auf die erforderliche Interessensabwägung zwischen dem Interesse der Beschwerdeführerin und den öffentlichen Interessen. In Zusammenschau mit der Genehmigungsversagung des Meistbietenden der ersten Versteigerung erscheine es zudem so, als würde die Grundverkehrsbehörde St. Pölten auch subjektiv willkürlich handeln. Da die Genehmigung des C ausschließlich mit der Begründung nach § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ GVG versagt worden sei, wonach dieser kein Landwirt wäre und sich ein Interessent gemeldet habe, gründe auch die Versagung der Zulassung der Beschwerdeführerin als Bieterin an der erneuten Versteigerung darauf, dass sie die Landwirtseigenschaft nicht erfülle, obwohl § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ GVG ex lege nicht anwendbar sei und das Gesetz ansonsten nicht an das Vorliegen dieser Eigenschaft anknüpfe. Es erwecke im Gesamtbild der bisherigen Genehmigungsverfahren, die aus dem anhängigen Zwangsversteigerungsverfahren resultieren, den Anschein, als wolle die Behörde durch gezielt unrichtige Gesetzesanwendung und -auslegung und unter Verwendung rechtlich nicht haltbarer Begründungen grundsätzlich „externe“ Personen am Erwerb land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke hindern, wogegen regional ansässige und bereits als Landwirte tätige Personen bevorzugt behandelt würden.In Zusammenschau mit der Genehmigungsversagung des Meistbietenden der ersten Versteigerung erscheine es zudem so, als würde die Grundverkehrsbehörde St. Pölten auch subjektiv willkürlich handeln. Da die Genehmigung des C ausschließlich mit der Begründung nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ GVG versagt worden sei, wonach dieser kein Landwirt wäre und sich ein Interessent gemeldet habe, gründe auch die Versagung der Zulassung der Beschwerdeführerin als Bieterin an der erneuten Versteigerung darauf, dass sie die Landwirtseigenschaft nicht erfülle, obwohl Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ GVG ex lege nicht anwendbar sei und das Gesetz ansonsten nicht an das Vorliegen dieser Eigenschaft anknüpfe. Es erwecke im Gesamtbild der bisherigen Genehmigungsverfahren, die aus dem anhängigen Zwangsversteigerungsverfahren resultieren, den Anschein, als wolle die Behörde durch gezielt unrichtige Gesetzesanwendung und -auslegung und unter Verwendung rechtlich nicht haltbarer Begründungen grundsätzlich „externe“ Personen am Erwerb land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke hindern, wogegen regional ansässige und bereits als Landwirte tätige Personen bevorzugt behandelt würden. Die Grundverkehrsbehörde unterstelle dem NÖ GVG zudem einen verfassungs- und gleichheitswidrigen Inhalt. Denn würde man dem NÖ GVG unterstellen, dass die Landwirtseigenschaft zwingende Voraussetzung für den Erwerb eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstückes sei, würde dies zum verfassungswidrigen Zustand führen, dass nur ein geschlossener und bereits bestehender Kreis an Landwirten solche Grundstücke kaufen und nur diese land- und forstwirtschaftlichen Betriebe betreiben könnten, während sämtliche anderen Personen natürlicher oder juristischer Natur am Eintritt in den Kreis der Land- und Forstwirte ausgeschlossen wären. Tatsächlich enthalte das NÖ GVG eine solche Bestimmung jedoch nicht. Schließlich scheine auf die notwendige Interessensabwägung zwischen dem Interesse der Beschwerdeführerin am Erwerb des gegenständlichen Grundstückes und dem öffentlichen Interesse vollständig verzichtet worden zu sein, da in der Begründung darauf in „keinster“ Weise eingegangen werde und diese rein auf das Nichtvorliegen der Landwirtseigenschaft, die weder Positiv- noch Negativkriterium sei, gestützt werde. Das Unterlassen der Auseinandersetzung mit den privaten Interessen der Antragstellerin stelle eine denkunmögliche Gesetzesanwendung dar und verletze diese in ihrem Grundrecht auf Eigentum (Verf-Slg 16.937/2003).Schließlich scheine auf die notwendige Interessensabwägung zwischen dem Interesse der Beschwerdeführerin am Erwerb des gegenständlichen Grundstückes und dem öffentlichen Interesse vollständig verzichtet worden zu sein, da in der Begründung darauf in „keinster“ Weise eingegangen werde und diese rein auf das Nichtvorliegen der Landwirtseigenschaft, die weder Positiv- noch Negativkriterium sei, gestützt werde. Das Unterlassen der Auseinandersetzung mit den privaten Interessen der Antragstellerin stelle eine denkunmögliche Gesetzesanwendung dar und verletze diese in ihrem Grundrecht auf Eigentum (Verf-Slg 16.937 aus 2003,). Ohne auf dieses Beschwerdevorbringen inhaltlich einzugehen wird vom Landesverwaltungsgericht NÖ zum bisherigen Verfahrensgang bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides Folgendes festgestellt bzw. dazu folgende Feststellungen getroffen: Mit Edikt des Bezirksgerichtes *** zur GZ *** vom 06.10.2016 wurden die Grundstücke Nr. *** und Nr. ***, beide KG *** im Gesamtausmaß von 8.548 m² zur Zwangsversteigerung am 29.11.2016 ausgeschrieben. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 29.11.2016 wurde der Zuschlag an den Meistbietenden C, geb. ***, wohnhaft in ***, um das Meistbot von € 34.500,-- unter Vorbehalt der grundverkehrs-behördlichen Genehmigung erteilt. Mit rechtskräftigem Bescheid der Grundverkehrsbehörde St. Pölten vom 15.03.2017, ***, wurde der Antrag des C auf grundverkehrsbehördliche Genehmigung vom 15.12.2016 abgewiesen und die Genehmigung des Zuschlages an C versagt. Mit Versteigerungsedikt des BG *** vom 14.08.2017 wurden die verfahrensgegenständlichen Grundstücke zur erneuten Zwangsversteigerung ausgeschrieben. Bekannt gemacht wurde dieses Versteigerungsedikt am 18.08.2017, um 10.32 Uhr. Mit schriftlichem Antrag vom 11.09.2017, welcher dem Begleitschreiben vom 12.09.2017 angeschlossen war, ist von der A AG ein Antrag auf Zulassung als Bieterin bei der erneuten Versteigerung per Einschreiben an das „Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Agrarrecht (LF1), ***, ***, ***“ gestellt worden. Beim Amt der NÖ Landesregierung ist dieser Antrag samt Begleitschreiben am 14.09.2017 bei der Abteilung Agrarrecht (LF1) eingelangt. In weiterer Folge wurde der Antrag samt Begleitschreiben mittels interner Dienstpost „zuständigkeitshalber“ an die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten als Grundverkehrsbehörde weitergeleitet, wo diese Unterlagen am 20.09.2017 eingelangt sind. Über Anfrage der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten wurde dieser seitens des Bezirksgerichtes *** mit Schreiben vom 25.08.2017, GZ ***, Folgendes mitgeteilt: „Zu Ihrer Anfrage vom 25.08.2017 wird mitgeteilt, dass der Versteigerungstermin in der Ediktsdatei am 18.08.2017 bekannt gemacht wurde und der letzte Tag der vierwöchigen Frist daher der 15.09.2017 ist.“ Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 08.11.2017 hat die Grundverkehrsbehörde St. Pölten am Sitz der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zulassung als Bieter zur erneuten Versteigerung der gegenständlichen Grundstücke abgewiesen. Diese Feststellungen stützen sich auf folgende Beweiswürdigung: Aus dem bei der Grundverkehrsbehörde St. Pölten elektronisch geführten Verwaltungsakt ergeben sich sämtliche Verfahrensschritte bzw. sind diese umfassend und chronologisch dokumentiert. Dass das Versteigerungsedikt des BG *** vom 14.08.2017 hinsichtlich der erneuten Versteigerung am 18.08.2017 bekannt gemacht worden ist ergibt sich nicht nur aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Ausdruck des Versteigerungsediktes, auf dem der Vermerk „bereitgestellt: 18.08.2017, 10:32“ aufscheint, sondern auch aus der schriftlichen Auskunft des Bezirksgerichtes *** vom 25.08.2017, in welcher der Behörde ausdrücklich mitgeteilt worden ist, dass der Versteigerungstermin in der Ediktsdatei am 18.08.2017 bekannt gemacht worden ist und demnach der letzte Tag der vierwöchigen Frist der „15.09.2017“ ist. Der Umstand, dass der Antrag auf Zulassung als Bieter zur erneuten Versteigerung seitens der A AG per Einschreiben beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Agrarrecht (LF1), eingebracht worden ist, ergibt sich aus dem Begleitschreiben, welchem der Antrag vom 11.09.2017 angeschlossen gewesen ist, enthält es doch die Anschrift „Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Agrarrecht (LF1), ***, ***, ***“ und den Eingangsstempel des Amtes der NÖ Landesregierung vom 14.09.2017. Dass von der Abteilung Agrarrecht-LF1 des Amtes der NÖ Landesregierung eine Weiterleitung der Unterlagen an die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten als Grundverkehrsbehörde erfolgt ist, ergibt sich nicht nur aus dem handschriftlich beim Eingangsstempel angebrachten Vermerk „zuständigkeitshalber weitergeleitet“, sondern auch aus dem auf diesem Schreiben in der Folge angebrachten Eingangsstempel der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 20.09.2017. Zusätzlich hat über schriftliche Anfrage des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich an die Abteilung Agrarrecht – LF1 beim Amt der NÖ Landesregierung diese in ihrem Antwortschreiben vom 26.01.2018 Folgendes mitgeteilt: „Zur d.o. Schreiben vom 22. Jänner 2018 teilt die Abteilung Agrarrecht -LF1 mit, dass das anfragegegenständliche Schreiben der Rechtsanwälte B vom 12. September 2017 am 14. September 2017 in der Kanzlei der Abteilung LF1 einlangte und von dieser infolge Zuständigkeit der Grundverkehrsbehörde St. Pölten sofort an diese mittels interner Dienstpost weitergeleitet wurde.“ Diese Umstände bzw. dieser Ablauf ist der Beschwerdeführerin auch bekannt gewesen, hat doch die Zuschrift der Grundverkehrsbehörde St. Pölten vom 27.09.2017, ***, folgenden Hinweis enthalten: „Der Antrag wurde per Post (lt. Poststempel am 12.09.2017) irrtümlich an das Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Agrarrecht (LF1), ***, ***, ***“ abgesandt und langte am 14.09.2017 beim Amt der NÖ Landesregierung ein.“ In der daraufhin bei der Grundverkehrsbehörde St. Pölten eingebrachten Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 09.10.2017 wird auf diese Abläufe bzw. auf die Einbringung des Antrages bei der Abteilung LF1 des Amtes der NÖ Landesregierung nicht weiter eingegangen. In Wahrung des Parteiengehörs wurde der A AG mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 29.01.2018 der oben festgestellte Sachverhalt zur Kenntnis gebracht und ihr gleichzeitig die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen. In der daraufhin erstatteten Stellungnahme vom 05.02.2018 wird wie folgt ausgeführt: „Dem dargestellten Sachverhalt ist zu entnehmen, dass der hier verfahrensgegen-ständliche Antrag am 14.09.2017 beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Abteilung Agrarecht (LF1) eingelangt ist und dann mittels interner Dienstpost an die Grundverkehrsbehörde St. Pölten weitergeleitet wurde, wo sie am 20.09.2017 eingelangt ist. Hinsichtlich des angeforderten Beweismittels betreffend die Rechtzeitigkeit der Einbringung des Antrages kann seitens der A AG nur auf den bei Ihnen vorliegenden Handakt verwiesen werden, da die A AG über keine weiteren Beweismittel verfügt. Ihrem Sachverhalt ist zu entnehmen, dass das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung offensichtlich den Antrag unmittelbar an die Grundverkehrsbehörde St. Pölten mittels interner Dienstpost weitergeleitet hat. Das muss somit der 14.09.2017 oder der 15.09.2017 gewesen sein. Da somit die Weiterleitung durch interne Dienstpost gleich erfolgt ist, ist dieser Sachverhalt unter § 33 Abs 3 AVG zu subsumieren und somit sind die Tage des Postenlaufes der internen Dienstpost in die Frist nicht einzurechnen. Da somit im Akt vermerkt sein muss, wann die20.09.2017 eingelangt ist. Hinsichtlich des angeforderten Beweismittels betreffend die Rechtzeitigkeit der Einbringung des Antrages kann seitens der A AG nur auf den bei Ihnen vorliegenden Handakt verwiesen werden, da die A AG über keine weiteren Beweismittel verfügt. Ihrem Sachverhalt ist zu entnehmen, dass das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung offensichtlich den Antrag unmittelbar an die Grundverkehrsbehörde St. Pölten mittels interner Dienstpost weitergeleitet hat. Das muss somit der 14.09.2017 oder der 15.09.2017 gewesen sein. Da somit die Weiterleitung durch interne Dienstpost gleich erfolgt ist, ist dieser Sachverhalt unter Paragraph 33, Absatz 3, AVG zu subsumieren und somit sind die Tage des Postenlaufes der internen Dienstpost in die Frist nicht einzurechnen. Da somit im Akt vermerkt sein muss, wann die Weiterleitung mit der internen Dienstpost erfolgt ist und dies nur der 14.09.2017 oder der 15.09.2017 sein kann, ist, da die Tage des internen Postlaufes nicht einzurechnen sind, die Eingabe des Antrages fristgerecht erfolgt, da nicht auf den Tag des Einlanges bei der Grundverkehrsbehörde St. Pölten abzustellen ist, sondern auf den Tag der Aufgabe bei der internen Dienstpost (VwGH 18.10.2000/95/08/0330; VfGI-I 25.02.2003, B163 8/02).“ In rechtlicher Hinsicht war dazu sowie zum festgestellten Sachverhalt Folgendes zu erwägen:

§ 30Abs.

1 NÖ GVG hat das Exekutionsgericht den Zuschlag unter dem Vorbehalt zu erteilen, dass er erst bei Vorliegen der nach diesem Gesetz erforderlichen Genehmigung rechtswirksam wird. Der oder die Meistbietende ist aufzufordern, binnen vier Wochen die Entscheidung der Behörde über die Genehmigungspflicht oder die erforderliche Genehmigung bei der Behörde zu beantragen.

Paragraph 30, Absatz eins, NÖ GVG hat das Exekutionsgericht den Zuschlag unter dem Vorbehalt zu erteilen, dass er erst bei Vorliegen der nach diesem Gesetz erforderlichen Genehmigung rechtswirksam wird. Der oder die Meistbietende ist aufzufordern, binnen vier Wochen die Entscheidung der Behörde über die Genehmigungspflicht oder die erforderliche Genehmigung bei der Behörde zu beantragen.

§ 30Abs.

2 NÖ GVG erteilt die Behörde, wenn sie entscheidet, dass der Zuschlag an den Meistbietenden oder die Meistbietende keiner Genehmigung bedarf, die Genehmigung oder ist, wenn dem Exekutionsgericht innerhalb von vier Monaten nach dem Einlangen des Antrages (Abs. 1) bei der zuständigen Behörde ein Bescheid nicht zukommt, der Beschluss über die Erteilung des Zuschlages vom Exekutionsgericht für wirksam zu erklären, auszufertigen und zu verlautbaren.

Paragraph 30, Absatz 2, NÖ GVG erteilt die Behörde, wenn sie entscheidet, dass der Zuschlag an den Meistbietenden oder die Meistbietende keiner Genehmigung bedarf, die Genehmigung oder ist, wenn dem Exekutionsgericht innerhalb von vier Monaten nach dem Einlangen des Antrages (Absatz eins,) bei der zuständigen Behörde ein Bescheid nicht zukommt, der Beschluss über die Erteilung des Zuschlages vom Exekutionsgericht für wirksam zu erklären, auszufertigen und zu verlautbaren.

§ 30Abs.

3 NÖ GVG hat das Exekutionsgericht auf Antrag eine erneute Versteigerung anzuordnen, wenn ein Antrag nach Abs. 1 nicht fristgerecht gestellt wird oder dem Exekutionsgericht binnen der in Abs. 2 genannten Frist ein Bescheid der Behörde zukommt, mit dem die Genehmigung versagt wird, und die Versagung rechtskräftig wird.

Paragraph 30, Absatz 3, NÖ GVG hat das Exekutionsgericht auf Antrag eine erneute Versteigerung anzuordnen, wenn ein Antrag nach Absatz eins, nicht fristgerecht gestellt wird oder dem Exekutionsgericht binnen der in Absatz 2, genannten Frist ein Bescheid der Behörde zukommt, mit dem die Genehmigung versagt wird, und die Versagung rechtskräftig wird.

§ 30Abs.

4 NÖ GVG hat die Behörde dem Exekutionsgericht den Zeitpunkt des Einlangens eines Genehmigungsantrages

Abs. 1 unverzüglich mitzuteilen und den diesen Antrag erledigenden Bescheid zuzustellen. Weiters hat die Behörde das Exekutionsgericht in der Folge vom Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides oder von der Einleitung eines Beschwerdeverfahrens an das Landesverwaltungsgericht und in weiterer Folge von dessen Ausgang jeweils unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Paragraph 30, Absatz 4, NÖ GVG hat die Behörde dem Exekutionsgericht den Zeitpunkt des Einlangens eines Genehmigungsantrages

Absatz eins, unverzüglich mitzuteilen und den diesen Antrag erledigenden Bescheid zuzustellen. Weiters hat die Behörde das Exekutionsgericht in der Folge vom Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides oder von der Einleitung eines Beschwerdeverfahrens an das Landesverwaltungsgericht und in weiterer Folge von dessen Ausgang jeweils unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

§ 30Abs.

5 NÖ GVG sind, wenn eine erneute Versteigerung (§ 31) erforderlich wird, weil der oder die Meistbietende der ersten Versteigerung die Anträge nach Abs. 1 nicht fristgerecht gestellt hat, die Bestimmungen der Exekutionsordnung über die Wiederversteigerung anzuwenden.

Paragraph 30, Absatz 5, NÖ GVG sind, wenn eine erneute Versteigerung (Paragraph 31,) erforderlich wird, weil der oder die Meistbietende der ersten Versteigerung die Anträge nach Absatz eins, nicht fristgerecht gestellt hat, die Bestimmungen der Exekutionsordnung über die Wiederversteigerung anzuwenden.

§ 31Abs.

1 NÖ GVG dürfen für die erneute Versteigerung als Bieter oder Bieterin nur Personen zugelassen werden, die dem Exekutionsgericht eine rechtskräftige Entscheidung

Abs. 2 oder eine Mitteilung nach Abs. 3 letzter Satz vorlegen.

Paragraph 31, Absatz eins, NÖ GVG dürfen für die erneute Versteigerung als Bieter oder Bieterin nur Personen zugelassen werden, die dem Exekutionsgericht eine rechtskräftige Entscheidung

Absatz 2, oder eine Mitteilung nach Absatz 3, letzter Satz vorlegen.

§ 31Abs.

2 NÖ GVG ist ein Antrag auf Zulassung innerhalb von vier Wochen nach der Bekanntmachung des neuen Versteigerungstermins einzubringen. Beruft sich jemand auf das Vorliegen einer Genehmigungsfreiheit

§§ 5Abs.

1 oder 18 Abs. 1, hat die Behörde eine Zulassungsbestätigung auszustellen. Die Behörde hat über Anträge ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen zehn Wochen nach dem Einlangen eines vollständigen Antrages zu entscheiden.

Paragraph 31, Absatz 2, NÖ GVG ist ein Antrag auf Zulassung innerhalb von vier Wochen nach der Bekanntmachung des neuen Versteigerungstermins einzubringen. Beruft sich jemand auf das Vorliegen einer Genehmigungsfreiheit

Paragraphen 5, Absatz eins, oder 18 Absatz eins,, hat die Behörde eine Zulassungsbestätigung auszustellen. Die Behörde hat über Anträge ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen zehn Wochen nach dem Einlangen eines vollständigen Antrages zu entscheiden.

§ 31Abs.

3 NÖ GVG gilt, wenn von der Behörde innerhalb dieser Frist keine Entscheidung gefällt wird, die Zulassung als erteilt. Hierüber hat die Behörde der antragstellenden Person eine zur Vorlage an das Exekutionsgericht geeignete Mitteilung auszustellen, damit sie als Bieter oder Bieterin auftreten kann.

Paragraph 31, Absatz 3, NÖ GVG gilt, wenn von der Behörde innerhalb dieser Frist keine Entscheidung gefällt wird, die Zulassung als erteilt. Hierüber hat die Behörde der antragstellenden Person eine zur Vorlage an das Exekutionsgericht geeignete Mitteilung auszustellen, damit sie als Bieter oder Bieterin auftreten kann.

§ 31Abs.

4 NÖ GVG muss zwischen der Bekanntmachung des neuen Versteigerungstermins und der Versteigerung ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten liegen.

Paragraph 31, Absatz 4, NÖ GVG muss zwischen der Bekanntmachung des neuen Versteigerungstermins und der Versteigerung ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten liegen.

§ 31Abs.

5 NÖ GVG richtet sich bei der erneuten Versteigerung das geringste Gebot stets nach § 151 Abs. 1 der Exekutionsordnung, soweit nicht § 30 Abs. 5 anzuwenden ist.

Paragraph 31, Absatz 5, NÖ GVG richtet sich bei der erneuten Versteigerung das geringste Gebot stets nach Paragraph 151, Absatz eins, der Exekutionsordnung, soweit nicht Paragraph 30, Absatz 5, anzuwenden ist.

§ 31Abs.

6 NÖ GVG hat die Behörde, wenn innerhalb der Frist von vier Wochen (Abs. 2) bei der Behörde keine Personen um eine Zulassung auftreten, das Exekutionsgericht unverzüglich zu verständigen; dies gilt in gleicher Weise für Anträge auf Ausstellung einer Grundverkehrsbestätigung.

Paragraph 31, Absatz 6, NÖ GVG hat die Behörde, wenn innerhalb der Frist von vier Wochen (Absatz 2,) bei der Behörde keine Personen um eine Zulassung auftreten, das Exekutionsgericht unverzüglich zu verständigen; dies gilt in gleicher Weise für Anträge auf Ausstellung einer Grundverkehrsbestätigung.

§ 31Abs.

7 NÖ GVG hat das Exekutionsgericht im Fall des Abs. 6 oder wenn im erneuten Versteigerungsverfahren kein Bieter oder keine Bieterin (Abs. 1) auftritt oder keine gültigen Angebote abgegeben werden, den Beschluss über die Erteilung des Zuschlages an den Meistbietenden oder die Meistbietende des ersten Versteigerungstermins für wirksam zu erklären, auszufertigen, zu verlautbaren und die Behörde hievon zu verständigen.

Paragraph 31, Absatz 7, NÖ GVG hat das Exekutionsgericht im Fall des Absatz 6, oder wenn im erneuten Versteigerungsverfahren kein Bieter oder keine Bieterin (Absatz eins,) auftritt oder keine gültigen Angebote abgegeben werden, den Beschluss über die Erteilung des Zuschlages an den Meistbietenden oder die Meistbietende des ersten Versteigerungstermins für wirksam zu erklären, auszufertigen, zu verlautbaren und die Behörde hievon zu verständigen.

§ 33

NÖ GVG gelten für das Verfahren der Grundverkehrsbehörden im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens die Bestimmungen für den rechtsgeschäftlichen Erwerb sinngemäß. Für die Entscheidung

§ 31Abs.

2 finden jedoch die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 Z 1 und 4 keine Anwendung.

Paragraph 33, NÖ GVG gelten für das Verfahren der Grundverkehrsbehörden im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens die Bestimmungen für den rechtsgeschäftlichen Erwerb sinngemäß. Für die Entscheidung

Paragraph 31, Absatz 2, finden jedoch die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins und 4 keine Anwendung.

§ 33

Abs.1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

Paragraph 33, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

§ 33Abs.

2 AVG ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember fällt, der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

Paragraph 33, Absatz 2, AVG ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember fällt, der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

§ 33Abs.

3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.

Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.

§ 33Abs.

4 AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

Paragraph 33, Absatz 4, AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

§ 2

Z 7 Zustellgesetz bedeutet im Sinne dieses Bundesgesetzes der Begriff

Paragraph 2, Ziffer 7, Zustellgesetz bedeutet im Sinne dieses Bundesgesetzes der Begriff „Zustelldienst“ ein Universaldienstbetreiber (§ 3 Z 4 PMG) sowie ein Zustelldienst im Anwendungsbereich des

  1. Abschnitts.„Zustelldienst“ ein Universaldienstbetreiber (Paragraph 3, Ziffer 4, PMG) sowie ein Zustelldienst im Anwendungsbereich des
  2. Abschnitts.

§ 3

Z 4 Postmarktgesetz (PMG) bedeutet im Sinne dieses Bundesgesetzes

Paragraph 3, Ziffer 4, Postmarktgesetz (PMG) bedeutet im Sinne dieses Bundesgesetzes „Universaldienstbetreiber“ ein oder mehrere benannte Universaldienstbetreiber

§ 12Abs.

1 oder ein oder mehrere benannte Postdiensteanbieter

§ 12Abs.

2.„Universaldienstbetreiber“ ein oder mehrere benannte Universaldienstbetreiber

Paragraph 12, Absatz eins, oder ein oder mehrere benannte Postdiensteanbieter

Paragraph 12, Absatz 2,

§ 12

Abs.1 PMG wird mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die Österreichische Post als Universaldienstbetreiber benannt. Fünf Jahre nach Inkrafttreten hat die Regulierungsbehörde zu prüfen, ob es auch andere Postdiensteanbieter gibt, welche den bundesweiten Universaldienst erbringen können. Ist dies der Fall, so hat die Regulierungsbehörde den bundesweiten Universaldienst öffentlich auszuschreiben und nach Durchführung eines transparenten und nichtdiskriminierenden Verfahrens an den bestgeeigneten Postdiensteanbieter zu vergeben. Soweit dadurch eine Senkung der Gesamtkosten des Universaldienstes zu erwarten ist, kann die Regulierungsbehörde auch mehrere Postdiensteanbieter mit der Erbringung des Universaldienstes für einzelne Regionen oder Leistungen des Universaldienstes betrauen. Diesem Postdiensteanbieter ist die Erbringung des Universaldienstes mit Bescheid zu übertragen und die Österreichische Post mit Bescheid von der Verpflichtung zur Erbringung des Universaldienstes zu entbinden. Im Übertragungsbescheid ist zu bestimmen, welche der in diesem Bundesgesetz der Österreichischen Post eingeräumten Rechte und auferlegten Verpflichtungen auch für diesen Betreiber gelten. Spätestens nach weiteren fünf Jahren ist die Prüfung zu wiederholen oder der Universaldienst neu auszuschreiben.

Paragraph 12, Absatz eins, PMG wird mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die Österreichische Post als Universaldienstbetreiber benannt. Fünf Jahre nach Inkrafttreten hat die Regulierungsbehörde zu prüfen, ob es auch andere Postdiensteanbieter gibt, welche den bundesweiten Universaldienst erbringen können. Ist dies der Fall, so hat die Regulierungsbehörde den bundesweiten Universaldienst öffentlich auszuschreiben und nach Durchführung eines transparenten und nichtdiskriminierenden Verfahrens an den bestgeeigneten Postdiensteanbieter zu vergeben. Soweit dadurch eine Senkung der Gesamtkosten des Universaldienstes zu erwarten ist, kann die Regulierungsbehörde auch mehrere Postdiensteanbieter mit der Erbringung des Universaldienstes für einzelne Regionen oder Leistungen des Universaldienstes betrauen. Diesem Postdiensteanbieter ist die Erbringung des Universaldienstes mit Bescheid zu übertragen und die Österreichische Post mit Bescheid von der Verpflichtung zur Erbringung des Universaldienstes zu entbinden. Im Übertragungsbescheid ist zu bestimmen, welche der in diesem Bundesgesetz der Österreichischen Post eingeräumten Rechte und auferlegten Verpflichtungen auch für diesen Betreiber gelten. Spätestens nach weiteren fünf Jahren ist die Prüfung zu wiederholen oder der Universaldienst neu auszuschreiben.

§ 12

Abs.2 PMG hat, falls das ordnungsgemäße Erbringen des Universaldienstes durch die Österreichische Post teilweise oder zur Gänze nicht mehr gewährleistet ist, die Regulierungsbehörde geeignete Aufsichtsmaßnahmen zur Wiederherstellung oder Sicherung des Universaldienstes zu setzen. Bleiben diese erfolglos, so hat sie im Wege einer Ausschreibung nach den Grundsätzen des Abs. 1 den am besten geeigneten Postdiensteanbieter zu ermitteln. Diesem Postdiensteanbieter ist die Erbringung des Universaldienstes teilweise oder zur Gänze mit Bescheid zu übertragen und die Österreichische Post im gleichen Umfang mit Bescheid von der Verpflichtung zur Erbringung des Universaldienstes zu entbinden. Im Übertragungsbescheid ist zu bestimmen, welche der in diesem Bundesgesetz der Österreichischen Post eingeräumten Rechte und auferlegten Verpflichtungen auch für diesen Betreiber gelten.

Paragraph 12, Absatz 2, PMG hat, falls das ordnungsgemäße Erbringen des Universaldienstes durch die Österreichische Post teilweise oder zur Gänze nicht mehr gewährleistet ist, die Regulierungsbehörde geeignete Aufsichtsmaßnahmen zur Wiederherstellung oder Sicherung des Universaldienstes zu setzen. Bleiben diese erfolglos, so hat sie im Wege einer Ausschreibung nach den Grundsätzen des Absatz eins, den am besten geeigneten Postdiensteanbieter zu ermitteln. Diesem Postdiensteanbieter ist die Erbringung des Universaldienstes teilweise oder zur Gänze mit Bescheid zu übertragen und die Österreichische Post im gleichen Umfang mit Bescheid von der Verpflichtung zur Erbringung des Universaldienstes zu entbinden. Im Übertragungsbescheid ist zu bestimmen, welche der in diesem Bundesgesetz der Österreichischen Post eingeräumten Rechte und auferlegten Verpflichtungen auch für diesen Betreiber gelten. Im vorliegenden Fall muss der Antrag auf Zulassung als Bieter zur erneuten Versteigerung

der Bestimmung des § 31 Abs. 2 NÖ GVG „innerhalb von vier Wochen nach Bekanntmachung des neuen Versteigerungstermins“ bei der Grundverkehrsbehörde eingebracht werden. Im vorliegenden Fall muss der Antrag auf Zulassung als Bieter zur erneuten Versteigerung

der Bestimmung des Paragraph 31, Absatz 2, NÖ GVG „innerhalb von vier Wochen nach Bekanntmachung des neuen Versteigerungstermins“ bei der Grundverkehrsbehörde eingebracht werden. Die Bekanntmachung des neuen Versteigerungstermins erfolgte im gegenständlichen Fall vom Bezirksgericht *** am 18.08.2017, sodass die vierwöchige Frist für die Einbringung eines Antrages auf Zulassung als Bieter am 15.09.2017, 24.00 Uhr, geendet hat. Die in § 31 Abs. 2 NÖ GVG genannte Frist von vier Wochen stellt eine nicht erstreckbare Fallfrist dar. Ein nach Ablauf der Frist eingebrachter Antrag ist von der Grundverkehrsbehörde als verspätet zurückzuweisen (vgl. Kommentar zum NÖ Grundverkehrsgesetz 2007, Mag. Johannes Müller, Anm. 16 zu § 31).Die in Paragraph 31, Absatz 2, NÖ GVG genannte Frist von vier Wochen stellt eine nicht erstreckbare Fallfrist dar. Ein nach Ablauf der Frist eingebrachter Antrag ist von der Grundverkehrsbehörde als verspätet zurückzuweisen vergleiche Kommentar zum NÖ Grundverkehrsgesetz 2007, Mag. Johannes Müller, Anmerkung 16 zu Paragraph 31,). Im vorliegenden Fall ist der Antrag auf Zulassung als Bieter von der A AG innerhalb der vierwöchigen Frist mit dem Zustelldienst Österreichische Post durch die gewählte Adressierung nicht an die zuständige Grundverkehrsbehörde St. Pölten, sondern an die unzuständige Behörde, nämlich die Abteilung LF1-Agrarrecht des Amtes der NÖ Landesregierung, übermittelt worden. Bei der als Empfängerin bezeichneten „Abteilung Agrarrecht, (LF1)“, des Amtes der NÖ Landesregierung ist der Antrag samt Begleitschreiben nach dem im Verwaltungsakt ersichtlichen Eingangsstempel auf diesem Schriftstück am 14.09.2017, sohin innerhalb der zur Verfügung stehenden vierwöchigen Frist eingelangt. Nach der auch von der Beschwerdeführerin zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur GZ 95/08/0330 vom 18.10.2000 werden die Tage des Postenlaufes nach § 33 Abs 3 AVG nur insoweit nicht in die Frist eingerechnet, als es sich um den Postenlauf zur richtigen Stelle handelt; der Postenlauf an die unrichtige Stelle ist in die Frist einzurechnen (Hinweis E 23.9.1966, 197/66, VwSlg 6999 A/1966).Nach der auch von der Beschwerdeführerin zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur GZ 95/08/0330 vom 18.10.2000 werden die Tage des Postenlaufes nach Paragraph 33, Absatz 3, AVG nur insoweit nicht in die Frist eingerechnet, als es sich um den Postenlauf zur richtigen Stelle handelt; der Postenlauf an die unrichtige Stelle ist in die Frist einzurechnen (Hinweis E 23.9.1966, 197/66, VwSlg 6999 A/1966). Von dieser Rechtsprechung und der o. a. Gesetzeslage ausgehend wäre es zwar im vorliegenden Fall nach dem Zeitpunkt des Einlangens des in Rede stehenden Antrages bei der unzuständigen Stelle am 14.09.2017 noch möglich gewesen, die Frist zu wahren, allerdings nur durch Übergabe des Schriftstückes an die Österreichische Post innerhalb der Frist, also bis längstens 15.09.2017, da in diesem Fall die Tage des Postenlaufes nicht einzurechnen gewesen wären, oder durch faktische Abgabe des Schriftstückes bei der zuständigen Stelle (Grundverkehrs-behörde St. Pölten, ***, ***) innerhalb der vierwöchigen Frist. Nichts von beidem ist geschehen. Vielmehr wurde von der unzuständigen Stelle die Weiterleitung mittels „interner Dienstpost“ vorgenommen. Dabei spielt es keine Rolle, wann die Übergabe des Schriftstückes an die interne Dienstpost erfolgt ist, weil eine Nichteinrechnung in die Frist lediglich bei Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z. 7 Zustellgesetz, somit nach der gesetzlichen Definition bei Übergabe an die Post oder einen anderen Universaldienstbetreiber im Anwendungsbereich des

  1. Abschnitts des Zustellgesetzes sowie an einen elektronischen Zustelldienst im Anwendungsbereich des
  2. Abschnitts des Zustellgesetzes möglich ist. (vgl. VwGH 2012/17/0219 vom 15.11.2012) Vielmehr wurde von der unzuständigen Stelle die Weiterleitung mittels „interner Dienstpost“ vorgenommen. Dabei spielt es keine Rolle, wann die Übergabe des Schriftstückes an die interne Dienstpost erfolgt ist, weil eine Nichteinrechnung in die Frist lediglich bei Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, Zustellgesetz, somit nach der gesetzlichen Definition bei Übergabe an die Post oder einen anderen Universaldienstbetreiber im Anwendungsbereich des
  3. Abschnitts des Zustellgesetzes sowie an einen elektronischen Zustelldienst im Anwendungsbereich des
  4. Abschnitts des Zustellgesetzes möglich ist. vergleiche VwGH 2012/17/0219 vom 15.11.2012) Somit kommt eine Nichteinrechnung der Tage des Postlaufes in die Frist bei Übergabe an eine interne Dienstpost oder einen anderweitigen Botendienst oder – wie im vorgenannten Erkenntnis des VwGH ausgeführt - im Rahmen der sogenannten Staatsämterabfertigung nicht in Betracht. Dass der gegenständliche Antrag erst am 20.09.2017, somit nach Ablauf der vierwöchigen Einbringungsfrist bei der Grundverkehrsbehörde St. Pölten eingelangt ist, ergibt sich aus dem Eingangsstempel, der auf dem Begleitschreiben aufgebracht worden ist. Da sohin eine Inanspruchnahme des Zustelldienstes der Post bei der zuletzt erfolgten Weiterleitung des in Rede stehenden Antrages nicht erfolgt ist, greift das sogenannte Postprivileg nach § 33 Abs. 3 AVG im gegenständlichen Fall nicht Da sohin eine Inanspruchnahme des Zustelldienstes der Post bei der zuletzt erfolgten Weiterleitung des in Rede stehenden Antrages nicht erfolgt ist, greift das sogenannte Postprivileg nach Paragraph 33, Absatz 3, AVG im gegenständlichen Fall nicht Die Gefahr für die rechtzeitige Einbringung eines fristgebundenen Schriftstückes bzw. die Gefahr für die rechtzeitige, das heißt innerhalb der offenen Frist vorgenommene, Übergabe der Sendung an die Post trägt der Einschreiter, weshalb dieser das verspätete Einlagen seines Antrages gegen sich wirken lassen muss. Der Vollständigkeit wird noch angemerkt, dass für den Standpunkt der Beschwerdeführerin auch durch das in der Stellungnahme vom 05.02.2018 zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nichts zu gewinnen ist, wird darin doch ebenfalls im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wie folgt ausgeführt: „Wird ein Rechtsmittel bei der unzuständigen Behörde eingebracht, so ist die Frist nur gewahrt, wenn die unzuständige Behörde das Rechtsmittel zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt (vgl VwSlg 9563 A/1978) oder der zuständigen Stelle übergibt (s auch VfSlg 14931/1997 mwN).“„Wird ein Rechtsmittel bei der unzuständigen Behörde eingebracht, so ist die Frist nur gewahrt, wenn die unzuständige Behörde das Rechtsmittel zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt vergleiche VwSlg 9563 A/1978) oder der zuständigen Stelle übergibt (s auch VfSlg 14931 aus 1997, mwN).“ Infolge der somit als erwiesen anzusehenden verspäteten Einbringung des Antrages auf Zulassung als Bieter im erneuten Versteigerungsverfahren war inhaltlich auf die erhobene Beschwerde nicht einzugehen, sondern vielmehr der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe zu bestätigen, dass der Antrag nicht abgewiesen, sondern wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen wird.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG konnte von der Durchführung einer Beschwerde-verhandlung abgesehen werden, da von den Parteien eine solche nicht beantragt worden ist und die Akten erkennen lassen haben, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte von der Durchführung einer Beschwerde-verhandlung abgesehen werden, da von den Parteien eine solche nicht beantragt worden ist und die Akten erkennen lassen haben, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Die ordentliche Revision war im gegenständlichen Fall nicht zuzulassen, da sich die Entscheidung auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bzw. Verfassungsgerichtshofes stützt und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen gewesen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1453.001.2017

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