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{'item': 'LVwG-S-453/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum09.03.2018 GeschäftszahlLVwG-S-453/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erke

§§ 2Abs. 1 Z. 1, 84 Abs. 1 und 116 Abs. 1 Mineralrohstoffgesetz – Minro

G“Paragraph 193, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer eins, 84, Absatz eins und 116 Absatz eins, Mineralrohstoffgesetz – MinroG“ Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde eine Geldstrafe in Höhe von 300,00 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 84 Stunden, verhängt und ein Kostenbeitrag in Höhe von 10% vorgeschrieben. Daraus ergibt sich ein Gesamtbetrag von 330,00 Euro.

  1. Zum Beschwerdevorbringen: Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung mit Schreiben vom
  2. Februar 2017 Beschwerde. Begründend ist auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt, dass vom vormals tätigen Markscheider objektiv unrichtige Pläne erstellt worden seien, das Abbaufeld erst im Zuge der Berichtigung des Grenzverlaufs festgelegt worden sei und die Behörde in der Vergangenheit die Abbaufläche nur mangelhaft überprüft habe.
  3. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren: 3.
  4. Mit Schreiben vom
  5. Februar 2017 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsstrafakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor. 3.
  6. Auf Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich legte die belangte Behörde mit Schreiben vom
  7. Jänner 2018 den Administrativakt zur verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage zur Schottergewinnung samt Kartenwerken, Zl. ***, vor. 3.
  8. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am
  9. März 2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der Beweis erhoben wurde durch Verlesung des vorgelegten Verwaltungsstrafaktes und Administrativaktes der belangten Behörde, durch Verlesung des Aktes des erkennenden Gerichts sowie durch Vernehmung des Beschwerdeführers und zwei Zeugen. Als Zeugen wurden einvernommen der Amtssachverständige für Geologie EF, der bei der Überprüfungsverhandlung am
  10. Mai 2015 die Überschreitung der Abbaugrenze und Abbautiefe im Hinblick auf den (vorläufigen) Tagbaugrundriss 2015 festgestellt hat, sowie der Mitarbeiter des Vermessungsbüros GH (verantwortlicher Markscheider, dieser erstellte den Tagbaugrundriss 2015), der ebenso an der Überprüfungsverhandlung am
  11. Mai 2015 teilgenommen hat.
  12. Feststellungen: 4.
  13. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom
  14. Mai 1999, Zl. 12-B-995/5, wurde die gewerbebehördliche Genehmigung für den Abbau von Schotter im Standort *** auf den Grundstücken Nr. *** und ***, beide KG ***, sowie auf den Grundstücken Nr. *** und ***, beide KG ***, erteilt.4.
  15. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom
  16. Mai 1999, , Zl. 12-B-995/5, wurde die gewerbebehördliche Genehmigung für den Abbau von Schotter im Standort *** auf den Grundstücken Nr. *** und ***, beide KG ***, sowie auf den Grundstücken Nr. *** und ***, beide KG ***, erteilt. 4.
  17. Die Materialgewinnungsstätte befindet sich nunmehr auf den Grundstücken Nr. ***, KG ***, (Grundstücksvereinigung Nr. *** und ***) und Nr. ***, KG ***, (Grundstücksvereinigung Nr. *** und ***), deren Eigentümer Herr IJ ist. 4.
  18. Der Schotterabbau durch die D GmbH, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist, erfolgte aufgrund eines Abbauvertrags vom
  19. Mai
  20. Dieser Abbauvertrag wurde mit
  21. Dezember 2017 aufgelöst. 4.
  22. Im Jahr 2013 verstarb der für die Abbaustätte bestellte verantwortliche Markscheider. Mit
  23. Oktober 2014 wurde GH als verantwortlicher Markscheider bestellt. Erst infolge der Aufnahme der Tätigkeit des neuen Markscheiders erfolgten die Sicherung der Grundstücksgrenzen der Abbaugrundstücke zu den Nachbargrundstücken sowie die koordinative Erfassung und Festlegung des Abbaufeldes. 4.
  24. Bei der Überprüfungsverhandlung am
  25. Mai 2015 wurde im Hinblick auf den von dem neu bestellten verantwortlichen Markscheider erstellten vorläufigen Tagbaugrundriss, Vermessungsstand
  26. Mai 2015, festgestellt, dass die im Kartenwerk dargestellte Situation dem Naturzustand entspricht. Aus dem Kartenwerk ist ersichtlich, dass die südöstliche Abbaugrenze entlang der Landstraße *** um rund 4 Meter und die Abbautiefe im Abbauabschnitt 1 auf einer Fläche von ca. 200 m2 um bis zu drei Meter überschritten wurde. 4.
  27. Die Abbauarbeiten in den von den Überschreitungen betroffenen Bereichen im Abbauabschnitt 1 sowie entlang der Landstraße *** waren Ende 2014 beendet. Am Tag der Überprüfungsverhandlung am
  28. Mai 2015 fanden keine Abbauarbeiten statt. Auch nach dem
  29. Mai 2015 fand kein Abbau in der Grube zumindest bis zum
  30. Jänner 2017 statt. 4.
  31. Bei dem im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Tattag (
  32. Juni 2015) handelt es sich um einen Tippfehler; gemeint war der Tag der Überprüfungsverhandlung am
  33. Mai
  34. Beweiswürdigung: Die Feststellungen konnten in unbedenklicher Weise im Hinblick auf die Inhalte des vorgelegten Verwaltungsstrafaktes, des vorgelegten Administrativaktes betreffend die Betriebsanlage zur Schottergewinnung samt Kartenwerken (insbesondere des Tagbaugrundrisses, Vermessungsstand
  35. Mai 2015), des Gerichtsaktes des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich sowie aufgrund der glaubwürdigen und insoweit übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und der Zeugen in der mündlichen Verhandlung am
  36. März 2018 getroffen werden. Zu den Feststellung in Punkt 4.
  37. wird auf die übereinstimmenden und glaubwürdigen Aussagen des Beschwerdeführers und des als Zeugen einvernommenen Mitarbeiters des verantwortlichen Markscheiders in der mündlichen Verhandlung sowie auf die Schreiben und Berichte des Markscheiders im Administrativakt der belangten Behörde, insbesondere auf das Schreiben vom
  38. Jänner 2016 hingewiesen. Darin ist vom Markscheider – in Übereinstimmung mit den Aussagen des genannten Zeugen und Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung – ausgeführt, dass die rechtliche Sicherstellung der Grundstücksgrenzen der Abbaugrundstücke zu den Nachbargrundstücken Bedingung für die Übernahme des Abbaustandorts als verantwortlicher Markscheider gewesen und dass das bewilligte Abbaufeld bei der Überprüfungsverhandlung am
  39. Mai 2015 mit dem Amtssachverständigen in der Position festgelegt worden sei; dabei sei die Bemaßung von 20 Meter zur Landesstraße *** (im Südosten) als Bedingung vorgegeben worden, die weiteren teilweise widersprüchlichen Bemaßungen seien bestmöglich ohne eine Flächenänderung berücksichtigt worden. Zu Punkt 4.
  40. wird darauf hingewiesen, dass der als Zeuge einvernommene Amtssachverständige die Überschreitung der Abbaugrenze und Abbautiefe in der Verhandlung anhand des Tagbaugrundrisses mit dem Vermessungsstand zum
  41. Mai 2015 schlüssig erläutert hat und auch der Beschwerdeführer die festgestellten Überschreitungen grundsätzlich nicht bestreitet. Der Beschwerdeführer bringt – in Übereinstimmung mit der Aussage des als Zeugen einvernommenen Mitarbeiters des verantwortlichen Markscheiders – jedoch vor, dass die Überschreitung der Abbautiefe erstmals bereits im Jahr 2002, sohin zu einem Zeitpunkt, zu dem die Gesellschaft noch nicht abbauberechtigt war, erfolgt sei und dass die Überschreitung der Abbaugrenze und Abbautiefe aus der fehlerhaften Vermarkung in der Vergangenheit resultiere. Die Feststellung in Punkt 4.6., dass die Abbautätigkeiten an den von den Überschreitungen betroffenen Stellen bereits Ende 2014 beendet waren, ergibt sich zunächst aus dem glaubwürdig dargelegten Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Der als Zeuge einvernommene Mitarbeiter des verantwortlichen Markscheiders bestätigte, dass seit der Übernahme der Tätigkeit als Markscheider entlang der Straße *** keine Arbeiten stattgefunden haben. Zudem ergibt sich aus dem Bericht des verantwortlichen Markscheiders für das Kalenderjahr 2015, dass der Abbau im Kalenderjahr 2015 projektkonform innerhalb der Abbaugrenzen erfolgt sei. Im Bericht über die Überprüfungsverhandlung am
  42. Mai 2015 ist ausgeführt, dass an diesem Tag keine Abbauarbeiten stattgefunden haben; dies entspricht den glaubhaft dargelegten Wahrnehmungen der Zeugen in der mündlichen Verhandlung. Dass seit der Überprüfungsverhandlung am
  43. Mai 2015 jedenfalls bis zum
  44. Jänner 2017 – insbesondere vor dem Hintergrund eines Zivilrechtsstreits des Beschwerdeführers mit dem Grundstückseigentümer – keine Abbauarbeiten stattgefunden haben, ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und des als Zeugen einvernommenen Mitarbeiters des verantwortlichen Markscheiders in der mündlichen Verhandlung, aus dem Bericht über die Überprüfungsverhandlung am
  45. April 2016 sowie aus dem Bericht des verantwortlichen Markscheiders für das Kalenderjahr
  46. Die in Punkt 4.
  47. enthaltene Feststellung konnte im Hinblick auf die Erläuterung des Vertreters der belangten Behörde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich getroffen werden.
  48. Rechtslage: 6.
  49. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten: §
  50. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des
  51. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 38, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des
  52. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 50.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Paragraph 50,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. (…) 6.2. § 45 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) lautet:6.2. Paragraph 45, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) lautet: § 45.
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wennParagraph 45,
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
  1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
  2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
  3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
  4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
  5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;
  6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre. […] 6.
  7. Die maßgeblichen Bestimmungen des Mineralrohstoffgesetzes – MinroG lauten: § 2
(1)Dieses Bundesgesetz giltParagraph 2,
(1)Dieses Bundesgesetz gilt
  1. für das Aufsuchen und Gewinnen der bergfreien, bundeseigenen und grundeigenen mineralischen Rohstoffe,
  2. für das Aufbereiten dieser Rohstoffe, soweit es durch den Bergbauberechtigten in betrieblichem Zusammenhang mit dem Aufsuchen oder Gewinnen erfolgt,
  3. für das Suchen und Erforschen geologischer Strukturen, die zum Speichern flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe verwendet werden sollen, für das unterirdische behälterlose Speichern solcher Kohlenwasserstoffe sowie
  4. für das Aufbereiten der gespeicherten Kohlenwasserstoffe, soweit es vom Speicherberechtigten in betrieblichem Zusammenhang mit dem Speichern vorgenommen wird.“ § 193
(1)Personen, die eine der im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten ausüben, ohne daß diese durch eine Bergbauberechtigung gedeckt ist, machen sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und sind von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.Paragraph 193,
(1)Personen, die eine der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten Tätigkeiten ausüben, ohne daß diese durch eine Bergbauberechtigung gedeckt ist, machen sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und sind von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.
  1. Erwägungen: 7.
  2. Die Beschwerde ist begründet. 7.
  3. Im Spruch des angefochtenen Bescheides wird dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, als handelsrechtlicher Geschäftsführer der D GmbH dafür verantwortlich zu sein, dass diese Gesellschaft am
  4. Juni 2015 – gemeint ist der Tag der Überprüfungsverhandlung am
  5. Mai 2015 – im Gemeindegebiet von *** auf näher bezeichneten Grundstücken entlang der Landstraße *** 4 Meter über die genehmigte Abbaugrenze hinaus, im Abbauabschnitt 1 2 Meter (auf einer Fläche von ca. 200m2) über die genehmigte Abbautiefe hinaus, Schotter abgebaut, sohin bergfreie mineralische Rohstoffe gewonnen habe, ohne dass dies durch eine Bergbauberechtigung gedeckt gewesen sei, da die Abbauflächen nicht durch den genehmigten Gewinnungsbetriebsplan umfasst waren. Der Beschwerdeführer hätte damit § 193 Abs.

§§ 2Abs. 1 Z 1, 84 Abs. 1 und 116 Abs. 1 Minro

G verletzt.7.

  1. Im Spruch des angefochtenen Bescheides wird dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, als handelsrechtlicher Geschäftsführer der D GmbH dafür verantwortlich zu sein, dass diese Gesellschaft am
  2. Juni 2015 – gemeint ist der Tag der Überprüfungsverhandlung am
  3. Mai 2015 – im Gemeindegebiet von *** auf näher bezeichneten Grundstücken entlang der Landstraße *** 4 Meter über die genehmigte Abbaugrenze hinaus, im Abbauabschnitt 1 2 Meter (auf einer Fläche von ca. 200m2) über die genehmigte Abbautiefe hinaus, Schotter abgebaut, sohin bergfreie mineralische Rohstoffe gewonnen habe, ohne dass dies durch eine Bergbauberechtigung gedeckt gewesen sei, da die Abbauflächen nicht durch den genehmigten Gewinnungsbetriebsplan umfasst waren. Der Beschwerdeführer hätte damit Paragraph 193, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer eins, 84, Absatz eins und 116 Absatz eins, MinroG verletzt. 7.
  4. § 193 Abs. 1 MinroG sieht vor, dass Personen, die eine der in § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten ausüben, ohne dass diese Tätigkeit durch eine Bergbauberechtigung gedeckt ist, sich einer Verwaltungsübertretung schuldig machen und mit einer Geldstrafe bis 3.600,00 Euro zu bestrafen sind.7.
  5. Paragraph 193, Absatz eins, MinroG sieht vor, dass Personen, die eine der in Paragraph 2, Absatz eins, angeführten Tätigkeiten ausüben, ohne dass diese Tätigkeit durch eine Bergbauberechtigung gedeckt ist, sich einer Verwaltungsübertretung schuldig machen und mit einer Geldstrafe bis 3.600,00 Euro zu bestrafen sind. Nach § 2 Abs. 1 Z 1 MinroG gilt dieses Bundesgesetz für das Aufsuchen und Gewinnen von bergfreien, bundeseigenen und grundeigenen mineralischen Rohstoffen.Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, MinroG gilt dieses Bundesgesetz für das Aufsuchen und Gewinnen von bergfreien, bundeseigenen und grundeigenen mineralischen Rohstoffen. Aus der Zusammenschau dieser beiden Bestimmungen ergibt sich, dass Personen eine Verwaltungsübertretung nach § 193 Abs. 1 MinroG begehen, die die in § 2 Abs. 1 Z 1 leg.cit. bezeichneten mineralische Rohstoffe aufsuchen oder gewinnen, ohne dass dies durch eine Bergbauberechtigung gedeckt ist.Aus der Zusammenschau dieser beiden Bestimmungen ergibt sich, dass Personen eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 193, Absatz eins, MinroG begehen, die die in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. bezeichneten mineralische Rohstoffe aufsuchen oder gewinnen, ohne dass dies durch eine Bergbauberechtigung gedeckt ist. 7.
  6. Bei der vorgeworfenen Übertretung des MinroG handelt es sich nicht um ein Dauerdelikt, weil nach dem klar gefassten Tatbild des § 193 Abs.

§ 2Abs.

1 Z 1 leg.cit. das strafbare Verhalten nur im Aufsuchen oder Gewinnen mineralischer Rohstoffe ohne Bergbauberechtigung, nicht aber in der Aufrechterhaltung eines durch das rechtswidrige Aufsuchen oder Gewinnen geschaffenen Zustands besteht. Die – wie im gegenständlichen Fall beabsichtigte – Festlegung der Tatzeit mit jenem Zeitpunkt, zu dem die Tat entdeckt wurde, scheidet demnach aus (vgl. VwSlg. 10786 A/1982, VwGH 22.06.2011, 2009/04/0152).7.4. Bei der vorgeworfenen Übertretung des MinroG handelt es sich nicht um ein Dauerdelikt, weil nach dem klar gefassten Tatbild des Paragraph 193, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. das strafbare Verhalten nur im Aufsuchen oder Gewinnen mineralischer Rohstoffe ohne Bergbauberechtigung, nicht aber in der Aufrechterhaltung eines durch das rechtswidrige Aufsuchen oder Gewinnen geschaffenen Zustands besteht. Die – wie im gegenständlichen Fall beabsichtigte – Festlegung der Tatzeit mit jenem Zeitpunkt, zu dem die Tat entdeckt wurde, scheidet demnach aus vergleiche VwSlg. 10786 A/1982, VwGH 22.06.2011, 2009/04/0152). Tatzeit für eine Übertretung nach § 193 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 1 Minro

G ist sohin ausschließlich jener kalendermäßig umschriebene Zeitraum oder Tag, in dem bzw. an dem mineralische Rohstoffe ohne entsprechende Bergbauberechtigung aufgesucht oder gewonnen werden (vgl. auch VwGH 29.01.1991, 90/04/0211, zur Tatzeit für die nicht genehmigte Errichtung einer Betriebsanlage).Tatzeit für eine Übertretung nach Paragraph 193, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, MinroG ist sohin ausschließlich jener kalendermäßig umschriebene Zeitraum oder Tag, in dem bzw. an dem mineralische Rohstoffe ohne entsprechende Bergbauberechtigung aufgesucht oder gewonnen werden vergleiche auch VwGH 29.01.1991, 90/04/0211, zur Tatzeit für die nicht genehmigte Errichtung einer Betriebsanlage). 7.

  1. Wie festgestellt, wurden die Abbauarbeiten in den von den Überschreitungen betroffenen Bereichen im Abbauabschnitt 1 sowie entlang der Landstraße *** Ende 2014 beendet und fand am Tag der Überprüfungsverhandlung am
  2. Mai 2015 sowie jedenfalls bis
  3. Jänner 2017 keine Abbau in der Grube statt. Die Gesellschaft, dessen handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist, hat daher weder an dem im Spruch als Tattag genannten
  4. Juni 2015 noch an dem gemeinten Tag der Überprüfungsverhandlung am
  5. Mai 2015 (zu den Grenzen der zulässigen Berichtigung der Tatzeit durch das Verwaltungsgericht vgl. VwGH 16.12.2015, Ro 2015/10/0013) bergfreie mineralische Rohstoffe außerhalb des genehmigten Abbaugebiets aufgesucht oder gewonnen. Auch lag keine bloße Unterbrechung einer solchen rechtswidrigen Handlung etwa anlässlich der Überprüfungsverhandlung vor, sondern war die vorgeworfene Tathandlung vielmehr bereits beendet.Die Gesellschaft, dessen handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist, hat daher weder an dem im Spruch als Tattag genannten
  6. Juni 2015 noch an dem gemeinten Tag der Überprüfungsverhandlung am
  7. Mai 2015 (zu den Grenzen der zulässigen Berichtigung der Tatzeit durch das Verwaltungsgericht vergleiche VwGH 16.12.2015, Ro 2015/10/0013) bergfreie mineralische Rohstoffe außerhalb des genehmigten Abbaugebiets aufgesucht oder gewonnen. Auch lag keine bloße Unterbrechung einer solchen rechtswidrigen Handlung etwa anlässlich der Überprüfungsverhandlung vor, sondern war die vorgeworfene Tathandlung vielmehr bereits beendet. 7.
  8. Das angefochtene Straferkenntnis war daher schon aus diesem Grund aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen, ohne dass auf den in der mündlichen Verhandlung deutlich gewordenen Umstand, dass die festgestellten Überschreitungen der Abbaugrenzen mit der erst im Jahr 2015 erfolgten koordinativen Erfassung und Festlegung des Abbaufeldes infolge der Festlegung der Grundstücksgrenzen in Zusammenhang stehen, weiter einzugehen wäre.7.
  9. Das angefochtene Straferkenntnis war daher schon aus diesem Grund aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen, ohne dass auf den in der mündlichen Verhandlung deutlich gewordenen Umstand, dass die festgestellten Überschreitungen der Abbaugrenzen mit der erst im Jahr 2015 erfolgten koordinativen Erfassung und Festlegung des Abbaufeldes infolge der Festlegung der Grundstücksgrenzen in Zusammenhang stehen, weiter einzugehen wäre.
  10. Zur Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war, weil die Entscheidung einerseits nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp. zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0343).Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war, weil die Entscheidung einerseits nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann vergleiche aus der stRsp. zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0343). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.453.001.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.