Obsah (13)
§ 28§ 25a§ 6§ 11§ 1§ 3§ 4§ 8§ 13§ 16§ 109aArt. 11§ 109RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum12.03.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1024/003-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha
§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) eine ordentliche Revision nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Grundverkehrsbehörde Waidhofen an der Thaya vom 23. September 2014, Zl. ***, wurde auf Antrag von C die grundverkehrsbehördliche Genehmigung für den Kaufvertrag vom 01.07.2013, Zl. ***, abgeschlossen zwischen E als Verkäuferin und dem Antragsteller als Käufer, hinsichtlich des Grundstückes Nr. ***, KG ***, und der Grundstücke Nr. *** sowie Nr. ***, beide KG ***, mit einem Gesamtflächenausmaß von 121,87 ha zu einem Kaufpreis € 1.300.000,--, erteilt. Gestützt ist diese Entscheidung auf die §§ 4, 6, 7 Abs. 1 und 11 NÖ Grundverkehrsgesetz 2007, LGBl 6800 (NÖ GVG).Gestützt ist diese Entscheidung auf die Paragraphen 4, 6, 7, Absatz eins und 11 NÖ Grundverkehrsgesetz 2007, Landesgesetzblatt 6800 (NÖ GVG). Begründet wird die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Landwirteeigenschaft des Antragstellers C nach Erwerb der verfahrensgegenständlichen Liegenschaften und der Möglichkeit, dadurch hinkünftig mit 41% einen zumindest erheblichen Teil des Familieneinkommens aus der Forstwirtschaft zu bestreiten, im Sinne des § 3 Z 2 lit. b NÖ GVG gegeben sei. Diese Absicht sei durch Vorlage eines Betriebskonzeptes und einer Absichtserklärung ausreichend begründet und belegt. Die erforderlichen Fähigkeiten seien durch Nachweis einer fachlicher Ausbildung (Forstfacharbeiterausbildung) und praktischer Tätigkeit (Praktikum bei der F und einem weiteren Forstbetrieb) hinreichend, nachvollziehbar und schlüssig belegt.Begründet wird die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Landwirteeigenschaft des Antragstellers C nach Erwerb der verfahrensgegenständlichen Liegenschaften und der Möglichkeit, dadurch hinkünftig mit 41% einen zumindest erheblichen Teil des Familieneinkommens aus der Forstwirtschaft zu bestreiten, im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 2, Litera b, NÖ GVG gegeben sei. Diese Absicht sei durch Vorlage eines Betriebskonzeptes und einer Absichtserklärung ausreichend begründet und belegt. Die erforderlichen Fähigkeiten seien durch Nachweis einer fachlicher Ausbildung (Forstfacharbeiterausbildung) und praktischer Tätigkeit (Praktikum bei der F und einem weiteren Forstbetrieb) hinreichend, nachvollziehbar und schlüssig belegt. Das Interesse an der Stärkung der drei durch die A Gen.m.b.H.vertretenen Landwirte überwiege nicht das Interesse an der Schaffung eines bäuerlichen Betriebes in Form eines Forstwirtschaftsbetriebs durch den Antragsteller C. Wenn überhaupt, liege Gleichwertigkeit der beiden Interessen vor, da letztlich beide durch das NÖ GVG 2007 geschützt seien. Es liege auch kein Grund für die Annahme vor, dass die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der gegenständlich zu erwerbenden forstwirtschaftlichen Grundstücke nicht zu erwarten sei. Dies aufgrund der vorgelegten Unterlagen durch den Antragsteller und der schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Amtssachverständigen für Forstwesen. Die Gegenleistung in Form des Kaufpreises von € 1,07/m² entspreche
dem Sachverständigengutachten vom 31.07.2014 dem ortsüblichen Verkehrswert und sei auch nicht bestritten worden. Ein Versagungsgrund
§ 6Abs.
2 NÖ GVG sei sohin nicht gegeben.Ein Versagungsgrund
Paragraph 6, Absatz 2, NÖ GVG sei sohin nicht gegeben. Gegen diese Entscheidung richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde der im Verfahren aufgetretenen Interessentin, nämlich der A Gen.m.b.H. (im Folgenden kurz: A), vom 22.10.2014, mit der beantragt wird, den Bescheid zu beheben und dem in Rede stehenden Kaufvertrag vom 01.07.2013 die Grundverkehrsgenehmigung zu versagen. Begründet werden diese Anträge im Wesentlichen wie folgt: Auf Grund der Festhaltungen im angefochtenen Bescheid stehe fest, dass die A für drei bäuerliche Betriebe erwerben wolle und diese Betriebe gestärkt werden könnten, was ohne Zweifel in der Zielsetzung des § 1 Z 1 NÖ GVG liege. Auf Grund der Festhaltungen im angefochtenen Bescheid stehe fest, dass die A für drei bäuerliche Betriebe erwerben wolle und diese Betriebe gestärkt werden könnten, was ohne Zweifel in der Zielsetzung des Paragraph eins, Ziffer eins, NÖ GVG liege. Das Gesamtbild der beabsichtigten Bewirtschaftung durch den Antragsteller sei nicht auf eine bäuerliche Bewirtschaftung, sondern auf einen forstwirtschaftlichen Grundbesitz ausgerichtet. Auch dieser sei durch die Zielsetzung in § 1 Z 2 NÖ GVG grundverkehrsrechtlich geschützt, die Behörde übersehe aber, dass der in Das Gesamtbild der beabsichtigten Bewirtschaftung durch den Antragsteller sei nicht auf eine bäuerliche Bewirtschaftung, sondern auf einen forstwirtschaftlichen Grundbesitz ausgerichtet. Auch dieser sei durch die Zielsetzung in Paragraph eins, Ziffer 2, NÖ GVG grundverkehrsrechtlich geschützt, die Behörde übersehe aber, dass der in § 1 Z 1 NÖ GVG geschützte erwerbsorientierte Personenkreis gegenüber jenem nach § 1 Z 2 NÖ GVG bevorzugt sei. Der Antragsteller beabsichtige nämlich allenfalls einen wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitz mit einer bestimmten – in Gutsbetrieben vorherrschenden – Bewirtschaftungsform zu schaffen. Dem würden drei typisch bäuerliche Interessenten gegenüberstehen, die mit einer Aufstockung die Leistungsfähigkeit und den Fortbestand ihrer bäuerlichen Bauernhöfe – wie sie nach den natürlichen und strukturellen Gegebenheiten des Landes NÖ als Normalfall vorzufinden seien – absichern wollen würden. Es sei sohin keinesfalls von einer Gleichwertigkeit beider Interessenten auszugehen. Paragraph eins, Ziffer eins, NÖ GVG geschützte erwerbsorientierte Personenkreis gegenüber jenem nach Paragraph eins, Ziffer 2, NÖ GVG bevorzugt sei. Der Antragsteller beabsichtige nämlich allenfalls einen wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitz mit einer bestimmten – in Gutsbetrieben vorherrschenden – Bewirtschaftungsform zu schaffen. Dem würden drei typisch bäuerliche Interessenten gegenüberstehen, die mit einer Aufstockung die Leistungsfähigkeit und den Fortbestand ihrer bäuerlichen Bauernhöfe – wie sie nach den natürlichen und strukturellen Gegebenheiten des Landes NÖ als Normalfall vorzufinden seien – absichern wollen würden. Es sei sohin keinesfalls von einer Gleichwertigkeit beider Interessenten auszugehen. Den Antragsteller mache seine Absicht, einen forstwirtschaftlichen Betrieb als selbständige wirtschaftliche Einheit in der Absicht nachhaltiger Gewinnerzielung zu schaffen und zu bewirtschaften, nicht zum Inhaber eines bäuerlichen Betriebes, welcher wirtschaftlich darauf angewiesen sei, aus den aus Selbstbewirtschaftung erzielten Erträgnissen seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Es liege im vorliegenden Fall vielmehr ein forstwirtschaftlicher gesunder Grundbesitz vor, der betrieblich bewirtschaftet werden soll. Im Verfahren hätte die Behörde die Feststellung treffen müssen, inwieweit Stärkungseffekte vorliegen würden und allenfalls den Sachverhalt diesbezüglich ergänzen müssen. Die Schlussfolgerung, dass eine Gleichwertigkeit beider Interessen vorliege, weswegen dem Kaufvertrag die Genehmigung nach § 6 Abs. 2 Z 2 NÖ GVG nicht versagt werden dürfe, sei jedenfalls Ergebnis einer unrichtigen Rechtsauslegung. Vielmehr hätte dem Kaufvertrag schon aus diesem Grund die grundverkehrsbehördliche Genehmigung nicht erteilt werden dürfen.Im Verfahren hätte die Behörde die Feststellung treffen müssen, inwieweit Stärkungseffekte vorliegen würden und allenfalls den Sachverhalt diesbezüglich ergänzen müssen. Die Schlussfolgerung, dass eine Gleichwertigkeit beider Interessen vorliege, weswegen dem Kaufvertrag die Genehmigung nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ GVG nicht versagt werden dürfe, sei jedenfalls Ergebnis einer unrichtigen Rechtsauslegung. Vielmehr hätte dem Kaufvertrag schon aus diesem Grund die grundverkehrsbehördliche Genehmigung nicht erteilt werden dürfen. Nach § 1 Z 1 NÖ GVG zähle nur der selbstbewirtschaftende Landwirt zum bevorzugten Personenkreis. Nach dem vorliegenden Ermittlungsergebnis bewirtschafte der Antragsteller jedoch nicht selbst und werde vorgebracht, dass die „Selbstbewirtschaftung“ im Sinne des NÖ GVG nicht vorliege, wenn Dritte die tatsächliche Bewirtschaftung vornehmen. Ein wesentliches Abgrenzungskriterium für das Vorliegen eines bäuerlichen Betriebes liege in der personenbezogenen Bewirtschaftung, welche beim Käufer zweifelsfrei nicht im Vordergrund stehe. Der Verfassungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 28.06.2013, GZ ***, diese Ansicht geteilt, wenn er ausführt, der belangten Behörde sei aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegen zu treten, soweit sie berücksichtige, dass der Beschwerdeführer zur Bewirtschaftung seines Forstbetriebes keine eigenen Arbeits- und Betriebsmittel einsetze, sondern sich dazu der Vergabe von Aufträgen bediene.Nach Paragraph eins, Ziffer eins, NÖ GVG zähle nur der selbstbewirtschaftende Landwirt zum bevorzugten Personenkreis. Nach dem vorliegenden Ermittlungsergebnis bewirtschafte der Antragsteller jedoch nicht selbst und werde vorgebracht, dass die „Selbstbewirtschaftung“ im Sinne des NÖ GVG nicht vorliege, wenn Dritte die tatsächliche Bewirtschaftung vornehmen. Ein wesentliches Abgrenzungskriterium für das Vorliegen eines bäuerlichen Betriebes liege in der personenbezogenen Bewirtschaftung, welche beim Käufer zweifelsfrei nicht im Vordergrund stehe. Der Verfassungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 28.06.2013, GZ ***, diese Ansicht geteilt, wenn er ausführt, der belangten Behörde sei aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegen zu treten, soweit sie berücksichtige, dass der Beschwerdeführer zur Bewirtschaftung seines Forstbetriebes keine eigenen Arbeits- und Betriebsmittel einsetze, sondern sich dazu der Vergabe von Aufträgen bediene. Es handle sich bei Klärung dieses Umstandes allerdings letztlich um eine Rechtsfrage, die von der Behörde und nicht vom Sachverständigen zu beurteilen sei. Die Bestimmung des § 3 Z 2 lit.b NÖ GVG erfordere eine Prognoseentscheidung und zwar nicht nur über die Absicht des Erwerbers. In diesem Punkt folge die Behörde der unrichtigen Rechtsauslegung des forsttechnischen Sachverständigen. Aus der genannten Bestimmung sei keineswegs abzuleiten, dass es ausreiche, wenn ein forstwirtschaftlicher Betrieb ausschließlich mit Dienstnehmern bewirtschaftet werde, um Landwirt im Sinne des NÖ GVG zu werden. Vielmehr komme durch diese Bestimmung zum Ausdruck, dass der Betriebsführer
- a)alleine oder
- b)zusammen, das heißt gemeinsam mit Familienangehörigen und/oder Dienstnehmern, die Bewirtschaftung durchführen könne, um als Landwirt im Sinne des Gesetzes zu gelten. Von einem „bäuerlichen Betrieb“ könne nicht gesprochen werden, wenn nicht einmal eine Grundausstattung von Maschinen vorhanden sei und der Betriebsführer nicht (auch) durch wesentlichen Einsatz seiner Arbeitskraft eine erhebliche Wertschöpfung erbringe. Bei vollständiger Auslagerung der Waldarbeit würden nur (nicht bäuerliche) Großbetriebe oder solche mit anderen landwirtschaftlichen Aktivitäten ein angemessenes Einkommen erzielen können.Die Bestimmung des Paragraph 3, Ziffer 2, Litera b, NÖ GVG erfordere eine Prognoseentscheidung und zwar nicht nur über die Absicht des Erwerbers. In diesem Punkt folge die Behörde der unrichtigen Rechtsauslegung des forsttechnischen Sachverständigen. Aus der genannten Bestimmung sei keineswegs abzuleiten, dass es ausreiche, wenn ein forstwirtschaftlicher Betrieb ausschließlich mit Dienstnehmern bewirtschaftet werde, um Landwirt im Sinne des NÖ GVG zu werden. Vielmehr komme durch diese Bestimmung zum Ausdruck, dass der Betriebsführer
- a)alleine oder
- b)zusammen, das heißt gemeinsam mit Familienangehörigen und/oder Dienstnehmern, die Bewirtschaftung durchführen könne, um als Landwirt im Sinne des Gesetzes zu gelten. Von einem „bäuerlichen Betrieb“ könne nicht gesprochen werden, wenn nicht einmal eine Grundausstattung von Maschinen vorhanden sei und der Betriebsführer nicht (auch) durch wesentlichen Einsatz seiner Arbeitskraft eine erhebliche Wertschöpfung erbringe. Bei vollständiger Auslagerung der Waldarbeit würden nur (nicht bäuerliche) Großbetriebe oder solche mit anderen landwirtschaftlichen Aktivitäten ein angemessenes Einkommen erzielen können. Gerade, weil in der Forstwirtschaft Umtriebszeiten von 80 bis 100 Jahren gelten würden, könne hinsichtlich der Ertragsaussichten wohl nur ein Betrachtungszeitraum von etwa 25 bis 30 Jahren („nächste Generation“) als „zeitnah“ für die Bestreitung des Lebensunterhaltes bezeichnet werden. Andernfalls dürften im Extremfall gewerbliche Schlägerungsunternehmer oder Immobilienmakler (mit Facharbeiterprüfung) gut bestockten Waldbesitz kaufen, um ihn bereits nach zehn Jahren (nach dem „Abholzen“ – Schlägern bzw. Durchforsten der interessanten Bestände) wieder zu verkaufen. Diese Bewirtschaftungsart widerspreche jedoch den allgemeinen Grundverkehrsinteressen. Dem Käufer fehle es zudem an praktischer Tätigkeit, um erwerbsorientiert einen bäuerlichen Betrieb zu führen. Die Forstfacharbeiterprüfung alleine sei für künftige (werdende) Landwirte nicht (mehr) ausreichend, vielmehr sei eine praktische Tätigkeit u n d eine fachliche Ausbildung erforderlich, was in der Novelle zum NÖ Grundverkehrsgesetz LGBl. 6800-4 durch die Verschärfung der Bestimmung des § 3 Z 2 lit.b NÖ GVG zum Ausdruck komme. Überdies sei der Praxisbestätigung des Käufers weder zu entnehmen, wann sie ausgestellt worden sei, noch in welchen Zeiträumen die Leistungserbringung erfolgt sei. Es entspreche auch nicht der Lebenserfahrung, dass auf unentgeltlicher Basis etwa „Nutzungsplanungen samt Vertragsgestaltung mit Schlägerungsunternehmen“ durchgeführt würden.Dem Käufer fehle es zudem an praktischer Tätigkeit, um erwerbsorientiert einen bäuerlichen Betrieb zu führen. Die Forstfacharbeiterprüfung alleine sei für künftige (werdende) Landwirte nicht (mehr) ausreichend, vielmehr sei eine praktische Tätigkeit u n d eine fachliche Ausbildung erforderlich, was in der Novelle zum NÖ Grundverkehrsgesetz Landesgesetzblatt 6800-4 durch die Verschärfung der Bestimmung des Paragraph 3, Ziffer 2, Litera b, NÖ GVG zum Ausdruck komme. Überdies sei der Praxisbestätigung des Käufers weder zu entnehmen, wann sie ausgestellt worden sei, noch in welchen Zeiträumen die Leistungserbringung erfolgt sei. Es entspreche auch nicht der Lebenserfahrung, dass auf unentgeltlicher Basis etwa „Nutzungsplanungen samt Vertragsgestaltung mit Schlägerungsunternehmen“ durchgeführt würden. Auf Grund dieses Beschwerdevorbringens sowie auf Grund des Inhaltes des Verwaltungsaktes der Behörde hat der Grundverkehrssenat 2 des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich am 23. April 2015 und am 09. Juni 2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und aufgrund der dabei erzielten Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens mit Erkenntnis vom 29. Juli 2015, GZ. LVwG-AB-14-4199-2015, die Beschwerde als unbegründet abgewiesen sowie den angefochtenen Bescheid der Grundverkehrsbehörde Waidhofen an der Thaya vom 23. September 2014, Zl. ***, bestätigt. Mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. März 2016 Zl. ***, wurde dieses Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof führt darin auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass der Käufer nur dann als Landwirt im Sinn des § 3 Abs. 2 lit. b NÖ GVG 2007 anzusehen wäre, wenn er nach Erwerb eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als selbstständige Wirtschaftseinheit allein oder zusammen mit Familienangehörigen und/oder landwirtschaftlichen Dienstnehmern oder Dienstnehmerinnen bewirtschaften und daraus den eigenen und den Lebensunterhalt der Familie zumindest zu einem erheblichen Teil bestreiten wolle, und diese Absicht durch ausreichende Gründe und aufgrund fachlicher Ausbildung und praktischer Tätigkeit die dazu erforderlichen Fähigkeiten belege. Der Verwaltungsgerichtshof führt darin auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass der Käufer nur dann als Landwirt im Sinn des Paragraph 3, Absatz 2, Litera b, NÖ GVG 2007 anzusehen wäre, wenn er nach Erwerb eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als selbstständige Wirtschaftseinheit allein oder zusammen mit Familienangehörigen und/oder landwirtschaftlichen Dienstnehmern oder Dienstnehmerinnen bewirtschaften und daraus den eigenen und den Lebensunterhalt der Familie zumindest zu einem erheblichen Teil bestreiten wolle, und diese Absicht durch ausreichende Gründe und aufgrund fachlicher Ausbildung und praktischer Tätigkeit die dazu erforderlichen Fähigkeiten belege. Das Vorliegen der erforderlichen fachlichen Ausbildung sei in der Revision nicht bestritten worden. Zur Beurteilung des Vorliegens einer ausreichenden praktischen Tätigkeit habe das Verwaltungsgericht zwei mündliche Verhandlungen durchgeführt und dabei den Käufer und den Pächter eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, in dem der Käufer mitgeholfen habe, einvernommen. Zudem habe der Sachverständige ein Gutachten unter anderem zu der Frage erstattet, ob aus forstfachlicher Sicht die Fähigkeiten zur Führung des gegenständlichen Betriebes vorliegen würden, wobei - unter Zugrundelegung der Praxis im Ausmaß von 120 Stunden im Rahmen der erfolgreich absolvierten Forstfacharbeiterausbildung und der praktischen Erfahrungen im elterlichen Forstbetrieb sowie in einem weiteren Forstbetrieb - die notwendigen praktischen Kenntnisse zur Führung eines Betriebes dieser Größe als gegeben erachtet worden seien. Die verwaltungsgerichtliche Annahme des Vorliegens der notwendigen praktischen Tätigkeit sei im Ergebnis nicht zu beanstanden (ein auf gleicher fachlicher Ebene erstattet des Gutachtens liege nicht vor), weshalb das Vorliegen der erforderlichen fachlichen Fähigkeiten im Sinn des §§ 3 Z 2 lit. b NÖ GVG zu Recht seitens des Verwaltungsgerichtes bejaht worden sei. Allerdings würden (mängelfreie) Feststellungen zur Annahme fehlen, dass der Käufer den von ihm beabsichtigten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als selbstständige Wirtschaftseinheit selbst oder zusammen mit Familienangehörigen, allenfalls unter Zuhilfenahme landwirtschaftlicher Dienstnehmer, bewirtschaften werde. Darüber hinaus fehle es an mängelfreien Feststellungen, welchen Anteil die zu erwartenden Einkünfte aus Land und Forstwirtschaft an den Gesamteinkünften hätten, wobei zur Ermöglichung eines Vergleichs auf gleiche Bezugsgrößen (jeweils Brutto- oder aber jeweils Nettoeinkünfte) abzustellen wäre. So seien im Erkenntnis des Landesverwaltungs-gerichtes NÖ die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nicht mit dem Nettobetrag in Anschlag gebracht worden.Die verwaltungsgerichtliche Annahme des Vorliegens der notwendigen praktischen Tätigkeit sei im Ergebnis nicht zu beanstanden (ein auf gleicher fachlicher Ebene erstattet des Gutachtens liege nicht vor), weshalb das Vorliegen der erforderlichen fachlichen Fähigkeiten im Sinn des Paragraphen 3, Ziffer 2, Litera b, NÖ GVG zu Recht seitens des Verwaltungsgerichtes bejaht worden sei. Allerdings würden (mängelfreie) Feststellungen zur Annahme fehlen, dass der Käufer den von ihm beabsichtigten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als selbstständige Wirtschaftseinheit selbst oder zusammen mit Familienangehörigen, allenfalls unter Zuhilfenahme landwirtschaftlicher Dienstnehmer, bewirtschaften werde. Darüber hinaus fehle es an mängelfreien Feststellungen, welchen Anteil die zu erwartenden Einkünfte aus Land und Forstwirtschaft an den Gesamteinkünften hätten, wobei zur Ermöglichung eines Vergleichs auf gleiche Bezugsgrößen (jeweils Brutto- oder aber jeweils Nettoeinkünfte) abzustellen wäre. So seien im Erkenntnis des Landesverwaltungs-gerichtes NÖ die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nicht mit dem Nettobetrag in Anschlag gebracht worden. Aufgrund der solcherart begründeten Aufhebung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 25. Juli 2015, Zl. LVwG-AB-14-4199, wurde vom erkennenden Gericht das mit der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23. April 2015 und am 09. Juni 2015 durchgeführte Beweisverfahren mit öffentlichen mündlichen Verhandlungsterminen am 26. Jänner 2017 und am 29. Mai 2017 fortgesetzt. In dem somit durchgeführten Beweisverfahren wurde Beweis erhoben durch Verlesung ● des Aktes der belangten Behörde zur Zl. *** und ● des Gerichtsaktes des Landesverwaltungsgerichtes NÖ zur GZ. LVwG-AB-14-4199 sowie LVwG-AV-1024-2015. Weiters wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in - ein Kaufanbotsschreiben der A an die Verkäuferin vom 07.11.2013 (Beil. ./A der Verhandlungsschrift vom 23.04.2015) - ein Informationsblatt zum Einheitswert der verfahrensgegenständlichen Flächen, datiert mit 27.04.2015 (Beil. ./A der Verhandlungsschrift vom 09.06.2015) - eine Monatsabrechnung vom Monat Mai 2015 betreffend Bezugsauszahlung an den Käufer (Beil. ./B der Verhandlungsschrift vom 09.06.2015) - eine Kopie des Pachtvertrages, abgeschlossen zwischen F als Verpächter und C und G als Pächter, datiert mit 01.04.2006, bezüglich der Liegenschaft *** (Bauernhaus) – inneliegend in EZ ***, GB ***, (Beil. ./C der Verhandlungsschrift vom 09.06.2015) und - ein Kündigungsschreiben diesen Pachtvertrag betreffend mit einer Kündigung per 31.03.2010 (Beil. ./D der Verhandlungsschrift vom 09.06.2015). Beweis wurde auch erhoben durch Einvernahme ● des Käufers C als Partei des Verfahrens, ● des H als Zeugen, ● des Privatgutachters I als Auskunftsperson,des Privatgutachters römisch eins als Auskunftsperson, sowie des Weiteren durch ● Einholung eines forstfachlichen Gutachtens durch den beigezogenen Amtssachverständigen für Forsttechnik zu nachstehenden Beweisthemen: 1. Ist es aus forstfachlicher Sicht aufgrund des vorgelegten Betriebskonzeptes und der in der Verhandlung gemachten Angaben möglich, dass der Käufer nach Erwerb der gegenständlichen Grundstücke einen forstwirtschaftlichen Betrieb als selbständige Wirtschaftseinheit allein oder zusammen mit seiner Familie und/oder landwirtschaftlichen Dienstnehmern bewirtschaftet? 2. Wie hoch ist das zu erwartende forstwirtschaftliche Einkommen pro Jahr aus diesem geplanten Betrieb (die in der Verhandlung dargestellten Verhältnisse mögen dabei ebenso berücksichtigt werden, wie das überarbeitete Betriebskonzept)? 3. Liegen aus forstfachlicher Sicht die Fähigkeiten zur Führung eines solchen Betriebes aufgrund der nachgewiesenen fachlichen Ausbildung und aufgrund der angegebenen praktischen Tätigkeiten vor, wobei bei der Beurteilung dieser Frage auf das vorgelegte Privatgutachten von I einzugehen ist. Es mögen auch die in der Verhandlung von I dargestellten Darlegungen berücksichtigt werden. 3. Liegen aus forstfachlicher Sicht die Fähigkeiten zur Führung eines solchen Betriebes aufgrund der nachgewiesenen fachlichen Ausbildung und aufgrund der angegebenen praktischen Tätigkeiten vor, wobei bei der Beurteilung dieser Frage auf das vorgelegte Privatgutachten von römisch eins einzugehen ist. Es mögen auch die in der Verhandlung von römisch eins dargestellten Darlegungen berücksichtigt werden. , 4. Inwieweit ist aus forstfachlicher Sicht bei der Größe des angestrebten Betriebes, nämlich 121 ha, eine alleinige eigenhändige Bewirtschaftung wirtschaftlich sinnvoll und möglich? 5. Ist die vom Käufer vorgesehene Bewirtschaftung, insbesondere die von ihm angegebenen Tätigkeiten (in zeitlicher Hinsicht) im Hinblick auf den von ihm ausgeübten Beruf in *** aus forstfachlicher Sicht nachzuvollziehen? 6. Reichen diese Tätigkeiten bzw. die von dem Käufer C vorgesehenen Arbeitsstunden vor Ort aus, um einen solchen Betrieb in teilweiser Selbstbewirtschaftung als selbstständige Wirtschaftseinheit zu führen? Dabei möge auch die mit Schriftsatz vom 03.03.2017 vorgelegte Stellungnahme des Käufers samt der angeschlossenen Stundentafel berücksichtigt werden. 7. Wieviel Arbeitsstunden vor Ort sind grundsätzlich notwendig, um einen derartigen Betrieb, wie den kaufgegenständlichen, zu führen?7. Wieviel Arbeitsstunden vor Ort sind grundsätzlich notwendig, um einen derartigen Betrieb, wie den kaufgegenständlichen, zu führen?, ● Einholung eines agrartechnischen Gutachtens durch den beigezogenen Amtssachverständigen für Agrartechnik zu nachstehenden Beweisthemen: 1. Wie hoch sind die prognostizierten Einkünfte aus der geplanten Christbaumzucht? (die in der Verhandlung dargestellten Verhältnisse mögen dabei ebenso berücksichtigt werden, wie das überarbeitete Betriebskonzept und die Ausführungen des Privatsachverständigen I in seiner Stellungnahme vom 15.05.2017)1. Wie hoch sind die prognostizierten Einkünfte aus der geplanten Christbaumzucht? (die in der Verhandlung dargestellten Verhältnisse mögen dabei ebenso berücksichtigt werden, wie das überarbeitete Betriebskonzept und die Ausführungen des Privatsachverständigen römisch eins in seiner Stellungnahme vom 15.05.2017) 2. Hat der Käufer C aus agrarfachlicher Sicht die erforderlichen Fähigkeiten zur Etablierung eines Betriebszweiges Christbaumzucht, um daraus ein nachhaltiges Einkommen zu lukrieren? 3. Ist die vom Käufer vorgesehen geplante Bewirtschaftung einer Christbaumzucht, insbesondere im Hinblick auf den von ihm ausgeübten Beruf in *** und den von ihm angegebenen Tätigkeiten in zeitlicher Hinsicht aus agrarfachlicher Sicht nachvollziehbar? 4. Reichen diese Tätigkeiten bzw. die vom Käufer C vorgesehenen Arbeitsstunden vor Ort aus, um eine Christbaumzucht in teilweiser Selbstbewirtschaftung als selbstständige Wirtschaftseinheit zu führen. Dabei möge auch die vorgelegte Stellungnahme des Käufers vom 03.03.2017 samt der angeschlossenen Stundentafel berücksichtigt werden. Schließlich wurde noch Beweis erhoben durch Einsichtnahme in - die Bezugszettel des Käufers für die Jahre 2013, 2014, 2015 und 2016 sowie Einkommenssteuerbescheide des Käufers aus den Jahren 2013, 2014 und 2015 (Beil. ./B der Verhandlungsschrift vom 26.01.2017), - das Zeugnis des Antragstellers über die am 18.03.2014 „mit ausgezeichnetem Erfolg“ bestandene Forstfacharbeiterprüfung, ausgestellt von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle für Niederösterreich, - eine an den Antragsteller gerichtete Bestätigung des Pächters der Familienstiftung F (Forstverwaltung Gutsbetrieb ***) vom 17.04.2013 als Nachweis für das Vorliegen einer einschlägigen Praxis - die Berechnung der Einkünfte des Käufers durch die Steuerberatungskanzlei *** (Beil. ./C der Verhandlungsschrift vom 26.01.2017), - die Vollmacht der Verkäuferin an den Käufer vom 24.1.2016 (Beil. ./D der Verhandlungsschrift vom 26.01.2017), - das Betriebskonzept „Forstbetrieb ***“ des Antragstellers vom 13.04.2013 mit Änderungen und Ergänzungen vom 06.1.2017 (Beil. ./A der Verhandlungsschrift vom 26.01.2017), - das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Privatgutachten des I vom 12.07.2016 und die Ergänzungen zu diesem Gutachtens vom 15.05.2017,das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Privatgutachten des römisch eins vom 12.07.2016 und die Ergänzungen zu diesem Gutachtens vom 15.05.2017, - eine stundemäßige Aufstellung des Käufers einerseits über die Arbeitsleistung als Berufsoffizier des Österreichischen Bundesheeres und andererseits über die geplante Arbeitsleistung im Rahmen der Bewirtschaftung der kaufgegenständlichen Grundstücke vom 17.03.2017, - die Mitteilung des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport betreffend der weiteren dienstlichen Verwendung des Käufers C hinsichtlich einer eventuellen Stundenreduktion bzw. Verlegung des Dienstortes in das *** vom 03.03.2017. Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens steht folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest: Der forstwirtschaftliche Betrieb ***, bestehend aus den Grundstücken Nr. ***, KG ***, und Nr. *** sowie ***, beide KG ***, steht im Eigentum von E und erstreckt sich über eine Gesamtfläche von 121,87 ha. Im örtlichen Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde *** und der Stadtgemeinde *** sind die verfahrensgegenständlichen Grundstücke als „Grünland/Land- und Forstwirtschaft“ ausgewiesen. Am 01.07.2013 wurde hinsichtlich dieser Grundstücke zwischen der Liegenschaftseigentümerin E als Verkäuferin und C als Käufer ein Kaufvertrag unter Vorbehalt der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung abgeschlossen. Als Kaufpreis wurde der Betrag von € 1.300.000,-- vereinbart. Mit Eingabe vom 15.05.2014 hat der Käufer C bei der Grundverkehrsbehörde Waidhofen an der Thaya unter Verwendung des dafür vorgesehenen Vordruckes die Erteilung der Genehmigung des Rechtsgeschäftes
§ 6
NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 beantragt.Mit Eingabe vom 15.05.2014 hat der Käufer C bei der Grundverkehrsbehörde Waidhofen an der Thaya unter Verwendung des dafür vorgesehenen Vordruckes die Erteilung der Genehmigung des Rechtsgeschäftes
Paragraph 6, NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 beantragt. Im Zuge des von der Grundverkehrsbehörde Waidhofen an der Thaya eingeleiteten Kundmachungsverfahrens
§ 11Abs.
2 und 5 NÖ GVG ist mit der A und nunmehrigen Beschwerdeführerin eine Interessentin im Sinne des § 3 Z 4 lit. b NÖ GVG aufgetreten, indem sie fristgerecht mit Schreiben vom 02.07.2014 eine Interessentenerklärung erstattet hat. Im Zuge des von der Grundverkehrsbehörde Waidhofen an der Thaya eingeleiteten Kundmachungsverfahrens
Paragraph 11, Absatz 2 und 5 NÖ GVG ist mit der A und nunmehrigen Beschwerdeführerin eine Interessentin im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 4, Litera b, NÖ GVG aufgetreten, indem sie fristgerecht mit Schreiben vom 02.07.2014 eine Interessentenerklärung erstattet hat. Unter namentlicher Anführung von Betriebsführern dreier Landwirtschaften und deren Kaufinteresse an 10 ha (J und K), 19 ha (L und M) und 93 ha (N und O) wird seitens der A „rechtsverbindlich“ erklärt, als Interessentin für die verfahrensgegenständlichen Liegenschaften samt allen Bestandteilen, Rechten und Befugnissen aufzutreten und die Bezahlung des Kaufpreises in der Höhe von € 1,300.000,-- zu garantieren sowie die Kaufflächen an die genannten „aufstockungsbedürftigen und –würdigen“ Landwirte innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren weiterzugeben. Hinsichtlich der Person des Antragstellers und Käufers C ist Folgendes festzustellen: Der Antragsteller wurde *** geboren und ist bis 1991 in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit einer Größe von 227 ha in *** aufgewachsen. Aufgrund des Todes seines Vaters
(1981)war die vorgesehen gewesene Betriebsübernahme durch ihn aufgrund seines Alters (sechs Jahre) nicht möglich. Der Betrieb wurde aber bis zum Jahr 1991 weitergeführt, wobei allerdings Teilflächen des Betriebes und die Jagd verpachtet worden sind. Der Antragsteller ist verheiratet und Vater von drei Kindern. Er ist ausgebildeter Berufsoffizier und Generalstabsoffizier und hat zusätzlich die Ausbildung zum Immobilientreuhänder gemacht, um Familienimmobilien verwalten zu können. Während seiner beruflichen Tätigkeit als Offizier hat er in den Jahren 2002 bis 2010 regelmäßig - mit einer jeweils sieben Monate dauernden Unterbrechung im Jahr 2003/2004 wegen eines Einsatzes in Syrien und im Jahr 2008 wegen eines Afrikaeinsatzes – im forstwirtschaftlichen Betrieb der Familienstiftung F in der *** mitgearbeitet. Während seiner beruflichen Tätigkeit als Offizier hat er in den Jahren 2002 bis 2010 regelmäßig - mit einer jeweils sieben Monate dauernden Unterbrechung im Jahr 2003 aus 2004, wegen eines Einsatzes in Syrien und im Jahr 2008 wegen eines Afrikaeinsatzes – im forstwirtschaftlichen Betrieb der Familienstiftung F in der *** mitgearbeitet. Dieser Betrieb, der von C als Pächter im Jahr 2004 von seinem Vater übernommen worden ist, umfasst 920 ha Wald sowie in untergeordnetem Umfang Alpen, Weiden und Felder. Im Waldbestand findet sich hauptsächlich Fichte und Lärche, auf ca. 10 % der Fläche stockt Buche. Ab einer Seehöhe von 1.000 m ist Bergahorn zu finden. Der Betrieb wird bis heute von C gemeinsam mit seinem Vater und einem ständigen Forstarbeiter bewirtschaftet. In der Regel wurde auch in der Zeit, während der der Antragsteller im Forstbetrieb mitgeholfen hat, praktisch jeden Tag in den Wald gefahren, um dort manuell zu arbeiten. Je nach Witterung wurde durchschnittlich zwischen zwei und acht Stunden am Tag im Forst gearbeitet, wobei es keine schriftlichen Unterlagen darüber gibt, an welchen Tagen oder wie viele Tage der Käufer solcherart tätig gewesen ist. Zunächst hat sich die Anwesenheit des Käufers C aufgrund seiner beruflichen Verpflichtung beim österreichischen Bundesheer auf mindestens zwei bis drei Wochen im Jahr und auf Wochenenden konzentriert. Dies gilt grundsätzlich für die Jahre von 2002 bis
- Darüber hinaus hat er in den Jahren von 2005 bis 2009 aber zudem eine in diesem Betrieb gelegene Jagd- bzw. Almhütte gepachtet gehabt, wodurch sich seine Anwesenheit im Forstbetrieb der Familienstiftung F wesentlich erhöht hat. Zum Teil selbständig verrichtet bzw. mitbeteiligt war der Antragsteller an folgenden Arbeitsverrichtungen: ● Durchführung von Aufforstungen, ● Durchschneiden von Kulturen (Läuterung), ● Auszeigen von Bäumen im Einvernehmen mit H bzw. dessen Vater, ● Herausschneiden bzw. Gewinnen von Brennholz, ● Mitwirken bei Starkholzschlägerungen und der Holzausformung sowie ● Anwesenheit bei der Vertragsgestaltung mit Holzeinkäufern, etc.. Im Jahr 2010 hat der Antragsteller - bereits in der Absicht Land- und Forstwirt werden zu wollen - in *** in einer Distanz von ca. 10 km zu den gegenständlichen Grundstücken eine Mühle mit einer dazugehörigen Flächenausstattung von10.431 m² käuflich erworben. Die Mühle bietet sich durch die Nähe zum verfahrensgegenständlichen Forstbetrieb *** als günstig gelegener Standort für die zukünftige Betriebsführung an. Darüber hinaus steht am Betriebsstandort ein Betriebsgebäude in der Größe 50 m² und ein Wirtschafts-schuppen mit 100 m² zur Verfügung, wo derzeit Werkzeuge (eine Motorsäge, die persönliche Schutzausrüstung, ein Sappel-Freischneider sowie weitere Gerätschaften, die zur motormanuellen Holzernte notwendig sind), vorhanden sind. Der Ankauf eines Traktors sowie einer Seilwinde und eines Brückenwagens ist in Abhängigkeit vom Ausgang des gegenständlichen Verfahrens geplant. Mit dem Ankauf der Mühle vor fünf Jahren waren auch auf einer Fläche von ca. 8.000 m² forstwirtschaftliche Arbeiten insoweit zu verrichten, als Brennholz zu gewinnen gewesen ist – im Jänner 2015 beispielsweise 12 Raummeter – dies für den Eigenbedarf. Die Mühle selbst wird durch ein Pellets-Dualsystem betrieben, bei dem entweder mit Pellets oder mit Holz befeuert werden kann.Mit dem Ankauf der Mühle vor fünf Jahren waren auch auf einer Fläche von , ca. 8.000 m² forstwirtschaftliche Arbeiten insoweit zu verrichten, als Brennholz zu gewinnen gewesen ist – im Jänner 2015 beispielsweise 12 Raummeter – dies für den Eigenbedarf. Die Mühle selbst wird durch ein Pellets-Dualsystem betrieben, bei dem entweder mit Pellets oder mit Holz befeuert werden kann. Durch die im Frühjahr 2014 erfolgreiche Ablegung der Forstfacharbeiterprüfung („mit ausgezeichnetem Erfolg“) wurde von C auch eine in Arbeitgeberkreisen anerkannte Berufsausbildung abgeschlossen, die ihn zur Führung der Berufsbezeichnung „Forstfacharbeiter“ berechtigt . Aufgrund der forstwirtschaftlichen Ausbildung hat der Käufer in Absprache mit der Verkäuferin ab Mitte 2014 begonnen, sich konkret mit der Führung des gegenständlichen Forstbetriebes auseinander zu setzen; auf Grund von Kalamitäten hat der Antragsteller Mitte Jänner 2016 mit Vollmacht der Grundeigentümerin die dadurch bedingten Forstarbeiten einschließlich der Einholung von Kostenvoranschlägen bei verschiedenen Lohnunternehmern, Absprachen und Begehungen mit diesen Lohnunternehmen samt (forst-)behördlichen Kontaktaufnahmen (einschließlich von Begehungen mit dem Bezirksförster der Bezirkshauptmannschaft), die Beaufsichtigung der Arbeitsverrichtung (Holzernte, Aufforstung) sowie das Stellen der damit verbundenen Förderanträge für die vorgeschriebenen Aufforstungen begleitet. Der Käufer hat somit ab Jänner 2016 im operativem Sinne die alleinige Betriebsführung mit allen forstlich relevanten Tätigkeiten im Sinne der Verkäuferin und im Sinne des forstwirtschaftlichen Betriebes übernommen. Hinsichtlich der zukünftigen Bewirtschaftung der verfahrensgegenständlichen Flächen ist von der im vorgelegten Betriebskonzept dargelegten Bewirtschaftungs-form, die auf folgende Planung abstellt, auszugehen: Der Käufer hat dem Dienstgeber, dem Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport bereits bekanntgegeben, dass er im Hinblick auf die zukünftige Bewirtschaftung des verfahrensgegenständlichen Forstbetriebes seinen Dienstort in das *** verlegen wird bzw. jedenfalls eine Stundenreduktion (von derzeit 41 auf 30 Wochenstunden) vornehmen wird. Konkret sind zwei Varianten vorgesehen, wie der Käufer seine Arbeitsleistung bei Stundenreduktion im Beruf als Berufsoffizier im verfahrensgegenständlichen Betrieb erbringen wird:
- Variante: Stundenreduktion auf 30 Stunden pro Woche; dies würde ab Donnerstagnachmittag bis einschließlich Samstagabend eine verfügbare Arbeitszeit am Betriebsstandort von ca. 20 Stunden ergeben.
- Variante: Stundenreduktion auf 30 Stunden pro Woche und Versetzung in eine örtlich näher beim forstwirtschaftlichen Betrieb gelegene Garnison (z. B. *** oder ***); dies würde Montag bis Freitag jeweils 4 Arbeitsstunden und am Samstag 8 Stunden – in Summe sohin 28 Stunden Arbeitszeit pro Woche am Betriebsstandort ergeben. In beiden Varianten ist der gesetzliche Urlaub rechnerisch nicht berücksichtigt und würde sich durch eine Arbeitsleistung im Urlaub die Arbeitszeit am Betriebsstandort noch deutlich erhöhen. Insgesamt wird demnach der Käufer für die Bewirtschaftung des Betriebes zumindest zwischen 880 Stunden (Status quo, das ist Vollzeitbeschäftigung, Arbeitsplatz und Wohnort in ***) und 1664 Stunden (Teilzeitbeschäftigung, Arbeitsplatz und Wohnort im ***) zur Verfügung haben. Tatsächlich sind, um einen forstwirtschaftlichen Betrieb in dieser Größe selbst bewirtschaften zu können, zwischen 328 und 355 Arbeitsstunden pro Jahr notwendig. Bereits im Kalenderjahr 2016 wurden bedingt durch Aufforstungen und Kalamitätsnutzungen über 400 Arbeitsstunden im forstwirtschaftlichen Betrieb aufgewendet, wobei der Käufer zumindest zwei mal pro Woche, sowie am Wochenende und eine Großteil des Urlaubs am Betriebsstandort verbracht hat. In Eigenleistung ist auch die Durchführung waldbaulicher Maßnahmen, wie Aufforstung, Kulturpflege und Läuterungen im Schwachholz geplant. Holzerntearbeiten in älteren Beständen werden über Fremdleistungen erbracht. Für die Christbaumkultur sind insgesamt 400 Arbeitsstunden erforderlich, wobei ca. 300 Stunden rein für die Vermarktung der gesamten Ernte anzusetzen sind, die allerdings nicht ausschließlich vom Antragsteller persönlich zu erbringen sein werden. Vorgesehen ist jedenfalls die Vornahme der Kulturpflege durch den Antragsteller, welche ein Ausmaß von ca. 100 Stunden bei der gegebenen Fläche ausmachen wird. Auslandseinsätze – wie letztmalig im Jahr 2016, in dem der Käufer mit Unterbrechungen 6 Monate im Ausland war - werden im Hinblick auf die Führung des verfahrensgegenständlichen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes nicht mehr absolviert, zumal der Dienstgeber den Käufer dazu aufgrund der Gesetzeslage auch nicht verpflichten kann. Konkret ist unter anderem in dem dem erkennenden Gericht vorgelegten (aktualisierten) Betriebskonzept vom 06.01.2017 Folgendes dargestellt: „Forstwirtschaft Die Bestandsverjüngung soll zukünftig vorrangig über Naturverjüngungsbetrieb erfolgen. Konsequente Deckungspflege (Stammzahlreduktion und Mischwuchsregulierung) soll zu stabilen Beständen mit günstigem H/D-Verhältnis führen, die Kalamitäten wie Windwurf und Raureif bestmöglich widerstehen. Natürlich ankommende Mischbaumarten, insbesondere Laubholz, werden aus Stabilitätsgründen als auch im Hinblick auf die Klimaerwärmung in Gruppenbeimischung gefördert. (siehe Aufforstung 2016) Zur Steigerung der künftigen Ertragsfähigkeit werden Teile der Bestände g und l in der Abteilung 2 sowie der Bestand e in der Abteilung 3 in Fichtenbestände mit Laubholzbeimischung umgewandelt. Begründet durch die gute bis sehr gute Bonität der Standorte soll unter konsequenter Umsetzung von Durchforstungsmaßnahmen die Umtriebszeit mit 80 Jahren erreicht werden. Dies entspricht auch der Nachfrage der Sägeindustrie nach mittelstarken Sortimenten zur Versorgung der Zerspanerlinien. Christbaumkultur Einerseits um ein betriebliches Einkommen, unabhängig von der Holzmarktsituation zu erwirtschaften, andererseits um die betriebliche Einkommenssituation zu verbessern, wird in der Abteilung 2 im Bereich der Blöße i eine Christbaumkultur auf Waldboden im Ausmaß von rund 1,23 ha angelegt. Die Fläche liegt direkt an einem Weg und weist günstige Geländeneigung auf. Die Fläche wird stockgerodet. Anschließend wird die Nordmannstanne im Pflanzverband 1,2 m x 1,2 m maschinell kultiviert. Für die Anlage von 4 m breiten Fahrgassen wird die Pflanzenanzahl von 6.944 je Hektar um 10 % reduziert. Die Fläche wird reh- und hasendicht (Höhe 1,6 m) gezäunt. In 10 Jahren sollen Bäume in 1,8 bis 2,0 m Höhe produziert werden. Hinsichtlich der Pflege wird anfänglich 3 x jährlich über einen Zeitraum von 5 Jahren das Ausmähen der Fläche als erforderlich gesehen. In den Folgejahren wird einmal jährlich ausgemäht. Jährlich ist ein Pflegeschnitt, bei Bedarf eine Fungizid- und Pestizidbehandlung vorgesehen. Düngung erfolgt bedarfsorientiert. Die Vermarktung erfolgt teils über eigene Verkaufsstände, teils über die ARGE der Niederösterreichischen Christbaum- und Schmuckreisigproduzenten. Erträge aus der Christbaumproduktion sind in zehn Jahren zu erwarten.“ Bei der Umsetzung des dargelegten Betriebskonzeptes ist unter Berücksichtigung des angegebenen Zeitmanagements im Hinblick auf die beabsichtigte teilweise Selbstbewirtschaftung gesichert, dass der Kaufwerber zusammen mit Familienangehörigen unter Zuhilfenahme land- und forstwirtschaftlicher Dienstnehmer den Forstbetrieb wie auch den in Form einer Christbaumzucht angeschlossenen Landwirtschaftsbetrieb als selbstständige Wirtschaftseinheit im Sinne der Vorgaben einer zeitgemäßen nachhaltigen Land- und Forstwirtschaft bewirtschaften wird. Bei der Berechnung des zu erwartenden landwirtschaftlichen (Christbaumkultur) und forstwirtschaftlichen Einkommens aus dem Betrieb der kaufgegenständlichen Flächen ist von diesen Planungen im Betriebskonzept ausgehend noch auf folgende weitere vorgegebenen Prämissen abzustellen: Der aktuelle Einheitswert beträgt - zum Bewertungsstichtag 27.04.2015 - € 40.914,
- Laut Beitragstabelle der bäuerlichen Sozialversicherung (Stand: 01.01.2017) liegt die Beitragsgrundlage bei alleiniger Betriebsführung für die Errechnung der Sozialversicherungsbeiträge für die Sozialversicherungsanstalt der Bauern bei € 4.362,
- In Summe errechnen sich daraus monatliche Abgaben in der Höhe von € 1.324,
- Der Jahresbeitrag zur bäuerlichen Sozialversicherung beträgt somit € 15.889,
- Hinsichtlich der Waldbewirtschaftung: Der durchschnittliche jährliche Verkaufserlös aus der Waldbewirtschaftung beträgt auf Basis aktueller durchschnittlicher Holzpreise (April 2017) rund € 61.400,-- inklusive 13 % MwSt. Die mit Stand April 2017 anzunehmenden durchschnittlichen jährlichen Holzerntekosten belaufen sich unter der Annahme von maschineller Ernte und Rückung auf rund € 17.500,--. Der aus diesen Werten ermittelte Deckungsbeitrag 1 liegt demnach in der Höhe von € 43.900,--. Für die jährlichen Kultur-, Pflege- und Waldbaukosten sind unter der Annahme eines Laubholzanteiles von 30 % bei Wiederaufforstungen bei der Verwendung von wurzelnackten Pflanzen und bei Durchführung der Arbeiten in Eigenregie jährliche Kosten in der Höhe von rund € 4.000,-- zu erwarten. Werden allerdings Containerpflanzen verwendet, erhöhen sich diese Kosten auf Grund des deutlich teureren Pflanzenmaterials auf rund € 6.200,--. Für die Instandhaltung des rund 4 km langen Forststraßennetzes ist ein durchschnittlicher jährlicher Aufwand in der Höhe von € 1.700,-- erforderlich. An betriebsbezogenen Kosten fallen noch weitere (jährliche) Kosten an, und zwar ● für die Grundsteuer in der Höhe von € 402,-- , ● für die land- und forstwirtschaftliche Kammerumlage in Höhe von € 1.394,-- und ● für die Kosten der Gebäudeversicherung hinsichtlich der Mühle in *** mit einem Betriebsgebäude in der Größe von 50 m² und ein Wirtschaftsschuppen mit 100 m², die mit – höchstens - € 600,-- anzusetzen sind. Ausgehend vom oben angeführten Deckungsbeitrag 1 (€ 43.900,--) ergibt sich nach Abzug der vorstehend aufgelisteten Kosten unter der Annahme, dass die jährlichen Kultur-, Pflege- und Waldbaukosten unter Verwendung des teureren Pflanzenmaterials mit rund € 6.200,-- angenommen werden, Einkünfte aus der Forstwirtschaft vor Steuern in Höhe von € 17.704,--. Hinsichtlich des mit der Christbaumkultur vorgesehenen landwirtschaftlichen Betriebes: Unter der Annahme einer Produktion von Nordmanntannen auf einer Fläche von 1,23 ha, wobei 10 % der Fläche für Fahrgassen ausgespart werden, ergibt sich aus dem Christbaumverkauf für einen Produktionszeitraum von 10 Jahren ein durchschnittlicher Deckungsbeitrag von € 9.339,--. Dabei wird entsprechend dem Betriebskonzept von einem Pflanzverband von 1,2 m x 1,2 m ausgegangen, weiters davon, dass ein Großteil der gesetzten Bäume (85 %) auch zur Ernte bzw. Vermarktung gelangt. Dabei wird auch unterstellt, dass 25 % Premiumqualität, 30 % mittlere Qualität, 15 % Baumarkt-Qualität und 15 % als Tischbäume erzeugt werden können. In der Deckungsbeitragsberechnung im Zeitraum 2017 bis 2027 wird demnach von einem Rohertrag von € 153.740,--, Anlagekosten von € 26.344,-- sowie Kulturpflege- und Erntekosten von € 34.010,-- ausgegangen. Daraus resultiert ein Deckungsbeitrag 2 von € 93.356,--. Dies entspricht jährlichen Einkünften aus der Christbaumkultur (vor Steuern) von € 9.339,--. Unter Berücksichtigung von Hektar-Erträgen im *** von € 1.767,-- (bei 45% Ausbeute) bis € 5.059,-- (Ausbeute 90%) ergeben sich jedoch deutlich niedrigere Einkünfte aus der Landwirtschaft, nämlich in der Höhe von € 6.223,-- (vor Steuern), die – um keine nicht ausreichend gesicherten Annahmen zugunsten des Antragstellers zu verwenden – der gegenständlichen Einkommensberechnung zugrunde zu legen sind. Diesen solcherart ermittelten zukünftigen land- und forstwirtschaftlichen Einkünften im Betrag von € 23.927,-- stehen folgende (zukünftige) außerlandwirtschaftliche Einkünfte gegenüber: Aus seiner Tätigkeit als Berufsoffizier bezieht der Antragsteller im Jahr 2016 steuerpflichtige Bezüge in der Höhe von € 44.650,
- Aus seiner Tätigkeit als Immobilientreuhänder (für Familienimmobilien) wird kein Einkommen lukriert. Das Eigenjagdrecht im gegenständlichen Forstgut *** ist mit Jagdpachtvertrag vom 13.07.2010 für die Jagdpachtperiode 01.01.2011 bis 31.12.2019 um eine das außerlandwirtschaftliche Einkommen erhöhende jährliche Pacht von € 3.633,64 (vor Steuern) vergeben. Das prognostizierte außerlandwirtschaftliche Einkommen beträgt somit € 48.283,
- Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht NÖ auf Grund folgender Beweiswürdigung: Das Landesverwaltungsgericht NÖ stützt sich hinsichtlich der von der Behörde gesetzten Verfahrensschritte auf den Verwaltungsakt, in welchem der Gang des behördlichen Verfahrens vollständig und in unbedenklicher Weise dokumentiert ist. Unter anderem ergibt sich aus diesem Verwaltungsakt, dass die A fristgerecht eine Interessentenerklärung erstattet hat. Aus dem zu dem Antrag um grundverkehrsbehördliche Genehmigung vom 15.05.2014 vorgelegten Kaufvertrag ergibt sich der Kaufgegenstand sowie, dass die in Rede stehenden Grundstücke landwirtschaftliche Liegenschaften im Sinne des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007 sind. Dieser Umstand ist im gesamten Verfahren unbestritten geblieben und ist aufgrund der aktuellen Flächenwidmung laut den jeweiligen Flächenwidmungsplänen der Stadtgemeinde *** und der Stadtgemeinde *** sowie aufgrund der im Antrag bekannt gegebene Nutzung als „Forstbetrieb“ als gesichert anzusehen. Bezüglich der persönlichen, familiären und beruflichen Umstände des Käufers C stützt sich das erkennende Gericht auf dessen auch zum Teil mit Urkunden belegten Angaben im Verfahren bzw. in der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Das im Verfahren vom Käufer vorgelegte Betriebskonzept vom 13.04.2013 ist im Hinblick auf die Dauer des Verfahrens durch die Version vom 06.01.2017 in aktualisierter Form dem Verwaltungsgericht vorgelegen und war Gegenstand der vom Gericht eingeholten forstfachlichen und agrarfachlichen Gutachten. Daran anknüpfend hat sich schlüssig aus den Gutachten der beigezogenen Amtssachverständigen ergeben, dass der Kaufwerber zusammen mit Familienangehörigen unter Zuhilfenahme land- und forstwirtschaftlicher Dienstnehmer den Forstbetrieb wie auch den in Form einer Christbaumzucht vorgesehenen Landwirtschaftsbetrieb als selbstständige Wirtschaftseinheit im Sinne der Vorgaben einer zeitgemäßen nachhaltigen Land- und Forstwirtschaft bewirtschaften wird. So hat der Amtssachverständige für Forsttechnik in diesem Zusammenhang in seinem Gutachten in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29.05.2017 wörtlich Folgendes ausgeführt: „Für mich steht außer Zweifel, dass der Kaufwerber zusammen mit Familienangehörigen unter Zuhilfenahme forstwirtschaftlicher Dienstnehmer den Forstbetrieb als selbstständige Wirtschaftseinheit im Sinne der Vorgaben einer zeitgemäßen nachhaltigen Forstwirtschaft bewirtschaften wird. Nicht zuletzt die Gründung eines weiteren Wohnsitzes durch Erwerb einer Mühle samt Wirtschaftsgebäuden im rund 14 km vom kaufgegenständlichen Forstbetrieb entfernten *** ist ein Indiz für die Absicht des Kaufwerbers, für sich und seine Familie ein zweites Standbein in Form eines Forstbetriebes zu schaffen. Die geplante Kombination aus eigenhändiger Tätigkeit bei wenig ertragreichen bzw. kostenintensiven Arbeiten (Aufforstungen, Kulturpflege, Erstdurchforstungen) und Inanspruchnahme forstlicher Dienstleister für Arbeiten, die hoch und vollmechanisiert den größtmöglichen Ertrag abwerfen, ist aus betriebswirtschaftlicher Sicht durchaus sinnvoll und zeugt vom unternehmerischen Verständnis des Kaufwerbers. Dazu wird angemerkt, dass immer mehr bäuerliche Betriebe aus Kostengründen ebenfalls Schlägerungsunternehmer damit beauftragen, die Holzernte maschinell durchzuführen, um die Erträge aus der Waldbewirtschaftung zu optimieren und damit den Betrieb zu stärken.“ Die auf diese Betriebsweise Bezug nehmende Errechnung der für eine Selbstbewirtschaftung zumindest erforderlichen Arbeitsstundenanzahl pro Jahr im Ausmaß von 328 bis 355 Stunden erscheint auch im Hinblick auf die Betriebsgröße plausibel und nachvollziehbar; ihr wurde im Verfahren auch in Ansehung der laut Betriebskonzept bzw. vorgelegter Stundentafel mit den o. a. Varianten 1 und 2 , wonach zwischen 880 Stunden (Status quo, das ist Vollzeitbeschäftigung, Arbeitsplatz und Wohnort in ***) und 1664 Stunden (Teilzeitbeschäftigung, Arbeitsplatz und Wohnort im ***) an eigener Arbeitsleistung vorgesehen sind, nicht entgegengetreten. Ebenso hat der agrartechnische Amtssachverständige in seinem Gutachten vom 29.05.2017 diese Frage zugunsten des Antragstellers positiv beurteilt, indem er ausgeführt hat, dass das für die vom Käufer beabsichtigten Tätigkeiten der Kulturenpflege und das für die Tätigkeiten im Rahmen der Vermarktung vorgesehene Stundenausmaß von (insgesamt) max. 400 Arbeitskraftstunden jährlich ausreicht, um die Christbaumzucht als selbstständige Wirtschaftseinheit in überwiegender Selbstbewirtschaftung zu führen. Im Detail hat er dazu folgende Überlegungen angestellt, die diese Einschätzung untermauern: „… An dieser Stelle muss aber angemerkt werden, dass C jedenfalls die Kulturenpflege selbst machen möchte. Dies beinhaltet einen Umfang von 100 Jahresarbeitskraftstunden. Über die Aufwendungen an Stunden im Zuge der Vermarktung der Christbäume hat C im Betriebskonzept keine Angaben gemacht. Die vom ASV genannten 300 Arbeitskraftstunden würden einen intensiven Einsatz von C im Zuge der Vermarktung darstellen. Laut Stundentafel ist von 4 Varianten auszugehen (Arbeitsplatz in *** bzw. Arbeitsplatz im ***, jeweils im Ausmaß von 41 Stunden bzw. reduziert auf 30 Stunden) wobei der Käufer angibt, im Betrieb zumindest 880 Stunden und max. 1664 Stunden leisten zu können. In diesen prognostizierten Stunden finden sich dann max. 400 Arbeitskraftstunden im Rahmen der Christbaumkultur und weitere zumindest 480 bis max. 1264 geleistete Arbeitskraftstunden für Tätigkeiten des Forstbetriebes, d.h. dass das Maximum an vorgesehenen Stunden in der Christbaumproduktion in den veranschlagten Stunden untergebracht werden können.“ Diese begründeten und damit nachvollziehbaren fachlichen Einschätzungen der beiden Amtssachverständigen konnten im Verfahren auch nicht durch den von der Interessentin beauftragten Privatgutachter, den allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen I, sowie auch nicht von den Parteien des Verfahrens widerlegt werden.Diese begründeten und damit nachvollziehbaren fachlichen Einschätzungen der beiden Amtssachverständigen konnten im Verfahren auch nicht durch den von der Interessentin beauftragten Privatgutachter, den allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen römisch eins, sowie auch nicht von den Parteien des Verfahrens widerlegt werden. Die erfolgreiche Ablegung der Forstfacharbeiterprüfung („mit ausgezeichnetem Erfolg“) wurde durch Vorlage des diesbezüglichen Zeugnisses vom 18.03.2014, ausgestellt von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle für Niederösterreich, nachgewiesen. Bezüglich des gesetzlich geforderten Nachweises einer einschlägigen Praxis stützt sich diese Entscheidung auf die im Verfahren vorgelegte Bestätigung des Pächters der Familienstiftung F, H, vom 17.04.2013, der auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht als Zeuge die über Jahre dauernde Mithilfe bzw. Mitarbeit des Antragstellers im Forstbetrieb dieser Familienstiftung ausreichend und glaubwürdig darstellen konnte. Dabei hat er sowohl auf die vom Antragsteller verrichteten Arbeiten in manueller Hinsicht verwiesen als auch darauf, dass unternehmerische Entscheidungen wiederholt in Anwesenheit des Antragstellers getroffen wurden (z.B. Vertragsgestaltung mit Holzeinkäufern). Der Antragsteller hat demnach seinerzeit etwa selbständig Bäume gesetzt, ist bei Läuterungen mit eigener Säge tätig gewesen, hat beim Auszeigen mitgewirkt und ist bei der Holzausformung anwesend gewesen. Dazu wird in dem von der A beigebrachten Privatgutachten des I vom 12.07.2016 die Schlussfolgerung gezogen, dass die praktischen Tätigkeiten des Käufers in der Familienstiftung F unter Verweis auf die beigebrachte Bestätigung vom 17.04.2013 „offenbar durch Volontariat“ erfolgt sind; weiters wird im Privatgutachten die Auffassung vertreten, dass „es sich bei den angeführten Arbeiten um Hilfsarbeiten und einfache Facharbeiten handelte, die zwar teilweise selbst ausgeführt wurden, allerdings auch von jedem Erwachsenen ohne besondere Vorbildung ausgeführt werden können“. Demnach wären „forstliche Tätigkeiten, die im Rahmen auch einer vereinfachten Betriebsführung unabdingbar seien, also Auszeige, Schlägerung, Holzausformung, Abmaß, Holzverkauf und Vertragsgestaltung/Schluss-briefvereinbarungen, Werkvertragsvergabe, udgl.“ weder vom Zeugen H bestätigt worden noch gebe es dazu eine konkrete Aussage im o.a. Bestätigungs-schreiben vom 17.04.
- Dazu wird in dem von der A beigebrachten Privatgutachten des römisch eins vom 12.07.2016 die Schlussfolgerung gezogen, dass die praktischen Tätigkeiten des Käufers in der Familienstiftung F unter Verweis auf die beigebrachte Bestätigung vom 17.04.2013 „offenbar durch Volontariat“ erfolgt sind; weiters wird im Privatgutachten die Auffassung vertreten, dass „es sich bei den angeführten Arbeiten um Hilfsarbeiten und einfache Facharbeiten handelte, die zwar teilweise selbst ausgeführt wurden, allerdings auch von jedem Erwachsenen ohne besondere Vorbildung ausgeführt werden können“. Demnach wären „forstliche Tätigkeiten, die im Rahmen auch einer vereinfachten Betriebsführung unabdingbar seien, also Auszeige, Schlägerung, Holzausformung, Abmaß, Holzverkauf und Vertragsgestaltung/Schluss-briefvereinbarungen, Werkvertragsvergabe, udgl.“ weder vom Zeugen H bestätigt worden noch gebe es dazu eine konkrete Aussage im o.a. Bestätigungs-schreiben vom 17.04.
- Ergänzend dazu hat der Privatgutachter I in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29.05.2017 über Befragen zur Frage der erforderlichen einschlägigen Praxis noch folgende (ergänzende) Präzisierungen vorgenommen:Ergänzend dazu hat der Privatgutachter römisch eins in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29.05.2017 über Befragen zur Frage der erforderlichen einschlägigen Praxis noch folgende (ergänzende) Präzisierungen vorgenommen: „Wenn ich befragt werde zu meinen Gutachten 2016 und Ergänzungen 2017, was die Kriterien sind, die dem Antragsteller in Bezug auf die praktischen Fähigkeiten fehlen – dies unabhängig von meinen schriftlichen Darlegungen - gebe ich an: Das Entscheidende ist, dass aus den für mich dargelegten Unterlagen nicht erkennbar war, ob eine Praxistätigkeit durchgeführt wurde. Unter Praxis stelle ich mir vor, dass es einen Lehrherrn gibt, der den Praktikanten in den verschiedenen Tätigkeiten anleitet und unterweist. Nachdem die Forstfacharbeiterausbildung aus meiner Sicht eine reglementierte Ausbildung ist, die darauf abzielt, dass man in der Praxis bestimmte Tätigkeiten macht, aber nicht darauf abzielt, eine Betriebsführung von einem 122 ha großen Betrieb durchzuführen, sehe ich hier einen Mangel in der erforderlichen praktischen Ausbildung. Wenn ich befragt werde, ob die in den letzten drei Jahren von C heute dargestellte Bewirtschaftung der verfahrensgegenständlichen Flächen – nämlich Vergabe an Lohnunternehmer – die Tätigkeit ist, die ich mir unter praktischer Tätigkeit vorstelle, gebe ich an: Diese Tätigkeiten bzw. Fachbereiche, die angeführt wurden, sind sicher wesentlich für die Betriebsführung und wenn auch der Herr C sagt, er hat das gemacht, sehe ich in den Unterlagen noch nicht das Ergebnis. Wenn ich befragt werde, ob die Darlegung des C, dass die Tätigkeiten delegiert wurden – die Organisation eines Forstbetriebes die praktische Tätigkeit ersetzt bzw. ist das als praktische Tätigkeit anzurechnen, gebe ich an: Aus meinem fachlichen Verständnis ist das nicht der Fall, weil immer ein Lehrherr fehlt.“ Soweit sich der Privatgutachter I in seinem Gutachten vom 12.07.2016 auch auf die Forstfacharbeiterprüfung im Zusammenhang mit der Berufsausbildungs-verordnung beruft und gleichzeitig trotz positiver Ablegung dieser Prüfung die Auffassung vertritt, dass eine praktische Tätigkeit nur dann gegeben sei, wenn sie unter der Leitung bzw. der Ägide eines Lehrherrn gemacht wurde und sich dabei auf § 109a Abs. 3 Forstgesetz 1975 beruft, wonach vorgesehen sei, dass alle Personen, die im weitesten Sinn Betriebsführeraktivitäten wahrnehmen sollen (wie etwa ein Forstwirt, ein Förster und ein Forstwart), eine praktische Tätigkeit nachweisen müssen, die unter der Ägide eines Lehrherrn stattgefunden hat, ist zu all diesen Einwänden und Bedenken vom forsttechnischen Amtssachverständigen in der Verhandlung am 29.05.2017 ausführlich und den logischen Denkgesetzen entsprechend Stellung genommen worden und das Vorliegen der erforderlichen Fähigkeiten des Antragstellers aufgrund fachlicher Ausbildung und praktischer Tätigkeit ausdrücklich und eindeutig bejaht worden, indem er (wörtlich) wie folgt ausgeführt hat: Soweit sich der Privatgutachter römisch eins in seinem Gutachten vom 12.07.2016 auch auf die Forstfacharbeiterprüfung im Zusammenhang mit der Berufsausbildungs-verordnung beruft und gleichzeitig trotz positiver Ablegung dieser Prüfung die Auffassung vertritt, dass eine praktische Tätigkeit nur dann gegeben sei, wenn sie unter der Leitung bzw. der Ägide eines Lehrherrn gemacht wurde und sich dabei auf Paragraph 109 a, Absatz 3, Forstgesetz 1975 beruft, wonach vorgesehen sei, dass alle Personen, die im weitesten Sinn Betriebsführeraktivitäten wahrnehmen sollen (wie etwa ein Forstwirt, ein Förster und ein Forstwart), eine praktische Tätigkeit nachweisen müssen, die unter der Ägide eines Lehrherrn stattgefunden hat, ist zu all diesen Einwänden und Bedenken vom forsttechnischen Amtssachverständigen in der Verhandlung am 29.05.2017 ausführlich und den logischen Denkgesetzen entsprechend Stellung genommen worden und das Vorliegen der erforderlichen Fähigkeiten des Antragstellers aufgrund fachlicher Ausbildung und praktischer Tätigkeit ausdrücklich und eindeutig bejaht worden, indem er (wörtlich) wie folgt ausgeführt hat: „In seinem Gutachten erachtet I die vorliegende Ausbildung des Kaufwerbers (Berufsoffizier und Generalstabsoffizier beim Österreichischen Bundesheer – somit Absolvent der Militärakademie = Abschluss einer Fachhochschule; Ausbildung zum Immobilientreuhänder; Forstfacharbeiterausbildung in der landwirtschaftlichen Fachschule ***) und insbesondere dessen praktische Erfahrung für die Bewirtschaftung des ca. 122 ha großen Forstbetriebes als nicht ausreichend. Zusammengefasst vertritt I die Ansicht, dass nach Ablegung der Forstfacharbeiterprüfung, ein Mindestmaß an praktischer Tätigkeit in der Forstwirtschaft unter Aufsicht zumindest eines Forstwartes oder Försters im Ausmaß von 6 Monaten für die Führung des kaufgegenständlichen Forstbetriebes erforderlich wäre. „In seinem Gutachten erachtet römisch eins die vorliegende Ausbildung des Kaufwerbers (Berufsoffizier und Generalstabsoffizier beim Österreichischen Bundesheer – somit Absolvent der Militärakademie = Abschluss einer Fachhochschule; Ausbildung zum Immobilientreuhänder; Forstfacharbeiterausbildung in der landwirtschaftlichen Fachschule ***) und insbesondere dessen praktische Erfahrung für die Bewirtschaftung des ca. 122 ha großen Forstbetriebes als nicht ausreichend. Zusammengefasst vertritt römisch eins die Ansicht, dass nach Ablegung der Forstfacharbeiterprüfung, ein Mindestmaß an praktischer Tätigkeit in der Forstwirtschaft unter Aufsicht zumindest eines Forstwartes oder Försters im Ausmaß von 6 Monaten für die Führung des kaufgegenständlichen Forstbetriebes erforderlich wäre. Der von I im Rahmen der heutigen Verhandlung genannte § 109a Forstgesetz nimmt im Wesentlichen Bezug auf erforderliche Qualifikationen im Zuge der Anerkennung ausländischer Ausbildungen. Wie auch von I bestätigt, besteht eine Bestellungspflicht für Forstorgane erst für Betriebsgrößen ab 1000 ha. Meiner fachlichen Einschätzung nach stellt die Forstfacharbeiterausbildung keine ausschließlich reglementierte Ausbildung dar, die lediglich auf die Ausübung eines ganz bestimmten Berufes ausgerichtet und nicht als Vorbereitung für eine Betriebsführung geeignet ist. Im Gespräch mit einem in der Forstfacharbeiter-ausbildung tätigen Fachlehrer (Forstwirt mit Staatsprüfung) wurde meine Ansicht bestätigt.Der von römisch eins im Rahmen der heutigen Verhandlung genannte Paragraph 109 a, Forstgesetz nimmt im Wesentlichen Bezug auf erforderliche Qualifikationen im Zuge der Anerkennung ausländischer Ausbildungen. Wie auch von römisch eins bestätigt, besteht eine Bestellungspflicht für Forstorgane erst für Betriebsgrößen ab 1000 ha. Meiner fachlichen Einschätzung nach stellt die Forstfacharbeiterausbildung keine ausschließlich reglementierte Ausbildung dar, die lediglich auf die Ausübung eines ganz bestimmten Berufes ausgerichtet und nicht als Vorbereitung für eine Betriebsführung geeignet ist. Im Gespräch mit einem in der Forstfacharbeiter-ausbildung tätigen Fachlehrer (Forstwirt mit Staatsprüfung) wurde meine Ansicht bestätigt. Auf der Homepage der Landwirtschaftlichen Fachschule *** wird zu der auch dort angebotenen Forstfacharbeiterausbildung Folgendes angemerkt: „Die in der Land- und Forstwirtschaft haupt- und nebenberuflich tätigen Personen verfügen oft über keine fachbezogene Ausbildung. Diese Ausbildungsdefizite kommen besonders bei einer Hofübernahme zutage, wo eigene unternehmerische Entscheidungen zu treffen sind. Für die Gewährung der Niederlassungsprämie bei erstmaliger Hofübernahme (Jungunternehmer) ist eine Facharbeiterprüfung erforderlich. Um auch bei manchen geförderten land- und forstwirtschaftlichen Sonderprogrammen mittun zu können, wird auch eine fachliche Qualifikation nachzuweisen sein.“ Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Facharbeiterprüfung sind in § 13 der NÖ Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsbildungsordnung 1991 [wohl richtig: NÖ Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991 (NÖ LFBAO 1991)] geregelt. Darin heißt es u.a.:Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Facharbeiterprüfung sind in Paragraph 13, der NÖ Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsbildungsordnung 1991 [wohl richtig: NÖ Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991 (NÖ LFBAO 1991)] geregelt. Darin heißt es u.a.: „Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat über Antrag zur Facharbeiterprüfung zuzulassen.“ Hier heißt es unter Punkt
- (gemeint: § 13 Abs. 1 Z 3 LFBAO 1991):Hier heißt es unter Punkt
- (gemeint: Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, LFBAO 1991): „Prüfungswerber, die das
- Lebensjahr vollendet haben und insgesamt eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit in dem einschlägigen Zweig der Land- und Forstwirtschaft glaubhaft machen sowie erfolgreich einen Vorbereitungslehrgang von mindestens 200 Stunden besucht haben.“ Dieser in landwirtschaftlichen Fachschulen angebotene und in sämtlichen facheinschlägigen Medien propagierte Vorbereitungskurs setzt sich aus insgesamt 200 Unterrichtseinheiten, wobei 80 aus theoretischen Unterweisungen und 120 aus praktischen Tätigkeiten bestehen, zusammen, im Rahmen derer die Kursteilnehmer in folgenden Gegenständen unterrichtet werden: Punkt 1: Forstliche Produktion Punkt 2: Waldarbeitslehre und Arbeitstechnik Punkt 3: Arbeitsgestaltung, Arbeitssicherheit und Erste Hilfe Punkt 4: Maschinen- und Baukunde Punkt 5:Forstliche Betriebswirtschaft und Holzvermarktung Punkt 6: Politische Bildung Punkt 7: Schriftverkehr Punkt 8:Fachrechnen Den Abschluss dieser fundierten Ausbildung bildet die Facharbeiterprüfung, die der Kaufwerber in der landwirtschaftlichen Fachschule *** am
- und
- März 2014 mit ausgezeichnetem Erfolg (7x mit der Beurteilung „Sehr Gut“, 1x mit „Gut“) abgelegt hat. Da die Forstfacharbeiterprüfung, wie bereits in meinem Gutachten vom
- Juni 2015 angeführt, eine in Arbeitgeberkreisen anerkannte und auch monetär entsprechend gewürdigte Qualifikation darstellt (durch Erlangung der Forstfacharbeiterqualifikation besteht laut Mantelvertrag ein Anspruch auf einen rund 14 % höheren Arbeitslohn), sind entsprechende Zugangskriterien zu erfüllen. Nachdem die für die forstliche Aus- und Weiterbildung zuständige Stelle (meines Wissens ist das die Forstabteilung der NÖ Landes Landwirtschaftskammer) den Kaufwerber zum Ausbildungskurs in der Landwirtschaftlichen Fachschule *** und in weiterer Folge zur Abschlussprüfung zugelassen hat, steht für mich außer Frage, dass die in der Berufsausbildungsordnung geforderte zumindest zweijährige praktische Tätigkeit des Prüfungswerbers von den für die Durchführung der Ausbildung Verantwortlichen eingefordert und als ausreichend befunden wurde. Widrigenfalls wäre die Zulassung zur Ausbildung rechtswidrig gewesen. Durch das Vorlegen des Zeugnisses einer anerkannten land- und forstwirtschaftlichen Ausbildungsstätte ist für mich der Nachweis der geforderten Praxiszeit von zumindest zwei Jahren jedenfalls als erbracht anzusehen. Den Erläuterungen auf der Homepage der Landwirtschaftlichen Fachschule *** ist weiters zu entnehmen, dass die Ausbildungsinhalte unter anderem auch dazu dienen, den Kursteilnehmern die Grundlagen für unternehmerische Entscheidungen zu vermitteln und nicht ausschließlich der Vertiefung von Fertigkeiten rund um die Holzernte. Ein Indiz für die bedeutend umfangreicheren Kursinhalte sind die im Gutachten angeführten Unterrichtsgegenstände. Warum die Forstfacharbeiterausbildung zwar für die Bewirtschaftung von im ***- und *** üblichen bäuerlichen Waldflächen im Ausmaß von 5 bis 20 ha ausreichend sein soll, nicht aber für die gegenständliche Betriebsgröße von rund 122 ha, kann aus meiner fachlichen Sicht nicht nachvollzogen werden. Abgesehen davon, dass es auch im *** bäuerliche Betriebe mit bedeutend größeren als den genannten 20 ha großen Waldflächen gibt, die auch nachhaltig und nicht als Sparkasse bewirtschaftet werden, unterscheidet sich die Bewirtschaftung zweier derart unterschiedlich großer Flächen, was die Anforderungen an das Fachwissen und die praktischen Fähigkeiten betrifft, nicht. Aufforstungen sind auf einer 3000 m² großen Schlagfläche nach den gleichen waldbaulichen Kriterien durchzuführen, wie auf einer durch Sturm entstandenen 3 ha großen Fläche. Ebenso verhält es sich bei Läuterungen, Durchforstungen und Endnutzung. Lediglich der aufzubringende Zeitaufwand nimmt mit der Größe, der zu bewirtschaftenden Waldfläche, zu. Warum die Forstfacharbeiterausbildung zwar für die Bewirtschaftung von im , ***- und *** üblichen bäuerlichen Waldflächen im Ausmaß von 5 bis 20 ha ausreichend sein soll, nicht aber für die gegenständliche Betriebsgröße von rund 122 ha, kann aus meiner fachlichen Sicht nicht nachvollzogen werden. Abgesehen davon, dass es auch im *** bäuerliche Betriebe mit bedeutend größeren als den genannten 20 ha großen Waldflächen gibt, die auch nachhaltig und nicht als Sparkasse bewirtschaftet werden, unterscheidet sich die Bewirtschaftung zweier derart unterschiedlich großer Flächen, was die Anforderungen an das Fachwissen und die praktischen Fähigkeiten betrifft, nicht. Aufforstungen sind auf einer 3000 m² großen Schlagfläche nach den gleichen waldbaulichen Kriterien durchzuführen, wie auf einer durch Sturm entstandenen 3 ha großen Fläche. Ebenso verhält es sich bei Läuterungen, Durchforstungen und Endnutzung. Lediglich der aufzubringende Zeitaufwand nimmt mit der Größe, der zu bewirtschaftenden Waldfläche, zu. Im Rahmen meiner jahrelangen Tätigkeit als Bezirksforsttechniker in den Bezirken *** und *** habe und hatte ich unzählige Kontakte mit bäuerlichen Waldbesitzern. Dabei findet man immer noch bäuerliche Betriebe „der alten Schule“ vor, in denen Nutzungen erst dann durchgeführt werden, wenn ein unterdrückter Baum bereits abgestorben ist oder gegebenenfalls Bauholz für die Errichtung eines Wirtschaftsgebäudes benötigt wird. Notwendige Läuterungen und Durchforstungen werden nicht durchgeführt. Dem Grundsatz einer nachhaltigen Forstwirtschaft entsprechen solche Betriebe mit Sicherheit nicht und muss sich die Frage gestellt werden, ob hier der Betriebsführer trotz seiner unbestrittenen Landwirteeigenschaft über die erforderliche zeitgemäße Ausbildung verfügt. Vermutlich eher nicht. Der Kaufwerber wiederum hat sich – wie zahlreiche andere potentielle bäuerliche Hofnachfolger auch – neben seinen übrigen beruflichen Qualifikationen, die bei der Führung eines Forstbetriebes durchaus hilfreich sein können, im Rahmen der Ausbildung zum Forstfacharbeiter ein umfangreiches zeitgemäßes und dem Stand der Technik entsprechendes Wissen für die Bewirtschaftung der kaufgegenständlichen Waldflächen angeeignet. Aus dem vorliegenden Bewirtschaftungskonzept für den Betrieb geht aus meiner Sicht eindeutig hervor, dass sich der Kaufwerber mit dem Betrieb auseinandergesetzt hat und sich bewusst ist, welche Aufgaben im Rahmen der Bewirtschaftung auf ihn zukommen werden. Sowohl die theoretischen als auch die praktischen Kenntnisse des Kaufwerbers, die einerseits im familieneigenen Betrieb während der Kinder- und Jugendzeit erworben wurden, andererseits im Rahmen der dargelegten Tätigkeiten in Forstbetrieben und insbesondere im Rahmen der Forstfacharbeiterausbildung an der Landwirtschaftlichen Fachschule *** erlangt wurden, werden unter Berücksichtigung meiner beruflichen Erfahrung als Bezirksforsttechniker für die Führung des kaufgegenständlichen ca. 122 ha großen Forstbetriebes als ausreichend erachtet. Die von der Forstabteilung der NÖ Landes Landwirtschaftskammer organisierte und an der Landwirtschaftlichen Fachschule abgewickelte Forstfacharbeiterausbildung verfügt in der Praxis über einen ausgezeichneten Ruf. Durch die Zulassung des Kaufwerbers zur Forstfacharbeiterprüfung wurde seitens der Verantwortlichen indirekt die in der Ausbildungsordnung geforderte mindestens zweijährige praktische Tätigkeit bestätigt. Diese praktische Tätigkeit ist somit aus meiner Sicht nicht in Frage zu stellen und die Ausbildung entsprechend zu akzeptieren. Die in dieser Form erworbene Qualifikation zu negieren bzw. als nicht ausreichend zu erachten, würde einen gesamten - unter anderem auch von der NÖ Landes Landwirtschaftskammer und dem NÖ Waldverband propagierten - forstlichen Ausbildungszweig für land- und forstwirtschaftliche Dienstnehmer, Hofnachfolger und interessierte Neueinsteiger in Frage stellen.“ Dass der Käufer zudem ab Mitte 2014 begonnen hat, sich konkret mit der Führung des gegenständlichen Forstbetriebes auseinander zu setzen und die Grundeigentümerin unterstützt hat sowie ab Jänner 2016 im operativem Sinne die alleinige Betriebsführung mit allen forstlich relevanten Tätigkeiten im Sinne der Verkäuferin und im Sinne des forstwirtschaftlichen Betriebes übernommen hat, fußt nicht nur auf den Angaben des Antragstellers, sondern auch auf der vorgelegten Vollmacht der Grundeigentümerin vom 24.01.
- Unbestritten im Verfahren geblieben ist auch der Umstand, dass der Antragsteller seit 2010 in Besitz einer Mühle in *** mit einer Grundausstattung von 10.431 m² ist und dort bereits eine Maschinenhalle neben einem Schuppen eingerichtet hat, die auch für die künftige Bewirtschaftung der in Rede stehenden Flächen nutzbar ist. Was die schon derzeit vorhandene Ausstattung mit forstlicher Ausrüstung betrifft, stützt sich das erkennende Gericht auf die glaubwürdigen Angaben des Antragstellers. Hinsichtlich der Höhe der nach dem Erwerb der in Rede stehenden Flächen nach dem vorgelegten Betriebskonzept zu erzielenden Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft haben die Gutachten der beigezogenen Amtssachverständigen nachvollziehbare Berechnungen auf Basis von aktuellen Parametern (Einheitswert, Beitragstabelle der bäuerlichen Sozialversicherung, durchschnittliche Holzpreise und durchschnittliche Holzerntekosten – jeweils Stand April 2017, ÖKL-Richtsätze für Forstfreischneider, Forstpflanzenpreise des Landesforstgartens ***) geliefert. Konkret hat der Amtssachverständige für Forsttechnik die Berechnung der zu erwartenden Einkünfte aus der Forstwirtschaft wie folgt dargestellt: „Der Einheitswert beträgt zum Bewertungsstichtag 27.04.2015 € 40.914,
- Ein aktuellerer Einheitswertbescheid liegt noch nicht vor. Laut Beitragstabelle der bäuerlichen Sozialversicherung (Stand: 01.01.2017) liegt die Beitragsgrundlage bei alleiniger Betriebsführung für die Errechnung der SVB-Beiträge bei € 4.362,
- In Summe errechnen sich daraus monatliche Abgaben in der Höhe von € 1.324,
- Der Jahresbeitrag zur bäuerlichen Sozialversicherung beträgt somit € 15.889,
- Der durchschnittliche jährliche Umsatz = Verkaufserlös aus der Waldbewirtschaftung wurde von mir auf Basis aktueller durchschnittlicher Holzpreise (April 2017) neu ermittelt, beträgt rund € 61.400,-- inklusive 13 % MwSt. Die anzunehmenden durchschnittlichen jährlichen Holzerntekosten belaufen sich auf rund € 17.500,--, ebenfalls Stand April 2017, Annahme maschinelle Ernte und Rückung. Aus diesen Werten lässt sich ein Stockzins = Deckungsbeitrag 1 in der Höhe von € 43.900,-- ermitteln. Die jährliche Kultur-, Pflege und Waldbaukosten wurden unter Zuhilfenahme der ÖKL-Richtsätze für Forstfreischneider und Motorsäge sowie aktueller Forstpflanzenpreise aus dem Landesforstgarten *** für zwei mögliche Szenarien ermittelt, wobei für Wiederaufforstungen ein Laubholzanteil von 30 % in Ansatz gebracht wurde. Bei der Verwendung von wurzelnackten Pflanzen sind bei Durchführung der Arbeiten in Eigenregie jährliche Kosten in der Höhe von rund € 4.000,-- zu erwarten. Werden Containerpflanzen verwendet, erhöhen sich diese Kosten auf Grund des deutlich teureren Pflanzenmaterials auf rund € 6.200,--. Für die Instandhaltung des rund 4 km langen Forststraßennetzes wird ein durchschnittlicher jährlicher Aufwand in der Höhe von € 1.700,-- in Ansatz gebracht. ... Allfällige weitere betriebsbezogene Kosten, Grundsteuer, Versicherung für Betriebsgebäude, etc., wären von diesen Beträgen noch in Abzug zu bringen.“ Diese Berechnung ist von Seiten der Beschwerdeführerin nicht beanstandet worden, insbesondere sind die vom beigezogenen Privatgutachter I vor der Erstattung des Gutachtens durch den Amtssachverständigen geäußerten Bedenken bezüglich der Deckungsbeitragsrechnung, insbesondere was die Berücksichtigung des aus Kalamitätsnutzungen resultierenden erhöhten Industrieholzanteils betrifft, nicht aufrechterhalten worden. Diesbezüglich ist auch die Argumentation des Käufers nicht von der Hand zu weisen, wenn er darauf verweist, dass „es nicht betriebswirtschaftlich sinnvoll ist, eine Prognoserechnung auf Grund von einem Kalamitäteneinschlag für die nächsten drei Jahre zu machen“. Diese Berechnung ist von Seiten der Beschwerdeführerin nicht beanstandet worden, insbesondere sind die vom beigezogenen Privatgutachter römisch eins vor der Erstattung des Gutachtens durch den Amtssachverständigen geäußerten Bedenken bezüglich der Deckungsbeitragsrechnung, insbesondere was die Berücksichtigung des aus Kalamitätsnutzungen resultierenden erhöhten Industrieholzanteils betrifft, nicht aufrechterhalten worden. Diesbezüglich ist auch die Argumentation des Käufers nicht von der Hand zu weisen, wenn er darauf verweist, dass „es nicht betriebswirtschaftlich sinnvoll ist, eine Prognoserechnung auf Grund von einem Kalamitäteneinschlag für die nächsten drei Jahre zu machen“. Ungeachtet des Umstandes, dass vom Amtssachverständige den aus dem Forstbetrieb sich zukünftig ergebenden Einkünften auch die Erträge aus der Verpachtung der Eigenjagd in der Höhe von rund € 3.600,-- zugeschlagen wurden, ist dieses Gutachten was die Ermittlung der Einkünfte aus dem Forstbetrieb (ohne Jagdpachteinkünfte) betrifft, der Entscheidung vollinhaltlich zugrunde zu legen gewesen. Die vom Amtssachverständige für Agrartechnik vorgenommene Berechnung der weiteren zu erwartenden Einkünfte, nämlich jener aus der Landwirtschaft (Christbaumzucht), stellt sich – in dem in der Verhandlung am 29.05.2017 erstatteten Gutachten wie folgt dar: „Die prognostizierten Einkünfte aus der Christbaumkultur, wie im Betriebskonzept vom 06.01.2017 dargestellt, belaufen sich auf € 9.339,-- jährlich. Bei der Durchsicht fällt aber auf, dass wesentliche abzuführende fixe Beiträge, wie die Sozialversicherungsbeiträge, Kammerumlage und Grundsteuer, zur Gänze unberücksichtigt geblieben sind. Diese sind im Forst kalkuliert und sind bei einer Gesamtschau Forst und Christbaumproduktion kein Problem. Fairerweise müsste aber eine Aliquotierung dieser Kosten erfolgen, damit eine konkrete Aussage zur Christbaumkultur gemacht werden kann. Bei der gesamthaften Betrachtung des Betriebes ist aber – wie bereits angemerkt – dieser Berechnungsmodus in Ordnung. Das heißt, der Betrag von € 9.339,-- wird in Wirklichkeit um derartige Kosten verringert. Die Höhe des Abschlages der genannten Positionen kann aber durch den agrartechnischen ASV so nicht nachvollzogen werden. Außerdem ist noch anzumerken, dass Kosten der Vermarktung ebenfalls nicht kalkuliert sind. Ergänzend wird hingewiesen, dass C im ursprünglichen Konzept von 2013 ein jährliches Einkommen aus der Christbaumkultur in einer Höhe von € 13.239,-- angenommen hat. Der damals beigezogene ASV für Forsttechnik, P, hat in seinem Gutachten (Gutachten vom 31.07.2014) die Höhe dieses Einkommens in Zweifel gezogen und ein solches mit € 8.336,-- veranschlagt. Diese Höhe scheint für eine Christbaumkultur im gegenständlichen Umfang realistisch. Daraus würde sich ein Hektarertrag von € 6.777,-- bei 15 % Ausfall errechnen.“ Demgegenüber kommt der von der A beigezogene Sachverständige I in seiner Ergänzung zum Gutachten vom 15.05.2017 davon abweichend zu folgendem Schluss:Demgegenüber kommt der von der A beigezogene Sachverständige römisch eins in seiner Ergänzung zum Gutachten vom 15.05.2017 davon abweichend zu folgendem Schluss: „Die Kosten der Errichtung, Pflege, usw. sind zwar aufgeschlüsselt dargestellt, auch die möglichen Erlöse (Anmerkung: laut Betriebskonzept). Es ist allerdings davon auszugehen, dass die ersten 4 – 5 Jahre noch keine Deckungsbeiträge zu erzielen sind. Die Kalkulation stellt sich so dar, wie wenn 10 Jahre, beginnend mit 2013, ein gleichbleibender Deckungsbeitrag sicher zu erzielen wäre, was natürlich nicht der Fall ist. FLEISSER 2002 gibt nach 30jähriger Erfahrung im Christbaumgeschäft im *** Ha-Erträge von 1.767 (Ausbeute 45%) bis 5.059 €/ha (Ausbeute 90%) an. Bei 1,23 ha wären dies im besten Fall 6.223 €“ Das erkennende Gericht erachtet in diesem Punkt die vom Privatgutachter I angestellte und auf Fachliteratur sich stützende Prognose hinsichtlich der zu erwartenden Einkünfte angesichts der unterschiedlichen Einschätzungen im Betriebskonzept bzw. der damit befassten Amtssachverständigen (laut ursprünglichem Konzept aus dem Jahr 2013: € 13.239,--, laut Betriebskonzept vom 06.01.2017: € 9.339,-- , laut ASV für Forsttechnik im Gutachten vom 31.07.2014: € 8.336,--, dem im agrartechnischem Gutachten in der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht unter der Annahme eines 15 % Ausfalles beigetreten wurde) als nachvollziehbar realistisch, weshalb diese Prognose der Entscheidung zugrunde zu legen war.Das erkennende Gericht erachtet in diesem Punkt die vom Privatgutachter römisch eins angestellte und auf Fachliteratur sich stützende Prognose hinsichtlich der zu erwartenden Einkünfte angesichts der unterschiedlichen Einschätzungen im Betriebskonzept bzw. der damit befassten Amtssachverständigen (laut ursprünglichem Konzept aus dem Jahr 2013: € 13.239,--, laut Betriebskonzept vom 06.01.2017: € 9.339,-- , laut ASV für Forsttechnik im Gutachten vom 31.07.2014: € 8.336,--, dem im agrartechnischem Gutachten in der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht unter der Annahme eines 15 % Ausfalles beigetreten wurde) als nachvollziehbar realistisch, weshalb diese Prognose der Entscheidung zugrunde zu legen war. Bezüglich der außerlandwirtschaftlichen Einkünfte des Antragstellers war vom Bezugszettel für den Zeitraum vom 01.
- bis 31.12.2016, ausgestellt vom Bundesministerium für Finanzen vom 28.03.2017 auszugehen, der die steuerpflichtigen Bezüge in der genannten Höhe für die Tätigkeit als Berufsoffizier ausweist. Die auch in den nächsten Jahren fällig werdenden Pachterträge für die Verpachtung der Eigenjagd auf der kaufgegenständlichen Fläche waren als weitere außerlandwirtschaftlichen Einkünfte zu berücksichtigen. Anhaltspunkte für ein darüber hinaus vorliegendes außerlandwirtschaftliches Einkommen hat das Verfahren nicht erbracht. In rechtlicher Hinsicht war Folgendes zu erwägen:
§ 1NÖ GVG ist Ziel des Gesetzes
Gemäß Paragraph eins, NÖ GVG ist Ziel des Gesetzes
- primär die Erhaltung, Stärkung und Schaffung einer leistungsfähigen bäuerlichen Land- und Forstwirtschaft entsprechend den natürlichen und strukturellen Gegebenheiten des Landes Niederösterreich;
- sekundär die Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes;
- die Beschränkung von Rechtserwerben an Grundstücken durch ausländische Personen.
§ 3Z 1 NÖ GVG gelten im Sinne dieses Gesetzes als land- und forstwirtschaftliche Grundstücke
Gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, NÖ GVG gelten im Sinne dieses Gesetzes als land- und forstwirtschaftliche Grundstücke Grundstücke, die
- a)im Flächenwidmungsplan als Grünland/Land- und Forstwirtschaft oder als Grünland/Land- und forstwirtschaftliche Hofstellen oder als Grünland/Freihalteflächen oder
- b)im vereinfachten Flächenwidmungsplan als Grünland gewidmet sind, wenn sie gegenwärtig zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören oder land- und forstwirtschaftlich genutzt sind. Dabei ist die Beschaffenheit und die Art ihrer tatsächlichen Verwendung maßgebend. Die Aussetzung der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung eines Grundstückes, Betriebes oder Bauwerkes beendet die Eigenschaft als land- und forstwirtschaftliches Grundstück solange nicht, als dieses nicht rechtmäßig einem anderen Zweck zugeführt wird. Keine land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke sind Grundstücke, die im Eisenbahnbuch eingetragen sind.
§ 3
Z 2 NÖ GVG gelten als Landwirte oder Landwirtinnen (im Voll-, Zu- oder Nebenerwerb):
Paragraph 3, Ziffer 2, NÖ GVG gelten als Landwirte oder Landwirtinnen (im Voll-, Zu- oder Nebenerwerb):
- a)wer einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb allein oder zusammen mit Familienangehörigen und/oder landwirtschaftlichen Dienstnehmern oder Dienstnehmerinnen bewirtschaftet und daraus den eigenen und den Lebensunterhalt der Familie zumindest zu einem erheblichen Teil bestreitet oder
- b)wer nach Erwerb eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als selbständige Wirtschaftseinheit allein oder zusammen mit Familienangehörigen und/oder landwirtschaftlichen Dienstnehmern oder Dienstnehmerinnen bewirtschaften und daraus den eigenen und den Lebensunterhalt der Familie zumindest zu einem erheblichen Teil bestreiten will, und * diese Absicht durch ausreichende Gründe und * aufgrund fachlicher Ausbildung und praktischer Tätigkeit die dazu erforderlichen Fähigkeiten belegt.
§ 3
Z 4 NÖ GVG gelten als Interessenten oder Interessentinnen
Paragraph 3, Ziffer 4, NÖ GVG gelten als Interessenten oder Interessentinnen
- a)Landwirte oder Landwirtinnen, die bereit sind, anstelle des Rechtserwerbers oder der Rechtserwerberin durch ein rechtsverbindliches Anbot ein gleichartiges Rechtsgeschäft unter Lebenden über die vertragsgegenständliche Liegenschaft abzuschließen, wenn sie glaubhaft machen, dass die Bezahlung des ortsüblichen Verkehrswertes oder Pachtzinses und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher und für den Verkäufer oder die Verkäuferin (Verpächter oder Verpächterin und dgl.) lebensnotwendiger Vertragsbedingungen gewährleistet ist;
- b)der NÖ landwirtschaftliche Förderungsfonds und die Land- und Forstwirtschaftliche Boden- und Grunderwerbsgenossenschaft für Niederösterreich reg.Gen.m.b.H. unter der Auflage, dass die vertragsgegenständliche Liegenschaft an Landwirte oder Landwirtinnen innerhalb von fünf Jahren weitergegeben wird und die sonstigen in lit. a angeführten Voraussetzungen erfüllt werden.
- b)der NÖ landwirtschaftliche Förderungsfonds und die Land- und Forstwirtschaftliche Boden- und Grunderwerbsgenossenschaft für Niederösterreich reg.Gen.m.b.H. unter der Auflage, dass die vertragsgegenständliche Liegenschaft an Landwirte oder Landwirtinnen innerhalb von fünf Jahren weitergegeben wird und die sonstigen in Litera a, angeführten Voraussetzungen erfüllt werden.
§ 4Abs.
1 Z 1 NÖ GVG bedürfen folgende unter Lebenden abgeschlossene Rechtsgeschäfte, die zumindest ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück betreffen, der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung, wenn sie zum Gegenstand haben:
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ GVG bedürfen folgende unter Lebenden abgeschlossene Rechtsgeschäfte, die zumindest ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück betreffen, der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung, wenn sie zum Gegenstand haben:
- Die Übertragung des Eigentumsrechtes;
- die Einräumung des Fruchtgenussrechtes;
- die Bestandgabe oder sonstige Überlassung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung auf Flächen von über 2 ha;
- Die Verpachtung einer Fläche bis 2 ha, wenn durch diese Verpachtung das Gesamtausmaß von 2 ha verpachteter Fläche überschritten wird.
§ 6Abs.
2 NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde einem Rechtsgeschäft die Genehmigung zu erteilen, wenn es dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes nicht widerspricht. Soweit ein solches Interesse im Einzelfall nicht besteht, ist die Genehmigung auch dann zu erteilen, wenn das Rechtsgeschäft dem Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht widerspricht. Die Genehmigung ist insbesondere nicht zu erteilen, wennGemäß Paragraph 6, Absatz 2, NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde einem Rechtsgeschäft die Genehmigung zu erteilen, wenn es dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes nicht widerspricht. Soweit ein solches Interesse im Einzelfall nicht besteht, ist die Genehmigung auch dann zu erteilen, wenn das Rechtsgeschäft dem Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht widerspricht. Die Genehmigung ist insbesondere nicht zu erteilen, wenn 1. der Rechtserwerber oder die Rechtserwerberin kein Landwirt oder keine Landwirtin ist und zumindest ein Interessent oder eine Interessentin vorhanden ist; 2. das Interesse an der Stärkung oder Schaffung eines oder mehrerer bäuerlicher Betriebe das Interesse an der Verwendung aufgrund des vorliegenden Vertrages überwiegt; 3. Gründe zur Annahme vorliegen, dass eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks nicht zu erwarten ist oder dass dieses ohne wichtigen Grund der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung entzogen wird oder 4. die Gegenleistung den ortsüblichen Verkehrswert ohne ausreichende Begründung erheblich übersteigt.
§ 11Abs.
2 NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung
§ 6Abs.
2 den Gemeinden und den Bezirksbauernkammern, in deren Bereich die vertragsgegenständlichen Grundstücke liegen, eine Kundmachung zu übermitteln, in der die Art des Rechtsgeschäftes und folgende Angaben enthalten sind:
Paragraph 11, Absatz 2, NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung
Paragraph 6, Absatz 2, den Gemeinden und den Bezirksbauernkammern, in deren Bereich die vertragsgegenständlichen Grundstücke liegen, eine Kundmachung zu übermitteln, in der die Art des Rechtsgeschäftes und folgende Angaben enthalten sind:
- Name und Adresse des Veräußerers oder der Veräußerin gem. § 4 Abs. 1 Z. 1 - 4;Name und Adresse des Veräußerers oder der Veräußerin gem. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, - 4;
- Grundstücksnummer;
- Katastralgemeinde;
- Flächenausmaß;
- kalendermäßige Angabe des Endes der Anmeldefrist. Den Bezirksbauernkammern sind darüber hinaus die in § 10 Abs. 3 Z. 2 bis 5 genannten Informationen und die Urkunde über das Rechtsgeschäft (§ 10 Abs. 3 Z.1) zu übermitteln.Den Bezirksbauernkammern sind darüber hinaus die in Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2 bis 5 genannten Informationen und die Urkunde über das Rechtsgeschäft (Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins,) zu übermitteln.
§ 11Abs.
3 NÖ GVG beträgt die Anmeldefrist drei Wochen und beginnt mit dem Tag der Übermittlung der Kundmachung an die Bezirksbauernkammer.
Paragraph 11, Absatz 3, NÖ GVG beträgt die Anmeldefrist drei Wochen und beginnt mit dem Tag der Übermittlung der Kundmachung an die Bezirksbauernkammer.
§ 11Abs.
4 NÖ GVG haben die Gemeinden ihrem Ortsvertreter oder ihrer Ortsvertreterin unverzüglich eine Kopie der Kundmachung zu übermitteln.
Paragraph 11, Absatz 4, NÖ GVG haben die Gemeinden ihrem Ortsvertreter oder ihrer Ortsvertreterin unverzüglich eine Kopie der Kundmachung zu übermitteln.
§ 11Abs.
5 NÖ GVG ist die Kundmachung von der Gemeinde und der Bezirksbauernkammer unverzüglich mit dem Hinweis ortsüblich zu verlautbaren, jedenfalls aber während der Anmeldefrist an der Amtstafel anzuschlagen, dass innerhalb der Anmeldefrist jede Person bei der Bezirksbauernkammer ihr Interesse am Erwerb schriftlich oder niederschriftlich anmelden kann. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass bei der Grundverkehrsbehörde und bei der Bezirksbauernkammer Einsicht in die Urkunde über das Rechtsgeschäft genommen werden kann.
Paragraph 11, Absatz 5, NÖ GVG ist die Kundmachung von der Gemeinde und der Bezirksbauernkammer unverzüglich mit dem Hinweis ortsüblich zu verlautbaren, jedenfalls aber während der Anmeldefrist an der Amtstafel anzuschlagen, dass innerhalb der Anmeldefrist jede Person bei der Bezirksbauernkammer ihr Interesse am Erwerb schriftlich oder niederschriftlich anmelden kann. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass bei der Grundverkehrsbehörde und bei der Bezirksbauernkammer Einsicht in die Urkunde über das Rechtsgeschäft genommen werden kann.
§ 11Abs.
6 NÖ GVG ist gleichzeitig mit der Anmeldung die Interessenteneigenschaft glaubhaft zu machen und sind insbesondere Angaben darüber zu machen, wodurch die Bezahlung des ortsüblichen Verkehrswertes oder Pachtzinses und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher und für den Verkäufer oder die Verkäuferin (Verpächter oder Verpächterin und dgl.) lebensnotwendiger Vertragsbedingungen gewährleistet ist. Der Interessent oder die Interessentin hat nach ordnungsgemäßer Anmeldung im weiteren Verfahren die Stellung einer Partei
§ 8
AVG.
Paragraph 11, Absatz 6, NÖ GVG ist gleichzeitig mit der Anmeldung die Interessenteneigenschaft glaubhaft zu machen und sind insbesondere Angaben darüber zu machen, wodurch die Bezahlung des ortsüblichen Verkehrswertes oder Pachtzinses und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher und für den Verkäufer oder die Verkäuferin (Verpächter oder Verpächterin und dgl.) lebensnotwendiger Vertragsbedingungen gewährleistet ist. Der Interessent oder die Interessentin hat nach ordnungsgemäßer Anmeldung im weiteren Verfahren die Stellung einer Partei
Paragraph 8, AVG.
§ 11Abs.
7 NÖ GVG hat die Bezirksbauernkammer
Paragraph 11, Absatz 7, NÖ GVG hat die Bezirksbauernkammer 1. im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung
§ 6Abs.
1 der Grundverkehrsbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Einlangen der Verständigung nach § 11 Abs.1 eine begründete Stellungnahme zu übermitteln, wenn nach ihrer fachlichen Beurteilung das Rechtsgeschäft den Bestimmungen des § 6 widerspricht;im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung
Paragraph 6, Absatz eins, der Grundverkehrsbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Einlangen der Verständigung nach Paragraph 11, Absatz eins, eine begründete Stellungnahme zu übermitteln, wenn nach ihrer fachlichen Beurteilung das Rechtsgeschäft den Bestimmungen des Paragraph 6, widerspricht; 2. im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung nach § 6 Abs. 2 der Grundverkehrsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Anmeldefristim Fall einer Antragstellung auf Genehmigung nach Paragraph 6, Absatz 2, der Grundverkehrsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Anmeldefrist a) alle bei ihr rechtzeitig eingelangten Interessentenanmeldungen vorzulegen und b) eine begründete Stellungnahme zu übermitteln, wenn nach ihrer fachlichen Beurteilung das Rechtsgeschäft den Bestimmungen des § 6 widerspricht.eine begründete Stellungnahme zu übermitteln, wenn nach ihrer fachlichen Beurteilung das Rechtsgeschäft den Bestimmungen des Paragraph 6, widerspricht.
§ 11Abs.
8 NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde, wenn bei ihr keine Verständigung
Abs. 7 einlangt, das Rechtsgeschäft zu genehmigen.
Paragraph 11, Absatz 8, NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde, wenn bei ihr keine Verständigung
Absatz 7, einlangt, das Rechtsgeschäft zu genehmigen.
§ 11Abs.
9 NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde, wenn bei ihr eine Verständigung
Abs. 7 einlangt, weitere Ermittlungen durchzuführen. Der Bezirksbauernkammer ist eine Ausfertigung des Bescheides zuzustellen.
Paragraph 11, Absatz 9, NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde, wenn bei ihr eine Verständigung
Absatz 7, einlangt, weitere Ermittlungen durchzuführen. Der Bezirksbauernkammer ist eine Ausfertigung des Bescheides zuzustellen.
§ 13Abs.
1 NÖ Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991, LGBl 5030-0, (NÖ LFBAO 1991) hat die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle über Antrag zur Facharbeiterprüfung zuzulassen:
Paragraph 13, Absatz eins, NÖ Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991, Landesgesetzblatt 5030-0, (NÖ LFBAO 1991) hat die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle über Antrag zur Facharbeiterprüfung zuzulassen: 1. Lehrlinge nach ordnungsgemäßer Beendigung der Lehrzeit und erfolgreichem Besuch der Berufsschule oder Fachkurse; 2. Fachschüler mit einer Ausbildung, durch die
§ 16Abs.
2 die Lehre ersetzt wird;2. Fachschüler mit einer Ausbildung, durch die
Paragraph 16, Absatz 2, die Lehre ersetzt wird;
- Prüfungswerber, die das
- Lebensjahr vollendet haben und insgesamt eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit in dem einschlägigen Zweig der Land- und Forstwirtschaft glaubhaft machen sowie erfolgreich einen Vorbereitungslehrgang von mindestens 200 Stunden besucht haben.
§ 1
Z 1 des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland, BGBl. I Nr. 38/1997 idgF, (KSE-BVG) können Einheiten und einzelne Personen in das Ausland entsendet werden zur solidarischen Teilnahme anGemäß Paragraph eins, Ziffer eins, des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1997, idgF, (KSE-BVG) können Einheiten und einzelne Personen in das Ausland entsendet werden zur solidarischen Teilnahme an
- a)Maßnahmen der Friedenssicherung einschließlich der Förderung der Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Schutz der Menschenrechte im Rahmen einer internationalen Organisation oder der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) oder in Durchführung von Beschlüssen der Europäischen Union im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik oder
- b)Maßnahmen der humanitären Hilfe und der Katastrophenhilfe oder
- c)Maßnahmen der Such- und Rettungsdienste oder
- d)Übungen und Ausbildungsmaßnahmen zu den in lit. a bis c genannten Zwecken
- d)Übungen und Ausbildungsmaßnahmen zu den in Litera a bis c genannten Zwecken
§ 4Abs. 1 KSE-BVG können für Zwecke nach § 1 entsendet werden
Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, KSE-BVG können für Zwecke nach Paragraph eins, entsendet werden
- Angehörige des Bundesheeres,
- Angehörige der Wachkörper des Bundes und
- andere Personen, wenn sie sich zur Teilnahme verpflichtet haben.
§ 4Abs.
2 KSE-BVG dürfen nach § 1 Z 1 lit. a bis d Personen nur auf Grund freiwilliger Meldung entsendet werden. Für Entsendungen nach § 1 von Personen, die den Grundwehrdienst oder Truppenübungen oder die ersten sechs Monate des Ausbildungsdienstes leisten, ist jedenfalls deren persönliche freiwillige Meldung in schriftlicher Form erforderlich.
Paragraph 4, Absatz 2, KSE-BVG dürfen nach Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a bis d Personen nur auf Grund freiwilliger Meldung entsendet werden. Für Entsendungen nach Paragraph eins, von Personen, die den Grundwehrdienst oder Truppenübungen oder die ersten sechs Monate des Ausbildungsdienstes leisten, ist jedenfalls deren persönliche freiwillige Meldung in schriftlicher Form erforderlich.
§ 109a. Abs.1 Forstgesetz 1975 ist im Bescheid nach § 109 Abs.
1 die Anerkennung der Berufsqualifikationen davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller wahlweise erfolgreich einen Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung ablegt, wennGemäß Paragraph 109 a, Absatz eins, Forstgesetz 1975 ist im Bescheid nach Paragraph 109, Absatz eins, die Anerkennung der Berufsqualifikationen davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller wahlweise erfolgreich einen Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung ablegt, wenn
- die bisherige Ausbildung des Antragstellers sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen der jeweiligen Ausbildung nach § 105 Abs. 1 unterscheiden oder
- die bisherige Ausbildung des Antragstellers sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen der jeweiligen Ausbildung nach Paragraph 105, Absatz eins, unterscheiden oder
- der reglementierte Beruf im Herkunftsstaat berufliche Tätigkeiten nicht umfasst, die Bestandteil eines Berufs nach § 105 Abs. 1 Z 1 bis 5 sind, und dieser Unterschied in einer besonderen inländischen Ausbildung oder der Verschiedenheit der Fächer im Sinne der Z 1 besteht.
- der reglementierte Beruf im Herkunftsstaat berufliche Tätigkeiten nicht umfasst, die Bestandteil eines Berufs nach Paragraph 105, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 sind, und dieser Unterschied in einer besonderen inländischen Ausbildung oder der Verschiedenheit der Fächer im Sinne der Ziffer eins, besteht. Fächer, die sich im Sinne der Z 1 wesentlich unterscheiden, sind jene Fächer, bei denen Kenntnis, Fähigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die bisherige Ausbildung des Antragstellers wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts gegenüber der inländischen Ausbildung aufweist.Fächer, die sich im Sinne der Ziffer eins, wesentlich unterscheiden, sind jene Fächer, bei denen Kenntnis, Fähigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die bisherige Ausbildung des Antragstellers wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts gegenüber der inländischen Ausbildung aufweist.
§ 109a
. Abs.1a Forstgesetz 1975 kann abweichend vom Grundsatz der freien Wahl des Antragstellers nach Abs. 1 entweder ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung vorgeschrieben werden, wennGemäß Paragraph 109 a, Absatz eins a, Forstgesetz 1975 kann abweichend vom Grundsatz der freien Wahl des Antragstellers nach Absatz eins, entweder ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung vorgeschrieben werden, wenn 1. der Inhaber einer Berufsqualifikation
Art. 11lit.
a der Richtlinie 2005/36/EG die Anerkennung seiner Berufsqualifikation als Qualifikation für die Ausübung der Berufe Förster/Försterin oder Forstadjunkt/Forstadjunktin beantragt oder1. der Inhaber einer Berufsqualifikation
Artikel 11
, Litera a, der Richtlinie 2005/36/EG die Anerkennung seiner Berufsqualifikation als Qualifikation für die Ausübung der Berufe Förster/Försterin oder Forstadjunkt/Forstadjunktin beantragt oder 2. der Inhaber einer Berufsqualifikation
Art. 11lit.
b der Richtlinie 2005/36/EG die Anerkennung seiner Berufsqualifikation als Qualifikation für die Ausübung der Berufe Forstassistent/Forstassistentin oder Forstwirt/Forstwirtin beantragt.2. der Inhaber einer Berufsqualifikation
Artikel 11
, Litera b, der Richtlinie 2005/36/EG die Anerkennung seiner Berufsqualifikation als Qualifikation für die Ausübung der Berufe Forstassistent/Forstassistentin oder Forstwirt/Forstwirtin beantragt. Inhabern einer Berufsqualifikation
Art. 11lit.
a der Richtlinie 2005/36/EG, die die Anerkennung ihrer Berufsqualifikation als Qualifikation für die Ausübung der Berufe Forstassistent/Forstassistentin oder Forstwirt/Forstwirtin beantragen, kann der Zugang zu diesen Berufen oder deren Ausübung ohne weitere Prüfung versagt werden.Inhabern einer Berufsqualifikation
Artikel 11
, Litera a, der Richtlinie 2005/36/EG, die die Anerkennung ihrer Berufsqualifikation als Qualifikation für die Ausübung der Berufe Forstassistent/Forstassistentin oder Forstwirt/Forstwirtin beantragen, kann der Zugang zu diesen Berufen oder deren Ausübung ohne weitere Prüfung versagt werden.
§ 109a
. Abs.2 Forstgesetz 1975 ist bei der Vorschreibung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Insbesondere ist zuvor auch zu prüfen, ob die vom Antragsteller im Rahmen seiner Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hiefür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, den wesentlichen Unterschied in Bezug auf die Ausbildungen nach Abs. 1 Z 1 oder 2 ganz oder teilweise ausgleichen können. Die Vorschreibung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung ist hinreichend zu begründen. Insbesondere sind dem Antragsteller mitzuteilen:
Paragraph 109 a, Absatz 2, Forstgesetz 1975 ist bei der Vorschreibung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Insbesondere ist zuvor auch zu prüfen, ob die vom Antragsteller im Rahmen seiner Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hiefür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, den wesentlichen Unterschied in Bezug auf die Ausbildungen nach Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 ganz oder teilweise ausgleichen können. Die Vorschreibung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung ist hinreichend zu begründen. Insbesondere sind dem Antragsteller mitzuteilen: 1. das
§ 109Abs.
4a geforderte Niveau der Berufsqualifikation und das Niveau der vom Antragsteller vorgelegten Berufsqualifikation
Art. 11der Richtlinie 2005/36/EG und1.
das
Paragraph 109, Absatz 4 a, geforderte Niveau der Berufsqualifikation und das Niveau der vom Antragsteller vorgelegten Berufsqualifikation
Artikel 11, der Richtlinie 2005/36/EG und 2.
die wesentlichen Unterschiede im Sinne des Abs. 1 sowie die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben und hiefür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen werden können.2. die wesentlichen Unterschiede im Sinne des Absatz eins, sowie die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben und hiefür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen werden können.
§ 109a
. Abs.3 Forstgesetz 1975 ist der Anpassungslehrgang als praktische Tätigkeit auf für die Ausübung des die Anerkennung betreffenden Berufs maßgeblichen Gebieten unter der Verantwortung eines leitenden Forstorgans im Fall des BerufesGemäß Paragraph 109 a, Absatz 3, Forstgesetz 1975 ist der Anpassungslehrgang als praktische Tätigkeit auf für die Ausübung des die Anerkennung betreffenden Berufs maßgeblichen Gebieten unter der Verantwortung eines leitenden Forstorgans im Fall des Berufes
- Forstwirt oder Förster bis zu einer Dauer von zwei Jahren,
- Forstassistent bis zu einer Dauer von 1½ Jahren,
- Forstadjunkt bis zu einer Dauer von einem Jahr,
- Forstwart bis zu einer Dauer von drei Monaten, gegebenenfalls samt einer damit einhergehenden Zusatzausbildung, vorzuschreiben. Betrifft die Anerkennung den Beruf des Forstwirts und des Forstassistenten, muss das verantwortliche leitende Forstorgan ein Forstwirt sein, anderenfalls kann dies ein Forstwirt oder Förster sein.
§ 109a
. Abs.4 Forstgesetz 1975 ist nach Vollendung des Anpassungslehrganges durch das verantwortliche leitende Forstorgan unverzüglich eine schriftliche Beurteilung der Tätigkeit des Antragstellers vorzunehmen, welche genaue Ausführungen über die Eignung des Antragstellers zur Berufsausübung beinhalten muss und zu begründen ist. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat auf Grund dieser Beurteilung und der Ergebnisse der Zusatzausbildung den Erfolg des Antragstellers zu bewerten.
Paragraph 109 a, Absatz 4, Forstgesetz 1975 ist nach Vollendung des Anpassungslehrganges durch das verantwortliche leitende Forstorgan unverzüglich eine schriftliche Beurteilung der Tätigkeit des Antragstellers vorzunehmen, welche genaue Ausführungen über die Eignung des Antragstellers zur Berufsausübung beinhalten muss und zu begründen ist. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat auf Grund dieser Beurteilung und der Ergebnisse der Zusatzausbildung den Erfolg des Antragstellers zu bewerten.
§ 109a
. Abs.5 Forstgesetz 1975 sind bei der Eignungsprüfung die beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen des Antragstellers zu berücksichtigen und hat sich diese auf Sachgebiete zu erstrecken,
Paragraph 109 a, Absatz 5, Forstgesetz 1975 sind bei der Eignungsprüfung die beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen des Antragstellers zu berücksichtigen und hat sich diese auf Sachgebiete zu erstrecken,
- deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des jeweiligen Berufs nach § 105 Abs. 1 ist und
- deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des jeweiligen Berufs nach Paragraph 105, Absatz eins, ist und
- die durch die Ausbildung des Antragstellers im Vergleich mit der nach § 105 Abs. 1 jeweils geforderten Ausbildung nicht abgedeckt werden.
- die durch die Ausbildung des Antragstellers im Vergleich mit der nach Paragraph 105, Absatz eins, jeweils geforderten Ausbildung nicht abgedeckt werden.
§ 109a. Abs.6 Forstgesetz 1975 ist die Eignungsprüfung für die Berufe
Gemäß Paragraph 109 a, Absatz 6, Forstgesetz 1975 ist die Eignungsprüfung für die Berufe
- Forstwirt und Forstassistent vor dem Prüfungssenat der Staatsprüfungskommission für den höheren Forstdienst,
- Förster, Forstadjunkt und Forstwart vor dem Prüfungssenat der Staatsprüfungskommission für den Försterdienst abzulegen.
§ 109a
. Abs.7 Forstgesetz 1975 kann die Eignungsprüfung zu den jeweiligen Terminen der Staatsprüfung für den leitenden Forstdienst abgelegt werden. Der Prüfungswerber hat spätestens zwei Monate zuvor, den beabsichtigten Prüfungsantritt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftlich mitzuteilen. Spätestens vier Wochen vor dem angesetzten Prüfungstermin ist der Prüfungswerber unter Angabe von Ort und Beginn der Prüfung zu laden. Der Prüfungswerber hat dem Vorsitzenden des Prüfungssenates vor Beginn der Prüfung den Nachweis der Identität zu erbringen und den Bescheid nach § 109 Abs. 1 vorzulegen. Wurde die Prüfung bestanden, ist dem Prüfungskandidaten ein Zeugnis auszustellen, anderenfalls ist ihm die negative Beurteilung mitzuteilen. Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden. Über den Prüfungsvorgang ist eine Niederschrift abzufassen.
Paragraph 109 a, Absatz 7, Forstgesetz 1975 kann die Eignungsprüfung zu den jeweiligen Terminen der Staatsprüfung für den leitenden Forstdienst abgelegt werden. Der Prüfungswerber hat spätestens zwei Monate zuvor, den beabsichtigten Prüfungsantritt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftlich mitzuteilen. Spätestens vier Wochen vor dem angesetzten Prüfungstermin ist der Prüfungswerber unter Angabe von Ort und Beginn der Prüfung zu laden. Der Prüfungswerber hat dem Vorsitzenden des Prüfungssenates vor Beginn der Prüfung den Nachweis der Identität zu erbringen und den Bescheid nach Paragraph 109, Absatz eins, vorzulegen. Wurde die Prüfung bestanden, ist dem Prüfungskandidaten ein Zeugnis auszustellen, anderenfalls ist ihm die negative Beurteilung mitzuteilen. Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden. Über den Prüfungsvorgang ist eine Niederschrift abzufassen. Im vorliegenden Fall ist aufgrund der Ergebnisse des durchgeführten Beweisverfahrens zunächst davon auszugehen, dass die im Verfahren aufgetretene Interessentin, die A Gen.m.b.H. (A), Landwirt im Sinne des § 3 Z 4 lit. b NÖ GVG ist und aufgrund ihrer Interessentenmeldung, in der sie ausreichend glaubhaft gemacht hat, dass die Bezahlung des Kaufpreises, der dem ortsüblichen Verkehrswert der gegenständlichen Grundstücke entspricht, gewährleistet ist, Parteistellung im Verfahren erlangt hat. Damit war die Interessentin auch zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Im vorliegenden Fall ist aufgrund der Ergebnisse des durchgeführten Beweisverfahrens zunächst davon auszugehen, dass die im Verfahren aufgetretene Interessentin, die A Gen.m.b.H. (A), Landwirt im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 4, Litera b, NÖ GVG ist und aufgrund ihrer Interessentenmeldung, in der sie ausreichend glaubhaft gemacht hat, dass die Bezahlung des Kaufpreises, der dem ortsüblichen Verkehrswert der gegenständlichen Grundstücke entspricht, gewährleistet ist, Parteistellung im Verfahren erlangt hat. Damit war die Interessentin auch zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Im Hinblick auf die Bestimmung des § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ GVG, die einen Versagungsgrund für die Genehmigung eines Rechtsgeschäftes normiert, wenn der Rechtswerber kein Landwirt ist und ein Interessent, dem die Landwirteeigenschaft zukommt, vorhanden ist, ist daher im vorliegenden Verfahren in einem ersten Schritt die Landwirteeigenschaft des Käufers zu prüfen gewesen.Im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ GVG, die einen Versagungsgrund für die Genehmigung eines Rechtsgeschäftes normiert, wenn der Rechtswerber kein Landwirt ist und ein Interessent, dem die Landwirteeigenschaft zukommt, vorhanden ist, ist daher im vorliegenden Verfahren in einem ersten Schritt die Landwirteeigenschaft des Käufers zu prüfen gewesen. Nach den diesbezüglich unbestritten gebliebenen Beweisergebnissen ist zunächst davon auszugehen, dass dem Antragsteller derzeit bzw. auch zum Zeitpunkt der Antragstellung - ohne Bewirtschaftung der verfahrensgegenständlichen Flächen - eine Landwirteeigenschaft im Sinne des § 3 Z 2 lit. a NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007 nicht zukommt.Nach den diesbezüglich unbestritten gebliebenen Beweisergebnissen ist zunächst davon auszugehen, dass dem Antragsteller derzeit bzw. auch zum Zeitpunkt der Antragstellung - ohne Bewirtschaftung der verfahrensgegenständlichen Flächen - eine Landwirteeigenschaft im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 2, Litera a, NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007 nicht zukommt. Diesem Umstand Rechnung tragend hat der Käufer C im Verfahren ein ausführliches Betriebskonzept über die geplante Bewirtschaftung der in Rede stehenden Liegenschaft vorgelegt, das einer Beurteilung der Landwirteeigenschaft im Sinne des § 3 Z 2 lit. b NÖ GVG zugrunde zu legen ist.Diesem Umstand Rechnung tragend hat der Käufer C im Verfahren ein ausführliches Betriebskonzept über die geplante Bewirtschaftung der in Rede stehenden Liegenschaft vorgelegt, das einer Beurteilung der Landwirteeigenschaft im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 2, Litera b, NÖ GVG zugrunde zu legen ist. Kriterium für die Qualifizierung einer Person als werdenden Landwirt im Sinne des § 3 Z 2 lit. b NÖ GVG ist, dass nach dem Erwerb land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb als selbständige Wirtschaftseinheit allein oder zusammen mit Familienangehörigen und/oder landwirtschaftlichen Dienstnehmern oder Dienstnehmerinnen bewirtschaftet wird und daraus der eigene und der Lebensunterhalt der Familie zumindest zu einem erheblichen Teil zu bestreiten beabsichtigt ist, wobei diese Absicht durch ausreichende Gründe und die dazu erforderlichen Fähigkeiten aufgrund fachlicher Ausbildung und praktischer Tätigkeit zu belegen sind.Kriterium für die Qualifizierung einer Person als werdenden Landwirt im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 2, Litera b, NÖ GVG ist, dass nach dem Erwerb land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb als selbständige Wirtschaftseinheit allein oder zusammen mit Familienangehörigen und/oder landwirtschaftlichen Dienstnehmern oder Dienstnehmerinnen bewirtschaftet wird und daraus der eigene und der Lebensunterhalt der Familie zumindest zu einem erheblichen Teil zu bestreiten beabsichtigt ist, wobei diese Absicht durch ausreichende Gründe und die dazu erforderlichen Fähigkeiten aufgrund fachlicher Ausbildung und praktischer Tätigkeit zu belegen sind. Fachliche Ausbildung: Zum Nachweis seiner fachlichen Ausbildung hat der Käufer das Zeugnis über die am 18.03.2014 „mit ausgezeichnetem Erfolg“ bestandene Forstfacharbeiterprüfung, ausgestellt von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle für Niederösterreich, vorgelegt. In dem von der A beigebrachten Privatgutachten des I vom 12.07.2016 wird die fachlichen Ausbildung des Käufers C angezweifelt und unter „Befund“ wie folgt ausgeführt:In dem von der A beigebrachten Privatgutachten des römisch eins vom 12.07.2016 wird die fachlichen Ausbildung des Käufers C angezweifelt und unter „Befund“ wie folgt ausgeführt: „Laut eigener Eingaben ist der mögliche alleinige Käufer der forstlichen Betriebsfläche C betreffend seiner aktuellen Ausbildung und seines beruflichem Status a] Berufsoffizier und Generalstabsoffizier, derzeit im Dienste des Österreichischen Bundesheeres, weiters vollzog er b] eine Ausbildung und Befähigungsprüfung zum Iimmobilientreuhänder, derzeit auch tätig bei der Verwaltung und Instandhaltung von lmmobilien des Großonkels seiner Frau und absolvierte er den c] Forstfacharbeiter mit abgeschlossener Prüfung im Frühjahr 2014 in der LFS ***. Die Forstfacharbeiterausbildung umfasst 80 Std. Theorie [= 2 Wochen] und 120 Std. Praxis [= 3 Wochen], insgesamt somit 5 Wochen Ausbildungszeit. Wie dem Inte