Obsah (8)
§ 28§ 25a§ 2§ 1§ 3§ 6§ 11§ 8RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum12.03.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1173/001-2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Grundve
§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) zurückgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zurückgewiesen. II.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässigGegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig Begründung: Mit Bescheid der Grundverkehrsbehörde Hollabrunn vom
- September 2016, Zl ***, wurde dem Antragsteller E die grundverkehrsbehördliche Genehmigung für den Kaufvertrag vom
- November 2015, Beurkundungsregisterzahl ***, abgeschlossen zwischen D als Verkäufer einerseits und dem Antragsteller als Käufer andererseits, betreffend das Grundstück Nr. ***, KG ***, mit einem Flächenausmaß von 18.941 m², zu einem Kaufpreis von € 108.500,-- erteilt. Gestützt ist diese Entscheidung auf die §§ 4, 6, 7 Abs. 1 und 11 im Grundverkehrsgesetz 2007, LGBl. 6800 i. d .g. F. (NÖ GVG).Gestützt ist diese Entscheidung auf die Paragraphen 4, 6, 7, Absatz eins und 11 im Grundverkehrsgesetz 2007, Landesgesetzblatt 6800 i. d .g. F. (NÖ GVG). Begründet wird dieser Bescheid im Wesentlichen damit, dass die im Verfahren aufgetretene Interessentin B laut Sozialversicherungsanstalt der Bauern seit
- Jänner 2016 keiner pflichtversicherten Erwerbstätigkeit mehr nachgehe und sie daher zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht mehr als Landwirtin und somit auch nicht mehr als Interessentin iSd NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007 zu qualifizieren sei. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des A, geb. ***, in welcher er sich als Rechtsnachfolger der B bezeichnet und zusammengefasst vorbringt, dass die belangte Behörde in ihrer Entscheidung eine nähere Begründung, warum die Interessenteneigenschaft seiner Person nicht zu prüfen sei, vermissen lasse. Diesbezüglich verweise er auf die im behördlichen Verfahren vorgebrachte und hinreichend bescheinigte Rechtsnachfolge nach seiner Mutter, B. Es werde daher der gegenständliche Bescheid vom
- September 2016 wegen mangelhafter Feststellungen, wegen Begründungsmängel und wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. Verwiesen werde auf die im Behördenverfahren eingebrachte Stellungnahme vom
- September 2016, in welcher sich der Beschwerdeführer als Rechtsnachfolger der ursprünglichen Interessentin B ausgewiesen habe und sein Interesse am Ankauf der vertragsgegenständlichen Liegenschaft betont habe. Zur Bescheinigung seiner Rechtsnachfolge habe er den Übergabevertrag vom
- März 2016, die Kontonachricht der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom
- März 2016 und die Meldung des Bewirtschafterwechsels vom
- Februar 2016 vorgelegt. Der angefochtenen Entscheidung würden jegliche Feststellungen hinsichtlich der Rechtsnachfolge des Interessenten und der relevanten Fakten, welche die Rechtsnachfolge ausweisen würden, fehlen. Auch sei im Bescheid nicht dargelegt, warum die vorgelegten Beweismittel unbeachtlich seien und finde sich dazu keine Begründung. Die Frage der Rechtsnachfolge sei von der Frage zu trennen, ob der Beschwerdeführer Interessent sei oder nicht. Wenn aber der Beschwerdeführer Rechtsnachfolger der B als Betriebsinhaber des landwirtschaftlichen Betriebes sei, so ergebe sich daraus auch zwangsläufig sein Recht, in die von seiner Rechtsvorgängerin fristgerecht eingebrachte Interessentenanmeldung einzutreten. Das AVG enthalte zwar keine besonderen Vorschriften über die Rechtsnachfolge in die Parteistellung, weshalb ein Wechsel in der Person einer Partei daher nach den Verwaltungsvorschriften zu beurteilen sei. In Ermangelung von Sonderregelungen sei demnach zu unterscheiden, ob es sich um eine „persönliche“ oder „dingliche“ Verwaltungssache handle. Zu prüfen sei daher, ob die Interessenteneigenschaft eine dingliche oder eine persönliche Verwaltungssache sei. Zahlreiche Verwaltungsvorschriften würden normieren, dass die Rechtswirkungen eines Bescheides den jeweiligen Inhaber des entsprechenden Rechts an einer Sache, auf welchem sich der Bescheid bezieht, treffen. Damit werde solchen Bescheiden eine „dingliche“, das heißt auf das Objekt des Verfahrens bezogene, Wirkung verliehen. Das NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 ziele auf die Stärkung eines landwirtschaftlichen Betriebes ab und sei ein Kaufvertrag zwischen dem Eigentümer einer land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaft und einem Nichtlandwirt als Erwerber nur dann zu genehmigen, wenn nicht die Anmeldung eines Landwirtes einlangt. Geprüft werde in diesen Fällen ausschließlich die Landwirteigenschaft des Interessenten und dessen Bereitschaft und wirtschaftliche Fähigkeit zum ortsüblichen Verkehrswert zu erwerben. Nach § 3 Z. 4 NÖ GVG werde ein Interessent nicht als Person, die bereit sei, anstelle des Rechtserwerbers durch ein rechtsverbindliches Anbot ein gleichartiges Geschäft unter Lebenden über die vertragsgegenständliche Liegenschaft abzuschließen, sondern als Landwirt definiert. Die Interessenteneigenschaft hänge somit zwingend an dem Bestand eines landwirtschaftlichen Betriebes, der durch den Betriebsinhaber, eben dem Landwirt, vertreten werde. Daher werde die Interessenteneigenschaft nicht dadurch verloren, dass der Betriebsinhaber seinen landwirtschaftlichen Betrieb seinem Rechtsnachfolger, im konkreten Fall dem Sohn, übergebe, der mit allen Rechten und Pflichten das landwirtschaftliche Unternehmen als Betriebsinhaber fortführe. Nach Paragraph 3, Ziffer 4, NÖ GVG werde ein Interessent nicht als Person, die bereit sei, anstelle des Rechtserwerbers durch ein rechtsverbindliches Anbot ein gleichartiges Geschäft unter Lebenden über die vertragsgegenständliche Liegenschaft abzuschließen, sondern als Landwirt definiert. Die Interessenteneigenschaft hänge somit zwingend an dem Bestand eines landwirtschaftlichen Betriebes, der durch den Betriebsinhaber, eben dem Landwirt, vertreten werde. Daher werde die Interessenteneigenschaft nicht dadurch verloren, dass der Betriebsinhaber seinen landwirtschaftlichen Betrieb seinem Rechtsnachfolger, im konkreten Fall dem Sohn, übergebe, der mit allen Rechten und Pflichten das landwirtschaftliche Unternehmen als Betriebsinhaber fortführe. Insoweit liege mit Einbringung der Interessentenanmeldung eine dingliche Verwaltungssache vor, die am landwirtschaftlichen Betrieb hafte und damit auf jeden Betriebsinhaber als Rechtsnachfolger übergehe. Verwiesen werde auf die ähnliche Argumentation im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Dezember 2006, GZ. 2005/02/0255, zum Salzburger Grundverkehrsgesetz, wobei dort eine Mieterin eines Objektes die Mietrechte an einen eintrittsberechtigten Mitarbeiter weitergegeben habe. Selbst wenn man davon ausginge, dass es sich bei einer Interessentenanmeldung durch einen Landwirt um eine persönliche Verwaltungssache handle, so führe dies noch nicht zwingend zum Erlöschen des Rechts im grundverkehrsbehördlichen Verfahren. Der Verwaltungsgerichtshof habe in zahlreichen Fällen auch bei persönlichen Verwaltungssachen den Eintritt des Rechtsnachfolgers bejaht, beispielsweise bei Ruhegenüssen, Rentenbezugsrechten, aber auch bei gesellschaftsrechtlicher Universalsukzession. Bei rechtsrichtiger Beurteilung wäre daher die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer mit Übernahme des landwirtschaftlichen Betriebes seiner Mutter auch die ihr zukommenden Rechte aus der fristgerecht eingebrachten Interessentenanmeldung übernommen habe, und das Rechtsgeschäft mit dem Nichtlandwirt, allenfalls nach ergänzender Prüfung der Landwirteigenschaft des Rechtsmittelwerbers, demnach abzuweisen sei. Beantragt werde daher die Behebung des angefochtenen Bescheides und die Abweisung des Antrages zum gegenständlichen Kaufvertrag, in eventu die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegen-heit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Grundverkehrs-behörde Hollabrunn. Zu diesem Beschwerdevorbringen sowie zum Inhalt des behördlichen Verwaltungsaktes und zum angefochtenen Bescheid hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Folgendes erwogen: Zunächst ist von folgendem verfahrensrelevanten Sachverhalt auszugehen: Das gegenständliche Grundstück Nr. ***, KG ***, ist nach dem örtlichen Flächenwidmungsplan als „Grünland/Land- und Forstwirtschaft“ gewidmet, hat ein Ausmaß von 18.941 m² und wird derzeit als Acker bewirtschaftet. Mit Kaufvertrag vom
- November 2015 wurde das genannte Grundstück vom Eigentümer D an E zu einem Kaufpreis von € 108.500,-- unter der auflösenden Bedingung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung für dieses Rechtsgeschäft verkauft. Mit Antrag vom
- November 2015 hat der Käufer E bei der Grundverkehrsbehörde Hollabrunn unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formblattes die grundverkehrsbehördliche Genehmigung für den Kaufvertrag beantragt. In dem daraufhin von der Grundverkehrsbehörde durchgeführten Kundmachungs-verfahren nach § 11 NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 ist innerhalb der Anmeldefrist mit B eine Interessentin aufgetreten, die mit ihrer Interessenten-erklärung vom
- November 2015 verbindlich erklärt hat, das in Rede stehende Grundstück um den ortsüblichen Preis von € 108.500,-- erwerben zu wollen. In dem daraufhin von der Grundverkehrsbehörde durchgeführten Kundmachungs-verfahren nach Paragraph 11, NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 ist innerhalb der Anmeldefrist mit B eine Interessentin aufgetreten, die mit ihrer Interessenten-erklärung vom
- November 2015 verbindlich erklärt hat, das in Rede stehende Grundstück um den ortsüblichen Preis von € 108.500,-- erwerben zu wollen. Gleichzeitig hat sie ihren landwirtschaftlichen Betrieb mit einer Flächenausstattung von 100 Hektar Eigengrund und 40 Hektar Pachtgrund beschrieben und ergänzend ausgeführt, dass ihrer Meinung nach der Rechtserwerber kein Landwirt sei und das Rechtsgeschäft nicht dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes entspreche. Durch Beibringung einer Bestätigung der F AG vom 26.11.2015, wonach sie „über eine finanzielle Leistungsfähigkeit in der Höhe von € 120.000,00 verfügt“, hat sie zudem bescheinigt, den ortsüblichen Verkehrswert bezahlen zu können. Mit
- Jänner 2016 hat der Sohn der Interessentin, A, der nunmehrige Beschwerdeführer, ihren Land- und Forstwirtschaftsbetrieb übernommen und ist ab diesem Datum als Betriebsführer
§ 2Bauernsozialversicherungsgesetz (BSVG) pflichtversichert.
Mit 01. Jänner 2016 hat der Sohn der Interessentin, A, der nunmehrige Beschwerdeführer, ihren Land- und Forstwirtschaftsbetrieb übernommen und ist ab diesem Datum als Betriebsführer
Paragraph 2, Bauernsozialversicherungsgesetz (BSVG) pflichtversichert. Mit Übergabevertrag vom
- März 2016 wurde der gesamte Betrieb der B in das Alleineigentum des Beschwerdeführers übertragen. Der Bewirtschafterwechsel wurde per
- Februar 2016 der Agrarmarkt Austria gemeldet. Diese Feststellungen ergeben sich aus dem elektronisch geführten behördlichen Verwaltungsakt, in dem die einzelnen Verfahrensschritte chronologisch geordnet dokumentiert sind. Dem entsprechend liegt auch die von der seinerzeitigen Interessentin B an die Bezirksbauernkammer Mistelbach erstattete Interessentenerklärung vom
- November 2015 vor. Der Umstand der Betriebsübergabe von der Interessentin B an ihren Sohn A ist durch die im Verwaltungsakt einliegende schriftliche Auskunft der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom
- August 2016 dokumentiert, in welcher der Behörde mitgeteilt wird, dass B seit
- Jänner 2016 keinen land-(und forst-)wirtschaftlichen Betrieb mehr führt, sowie „laut Auskunft im Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger keiner pflichtversicherten Erwerbstätigkeit nachgeht“. Die Information, dass mit
- Jänner 2016 der Beschwerdeführer als Betriebsführer
§ 2
BSVG pflichtversichert ist, ergibt sich aus einem weiteren Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der Bauern an die Behörde vom
- August
- Die Information, dass mit
- Jänner 2016 der Beschwerdeführer als Betriebsführer
Paragraph 2, BSVG pflichtversichert ist, ergibt sich aus einem weiteren Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der Bauern an die Behörde vom
- August
- Die sohin per
- Jänner 2016 erfolgte Übernahme des Land- und Forstwirtschafts-betriebes der Interessentin B als Gesamtsache in das Alleineigentum des Beschwerdeführers erfolgte mit Übergabevertrag vom
- März 2016, welcher ebenfalls im Verwaltungsakt einliegt. Weder die Umstände der Betriebsübergabe noch die Betriebsübergabe selbst noch die in diesem Zusammenhang von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern erteilten Auskünfte sind im Verfahren angezweifelt worden und waren daher auch der vorliegenden Entscheidung zugrunde zu legen. Der Beschwerdeführer beruft sich in seinem Rechtsmittel ausdrücklich auf den oben angeführten Übergabevertrag, die Kontonachricht der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, aus welcher sich die Pflichtversicherung des Beschwerdeführers bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern ergibt, sowie die Meldung des Bewirtschafterwechsels an die Agrarmarkt Austria. In rechtlicher Hinsicht war Folgendes zu erwägen:
§ 1NÖ GVG ist Ziel des Gesetzes
Gemäß Paragraph eins, NÖ GVG ist Ziel des Gesetzes
- primär die Erhaltung, Stärkung und Schaffung einer leistungsfähigen bäuerlichen Land- und Forstwirtschaft entsprechend den natürlichen und strukturellen Gegebenheiten des Landes Niederösterreich;
- sekundär die Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes;
- die Beschränkung von Rechtserwerben an Grundstücken durch ausländische Personen.
§ 3
Z 1 NÖ GVG gelten im Sinne dieses Gesetzes als land- und forstwirtschaftliche Grundstücke:
Paragraph 3, Ziffer eins, NÖ GVG gelten im Sinne dieses Gesetzes als land- und forstwirtschaftliche Grundstücke: Grundstücke, die
- a)im Flächenwidmungsplan als Grünland/Land- und Forstwirtschaft oder als Grünland/Land- und forstwirtschaftliche Hofstellen oder als Grünland/Freihalteflächen oder
- b)im vereinfachten Flächenwidmungsplan als Grünland gewidmet sind, wenn sie gegenwärtig zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören oder land- und forstwirtschaftlich genutzt sind. Dabei ist die Beschaffenheit und die Art ihrer tatsächlichen Verwendung maßgebend. Die Aussetzung der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung eines Grundstückes, Betriebes oder Bauwerkes beendet die Eigenschaft als land- und forstwirtschaftliches Grundstück solange nicht, als dieses nicht rechtmäßig einem anderen Zweck zugeführt wird.
§ 3
Z 2 NÖ GVG gelten als Landwirte oder Landwirtinnen (im Voll-, Zu- oder Nebenerwerb):
Paragraph 3, Ziffer 2, NÖ GVG gelten als Landwirte oder Landwirtinnen (im Voll-, Zu- oder Nebenerwerb):
- a)wer einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb allein oder zusammen mit Familienangehörigen und/oder landwirtschaftlichen Dienstnehmern oder Dienstnehmerinnen bewirtschaftet und daraus den eigenen und den Lebensunterhalt der Familie zumindest zu einem erheblichen Teil bestreitet oder
- b)wer nach Erwerb eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als selbständige Wirtschaftseinheit allein oder zusammen mit Familienangehörigen und/oder landwirtschaftlichen Dienstnehmern oder Dienstnehmerinnen bewirtschaften und daraus den eigenen und den Lebensunterhalt der Familie zumindest zu einem erheblichen Teil bestreiten will, und * diese Absicht durch ausreichende Gründe und * aufgrund fachlicher Ausbildung und praktischer Tätigkeit die dazu erforderlichen Fähigkeiten belegt.
§ 3
Z 4 lit a NÖ GVG gelten als Interessenten oder Interessentinnen:
Paragraph 3, Ziffer 4, Litera a, NÖ GVG gelten als Interessenten oder Interessentinnen: Landwirte oder Landwirtinnen, die bereit sind, anstelle des Rechtserwerbers oder der Rechtserwerberin durch ein rechtsverbindliches Anbot ein gleichartiges Rechtsgeschäft unter Lebenden über die vertragsgegenständliche Liegenschaft abzuschließen, wenn sie glaubhaft machen, dass die Bezahlung des ortsüblichen Verkehrswertes oder Pachtzinses und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher und für den Verkäufer oder die Verkäuferin (Verpächter oder Verpächterin und dgl.) lebensnotwendiger Vertragsbedingungen gewährleistet ist;
§ 6Abs.
2 NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde einem Rechtsgeschäft die Genehmigung zu erteilen, wenn es dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes nicht widerspricht. Soweit ein solches Interesse im Einzelfall nicht besteht, ist die Genehmigung auch dann zu erteilen, wenn das Rechtsgeschäft dem Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht widerspricht. Die Genehmigung ist insbesondere nicht zu erteilen, wennGemäß Paragraph 6, Absatz 2, NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde einem Rechtsgeschäft die Genehmigung zu erteilen, wenn es dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes nicht widerspricht. Soweit ein solches Interesse im Einzelfall nicht besteht, ist die Genehmigung auch dann zu erteilen, wenn das Rechtsgeschäft dem Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht widerspricht. Die Genehmigung ist insbesondere nicht zu erteilen, wenn 1. der Rechtserwerber oder die Rechtserwerberin kein Landwirt oder keine Landwirtin ist und zumindest ein Interessent oder eine Interessentin vorhanden ist; 2. das Interesse an der Stärkung oder Schaffung eines oder mehrerer bäuerlicher Betriebe das Interesse an der Verwendung aufgrund des vorliegenden Vertrages überwiegt; 3. Gründe zur Annahme vorliegen, dass eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks nicht zu erwarten ist oder dass dieses ohne wichtigen Grund der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung entzogen wird oder 4. die Gegenleistung den ortsüblichen Verkehrswert ohne ausreichende Begründung erheblich übersteigt.
§ 11Abs.
1 NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung
§ 6Abs.
1 den Bezirksbauernkammern, in deren Bereich die vertragsgegenständlichen Grundstücke liegen, die in § 10 Abs. 3 Z. 1 bis 5 genannten Informationen zu übermitteln.
Paragraph 11, Absatz eins, NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung
Paragraph 6, Absatz eins, den Bezirksbauernkammern, in deren Bereich die vertragsgegenständlichen Grundstücke liegen, die in Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins bis 5 genannten Informationen zu übermitteln.
§ 11Abs.
2 NÖ GVG die Grundverkehrsbehörde im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung
§ 6Abs.
2 den Gemeinden und den Bezirksbauern-kammern, in deren Bereich die vertragsgegenständlichen Grundstücke liegen, eine Kundmachung zu übermitteln, in der die Art des Rechtsgeschäftes und folgende Angaben enthalten sind:
Paragraph 11, Absatz 2, NÖ GVG die Grundverkehrsbehörde im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung
Paragraph 6, Absatz 2, den Gemeinden und den Bezirksbauern-kammern, in deren Bereich die vertragsgegenständlichen Grundstücke liegen, eine Kundmachung zu übermitteln, in der die Art des Rechtsgeschäftes und folgende Angaben enthalten sind:
- Name und Adresse des Veräußerers oder der Veräußerin gem. § 4 Abs. 1 Z. 1 - 4;Name und Adresse des Veräußerers oder der Veräußerin gem. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, - 4;
- Grundstücksnummer;
- Katastralgemeinde;
- Flächenausmaß;
- kalendermäßige Angabe des Endes der Anmeldefrist. Den Bezirksbauernkammern sind darüber hinaus die in § 10 Abs. 3 Z. 2 bis 5 genannten Informationen und die Urkunde über das Rechtsgeschäft (§ 10 Abs. 3 Z.1) zu übermitteln.Den Bezirksbauernkammern sind darüber hinaus die in Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2 bis 5 genannten Informationen und die Urkunde über das Rechtsgeschäft (Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins,) zu übermitteln.
§ 11Abs.
3 NÖ GVG beträgt die Anmeldefrist drei Wochen und beginnt mit dem Tag der Übermittlung der Kundmachung an die Bezirksbauernkammer.
Paragraph 11, Absatz 3, NÖ GVG beträgt die Anmeldefrist drei Wochen und beginnt mit dem Tag der Übermittlung der Kundmachung an die Bezirksbauernkammer.
§ 11Abs.
4 NÖ GVG haben die Gemeinden ihrem Ortsvertreter oder ihrer Ortsvertreterin unverzüglich eine Kopie der Kundmachung zu übermitteln.
Paragraph 11, Absatz 4, NÖ GVG haben die Gemeinden ihrem Ortsvertreter oder ihrer Ortsvertreterin unverzüglich eine Kopie der Kundmachung zu übermitteln.
§ 11Abs.
5 NÖ GVG ist die Kundmachung von der Gemeinde und der Bezirksbauernkammer unverzüglich mit dem Hinweis ortsüblich zu verlautbaren, jedenfalls aber während der Anmeldefrist an der Amtstafel anzuschlagen, dass innerhalb der Anmeldefrist jede Person bei der Bezirksbauernkammer ihr Interesse am Erwerb schriftlich oder niederschriftlich anmelden kann. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass bei der Grundverkehrsbehörde und bei der Bezirksbauernkammer Einsicht in die Urkunde über das Rechtsgeschäft genommen werden kann.
Paragraph 11, Absatz 5, NÖ GVG ist die Kundmachung von der Gemeinde und der Bezirksbauernkammer unverzüglich mit dem Hinweis ortsüblich zu verlautbaren, jedenfalls aber während der Anmeldefrist an der Amtstafel anzuschlagen, dass innerhalb der Anmeldefrist jede Person bei der Bezirksbauernkammer ihr Interesse am Erwerb schriftlich oder niederschriftlich anmelden kann. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass bei der Grundverkehrsbehörde und bei der Bezirksbauernkammer Einsicht in die Urkunde über das Rechtsgeschäft genommen werden kann.
§ 11Abs.
6 NÖ GVG ist gleichzeitig mit der Anmeldung die Interessenteneigenschaft glaubhaft zu machen und sind insbesondere Angaben darüber zu machen, wodurch die Bezahlung des ortsüblichen Verkehrswertes oder Pachtzinses und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher und für den Verkäufer oder die Verkäuferin (Verpächter oder Verpächterin und dgl.) lebensnotwendiger Vertragsbedingungen gewährleistet ist. Der Interessent oder die Interessentin hat nach ordnungsgemäßer Anmeldung im weiteren Verfahren die Stellung einer Partei
§ 8
AVG.
Paragraph 11, Absatz 6, NÖ GVG ist gleichzeitig mit der Anmeldung die Interessenteneigenschaft glaubhaft zu machen und sind insbesondere Angaben darüber zu machen, wodurch die Bezahlung des ortsüblichen Verkehrswertes oder Pachtzinses und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher und für den Verkäufer oder die Verkäuferin (Verpächter oder Verpächterin und dgl.) lebensnotwendiger Vertragsbedingungen gewährleistet ist. Der Interessent oder die Interessentin hat nach ordnungsgemäßer Anmeldung im weiteren Verfahren die Stellung einer Partei
Paragraph 8, AVG.
§ 11Abs.
7 NÖ GVG hat die Bezirksbauernkammer
Paragraph 11, Absatz 7, NÖ GVG hat die Bezirksbauernkammer 1. im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung
§ 6Abs.
1 der Grundverkehrsbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Einlangen der Verständigung nach § 11 Abs.1 eine begründete Stellungnahme zu übermitteln, wenn nach ihrer fachlichen Beurteilung das Rechtsgeschäft den Bestimmungen des § 6 widerspricht;im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung
Paragraph 6, Absatz eins, der Grundverkehrsbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Einlangen der Verständigung nach Paragraph 11, Absatz eins, eine begründete Stellungnahme zu übermitteln, wenn nach ihrer fachlichen Beurteilung das Rechtsgeschäft den Bestimmungen des Paragraph 6, widerspricht; 2. im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung nach § 6 Abs. 2 der Grundverkehrsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Anmeldefristim Fall einer Antragstellung auf Genehmigung nach Paragraph 6, Absatz 2, der Grundverkehrsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Anmeldefrist a) alle bei ihr rechtzeitig eingelangten Interessentenanmeldungen vorzulegen und b) eine begründete Stellungnahme zu übermitteln, wenn nach ihrer fachlichen Beurteilung das Rechtsgeschäft den Bestimmungen des § 6 widerspricht.eine begründete Stellungnahme zu übermitteln, wenn nach ihrer fachlichen Beurteilung das Rechtsgeschäft den Bestimmungen des Paragraph 6, widerspricht.
§ 11Abs.
8 NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde, wenn bei ihr keine Verständigung
Abs. 7 einlangt, das Rechtsgeschäft zu genehmigen.
Paragraph 11, Absatz 8, NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde, wenn bei ihr keine Verständigung
Absatz 7, einlangt, das Rechtsgeschäft zu genehmigen.
§ 11Abs.
9 NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde, wenn bei ihr eine Verständigung
Abs. 7 einlangt, weitere Ermittlungen durchzuführen. Der Bezirksbauernkammer ist eine Ausfertigung des Bescheides zuzustellen.
Paragraph 11, Absatz 9, NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde, wenn bei ihr eine Verständigung
Absatz 7, einlangt, weitere Ermittlungen durchzuführen. Der Bezirksbauernkammer ist eine Ausfertigung des Bescheides zuzustellen. Im gegenständlichen Verfahren ist zu prüfen, ob die Genehmigungsvoraussetzungen für die Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung des in Rede stehenden Rechtsgeschäftes gegeben sind. Soweit in einem solchen Genehmigungsverfahren ein Interessent oder eine Interessentin auftritt, erfordert dies im Hinblick auf die Bestimmung des § 6 Abs. 2 Z.1 NÖ GVG nach der erfolgten Verneinung der Landwirtseigenschaft des Rechtserwerbers die Prüfung, ob der Interessent oder die Interessentin der Definition nach § 3 Z. 4 lit. a NÖ GVG entspricht. Im gegenständlichen Verfahren ist zu prüfen, ob die Genehmigungsvoraussetzungen für die Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung des in Rede stehenden Rechtsgeschäftes gegeben sind. Soweit in einem solchen Genehmigungsverfahren ein Interessent oder eine Interessentin auftritt, erfordert dies im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ GVG nach der erfolgten Verneinung der Landwirtseigenschaft des Rechtserwerbers die Prüfung, ob der Interessent oder die Interessentin der Definition nach Paragraph 3, Ziffer 4, Litera a, NÖ GVG entspricht. Demnach muss im konkreten Fall beurteilt werden, ob die im Verfahren aufgetretene Interessentin B als Landwirtin qualifiziert werden kann, die bereit ist, anstelle des Rechtserwerbers durch ein rechtsverbindliches Anbot ein gleichartiges Rechtsgeschäft unter Lebenden über die vertragsgegenständliche Liegenschaft abzuschließen. Die Landwirtseigenschaft ist iSd § 3 Z. 2 lit. a NÖ GVG nur dann anzunehmen, wenn sie einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb allein oder zusammen mit Familienangehörigen und/oder landwirtschaftlichen Dienstnehmern oder Dienstnehmerinnen bewirtschaftet und daraus den eigenen und den Lebensunterhalt der Familie zumindest zu einem erheblichen Teil bestreitet. Die Landwirtseigenschaft ist iSd Paragraph 3, Ziffer 2, Litera a, NÖ GVG nur dann anzunehmen, wenn sie einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb allein oder zusammen mit Familienangehörigen und/oder landwirtschaftlichen Dienstnehmern oder Dienstnehmerinnen bewirtschaftet und daraus den eigenen und den Lebensunterhalt der Familie zumindest zu einem erheblichen Teil bestreitet. Im vorliegenden Fall hat das durchgeführte Ermittlungsverfahren – unbestritten - ergeben, dass die im Verfahren als Interessentin aufgetretene B per
- Jänner 2016, sohin vor Erlassung des angefochtenen Bescheides, keinerlei Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft mehr hat, da sie ihren Betrieb an den Sohn als Nachfolger übergeben hat. Maßgeblich ist sowohl für die Behörde als auch für das Verwaltungsgericht mangels anderslautender Verwaltungsvorschriften im NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 die Sach-und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt. Der Behörde kann somit nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Interessentenstellung von B in Folge fehlender Einkünfte aus einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zum Entscheidungszeitpunkt verneint hat. Folgerichtig hat die Behörde das Vorliegen der Voraussetzungen für den Versagungsgrund nach § 6 Abs. 2 Z. 1 NÖ GVG ausgeschlossen und nach Bejahung der übrigen Voraussetzungen nach dem NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 die beantragte grundverkehrsbehördliche Genehmigung erteilt. Folgerichtig hat die Behörde das Vorliegen der Voraussetzungen für den Versagungsgrund nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ GVG ausgeschlossen und nach Bejahung der übrigen Voraussetzungen nach dem NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 die beantragte grundverkehrsbehördliche Genehmigung erteilt. Soweit nun in der Beschwerde zwar nicht behauptet wird, dass der Rechtsmittelwerber Interessent im Verfahren wäre, sondern vorgebracht wird, dass mit der Übernahme des mütterlichen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zwangsläufig das Recht verknüpft sei, in die von seiner Rechtsvorgängerin fristgerecht eingebrachte Interessentenanmeldung einzutreten, ist Folgendes auszuführen: Gesetzliche Regelungen für eine solche Rechtsnachfolge in die Stellung als Interessent finden sich im NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 nicht, sodass nach den hier anzuwendenden Rechtsvorschriften eine Rechtsgrundlage für die behauptete Rechtsnachfolge nicht gegeben ist. Soweit der Beschwerdeführer mangels einer solchen Rechtsgrundlage eine Prüfung dahingehend für erforderlich erachtet, ob die Interessenteneigenschaft eine dingliche oder eine persönliche Verwaltungssache ist, ist Folgendes festzuhalten: Lehre und Rechtsprechung verstehen unter der „dinglichen Wirkung“ bestimmter Bescheide, dass (in Folge ihrer Projekt- bzw. Sachbezogenheit) die durch den Bescheid begründeten Rechte und Pflichten an der Sache haften und durch einen Wechsel in der Person des Eigentümers nicht berührt werden. Von dinglicher Wirkung eines Bescheides kann somit dann gesprochen werden, wenn dieser jedem gegenüber wirkt, der entsprechende Rechte an der „betroffenen“ Sache hat; eine solche dingliche Wirkung eines Bescheides bedeutet daher regelmäßig die Erstreckung der Bescheidwirkungen auf die Rechtsnachfolger der Partei in dem zur Erlassung des betreffenden Bescheides führenden Verwaltungsverfahrens (vgl. VwGH vom 15.09.2011, 2009/04/0112). Lehre und Rechtsprechung verstehen unter der „dinglichen Wirkung“ bestimmter Bescheide, dass (in Folge ihrer Projekt- bzw. Sachbezogenheit) die durch den Bescheid begründeten Rechte und Pflichten an der Sache haften und durch einen Wechsel in der Person des Eigentümers nicht berührt werden. Von dinglicher Wirkung eines Bescheides kann somit dann gesprochen werden, wenn dieser jedem gegenüber wirkt, der entsprechende Rechte an der „betroffenen“ Sache hat; eine solche dingliche Wirkung eines Bescheides bedeutet daher regelmäßig die Erstreckung der Bescheidwirkungen auf die Rechtsnachfolger der Partei in dem zur Erlassung des betreffenden Bescheides führenden Verwaltungsverfahrens vergleiche VwGH vom 15.09.2011, 2009/04/0112). Das Rechtsinstitut des Interessenten nach dem NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 ist aber mitnichten an einen bestimmten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder an damit in Zusammenhang stehende Eigentumsverhältnisse gebunden. Vielmehr erfordert die Qualifizierung als Interessent das Führen eines (beliebigen) land- und forstwirtschaftlichen Betriebes (allein oder zusammen mit Familienangehörigen und/oder landwirtschaftlichen Dienstnehmern oder Dienstnehmerinnen), wenn nur daraus der eigene und der Lebensunterhalt der Familie zumindest zu einem erheblichen Teil bestritten wird. Abgesehen davon ist aber entscheidend, dass von einem solcherart tätigen Landwirt zusätzlich die ausdrückliche Bereitschaft verlangt wird, anstelle des Rechtserwerbers durch ein rechtsverbindliches Anbot ein gleichartiges Rechtsgeschäft unter Lebenden über die vertragsgegenständliche Liegenschaft abzuschließen. Diese Bereitschaft ist in Form einer höchstpersönlichen Erklärung, der „Interessentenanmeldung“, der Behörde gegenüber abzugeben. Zusätzlich ist diese persönliche Verpflichtungserklärung noch mit der Glaubhaftmachung verbunden, dass die Bezahlung des ortsüblichen Verkehrswertes und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher und für den Verkäufer lebensnotwendiger Vertrags-bedingungen gewährleistet ist. Nach dem Motivenbericht der NÖ Landesregierung zur Bestimmung des § 3 Z 4 Iit. a des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007 (
- Novelle zum NÖ GVG) vom 24.09.2013, LF1-LEG-28/013-2013, soll mit der Einfügung der Wortfolge „durch ein rechtsverbindliches Anbot“ klargestellt werden, dass die im Zuge des grundverkehrsbehördlichen Genehmigungsverfahrens abgegebene Interessentenerklärung nicht bloß dazu dient, dass der Interessent im Genehmigungsverfahren Parteistellung erlangt, sondern mit seiner Erklärung ein an den Veräußerer gerichtetes rechtlich verbindliches, nicht ohne Grund widerrufbares Anbot im Sinne des § 861 ABGB abgibt, die Vertragsliegenschaft erwerben zu wollen, wenn dem Vertrag die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt wird.Nach dem Motivenbericht der NÖ Landesregierung zur Bestimmung des Paragraph 3, Ziffer 4, Iit. a des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007 (
- Novelle zum NÖ GVG) vom 24.09.2013, LF1-LEG-28/013-2013, soll mit der Einfügung der Wortfolge „durch ein rechtsverbindliches Anbot“ klargestellt werden, dass die im Zuge des grundverkehrsbehördlichen Genehmigungsverfahrens abgegebene Interessentenerklärung nicht bloß dazu dient, dass der Interessent im Genehmigungsverfahren Parteistellung erlangt, sondern mit seiner Erklärung ein an den Veräußerer gerichtetes rechtlich verbindliches, nicht ohne Grund widerrufbares Anbot im Sinne des Paragraph 861, ABGB abgibt, die Vertragsliegenschaft erwerben zu wollen, wenn dem Vertrag die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt wird. Die Bereitschaft, die Vertragsliegenschaft im eigenen Namen erwerben zu wollen, ist aber einer rechtswirksamen Interessenterklärung schon deswegen immanent, soll doch der Verkäufer im Falle der Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung für den abgeschlossenen Kaufvertrag in die Lage versetzt sein, dem im Verfahren aufgetretenen Interessenten die Liegenschaft zu den gleichen Bedingungen verkaufen zu können. Andernfalls könnte ein - nicht kaufwilliger - Interessent den Verkauf einer landwirtschaftlichen Liegenschaft nach Belieben hinauszögern, ohne selbst verpflichtet zu sein, anstelle des Käufers in den Vertrag einzutreten. Ein solches an den Verkäufer gerichtetes rechtsverbindliches, nicht ohne Grund widerrufbares Anbot im Sinne des § 861 ABGB, die Vertragsliegenschaft im eigenen Namen erwerben zu wollen, liegt aber lediglich von der seinerzeitigen Interessentin B vor, nicht aber vom Sohn A, der somit auch nicht verpflichtet werden könnte, im Fall der Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung in den Kaufvertrag einzutreten. Dass im vorliegenden Fall offenbar der Beschwerdeführer „freiwillig“ dazu bereit wäre, ändert nichts daran, dass dies mangels formeller Interessentenstellung im Verfahren nicht erzwungen werden könnte. Ebenso kann die Qualität einer Interessentenstellung nicht durch eigene Bezeichnung „als Interessent“ erlangt werden, noch dazu wenn eine solche Erklärung außerhalb der kalendermäßig festgelegten Anmeldefrist im Kundmachungsverfahren erfolgt. Ein solches an den Verkäufer gerichtetes rechtsverbindliches, nicht ohne Grund widerrufbares Anbot im Sinne des Paragraph 861, ABGB, die Vertragsliegenschaft im eigenen Namen erwerben zu wollen, liegt aber lediglich von der seinerzeitigen Interessentin B vor, nicht aber vom Sohn A, der somit auch nicht verpflichtet werden könnte, im Fall der Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung in den Kaufvertrag einzutreten. Dass im vorliegenden Fall offenbar der Beschwerdeführer „freiwillig“ dazu bereit wäre, ändert nichts daran, dass dies mangels formeller Interessentenstellung im Verfahren nicht erzwungen werden könnte. Ebenso kann die Qualität einer Interessentenstellung nicht durch eigene Bezeichnung „als Interessent“ erlangt werden, noch dazu wenn eine solche Erklärung außerhalb der kalendermäßig festgelegten Anmeldefrist im Kundmachungsverfahren erfolgt. Demnach kann einen Betriebsnachfolger oder einen Übernehmer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes eine im eigenen Namen eines Betriebsvorgängers abgegebene Verpflichtungserklärung nicht rechtswirksam binden. Aus der in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Salzburger Grundverkehrsgesetz ist für den vorliegenden Fall nichts zu gewinnen. In diesem Fall wird nämlich ein Antrag vom
- Jänner 1998 auf grundverkehrsbehördliche Zustimmung zu einem Mietvertrag behandelt, wobei die Weitergabe der Mietrechte an einen eintrittsberechtigten Mieter bereits im Jahre 1995 erfolgt ist und es sich somit um die Änderung der Rechtsposition schon im "Vorfeld" des gegenständlichen Verfahrens (nämlich bereits im Jahre 1995) handelt, was zur Folge gehabt hat, dass diese zivilrechtlichen Stellungen mit der Frage der Zustimmungsbedürftigkeit eines Bestandvertrages nach § 7 Abs. 1 lit. d des Salzburger Grundverkehrsgesetzes 1997 - GVG 1997 (LGBl. Nr. 11/1997) nichts zu tun haben und somit im grundverkehrsbehördlichen Verfahren gar nicht zu beurteilen gewesen sind. Aus der in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Salzburger Grundverkehrsgesetz ist für den vorliegenden Fall nichts zu gewinnen. In diesem Fall wird nämlich ein Antrag vom
- Jänner 1998 auf grundverkehrsbehördliche Zustimmung zu einem Mietvertrag behandelt, wobei die Weitergabe der Mietrechte an einen eintrittsberechtigten Mieter bereits im Jahre 1995 erfolgt ist und es sich somit um die Änderung der Rechtsposition schon im "Vorfeld" des gegenständlichen Verfahrens (nämlich bereits im Jahre 1995) handelt, was zur Folge gehabt hat, dass diese zivilrechtlichen Stellungen mit der Frage der Zustimmungsbedürftigkeit eines Bestandvertrages nach Paragraph 7, Absatz eins, Litera d, des Salzburger Grundverkehrsgesetzes 1997 - GVG 1997 Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1997,) nichts zu tun haben und somit im grundverkehrsbehördlichen Verfahren gar nicht zu beurteilen gewesen sind. Wenn in der Beschwerde schließlich des Weiteren damit argumentiert wird, dass das NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 in seinem § 3 Z. 4 einen Interessenten nicht als Person (die bereit ist, anstelle des Rechtserwerbers zu erwerben) definiert, sondern als Landwirt oder Landwirtin, so ist dies insoweit nicht nachvollziehbar, als ganz im Gegenteil die genannte Bestimmung in der Zusammenschau mit § 3 Z 2 NÖ GVG durchaus den Landwirt oder die Landwirtin als Person versteht, die „einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb allein oder zusammen mit Familienangehörigen und/oder landwirtschaftlichen Dienstnehmern oder Dienstnehmerinnen bewirtschaftet und daraus den eigenen und den Lebensunterhalt der Familie zumindest zu einem erheblichen Teil bestreitet“. Wenn in der Beschwerde schließlich des Weiteren damit argumentiert wird, dass das NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 in seinem Paragraph 3, Ziffer 4, einen Interessenten nicht als Person (die bereit ist, anstelle des Rechtserwerbers zu erwerben) definiert, sondern als Landwirt oder Landwirtin, so ist dies insoweit nicht nachvollziehbar, als ganz im Gegenteil die genannte Bestimmung in der Zusammenschau mit Paragraph 3, Ziffer 2, NÖ GVG durchaus den Landwirt oder die Landwirtin als Person versteht, die „einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb allein oder zusammen mit Familienangehörigen und/oder landwirtschaftlichen Dienstnehmern oder Dienstnehmerinnen bewirtschaftet und daraus den eigenen und den Lebensunterhalt der Familie zumindest zu einem erheblichen Teil bestreitet“. Somit bietet weder das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 in seiner Bestimmung des § 8 einen Ansatz für die Herleitung einer Rechtsnachfolge in die Parteistellung eines Interessenten im grundverkehrsbehördlichen Verfahren noch das NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 selbst, sodass sich insgesamt eine Rechtsgrundlage für die Sicht des Beschwerdeführers nicht findet. Somit bietet weder das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 in seiner Bestimmung des Paragraph 8, einen Ansatz für die Herleitung einer Rechtsnachfolge in die Parteistellung eines Interessenten im grundverkehrsbehördlichen Verfahren noch das NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 selbst, sodass sich insgesamt eine Rechtsgrundlage für die Sicht des Beschwerdeführers nicht findet. Demnach war die Parteistellung des Beschwerdeführers zu verneinen und dem entsprechend die eingebrachte Beschwerde zurückzuweisen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte aus dem Grunde des § 24 Abs. 2 Z. 1 NÖ GVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war und im Übrigen von den Verfahrensparteien die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt worden ist.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ GVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war und im Übrigen von den Verfahrensparteien die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt worden ist. Die ordentliche Revision war im vorliegenden Fall nicht zuzulassen, da in Ansehung der klaren Rechtslage keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen gewesen ist und im Übrigen die vorliegende Entscheidung auch nicht der ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes widerspricht oder von dieser Judikatur abgegangen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1173.001.2016