GVG) als
Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Die ordentliche Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist
Begründung: Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 25.10.2017, Zl. ***, wurde dem nunmehrigen Antragssteller AB die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A und B auf die Dauer von 14 Monaten ab Zustellung des Bescheides entzogen, wurde ausgesprochen, dass allfällige Haftzeiten im geschlossenen Vollzug aus der Entzugszeit ausgenommen werden. Zl. ***, wurde dem nunmehrigen Antragssteller Ausschussbericht die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A und B auf die Dauer von 14 Monaten ab Zustellung des Bescheides entzogen, wurde ausgesprochen, dass allfällige Haftzeiten im geschlossenen Vollzug aus der Entzugszeit ausgenommen werden. Zudem wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen, wurde dies damit begründet, dass der Antragssteller verkehrsunzuverlässig sei und zur Verhinderung der Teilnahme verkehrsunzuverlässiger Lenker am Straßenverkehr die vorzeitige Vollstreckung dieses Bescheides im Interesse der Verkehrssicherheit, somit im öffentlichen Interesse, wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sei. In der diesen Bescheid durch seinen Rechtsvertreter erhobenen Beschwerde beantragte der Antragsteller, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge den angefochtenen Bescheid nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ersatzlos aufheben, in eventu der Beschwerde dahingehend Folge geben, als die Wortfolge „wobei allfällige Haftzeiten aus der Entzugszeit ausgenommen werden“ ersatzlos zu entfallen habe, dem Beschwerdeführer die Anordnung gelinderer Mittel aufzuerlegen, jedenfalls den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde aufheben. Dazu führte er begründend aus, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung seit mehr als 25 Monaten in Haft befände. Wenn die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung auf die Dauer von 14 Monaten, dies ohne Anrechnung allfälliger Haftzeiten, zu entziehe, so gehe die belangte Behörde im Wesentlichen davon aus, dass der Beschwerdeführer für die Dauer von über 39 Monaten als verkehrsunzuverlässig anzusehen sei. Der Beschwerdeführer sei mit Urteil des Landesgerichts *** vom 20.07.2016 aufgrund der gegenständlich strafbaren Handlungen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden, seien die vom Bezirksgericht *** ausgesprochene bedingte Freiheitsstrafe zu GZ. *** nunmehr widerrufen worden, sodass sich insgesamt die unbedingte Freiheitsstrafe auf einen Zeitraum von mehr als vier Jahren und zwei Monaten erstrecke. Der Beschwerdeführer habe seit 07.10.2015 keine faktische Möglichkeit gehabt ein Kraftfahrzeug zu lenken, derzeit befinde sich der Beschwerdeführer im offenen Erstvollzug in der Justizanstalt ***. Der VwGH habe im Bereich des Führerscheingesetzes eine sehr strenge Judikaturlinie hinsichtlich der Entziehungszeiten und der Nichtanrechnung der Haftzeiten. Er habe es auch im Geltungsbereich des Führerscheingesetzes für nicht unzulässig erachtet, Entziehungszeiten unter Nichtanrechnung von Haftzeiten festzusetzen, diese aber nur dann, wenn es aus Gründen des konkreten Einzelfalls über das Wohlverhalten während der Haft hinaus noch eines weiteren Wohlverhaltens bedürfe, um die Verkehrszuverlässigkeit zu erweisen. Haftzeiten seien in diesem Zusammenhang auch bei Delikten nach dem SMG keineswegs ohne Bedeutung, sondern in der Prognose über den Zeitpunkt des Wiedererlangens der Verkehrszuverlässigkeit einzubeziehen, insbesondere weil die Strafe neben anderen Zwecken auch spezialpräventiven Zwecken diene. Der Beschwerdeführer sei nunmehr im Begriff völlig in den offenen Vollzug zu wechseln, habe er auch eine bedingte Einstellungszusage. Diese Einstellungszusage sei allerdings daran geknüpft, dass der Beschwerdeführer eine Lenkberechtigung aufweisen müsse. Der Entzug der Lenkberechtigung in der Dauer von 14 Monaten sei jedenfalls unbillig. Der Beschwerdeführer habe bereits in seiner Haft umfassend eine Therapie bzw. Maßnahmen getroffen, die seine Verkehrsunzuverlässigkeit nunmehr beseitigt hätten. Er sei stets bereit sich Screening-Tests anstatt des Entzuges der Lenkberechtigung zu unterziehen. Die 14-monatige Entziehung der Lenkberechtigung würde den Beschwerdeführer massiv in seiner Resozialisierung behindern. Auch das LVwG NÖ habe in seiner Entscheidung zu GZ. LVwG-AV-1400/001-2015 entschieden, dass Haftzeiten zur Erstellung der Prognose nicht ohne Bedeutung, sondern in diese miteinzubeziehen seien. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat bezogen auf den Antrag, der Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 25.10.2017 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen wie folgt erwogen:
GVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde
1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung.
Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung.
GVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
GVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid
Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid
Abs. 2 (oder 3) keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden.Absatz 2, (oder 3) keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat somit auf Basis dieser gesetzlichen Grundlagen in einem Provisorialverfahren
GVG nicht die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides zu prüfen, sondern gleichsam in einem Eilverfahren ohne Setzung der sonst üblichen Verfahrensschritte wie Gewährung von Parteiengehör oder Durchführung einer Verhandlung im Rahmen einer vorzunehmenden Interessensabwägung der Interessen des Beschwerdeführers gegen die berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu erkennen. Bei Überwiegen der berührten öffentlichen Interessen oder der Interessen anderer Parteien ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung jedoch nur dann statthaft, wenn in einem zweiten Schritt festgestellt wird, dass der vorzeitige Vollzug wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist (z.B. VwGH 24.05.2002, 2002/18/0001).Das Verwaltungsgericht hat somit auf Basis dieser gesetzlichen Grundlagen in einem Provisorialverfahren
Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG nicht die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides zu prüfen, sondern gleichsam in einem Eilverfahren ohne Setzung der sonst üblichen Verfahrensschritte wie Gewährung von Parteiengehör oder Durchführung einer Verhandlung im Rahmen einer vorzunehmenden Interessensabwägung der Interessen des Beschwerdeführers gegen die berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu erkennen. Bei Überwiegen der berührten öffentlichen Interessen oder der Interessen anderer Parteien ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung jedoch nur dann statthaft, wenn in einem zweiten Schritt festgestellt wird, dass der vorzeitige Vollzug wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist (z.B. VwGH 24.05.2002, 2002/18/0001). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt in Fällen, in denen sich die Beschwerde gegen eine Entziehungsmaßnahme nach dem FSG richtet, eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht, weil einem solchen Ausspruch zwingende öffentliche Interessen entgegentehen würden (z.B. VwGH 12.06.2015, Ra 2015/11/0043). Abgesehen davon ist ebenso nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen des Provisorialverfahrens betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung von den Sachverhaltsannahmen, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegen, auszugehen, es sei denn, diese beruhten auf einem offenkundigen Verfahrensmangel (VwGH 17.08.2016, Ra 2016/11/0115). Ein derartiger offenkundiger Verfahrensmangel ist gegenständlich nicht zu erblicken. Ob konkret der Beschwerdeführer nun für die von der Behörde angenommene Dauer von 14 Monaten ab Zustellung des Bescheides unter Nichteinrechnung allfälliger Haftzeiten im geschlossenen Vollzug verkehrsunzuverlässig ist, oder nicht, die Dauer von 14 Monaten per se zu lang ist, trifft die Frage der Rechtmäßigkeit des Bescheides an sich, welche im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde eben nicht zu prüfen ist. Um weiters die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich, dass der Antragsteller schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Entziehung der Lenkberechtigung keinen Strafcharakter sondern ist als Sicherungsmaßnahme zu qualifizieren. Wirtschaftliche Erwägungen, wie Arbeitsplatzverlust bzw. die Frage, ob ein Arbeitsplatz gefunden wird, wie sie vom Beschwerdeführer geltend gemacht werden, sind im Verfahren betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung nicht zu berücksichtigen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stehen zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bei Entziehungsmaßnahmen nach dem Führerscheingesetz wegen der Notwendigkeit des Ausschlusses nichtverkehrszuverlässiger Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr regelmäßig entgegen (VwGH vom 19.04.2013, Zl. AW-2013-11/0013). Im Ergebnis stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Fall zwingende öffentliche Interessen im Sinne des § 13 Abs. 3 VwGVG entgegen, sodass dem vorliegenden Antrag nicht stattgegeben werden konnte. Das Interesse der Öffentlichkeit und der Verkehrsteilnehmer im Sinne der Verkehrssicherheit stellt jedenfalls ein höherwertiges Gut dar, als allfällige negative Auswirkungen in der Person des Antragstellers. Im Ergebnis stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Fall zwingende öffentliche Interessen im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, VwGVG entgegen, sodass dem vorliegenden Antrag nicht stattgegeben werden konnte. , , Das Interesse der Öffentlichkeit und der Verkehrsteilnehmer im Sinne der Verkehrssicherheit stellt jedenfalls ein höherwertiges Gut dar, als allfällige negative Auswirkungen in der Person des Antragstellers. Die ordentliche Revision gegen den vorliegenden Beschluss ist deshalb nicht zulässig, weil es sich bei den gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen um keine handelt, deren erhebliche rechtliche Bedeutung beizumessen ist. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; es fehlt auch nicht eine solche Rechtsprechung und werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1422.002.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.