RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum12.03.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1448/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Präsidenten Dr. Segalla über die Beschwerde der JA, ***, ***, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom
- November 2017, IVW2-PS-11311/001-2017, betreffend die Feststellung des Verlusts der Staatsbürgerschaft, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Feststellungsbescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom
- November 2017, IVW2-PS-11311/001-2017, wird bestätigt.
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 27 Abs. 1, 39, 43 Abs. 3 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG)Paragraphen 27, Absatz eins, 39, 43, Absatz 3, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:
- Zum Verfahrensgang und Verfahrensgegenstand: Mit Bescheid vom
- November 2017 der Niederösterreichischen Landesregierung, IVW2-PS-11311/001-2017, wurde festgestellt, dass Frau JA seit
- Jänner 2013 die österreichische Staatsbürgerschaft nicht mehr besitzt. In der gegen diesen Feststellungsbescheid erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin vor, die serbische Staatsbürgerschaft aufgrund einer Erbschaftsangelegenheit kurzfristig wieder angenommen zu haben, um erhebliche finanzielle Nachteile zu vermeiden. Zu diesem Zeitpunkt sei ihr nicht klar gewesen, dass es für die Doppelstaatsbürgerschaft eines Antrages bedürfe, sie sei vielmehr der Meinung gewesen berechtigt zu sein, die doppelte Staatsbürgerschaft zu führen.
- Feststellungen Der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom
- März 1993, I/3-S-7361/1-92, die österreichische Staatsbürgerschaft mit der Auflage verliehen, dass sie das endgültige Ausscheiden aus dem serbischen Staatsverband innerhalb von zwei Jahren nachweisen muss. Im Zuge dessen wurde sie davon in Kenntnis gesetzt, dass wenn dieser Nachweis nicht innerhalb von zwei Jahren erbracht wird, ein Entziehungsverfahren nach § 34 StbG eingeleitet wird. Der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom
- März 1993, I/3-S-7361/1-92, die österreichische Staatsbürgerschaft mit der Auflage verliehen, dass sie das endgültige Ausscheiden aus dem serbischen Staatsverband innerhalb von zwei Jahren nachweisen muss. Im Zuge dessen wurde sie davon in Kenntnis gesetzt, dass wenn dieser Nachweis nicht innerhalb von zwei Jahren erbracht wird, ein Entziehungsverfahren nach Paragraph 34, StbG eingeleitet wird. Dieser Verpflichtung kam die Beschwerdeführerin nach und wies das Ausscheiden aus der Staatsbürgerschaft der Republik Serbien und der Bundesrepublik Jugoslawien durch einen Bescheid des Innenministeriums der Republik Serbien vom
- Februar 1995, Zahl 204-1-11689, nach. Im Zuge einer von der Grenzpolizei *** durchgeführten Einreisekontrolle wies sich die Beschwerdeführerin einerseits mit einem abgelaufenen österreichischen Reisepass, ausgestellt am
- Jänner 2007, und andererseits nach Beanstandung, dass dieser abgelaufen sei, mit einem gültigen serbischen Reisepass, ausgestellt am
- Jänner 2013, Nr ***, aus. Aufgrund eines schriftlichen Ersuchens der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat ***, Fremdenpolizei *** wurde von Amts wegen ein Feststellungsverfahren gemäß § 42 Abs. 3 StbG zur Klärung der staatsbürgerschaftlichen Verhältnisse eingeleitet.Aufgrund eines schriftlichen Ersuchens der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat ***, Fremdenpolizei *** wurde von Amts wegen ein Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 42, Absatz 3, StbG zur Klärung der staatsbürgerschaftlichen Verhältnisse eingeleitet. Fest steht, dass die Beschwerdeführerin nach Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft im Jahr 1993 erneut die serbische Staatsbürgerschaft erworben hat. Der genaue Zeitpunkt des Erwerbs konnte nicht festgestellt werden, als erwiesen wird jedoch angenommen, dass sie die serbische Staatsbürgerschaft jedenfalls seit dem
- Jänner 2013 besitzt. Als frühestmöglicher Zeitpunkt des Wiedererwerbs kommt denkmöglich jener Zeitpunkt in Betracht, an dem ihr das Ausscheiden aus dem serbischen Staatsverband bewilligt wurde, also der
- Februar
- Die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft wurde ihr nicht bewilligt. Ob die Beschwerdeführerin, wie von ihr behauptet, von der Bezirkshauptmannschaft Baden vor Wiederannahme die Auskunft erhalten hat, sie würde dadurch die österreichische Staatsbürgerschaft nicht verlieren, kann nicht mehr festgestellt werden.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen bezüglich des Erwerbs der österreichischen Staatsbürgerschaft im Jahr 1993, des Nachweises des Ausscheidens aus der Staatsbürgerschaft der Republik Serbien und der Bundesrepublik Jugoslawien sowie des Hinweises auf § 34 Abs. 3 StbG im Zuge des Erwerbs der österreichischen Staatsbürgerschaft ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt, insbesondere aus den enthaltenen Bescheiden der NÖ Landesregierung und des Innenministeriums der Republik Serbien.Die Feststellungen bezüglich des Erwerbs der österreichischen Staatsbürgerschaft im Jahr 1993, des Nachweises des Ausscheidens aus der Staatsbürgerschaft der Republik Serbien und der Bundesrepublik Jugoslawien sowie des Hinweises auf Paragraph 34, Absatz 3, StbG im Zuge des Erwerbs der österreichischen Staatsbürgerschaft ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt, insbesondere aus den enthaltenen Bescheiden der NÖ Landesregierung und des Innenministeriums der Republik Serbien. Die Feststellung hinsichtlich dessen, dass die Beschwerdeführerin erneut die Staatsbürgerschaft der Republik Serbien erworben hat, ergibt sich einerseits aus dem Besitz des serbischen Reisepasses und andererseits aus den Angaben der Rechtsmittelwerberin, die in der Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung vorbrachte, die serbische Staatsbürgerschaft aufgrund einer Erbschaftsangelegenheit – gewollt und gezielt – wieder angenommen zu haben. Die Feststellung hinsichtlich dessen, dass die Beschwerdeführerin die serbische Staatsbürgerschaft jedenfalls seit
- Jänner 2013 besitzt, ergibt sich aus dem Ausstellungsdatum des serbischen Reisepasses, welcher in Kopie im Verwaltungsakt inneliegt und dessen Existenz und Echtheit von der Beschwerdeführerin im Verfahren nicht bestritten wurde. Ein exakter Zeitpunkt der Wiederannahme der Staatsbürgerschaft ließ sich nicht feststellen, aufgrund dieses Ausstellungsdatums ist aber jedenfalls vom Wiedererwerb mit
- Jänner 2013 auszugehen. Dass der Beschwerdeführerin die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht bewilligt wurde, ist eine gerichtsbekannte Tatsache, die aus dem, dem Gericht vorliegenden Staatsbürgerschaftsakt hervorgeht und im Übrigen von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde implizit anerkannt wurde.
- Rechtlich folgt: Gemäß § 27 Abs. 1 StbG verliert die Staatsbürgerschaft, wer auf Grund seines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist.Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, StbG verliert die Staatsbürgerschaft, wer auf Grund seines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist. Diese rechtliche Konsequenz des Erwerbs einer fremden Staatsbürgerschaft bestand bereits 1995, also zu jenem Zeitpunkt, in dem der Wiedererwerb der serbischen Staatsbürgerschaft frühestens in Betracht kommt, und seitdem durchgehend. Gemäß § 42 Abs. 3 StbG kann ein Feststellungsbescheid von Amts wegen erlassen werden, wenn ein öffentliches Interesse an der Feststellung besteht.Gemäß Paragraph 42, Absatz 3, StbG kann ein Feststellungsbescheid von Amts wegen erlassen werden, wenn ein öffentliches Interesse an der Feststellung besteht. a. Zur Zulässigkeit des Feststellungsbescheids § 42 StbG dient der verbindlichen Klarstellung, ob ein strittiges Rechtsverhältnis im Zusammenhang mit Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft besteht oder nicht. Paragraph 42, StbG dient der verbindlichen Klarstellung, ob ein strittiges Rechtsverhältnis im Zusammenhang mit Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft besteht oder nicht. § 42 Abs. 3 StbG ermächtigt die Behörde zur Erlassung eines Feststellungsbescheides bei Bestehen eines öffentlichen Interesses. Ein solches öffentliches Interesses ist schon im Interesse des Staates, nicht darüber im Zweifel zu sein, ob eine bestimmte Person Staatsangehöriger ist oder nicht, zu erblicken, weshalb die Erlassung des Feststellungsbescheides durch die NÖ Landesregierung auch zulässig war (vgl. z.B. VwGH 19.09.2012, Zl. 2009/01/0003; 15.03.2010, Zl. 2007/01/0482).Paragraph 42, Absatz 3, StbG ermächtigt die Behörde zur Erlassung eines Feststellungsbescheides bei Bestehen eines öffentlichen Interesses. Ein solches öffentliches Interesses ist schon im Interesse des Staates, nicht darüber im Zweifel zu sein, ob eine bestimmte Person Staatsangehöriger ist oder nicht, zu erblicken, weshalb die Erlassung des Feststellungsbescheides durch die NÖ Landesregierung auch zulässig war vergleiche z.B. VwGH 19.09.2012, Zl. 2009/01/0003; 15.03.2010, Zl. 2007/01/0482). Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf würde nur dann ausscheiden, wenn die für die Feststellung maßgebliche Rechtsfrage im Rahmen eines anderen Verfahrens zu entscheiden wäre. Ein solches Verfahren liegt jedoch nicht vor. b. Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft In diesem Zusammenhang wird angemerkt, dass in Serbien die Staatsbürgerschaft nicht ohne entsprechende Antragstellung verliehen wird. Das serbische Staatsangehörigkeitsgesetz regelt, dass die Einbürgerung eines Antrages bei der zuständigen Behörde bedarf. Ein Wiedererwerb der serbischen Staatsangehörigkeit erfolgt daher aufgrund einer Willenserklärung des Antragstellers, dass er die Republik Serbien als seinen Staat betrachtet. Dass die Beschwerdeführerin die Wiederannahme der Staatsbürgerschaft aktiv gewollt und tatsächlich auch erworben hat, hat sie überdies in der Verhandlung zugegeben. Damit steht fest, dass die Rechtsmittelwerberin die serbische Staatsbürgerschaft durch eine darauf gerichtete Willenserklärung erworben hat. § 27 Abs. 1 StbG setzt voraus, dass der Staatsbürger eine auf den Erwerb der fremden Staatsbürgerschaft gerichtete "positive" Willenserklärung abgibt und die fremde Staatsbürgerschaft infolge dieser Willenserklärung erlangt. Jede Willenserklärung, die auf den Erwerb einer fremden Staatsbürgerschaft abzielt, führt demnach zum Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, da das Gesetz verschiedene Arten von Willenserklärungen anführt (vgl. VwGH 17.11.2017, Zl. Ra 2017/01/0334).Damit steht fest, dass die Rechtsmittelwerberin die serbische Staatsbürgerschaft durch eine darauf gerichtete Willenserklärung erworben hat. Paragraph 27, Absatz eins, StbG setzt voraus, dass der Staatsbürger eine auf den Erwerb der fremden Staatsbürgerschaft gerichtete "positive" Willenserklärung abgibt und die fremde Staatsbürgerschaft infolge dieser Willenserklärung erlangt. Jede Willenserklärung, die auf den Erwerb einer fremden Staatsbürgerschaft abzielt, führt demnach zum Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, da das Gesetz verschiedene Arten von Willenserklärungen anführt vergleiche VwGH 17.11.2017, Zl. Ra 2017/01/0334). Da ihr überdies die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht bewilligt wurde, verlor die Beschwerdeführerin die österreichische Staatsbürgerschaft ex lege mit Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit. Da der genaue Zeitpunkt des Wiedererwerbs der serbischen Staatsbürgerschaft nicht feststeht, ist als Zeitpunkt des Verlusts der österreichischen Staatsangehörigkeit spätestens der
- Jänner 2013, das Datum der Ausstellung des serbischen Reisepasses, anzunehmen. Da die Rechtslage sich diesbezüglich seit 1995 nicht verändert hat, kommt es auf den genauen Zeitpunkt des Wiedererwerbs für den Eintritt der Rechtsfolge nicht an. Wenn die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vorbringt, dass sie die serbische Staatsangehörigkeit nur kurzfristig aufgrund einer Erbschaftsangelegenheit wieder angenommen habe, um einen erheblichen finanziellen Nachteil zu verhindern und dass sie der Meinung gewesen sei berechtigt zu sein, die doppelte Staatsbürgerschaft zu führen, so ist dazu festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des VwGH die Rechtsfolge des Verlusts unabhängig davon eintritt, ob der Verlust der Staatsbürgerschaft beabsichtigt war. Es ist daher nicht relevant, ob die Beschwerdeführerin die österreichische Staatsbürgerschaft beibehalten wollte. Auch ein Irrtum über die Auswirkungen des Erwerbs der fremden Staatsbürgerschaft ist unbeachtlich (vgl. z.B. VwGH 09.09.2014, Zl. Ra 2014/22/0031; 19.12.2012, Zl. 2012/01/0059 ). Wenn die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vorbringt, dass sie die serbische Staatsangehörigkeit nur kurzfristig aufgrund einer Erbschaftsangelegenheit wieder angenommen habe, um einen erheblichen finanziellen Nachteil zu verhindern und dass sie der Meinung gewesen sei berechtigt zu sein, die doppelte Staatsbürgerschaft zu führen, so ist dazu festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des VwGH die Rechtsfolge des Verlusts unabhängig davon eintritt, ob der Verlust der Staatsbürgerschaft beabsichtigt war. Es ist daher nicht relevant, ob die Beschwerdeführerin die österreichische Staatsbürgerschaft beibehalten wollte. Auch ein Irrtum über die Auswirkungen des Erwerbs der fremden Staatsbürgerschaft ist unbeachtlich vergleiche z.B. VwGH 09.09.2014, Zl. Ra 2014/22/0031; 19.12.2012, Zl. 2012/01/0059 ). Darüber hinaus wurde die Beschwerdeführerin im Zuge des Erwerbs der österreichischen Staatsangehörigkeit im Jahr 1993 darauf hingewiesen, dass die Staatsbürgerschaft verloren geht, wenn der Nachweis des Ausscheidens aus der Staatsbürgerschaft der Republik Serbien und der Bundesrepublik Jugoslawien nicht innerhalb von zwei Jahren erbracht wird, und ist sie damals aus der serbischen Staatsbürgerschaft auch ausgeschieden. Der Beschwerdeführerin musste damit klar sein, dass eine Doppelstaatsbürgerschaft in dieser Konstellation grundsätzlich nach österreichischem Recht nicht möglich ist. Ob ihr diesbezüglich – was nicht mehr festgestellt wurde – von der Bezirkshauptmannschaft Baden allenfalls eine falsche Auskunft erteilt wurde, ist nicht entscheidungserheblich. Zum einen war die Bezirkshauptmannschaft zu keinem Zeitpunkt zuständige Behörde; dies war vielmehr stets die Landesregierung. Zum anderen hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Wille, durch den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit die österreichische Staatsbürgerschaft nicht zu verlieren, selbst dann nicht ausreicht, diesen Erfolg auszuschließen, wenn dieser Wille auf die unrichtige Auskunft einer österreichischen Vertretungsbehörde, dass der Verlust dadurch nicht eintreten werde, zurückzuführen war (VwGH, 91/01/0213, 16.9.1992). Dies ist hier ebenso anzunehmen.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1448.001.2017