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{'item': 'LVwG-AV-304/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum12.03.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-304/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Flendrovsky als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom

  1. Dezember 2016, Zl. ***, betreffend Baubewilligung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am
  2. Februar 2018 zu Recht:
  3. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
  4. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a VwGG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, VwGG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: I.römisch eins. Verfahrensgang und unstrittiger Sachverhalt
  5. Am
  6. Dezember 2014 beantragte C (in der Folge: Bauwerber) die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Zubaues zum bestehenden Zweifamilienhaus auf dem Grundstück Nr. ***, KG *** (in der Folge: Baugrundstück). Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des in südöstlicher Richtung unmittelbar angrenzenden Grundstücks Nr. ***, KG *** (in der Folge: Nachbargrundstück). Für beide Grundstücke ist im geltenden Bebauungsplan die geschlossene Bebauungsweise, die Bauklasse II sowie eine Bebauungsdichte von 80 verordnet.
  7. Am
  8. Dezember 2014 beantragte C (in der Folge: Bauwerber) die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Zubaues zum bestehenden Zweifamilienhaus auf dem Grundstück Nr. ***, KG *** (in der Folge: Baugrundstück). Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des in südöstlicher Richtung unmittelbar angrenzenden Grundstücks Nr. ***, KG *** (in der Folge: Nachbargrundstück). Für beide Grundstücke ist im geltenden Bebauungsplan die geschlossene Bebauungsweise, die Bauklasse römisch zwei sowie eine Bebauungsdichte von 80 verordnet.
  9. Beide Grundstücke sind von der L-Straße aus zugänglich. Derzeit reicht das Zweifamilienhaus des Bauwerbers nicht an die Grundgrenze zum Nachbargrundstück heran, sondern ist von dieser durch eine ca. 3,0 m breite Einfahrt, die in einen Hof hinter dem Haus führt, getrennt. Das bestehende Gebäude auf dem Nachbargrundstück reicht hingegen im straßenseitigen Bereich nicht nur bis an die Grundgrenze zum Baugrundstück heran, die Mauer überragt diese nach den Einreichplänen sogar um ca. 20 cm. In diesem Gebäude befindet sich im Untergeschoß der Geschäftsraum eines Glasereibetriebes samt Nebenräumen, im Obergeschoß befinden sich Wohnräume.
  10. Durch das Bauvorhaben bleibt das bestehende Erdgeschoß (jedenfalls zur Grenze zum Nachbargrundstück hin) im Wesentlichen unverändert. Im Obergeschoß werden oberhalb der Einfahrt zwei Zimmer (Fläche jeweils etwa 16 m²) errichtet. Die südöstliche Begrenzungswand dieser Zimmer verläuft nunmehr von der L-Straße gesehen zunächst unmittelbar an das bestehende Gebäude auf dem Nachbargrundstück angebaut. Nach ca. 7,0 m im Erdgeschoß, bzw. ca. 5,3 m im Obergeschoß (entlang der Grundgrenze von der Einfahrt an der L-Straße weg gemessen) weicht das Nachbargebäude hinter die Grundgrenze zurück, sodass ein Abstand zu dieser von ca. 1,3 m verbleibt. Nach 5,85 m sollte nach dem ursprünglichen Einreichplan auch die südöstliche Begrenzungswand des geplanten Zubaus für eine Strecke von 1,35 um 1,0 m hinter die Grenze zurückweichen, um die Belichtung eines Fensters im Obergeschoß des Nachbargebäudes zu gewährleisten. Danach verläuft die Wand über eine Länge von 5,4 m wieder entlang der Grundstücksgrenze, wo sie an der südwestlichen Wand des Überbaus abschließt, die in einer Ebene mit der Wand des bestehenden Gebäudes verläuft.
  11. Bereits mit Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** (in der Folge: Stadtamt) vom
  12. Dezember 2012 war dem Bauwerber die Errichtung einer 2,35 m hohen Einfriedungsmauer (Stärke 25 cm) entlang der südöstlichen Grundgrenze über eine Länge von 9,33 m bewilligt worden, die dort beginnt, wo das Nachbargebäude im Erdgeschoß hinter die Grenze zurückweicht, also ca. 7,0 m von der L-Straße weg. Etwa auf der Höhe der südwestlichen Gebäudewandebene macht die Mauer nach einer Länge von 5,29 m mit der Grundgrenze einen leichten Knick nach Westen und verläuft dann noch über 4,04 m in südwestliche Richtung. Eine vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom
  13. Dezember 2013 als unbegründet abgewiesen. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
  14. Juni 2015 wurde auch die (noch als Vorstellung eingebrachte) Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Berufungsbescheid als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer hatte sich damals darauf berufen, dass im Bescheid des Stadtvorstandes der Stadt *** vom
  15. August 1956, mit dem der früheren Eigentümerin des Grundstücks Nr. *** die Abteilung dieses Grundstücks auf zwei Grundstücke (Bauplätze) Nr. *** und *** bewilligt worden war, als Abteilungsbedingungen einerseits zur Wahrung des ungehinderten Lichteinfalls nur eine Einfriedung aus Drahtgeflecht erlaubt worden war und andererseits das Grundstück Nr. *** entlang der Grundstücksgrenze gegen das Grundstück Nr. *** auf die Länge des bestehenden Hoftraktes auf die Bestandsdauer des Grundstücks Nr. *** nicht weiter bebaut werden durfte. Außerdem berief sich der Beschwerdeführer auf das zugehörige Parzellierungsübereinkommen vom
  16. November 1956, wo sich die damaligen Eigentümer beider Grundstücke zur Einhaltung der Abteilungsbedingungen verpflichtet hatten. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hielt dieser Argumentation Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegen, wonach sich die Nachbarn nicht auf die Abteilungsbedingungen berufen können und spätere gesetzliche Änderungen bzw. Änderungen des Flächenwidmungs- und des Bebauungsplanes von der Baubehörde zu berücksichtigen seien. Aus dem Parzellierungsübereinkommen erflößen keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte. Im Einreichplan für das nunmehrige Bauvorhaben war diese – noch nicht errichtete – Mauer mit dem Vermerk „Einfriedung Bestandteil eines eigenen Verfahrens“ versehen. In der Baubeschreibung heißt es unter der Rubrik „Fundamente“, dass eine Fundierung durch Streifenfundamente geplant sei. Die auf dem Baugrundstück befindliche Bestandsmauer werde „der erf. Statik entsprechend“ als Auflager saniert.
  17. Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom
  18. Mai 2015 im Vorfeld der für den
  19. Mai 2015 anberaumten Bauverhandlung gegen das Bauvorhaben schriftlich Einwendungen. Darin brachte er vor, dass die ursprüngliche Einfriedungsmauer nunmehr als Stützmauer vorgesehen sei, diese aber dem darauf lastenden Gewicht des Gebäudes nicht standhalten würde. Weiters berief er sich erneut auf die Abteilungsbedingungen vom
  20. August 1956, aus denen seiner Ansicht nach ein Bauverbot entlang der Grundstücksgrenze resultiere. Aus einer Servitut ergebe sich ein Verbot, die auf Seiten des Beschwerdeführers gelegene Begrenzungsmauer für die Auflage des zu errichtenden Bauwerks zu verwenden. Aus den vorgelegten Plänen sei außerdem die Auswirkung des Bauvorhabens auf die Belichtung der Räume im Nachbargebäude nicht erkennbar. Durch das im Obergeschoß geplante Fenster in Richtung des Nachbargebäudes komme es zu einem unzumutbaren Eingriff in die Privatsphäre des Beschwerdeführers und werde außerdem der Brandschutz beeinträchtigt. In der Einfahrt seien Stufen vorgesehen, die die Breite der Einfahrt schmälern und damit den Zugang des Beschwerdeführers zum öffentlichen Gut unzumutbar beeinträchtigen würden.
  21. Bei der Bauverhandlung, bei der der Beschwerdeführer nicht anwesend war, wurde vom Verhandlungsleiter im Wesentlichen lediglich auf die Einreichunterlagen verwiesen. Der Vertreter des Bauwerbers erklärte dort, dass sich das Gebäude keinesfalls auf dem Gebäude des Beschwerdeführers abstütze. Die neu zu errichtende Decke werde ausschließlich auf der auf dem Baugrundstück bestehenden Mauer aufgelegt. Gegenstand sei ausschließlich eine Bauführung auf Eigengrund. Die Belichtung der Räume des Nachbargebäudes sei ausreichend.
  22. Mit Bescheid des Stadtamtes vom
  23. Juni 2015 wurde dem Bauwerber die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Die Einwendungen des Beschwerdeführers wurden mit Ausnahme der Einwendung zum Lichteinfall und zum Brandschutz als unzulässig zurückgewiesen. Hinsichtlich des Lichteinfalls ging das Stadtamt davon aus, dass der Beschwerdeführer am
  24. Juli 2014 eine Bauanzeige erstattet habe, mit dem das ursprünglich im Erdgeschoß seiner Liegenschaft bestehende Geschäftslokal im hinteren Bereich in einen Wohnraum (samt Nebenräumen) umgewidmet wurde. Nach den vom Bauwerber nachträglich zum Lichteinfall vorgelegten Unterlagen seien beide Räume ausreichend belichtet. Dies sei selbst dann gegeben, wenn man von der tatsächlichen Nutzung der Räumlichkeiten ausgehe, die jedoch keinen bewilligten Bestand darstelle. Hinsichtlich der Stützmauer ging das Stadtamt davon aus, dass es durch diese zu keiner Beeinträchtigung von Einbauten des Beschwerdeführers komme. Zum Brandschutz enthielt der Bescheid des Stadtamtes keine Ausführungen.
  25. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er sich einerseits gegen die Zurückweisung der Einwendung betreffend den Zugang zum öffentlichen Gut wendete, weil der Bauwerber erst im Zuge der Bauverhandlung erklärt habe, dass die zur Stützung der Konstruktion verwendete Einfriedungsmauer auch Bestandteil der nunmehrigen Einreichung sei. Andererseits brachte der Beschwerdeführer zum Lichteinfall erneut vor, dass die vom Bauwerber vorgelegten Unterlagen unzureichend seien und in Wahrheit die Belichtung der Hauptfenster nicht ausreichend gewährleistet sei. Darüber hinaus machte der Beschwerdeführer Verfahrensfehler (im Wesentlichen kein ausreichendes rechtliches Gehör) geltend.
  26. Auf Grund eines am
  27. Dezember 2015 erteilten Verbesserungsauftrages erklärte der Bauwerber mit Schriftsatz vom
  28. Jänner 2016 unter Bezugnahme auf eine ergänzend bereits am
  29. Jänner 2016 vorgelegte planliche Darstellung, dass die Einfriedungsmauer nicht Gegenstand der Einreichung sei, sondern nur die Auflegung des Obergeschoßes auf diese Mauer. Aus dem Plan ergibt sich, dass zwischen der Unterkante des Überbaus und der Oberkante der Mauer ein Abstand von 16 cm besteht, der durch Baumaterial aufgefüllt wird. Weiters wird die 10 cm starke Außendämmschicht der südöstlichen Wand des Überbaus im Bereich der Auflegung entlang der Mauer nach unten hin fortgesetzt (zumindest 70 cm von der derzeitigen Oberkante hinab). Die belangte Behörde ersuchte daraufhin den nunmehr auch für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich tätigen Amtssachverständigen um Erstellung eines Gutachtens zu den Fragen, ob das geplante Bauvorhaben, so wie es in den damals vorliegenden Unterlagen dargestellt war, technisch durchführbar sei und ob die gesetzlich gebotene Belichtung ausreichend gewahrt sei. Am
  30. Februar 2016 informierte der Sachverständige die belangte Behörde, dass die vorliegenden Unterlagen für eine bautechnische Beurteilung nicht ausreichen würden. Insbesondere hinsichtlich der Anbindung der neuen Räume an den Bestand seien weitere Querschnittspläne und statische Berechnungen erforderlich.
  31. Daraufhin erteilte die belangte Behörde am
  32. Februar 2016 dem Bauwerber einen entsprechenden weiteren Verbesserungsauftrag, dem dieser am
  33. Februar 2016, einerseits durch die Vorlage einer statischen Vorberechnung der D Ziviltechniker GmbH vom
  34. Februar 2016 und andererseits durch die Vorlage ergänzender Schnitte vom
  35. Februar 2016, nachkam. Die Schnitte zeigen die Auflage des Überbaus sowohl im vorderen Bereich, wo dieser direkt an die Wand des Nachbargebäudes anschließt, als auch im hinteren Bereich, wo dieser auf der Einfriedungsmauer aufgelegt werden soll (s. oben 9.). Am
  36. März 2016 teilte der Sachverständige der belangten Behörde mit, dass die ergänzend vorgelegten Pläne und statischen Berechnungen wiederum widersprüchlich bzw. nicht ausreichend aussagekräftig seien. Weder hinsichtlich einer Beeinträchtigung der Wand auf dem Nachbargrundstück noch hinsichtlich der ausreichenden Belichtung der Räume im Obergeschoß sei eine Beurteilung möglich. Hinsichtlich der Räume im Erdgeschoß lasse sich hingegen die Aussage treffen, dass es zwar zu einer Beeinträchtigung der Belichtung kommen, die nicht beeinträchtigten Fensterflächen würden jedoch eine Größe von mehr als 10 % der Bodenfläche aufweisen.
  37. Auf dieser Grundlage erteilte die belangte Behörde am
  38. April 2016 erneut einen Verbesserungsauftrag. Zu den am
  39. Mai 2016 vom Bauwerber vorgelegten ergänzenden Unterlagen, insbesondere eine weitere statische Vorberechnung der D GmbH vom
  40. Mai 2016, nahm der Sachverständige am
  41. Juni 2016 Stellung. Durch die vorgelegte statische Berechnung werde dargelegt, dass die Lasten der Aufstockung über Pfeiler auf Eigengrund in ein neu zu schaffendes, von der Bestandsmauer unabhängiges Fundament abgeleitet würden. Aus dem ergänzend vorgelegten Belichtungsnachweis ergebe sich nunmehr, dass die Belichtung im Obergeschoß hinreichend gewahrt sei. Allerdings widerspreche der Belichtungsnachweis hinsichtlich der mittleren Höhe der Dachkante den früheren Einreichunterlagen, nach denen eine Beeinträchtigung sehr wohl gegeben sei. Um die Genehmigungsfähigkeit herzustellen, sei eine Redimensionierung erforderlich. Dies wurde dem Bauwerber von der belangten Behörde am
  42. Juli 2016 zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit zur Vornahme einer entsprechenden Änderung eingeräumt.
  43. Diese geschah durch den vom Bauwerber beauftragten Baumeister mittels Eintragung von Korrekturen in den Einreichplänen am
  44. Juli
  45. Demnach weicht der Überbau oberhalb der Einfahrt im Bereich des Fensters im Obergeschoß des Gebäudes auf dem Nachbargrundstück nunmehr um 11 cm weiter (insgesamt somit 1,11 m; zunächst war es nur 1,0 m, vgl. oben 3.) zurück.
  46. Diese geschah durch den vom Bauwerber beauftragten Baumeister mittels Eintragung von Korrekturen in den Einreichplänen am
  47. Juli
  48. Demnach weicht der Überbau oberhalb der Einfahrt im Bereich des Fensters im Obergeschoß des Gebäudes auf dem Nachbargrundstück nunmehr um 11 cm weiter (insgesamt somit 1,11 m; zunächst war es nur 1,0 m, vergleiche oben 3.) zurück. Auf Grund einer Anfrage der belangten Behörde stellte der Amtssachverständige weiters mit E-Mail vom
  49. August 2016 klar, dass der freie Lichteinfall unter 45° auf den Geschäftsraum im Erdgeschoß des Gebäudes auf dem Nachbargrundstück nur mehr durch die straßenseitigen Fenster mit einer Fläche von 5,647 m² und ein weiteres vom Überbau nicht betroffenes Fenster im hinteren (Hof-)Bereich mit einer Fläche von 1,36 m² gegeben sei. Somit ergebe sich eine Fläche der unter 45° frei belichteten Fenster von insgesamt 7,007 m² für 58,68 m² Bodenfläche. Das seien mehr als die nach der NÖ BTV 1997 erforderlichen 10 % der Bodenfläche. Eine Erhöhung der Belichtungsfläche bei einer Raumtiefe von mehr als 5 m sei nach § 39 Abs. 5 zweiter Satz NÖ BTV 1997 nur bei Wohnräumen vorgesehen.Auf Grund einer Anfrage der belangten Behörde stellte der Amtssachverständige weiters mit E-Mail vom
  50. August 2016 klar, dass der freie Lichteinfall unter 45° auf den Geschäftsraum im Erdgeschoß des Gebäudes auf dem Nachbargrundstück nur mehr durch die straßenseitigen Fenster mit einer Fläche von 5,647 m² und ein weiteres vom Überbau nicht betroffenes Fenster im hinteren (Hof-)Bereich mit einer Fläche von 1,36 m² gegeben sei. Somit ergebe sich eine Fläche der unter 45° frei belichteten Fenster von insgesamt 7,007 m² für 58,68 m² Bodenfläche. Das seien mehr als die nach der NÖ BTV 1997 erforderlichen 10 % der Bodenfläche. Eine Erhöhung der Belichtungsfläche bei einer Raumtiefe von mehr als 5 m sei nach Paragraph 39, Absatz 5, zweiter Satz NÖ BTV 1997 nur bei Wohnräumen vorgesehen.
  51. Der Beschwerdeführer nahm dazu am
  52. August 2016 Stellung, wobei er eine gutachterliche Stellungnahme der E ZT GmbH vom
  53. August 2016 vorlegte. Er betonte, dass es sich bei den Räumen im Erdgeschoß um Wohnräume handle. Davon ausgehend gelangte das Gutachten zu dem Ergebnis, dass im Erdgeschoß wegen der Raumtiefe von 13,0 m eine Vergrößerung der vorhandenen Fensterfläche erforderlich sei, die durch den Entfall der hofseitigen Belichtung nicht gewährleistet sei. Es sei überhaupt nur mehr eine Belichtung durch die straßenseitigen Fenster mit einer Fläche von 5,65 m² gegeben, weil auch die Belichtung des dritten hofseitigen Fensters durch die vorhandene Einfriedungsmauer beeinträchtigt sei. Eine ausreichende Belichtung im Obergeschoß sei wegen einer 1,10 m tiefen Überbauung des Fensters nicht gegeben. Daher müsse die erforderliche Fensterfläche auf mindestens 1/6 der Fußbodenfläche vergrößert werden. Weiters wurde unter der Überschrift „Brandschutz“ angeführt, dass der vorhandene Bauwich von ca. 3,35 m komplett bebaut werde. Damit sei der Bestimmung des § 50 Abs. 1 NÖ BO 1996 nicht Rechnung getragen. Im Erdgeschoß seien mehrere Fenster sowie die Eingangstüre ohne erkennbaren Brandschutz eingetragen. Schließlich sei das statisch-konstruktive Konzept unschlüssig. Einerseits sei die Standsicherheit des geplanten Natursteinmauerwerks an der Grundgrenze zum Nachbargrundstück nicht gewährleistet, andererseits sei es nicht möglich, dass die nunmehr als Auflager der Überbauung dienende Einfriedungsmauer Bestandteil eines eigenen Verfahrens sei.
  54. Der Beschwerdeführer nahm dazu am
  55. August 2016 Stellung, wobei er eine gutachterliche Stellungnahme der E ZT GmbH vom
  56. August 2016 vorlegte. Er betonte, dass es sich bei den Räumen im Erdgeschoß um Wohnräume handle. Davon ausgehend gelangte das Gutachten zu dem Ergebnis, dass im Erdgeschoß wegen der Raumtiefe von 13,0 m eine Vergrößerung der vorhandenen Fensterfläche erforderlich sei, die durch den Entfall der hofseitigen Belichtung nicht gewährleistet sei. Es sei überhaupt nur mehr eine Belichtung durch die straßenseitigen Fenster mit einer Fläche von 5,65 m² gegeben, weil auch die Belichtung des dritten hofseitigen Fensters durch die vorhandene Einfriedungsmauer beeinträchtigt sei. Eine ausreichende Belichtung im Obergeschoß sei wegen einer 1,10 m tiefen Überbauung des Fensters nicht gegeben. Daher müsse die erforderliche Fensterfläche auf mindestens 1/6 der Fußbodenfläche vergrößert werden. Weiters wurde unter der Überschrift „Brandschutz“ angeführt, dass der vorhandene Bauwich von ca. 3,35 m komplett bebaut werde. Damit sei der Bestimmung des Paragraph 50, Absatz eins, NÖ BO 1996 nicht Rechnung getragen. Im Erdgeschoß seien mehrere Fenster sowie die Eingangstüre ohne erkennbaren Brandschutz eingetragen. Schließlich sei das statisch-konstruktive Konzept unschlüssig. Einerseits sei die Standsicherheit des geplanten Natursteinmauerwerks an der Grundgrenze zum Nachbargrundstück nicht gewährleistet, andererseits sei es nicht möglich, dass die nunmehr als Auflager der Überbauung dienende Einfriedungsmauer Bestandteil eines eigenen Verfahrens sei. In seiner dazu erstatteten Stellungnahme vom
  57. September 2016 hielt der bautechnische Amtssachverständige fest, dass die Belichtung des Fensters im Obergeschoß des Nachbargebäudes durch die eigene Überbauung tatsächlich nicht gewährleistet sei. Zu prüfen sei jedoch gewesen, ob die Belichtung durch den Neubau beeinträchtigt werde. Hinsichtlich der Belichtung im Erdgeschoß ging der Sachverständige weiterhin davon aus, dass es sich um einen Geschäfts- und nicht um einen Wohnraum handle, sodass eine Vergrößerung der Belichtungsfläche nicht erforderlich sei. Ein seitlicher Bauwich sei im Hinblick auf die Vorschreibung der geschlossenen Bebauungsweise nicht erforderlich. Hinsichtlich des Vorbringens zum Brandschutz sei unklar, was damit überhaupt gemeint sei. Für die behauptete technische Unmöglichkeit des Stützmauereinbaus werde keine nähere Erklärung gegeben. Es liege eine statische Berechnung vor, zudem sei festgehalten worden, dass die neuen Stahlbetonstützen inklusive Fundament durch eine Trennschichte von der Bestandsmauer zu trennen sind. Der Bauwerber replizierte auf diese Stellungnahme mit Schriftsatz vom
  58. September 2016, wo er sich im Wesentlichen den Ausführungen des Amtssachverständigen anschloss und darauf hinwies, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich des Brandschutzes und hinsichtlich des statisch-konstruktiven Konzepts präkludiert sei.
  59. Der Beschwerdeführer nahm am
  60. Oktober 2016 erneut Stellung, wobei er auch eine Replik der E ZT GmbH vom
  61. Oktober 2016 anschloss. Darin wiederholten der Beschwerdeführer bzw. der für die GmbH tätige *** im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen.
  62. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge. Zur Zurückweisung der Einwendung hinsichtlich des Zugangs zum öffentlichen Gut durch die Stützmauer führte die belangte Behörde aus, es sei nunmehr klargestellt, dass die Mauer keinen Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilde. Im Übrigen gelte die Vorschrift des § 10 Abs. 2 NÖ BO 1996, wonach die Zufahrt zum dahinterliegenden Grundstück eine Mindestbreite von 3,0 m aufweisen muss, nur für Fahnengrundstücke. Da das Nachbargrundstück direkt an die öffentliche Verkehrsfläche angrenze, handle es sich nicht um ein Fahnengrundstück.
  63. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge. Zur Zurückweisung der Einwendung hinsichtlich des Zugangs zum öffentlichen Gut durch die Stützmauer führte die belangte Behörde aus, es sei nunmehr klargestellt, dass die Mauer keinen Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilde. Im Übrigen gelte die Vorschrift des Paragraph 10, Absatz 2, NÖ BO 1996, wonach die Zufahrt zum dahinterliegenden Grundstück eine Mindestbreite von 3,0 m aufweisen muss, nur für Fahnengrundstücke. Da das Nachbargrundstück direkt an die öffentliche Verkehrsfläche angrenze, handle es sich nicht um ein Fahnengrundstück. Hinsichtlich des Lichteinfalls im Erdgeschoß des Nachbargebäudes folgte die belangte Behörde der Berechnung des Amtssachverständigen in seiner Stellungnahme vom
  64. August
  65. Die Belichtungsfläche der Fenster betrage demnach 7,007 m² bei einer Bodenfläche von 58,68 m², somit mehr als die erforderlichen 10 % der Bodenfläche. Auch der Bürobereich im Erdgeschoß mit einer Fläche von 1,65 m x 0,90 m = 1,485 m² sei durch ein Fenster Richtung Hof mit einer Fläche von 1,12 m² sowie eine Maueröffnung ohne Türe zum Hauptraum hin ausreichend belichtet, die Glasbausteine in Richtung des Baugrundstücks, deren Belichtung durch das Bauvorhaben eingeschränkt wird, seien für die Belichtung somit nicht erforderlich. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sehe § 39 Abs. 5 zweiter Satz NÖ BTV 1997 nur für Wohnräume mit einer Raumtiefe von mehr als 5 m eine Vergrößerung der Fensterfläche vor.Hinsichtlich des Lichteinfalls im Erdgeschoß des Nachbargebäudes folgte die belangte Behörde der Berechnung des Amtssachverständigen in seiner Stellungnahme vom
  66. August
  67. Die Belichtungsfläche der Fenster betrage demnach 7,007 m² bei einer Bodenfläche von 58,68 m², somit mehr als die erforderlichen 10 % der Bodenfläche. Auch der Bürobereich im Erdgeschoß mit einer Fläche von 1,65 m x 0,90 m = 1,485 m² sei durch ein Fenster Richtung Hof mit einer Fläche von 1,12 m² sowie eine Maueröffnung ohne Türe zum Hauptraum hin ausreichend belichtet, die Glasbausteine in Richtung des Baugrundstücks, deren Belichtung durch das Bauvorhaben eingeschränkt wird, seien für die Belichtung somit nicht erforderlich. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sehe Paragraph 39, Absatz 5, zweiter Satz NÖ BTV 1997 nur für Wohnräume mit einer Raumtiefe von mehr als 5 m eine Vergrößerung der Fensterfläche vor. Auch hinsichtlich des Lichteinfalls im Obergeschoß folgte die belangte Behörde dem Gutachten des Amtssachverständigen, wonach durch das Abrücken von der Grundgrenze um weitere 11 cm nunmehr ein Abstand von 2,10 m zum Hauptfenster des Beschwerdeführers gegeben und der ausreichende Lichteinfall durch das Bauvorhaben somit gewährleistet sei. Eine Beeinträchtigung des Lichteinfalls durch die Überbauung des Fensters auf dem Nachbargebäude sei für die Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens nicht relevant. Durch § 53 Abs. 8 NÖ BO 1996 sei im Falle der Festlegung der geschlossenen Bebauungsweise nur der Lichteinfall auf die bestehenden bewilligten hof- und gartenseitigen Hauptfenster gewährleistet (und nicht, wie sonst, auch auf bewilligungsfähige Hauptfenster). Wenn der Raum trotz Beeinträchtigung einzelner Fenster ausreichend Licht erhalte, handle es sich bei den beeinträchtigten Fenstern nicht mehr um Hauptfenster. Daher gehe das Vorbringen, sämtliche Fenster im Nachbargebäude seien Hauptfenster, ins Leere; man könne sich nicht aussuchen, durch welche Fenster die ausreichende Belichtung gewährleistet sei.Auch hinsichtlich des Lichteinfalls im Obergeschoß folgte die belangte Behörde dem Gutachten des Amtssachverständigen, wonach durch das Abrücken von der Grundgrenze um weitere 11 cm nunmehr ein Abstand von 2,10 m zum Hauptfenster des Beschwerdeführers gegeben und der ausreichende Lichteinfall durch das Bauvorhaben somit gewährleistet sei. Eine Beeinträchtigung des Lichteinfalls durch die Überbauung des Fensters auf dem Nachbargebäude sei für die Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens nicht relevant. Durch Paragraph 53, Absatz 8, NÖ BO 1996 sei im Falle der Festlegung der geschlossenen Bebauungsweise nur der Lichteinfall auf die bestehenden bewilligten hof- und gartenseitigen Hauptfenster gewährleistet (und nicht, wie sonst, auch auf bewilligungsfähige Hauptfenster). Wenn der Raum trotz Beeinträchtigung einzelner Fenster ausreichend Licht erhalte, handle es sich bei den beeinträchtigten Fenstern nicht mehr um Hauptfenster. Daher gehe das Vorbringen, sämtliche Fenster im Nachbargebäude seien Hauptfenster, ins Leere; man könne sich nicht aussuchen, durch welche Fenster die ausreichende Belichtung gewährleistet sei. Zum Brandschutz führte die belangte Behörde aus, dass im Hinblick auf die Vorschreibung der geschlossenen Bebauungsweise kein seitlicher Bauwich einzuhalten sei. Bei den Fenstern im ersten Stock, die in Richtung des Nachbargrundstücks gerichtet sind, handle es sich um nicht öffenbare Brandschutzfenster der Klasse EI
  68. Somit sei die Brandwand iSd NÖ BTV 1997 öffnungslos ausgeführt. Die Fenster und die Eingangstüre im Erdgeschoß des Baugrundstücks seien nicht Inhalt des Bauverfahrens. Es sei auch nicht erkennbar, inwieweit der einzige Fluchtweg beeinträchtigt sein soll, habe das Nachbargebäude doch Ausgänge zur öffentlichen Verkehrsfläche hin. Nochmals sei auch darauf hinzuweisen, dass die seinerzeitigen Abteilungsbedingungen im Bauverfahren unbeachtlich seien. Was mit einem vom Beschwerdeführer behaupteten Widerspruch zu § 43 Abs. 2 NÖ BTV 1997 sowie zu § 11 NÖ BO 1996 im Zusammenhang mit dem Brandschutz gemeint sei, sei nicht erkennbar.Zum Brandschutz führte die belangte Behörde aus, dass im Hinblick auf die Vorschreibung der geschlossenen Bebauungsweise kein seitlicher Bauwich einzuhalten sei. Bei den Fenstern im ersten Stock, die in Richtung des Nachbargrundstücks gerichtet sind, handle es sich um nicht öffenbare Brandschutzfenster der Klasse EI
  69. Somit sei die Brandwand iSd NÖ BTV 1997 öffnungslos ausgeführt. Die Fenster und die Eingangstüre im Erdgeschoß des Baugrundstücks seien nicht Inhalt des Bauverfahrens. Es sei auch nicht erkennbar, inwieweit der einzige Fluchtweg beeinträchtigt sein soll, habe das Nachbargebäude doch Ausgänge zur öffentlichen Verkehrsfläche hin. Nochmals sei auch darauf hinzuweisen, dass die seinerzeitigen Abteilungsbedingungen im Bauverfahren unbeachtlich seien. Was mit einem vom Beschwerdeführer behaupteten Widerspruch zu Paragraph 43, Absatz 2, NÖ BTV 1997 sowie zu Paragraph 11, NÖ BO 1996 im Zusammenhang mit dem Brandschutz gemeint sei, sei nicht erkennbar. Hinsichtlich des statisch-konstruktiven Konzepts verwies die belangte Behörde auf die Gutachten des Amtssachverständigen vom
  70. Juni bzw.
  71. September 2016, wonach die statischen Mängel behoben worden seien und gar keine Inanspruchnahme einer bestehenden Mauer erfolge. Vielmehr seien die nunmehr vorgesehenen Stahlbetonstützen durch eine Trennschicht von der Bestandsmauer zu trennen. Somit werde auch die Grundgrenze jedenfalls nach den aktuellen Plänen nicht überbaut. Zu den vom Beschwerdeführer behaupteten Verfahrensfehlern hielt die belangte Behörde fest, dass durch die Klarstellungen zur Stütz- bzw. Einfriedungsmauer diese mittlerweile erledigt und behauptete Verletzungen des Parteiengehörs durch die Möglichkeit zur nachträglichen Stellungnahme jedenfalls saniert seien. Der Belichtungsnachweis sei nach den mit
  72. Juli 2016 vorgenommenen Änderungen nunmehr schlüssig. Es treffe auch nicht zu, dass die Einreichunterlagen durch die vielen Änderungen nicht mehr nachvollziehbar seien. Die Änderungen seien vielmehr notwendig gewesen, um die Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens, insbesondere hinsichtlich der ausreichenden Belichtung, herzustellen. Schließlich hob die belangte Behörde unter Verweis auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
  73. Juni 2015 nochmals hervor, dass die Abteilungsbedingungen bzw. das Parzellierungsübereinkommen aus dem Jahr 1956 unbeachtlich seien. Dies folge zusätzlich aus § 6 Abs. 2 bzw. § 20 Abs. 1 NÖ BO 1996, wo derartige Bescheide nicht genannt seien. Im Übrigen seien diese Bedingungen auch im Grundbuch im Hinblick auf spätere weitere Teilungen gelöscht worden.Schließlich hob die belangte Behörde unter Verweis auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
  74. Juni 2015 nochmals hervor, dass die Abteilungsbedingungen bzw. das Parzellierungsübereinkommen aus dem Jahr 1956 unbeachtlich seien. Dies folge zusätzlich aus Paragraph 6, Absatz 2, bzw. Paragraph 20, Absatz eins, NÖ BO 1996, wo derartige Bescheide nicht genannt seien. Im Übrigen seien diese Bedingungen auch im Grundbuch im Hinblick auf spätere weitere Teilungen gelöscht worden.
  75. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer die Abweisung des Bauansuchens vom
  76. Dezember 2014 beantragt. Die Begründung der Beschwerde erschöpft sich im Wesentlich in dem bereits im Verwaltungsverfahren erstatteten Vorbringen.
  77. Der Bauwerber erstattete am
  78. Februar 2017 eine Stellungnahme zur Beschwerde. Am
  79. Februar 2018 legte er eine ergänzende Stellungnahme vor.
  80. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bestellte mit verfahrensleitendem Beschluss vom
  81. Jänner 2018 den im Verwaltungsverfahren beigezogenen Amtssachverständigen auch zum bautechnischen Sachverständigen für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren. Am
  82. Februar 2018 führte das Landesverwaltungsgericht in Anwesenheit dieses Sachverständigen sowie sämtlicher Parteien eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. II.römisch zwei. Weitere Sachverhaltsfeststellungen
  83. Im Obergeschoß des Nachbargebäudes befindet sich in Richtung des Baugrundstücks nur ein Fenster. Der freie Lichteinfall unter 45° auf dieses Fenster wird durch das Bauvorhaben in seiner nunmehrigen Ausgestaltung (nach der am
  84. Juli 2016 vom Bauwerber vorgenommenen Änderung) nicht eingeschränkt. Eine Beeinträchtigung ergibt sich jedoch durch eine ca. 1,10 m tiefe Überbauung am Nachbargebäude selbst. Beweiswürdigung: Die Situierung des Fensters ergibt sich aus dem Einreichplan des Bauvorhabens in Übereinstimmung mit den im Akt befindlichen Plänen des Nachbargebäudes. Dass der freie Lichteinfall unter 45° gewährleistet ist, ergibt sich aus dem Schnitt B/B des Einreichplans (in der Fassung der Korrektur vom
  85. Juli 2016), der die Belichtungssituation am nordwestlichen Rand des Fensters zeigt. Mit dieser Darstellung der Belichtungssituation hat der Bauwerber die vom bautechnischen Sachverständigen in dessen Gutachten vom
  86. Juni 2016 zur Wahrung der uneingeschränkten Belichtung geforderte Redimensionierung vorgenommen. Der Beschwerdeführer hat danach – insbesondere in der mündlichen Verhandlung – selbst nicht mehr behauptet, dass die Belichtung des Fensters unter 45° durch das Bauvorhaben beeinträchtigt würde. Er hat lediglich vorgebracht, dass die Belichtung des Fensters durch eine Überbauung am Nachbargebäude selbst beeinträchtigt wird. Dieses Vorbringen steht sowohl mit dem Einreichplan als auch mit den Plänen des Nachbargebäudes im Einklang.
  87. Den ursprünglich am
  88. Juli 2014 dem Stadtamt angezeigten Umbau des Untergeschoßes des Nachbargebäudes (Abteilung eines Wohnraumes vom bestehenden Geschäftsraum) hat der Beschwerdeführer großteils nicht ausgeführt. Beweiswürdigung: Diese Feststellung ergibt sich aus der vom Beschwerdeführer am
  89. Juli 2015 erstatteten Fertigstellungsanzeige, die im Verwaltungsakt einliegt. Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass der mit der Fertigstellungsanzeige vorgelegte Bestandsplan der tatsächlichen Nutzung entspricht und er die ursprünglich angezeigten Umbaupläne nicht verwirklicht hat. Der konsentierte Bestand im Untergeschoß des Nachbargebäudes besteht daher aus einem Geschäftsraum, der südwestseitig (also zum Baugrundstück hin) eine Tiefe von 13,08 m bzw. eine Fläche von 54,24 m² aufweist. Dieser Raum verfügt über straßenseitige (also nicht zum Baugrundstück hin ausgerichtete) Schaufenster mit einer Fläche von 5,647 m². Er wird noch durch drei weitere zum Baugrundstück hin ausgerichtete Fenster mit einer Fläche von jeweils 1,36 m² belichtet, von denen jedoch bei zweien der freie Lichteinfall unter 45° durch das Bauvorhaben beeinträchtigt wird. Das dritte Fenster liegt hinter dem geplanten Überbau der Einfahrt und wird daher durch diesen nicht beeinträchtigt. Somit ergibt sich eine unter 45° nicht beeinträchtigte Fensterfläche in diesem Raum von 5,647 m² + 1,36 m² = 7,007 m². An den Geschäftsraum schließt in südöstlicher Richtung (also nicht zum Baugrundstück hin) ohne Türe ein Arbeitsraum mit einer Fläche von 4,44 m² an, der über keine eigenen Fenster verfügt, also nur über den Geschäftsraum bzw. das Obergeschoß, mit dem er über eine Treppe verbunden ist, belichtet wird. In nordwestlicher Richtung (also zum Baugrundstück hin) schließt an den Geschäftsraum (durch eine Türe getrennt) ein Büro mit einer Fläche von 1,65 m² an. Dieses befindet sich in jenem Bereich des Erdgeschoßes, in dem das Gebäude im Obergeschoß bereits hinter die Grundgrenze zurückweicht (vgl. oben I.3.) und wird einerseits durch zum Baugrundstück (dessen Einfahrt) ausgerichtete Glasbausteine und andererseits durch ein hofseitig (also südwestlich) ausgerichtetes Fenster mit einer Fläche von 1,12 m² belichtet. Während der freie Lichteinfall unter 45° auf die Glasbausteine durch das Bauvorhaben beeinträchtigt wird, bleibt jener auf das Fenster unbeeinträchtigt.An den Geschäftsraum schließt in südöstlicher Richtung (also nicht zum Baugrundstück hin) ohne Türe ein Arbeitsraum mit einer Fläche von 4,44 m² an, der über keine eigenen Fenster verfügt, also nur über den Geschäftsraum bzw. das Obergeschoß, mit dem er über eine Treppe verbunden ist, belichtet wird. In nordwestlicher Richtung (also zum Baugrundstück hin) schließt an den Geschäftsraum (durch eine Türe getrennt) ein Büro mit einer Fläche von 1,65 m² an. Dieses befindet sich in jenem Bereich des Erdgeschoßes, in dem das Gebäude im Obergeschoß bereits hinter die Grundgrenze zurückweicht vergleiche oben römisch eins.3.) und wird einerseits durch zum Baugrundstück (dessen Einfahrt) ausgerichtete Glasbausteine und andererseits durch ein hofseitig (also südwestlich) ausgerichtetes Fenster mit einer Fläche von 1,12 m² belichtet. Während der freie Lichteinfall unter 45° auf die Glasbausteine durch das Bauvorhaben beeinträchtigt wird, bleibt jener auf das Fenster unbeeinträchtigt. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen, insbesondere die festgestellten Abmessungen, ergeben sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden Plänen des Nachbargebäudes gemäß der Fertigstellungsanzeige sowie aus dem Einreichplan. Damit steht die darauf aufbauende Stellungnahme des Amtssachverständigen vom
  90. August 2016 im Einklang, die zum selben Ergebnis kommt. Der Sachverständige hat die Flächen des Geschäfts- und des Arbeitsraumes zusammengerechnet, was, ohne rechtliche Relevanz ist, weil bei einer Berechnung nur auf Grundlage der Fläche des Geschäftsraumes die erforderliche Belichtungsfläche noch kleiner würde.
  91. Die statische Konstruktion des Überbaus ist derart geplant, dass im vorderen Bereich, wo dieser unmittelbar an das Nachbargebäude angebaut ist, vier Stahlbetonpfeiler mit einer horizontalen Querschnittsfläche von 70 x 50 cm errichtet werden, auf denen der Überbau aufliegt. Zur Errichtung dieser Pfeiler werden 20 cm tiefe Schlitze aus der Wand des Nachbargebäudes herausgebrochen, in die die Pfeiler eingepasst werden. Die Grundgrenze wird dadurch nicht überbaut (vgl. oben I.2.). Die Pfeiler werden 70 cm tief im Boden fundiert.
  92. Die statische Konstruktion des Überbaus ist derart geplant, dass im vorderen Bereich, wo dieser unmittelbar an das Nachbargebäude angebaut ist, vier Stahlbetonpfeiler mit einer horizontalen Querschnittsfläche von 70 x 50 cm errichtet werden, auf denen der Überbau aufliegt. Zur Errichtung dieser Pfeiler werden 20 cm tiefe Schlitze aus der Wand des Nachbargebäudes herausgebrochen, in die die Pfeiler eingepasst werden. Die Grundgrenze wird dadurch nicht überbaut vergleiche oben römisch eins.2.). Die Pfeiler werden 70 cm tief im Boden fundiert. Beweiswürdigung: Diese Feststellung ergibt sich aus den vom Bauwerber ergänzend vorgelegten statischen Vorberechnungen der D GmbH vom
  93. Februar und vom
  94. Mai 2016 (vgl. oben I.
  95. und 11.), die eine detaillierte Darstellung der Konstruktion in diesem Bereich enthalten, aus den im Verwaltungsverfahren dazu vom Amtssachverständigen am
  96. Juni und am
  97. September 2016 erstatteten Gutachten sowie aus der Erörterung der dargestellten Konstruktion mit dem Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung.Beweiswürdigung: Diese Feststellung ergibt sich aus den vom Bauwerber ergänzend vorgelegten statischen Vorberechnungen der D GmbH vom
  98. Februar und vom
  99. Mai 2016 vergleiche oben römisch eins.
  100. und 11.), die eine detaillierte Darstellung der Konstruktion in diesem Bereich enthalten, aus den im Verwaltungsverfahren dazu vom Amtssachverständigen am
  101. Juni und am
  102. September 2016 erstatteten Gutachten sowie aus der Erörterung der dargestellten Konstruktion mit dem Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung. Im hinteren Bereich, wo das Nachbargebäude hinter die Grundgrenze zurückweicht, liegt der Überbau in der oben unter I.
  103. beschriebenen Art und Weise auf der mit Bescheid des Stadtamtes vom
  104. Dezember 2012 bewilligten (aber noch nicht errichteten) Einfriedungsmauer auf, die dadurch zusätzlich eine Funktion als Stützmauer erhält.Im hinteren Bereich, wo das Nachbargebäude hinter die Grundgrenze zurückweicht, liegt der Überbau in der oben unter römisch eins.
  105. beschriebenen Art und Weise auf der mit Bescheid des Stadtamtes vom
  106. Dezember 2012 bewilligten (aber noch nicht errichteten) Einfriedungsmauer auf, die dadurch zusätzlich eine Funktion als Stützmauer erhält. Beweiswürdigung: Diese Feststellung ergibt sich aus der vom Bauwerber vorgelegten ergänzenden Darstellung vom
  107. Jänner 2016 (vgl. oben I.9.), der statischen Vorberechnung vom
  108. Februar 2016 und den ergänzenden Schnitten vom
  109. Februar 2016 (vgl. oben I.10.) sowie aus den im Verwaltungsverfahren dazu vom Amtssachverständigen am
  110. März, am
  111. Juni und am
  112. September 2016 erstatteten Gutachten. Darauf aufbauend wurde die Konstruktion mit dem Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung erörtert.Beweiswürdigung: Diese Feststellung ergibt sich aus der vom Bauwerber vorgelegten ergänzenden Darstellung vom
  113. Jänner 2016 vergleiche oben römisch eins.9.), der statischen Vorberechnung vom
  114. Februar 2016 und den ergänzenden Schnitten vom
  115. Februar 2016 vergleiche oben römisch eins.10.) sowie aus den im Verwaltungsverfahren dazu vom Amtssachverständigen am
  116. März, am
  117. Juni und am
  118. September 2016 erstatteten Gutachten. Darauf aufbauend wurde die Konstruktion mit dem Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung erörtert. Durch diese Konstruktion kommt es zu keiner Beeinträchtigung der Standsicherheit des Nachbargebäudes. Das gilt auch für das dafür erforderliche „Schlitzen“ der Mauer im vorderen Bereich. Beweiswürdigung: Diese Feststellung ergibt sich aus den soeben aufgezählten ergänzenden Einreichunterlagen, insbesondere aus den statischen Vorberechnungen vom
  119. Februar 2016 (hinsichtlich des hinteren Teils) und vom
  120. Mai 2016 (hinsichtlich des vorderen Teils). Diese sagen zunächst aus, dass die Lasten des Überbaus an keiner Stelle statisch über einen Teil des Nachbargebäudes in den Boden abgeleitet werden. Vielmehr erfolgt die statische Ableitung im vorderen, unmittelbar an die Mauer des Nachbargebäudes angebauten Teil über die vier in die Mauer eingesetzten Stahlbetonpfeiler, im hinteren Teil über die als Einfriedungsmauer genehmigte Mauer. Dass die Lasten vom Boden auf diese Art und Weise ohne weiteres getragen werden können, wird in den statischen Vorberechnungen dargelegt. Die entsprechenden Berechnungen wurden vom Amtssachverständigen in seinen Gutachten vom
  121. März,
  122. Juni und
  123. September 2016 nicht angezweifelt. In der mündlichen Verhandlung wurde die Konstruktion mit dem Sachverständigen nochmals erörtert, auch dort blieb er bei seiner technischen Beurteilung, dass die Konstruktion die Standsicherheit des Nachbargebäudes nicht berühre. Dies begründete er schlüssig einerseits (hinsichtlich der Belastung) damit, dass die Mauer durch den Überbau statisch nicht belastet werde und andererseits (hinsichtlich des Schlitzens) mit einer anzunehmenden ausreichenden Fundierung der Mauer. Auch die vom Beschwerdeführer vorgelegte gutachterliche Stellungnahme der E GmbH vom
  124. August 2016 stellt die statischen Berechnungen nicht in Frage. Vielmehr wird dort (unter Punkt 5.3.1.) zum vorderen Teil nur ausgeführt, das Natursteinmauerwerk sei zum Schlitzen nicht geeignet, weil das Aufstemmen an insgesamt vier Stellen zur Zerstörung des Mauergefüges und damit zur Beschädigung von Eigentum auf der Nachbarliegenschaft führen könne. In weiterer Folge heißt es, es bedürfe einer konstruktiven Untersuchung des Natursteinmauerwerks, ob dieses zur Aufnahme statischer Lasten wie der von der C GmbH berechneten geeignet sei. Die Aussage des letzten Satzes ist insofern unschlüssig, als sich aus den Berechnungen der C GmbH klar ergibt, dass die Mauer (ob es sich tatsächlich um eine Natursteinmauer handelt, kann dahingestellt bleiben), durch die Konstruktion gar nicht belastet wird. Ein Angreifen des bestehenden Mauerwerks erfolgt vielmehr nur durch das „Schlitzen“, nicht aber durch eine vom Überbau ausgehende statische Belastung. Dass das Schlitzen im Ausmaß von viermal 20 x 50 cm (Tiefe x Länge) in gleichmäßigen Abständen die Stabilität der ca. 45 cm starken Mauer per se beeinträchtigen würde, wird im Gutachten der E GmbH vom
  125. August 2016 nicht behauptet. Erst in der weiteren Stellungnahme der E GmbH vom
  126. Oktober 2016 wird es als „selbsterklärend“ angesehen, dass eine Natursteinmauer nicht einfach geschlitzt werden könne. Der Amtssachverständige hat die Möglichkeit einer dadurch entstehenden Beeinträchtigung der Mauer in der mündlichen Verhandlung jedoch unter Hinweis auf die Fundierung einer solchen Mauer klar verneint. Der Beschwerdeführer hat in seinem Schriftsatz vom
  127. August 2016 und nochmals in der Verhandlung vorgebracht, dass bei einer Sanierung des Geschäftslokals vor ca. fünf Jahren eine Fundierungstiefe von 40 cm festgestellt wurde. Somit erachtet das Landesverwaltungsgericht die Beurteilung des Amtssachverständigen als schlüssig. Zu Problemen kann es aus Sicht des Amtssachverständigen allenfalls in der Bauphase kommen, solche sind jedoch nicht vom Nachbarrecht auf Gewährleistung der Standsicherheit umfasst (dazu noch unten), daher erübrigt sich ein Eingehen darauf auch im Rahmen der Beweiswürdigung. Im hinteren Teil ist die fehlende Beeinträchtigung der Standsicherheit des Nachbargebäudes offenkundig, wird doch hier überhaupt kein Teil des Nachbargebäudes durch das Bauvorhaben berührt und die Last statisch über die nunmehrige Stützmauer (vorher Einfriedungsmauer) abgeleitet. Weder aus den Gutachten des Amtssachverständigen noch aus den Stellungnahmen der E GmbH ergibt sich ein Anhaltspunkt dafür, dass die Standsicherheit beeinträchtigt würde, sondern lediglich, dass nicht klar sei, ob der schon bewilligte Teil der Mauer auch Teil des Projekts sei, irgendeine Relevanz dieser Frage im Hinblick auf die Standsicherheit des Nachbargebäudes wird aber nicht aufgezeigt und ist auch für das Landesverwaltungsgericht nicht erkennbar; eine Bedeutung wird vielmehr auch von der E GmbH nur hinsichtlich der Belichtung gesehen (dazu oben
  128. und 2.).
  129. Das Bauvorhaben weist keine Ausgestaltungsmerkmale auf, die sich negativ auf den Brandschutz des Nachbargebäudes auswirken. Insbesondere wird die Möglichkeit, das Nachbargebäude im Falle eines Brandes zu verlassen, durch das Bauvorhaben nicht beeinträchtigt; sämtliche in Richtung des Nachbargebäudes ausgerichtete Wände und Fenster sind brandbeständig und öffnungslos ausgeführt, das einzige Fenster ist nicht öffenbar. Beweiswürdigung: Der Beschwerdeführer hat selbst nicht behauptet, dass die in den Einreichunterlagen beschriebene Ausgestaltung des Bauvorhabens Materialien oder Bauweisen vorsehen würden, die das Entstehen oder die Ausbreitung eines Brandes auf das Nachbargebäude begünstigen würden. Insbesondere ist er der Feststellung im angefochtenen Bescheid, dass die Fenster im zurückweichenden Teil des Überbaus nicht öffenbar und brandbeständig ausgeführt werden, nicht entgegengetreten. Den (ergänzten) Einreichunterlagen ist zu entnehmen, dass sämtliche sonstige in Richtung des Nachbargrundstücks ausgerichtete Wände im Wesentlichen aus Ziegeln oder aus (Stahl-)Beton sowie darauf aufgebrachten Dämm- und Verputzschichten bestehen. Diese Baumaterialien weisen nach der allgemeinen Lebenserfahrung eine hohe Brandbeständigkeit auf. In den Plänen sind keine Öffnungen vorgesehen. Der Beschwerdeführer verweist zum Brandschutz lediglich auf einen verschlechterten Fluchtweg zur öffentlichen Verkehrsfläche (Straße) hin und auf die Verbauung der momentan noch nicht verbauten Fläche. Dem ist entgegenzuhalten, dass durch das Bauvorhaben einerseits der Zugang zum Nachbargebäude von der Straße her nicht beeinträchtigt wird und andererseits selbst in dem Fall, dass Bewohner des Nachbargebäudes die Einfahrt auf dem Baugrundstück als Fluchtweg benutzen, diese – durch die oben unter
  130. beschriebenen Stahlbetonpfeiler geringfügig verschmälert – bestehen bleibt. Die bloße Verbauung des derzeit faktisch bestehenden Bauwichs im Obergeschoß ist, wie noch zu zeigen sein wird, rechtlich ohne Relevanz und daher auch im Rahmen der Beweiswürdigung nicht weiter in Betracht zu ziehen. III.römisch drei. Rechtsvorschriften
  131. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 24/2017, lauten:
  132. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,, lauten: „[…] Anzuwendendes Recht §
  133. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. […] Verhandlung § 24.

(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. […] Prüfungsumfang § 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Erkenntnisse § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. […]
  1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl. 51/1991 idF BGBl. I 161/2013, lauten:
  2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 161 aus 2013,, lauten: „[…] Anbringen § 13.
(1)[…]Paragraph 13,
(1)[…] […]
(8)Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. […] § 42.
(1)Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.Paragraph 42,
(1)Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. […] § 59.
(1)Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge […] in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. […]Paragraph 59,
(1)Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge […] in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. […] […] § 66.
(1)[…]Paragraph 66,
(1)[…]
(4)Außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
(4)Außer dem in Absatz 2, erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. […]“
  1. Gemäß § 70 Abs. 1 erster Satz der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. 1/2015, sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.
  2. Gemäß Paragraph 70, Absatz eins, erster Satz der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), Landesgesetzblatt 1 aus 2015,, sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.
  3. Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 (NÖ BO 1996), LGBl. 8200 idF LGBl. 8200-23, lauteten:
  4. Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 (NÖ BO 1996), Landesgesetzblatt 8200, in der Fassung Landesgesetzblatt 8200, -23, lauteten: „[…] § 4Paragraph 4 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
  5. Aufenthaltsräume: Räume, welche zum ständigen oder längeren Aufenthalt von Personen bestimmt sind, ausgenommen Wirtschaftsräume (z.B. Küche); […]
  6. Hauptfenster: Fenster, die zur ausreichenden Belichtung von Wohn-, Arbeits- und anderen Aufenthaltsräumen erforderlich sind; alle anderen Fenster sind Nebenfenster; […] § 6Paragraph 6 Parteien, Nachbarn und Beteiligte
(1)In Baubewilligungsverfahren […] haben Parteistellung:
  1. der Bauwerber und/oder der Eigentümer des Bauwerks
  2. der Eigentümer des Baugrundstücks
  3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durchdazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
  4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z. 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn).
  5. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Ziffer 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn). Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt sind.Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt sind. Beteiligte sind alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden.
(2)Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
(2)Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
  1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4)
  2. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,) sowie
  3. den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben,
  4. den Schutz vor Immissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (Paragraph 63,) ergeben, gewährleisten und über
  5. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 11) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn
  6. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 11,) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen. […] § 10Paragraph 10 Änderung von Grundstücksgrenzen im Bauland
(1)Änderungen von Grundstücksgrenzen im Bauland sind vor ihrer Durchführung im Grundbuch der Baubehörde anzuzeigen. […]
(2)Die Änderung von Grundstücksgrenzen muß folgende Voraussetzungen erfüllen: […] 4. Bei Grundstücken, die mit der öffentlichen Verkehrsfläche durch einen streifenförmigen Grundstücksteil verbunden werden (Fahnengrundstücke), muß dieser Grundstücksteil eine Mindestbreite von 3 m aufweisen. […] § 18Paragraph 18 Antragsbeilagen
(1)Dem Antrag auf Baubewilligung sind anzuschließen: […] 2. Bautechnische Unterlagen: a) grundsätzlich (3-fach), in Fällen des § 23 Abs. 7 letzter Satz 4-facha) grundsätzlich (3-fach), in Fällen des Paragraph 23, Absatz 7, letzter Satz 4-fach ein Bauplan (§ 19 Abs. 1),ein Bauplan (Paragraph 19, Absatz eins,), eine Baubeschreibung (§ 19 Abs. 2);eine Baubeschreibung (Paragraph 19, Absatz 2,); […] § 19Paragraph 19 Bauplan, Baubeschreibung und Energieausweis
(1)Die Baupläne haben alle Angaben zu enthalten, die für die Beurteilung des Vorhabens notwendig sind. Dazu gehören je nach Art des Vorhabens insbesondere: […]
  1. Schnitte durch die Gebäude, insbesondere durch die Stiegenanlagen mit anschließendem Gelände und dessen Höhenlage, in Hanglage auch Mauern an Grundstücksgrenzen;
  2. die Tragwerkssysteme;
  3. die Ansichten, die zur Beurteilung der äußeren Gestaltung der Bauwerke und ihres Anschlusses an die angrenzenden Bauwerke erforderlich sind; […]
(3)Soweit dies zur Beurteilung des Bauvorhabens notwendig ist, hat die Baubehörde die Vorlage weiterer Unterlagen zu verlangen, wie z.B.: o Detailpläne, o statische Berechnungen der Tragfähigkeit von Konstruktionen und anderen Bauteilen samt Konstruktionsplänen, […]
(4)Werden bestehende Bauwerke abgeändert oder an diesen Bauteile ausgewechselt, dürfen die Baupläne und Beschreibungen auf die Darstellung der Teile beschränkt werden, die für die Beurteilung des Bauvorhabens maßgeblich sind […] § 20Paragraph 20 Vorprüfung
(1)Die Baubehörde hat bei Anträgen nach § 14 vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben
(1)Die Baubehörde hat bei Anträgen nach Paragraph 14, vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben
  1. die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart des Baugrundstücks, seine Erklärung zur Vorbehaltsfläche oder Aufschließungszone,
  2. der Bebauungsplan,
  3. eine Bausperre,
  4. die Unzulässigkeit der Erklärung des betroffenen Grundstücks im Bauland zum Bauplatz,
  5. ein Bauverbot nach § 11 Abs. 5 dieses Gesetzes oder § 30 Abs. 6 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000,
  6. ein Bauverbot nach Paragraph 11, Absatz 5, dieses Gesetzes oder Paragraph 30, Absatz 6, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000,
  7. bei Hochhäusern, sofern deren Raumverträglichkeit nicht bereits im Widmungsverfahren geprüft wurde, das Unterbleiben der Raumverträglichkeits-prüfung oder deren negatives Ergebnis, oder
  8. eine Bestimmung dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, des NÖ Kleingartengesetzes, LGBl. 8210, des NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2013, LGBl. 8204, oder einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze
  9. eine Bestimmung dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, des NÖ Kleingartengesetzes, Landesgesetzblatt 8210, des NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2013, Landesgesetzblatt 8204, oder einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze entgegensteht. […] § 23Paragraph 23 Baubewilligung
(1)Über einen Antrag auf Baubewilligung ist schriftlich zu entscheiden. Eine Baubewilligung ist zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in § 20 Abs. 1 Z. 1 bis 7 angeführten Bestimmungen besteht. […] Liegt ein Widerspruch vor, ist die Baubewilligung zu versagen.
(1)Über einen Antrag auf Baubewilligung ist schriftlich zu entscheiden. Eine Baubewilligung ist zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 angeführten Bestimmungen besteht. […] Liegt ein Widerspruch vor, ist die Baubewilligung zu versagen. […] § 43Paragraph 43 Allgemeine Ausführung, Grundanforderungen an Bauwerke
(1)Die Planung und die Ausführung von Bauwerken müssen den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen. Bauwerke müssen als Ganzes und in ihren Teilen für ihren Verwendungszweck tauglich sein, wobei insbesondere der Gesundheit und der Sicherheit der während des gesamten Lebenszyklus der Bauwerke betroffenen Personen Rechnung zu tragen ist. Bauwerke müssen diese Grundanforderungen an Bauwerke bei normaler Instandhaltung über einen wirtschaftlich angemessenen Zeitraum erfüllen. Grundanforderungen an Bauwerke sind: 1. Mechanische Festigkeit und Standsicherheit Das Bauwerk muß derart geplant und ausgeführt sein, daß die während der Errichtung und Nutzung möglichen Einwirkungen keines der nachstehenden Ereignisse zur Folge haben:
  1. a)Einsturz des gesamten Bauwerks oder eines Teiles,
  2. b)größere Verformungen in unzulässigem Umfang,
  3. c)Beschädigungen anderer Bauteile oder Einrichtungen und Ausstattungen infolge zu großer Verformungen der tragenden Baukonstruktion,
  4. d)Beschädigungen durch ein Ereignis in einem zur ursprünglichen Ursache unverhältnismäßig großen Ausmaß. 2. Brandschutz Das Bauwerk muß derart geplant und ausgeführt sein, daß bei einem Brand
  5. a)die Tragfähigkeit des Bauwerks während eines bestimmten Zeitraumes erhalten bleibt,
  6. b)die Entstehung und Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Bauwerks begrenzt wird,
  7. c)die Ausbreitung von Feuer auf benachbarte Bauwerke begrenzt wird,
  8. d)die Benützer das Bauwerk unverletzt verlassen oder durch andere Maßnahmen gerettet werden können,
  9. e)die Sicherheit der Rettungsmannschaften berücksichtigt ist. […]
(2)Diese Grundanforderungen an Bauwerke sind dem Stand der Technik entsprech-end zu erfüllen. Dies ist dann erfüllt, wenn die Bestimmungen einer nach Abs. 3 zu erlassenden Verordnung eingehalten werden. Für darin nicht geregelte Bereiche gilt der Stand der Technik jedenfalls dann als erfüllt, wenn harmonisierte Normen, euro-päische technische Zulassungen oder Europäische Technische Bewertungen eingehalten werden.
(2)Diese Grundanforderungen an Bauwerke sind dem Stand der Technik entsprech-end zu erfüllen. Dies ist dann erfüllt, wenn die Bestimmungen einer nach Absatz 3, zu erlassenden Verordnung eingehalten werden. Für darin nicht geregelte Bereiche gilt der Stand der Technik jedenfalls dann als erfüllt, wenn harmonisierte Normen, euro-päische technische Zulassungen oder Europäische Technische Bewertungen eingehalten werden.
(3)Die Landesregierung hat die Anforderungen an Bauwerke und Bauteile nach Abs. 1 sowie die Erforderlichkeit, den Inhalt und die Form des Energieaus weises (§ 4 Z. 6) mit Verordnung näher zu bestimmen und dabei einschlägige Richtlinien des Rates der Europäischen Union, insbesondere die im § 76a Abs. 1 angeführten, soweit sie sich auf Bauwerke oder Bauprodukte beziehen, umzusetzen, dafür vorzusorgen, daß den Benützern der Bauwerke eine zeitgemäße Wohn- und/oder Gebrauchsqualität – auch in Krisenzeiten – gewährleistet ist sowie auf Kinder, Kranke, Behinderte und Senioren besonders Bedacht zu nehmen. Je nach Erforder-nis hat sie für einzelne Arten von Bauwerken, wie z.B. Ein- oder Mehrfamilienhäuser, Bauwerke für größere Menschenansammlungen, Verkaufsstätten, oder für einzelne Arten von Bauteilen, wie Wände, Decken und Schornsteine, unterschiedliche Festlegungen zu treffen. In einer solchen Verordnung können technische Richtlinien oder Teile davon, die dem Stand der Technik entsprechen und von einer fachlich geeigneten Stelle herausgegeben worden sind, als verbindlich erklärt werden. […]
(3)Die Landesregierung hat die Anforderungen an Bauwerke und Bauteile nach Absatz eins, sowie die Erforderlichkeit, den Inhalt und die Form des Energieaus weises (Paragraph 4, Ziffer 6,) mit Verordnung näher zu bestimmen und dabei einschlägige Richtlinien des Rates der Europäischen Union, insbesondere die im Paragraph 76 a, Absatz eins, angeführten, soweit sie sich auf Bauwerke oder Bauprodukte beziehen, umzusetzen, dafür vorzusorgen, daß den Benützern der Bauwerke eine zeitgemäße Wohn- und/oder Gebrauchsqualität – auch in Krisenzeiten – gewährleistet ist sowie auf Kinder, Kranke, Behinderte und Senioren besonders Bedacht zu nehmen. Je nach Erforder-nis hat sie für einzelne Arten von Bauwerken, wie z.B. Ein- oder Mehrfamilienhäuser, Bauwerke für größere Menschenansammlungen, Verkaufsstätten, oder für einzelne Arten von Bauteilen, wie Wände, Decken und Schornsteine, unterschiedliche Festlegungen zu treffen. In einer solchen Verordnung können technische Richtlinien oder Teile davon, die dem Stand der Technik entsprechen und von einer fachlich geeigneten Stelle herausgegeben worden sind, als verbindlich erklärt werden. […] […] § 50Paragraph 50 Bauwich
(1)Der seitliche Bauwich (§ 70 Abs. 1 Z. 2 bis 5) muß im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes der halben Gebäudehöhe entsprechen. Wenn er nicht in den folgenden Bestimmungen oder im Bebauungsplan durch Baufluchtlinien anders geregelt ist, muß er mindestens 3 m betragen.
(1)Der seitliche Bauwich (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 2 bis 5) muß im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes der halben Gebäudehöhe entsprechen. Wenn er nicht in den folgenden Bestimmungen oder im Bebauungsplan durch Baufluchtlinien anders geregelt ist, muß er mindestens 3 m betragen. […] § 53Paragraph 53 Höhe der Bauwerke […]
(8)Im Bauland mit geschlossener Bebauungsweise ist bei der Bemessung der Höhe der Bauwerke an seitlichen und hinteren Grundstücksgrenzen der Lichteinfall auf hof- und gartenseitige – nicht aber auf gegen Reichen (höchstens 1,2 m breiter Raum zwischen benachbarten Gebäuden) gerichtete – bestehende bewilligte Hauptfenster auf Nachbargrundstücken zu wahren. […] § 70Paragraph 70 Regelung der Bebauung
(1)Die Bebauungsweise regelt die Anordnung der Gebäude auf dem Grundstück. Sie kann unter anderem auf eine der folgenden Arten festgelegt werden:
  1. geschlossene Bebauungsweise die Gebäude sind von seitlicher zu seitlicher Grundstücksgrenze oder bis zu einer Baufluchtlinie (z.B. Eckbauplätze) zu bauen; […] […]“
  2. Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Bautechnikverordnung 1997 (NÖ BTV 1997), LGBl. 8200/7 idF LGBl. 8200/7-7, lauteten:
  3. Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Bautechnikverordnung 1997 (NÖ BTV 1997), LGBl. 8200/7 in der Fassung LGBl. 8200/7-7, lauteten: „[…] § 4Paragraph 4 Allgemeiner Brandschutz
(1)Brandbeständige Bauteile müssen in ihren wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; dies gilt nicht für brandbeständige Abschlüsse von Öffnungen. […] § 5Paragraph 5 Fluchtwege
(1)Jede Wohnung muß in jedem Geschoß mit Aufenthaltsräumen zwei voneinander unabhängige Fluchtwege haben. Es genügt jedoch ein Fluchtweg, wenn über diesen ein sicheres Verlassen des Gebäudes im Brandfall möglich ist.
(2)Der zweite Fluchtweg darf über eine Stelle führen, die von der Feuerwehr von außen mit ihren üblichen Rettungsgeräten erreicht werden kann.
(3)Führt der zweite Fluchtweg (Rettungsweg) über eine Stelle, die nur mit einer Fluchtleiter erreicht werden kann, so darf diese Stelle nicht höher als 8 m über dem anschließenden Gelände liegen, und es müssen die dafür erforderlichen Zugänge und Durchgänge vorhanden sein. […] § 8Paragraph 8 Brandwiderstand von Wänden
(1)Außenwände, tragende Innenwände und Wohnungstrennwände müssen mindestens brandhemmend sein.
(2)Eine brandbeständige Ausführung ist jedoch erforderlich für Außenwände und tragende Innenwände von Kellerräumen.
(3)Für aussteifende Wände, tragende Pfeiler und Stützen sowie für deren Unterstützungsbauteile gelten die Abs. 1 und 2.
(3)Für aussteifende Wände, tragende Pfeiler und Stützen sowie für deren Unterstützungsbauteile gelten die Absatz eins und 2, § 9Paragraph 9 Brandwände
(1)Brandwände müssen brandbeständig und so beschaffen sein, daß sie bei einem Brand ihre Standsicherheit nicht verlieren und die Ausbreitung von Feuer auf andere Gebäude, Gebäudeteile oder Nachbargrundstücke verhindern.
(2)Diese Anforderungen müssen auch in Verbindung mit anderen Bauteilen (z.B. Decken, Dachstuhl, Außenwandverkleidungen) erfüllt werden.
(3)Brandwände sind entweder mindestens 15 cm über Dach hochzuführen oder es ist, wenn es der Baustoff zuläßt, der auf Brandwänden aufliegende Teil der Dacheindeckung hohlraumfrei in Mörtel zu verlegen. § 10Paragraph 10 Außenwände als Brandwände
(1)Außenwände sind – sofern nichts anderes bestimmt ist – als Brandwände und öffnungslos zu errichten
  1. an einer Grundstücksgrenze, sofern nicht das angrenzende Grundstück als Verkehrsfläche, Parkanlage oder Grüngürtel gewidmet oder ein Gewässer (mindestens 5 m breit) ist;
  2. gegen eine Reiche;
  3. bei einem Abstand von weniger als 3 m, gerichtet gegen eine Grundstücksgrenze, wenn es die Sicherheit von Personen und Sachen aufgrund der zulässigen Bebauung auf dem Nachbargrundstück erfordert, es sei denn a) das angrenzende Grundstück ist als Verkehrsfläche, Parkanlage oder Grüngürtel gewidmet oder es ist ein Gewässer (mindestens 5 m breit) oder b) es handelt sich lediglich um Vorbauten und diese sind im Verhältnis zur Außenwand untergeordnet.
(2)Anstelle von Außenwänden als Brandwänden sind öffnungslose Gebäudeabschlußwände mit einer Brandwiderstandsfähigkeit brandbeständiger Bauteile und einer äußeren Oberfläche aus nichtbrennbaren Baustoffen zulässig. Die Anforderungen des§ 9 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.
(2)Anstelle von Außenwänden als Brandwänden sind öffnungslose Gebäudeabschlußwände mit einer Brandwiderstandsfähigkeit brandbeständiger Bauteile und einer äußeren Oberfläche aus nichtbrennbaren Baustoffen zulässig. Die Anforderungen des§ 9 Absatz 2 und 3 gelten sinngemäß. […] § 43Paragraph 43 Ausnahmen
(1)Über ausdrückliches Verlangen des Bauwerbers finden bei der Errichtung oder Abänderung
  1. eines Einfamilienhauses oder
  2. eines Zweifamilienhauses, bei dem der Bauwerber glaubhaft macht, zumindest eine der beiden Wohnungen für seine Wohnzwecke zu verwenden, die folgenden Bestimmungen der nachstehenden Abschnitte keine Anwendung: o Abschnitt 1: § 7o Abschnitt 1: Paragraph 7 o Abschnitt 3: §§ 23 Abs. 4 und 24 Abs. 2o Abschnitt 3: Paragraphen 23, Absatz 4 und 24 Absatz 2 o Abschnitt 4: §§ 26 Abs. 1, 27 Abs. 2 und 28 Abs. 4o Abschnitt 4: Paragraphen 26, Absatz eins, 27, Absatz 2 und 28 Absatz 4 o Abschnitt 6: § 35 Abs. 3o Abschnitt 6: Paragraph 35, Absatz 3 o Abschnitt 7: §§ 37 Abs. 1 Z. 1, Abs. 2 und 3, 38, 39 Abs. 2 bis 6, 40 und 42.o Abschnitt 7: Paragraphen 37, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2 und 3, 38, 39 Absatz 2 bis 6, 40 und 42,
(2)Für nicht zum Wohnen bestimmte Nutzungsbereiche in Ein- oder Zweifamilienhäusern, die allgemein zugänglich sind (z.B. Arztpraxis), gilt Abs. 1 nicht.
(2)Für nicht zum Wohnen bestimmte Nutzungsbereiche in Ein- oder Zweifamilienhäusern, die allgemein zugänglich sind (z.B. Arztpraxis), gilt Absatz eins, nicht. […] § 46Paragraph 46 Fluchtwege
(1)Jede in sich geschlossene Einheit mit Aufenthaltsräumen (z.B. Wohnungen, Praxen, Büros) muß in jedem Geschoß mit Aufenthaltsräumen zwei voneinander unabhängige Fluchtwege haben. Es genügt jedoch ein Fluchtweg, wenn über diesen ein sicheres Verlassen des Gebäudes im Brandfall möglich ist.
(2)Der zweite Fluchtweg darf über eine Stelle führen, die von der Feuerwehr von außen mit ihren üblichen Rettungsgeräten erreicht werden kann. Führt dieser Fluchtweg (Rettungsweg) über eine Stelle, die nur
  1. mit einer Fluchtleiter erreicht werden kann, so darf diese Stelle nicht höher als 8 m über dem anschließenden Gelände liegen, und es müssen die dafür erforderlichen Zugänge und Durchgänge vorhanden sein;
  2. mit Hubrettungsgeräten erreicht werden kann, so müssen die dafür erforderlichen Zufahrten und Durchfahrten, sowie Aufstellflächen und Bewegungsflächen für die Feuerwehrfahrzeuge vorhanden sein. […] § 49Paragraph 49 Brandwiderstand von Wänden
(1)Brandbeständig müssen folgende Wände sein: […] 2. sofern nichts anderes bestimmt ist, a) sonstige Außenwände und tragende Innenwände […]
(3)Bei Gebäuden mit höchstens zwei Hauptgeschossen müssen Wände nach Abs. 1 Z. 2 nicht brandbeständig sein. Sie müssen aber einen solchen Brandwiderstand haben, der wegen der Lage, der Größe oder des Verwendungszweckes für die Sicherheit von Personen und Sachen erforderlich ist.
(3)Bei Gebäuden mit höchstens zwei Hauptgeschossen müssen Wände nach Absatz eins, Ziffer 2, nicht brandbeständig sein. Sie müssen aber einen solchen Brandwiderstand haben, der wegen der Lage, der Größe oder des Verwendungszweckes für die Sicherheit von Personen und Sachen erforderlich ist. […]
(5)Für aussteifende Wände, tragende Pfeiler und Stützen sowie für deren Unterstützungsbauteile gelten die Abs. 1, 3 und 4. […]
(5)Für aussteifende Wände, tragende Pfeiler und Stützen sowie für deren Unterstützungsbauteile gelten die Absatz eins, 3 und 4, […] § 50Paragraph 50 Brandwände
(1)Brandwände müssen brandbeständig und so beschaffen sein, daß sie bei einem Brand ihre Standsicherheit nicht verlieren und die Ausbreitung von Feuer auf andere Gebäude, Gebäudeteile oder Nachbargrundstücke verhindern.
(2)Diese Anforderungen müssen auch in Verbindung mit anderen Bauteilen (z.B. Decken, Dachstuhl, Außenwandverkleidungen) erfüllt werden. […]
(4)Brandwände müssen öffnungslos sein, sofern nichts anderes bestimmt ist. § 51Paragraph 51 Außenwände als Brandwände Außenwände sind – sofern nichts anderes bestimmt ist – als Brandwände zu errichten
  1. an einer Grundstücksgrenze, sofern nicht das angrenzende Grundstück als Verkehrsfläche, Parkanlage oder Grüngürtel gewidmet oder ein Gewässer (mindestens 5 m breit) ist;
  2. gegen eine Reiche;
  3. bei einem Abstand von weniger als 3 m, gerichtet gegen eine Grundstücksgrenze, wenn es die Sicherheit von Personen und Sachen aufgrund der zulässigen Bebauung auf dem Nachbargrundstück erfordert, es sei denn a) das angrenzende Grundstück ist als Verkehrsfläche, Parkanlage oder Grüngürtel gewidmet oder es ist ein Gewässer (mindestens 5 m breit) oder b) es handelt sich lediglich um Vorbauten und diese sind im Verhältnis zur Außenwand untergeordnet. […] § 107Paragraph 107 Beheizung, Belichtung und Belüftung von Aufenthaltsräumen […]
(2)Aufenthaltsräume müssen durch unmittelbar ins Freie führende Fenster (Hauptfenster) ausreichend belichtet und belüftet werden können.
(3)Hauptfenster müssen so angeordnet sein, daß ein freier Lichteinfall unter 45° gesichert ist (bei einer seitlichen Abweichung des Lichteinfalles von höchstens 30°). Untergeordnete Bauteile, die den Lichteinfall auf Hauptfenster nur unwesentlich beeinträchtigen (z.B. Schornsteinköpfe, Geländer), bleiben unberücksichtigt.
(4)Bei der Berechnung des freien Lichteinfalls dürfen Grundflächen eines angrenzenden Grundstückes einbezogen werden, wenn sie auf Grund der baurechtlichen Bestimmungen oder eines grundbücherlich sichergestellten Rechtes nicht bebaut werden dürfen.
(5)Die Gesamtfläche der Hauptfenster (Fensterfläche) muß in der Architekturlichte gemessen mindestens ein Zehntel der Fußbodenfläche des zugehörigen Aufenthaltsraumes betragen. Bei Wohnräumen mit Raumtiefen von mehr als 5 m ist die Fensterfläche um je 10 % für jeden vollen Meter Mehrtiefe zu vergrößern. Ragen Bauteile (z.B. Balkone, Dachvorsprünge) über Hauptfenster desselben Gebäudes mehr als 50 cm horizontal gemessen in den freien Lichteinfall hinein, so muß die erforderliche Fensterfläche mindestens ein Sechstel der Fußbodenfläche des zugehörigen Aufenthaltsraumes betragen. Solche Bauteile über Hauptfenstern dürfen jedoch nicht mehr als 2 m in den freien Lichteinfall ragen. […]“ IV. Rechtliche Beurteilungrömisch vier. Rechtliche Beurteilung
  1. Anzuwendende Rechtslage Infolge der Einbringung des Bauansuchens am
  2. Dezember 2014 ist nach der Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 1 NÖ BO 2014 auf das Bauvorhaben die NÖ BÖ 1996 idF LGBl. 8200-23 sowie die auf deren Grundlage erlassene NÖ BTV 1997 idF LGBl. 8200/7-7 anzuwenden. Alle folgenden Zitate der NÖ BO 1996 und der NÖ BTV 1997 beziehen sich daher auf diese Fassungen.Infolge der Einbringung des Bauansuchens am
  3. Dezember 2014 ist nach der Übergangsbestimmung des Paragraph 70, Absatz eins, NÖ BO 2014 auf das Bauvorhaben die NÖ BÖ 1996 in der Fassung LGBl. 8200-23 sowie die auf deren Grundlage erlassene NÖ BTV 1997 in der Fassung LGBl. 8200/7-7 anzuwenden. Alle folgenden Zitate der NÖ BO 1996 und der NÖ BTV 1997 beziehen sich daher auf diese Fassungen. Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Auffassung, dass durch die Einbeziehung der Stützmauer, die nach dem
  4. Februar 2015 – also nach Inkrafttreten der NÖ BO 2014 – erfolgt sei (gemeint ist offenbar der Schriftsatz vom
  5. Jänner 2016, der sich auf die am
  6. Jänner 2016 ergänzend vorgelegte Plandarstellung bezieht), auf das Bauvorhaben die NÖ BÖ 2014 anzuwenden sei. Mit diesem Vorbringen geht der Beschwerdeführer offenbar davon aus, dass nach dem
  7. Februar 2015 das Bauvorhaben in einem Ausmaß verändert wurde, dass von einer neuen Antragstellung auszugehen ist. Dieser Ansicht steht aber § 13 Abs. 8 AVG entgegen. Nach der zu dieser Bestimmung ergangenen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein in den ursprünglichen Bauplänen dargestelltes Projekt auch im Zuge des Berufungsverfahrens insoweit geändert werden, als insgesamt betrachtet dieses nicht als ein anderes zu beurteilen wäre bzw. durch die Änderung das Wesen (der Charakter) des Vorhabens nicht betroffen wird. Insoweit sind daher auch nicht nur Einschränkungen des ursprünglichen Bauvorhabens zulässig. Eine Änderung des Bauvorhabens im Zuge des Berufungsverfahrens wäre nur dann unzulässig, wenn nicht mehr von derselben Sache im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG die Rede wäre. Im Falle einer zulässigen Projektsänderung (Projektsmodifikation) ist auch davon auszugehen, dass das Baubewilligungsverfahren anhängig geblieben ist (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0135 mwN, speziell zu einem Bauansuchen nach der NÖ BO 1996). Bei einem Widerspruch zu baurechtlichen Bestimmungen ist dem Bauwerber eine Projektsänderung von der Behörde sogar nahezulegen (vgl. VwGH 29.04.2015, 2013/05/0004 mwN). Der VwGH hat etwa eine geringfügige Erhöhung des Geländes nicht als Änderung des Wesens der Sache im Sinne des § 13 Abs. 8 bzw. des § 66 Abs. 4 AVG angesehen (vgl. VwGH 11.05.2010, 2009/05/0052).Dieser Ansicht steht aber Paragraph 13, Absatz 8, AVG entgegen. Nach der zu dieser Bestimmung ergangenen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein in den ursprünglichen Bauplänen dargestelltes Projekt auch im Zuge des Berufungsverfahrens insoweit geändert werden, als insgesamt betrachtet dieses nicht als ein anderes zu beurteilen wäre bzw. durch die Änderung das Wesen (der Charakter) des Vorhabens nicht betroffen wird. Insoweit sind daher auch nicht nur Einschränkungen des ursprünglichen Bauvorhabens zulässig. Eine Änderung des Bauvorhabens im Zuge des Berufungsverfahrens wäre nur dann unzulässig, wenn nicht mehr von derselben Sache im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG die Rede wäre. Im Falle einer zulässigen Projektsänderung (Projektsmodifikation) ist auch davon auszugehen, dass das Baubewilligungsverfahren anhängig geblieben ist vergleiche VwGH 22.11.2005, 2005/05/0135 mwN, speziell zu einem Bauansuchen nach der NÖ BO 1996). Bei einem Widerspruch zu baurechtlichen Bestimmungen ist dem Bauwerber eine Projektsänderung von der Behörde sogar nahezulegen vergleiche VwGH 29.04.2015, 2013/05/0004 mwN). Der VwGH hat etwa eine geringfügige Erhöhung des Geländes nicht als Änderung des Wesens der Sache im Sinne des Paragraph 13, Absatz 8, bzw. des Paragraph 66, Absatz 4, AVG angesehen vergleiche VwGH 11.05.2010, 2009/05/0052). Dasselbe gilt auch für den vorliegenden Fall: Hinsichtlich des Überbaus war insgesamt bis zu den erst im Zuge des Berufungsverfahrens vom Bauwerber vorgenommenen Klarstellungen die Anbindung an den Altbestand und damit im Zusammenhang die statische Konstruktion aus den Einreichunterlagen nicht erkennbar. Dies gilt nicht nur für den (hinteren) Bereich der vormaligen Einfriedungsmauer, die mit dem nunmehrigen Projekt auch die Funktion einer Stützmauer erhält, sondern auch für den (vorderen) Bereich, wo – wie erst durch die statische Berechnung vom
  8. Mai 2016 ersichtlich wurde – der Überbau auf vier Stahlbeton-pfeilern ruhen soll. Bei allen nachträglich vorgelegten Unterlagen handelt es sich aber stets nur um Präzisierungen des ursprünglichen Projekts mit allenfalls ganz geringfügigen Erweiterungen (insbesondere hinsichtlich der Anbindung an die Stützmauer oder hinsichtlich der Stahlbetonstützen, die im ursprünglichen Projekt nicht vorgesehen bzw. erkennbar waren). Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht daher davon aus, dass diese Präzisierungen innerhalb der durch § 13 Abs. 8 bzw. § 66 Abs. 4 AVG gezogenen Grenzen geblieben sind, weshalb keine unzulässige Antragsänderung erfolgte , die als Zurückziehung des ursprünglichen Bauansuchens (bei gleichzeitiger Einbringung eines neuen) zu deuten wäre. Somit ist das durch den Antrag vom
  9. Dezember 2014 eingeleitete Verfahren anhängig geblieben, sodass die NÖ BO 1996 und nicht die NÖ BO 2014 anzuwenden ist. Daraus resultiert in weiter Folge auch die Anwendung der (insbesondere auf Grundlage des § 43 Abs. 3 NÖ BO 1996 erlassenen) NÖ BTV 1997.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht daher davon aus, dass diese Präzisierungen innerhalb der durch Paragraph 13, Absatz 8, bzw. Paragraph 66, Absatz 4, AVG gezogenen Grenzen geblieben sind, weshalb keine unzulässige Antragsänderung erfolgte , die als Zurückziehung des ursprünglichen Bauansuchens (bei gleichzeitiger Einbringung eines neuen) zu deuten wäre. Somit ist das durch den Antrag vom
  10. Dezember 2014 eingeleitete Verfahren anhängig geblieben, sodass die NÖ BO 1996 und nicht die NÖ BO 2014 anzuwenden ist. Daraus resultiert in weiter Folge auch die Anwendung der (insbesondere auf Grundlage des Paragraph 43, Absatz 3, NÖ BO 1996 erlassenen) NÖ BTV
  11. Nicht anzuwenden ist hingegen die (insbesondere auf Grundlage des § 43 Abs. 3 NÖ BO 2014 erlassene) NÖ Bautechnikverordnung 2014 (NÖ BTV 2014), LGBl. 4/2015, die erst gleichzeitig mit der NÖ BO 2014 am
  12. Februar 2015 in Kraft getreten ist. Somit findet auch der in § 3 NÖ BTV 2014 vorgesehene Verweis auf im Anhang zu dieser Verordnung enthaltene OIB-Richtlinien auf den vorliegenden Fall keine Anwendung.Nicht anzuwenden ist hingegen die (insbesondere auf Grundlage des Paragraph 43, Absatz 3, NÖ BO 2014 erlassene) NÖ Bautechnikverordnung 2014 (NÖ BTV 2014), Landesgesetzblatt 4 aus 2015,, die erst gleichzeitig mit der NÖ BO 2014 am
  13. Februar 2015 in Kraft getreten ist. Somit findet auch der in Paragraph 3, NÖ BTV 2014 vorgesehene Verweis auf im Anhang zu dieser Verordnung enthaltene OIB-Richtlinien auf den vorliegenden Fall keine Anwendung.
  14. Verfahrensgegenstand Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 6 Abs. 1 und 2 NÖ BO 1996 ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Daraus folgt, dass die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde und der Verwaltungsgerichte wie auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts im Falle des Rechtsmittels einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit beschränktem Mitspracherecht, wie dies auf Nachbarn nach der NÖ BO 1996 im Baubewilligungsverfahren zutrifft, auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als subjektiv-öffentliches Recht besteht und soweit rechtzeitig im Verfahren derartige Einwendungen erhoben wurden. Die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte sind in § 6 Abs. 2 NÖ BO 1996 taxativ aufgezählt, sodass der Nachbar keine über die in dieser Gesetzesbestimmung festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte hinausgehenden Rechte geltend machen kann. Ferner gehen die Verfahrensrechte einer Partei nicht weiter als ihre materiellen Rechte, sodass Verfahrensfehler für die Nachbarn nur dann von Relevanz sein können, wenn damit eine Verletzung ihrer materiellen Nachbarrechte gegeben wäre (vgl. zuletzt VwGH 29.03.2017, Ra 2015/05/0051 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 6, Absatz eins und 2 NÖ BO 1996 ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Daraus folgt, dass die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde und der Verwaltungsgerichte wie auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts im Falle des Rechtsmittels einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit beschränktem Mitspracherecht, wie dies auf Nachbarn nach der NÖ BO 1996 im Baubewilligungsverfahren zutrifft, auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als subjektiv-öffentliches Recht besteht und soweit rechtzeitig im Verfahren derartige Einwendungen erhoben wurden. Die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte sind in Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 1996 taxativ aufgezählt, sodass der Nachbar keine über die in dieser Gesetzesbestimmung festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte hinausgehenden Rechte geltend machen kann. Ferner gehen die Verfahrensrechte einer Partei nicht weiter als ihre materiellen Rechte, sodass Verfahrensfehler für die Nachbarn nur dann von Relevanz sein können, wenn damit eine Verletzung ihrer materiellen Nachbarrechte gegeben wäre vergleiche zuletzt VwGH 29.03.2017, Ra 2015/05/0051 mwN). Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde zunächst vor, dass der Teilungsbescheid vom
  15. August 1956 eine Verbauung des Baugrundstücks entlang der Grenze zum Nachbargrundstück verbiete. Die damaligen Parteien des Abteilungsverfahrens hätten sich überdies im Parzellierungsübereinkommen vom
  16. November 1956 verpflichtet, die im Bescheid enthaltenen Abteilungsbedingungen vorbehaltlos zu erfüllen. Weiters bringt er vor, durch die nunmehrige Stützmauer sei der Zugang zum Nachbargrundstück unter die gesetzlich geforderte Mindestbreite von 3 m gemäß § 10 Abs. 2 Z 4 NÖ BO 1996 eingeschränkt worden. Das Nachbargrundstück sei auf Grund einer „gleichgelagerten Problematik“ als Fahnengrundstück anzusehen.Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde zunächst vor, dass der Teilungsbescheid vom
  17. August 1956 eine Verbauung des Baugrundstücks entlang der Grenze zum Nachbargrundstück verbiete. Die damaligen Parteien des Abteilungsverfahrens hätten sich überdies im Parzellierungsübereinkommen vom
  18. November 1956 verpflichtet, die im Bescheid enthaltenen Abteilungsbedingungen vorbehaltlos zu erfüllen. Weiters bringt er vor, durch die nunmehrige Stützmauer sei der Zugang zum Nachbargrundstück unter die gesetzlich geforderte Mindestbreite von 3 m gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 4, NÖ BO 1996 eingeschränkt worden. Das Nachbargrundstück sei auf Grund einer „gleichgelagerten Problematik“ als Fahnengrundstück anzusehen. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass es sich beim Nachbargrundstück, wie die Behörden im Verwaltungsverfahren richtig erkannt haben, nicht um ein Fahnengrundstück im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 4 NÖ BO 1996 handelt, weil das Grundstück unmittelbar an eine öffentliche Verkehrsfläche (Straße) angrenzt. Eine Anwendung dieser Bestimmung scheidet daher schon aus diesem Grund aus. Außerdem kann dem Vorbringen im Lichte des § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BO 1996 nur insoweit Relevanz zukommen, als sich die Bebauung auf die Belichtung der Hauptfenster des Nachbargebäudes auswirkt. Daher sei auf die entsprechenden Ausführungen in diesem Erkenntnis verwiesen. Ein Recht auf Berücksichtigung eines Bauverbots per se gewährleistet die NÖ BO 1996 dem Nachbarn ebenso wenig wie ein „Recht auf Zugang zum öffentlichen Gut“. Die darauf gerichteten Einwendungen wurden daher zu Recht schon im erstinstanzlichen Verfahren als unzulässig erachtet. Dazu sei auch auf das an den Beschwerdeführer und den Bauwerber ergangene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
  19. Juni 2015, LVwG-AB-14-0447, sowie das dort bereits zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  20. April 2003, 2002/05/0937 verwiesen. Dort hat das Landesverwaltungsgericht unter Berufung auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  21. August 2012, 2011/05/0006, auch bereits ausgesprochen, dass es sich beim behaupteten Widerspruch zum Parzellierungsübereinkommen um eine privatrechtliche Einwendung handelt, die im Bauverfahren nach der NÖ BO 1996 unbeachtlich ist.Dazu ist zunächst festzuhalten, dass es sich beim Nachbargrundstück, wie die Behörden im Verwaltungsverfahren richtig erkannt haben, nicht um ein Fahnengrundstück im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 4, NÖ BO 1996 handelt, weil das Grundstück unmittelbar an eine öffentliche Verkehrsfläche (Straße) angrenzt. Eine Anwendung dieser Bestimmung scheidet daher schon aus diesem Grund aus. Außerdem kann dem Vorbringen im Lichte des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BO 1996 nur insoweit Relevanz zukommen, als sich die Bebauung auf die Belichtung der Hauptfenster des Nachbargebäudes auswirkt. Daher sei auf die entsprechenden Ausführungen in diesem Erkenntnis verwiesen. Ein Recht auf Berücksichtigung eines Bauverbots per se gewährleistet die NÖ BO 1996 dem Nachbarn ebenso wenig wie ein „Recht auf Zugang zum öffentlichen Gut“. Die darauf gerichteten Einwendungen wurden daher zu Recht schon im erstinstanzlichen Verfahren als unzulässig erachtet. Dazu sei auch auf das an den Beschwerdeführer und den Bauwerber ergangene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
  22. Juni 2015, LVwG-AB-14-0447, sowie das dort bereits zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  23. April 2003, 2002/05/0937 verwiesen. Dort hat das Landesverwaltungsgericht unter Berufung auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  24. August 2012, 2011/05/0006, auch bereits ausgesprochen, dass es sich beim behaupteten Widerspruch zum Parzellierungsübereinkommen um eine privatrechtliche Einwendung handelt, die im Bauverfahren nach der NÖ BO 1996 unbeachtlich ist. Das weitere Beschwerdevorbringen betrifft zunächst den Lichteinfall und den Brandschutz. § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BO 1996 gewährleistet ein subjektives Nachbarrecht auf Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen über die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster iSd § 4 Z. 11 leg.cit. der zulässigen (bestehenden bewilligten und zukünftig bewilligungsfähigen) Gebäude der NachbarnDas weitere Beschwerdevorbringen betrifft zunächst den Lichteinfall und den Brandschutz. Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BO 1996 gewährleistet ein subjektives Nachbarrecht auf Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen über die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster iSd Paragraph 4, Ziffer 11, leg.cit. der zulässigen (bestehenden bewilligten und zukünftig bewilligungsfähigen) Gebäude der Nachbarn dienen. Die Beschwerdeausführungen zum Lichteinfall betreffen diese Bestimmungen und stellen daher zulässige Einwendungen eines Nachbarn und somit auch einen zulässigen Gegenstand des Nachbarberufungs- bzw. Nachbarbeschwerdeverfahrens dar. Dasselbe gilt für die Ausführungen zum Brandschutz. Zu beidem hat der Beschwerdeführer auch schon im Vorfeld der Bauverhandlung vom
  25. Mai 2015 Einwendungen erhoben, sodass er gemäß § 42 AVG seine Parteistellung insoweit gewahrt hat. Die Behauptung des Bauwerbers in seiner Stellungnahme zur Beschwerde, es sei hinsichtlich des Brandschutzes keine Einwendung erhoben worden, widerspricht dem Inhalt des Schriftsatzes des Beschwerdeführers vom
  26. Mai 2015.dienen. Die Beschwerdeausführungen zum Lichteinfall betreffen diese Bestimmungen und stellen daher zulässige Einwendungen eines Nachbarn und somit auch einen zulässigen Gegenstand des Nachbarberufungs- bzw. Nachbarbeschwerdeverfahrens dar. Dasselbe gilt für die Ausführungen zum Brandschutz. Zu beidem hat der Beschwerdeführer auch schon im Vorfeld der Bauverhandlung vom
  27. Mai 2015 Einwendungen erhoben, sodass er gemäß Paragraph 42, AVG seine Parteistellung insoweit gewahrt hat. Die Behauptung des Bauwerbers in seiner Stellungnahme zur Beschwerde, es sei hinsichtlich des Brandschutzes keine Einwendung erhoben worden, widerspricht dem Inhalt des Schriftsatzes des Beschwerdeführers vom
  28. Mai
  29. Schließlich enthält die Beschwerde auch noch Vorbringen zum „statisch-konstruktiven Konzept“ des Bauvorhabens. Der Bauwerber vertritt insoweit wiederum die Auffassung, der Beschwerdeführer habe in seinem Schriftsatz vom
  30. Mai 2015 keine entsprechende Einwendung erhoben. Dies trifft zwar zu, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 42 AVG liegt Präklusion jedoch dann nicht vor, wenn das ursprünglich im Einreichplan und den Einreichunterlagen (insbes. der Baubeschreibung) dargestellte Bauvorhaben abgeändert wird und die Projektsänderungen nicht ausschließlich im Interesse des Nachbarn liegen oder durch diese eine Berührung subjektiv-öffentlicher Rechte des Nachbarn von vornherein ausgeschlossen ist (VwGH 23.11.2009, 2008/05/0111).Schließlich enthält die Beschwerde auch noch Vorbringen zum „statisch-konstruktiven Konzept“ des Bauvorhabens. Der Bauwerber vertritt insoweit wiederum die Auffassung, der Beschwerdeführer habe in seinem Schriftsatz vom
  31. Mai 2015 keine entsprechende Einwendung erhoben. Dies trifft zwar zu, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 42, AVG liegt Präklusion jedoch dann nicht vor, wenn das ursprünglich im Einreichplan und den Einreichunterlagen (insbes. der Baubeschreibung) dargestellte Bauvorhaben abgeändert wird und die Projektsänderungen nicht ausschließlich im Interesse des Nachbarn liegen oder durch diese eine Berührung subjektiv-öffentlicher Rechte des Nachbarn von vornherein ausgeschlossen ist (VwGH 23.11.2009, 2008/05/0111). Wie oben unter
  32. bereits dargelegt wurde, waren die Einreichunterlagen hinsichtlich der statischen Konstruktion des Bauvorhabens und der damit im engen Zusammenhang stehenden Anbindung an den Bestand unvollständig und haben daher im Zeitpunkt der Bauverhandlung nicht § 19 Abs. 1 Z 3 und 4 NÖ BO 1996 entsprochen. Die erforderlichen Präzisierungen (Projektsänderungen) erfolgten erst im Laufe des Berufungsverfahrens auf Grund mehrfacher Verbesserungs- bzw. Ergänzungsaufträge (vgl. § 19 Abs. 3 NÖ BO 1996) der belangten Behörde. Daher konnte insoweit keine Präklusion eintreten. Wenn der Beschwerdeführer nach der Ergänzung der Unterlagen durch den Bauwerber erstmals mit Schriftsatz vom
  33. August 2016 Beeinträchtigungen der bestehenden Mauer des Nachbargebäudes befürchtet, hat er damit eine zulässige Einwendung im Hinblick auf die Standsicherheit des Nachbargebäudes (§ 6 Abs. 2 Z 1 NÖ BO 1996) erhoben.Wie oben unter
  34. bereits dargelegt wurde, waren die Einreichunterlagen hinsichtlich der statischen Konstruktion des Bauvorhabens und der damit im engen Zusammenhang stehenden Anbindung an den Bestand unvollständig und haben daher im Zeitpunkt der Bauverhandlung nicht Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3, und 4 NÖ BO 1996 entsprochen. Die erforderlichen Präzisierungen (Projektsänderungen) erfolgten erst im Laufe des Berufungsverfahrens auf Grund mehrfacher Verbesserungs- bzw. Ergänzungsaufträge vergleiche Paragraph 19, Absatz 3, NÖ BO 1996) der belangten Behörde. Daher konnte insoweit keine Präklusion eintreten. Wenn der Beschwerdeführer nach der Ergänzung der Unterlagen durch den Bauwerber erstmals mit Schriftsatz vom
  35. August 2016 Beeinträchtigungen der bestehenden Mauer des Nachbargebäudes befürchtet, hat er damit eine zulässige Einwendung im Hinblick auf die Standsicherheit des Nachbargebäudes (Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ BO 1996) erhoben. In weiterer Folge ist somit auf die Belichtung, auf den Brandschutz und auf die Standsicherheit, jeweils ausschließlich bezogen auf das Nachbargebäude, inhaltlich einzugehen.
  36. Belichtung Im Hinblick auf die nunmehrige Festsetzung der geschlossenen Bebauungsweise für das Baugrundstück im geltenden Bebauungsplan sind die im Bescheid vom
  37. August 1956 festgelegten Abteilungsbedingungen überholt. Dazu sei nochmals auf das Vorerkenntnis vom
  38. Juni 2015 und die dort zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. oben 2.) verwiesen. Vielmehr besteht 1996 für den Bauwerber nach § 70 Abs. 1 Z 1 NÖ BO nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, ein Gebäude bis an die seitliche Grundstücksgrenze zu bauen. Eine der Wahrung der ausreichenden Belichtung der Hauptfenster der Nachbarn dienende Regelung im Hinblick auf die Einhaltung eines Bauwichs bzw. einer Gebäudehöhe enthält für diesen Fall ausschließlich § 53 Abs. 8 NÖ BO 1996, wonach der Lichteinfall auf hof- und gartenseitige bestehende bewilligte Hauptfenster auf Nachbargrundstücken zu wahren ist.Im Hinblick auf die nunmehrige Festsetzung der geschlossenen Bebauungsweise für das Baugrundstück im geltenden Bebauungsplan sind die im Bescheid vom
  39. August 1956 festgelegten Abteilungsbedingungen überholt. Dazu sei nochmals auf das Vorerkenntnis vom
  40. Juni 2015 und die dort zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche oben 2.) verwiesen. Vielmehr besteht 1996 für den Bauwerber nach Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ BO nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, ein Gebäude bis an die seitliche Grundstücksgrenze zu bauen. Eine der Wahrung der ausreichenden Belichtung der Hauptfenster der Nachbarn dienende Regelung im Hinblick auf die Einhaltung eines Bauwichs bzw. einer Gebäudehöhe enthält für diesen Fall ausschließlich Paragraph 53, Absatz 8, NÖ BO 1996, wonach der Lichteinfall auf hof- und gartenseitige bestehende bewilligte Hauptfenster auf Nachbargrundstücken zu wahren ist. Hauptfenster sind nach § 4 Z 11 leg.cit. Fenster, die zur ausreichenden Belichtung von Wohn-, Arbeits- und anderen Aufenthaltsräumen erforderlich sind; alle anderen Fenster sind Nebenfenster. Was unter einer „ausreichenden Belichtung“ zu verstehen ist, bestimmt für den vorliegenden Fall eines auch gewerblich genutzten Gebäudes § 107 Abs. 2 bis 5 NÖ BTV
  41. Nach Abs. 5 erster Satz muss die Gesamtfläche der Hauptfenster in der Architekturlichte gemessen mindestens ein Zehntel der Fußbodenfläche des zugehörigen Aufenthaltsraumes betragen. Eine Vergrößerung dieser Fläche sieht der zweite Satz nur für Wohnräume vor.Hauptfenster sind nach Paragraph 4, Ziffer 11, leg.cit. Fenster, die zur ausreichenden Belichtung von Wohn-, Arbeits- und anderen Aufenthaltsräumen erforderlich sind; alle anderen Fenster sind Nebenfenster. Was unter einer „ausreichenden Belichtung“ zu verstehen ist, bestimmt für den vorliegenden Fall eines auch gewerblich genutzten Gebäudes Paragraph 107, Absatz 2 bis 5 NÖ BTV
  42. Nach Absatz 5, erster Satz muss die Gesamtfläche der Hauptfenster in der Architekturlichte gemessen mindestens ein Zehntel der Fußbodenfläche des zugehörigen Aufenthaltsraumes betragen. Eine Vergrößerung dieser Fläche sieht der zweite Satz nur für Wohnräume vor. Die Räume im Erdgeschoß sind unbestritten keine Wohnräume. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Anforderungen des § 107 Abs. 5 erster Satz NÖ BTV 1997 für sämtliche aus der Richtung des Baugrundstücks über hofseitige Fenster zum Baugrundstück hin belichtete Räume im Erdgeschoß erfüllt sind. Der nach § 107 Abs. 3 NÖ BTV 1997 erforderliche Lichteinfall unter 45° ist für zwei Fenster im vorderen Bereich des Geschäftsraumes im Nachbargebäude nicht mehr gegeben. Dies führt jedoch nur dazu, dass es sich bei diesen Fenstern künftig nicht mehr um Hauptfenster (sondern um Nebenfenster) iSd § 4 Z 11 NÖ BO 1996 handelt. Da das straßenseitiges Schaufenster und das hinterste hofseitige Fenster die durch § 107 Abs. 5 NÖ BTV 1997 vorgeschriebene Belichtungsfläche liefern, verbleiben diese als bewilligte Hauptfenster, die die Anforderungen des § 53 Abs. 8 NÖ BO 1996 iVm § 107 Abs. 5 NÖ BTV 1997 erfüllen. Für den zum Baugrundstück hin ausgerichteten Büroraum bleibt ein ebenfalls diesen Anforderungen genügendes (Haupt-)Fenster vom Bauvorhaben unbeeinträchtigt.Die Räume im Erdgeschoß sind unbestritten keine Wohnräume. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Anforderungen des Paragraph 107, Absatz 5, erster Satz NÖ BTV 1997 für sämtliche aus der Richtung des Baugrundstücks über hofseitige Fenster zum Baugrundstück hin belichtete Räume im Erdgeschoß erfüllt sind. Der nach Paragraph 107, Absatz 3, NÖ BTV 1997 erforderliche Lichteinfall unter 45° ist für zwei Fenster im vorderen Bereich des Geschäftsraumes im Nachbargebäude nicht mehr gegeben. Dies führt jedoch nur dazu, dass es sich bei diesen Fenstern künftig nicht mehr um Hauptfenster (sondern um Nebenfenster) iSd Paragraph 4, Ziffer 11, NÖ BO 1996 handelt. Da das straßenseitiges Schaufenster und das hinterste hofseitige Fenster die durch Paragraph 107, Absatz 5, NÖ BTV 1997 vorgeschriebene Belichtungsfläche liefern, verbleiben diese als bewilligte Hauptfenster, die die Anforderungen des Paragraph 53, Absatz 8, NÖ BO 1996 in Verbindung mit Paragraph 107, Absatz 5, NÖ BTV 1997 erfüllen. Für den zum Baugrundstück hin ausgerichteten Büroraum bleibt ein ebenfalls diesen Anforderungen genügendes (Haupt-)Fenster vom Bauvorhaben unbeeinträchtigt. Im Obergeschoß bleibt beim einzigen zum Baugrundstück hin ausgerichteten Fenster der freie Lichteinfall unter 45° durch das Bauvorhaben (jedenfalls nach der Redimensionierung vom
  43. Juli 2016) gewahrt. Schon daraus folgt, dass hier die Anforderungen des § 53 Abs. 8 NÖ BO 1996 erfüllt sind. Dass der freie Lichteinfall durch eine Überbauung des Fensters am Nachbargebäude selbst beeinträchtigt wird, ist dafür irrelevant.Im Obergeschoß bleibt beim einzigen zum Baugrundstück hin ausgerichteten Fenster der freie Lichteinfall unter 45° durch das Bauvorhaben (jedenfalls nach der Redimensionierung vom
  44. Juli 2016) gewahrt. Schon daraus folgt, dass hier die Anforderungen des Paragraph 53, Absatz 8, NÖ BO 1996 erfüllt sind. Dass der freie Lichteinfall durch eine Überbauung des Fensters am Nachbargebäude selbst beeinträchtigt wird, ist dafür irrelevant. Daher erweist sich das Beschwerdevorbringen zur Belichtung (Nachbarrecht nach § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BO 1996) als unbegründet.Daher erweist sich das Beschwerdevorbringen zur Belichtung (Nachbarrecht nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BO 1996) als unbegründet.
  45. Brandschutz In der Beschwerde erachtet der Beschwerdeführer den Brandschutz durch Überbauung des einzigen Fluchtweges zur öffentlichen Verkehrsfläche beeinträchtigt Darauf genügt es zu entgegnen, dass ein Fluchtweg für sämtliche Räume des Nachbargebäudes (Erd- und Obergeschoß) jedenfalls durch den straßenseitigen Eingang des Gebäudes gewährleistet ist. Wie bereits zur Belichtung festgehalten, werden außerdem die im Erdgeschoß befindlichen Fenster durch das Bauvorhaben nicht komplett verbaut, sondern nur teilweise in ihrer Belichtung beschränkt. Über diese ist somit für das Erdgeschoß ein weiterer Fluchtweg gegeben. Eine geringfügige Verschmälerung der Einfahrt auf dem Baugrundstück kann nicht als Beeinträchtigung dieses Fluchtwegs angesehen werden. Für die Räume im Obergeschoß bestehen die straßenseitigen Fenster als weiterer, dem § 5 Abs. 2 bzw. § 46 Abs. 2 NÖ BTV 1997 entsprechender Fluchtweg, der durch das Bauvorhaben keine Beeinträchtigung erfährt.In der Beschwerde erachtet der Beschwerdeführer den Brandschutz durch Überbauung des einzigen Fluchtweges zur öffentlichen Verkehrsfläche beeinträchtigt Darauf genügt es zu entgegnen, dass ein Fluchtweg für sämtliche Räume des Nachbargebäudes (Erd- und Obergeschoß) jedenfalls durch den straßenseitigen Eingang des Gebäudes gewährleistet ist. Wie bereits zur Belichtung festgehalten, werden außerdem die im Erdgeschoß befindlichen Fenster durch das Bauvorhaben nicht komplett verbaut, sondern nur teilweise in ihrer Belichtung beschränkt. Über diese ist somit für das Erdgeschoß ein weiterer Fluchtweg gegeben. Eine geringfügige Verschmälerung der Einfahrt auf dem Baugrundstück kann nicht als Beeinträchtigung dieses Fluchtwegs angesehen werden. Für die Räume im Obergeschoß bestehen die straßenseitigen Fenster als weiterer, dem Paragraph 5, Absatz 2, bzw. Paragraph 46, Absatz 2, NÖ BTV 1997 entsprechender Fluchtweg, der durch das Bauvorhaben keine Beeinträchtigung erfährt. Das sonstige Beschwerdevorbringen unter der Überschrift „Brandschutz“ betrifft wiederum die Einhaltung des Seitenabstandes und wurde daher bereits behandelt. Ein gesondertes Recht auf die Einhaltung bestimmter Abstände ergibt sich aus den Brandschutzvorschriften der NÖ BTV 1997 nicht. Was die Beschwerde mit dem im Zusammenhang mit dem Brandschutz angeführten Verstoß gegen § 43 Abs. 2 NÖ BTV 1997 meint, der bloß die (Nicht-)Anwendbarkeit bestimmter Bestimmungen regelt, konnte auch in der mündlichen Verhandlung nicht geklärt werden. Sonstige Beeinträchtigungen des Brandschutzes für das Nachbargebäude durch das Bauvorhaben werden nicht behauptet und sind auch sonst nicht hervorgekommen (s. die obigen Feststellungen).Das sonstige Beschwerdevorbringen unter der Überschrift „Brandschutz“ betrifft wiederum die Einhaltung des Seitenabstandes und wurde daher bereits behandelt. Ein gesondertes Recht auf die Einhaltung bestimmter Abstände ergibt sich aus den Brandschutzvorschriften der NÖ BTV 1997 nicht. Was die Beschwerde mit dem im Zusammenhang mit dem Brandschutz angeführten Verstoß gegen Paragraph 43, Absatz 2, NÖ BTV 1997 meint, der bloß die (Nicht-)Anwendbarkeit bestimmter Bestimmungen regelt, konnte auch in der mündlichen Verhandlung nicht geklärt werden. Sonstige Beeinträchtigungen des Brandschutzes für das Nachbargebäude durch das Bauvorhaben werden nicht behauptet und sind auch sonst nicht hervorgekommen (s. die obigen Feststellungen). Auch insoweit erweist sich das Beschwerdevorbringen somit als unbegründet.
  46. Standsicherheit Aus den obigen Feststellungen ergibt sich, dass die Standsicherheit des Nachbargebäudes durch das Bauvorhaben nicht beeinträchtigt wird. Im hinteren Teil ist der Überbau der Einfahrt auf der bereits bewilligten Mauer aufgelegt und berührt somit das Nachbargebäude überhaupt nicht. Im vorderen Teil ist die Standsicherheit durch die nunmehr präzise beschriebene statische Konstruktion (Auflage auf vier Stahlbetonpfeiler, die in die 20 cm tief geschlitzte Wand des Nachbargebäudes eingepasst werden, wobei das Nachbargrundstück nicht in Anspruch genommen wird) gewahrt. Allfällige durch die Bauausführung bewirkte Erschütterungen betreffen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Frage der Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens, sondern lediglich die Frage der Ausführung desselben. Dies gilt gleichfalls für die Verhinderung von Schäden an Nachbargebäuden, die in diesem Zusammenhang auftreten können. Die Bauausführung ist nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens; die Vorschriften über die Ausführung von Bauten begründen auch keinerlei Parteienrechte der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren (vgl. VwGH 10.12.2013, 2010/05/0134 mwN).Aus den obigen Feststellungen ergibt sich, dass die Standsicherheit des Nachbargebäudes durch das Bauvorhaben nicht beeinträchtigt wird. Im hinteren Teil ist der Überbau der Einfahrt auf der bereits bewilligten Mauer aufgelegt und berührt somit das Nachbargebäude überhaupt nicht. Im vorderen Teil ist die Standsicherheit durch die nunmehr präzise beschriebene statische Konstruktion (Auflage auf vier Stahlbetonpfeiler, die in die 20 cm tief geschlitzte Wand des Nachbargebäudes eingepasst werden, wobei das Nachbargrundstück nicht in Anspruch genommen wird) gewahrt. Allfällige durch die Bauausführung bewirkte Erschütterungen betreffen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Frage der Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens, sondern lediglich die Frage der Ausführung desselben. Dies gilt gleichfalls für die Verhinderung von Schäden an Nachbargebäuden, die in diesem Zusammenhang auftreten können. Die Bauausführung ist nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens; die Vorschriften über die Ausführung von Bauten begründen auch keinerlei Parteienrechte der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren vergleiche VwGH 10.12.2013, 2010/05/0134 mwN). Somit erweist sich auch dieses Beschwerdevorbringen als unbegründet.
  47. Zusammenfassung Das Beschwerdevorbringen liegt, wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat, teilweise außerhalb der durch § 6 Abs. 2 NÖ BO 1996 gewährleisteten subjektiven Nachbarrechte (Abteilungsbedingungen, Parzellierungsübereinkommen, Zugang zum öffentlichen Gut), sodass darauf inhaltlich nicht einzugehen war. Soweit es vom Gesetz gewährleistete Nachbarrechte betrifft, hat es sich als inhaltlich unbegründet erwiesen und steht daher der Erteilung der vom Bauwerber beantragten Baubewilligung nach § 23 Abs. 1 iVm § 20 Abs. 1 NÖ BO 1996 nicht entgegen. Die belangte Behörde hat daher die Berufung gegen die Baubewilligung zu Recht als unbegründet abgewiesen.Das Beschwerdevorbringen liegt, wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat, teilweise außerhalb der durch Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 1996 gewährleisteten subjektiven Nachbarrechte (Abteilungsbedingungen, Parzellierungsübereinkommen, Zugang zum öffentlichen Gut), sodass darauf inhaltlich nicht einzugehen war. Soweit es vom Gesetz gewährleistete Nachbarrechte betrifft, hat es sich als inhaltlich unbegründet erwiesen und steht daher der Erteilung der vom Bauwerber beantragten Baubewilligung nach Paragraph 23, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins, NÖ BO 1996 nicht entgegen. Die belangte Behörde hat daher die Berufung gegen die Baubewilligung zu Recht als unbegründet abgewiesen. Daher ist auch die vorliegende Beschwerde als unbegründet abzuweisen. V.römisch fünf. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Lösung der Rechtsfragen ergibt sich vielmehr einerseits aus dem Wortlaut der angewendeten Gesetzesbestimmungen der NÖ BO 1996, der NÖ BTV 1997 und des AVG (vgl. zum Fehlen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei eindeutigem Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen etwa VwGH 23.05.2017, Zl. Ra 2017/05/0086) und andererseits aus der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Lösung der Rechtsfragen ergibt sich vielmehr einerseits aus dem Wortlaut der angewendeten Gesetzesbestimmungen der NÖ BO 1996, der NÖ BTV 1997 und des AVG vergleiche zum Fehlen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei eindeutigem Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen etwa VwGH 23.05.2017, Zl. Ra 2017/05/0086) und andererseits aus der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.304.001.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.