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{'item': 'LVwG-AV-780/001-2017'}

Obsah (7)§ 28§ 25a§ 8§ 6§ 1§ 3§ 11

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum12.03.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-780/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Grundverkehrsbehörde Hollabrunn vom

  1. Mai 2017, ***, wurde dem Antragsteller C die grundverkehrs-behördliche Genehmigung für den Kaufvertrag vom
  2. Februar 2017, BRZ: ***, BRZ: ***, BRZ: ***, abgeschlossen zwischen E, Rechtsanwalt in ***, ***, als Insolvenzverwalter im Schuldenregulierungs-verfahren über das Vermögen des F, geb. ***, und des G, geb. ***, H, Rechtsanwalt in ***, *** als Insolvenzverwalter im Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen der I, geb. ***, und J, geb. ***, als Verkäufer einerseits und dem Antragsteller C als Käufer andererseits, betreffend die Liegenschaft, bestehend aus den Grundstücken ***, wurde dem Antragsteller C die grundverkehrs-behördliche Genehmigung für den Kaufvertrag vom
  3. Februar 2017, BRZ: ***, BRZ: ***, BRZ: ***, abgeschlossen zwischen E, Rechtsanwalt in ***, ***, als Insolvenzverwalter im Schuldenregulierungs-verfahren über das Vermögen des F, geb. ***, und des G, geb. ***, H, Rechtsanwalt in ***, *** als Insolvenzverwalter im Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen der römisch eins, geb. ***, und J, geb. ***, als Verkäufer einerseits und dem Antragsteller C als Käufer andererseits, betreffend die Liegenschaft, bestehend aus den Grundstücken Katastralgemeinde: Grundstücksnummer: Flächenausmaß: *** *** 3039 m2 *** *** 1300 m2 *** *** 14207 m2 *** *** 2694m² *** *** 1836 m² *** *** 24328 m² *** *** 20963 m² *** *** 35907 m² *** *** 26489 m² *** *** 4053 m² *** *** 20216 m² *** *** 2858 m² *** *** 48663 m² *** *** 27709 m² *** *** 20818 m² *** *** 113552 m² *** *** 17903 m² *** *** 21997 m² *** *** 2444 m² *** *** 27177 m² *** *** 3752 m2 *** *** 85517 m² *** *** 43508 m² *** *** 18996 m² *** *** 14328 m2 (Hälfteanteil des F) Gesamtfläche 604254 m2 = 60,4254 ha zu einem Kaufpreis von € 3.000.000,-- erteilt. Gestützt ist diese Entscheidung auf die §§ 4, 6, 7 Abs. 1 und 11 NÖ Grundverkehrs-gesetz 2007, LGBl. 6800 in der geltenden Fassung, (NÖ GVG).Gestützt ist diese Entscheidung auf die Paragraphen 4, 6, 7, Absatz eins und 11 NÖ Grundverkehrs-gesetz 2007, Landesgesetzblatt 6800 in der geltenden Fassung, (NÖ GVG). Begründet wird dieser Bescheid im Wesentlichen damit, dass es sich beim Käufer C um einen Landwirt im Sinne des § 3 Z. 2 NÖ GVG handelt. Die vom Interessenten aufgeworfenen Zweifel, dass der Kaufvertrag nicht den entsprechenden Wahrheitsgehalt aufweise bzw. das Bieterverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei, stelle lediglich eine Frage des Privatrechts dar und sei im grundverkehrsbehördlichen Verfahren nicht zu behandeln. Weiters obliege der Grundverkehrsbehörde nicht die Prüfung, ob und wie die Zahlung des Kaufpreises durch den Rechtserwerber erfolge. Frage des grundverkehrs-behördlichen Verfahrens sei lediglich, ob durch die Realisierung des Vorhabens die im Grundverkehrsgesetz angeführten öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden. Darüber hinaus sei eine Interessenabwägung, ob der Betrieb des Käufers oder jener des Interessenten aufstockungswürdiger sei, nicht zulässig. Aufgrund der Konzeption des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007 bedürfen sämtliche Übertragungen bzw. Einräumungen von Rechten unter Lebenden, die ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück betreffen, der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung. Ein Scheingeschäft im Sinne der Umgehung der grundverkehrsrechtlichen Vorschriften zugunsten des nicht am Verfahren beteiligten O, wie vom Interessenten dargelegt, sei daher nicht gegeben, da auch eine Weitergabe des betroffenen Rechts an einen Dritten genehmigungspflichtig wäre. Mangels Vorliegen von Versagungs-gründen sei die Genehmigung zu erteilen gewesen. Begründet wird dieser Bescheid im Wesentlichen damit, dass es sich beim Käufer C um einen Landwirt im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 2, NÖ GVG handelt. Die vom Interessenten aufgeworfenen Zweifel, dass der Kaufvertrag nicht den entsprechenden Wahrheitsgehalt aufweise bzw. das Bieterverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei, stelle lediglich eine Frage des Privatrechts dar und sei im grundverkehrsbehördlichen Verfahren nicht zu behandeln. Weiters obliege der Grundverkehrsbehörde nicht die Prüfung, ob und wie die Zahlung des Kaufpreises durch den Rechtserwerber erfolge. Frage des grundverkehrs-behördlichen Verfahrens sei lediglich, ob durch die Realisierung des Vorhabens die im Grundverkehrsgesetz angeführten öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden. Darüber hinaus sei eine Interessenabwägung, ob der Betrieb des Käufers oder jener des Interessenten aufstockungswürdiger sei, nicht zulässig. Aufgrund der Konzeption des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007 bedürfen sämtliche Übertragungen bzw. Einräumungen von Rechten unter Lebenden, die ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück betreffen, der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung. Ein Scheingeschäft im Sinne der Umgehung der grundverkehrsrechtlichen Vorschriften zugunsten des nicht am Verfahren beteiligten O, wie vom Interessenten dargelegt, sei daher nicht gegeben, da auch eine Weitergabe des betroffenen Rechts an einen Dritten genehmigungspflichtig wäre. Mangels Vorliegen von Versagungs-gründen sei die Genehmigung zu erteilen gewesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A und des B vom 12.06.2017, mit welcher diese in ihrem gesamten Umfang angefochten, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und in Stattgebung der Beschwerde die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung für den gegenständlichen Kaufvertrag beantragt werden. Inhaltlich bringen die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, zuerst sei zu prüfen, ob durch den Kaufvertrag das NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 unzulässig umgangen werde und die zivilrechtliche Gültigkeit des Rechtsgeschäftes überhaupt gegeben sei. Dies stelle eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG dar. Das Vorliegen eines ungültigen Umgehungsgeschäftes liege deshalb nahe, weil der Verdacht bestehe, dass ein Nicht-Landwirt als Geldgeber und Investor hinter dem Rechtsgeschäft stehe, während der offiziell auftretende Käufer - laut belangter Behörde ein Landwirt - nur als „Strohmann“ auftrete, um die Bestimmungen des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007 zu umgehen.Inhaltlich bringen die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, zuerst sei zu prüfen, ob durch den Kaufvertrag das NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 unzulässig umgangen werde und die zivilrechtliche Gültigkeit des Rechtsgeschäftes überhaupt gegeben sei. Dies stelle eine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG dar. Das Vorliegen eines ungültigen Umgehungsgeschäftes liege deshalb nahe, weil der Verdacht bestehe, dass ein Nicht-Landwirt als Geldgeber und Investor hinter dem Rechtsgeschäft stehe, während der offiziell auftretende Käufer - laut belangter Behörde ein Landwirt - nur als „Strohmann“ auftrete, um die Bestimmungen des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007 zu umgehen. Weiters hätte die belangte Behörde überprüfen müssen, ob der Käufer in der Lage sei, den Kauf aus eigenen Mitteln zu finanzieren. Dies ergebe sich aus § 11 Abs. 6 NÖ GVG, wo der Begriff „Erhaltung, Stärkung und Schaffung einer leistungsfähigen Land- und Forstwirtschaft“ des § 1 Z 1 NÖ GVG näher konkretisiert werde. Nur wenn der Käufer in der Lage sei, den Kaufpreis zu erwirtschaften, könne auch sein Betrieb gestärkt werden. Im konkreten Fall sei es jedoch so, dass der Liegenschaftserwerb den Betrieb des Käufers mangels Finanzierbarkeit wirtschaftlich schwächen würde. Im Gegenzug würde jedoch ein Erwerb der Grundstücke durch die Beschwerdeführer deren Betrieb stärken bzw. erst die weitere Existenz des Betriebes begründen. Weiters hätte die belangte Behörde überprüfen müssen, ob der Käufer in der Lage sei, den Kauf aus eigenen Mitteln zu finanzieren. Dies ergebe sich aus Paragraph 11, Absatz 6, NÖ GVG, wo der Begriff „Erhaltung, Stärkung und Schaffung einer leistungsfähigen Land- und Forstwirtschaft“ des Paragraph eins, Ziffer eins, NÖ GVG näher konkretisiert werde. Nur wenn der Käufer in der Lage sei, den Kaufpreis zu erwirtschaften, könne auch sein Betrieb gestärkt werden. Im konkreten Fall sei es jedoch so, dass der Liegenschaftserwerb den Betrieb des Käufers mangels Finanzierbarkeit wirtschaftlich schwächen würde. Im Gegenzug würde jedoch ein Erwerb der Grundstücke durch die Beschwerdeführer deren Betrieb stärken bzw. erst die weitere Existenz des Betriebes begründen. Darüber hinaus sei der Kaufpreis überhöht. Ein „ortsüblicher Verkehrswert“ sei ein am landwirtschaftlichen Ertrag orientierter Wert. Beantragt werde daher die Einholung eines Verkehrswertgutachtens. Angeschlossen an die Beschwerde wurde die bereits im behördlichen Verfahren vorgelegte und mit 03.05.2017 datierte ergänzende Stellungnahme zur Interessentenerklärung vom 03.04.2017, in der die „Historie der langjährigen Verwertungsbemühungen der Landwirtschaft F“ ausführlich aus Sicht der Beschwerdeführer dargestellt ist – einschließlich der Umstände im Zusammenhang mit dem durchgeführten außergerichtlichen Bieterverfahren und der Argumentation, wonach der Käufer den Kaufpreis nicht aus eigenen Mitteln aufbringen könne. Mit Schriftsatz vom 05.10.2017 an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde seitens des Käufers unter Vorlage des Beschlusses des Landesgerichtes *** vom 18.08.2017, GZ ***, mit welchem dem Rekurs der Verlassenschaft nach der am *** verstorbenen I, geb. ***, gegen die konkursgerichtliche Genehmigung des gegenständlichen Kaufvertrages nicht Folge gegeben worden ist, vorgebracht, dass die Beschwerdeführer weder im Zeitpunkt der Interessentenerklärung, noch im späteren Verlauf des Verfahrens, Angaben darüber gemacht hätten, wodurch die Bezahlung des ortsüblichen Verkehrswertes und anderer Vertragsbedingungen gewährleistet wären. Daraus ergebe sich, dass eine ordnungsgemäße Interessentenanmeldung im Sinne des § 11 Abs. 6 NÖ GVG nicht erfolgt sei. Die Beschwerdeführer hätten daher auch keine Parteistellung

§ 8AVG erlangt und käme ihnen folglich auch keine Beschwerdelegitimation zu.

Es werde daher der Antrag gestellt, die Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückzuweisen. Mit Schriftsatz vom 05.10.2017 an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde seitens des Käufers unter Vorlage des Beschlusses des Landesgerichtes *** vom 18.08.2017, GZ ***, mit welchem dem Rekurs der Verlassenschaft nach der am *** verstorbenen römisch eins, geb. ***, gegen die konkursgerichtliche Genehmigung des gegenständlichen Kaufvertrages nicht Folge gegeben worden ist, vorgebracht, dass die Beschwerdeführer weder im Zeitpunkt der Interessentenerklärung, noch im späteren Verlauf des Verfahrens, Angaben darüber gemacht hätten, wodurch die Bezahlung des ortsüblichen Verkehrswertes und anderer Vertragsbedingungen gewährleistet wären. Daraus ergebe sich, dass eine ordnungsgemäße Interessentenanmeldung im Sinne des Paragraph 11, Absatz 6, NÖ GVG nicht erfolgt sei. Die Beschwerdeführer hätten daher auch keine Parteistellung

Paragraph 8, AVG erlangt und käme ihnen folglich auch keine Beschwerdelegitimation zu. Es werde daher der Antrag gestellt, die Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückzuweisen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am

  1. November 2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der Beweis erhoben worden ist durch ● Verlesung des behördlichen Verwaltungsaktes zur GZ: ***,sowie durch ● Einvernahme der Beschwerdeführer und des Käufers C. Weiters wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in - die vom Käufer vorgelegten Unterlagen, die als Beilage ./A bis Beilage ./C der Verhandlungsschrift angeschlossen sind und sich wie folgt zusammensetzen: o Kontoblatt 2016 (Beilage ./A) o Vorschreibung zur bäuerlichen Sozialversicherung (Beilage ./B) o Mehrfachantrag-Flächen 2017 mit Feldstückliste und Tierliste (Beilage ./C) - die Rekursbeantwortung des Insolvenzverwalters H vom 16.06.2017 im konkursgerichtlichen Genehmigungsverfahren des Rechtsgeschäftes betreffend den Rekurs der Verlassenschaft nach der am *** verstorbenen I, geb. ***, gegen die konkursgericht-liche Genehmigung des gegenständlichen Kaufvertrages (Beilage ./D)die Rekursbeantwortung des Insolvenzverwalters H vom 16.06.2017 im konkursgerichtlichen Genehmigungsverfahren des Rechtsgeschäftes betreffend den Rekurs der Verlassenschaft nach der am *** verstorbenen römisch eins, geb. ***, gegen die konkursgericht-liche Genehmigung des gegenständlichen Kaufvertrages (Beilage ./D) - den Beschluss des Landesgerichtes *** vom 18.08.2017, GZ ***, mit dem der Rekurs abgewiesen und folglich der Kaufvertrag konkursgerichtlich genehmigt wurde (Beilage ./E) - E-Mail des Beschwerdeführers A vom 03.11.2016 an den Insolvenzverwalter E (Beilage ./F). Im Zuge der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht wurde seitens der Beschwerdeführer die Landwirtseigenschaft des Käufers und die Ortsüblichkeit des Kaufpreises außer Streit gestellt und ausdrücklich anerkannt. Seitens des InsolvenzverwaIters im SchuIdenregulierungsverfahren über das Vermögen des F und des G, Rechtsanwalt E, wurde die Parteistellung der Beschwerdeführer unter Hinweis auf den oben angeführten Schriftsatz des Käufers vom 05.10.2017 bestritten. In der Verhandlung wurde des Weiteren Beweis erhoben durch Einholung von Befund und Gutachten durch den beigezogenen Amtssachverständigen für Agrartechnik K zur Frage, ob im Fall der Genehmigung des Kaufvertrages Gründe für die Annahme vorliegen, dass eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung der land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke nicht zu erwarten ist oder dass diese ohne wichtigen Grund der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung entzogen werden. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest: Die verfahrensgegenständlichen Grundstücke stehen im Eigentum von F, G, (der Verlassenschaft von) I und J und weisen eine Fläche von gesamt 60,4254 ha auf. Ein Großteil dieser Grundstücke ist an den Käufer C verpachtet, wofür er einen jährlichen Pachtzins in Höhe von € 15.600,-- zu entrichten hat. Die gepachteten Grundstücke werden von C land- und forstwirtschaftlich genutzt. Zu deren besseren Nutzung wird von ihm auf einem Teil der Pachtflächen eine Beregnungsanlage eingesetzt. Die verfahrensgegenständlichen Grundstücke stehen im Eigentum von F, G, (der Verlassenschaft von) römisch eins und J und weisen eine Fläche von gesamt 60,4254 ha auf. Ein Großteil dieser Grundstücke ist an den Käufer C verpachtet, wofür er einen jährlichen Pachtzins in Höhe von € 15.600,-- zu entrichten hat. Die gepachteten Grundstücke werden von C land- und forstwirtschaftlich genutzt. Zu deren besseren Nutzung wird von ihm auf einem Teil der Pachtflächen eine Beregnungsanlage eingesetzt. Am 20.02.2017 wurde hinsichtlich der oben genannten Grundstücke zwischen E, als InsolvenzverwaIter im SchuIdenregulierungsverfahren über das Vermögen des F und des G, H, als Insolvenzverwalter im Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen der I sowie J als Verkäufer einerseits und C als Käufer andererseits ein Kaufvertrag unter der aufschiebenden Bedingung der rechtskräftigen insolvenzgerichtlichen und grundverkehrsbehördlichen Genehmigung abgeschlossen. Als Kaufpreis wurde der Betrag von € 3.000.000,-- vereinbart. Am 20.02.2017 wurde hinsichtlich der oben genannten Grundstücke zwischen E, als InsolvenzverwaIter im SchuIdenregulierungsverfahren über das Vermögen des F und des G, H, als Insolvenzverwalter im Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen der römisch eins sowie J als Verkäufer einerseits und C als Käufer andererseits ein Kaufvertrag unter der aufschiebenden Bedingung der rechtskräftigen insolvenzgerichtlichen und grundverkehrsbehördlichen Genehmigung abgeschlossen. Als Kaufpreis wurde der Betrag von € 3.000.000,-- vereinbart. Unter Zugrundelegung des Kaufpreises von € 3,000.000,-- ergibt sich ein Preis pro Quadratmeter von € 4,96; rechnet man die Immobilienertragssteuer (131.524,01) hinzu, zu deren Entrichtung sich der Käufer im Kaufvertrag verpflichtet hat (Punkt III.), liegt der Quadratmeter-Preis bei € 5,
  2. Unter Zugrundelegung des Kaufpreises von € 3,000.000,-- ergibt sich ein Preis pro Quadratmeter von € 4,96; rechnet man die Immobilienertragssteuer (131.524,01) hinzu, zu deren Entrichtung sich der Käufer im Kaufvertrag verpflichtet hat (Punkt römisch drei.), liegt der Quadratmeter-Preis bei € 5,
  3. Die Liegenschaft weist im örtlichen Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde *** die Flächenwidmung „Grünland/Land- und Forstwirtschaft“ auf. Aus dem Grundbuch ergibt sich für den überwiegenden Teil der Flächen die Nutzung „landwirtschaftlich genutzte Grundflächen“, kleine Flächen weisen auch die Nutzung „Wald“ und „Sonstige“ bzw. die Grundstücke Nr. *** und Nr. *** auch die Nutzung „Baufläche“, „Gärten“ und „Sonstige“ auf. Über das Vermögen von F, geb. ***, wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 15.01.2015 zu AZ *** das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet und Rechtsanwalt E zum lnsolvenzverwalter bestellt. Über das Vermögen von G, geb. ***, wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 20.08.2015 zu AZ *** das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet und ebenfalls Rechtsanwalt E zum lnsolvenzverwalter bestellt. Über das Vermögen von I, geb. ***, wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 28.01.2015 zu AZ *** das SchuldenreguIierungsverfahren eröffnet und Rechtsanwalt H zum Insolvenzverwalter bestellt. Über das Vermögen von römisch eins, geb. ***, wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 28.01.2015 zu AZ *** das SchuldenreguIierungsverfahren eröffnet und Rechtsanwalt H zum Insolvenzverwalter bestellt. I ist am *** verstorben und wurde als Verlassenschaftskurator L, ***, ***, bestellt.römisch eins ist am *** verstorben und wurde als Verlassenschaftskurator L, ***, ***, bestellt. Im Zuge der Vertragserrichtung verzichteten J und F auf das gegenseitige grundbücherlich einverleibte Belastungs- und Veräußerungsverbot auf Grundstück Nr. ***, KG ***. Mit Antrag vom 06.03.2017 hat der Käufer C durch seinen Rechtsvertreter bei der Grundverkehrsbehörde Hollabrunn unter Verwendung des dafür vorgesehenen Vordruckes um Erteilung der Genehmigung des Rechtsgeschäftes

§ 6NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 ersucht.

Mit Antrag vom 06.03.2017 hat der Käufer C durch seinen Rechtsvertreter bei der Grundverkehrsbehörde Hollabrunn unter Verwendung des dafür vorgesehenen Vordruckes um Erteilung der Genehmigung des Rechtsgeschäftes

Paragraph 6, NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 ersucht. Im Zuge des von der Grundverkehrsbehörde Hollabrunn durchgeführten Kundmachungsverfahrens sind mit A und B Interessenten aufgetreten, die mit ihrer Interessentenerklärung vom 03.04.2017 und somit rechtzeitig, ein gemeinsames rechtsverbindliches Anbot hinsichtlich der in Rede stehenden Grundstücke gelegt haben, wobei sie die Bereitschaft, die Grundstücke um den ortsüblichen Preis erwerben zu wollen, erklärt haben und dafür einen Gesamtkaufpreis von € 3.000,000,-- genannt haben. Zum Nachweis der Finanzierung des Kaufpreises führten die Interessenten an, dass sie eine diesbezügliche Stellungnahme nachreichen würden. Diese Interessentenerklärung wurde seitens der Bezirksbauernkammer *** an die Grundverkehrsbehörde Hollabrunn weitergeleitet und eine Stellungnahme dahingehend abgegeben, dass A und B einen landwirtschaftlichen Betrieb im Ausmaß von 76,39 ha in Form einer Personengemeinschaft „M Ges.n.b.R.“ bewirtschaften. Vom Käufer C würden keine betrieblichen Unterlagen bei der Bezirksbauernkammer aufliegen. Mit E-Mail vom 09.05.2017 legten die Beschwerdeführer der Grundverkehrsbehörde Hollabrunn die angekündigte Aufstellung über die Aufbringung des Kaufpreises vor. Demnach wäre ein Betrag in Höhe von € 1.782.247,-- durch Sparguthaben und Wertpapierdepots gedeckt, während der restliche Kaufpreis durch die Veräußerung von Baugrundstücken, im Wert von € 2.880.000,--, finanziert werden würde. Der Kaufvertrag wurde hinsichtlich aller drei insolvenzverfangenen Veräußerer konkursgerichtlich genehmigt. So wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 07.04.2017, ***, und dessen Berichtigungsbeschluss vom 12.04.2017, ***, das Rechtsgeschäft des Verkäufers G konkursgerichtlich genehmigt. Mit Beschluss vom 07.04.2017 ***,erteilte das Bezirksgericht *** die konkursgerichtliche Genehmigung der Veräußerung der Liegenschaft hinsichtlich des Verkäufers F. Mit Beschluss vom 07.04.2017 ***, erteilte das Bezirksgericht *** die konkursgerichtliche Genehmigung der Veräußerung der Liegenschaft hinsichtlich der Verkäuferin I. Dem dagegen erhobenen Rekurs des Verlassenschaftskurators der verstorbenen I wurde mit Beschluss des Landesgerichtes *** vom 18.08.2017 keine Folge gegeben. Der Kaufvertrag wurde hinsichtlich aller drei insolvenzverfangenen Veräußerer konkursgerichtlich genehmigt. So wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 07.04.2017, ***, und dessen Berichtigungsbeschluss vom 12.04.2017, ***, das Rechtsgeschäft des Verkäufers G konkursgerichtlich genehmigt. Mit Beschluss vom 07.04.2017 ***,erteilte das Bezirksgericht *** die konkursgerichtliche Genehmigung der Veräußerung der Liegenschaft hinsichtlich des Verkäufers F. Mit Beschluss vom 07.04.2017 ***, erteilte das Bezirksgericht *** die konkursgerichtliche Genehmigung der Veräußerung der Liegenschaft hinsichtlich der Verkäuferin römisch eins. Dem dagegen erhobenen Rekurs des Verlassenschaftskurators der verstorbenen römisch eins wurde mit Beschluss des Landesgerichtes *** vom 18.08.2017 keine Folge gegeben. Hinsichtlich des Käufers C, geb. ***, ist von folgender verfahrensrelevanten Situation auszugehen: C betreibt hauptberuflich einen landwirtschaftlichen Betrieb, wobei er eine Fläche von 158,5825 ha bewirtschaftet. Ca. 16 ha stehen im Eigentum des Käufers, die restlichen 143 ha stellen Pachtflächen dar. Es werden Zuckerrüben, Kartoffeln, Feldgemüse, Mais, Getreide und Sojabohnen angebaut. Darüber hinaus, werden am Betrieb des Käufers auch Nutztiere gehalten. Forstflächen sind keine vorhanden. Die verfahrensgegenständliche Liegenschaft liegt etwa 18 km vom Betrieb des Käufers entfernt. Bereits vor vier Jahren wurden die Grundstücke vom Käufer gepachtet und werden seither von ihm bewirtschaftet. Der Rohertrag aus dieser Flächennutzung betrug im Jahr 2016 € 382.357,

  1. Nach Abzug des Bewirtschaftungsaufwandes (von 70 %) laut der Land- und Forstwirtschaft- Pauschalierungsverordnung 2015 (LuF-PauschVO 2015) ergibt sich ein Betrag von ca. € 114.000,--. Unter Berücksichtigung der für das Jahr 2017 vorgeschriebenen Beiträge zur bäuerlichen Sozialversicherung in Höhe von € 18.548,24 liegt somit das Gesamteinkommen aus der Landwirtschaft (ohne Tierhaltung) bei € 96.159,
  2. Die Erlöse aus der Tierhaltung in Höhe von € 84.281,20 sind in diese Berechnung nicht einbezogen, sodass bei entsprechender Berücksichtigung das landwirtschaftliche Einkommen des Käufers noch höher anzusetzen wäre. Der Käufer verfügt über kein außerlandwirtschaftliches Einkommen. Hinsichtlich der Interessenten und Beschwerdeführer A, geb. ***, und B, geb. 1985, steht folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest: Der Betrieb von A und B wird in Form einer Personengemeinschaft, nämlich der „M Ges.n.b.R.“ geführt. Beide Gesellschafter sind zu gleichen Teilen, d. h. im Verhältnis 50:50, berechtigt und verpflichtet. Es handelt sich um einen landwirtschaftlichen Marktfruchtbetrieb mit einer Flächenausstattung von 79,9326 ha. Derzeit liegt hinsichtlich der Anbauflächen eine Kooperation mit einem benachbarten Landwirt (N) vor, die bei einem allfälligen Erwerb der Kaufgrundstücke beendet würde, da geplant wäre, den Betrieb auf eine biologische Betriebsweise umzustellen. Die Entfernung zur Kaufliegenschaft beträgt etwa drei Kilometer. Das verfahrensgegenständliche Grundstück Nr. ***, KG ***, wird seit dem Jahr 1980 bereits von den Interessenten bewirtschaftet. Das landwirtschaftliche Einkommen des Gesamtbetriebes beträgt € 27.819,
  3. Dem steht bei A ein außerlandwirtschaftliches Einkommen von jährlich € 21.000,-- gegenüber, da er seit 2014 Alterspension bezieht. B hat das Studium der Wirtschaftsinformatik abgeschlossen und verfügt damit über eine fachliche Ausbildung, mit welcher es ihm durchaus möglich ist, auch außerhalb des landwirtschaftlichen Betriebes Einkünfte zu erzielen. Derzeit bezieht er aber kein außerlandwirtschaftliches Einkommen. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund nachstehender Beweiswürdigung: Die Feststellungen hinsichtlich des grundverkehrsbehördlichen Genehmigungsverfahrens vor der belangten Behörde stützen sich auf den behördlichen Verwaltungsakt, insbesondere auf den einleitenden Antrag und auf die Interessentenerklärung vom 03.04.2017 samt nachgereichter Aufstellung der Mittel zur Finanzierung vom 09.05.
  4. Die Feststellungen zur verfahrensgegenständlichen Liegenschaft, insbesondere hinsichtlich der einzelnen Grundstücksnummern, deren Widmung und die Eigentums- sowie Bewirtschaftungsverhältnisse stützen sich auf das Grundbuch, den Antrag auf grundverkehrsbehördliche Genehmigung, den Kaufvertrag und den Angaben der Parteien. Aus dem Kaufvertrag ergibt sich auch der Kaufpreis und folglich der Quadratmeterpreis der Liegenschaft. Bezüglich der landwirtschaftlichen Betriebe des Käufers und der beiden Interessenten konnten deren Angaben den Feststellungen vollinhaltlich zugrunde gelegt werden, decken sich diese doch auch mit den von ihnen vorgelegten Unterlagen zur Flächenausstattung (Mehrfachanträge Flächen 2017 [Beilage ./C]., bzw. Feldstücklisten 2017) Hinsichtlich des Käufers war zusätzlich die vorgelegte Tierliste FMA 2017 wie auch der Jahresabschluss 2016 heranzuziehen. An der Richtigkeit dieser Unterlagen sind im Verfahren keine Zweifel hervorgekommen. Die konkursgerichtliche Genehmigung des Rechtsgeschäftes ergibt sich aus den im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten konkursgerichtlichen Beschlüssen sowie aus den Beilagen ./D und Beilage ./E. Bezüglich der aktuellen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung der Grundstücke samt dem vereinbarten Pachtzins kann sich das Gericht auf die Angaben im verfahrenseinleitenden Antrag und den Kaufvertrag stützen, denen im Verfahren nicht entgegengetreten worden ist. Das landwirtschaftliche Einkommen des Käufers errechnet sich aus den im Jahresabschluss 2016 verzeichneten Umsatzerlösen und stützt sich zusätzlich auf das in der mündlichen Verhandlung erstattete Gutachten des Amtssachverständigen für Agrartechnik K. Mit dem dagegen erhobenem Einwand des Beschwerdeführers A, dass aufgrund der Buchführungspflicht des Betriebes C eine pauschale Annahme von Ausgaben anhand der Pauschalierungsverordnung unzulässig sei und zudem die Einkommenssituation der Jahre 2013 bis 2015 bzw. 2017 herangezogen hätten werden müssen, um zur Ermittlung eines durchschnittlichen Jahreinkommens aus dieser Landwirtschaft zu kommen, konnte er nicht begründet darlegen, weshalb die dem Gutachten zugrunde liegenden Zahlen unzutreffend und die Bewertungsansätze falsch sein sollen; vielmehr stellt dieser Einwand bloß eine pauschale Behauptung ohne jegliche Relevanz im Verfahren dar, da dahingestellt bleiben kann, ob sich angesichts des Fehlens eines außerlandwirtschaftlichen Einkommens das landwirtschaftliche Einkommen, mit dem ausschließlich der eigene und der Lebensunterhalt der Familie bestritten wird, bei einer Betriebsgröße von knapp 159 ha im Ergebnis höher oder niedriger darstellt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann durch bloß gegenteilige Behauptungen, in denen einzelne Einschätzungen und Schlussfolgerungen eines Amtssachverständigen als unrichtig bezeichnet werden, ein Gutachten so lange nicht entkräftet werden, so lange diesem nicht auf gleicher fachlicher Ebene wie durch Vorlage eines Gutachtens eines anderen Sachverständigen entgegengetreten wird (vgl. VwGH vom 30.06.2010, 2009/12/0124 mit weiteren Nachweisen). Darüber hinaus spricht der Verwaltungsgerichtshof in der angeführten Entscheidung auch aus, dass es grundsätzlich der Sachkunde des Sachverständigen überantwortet ist, zu beurteilen, auf welchen Befundgrundlagen er sich zu welchen gutachtlichen Schlussfolgerungen veranlasst und befähigt sieht. Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen, die Unschlüssigkeit des Gutachtens des beigezogenen Amtssachverständigen für Agrartechnik darzulegen.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann durch bloß gegenteilige Behauptungen, in denen einzelne Einschätzungen und Schlussfolgerungen eines Amtssachverständigen als unrichtig bezeichnet werden, ein Gutachten so lange nicht entkräftet werden, so lange diesem nicht auf gleicher fachlicher Ebene wie durch Vorlage eines Gutachtens eines anderen Sachverständigen entgegengetreten wird vergleiche VwGH vom 30.06.2010, 2009/12/0124 mit weiteren Nachweisen). Darüber hinaus spricht der Verwaltungsgerichtshof in der angeführten Entscheidung auch aus, dass es grundsätzlich der Sachkunde des Sachverständigen überantwortet ist, zu beurteilen, auf welchen Befundgrundlagen er sich zu welchen gutachtlichen Schlussfolgerungen veranlasst und befähigt sieht. Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen, die Unschlüssigkeit des Gutachtens des beigezogenen Amtssachverständigen für Agrartechnik darzulegen. Soweit der Beschwerdeführer A, die im Gutachten des Amtssachverständigen K festgestellte ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Flächen durch den Käufer bestritt, da aufgrund der weiten Entfernung des Betriebes des Käufers von den verfahrensgegenständlichen Flächen und aufgrund des Umstandes, dass im Jahr 2017 die Zwiebelernte zum Teil gar nicht bzw. erst in verdorbenen Zustand erfolgt sei, konnte dies der Amtssachverständige erschöpfend entkräften, indem er nachvollziehbar dargelegt hat, dass die Erlöse des Käufers aus der Bodennutzung mit den Erlösen durchschnittlicher Marktfruchtbetriebe anhand der Ergebnisse des grünen Berichtes vergleichbar sind und im Ergebnis die Erlöse des Käufers durchaus einem durchschnittlichen Marktfruchtbetrieb entsprechen, weshalb offenbar „nicht schlecht“ gewirtschaftet worden sei. Somit ist der Beschwerdeführer A auch in diesem Punkt dem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und gelang es ihm folglich nicht, die Schlüssigkeit des Gutachtens und dessen Glaubwürdigkeit in Frage zu stellen. Die Höhe der vom Käufer zu entrichteten Sozialversicherungsbeiträge an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern ergibt sich aus der vorgelegten Vorschreibung zur bäuerlichen Sozialversicherung vom 03.10.2017 (Beilage ./B). Die Feststellungen zum landwirtschaftlichen Betrieb der Interessenten und Beschwerdeführer gründen auf deren eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung, der Interessentenmeldung, der Stellungnahme der Bezirksbauernkammer *** und der Feldstückliste der Mehrfachantrag-Flächen
  5. In der Stellungnahme des Beschwerdeführers A vom 03.05.2017 hat dieser ausdrücklich unter Verweis auf die im Jahr 2015 bzw. 2016 hinsichtlich seiner Person unter Zugrundelegung des nach wie vor unverändert geführten Betriebes, was Flächenausstattung und Marktfruchtanbau anlangt, erfolgte Feststellung seiner Landwirtseigenschaft im Verfahren vor dem Landesverwaltungs-gericht NÖ zur GZ LVwG-AV-242/001-2014 und im Verfahren vor der Grundverkehrsbehörde St. Pölten zur GZ *** ersucht, diese positiven Prüfungsergebnisse auch dem gegenständlichen Verfahren zugrunde zu legen. Tatsächlich kann die auch im Rechtsinformationssystem des Bundes abrufbare Entscheidung zur GZ LVwG-AV-242/001-2014 als amtsbekannt bezeichnet werden. In rechtlicher Hinsicht war dazu Folgendes zu erwägen:

§ 1NÖ GVG ist Ziel des Gesetzes

Gemäß Paragraph eins, NÖ GVG ist Ziel des Gesetzes

  1. primär die Erhaltung, Stärkung und Schaffung einer leistungsfähigen bäuerlichen Land- und Forstwirtschaft entsprechend den natürlichen und strukturellen Gegebenheiten des Landes Niederösterreich;
  2. sekundär die Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes;
  3. die Beschränkung von Rechtserwerben an Grundstücken durch ausländische Personen.

§ 3

Z 1 NÖ GVG gelten im Sinne dieses Gesetzes als land- und forstwirtschaftliche Grundstücke:

Paragraph 3, Ziffer eins, NÖ GVG gelten im Sinne dieses Gesetzes als land- und forstwirtschaftliche Grundstücke: Grundstücke, die

  1. a)im Flächenwidmungsplan als Grünland/Land- und Forstwirtschaft oder als Grünland/Land- und forstwirtschaftliche Hofstellen oder als Grünland/Freihalteflächen oder
  2. b)im vereinfachten Flächenwidmungsplan als Grünland gewidmet sind, wenn sie gegenwärtig zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören oder land- und forstwirtschaftlich genutzt sind. Dabei ist die Beschaffenheit und die Art ihrer tatsächlichen Verwendung maßgebend. Die Aussetzung der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung eines Grundstückes, Betriebes oder Bauwerkes beendet die Eigenschaft als land- und forstwirtschaftliches Grundstück solange nicht, als dieses nicht rechtmäßig einem anderen Zweck zugeführt wird.

§ 3

Z 2 NÖ GVG gelten als Landwirte oder Landwirtinnen (im Voll-, Zu- oder Nebenerwerb):

Paragraph 3, Ziffer 2, NÖ GVG gelten als Landwirte oder Landwirtinnen (im Voll-, Zu- oder Nebenerwerb):

  1. a)wer einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb allein oder zusammen mit Familienangehörigen und/oder landwirtschaftlichen Dienstnehmern oder Dienstnehmerinnen bewirtschaftet und daraus den eigenen und den Lebensunterhalt der Familie zumindest zu einem erheblichen Teil bestreitet oder
  2. b)wer nach Erwerb eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als selbständige Wirtschaftseinheit allein oder zusammen mit Familienangehörigen und/oder landwirtschaftlichen Dienstnehmern oder Dienstnehmerinnen bewirtschaften und daraus den eigenen und den Lebensunterhalt der Familie zumindest zu einem erheblichen Teil bestreiten will, und * diese Absicht durch ausreichende Gründe und * aufgrund fachlicher Ausbildung und praktischer Tätigkeit die dazu erforderlichen Fähigkeiten belegt.

§ 3

Z 4 lit a NÖ GVG gelten als Interessenten oder Interessentinnen:

Paragraph 3, Ziffer 4, Litera a, NÖ GVG gelten als Interessenten oder Interessentinnen: Landwirte oder Landwirtinnen, die bereit sind, anstelle des Rechtserwerbers oder der Rechtserwerberin durch ein rechtsverbindliches Anbot ein gleichartiges Rechtsgeschäft unter Lebenden über die vertragsgegenständliche Liegenschaft abzuschließen, wenn sie glaubhaft machen, dass die Bezahlung des ortsüblichen Verkehrswertes oder Pachtzinses und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher und für den Verkäufer oder die Verkäuferin (Verpächter oder Verpächterin und dgl.) lebensnotwendiger Vertragsbedingungen gewährleistet ist;

§ 6Abs.

2 NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde einem Rechtsgeschäft die Genehmigung zu erteilen, wenn es dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes nicht widerspricht. Soweit ein solches Interesse im Einzelfall nicht besteht, ist die Genehmigung auch dann zu erteilen, wenn das Rechtsgeschäft dem Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht widerspricht. Die Genehmigung ist insbesondere nicht zu erteilen, wennGemäß Paragraph 6, Absatz 2, NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde einem Rechtsgeschäft die Genehmigung zu erteilen, wenn es dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes nicht widerspricht. Soweit ein solches Interesse im Einzelfall nicht besteht, ist die Genehmigung auch dann zu erteilen, wenn das Rechtsgeschäft dem Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht widerspricht. Die Genehmigung ist insbesondere nicht zu erteilen, wenn 1. der Rechtserwerber oder die Rechtserwerberin kein Landwirt oder keine Landwirtin ist und zumindest ein Interessent oder eine Interessentin vorhanden ist; 2. das Interesse an der Stärkung oder Schaffung eines oder mehrerer bäuerlicher Betriebe das Interesse an der Verwendung aufgrund des vorliegenden Vertrages überwiegt; 3. Gründe zur Annahme vorliegen, dass eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks nicht zu erwarten ist oder dass dieses ohne wichtigen Grund der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung entzogen wird oder 4. die Gegenleistung den ortsüblichen Verkehrswert ohne ausreichende Begründung erheblich übersteigt.

§ 11Abs.

1 NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung

§ 6Abs.

1 den Bezirksbauernkammern, in deren Bereich die vertragsgegenständlichen Grundstücke liegen, die in § 10 Abs. 3 Z. 1 bis 5 genannten Informationen zu übermitteln.

Paragraph 11, Absatz eins, NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung

Paragraph 6, Absatz eins, den Bezirksbauernkammern, in deren Bereich die vertragsgegenständlichen Grundstücke liegen, die in Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins bis 5 genannten Informationen zu übermitteln.

§ 11Abs.

2 NÖ GVG die Grundverkehrsbehörde im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung

§ 6Abs.

2 den Gemeinden und den Bezirksbauern-kammern, in deren Bereich die vertragsgegenständlichen Grundstücke liegen, eine Kundmachung zu übermitteln, in der die Art des Rechtsgeschäftes und folgende Angaben enthalten sind:

Paragraph 11, Absatz 2, NÖ GVG die Grundverkehrsbehörde im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung

Paragraph 6, Absatz 2, den Gemeinden und den Bezirksbauern-kammern, in deren Bereich die vertragsgegenständlichen Grundstücke liegen, eine Kundmachung zu übermitteln, in der die Art des Rechtsgeschäftes und folgende Angaben enthalten sind:

  1. Name und Adresse des Veräußerers oder der Veräußerin gem. § 4 Abs. 1 Z. 1 - 4;Name und Adresse des Veräußerers oder der Veräußerin gem. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, - 4;
  2. Grundstücksnummer;
  3. Katastralgemeinde;
  4. Flächenausmaß;
  5. kalendermäßige Angabe des Endes der Anmeldefrist. Den Bezirksbauernkammern sind darüber hinaus die in § 10 Abs. 3 Z. 2 bis 5 genannten Informationen und die Urkunde über das Rechtsgeschäft (§ 10 Abs. 3 Z.1) zu übermitteln.Den Bezirksbauernkammern sind darüber hinaus die in Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2 bis 5 genannten Informationen und die Urkunde über das Rechtsgeschäft (Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins,) zu übermitteln.

§ 11Abs.

3 NÖ GVG beträgt die Anmeldefrist drei Wochen und beginnt mit dem Tag der Übermittlung der Kundmachung an die Bezirksbauernkammer.

Paragraph 11, Absatz 3, NÖ GVG beträgt die Anmeldefrist drei Wochen und beginnt mit dem Tag der Übermittlung der Kundmachung an die Bezirksbauernkammer.

§ 11Abs.

4 NÖ GVG haben die Gemeinden ihrem Ortsvertreter oder ihrer Ortsvertreterin unverzüglich eine Kopie der Kundmachung zu übermitteln.

Paragraph 11, Absatz 4, NÖ GVG haben die Gemeinden ihrem Ortsvertreter oder ihrer Ortsvertreterin unverzüglich eine Kopie der Kundmachung zu übermitteln.

§ 11Abs.

5 NÖ GVG ist die Kundmachung von der Gemeinde und der Bezirksbauernkammer unverzüglich mit dem Hinweis ortsüblich zu verlautbaren, jedenfalls aber während der Anmeldefrist an der Amtstafel anzuschlagen, dass innerhalb der Anmeldefrist jede Person bei der Bezirksbauernkammer ihr Interesse am Erwerb schriftlich oder niederschriftlich anmelden kann. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass bei der Grundverkehrsbehörde und bei der Bezirksbauernkammer Einsicht in die Urkunde über das Rechtsgeschäft genommen werden kann.

Paragraph 11, Absatz 5, NÖ GVG ist die Kundmachung von der Gemeinde und der Bezirksbauernkammer unverzüglich mit dem Hinweis ortsüblich zu verlautbaren, jedenfalls aber während der Anmeldefrist an der Amtstafel anzuschlagen, dass innerhalb der Anmeldefrist jede Person bei der Bezirksbauernkammer ihr Interesse am Erwerb schriftlich oder niederschriftlich anmelden kann. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass bei der Grundverkehrsbehörde und bei der Bezirksbauernkammer Einsicht in die Urkunde über das Rechtsgeschäft genommen werden kann.

§ 11Abs.

6 NÖ GVG ist gleichzeitig mit der Anmeldung die Interessenteneigenschaft glaubhaft zu machen und sind insbesondere Angaben darüber zu machen, wodurch die Bezahlung des ortsüblichen Verkehrswertes oder Pachtzinses und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher und für den Verkäufer oder die Verkäuferin (Verpächter oder Verpächterin und dgl.) lebensnotwendiger Vertragsbedingungen gewährleistet ist. Der Interessent oder die Interessentin hat nach ordnungsgemäßer Anmeldung im weiteren Verfahren die Stellung einer Partei

§ 8

AVG.

Paragraph 11, Absatz 6, NÖ GVG ist gleichzeitig mit der Anmeldung die Interessenteneigenschaft glaubhaft zu machen und sind insbesondere Angaben darüber zu machen, wodurch die Bezahlung des ortsüblichen Verkehrswertes oder Pachtzinses und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher und für den Verkäufer oder die Verkäuferin (Verpächter oder Verpächterin und dgl.) lebensnotwendiger Vertragsbedingungen gewährleistet ist. Der Interessent oder die Interessentin hat nach ordnungsgemäßer Anmeldung im weiteren Verfahren die Stellung einer Partei

Paragraph 8, AVG.

§ 11Abs.

7 NÖ GVG hat die Bezirksbauernkammer

Paragraph 11, Absatz 7, NÖ GVG hat die Bezirksbauernkammer 1. im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung

§ 6Abs.

1 der Grundverkehrsbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Einlangen der Verständigung nach § 11 Abs.1 eine begründete Stellungnahme zu übermitteln, wenn nach ihrer fachlichen Beurteilung das Rechtsgeschäft den Bestimmungen des § 6 widerspricht;im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung

Paragraph 6, Absatz eins, der Grundverkehrsbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Einlangen der Verständigung nach Paragraph 11, Absatz eins, eine begründete Stellungnahme zu übermitteln, wenn nach ihrer fachlichen Beurteilung das Rechtsgeschäft den Bestimmungen des Paragraph 6, widerspricht; 2. im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung nach § 6 Abs. 2 der Grundverkehrsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Anmeldefristim Fall einer Antragstellung auf Genehmigung nach Paragraph 6, Absatz 2, der Grundverkehrsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Anmeldefrist a) alle bei ihr rechtzeitig eingelangten Interessentenanmeldungen vorzulegen und b) eine begründete Stellungnahme zu übermitteln, wenn nach ihrer fachlichen Beurteilung das Rechtsgeschäft den Bestimmungen des § 6 widerspricht.eine begründete Stellungnahme zu übermitteln, wenn nach ihrer fachlichen Beurteilung das Rechtsgeschäft den Bestimmungen des Paragraph 6, widerspricht.

§ 11Abs.

8 NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde, wenn bei ihr keine Verständigung

Abs. 7 einlangt, das Rechtsgeschäft zu genehmigen.

Paragraph 11, Absatz 8, NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde, wenn bei ihr keine Verständigung

Absatz 7, einlangt, das Rechtsgeschäft zu genehmigen.

§ 11Abs.

9 NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde, wenn bei ihr eine Verständigung

Abs. 7 einlangt, weitere Ermittlungen durchzuführen. Der Bezirksbauernkammer ist eine Ausfertigung des Bescheides zuzustellen.

Paragraph 11, Absatz 9, NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde, wenn bei ihr eine Verständigung

Absatz 7, einlangt, weitere Ermittlungen durchzuführen. Der Bezirksbauernkammer ist eine Ausfertigung des Bescheides zuzustellen. Aufgrund der Flächenwidmung „Grünland/Land- und Forstwirtschaft“ und der landwirtschaftlichen Nutzung der in Rede stehenden Grundstücke unterliegt der Erwerb dem Vorbehalt der Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung nach dem NÖ Grundverkehrsgesetz 2007. Vor dem Hintergrund, dass im grundverkehrsbehördlichen Verfahren von den Beschwerdeführern fristgerecht eine Interessentenanmeldung erfolgt ist, ist in Ansehung des Versagungsgrundes nach § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ GVG zunächst zu prüfen, ob die Interessenten Parteistellung erlangt haben. Bejahendenfalls ist in einem zweiten Schritt eine Überprüfung dahingehend vorzunehmen, ob der Käufer Landwirt im Sinne des § 3 Z 2 NÖ GVG ist, denn nur im Falle, dass ihm die Landwirtseigenschaft nicht zukommt, gleichzeitig diese aber bei den Interessenten gegeben ist, kommt der angeführte Versagungsgrund zum Tragen. Vor dem Hintergrund, dass im grundverkehrsbehördlichen Verfahren von den Beschwerdeführern fristgerecht eine Interessentenanmeldung erfolgt ist, ist in Ansehung des Versagungsgrundes nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ GVG zunächst zu prüfen, ob die Interessenten Parteistellung erlangt haben. Bejahendenfalls ist in einem zweiten Schritt eine Überprüfung dahingehend vorzunehmen, ob der Käufer Landwirt im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 2, NÖ GVG ist, denn nur im Falle, dass ihm die Landwirtseigenschaft nicht zukommt, gleichzeitig diese aber bei den Interessenten gegeben ist, kommt der angeführte Versagungsgrund zum Tragen. Zum Vorbringen des Käufers C und des Verkäufervertreters E, wonach die Beschwerdeführer mangels rechtzeitiger Darlegung eines Finanzierungsnachweises, nämlich gemeinsam mit der Interessentenerklärung, die Parteistellung nicht erlangt hätten und folglich auch nicht beschwerdelegitimiert seien, ist Folgendes auszuführen: Nach § 11 Abs. 6 NÖ GVG ist gleichzeitig mit der Anmeldung die Interessenteneigenschaft glaubhaft zu machen und sind insbesondere Angaben darüber zu machen, wodurch die Bezahlung des ortsüblichen Verkehrswertes und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher und für den Verkäufer lebensnotwendiger Vertragsbedingungen gewährleistet ist. Erst nach ordnungsgemäßer Anmeldung hat ein Interessent im weiteren Verfahren die Stellung einer Partei

§ 8

AVG.Nach Paragraph 11, Absatz 6, NÖ GVG ist gleichzeitig mit der Anmeldung die Interessenteneigenschaft glaubhaft zu machen und sind insbesondere Angaben darüber zu machen, wodurch die Bezahlung des ortsüblichen Verkehrswertes und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher und für den Verkäufer lebensnotwendiger Vertragsbedingungen gewährleistet ist. Erst nach ordnungsgemäßer Anmeldung hat ein Interessent im weiteren Verfahren die Stellung einer Partei

Paragraph 8, AVG. Im gegenständlichen Fall haben die Interessenten zur Frage der Finanzierung eine (ergänzende) Stellungnahme in Aussicht gestellt. Damit liegt im Zeitpunkt der Anmeldung nach den verba legalia eine Glaubhaftmachung, wie das Gesetz sie fordert, mangels jeglicher Angaben, wodurch die Bezahlung des ortsüblichen Verkehrswertes gewährleistet sein soll, nicht vor (arg.: „gleichzeitig mit der Anmeldung…“). Tatsächlich impliziert die gewählte Formulierung in der Interessentenerklärung, nämlich: „zur Finanzierung wird der Behörde eine Stellungnahme nachgereicht“, aber vor dem Hintergrund des zu den verfahrensgegenständlichen Grundstücken bereits rechtskräftig beendeten grundverkehrsbehördlichen Verfahrens (LVwG-AV-242/001-2014), an welchen der Beschwerdeführer - damals noch als alleiniger Betriebsführer – als Interessent erfolgreich die Genehmigung des Kaufvertrages verhindert hat, dass die Bezahlung des Kaufpreises auch im vorliegenden Verfahren gewährleistet sein wird. Ungeachtet einer solchen für die Beschwerdeführer günstigen Interpretation, ist die Bejahung ihrer Parteistellung nur dann im Hinblick auf § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ GVG von Relevanz, wenn der Käufer nicht als Landwirt im Sinne des § Z 2 NÖ GVG zu qualifizieren wäre.Tatsächlich impliziert die gewählte Formulierung in der Interessentenerklärung, nämlich: „zur Finanzierung wird der Behörde eine Stellungnahme nachgereicht“, aber vor dem Hintergrund des zu den verfahrensgegenständlichen Grundstücken bereits rechtskräftig beendeten grundverkehrsbehördlichen Verfahrens (LVwG-AV-242/001-2014), an welchen der Beschwerdeführer - damals noch als alleiniger Betriebsführer – als Interessent erfolgreich die Genehmigung des Kaufvertrages verhindert hat, dass die Bezahlung des Kaufpreises auch im vorliegenden Verfahren gewährleistet sein wird. Ungeachtet einer solchen für die Beschwerdeführer günstigen Interpretation, ist die Bejahung ihrer Parteistellung nur dann im Hinblick auf Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ GVG von Relevanz, wenn der Käufer nicht als Landwirt im Sinne des Paragraph Ziffer 2, NÖ GVG zu qualifizieren wäre. Genau das trifft aber auf den vorliegenden Fall nicht zu. Die Beschwerdeführer waren es selber, die die Landwirtseigenschaft des Käufers außer Streit gestellt und ausdrücklich anerkannt haben. Auch aufgrund der übrigen Beweisergebnisse kann als gesichert angesehen werden, dass der Käufer allein oder zusammen mit Familienangehörigen und/oder landwirtschaftlichen Dienstnehmern oder Dienstnehmerinnen den knapp 159 ha großen Landwirtschaftsbetrieb mit Marktfruchtanbau und Viehhaltung bewirtschaftet und aus dem daraus erzielten landwirtschaftlichen Einkommen von € 96.159,07 (ohne Tierhaltung) den eigenen und den Lebensunterhalt der Familie zumindest zu einem erheblichen Teil bestreitet. Somit scheidet angesichts der als erwiesen anzusehenden Landwirtseigenschaft des Käufers ein Vorgehen nach § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ GVG aus, unabhängig ob die Interessenten den Landwirtsbegriff des § 3 Z 2 lit. a NÖ GVG erfüllen oder nicht, bzw. unabhängig von den erzielten Verfahrensergebnissen, wonach die Landwirtseigenschaft der Beschwerdeführer zu bejahen ist.Somit scheidet angesichts der als erwiesen anzusehenden Landwirtseigenschaft des Käufers ein Vorgehen nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ GVG aus, unabhängig ob die Interessenten den Landwirtsbegriff des Paragraph 3, Ziffer 2, Litera a, NÖ GVG erfüllen oder nicht, bzw. unabhängig von den erzielten Verfahrensergebnissen, wonach die Landwirtseigenschaft der Beschwerdeführer zu bejahen ist. Aber auch die übrigen Versagungsgründe nach § 6 Abs. 2 Z 2 bis 4 NÖ GVG liegen nicht vor.Aber auch die übrigen Versagungsgründe nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 NÖ GVG liegen nicht vor. Nach der Bestimmung des § 6 Abs. 2 Z 2 NÖ GVG ist einem genehmigungs-pflichtigen Rechtsgeschäft die Genehmigung nicht zu erteilen, wenn das Interesse an der Stärkung oder Schaffung eines oder mehrerer bäuerlicher Betriebe das Interesse an der Verwendung aufgrund des vorliegenden Vertrages überwiegt. Nach der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ GVG ist einem genehmigungs-pflichtigen Rechtsgeschäft die Genehmigung nicht zu erteilen, wenn das Interesse an der Stärkung oder Schaffung eines oder mehrerer bäuerlicher Betriebe das Interesse an der Verwendung aufgrund des vorliegenden Vertrages überwiegt. Die Beschwerdeführer sehen den Versagungsgrund des § 6 Abs. 2 Z 2 NÖ GVG als erfüllt an und stützen sich dabei auf die Notwendigkeit des Erwerbes der verfahrensgegenständlichen Flächen, um die Existenz ihres Betriebes zu stärken bzw. überhaupt erst gewährleisten zu können, während ein Erwerb der Liegenschaft durch den Käufer, welcher nicht in der Lage sei, den Kauf zu finanzieren, dessen Betrieb lediglich schwächen würde. Die Beschwerdeführer sehen den Versagungsgrund des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ GVG als erfüllt an und stützen sich dabei auf die Notwendigkeit des Erwerbes der verfahrensgegenständlichen Flächen, um die Existenz ihres Betriebes zu stärken bzw. überhaupt erst gewährleisten zu können, während ein Erwerb der Liegenschaft durch den Käufer, welcher nicht in der Lage sei, den Kauf zu finanzieren, dessen Betrieb lediglich schwächen würde. Im Hinblick auf die zu gewährleistende Privatautonomie der Vertragsparteien, darf das NÖ Grundverkehrsgesetz aber lediglich dahingehend ausgelegt werden, dass zwar das allgemeine Interesse an der Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes oder die Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes Gegenstand der Prüfung ist, nicht aber dass in den Wettbewerb zwischen Bauern eingegriffen wird (s. d. VfGH

  1. Jänner 1981, B 430/77 = VfSlg 9004; vgl. auch VfGH
  2. Juni 2007, B 83/07-8, mit Hinweis auf VfGH
  3. Jänner 1981, B 430/77 und VfSlg 9652). Im Hinblick auf die zu gewährleistende Privatautonomie der Vertragsparteien, darf das NÖ Grundverkehrsgesetz aber lediglich dahingehend ausgelegt werden, dass zwar das allgemeine Interesse an der Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes oder die Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes Gegenstand der Prüfung ist, nicht aber dass in den Wettbewerb zwischen Bauern eingegriffen wird (s. d. VfGH
  4. Jänner 1981, B 430/77 = VfSlg 9004; vergleiche auch VfGH
  5. Juni 2007, B 83/07-8, mit Hinweis auf VfGH
  6. Jänner 1981, B 430/77 und VfSlg 9652). Der Verfassungsgerichtshof hat – ausgehend von seinem in einem Kompetenz-feststellungsverfahren ergangenen Erk. VfSlg. 2658/1954 – in ständiger Judikatur (z.B. VfSlg. 5374/1966, 6342/1970) betont, dass zum Grundverkehrsrecht nur Maßnahmen gehören, die im Einzelfall verhindern, dass der Verkehr mit land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes und – soweit dies nicht in Frage kommt – an der Erhaltung und Schaffung eines mittleren und kleineren landwirtschaftlichen Grundbesitzes widerspricht. Der Verfassungsgerichtshof hat – ausgehend von seinem in einem Kompetenz-feststellungsverfahren ergangenen Erk. VfSlg. 2658 aus 1954, – in ständiger Judikatur (z.B. VfSlg. 5374 aus 1966,, 6342 aus 1970,) betont, dass zum Grundverkehrsrecht nur Maßnahmen gehören, die im Einzelfall verhindern, dass der Verkehr mit land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes und – soweit dies nicht in Frage kommt – an der Erhaltung und Schaffung eines mittleren und kleineren landwirtschaftlichen Grundbesitzes widerspricht. Grundverkehrsrechtlich darf die Untersagung des Eigentumserwerbes also nur dann vorgesehen werden, wenn der Erwerb an sich den erwähnten öffentlichen Interessen widerspricht. Das Gesetz darf die Grundverkehrsbehörde nicht dazu ermächtigen, im Einzelfall festzustellen, welcher Erwerber den Grundverkehrsinteressen am besten entspricht und damit (zumindest indirekt) zu bestimmen, dass nur eine ganz bestimmte Person das Grundstück erwerben darf (vgl. z.B. VfSlg. 5585/1967).Grundverkehrsrechtlich darf die Untersagung des Eigentumserwerbes also nur dann vorgesehen werden, wenn der Erwerb an sich den erwähnten öffentlichen Interessen widerspricht. Das Gesetz darf die Grundverkehrsbehörde nicht dazu ermächtigen, im Einzelfall festzustellen, welcher Erwerber den Grundverkehrsinteressen am besten entspricht und damit (zumindest indirekt) zu bestimmen, dass nur eine ganz bestimmte Person das Grundstück erwerben darf vergleiche z.B. VfSlg. 5585 aus 1967,). Es ist – von extremen Ausnahmesituationen abgesehen – ausgeschlossen, dass es den Grundverkehrsinteressen widerspricht, wenn ein Landwirt als Käufer auftritt und das gekaufte Grundstück im Rahmen seines bäuerlichen Betriebes genutzt werden soll. Eine solche „extreme Ausnahmesituation“ würde nur bei einem starken Abweichen vom Normalzustand vorliegen, d. h. dass nur in ganz besonderen Fällen von dem oben dargelegten Grundsatz abgewichen werden darf, etwa wenn dies unter Beachtung der Zielsetzung des NÖ GVG einzelfallbezogen gerechtfertigt ist. Eine derartige extreme Ausnahmesituation liegt im gegenständlichen Fall jedoch nicht vor. Der auf den Marktfruchtanbau spezialisierte Betrieb der Beschwerdeführer umfasst nämlich eine Fläche von 79,9326 ha. In Anbetracht der Kleinstrukturierung der niederösterreichischen Landwirtschaft handelt es sich beim Betrieb der Beschwerdeführer somit durchaus um einen überdurchschnittlich großen Betrieb. Die Beschwerdeführer befinden sich auch in keiner finanziell existenzbedrohenden Lage, welche nur durch den Erwerb der gegenständlichen Liegenschaft abgewendet werden könnte. Folglich widerspricht der Verkauf der Liegenschaft an den Käufer C nicht den öffentlichen Interessen und den Zielsetzungen des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007, zumal es auf der Käuferseite auf der Hand liegt, dass es durch den Erwerb der Kaufliegenschaft zu einer Vergrößerung des Anteils von Eigenflächen - von den derzeit bewirtschafteten 158,5825 ha. stehen nur 16 ha im Eigentum des Käufers, die restlichen 143 ha stellen Pachtflächen dar – kommen soll, was durchaus als ein nicht unwichtiges Argument für die Stärkung des Betriebes des Käufers zu sehen ist. Nach der Bestimmung des § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ GVG ist einem genehmigungs-pflichtigen Rechtsgeschäft die Genehmigung insbesondere nicht zu erteilen, wenn Gründe zur Annahme vorliegen, dass eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks nicht zu erwarten ist oder dass dieses ohne wichtigen Grund der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung entzogen wird.Nach der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ GVG ist einem genehmigungs-pflichtigen Rechtsgeschäft die Genehmigung insbesondere nicht zu erteilen, wenn Gründe zur Annahme vorliegen, dass eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks nicht zu erwarten ist oder dass dieses ohne wichtigen Grund der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung entzogen wird. Aus dem im Verfahren eingeholten Gutachten des agrartechnischen Amtssachverständigen K ergibt sich zweifelsfrei, dass eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Grundstücke durch den Käufer zu erwarten ist und keine Indizien vorliegen, dass die Grundstücke einer landwirtschaftlichen Nutzung entzogen werden. Dies umso mehr, als der Großteil der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft vom Käufer bereits seit ca. vier Jahren gepachtet sind und die daraus erwirtschafteten Erlöse des Käufers aus der Bodennutzung mit den Erlösen durchschnittlicher Marktfruchtbetriebe anhand der Ergebnisse des grünen Berichtes vergleichbar sind und im Ergebnis die Erlöse des Käufers durchaus einem durchschnittlichen Marktfruchtbetrieb entsprechen, weshalb offenbar „nicht schlecht“ gewirtschaftet worden sei. Anhaltspunkte für das Vorliegen des Versagungsgrundes nach § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ GVG sind somit weder erkennbar noch als gegeben anzusehen. Anhaltspunkte für das Vorliegen des Versagungsgrundes nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ GVG sind somit weder erkennbar noch als gegeben anzusehen. Nach der Bestimmung des § 6 Abs. 2 Z 4 NÖ GVG ist einem genehmigungs-pflichtigen Rechtsgeschäft die Genehmigung insbesondere nicht zu erteilen, wenn die Gegenleistung den ortsüblichen Verkehrswert ohne ausreichende Begründung erheblich übersteigt.Nach der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, NÖ GVG ist einem genehmigungs-pflichtigen Rechtsgeschäft die Genehmigung insbesondere nicht zu erteilen, wenn die Gegenleistung den ortsüblichen Verkehrswert ohne ausreichende Begründung erheblich übersteigt. Wenngleich die Interessenten in der Beschwerde vorbringen, dass der Kaufpreis überhöht sei, bringt A im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung wörtlich vor wie folgt: „Der Kaufpreis ist überhöht, aber er ist ortsüblich. Damit meine ich, dass die ortsüblichen Kaufpreise von landwirtschaftlich genutzten Liegenschaften in *** in der Größenordnung von € 5,-- pro m² und mehr zwar ortsüblich im Grundverkehr sind, aber tatsächlich aus landwirtschaftlicher Sicht dieser Preis nicht erwirtschaftet werden kann. Man kann einen Kaufpreis von € 5,-- pro m² aus landwirtschaftlicher Sicht nicht erwirtschaften. Es wird aber von uns als Beschwerdeführer außer Streit gestellt, dass es sich bei diesen 3 Mio. Euro um den ortsüblichen Verkehrswert handelt.[…]“. Dadurch wurde die Angemessenheit des Kaufpreises ausdrücklich außer Streit gestellt. Zudem ist von den Beschwerdeführern in ihrer Interessentenerklärung vom 03.04.2017 die Bereitschaft erklärt worden, die Grundstücke um den ortsüblichen Preis erwerben zu wollen, wobei dafür einen Gesamtkaufpreis von € 3.000,000,-- genannt wurde, dessen Aufbringung in der zur Interessentenerklärung nachgereichten Unterlage dargestellt worden ist. Gründe für die Annahme, dass der Kaufpreis den ortsüblichen Verkehrswert ohne ausreichende Begründung erheblich übersteigt, liegen somit nicht vor, sodass der Versagungsgrund nach § 6 Abs. 2 Z 4 NÖ GVG ebenfalls nicht greift.Gründe für die Annahme, dass der Kaufpreis den ortsüblichen Verkehrswert ohne ausreichende Begründung erheblich übersteigt, liegen somit nicht vor, sodass der Versagungsgrund nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, NÖ GVG ebenfalls nicht greift. Soweit schließlich die Beschwerdeführer anzweifeln, ob der Käufer in der Lage sein kann, den vereinbarten Kaufpreis bezahlen zu können, ist klarzustellen, dass es nicht Aufgabe des erkennenden Gerichtes ist, dazu Ermittlungen zu führen. Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat „lediglich“ zu prüfen, ob das der Privatautonomie der Vertragsparteien unterliegende Rechtsgeschäft öffentlichen Interessen des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007 widerspricht. Die Erbringung eines Finanzierungsnachweises obliegt

§ 11Abs.

6 NÖ GVG nur einem Interessenten, um sichergehen zu können, dass dieser im Falle der (durch ihn initiierten) Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung auch tatsächlich – auch von seiner finanziellen Leistungsfähigkeit her – vom Verkäufer als potentieller neuer Käufer (mit Landwirtseigenschaft

§ 3Z 2 lit.

a NÖ GVG) herangezogen werden kann. Das Ziel der Erhaltung, Stärkung und Schaffung einer leistungsfähigen bäuerlichen Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 1 Z 1 NÖ GVG wird somit nicht durch die Überprüfung der finanziellen Lage des Käufers sichergestellt, sondern durch die Schaffung der Möglichkeit, dass Landwirte als Interessenten - wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind – eine Versagung der Genehmigung des Rechtsgeschäftes bewirken können.Soweit schließlich die Beschwerdeführer anzweifeln, ob der Käufer in der Lage sein kann, den vereinbarten Kaufpreis bezahlen zu können, ist klarzustellen, dass es nicht Aufgabe des erkennenden Gerichtes ist, dazu Ermittlungen zu führen. Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat „lediglich“ zu prüfen, ob das der Privatautonomie der Vertragsparteien unterliegende Rechtsgeschäft öffentlichen Interessen des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007 widerspricht. Die Erbringung eines Finanzierungsnachweises obliegt

Paragraph 11, Absatz 6, NÖ GVG nur einem Interessenten, um sichergehen zu können, dass dieser im Falle der (durch ihn initiierten) Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung auch tatsächlich – auch von seiner finanziellen Leistungsfähigkeit her – vom Verkäufer als potentieller neuer Käufer (mit Landwirtseigenschaft

Paragraph 3, Ziffer 2, Litera a, NÖ GVG) herangezogen werden kann. Das Ziel der Erhaltung, Stärkung und Schaffung einer leistungsfähigen bäuerlichen Land- und Forstwirtschaft im Sinne des Paragraph eins, Ziffer eins, NÖ GVG wird somit nicht durch die Überprüfung der finanziellen Lage des Käufers sichergestellt, sondern durch die Schaffung der Möglichkeit, dass Landwirte als Interessenten - wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind – eine Versagung der Genehmigung des Rechtsgeschäftes bewirken können. Schließlich verweisen die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde auf eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 12.12.2012, B 884/12, wonach die Grundverkehrsbehörde das Vorliegen eines gültigen Rechtsgeschäftes als Vorfrage im Sinne des § 38 AVG beurteilen müsse und werfen der belangten Behörde vor, die Gültigkeit des Rechtsgeschäftes nicht beurteilt zu haben, indem sie nicht darüber entschieden habe, ob durch den Kaufvertrag eine unzulässige Umgehung der Vorschriften des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007 vorliegen würde.Schließlich verweisen die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde auf eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 12.12.2012, B 884/12, wonach die Grundverkehrsbehörde das Vorliegen eines gültigen Rechtsgeschäftes als Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG beurteilen müsse und werfen der belangten Behörde vor, die Gültigkeit des Rechtsgeschäftes nicht beurteilt zu haben, indem sie nicht darüber entschieden habe, ob durch den Kaufvertrag eine unzulässige Umgehung der Vorschriften des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007 vorliegen würde. Zutreffend in diesem Zusammenhang ist, dass die Grundverkehrsbehörde einen zu genehmigenden Vertrag über ein Rechtsgeschäft grundsätzlich auf seine Gültigkeit hin beurteilen muss. Liegt kein Vertrag oder ein nichtiger Vertrag vor, ist der Antrag auf Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines solchen nichtigen bzw. ungültigen Rechtsgeschäftes zurückzuweisen. Die belangte Behörde hat sich aufgrund der von den Beschwerdeführern geäußerten Bedenken mit der Frage, ob ein unzulässiges Umgehungsgeschäft und somit ein Nichtigkeitsgrund vorliegt, auseinandergesetzt und dazu die Vermutung der Rechtsmittelwerber zu beurteilen gehabt, wonach der „wahre“ Erwerber und Finanzier die Person des O sei und der Käufer C nur als Strohmann für diesen fungiere. Unabhängig von diesen der Behörde mitgeteilten Bedenken erübrigt sich jedoch eine Auseinandersetzung damit, weil seitens der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10.10.2017 von „Gerüchten innerhalb der Bauernschaft“ wie folgt berichtet wird: „Hinter dem Käufer C stehe nicht Herr O, sondern ein allgemein bisher nicht bekannter Investor, der offensichtlich nicht selbst Landwirt ist, aber die Finanzierung des Kaufpreises gewährleistet hat (Umgehungsgeschäft). Nach wie vor steht die Frage im Raum: Woher stammt die beträchtliche Kaufsumme von über 3 Mio €?“ Damit werden die ursprünglich geäußerten Bedenken in Richtung eines Umgehungsgeschäftes unter Mitwirkung von O zurückgenommen und gleichzeitig außer einer durch keinerlei Bescheinigungsmittel, geschweige denn Beweismittel, geäußerten neuen Vermutung auch keine Hinweise gemacht, die den – zwischenzeitig auch konkursgerichtlich genehmigten – Kaufvertrag in Frage stellen könnten. Überdies widerspricht das Rechtsgeschäft weder einem gesetzlichen Verbot noch den guten Sitten. Es liegt somit ein gültiges Rechtsgeschäft vor. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass sämtliche Genehmigungs-voraussetzungen für das Rechtsgeschäft vorliegen. Die eingebrachte Beschwerde war daher abzuweisen und die angefochtene Entscheidung der belangten Behörde zu bestätigen. Die ordentliche Revision war im vorliegenden Fall nicht zuzulassen, da in Ansehung des klaren Gesetzeswortlautes keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen gewesen ist und im Übrigen die vorliegende Entscheidung auch nicht der bisher ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes widerspricht oder von dieser Judikatur abgegangen wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.780.001.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.