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{'item': 'LVwG-AV-882/001-2016'}

Obsah (10)§ 66§ 28§ 35§ 25a§ 14§ 9§ 67§ 4§ 279§§ 434

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum12.03.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-882/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 66Abs.

4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) die Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 03.05.2016, GZ: ***, mit welchem der Abbruch zweier Container sowie des auf der Liegenschaft von Ost nach West verlaufende Maschendrahtzaunes aufgetragen wurde, abgewiesen wurde, zu Recht: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Dr. Raunig über die Beschwerde der Frau A (Erstbeschwerdeführerin) und des Herrn B (Zweitbeschwerdeführer), ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 21.06.2016, GZ: ***, mit welchem

Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) die Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 03.05.2016, GZ: ***, mit welchem der Abbruch zweier Container sowie des auf der Liegenschaft von Ost nach West verlaufende Maschendrahtzaunes aufgetragen wurde, abgewiesen wurde, zu Recht: 1. Der Beschwerde wird

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) insoweit stattgegeben, als der Bescheid des Gemeindevorstandes vom 21.06.2016, GZ: ***, dahingehend abgeändert wird, dass er zu lauten hat wie folgt:„1. Der Berufung der Frau A, wird

§ 66Abs.

4 AVG 1991 Folge gegeben und der Bescheid des Bürgermeisters vom 03.05.2016, GZ: *** betreffend Frau A ersatzlos aufgehoben.2. Der Berufung des Zweitbeschwerdeführers Herrn B wird

§ 66Abs.

4 AVG 1991 insoweit stattgegeben, als dass der Spruch des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 03.05.2016, GZ: ***, zu lauten hat wie folgt:„

§ 35Abs.

2 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) wird Herrn B, ***, ***, der baupolizeiliche Auftrag erteilt, die beiden Container, Hersteller Firma D, mit einer Länge von 6,05 m, einer Breite von 2,4 m sowie einer Höhe von 2,5 m, befindlich auf der Liegenschaft Gst.-Nr. ***, EZ ***, KG ***, abzubrechen bzw. zu entfernen, dies binnen einer Frist von acht Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides.“Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insoweit stattgegeben, als der Bescheid des Gemeindevorstandes vom 21.06.2016, GZ: ***, dahingehend abgeändert wird, dass er zu lauten hat wie folgt:, , „1. Der Berufung der Frau A, wird

Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 Folge gegeben und der Bescheid des Bürgermeisters vom 03.05.2016, GZ: *** betreffend Frau A ersatzlos aufgehoben., , 2. Der Berufung des Zweitbeschwerdeführers Herrn B wird

Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 insoweit stattgegeben, als dass der Spruch des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 03.05.2016, GZ: ***, zu lauten hat wie folgt:, „

Paragraph 35, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) wird Herrn B, ***, ***, der baupolizeiliche Auftrag erteilt, die beiden Container, Hersteller Firma D, mit einer Länge von 6,05 m, einer Breite von 2,4 m sowie einer Höhe von 2,5 m, befindlich auf der Liegenschaft Gst.-Nr. ***, EZ ***, KG ***, abzubrechen bzw. zu entfernen, dies binnen einer Frist von acht Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides.“, 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Zum bisherigen Gang des baubehördlichen Verfahrens: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 03.05.2016, GZ: ***, ordnete die Baubehörde I. Instanz

§ 35Abs.

2 NÖ BO 2014 gegenüber Frau A und Herrn B, ***, ***, hinsichtlich der Liegenschaft Gst.-Nr. ***, EZ ***, KG ***, folgendes an:Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 03.05.2016, GZ: ***, ordnete die Baubehörde römisch eins. Instanz

Paragraph 35, Absatz 2, NÖ BO 2014 gegenüber Frau A und Herrn B, ***, ***, hinsichtlich der Liegenschaft Gst.-Nr. ***, EZ ***, KG ***, folgendes an: „

§ 35Abs.

2 NÖ Bauordnung 2014 ordnet die Baubehörde l. lnstanz gegenüber den Eigentümern der Gebäude sowie des Zaunes, Frau A und Herrn B, ***, *** hinsichtlich der Liegenschaft Gst.-Nr. ***, EZ ***, KG *** wie folgt an:„

Paragraph 35, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014 ordnet die Baubehörde l. lnstanz gegenüber den Eigentümern der Gebäude sowie des Zaunes, Frau A und Herrn B, ***, *** hinsichtlich der Liegenschaft Gst.-Nr. ***, EZ ***, KG *** wie folgt an: Innerhalb einer Frist von 8 Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides sind die beiden Container, Hersteller Firma D, mit einer Länge von 6,05 m, einer Breite von 2,4 m sowie einer Höhe von 2,5 m abzubrechen bzw. zu entfernen; ebenso ist der geradlinig auf der zitierten Liegenschaft von Ost nach West verlaufende Maschendrahtzaun innerhalb der gleichen Frist zu entfernen.“ Die Baubehörde I. Instanz begründet ihre Entscheidung im Wesentlich damit, dass im Zuge einer Begehung festgestellt worden sei, dass auf dem im Eigentum der Gemeinde stehenden und als Verkehrsfläche gewidmeten Grundstück, Gst.-Nr. ***, EZ ***, KG ***, zwei Container, Hersteller Firma D, mit einer Länge von 6,05 m, einer Breite von 2,4 m sowie einer Höhe von 2,5 m aufgestellt seien. Des Weiteren befinde sich geradlinig auf der zitierten Liegenschaft ein von Ost nach West verlaufender Maschendrahtzaun.Die Baubehörde römisch eins. Instanz begründet ihre Entscheidung im Wesentlich damit, dass im Zuge einer Begehung festgestellt worden sei, dass auf dem im Eigentum der Gemeinde stehenden und als Verkehrsfläche gewidmeten Grundstück, Gst.-Nr. ***, EZ ***, KG ***, zwei Container, Hersteller Firma D, mit einer Länge von 6,05 m, einer Breite von 2,4 m sowie einer Höhe von 2,5 m aufgestellt seien. Des Weiteren befinde sich geradlinig auf der zitierten Liegenschaft ein von Ost nach West verlaufender Maschendrahtzaun. Abgesehen vom fehlenden Grundeigentum sei festzustellen, dass für diese beiden Container, die im Eigentum der Frau A und des Herrn B stehen, keine Baubewilligung vorliege. Unzweifelhaft seien diese mit dem Boden fix verbunden und stellen Gebäude dar. Daher sei

§ 14

NÖ BO 2014 eine Baubewilligung für diese Container erforderlich, die jedoch nicht vorliege.Abgesehen vom fehlenden Grundeigentum sei festzustellen, dass für diese beiden Container, die im Eigentum der Frau A und des Herrn B stehen, keine Baubewilligung vorliege. Unzweifelhaft seien diese mit dem Boden fix verbunden und stellen Gebäude dar. Daher sei

Paragraph 14, NÖ BO 2014 eine Baubewilligung für diese Container erforderlich, die jedoch nicht vorliege. Ebenso stelle der vorgefundene Maschendrahtzaun eine anzeigepflichtige bauliche Anlage im Sinne des § 15 NÖ BO 2014 dar. Eine Anzeige für diese Baulichkeit liege jedoch nicht vor.Ebenso stelle der vorgefundene Maschendrahtzaun eine anzeigepflichtige bauliche Anlage im Sinne des Paragraph 15, NÖ BO 2014 dar. Eine Anzeige für diese Baulichkeit liege jedoch nicht vor. Unter Bezugnahme auf die maßgeblichen rechtlichen Vorschriften der NÖ BO 2014 und auch unter Bezugnahme auf die schriftliche Stellungnahme der Beschwerdeführer sei festzuhalten, dass aus rechtlicher Sicht bei beiden Containern von Gebäuden im Sinne der Definition der NÖ Bauordnung 2014 auszugehen sei. Daher sei die Erlangung einer Baubewilligung erforderlich gewesen, ebenso hinsichtlich des Zaunes, bei dem eine Anzeige von Nöten gewesen wäre. Mangels Vorliegens einer Baubewilligung bzw. einer Anzeige sei der Abbruch des Gebäudes bzw. des Bauwerkes anzuordnen. Die Frage des Grundeigentumes bzw. der konkreten Flächenwidmung spiele im Zusammenhang mit diesen Ausführungen vorderhand keine Rolle, die nicht vorhandene Baubewilligung bzw. Bauanzeige reiche aus, diesen Auftrag zu erlassen. Zumal die Entfernung relativ einfach von Statten gehen könne, reiche die im Spruch festgelegte Frist jedenfalls aus. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung brachten die Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass die beiden Container nicht mit dem Boden verbunden seien und stellen daher keine Gebäude im Sinne des § 14 NÖ BO dar, da sie auch nicht mit besonderen technischen Fertigkeiten zu errichten seien. Daher sei auch keine Baubewilligung erforderlich gewesen. Im Übrigen werde darauf verwiesen, dass sich beide Container bereits seit Jahren an Ort und Stelle befinden und insofern diesbezüglich vom baurechtlich vermuteten Konsens ausgegangen werden könne. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung brachten die Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass die beiden Container nicht mit dem Boden verbunden seien und stellen daher keine Gebäude im Sinne des Paragraph 14, NÖ BO dar, da sie auch nicht mit besonderen technischen Fertigkeiten zu errichten seien. Daher sei auch keine Baubewilligung erforderlich gewesen. Im Übrigen werde darauf verwiesen, dass sich beide Container bereits seit Jahren an Ort und Stelle befinden und insofern diesbezüglich vom baurechtlich vermuteten Konsens ausgegangen werden könne. Die Errichtung des Maschendrahtzaunes sei etwa im Jahr 2003 nicht von den Einschreitern, sondern vom Verantwortlichen der *** veranlasst worden, dies offenbar auch teilweise über das Gst. Nr. ***. Die Einschreiter seien diesbezüglich also in keiner Weise passiv legitimiert, sie seien auch nicht

§ 9Abs.

4 NÖ Bauordnung 2014 befragt worden. Im Übrigen werde darauf verwiesen, dass auch diesbezüglich auf Grund der jahrelangen Duldung seitens der Marktgemeinde vom baurechtlich vermuteten Konsens ausgegangen werden könne.Die Errichtung des Maschendrahtzaunes sei etwa im Jahr 2003 nicht von den Einschreitern, sondern vom Verantwortlichen der *** veranlasst worden, dies offenbar auch teilweise über das Gst. Nr. ***. Die Einschreiter seien diesbezüglich also in keiner Weise passiv legitimiert, sie seien auch nicht

Paragraph 9, Absatz 4, NÖ Bauordnung 2014 befragt worden. Im Übrigen werde darauf verwiesen, dass auch diesbezüglich auf Grund der jahrelangen Duldung seitens der Marktgemeinde vom baurechtlich vermuteten Konsens ausgegangen werden könne. Da die Behörde diesbezüglich offenbar entsprechende Sachverhaltsermittlungen unterlassen habe, leide der angefochtene Bescheid schon deswegen unter Rechtswidrigkeit des Inhalts und sei daher aufzuheben. Mit hier angefochtenem Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** als Baubehörde II. Instanz vom 21.06.2016, GZ: ***, wurde die Berufung

§ 66Abs. 4 AVG i

Vm § 35 Abs. 2 NÖ BO 2014 abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.Mit hier angefochtenem Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** als Baubehörde römisch zwei. Instanz vom 21.06.2016, GZ: ***, wurde die Berufung

Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 2, NÖ BO 2014 abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Die Berufungsbehörde führte im Bescheid begründend aus, dass nach ihrer Ansicht die Feststellungen der Baubehörde I. Instanz zutreffend seien. Eine Nichtigkeit bzw. Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf Grund fehlender Erhebungen könne im Gegenstand nicht erblickt werden.Die Berufungsbehörde führte im Bescheid begründend aus, dass nach ihrer Ansicht die Feststellungen der Baubehörde römisch eins. Instanz zutreffend seien. Eine Nichtigkeit bzw. Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf Grund fehlender Erhebungen könne im Gegenstand nicht erblickt werden. Seitens der Berufungswerber sei nicht in Abrede gestellt worden, dass die beiden Container mit den im angefochtenen Bescheid vermerkten Ausmaßen im Bestand seien, ebenso der Maschendrahtzaun. Die Dimensionen des Containers seien nicht bestritten worden. Vorgebracht sei auch worden, dass es sich nach den Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 gar nicht um ein Bauwerk handle, da keine kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden gegeben sei und im Übrigen auch keine besonderen bautechnischen Kenntnisse erforderlich gewesen seien. In beiden Fällen irren die Berufungswerber. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes werde ausgeführt, dass schon durch das Gewicht des Daches und das Eigengewicht der Außenmauern auf dem Fundament eine kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden gegeben sei. Die Container erfüllen auf Grund ihrer Ausführung bereits den Gebäudebegriff und sei zweifellos für eine fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich. Ebenso sei die Existenz des Maschendrahtzaunes nicht in Frage gestellt worden. Die Frage, ob der Beseitigungsauftrag den Berufungswerbern erteilt werden könne, beantworte sich schon aus der Tatsache, dass diese offensichtlich das gegenständliche Grundstück derzeit in Gewahrsam halten. Dies ergebe sich bereits aus den in ihrem Besitz stehenden aufgestellten Containern. Eine weitere Erörterung des Grundeigentums habe in diesem Zusammenhang nicht stattzufinden. Die vorgelegten Bescheinigungen, die zur Gänze inhaltlich bestritten werden, würden aber eher einen Hinweis darauf geben, dass die Berufungswerber die Verfügungsgewalt über die gegenständliche Liegenschaft besitzen. Faktum sei aber, dass für den gegenständlichen Zaun eine Bauanzeige erforderlich sei, die bis dato nicht eingebracht worden sei. Daher sei auch hier die Entfernung zu verfügen. Zur Frage des vermuteten Konsenses dürfe in diesem Zusammenhang auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden und könne keinesfalls davon ausgegangen werden, dass ein längerer unbeanstandeter Zustand zu einem vermuteten Konsens führen könne. Der Aktenbestand der Marktgemeinde *** sei lückenlos vorhanden. Für den gegenständlichen Fall erübrige sich jede weitere Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen, zumal ein Zeitraum von nicht einmal 20 Jahren keinesfalls einen vermuteten Konsens rechtfertige. Faktum sei, dass sowohl die beiden Container als auch der Maschendrahtzaun im Bestand seien und eine baubehördliche Bewilligung bzw. eine Anzeige nicht vorliege. Daher sei spruchgemäß die Entfernung zu verfügen gewesen. Die festgesetzte Frist erscheine angemessen. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde brachten die Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass der Bescheid vollumfänglich angefochten werde und die Aufhebung beantragt werde. Zur Rechtswidrigkeit werde ausgeführt, dass schon auf Grund der erhobenen Berufung die Marktgemeinde ***

§ 66

AVG die notwendigen Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens veranlassen hätte müssen, was aber unterblieben sei. Wie schon die belangte Behörde selbst am 14.03.2016 ausgeführt habe, betrachte sich diese zur Gänze selbst als Eigentümerin des Grundstückes Nr. ***, KG ***, und haben die Einschreiter mit Stellungnahme vom 08.04.2016 begründet dargelegt, warum diese Rechtsansicht ihrer Meinung unzutreffend sei und teilweise außerbücherliches Eigentum vorliege.Zur Rechtswidrigkeit werde ausgeführt, dass schon auf Grund der erhobenen Berufung die Marktgemeinde ***

Paragraph 66, AVG die notwendigen Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens veranlassen hätte müssen, was aber unterblieben sei. Wie schon die belangte Behörde selbst am 14.03.2016 ausgeführt habe, betrachte sich diese zur Gänze selbst als Eigentümerin des Grundstückes Nr. ***, KG ***, und haben die Einschreiter mit Stellungnahme vom 08.04.2016 begründet dargelegt, warum diese Rechtsansicht ihrer Meinung unzutreffend sei und teilweise außerbücherliches Eigentum vorliege. Infolgedessen seien der Berufung gegen den in der Folge ergangenen Bescheid zur Untermauerung Nachweise über die Eigentumsverhältnisse aus Sicht der Einschreiter vorgelegt worden, sodass die belangte Behörde nicht mehr ohne weiteres davon ausgehen könne, dass hier eindeutige Eigentumsverhältnisse gegeben seien und schon gar nicht können diese pauschal als zutreffend dem weiteren Verfahren zugrunde gelegt werden. Diese Begründung erweise sich somit als aktenwidrig. Denn sofern die belangte Behörde einerseits das alleinige Eigentum an der Liegenschaft behaupte und andererseits kraftschlüssige Verbindung von Gebäuden und Bauwerken mit dieser Liegenschaft annehme, könnten die Einschreiter denklogisch nicht mehr Adressaten dieses Bescheides sein, da die feste Verbindung von beweglichen Sachen mit unbeweglichen Sachen durch Bauen diese sachenrechtlich dem Eigentümer des Grundes zukommen lasse (superficies solo cedit) und es in dem Fall darauf ankomme, ob es – wie hier – eine redliche Bauführung gegeben habe. Es bestehe daher nicht nur ein rechtliches Interesse der Einschreiter an der Klärung dieser Frage, sondern stelle diese eine wesentliche Vorfrage auch in diesem Verfahren dar. Dass die Einschreiter hinsichtlich dieser Gebäude und Bauwerke ferner Gewahrsam halten sei angesichts der – leicht feststellbaren, aber dennoch unterbliebenen Ermittlungsergebnisse der Baubehörde erster Instanz nicht nachvollziehbar; die Einschreiter wohnen – aktenkundig – weder im Gemeindegebiet noch etwa auf dem Grundstück selbst und seien körperlich nicht in der Lage, irgendeine Manifestation eines Besitzwillens nach außen zu dokumentieren außer in Eingaben ihren Rechtsstandpunkt zu vertreten, welcher auf Grund eines Gemeinderatsbeschlusses vom 02.05.1988 zu *** und auf Grund einer Bestätigung des Bürgermeisters belegt sei, sodass nicht mehr von irrelevanten Behauptungen gesprochen werden könne, welche „eine weitere Erörterung des Grundeigentums in dem Zusammenhang“ aus Sicht der belangten Behörde offenbar nicht mehr erforderlich machen. Selbiges treffe selbstverständlich auch auf den Zaun zu, der – wie bereits ausgeführt – auch nicht von den Einschreitern angebracht oder errichtet worden sei. Hier liege zudem mutmaßlich unredliche Bauführung vor. Lediglich der Vollständigkeit halber werde darauf verwiesen, dass auch Feststellungen über das Eigengewicht der Containerdächer und –wände fehlen, welche der Behörde aber zumutbar gewesen wären, wenn sie sich offenbar auch über Bauweise und Ausmaße der Container kundig gemacht habe. Ebenso wäre es der Behörde zumutbar gewesen, die seinerzeitigen Errichter des Zaunes auszuforschen und diesen die entsprechenden Aufträge zu erteilen, wenn es nunmehr – nach Jahren der Duldung in Kenntnis – zum Anlass genommen werden solle, diesen beseitigen zu lassen. Da die Behörde diesbezüglich offenbar entsprechende Sachverhaltsermittlungen unterlassen habe, leide auch dieser angefochtene Bescheid schon deswegen unter Rechtswidrigkeit des Inhaltes und werde aufzuheben sein. Seitens der Marktgemeinde *** wurde der bezughabende Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 21.11.2017 an, zu welcher C für die belangte Behörde sowie der damals ausgewiesene Rechtsvertreter E für die Beschwerdeführer erschienen sind. Seitens des Vertreters der belangten Behörde wurde ergänzend vorgebracht, dass bei der Aufstellung der Container die belangte Behörde diesbezüglich keine Kenntnis gehabt habe. Es könne nicht genau angegeben werden, wann erstmals Kenntnis erlangt worden sei, aber sei ab Kenntnis das Verfahren in Gang gesetzt worden. Der Vertreter der belangten Behörde wisse aber eben nicht, wodurch das Verfahren tatsächlich ausgelöst worden sei. Auch wisse er nicht, wie lange die Container dort befindlich gewesen seien. Der Beschwerdeführervertreter bestreite dieses Vorbringen. Die Container seien nach eingeholter Information mindestens seit dem Jahr 2000 aufgestellt. Sie seien nicht mit dem Boden fest verbunden aber Gegenstand ständiger Streitereien mit der Marktgemeinde ***. Über Frage des erkennenden Gerichtes gab der Vertreter der belangten Behörde an, dass sich der Maschendrahtzaun auf dem Grundstück Nr. *** befinde. Mit den Parteienvertretern wurde die weitere Vorgehensweise erörtert und die Verhandlung zur Einvernahme der Beschwerdeführer auf den 19.12.2017 erstreckt. Zumal die Beschwerdeführer in der stattgefundenen öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 19.12.2017 ebenfalls nicht erschienen sind, wurde die Verhandlung auf den 19.02.2018 erstreckt. In der Zwischenzeit erfolgte die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses mit dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer. In der Verhandlung am 19.02.2018 wurde seitens der Vertreterin der belangten Behörde ein Schreiben vom 05.02.2018 vorgelegt. Darin ist festgehalten: „Nach Rücksprache mit Ihrer Rechtsanwaltsanwärterin gehe es dabei um die Frage, wer die Aufstellung des Zauns auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, veranlasst hat. Nach Rücksprache mit meinen Mandantinnen darf ich diesbezüglich bestätigen, dass dies von diesen veranlasst wurde […].“ Gegenständliches Schreiben wurde als Beilage ./F zum Akt genommen. Die Erstbeschwerdeführerin, Frau A, geboren am ***, wohnhaft in ***, ***, gab zur Sache befragt an, dass sie und ihr Gatte seit 1977/78 jeweils Hälfteeigentümer der Liegenschaft gewesen seien. Es stimme, dass sie die Grundstücke Nr. *** und *** 1977/78 mit Kaufvertrag erworben haben. Über Vorhalt des Vorbringens mit der Abschreibung und Zusammenziehung gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie Laien gewesen seien, was die Bauträgersache betreffe. Sie haben das Grundstück Nr. *** entgeltlich erworben. Das gehe aus Beilage ./A, dem Sitzungsprotokoll 1979, hervor, zumal eine Zahlungsbestätigung über 8.350,-- Schilling daraus ersichtlich sei. Die Zahlungsbestätigung sei auch datiert mit 07.12.

  1. Eine grundbücherliche Durchführung sei nicht erfolgt. Es sollte alles vereinigt werden. Eine Zuschreibung und grundbücherliche Durchführung habe es nicht gegeben, weil eben alle anderen Beteiligten dagegen gearbeitet haben. Beabsichtigt sei gewesen, alle Grundstücke, die ihnen gehört haben, zusammenzulegen. Das sei die Grundlage für die Projektierung von vier Reihenhäusern gewesen. Seitens der Verhandlungsleiterin wurde in Übereinstimmung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer auf Beilage ./D mit einem Schrägstrich eingezeichnet, welcher Teilbereich des Grundstückes Nr. *** den Kauf betroffen hat. Seitens des Erstbeschwerdeführerin wurde weiters ausgesagt, dass es im Jahr 1994 zu den Versteigerungen der Grundstücke *** und *** gekommen sei. Auch sei das Grundstück *** versteigert worden. Die vorgelegte Rechnung vom 02.02.2000 von F betreffe die eigene Firma des Zweitbeschwerdeführers. Er sei der Käufer der zwei Container gewesen. Auf der Rechnung Nr. *** sei ein Betrag von 25.020,-- Schilling ausgewiesen. Die beiden Container haben sie im Jahr 2000 aufgestellt. Die auf Beilage ./D ersichtlichen grauen und blauen Flächen stellen die beiden Container dar. Die beiden Container seien mit dem Boden nicht fest verbunden. Dabei handle es sich um normale handelsübliche Bürocontainer, die nie mit dem Boden verbunden worden seien, weil sie ja von einer Baustelle zur nächsten verbracht werden. Sie haben die Container dort aufgestellt, dass ein Verkauf der Grundstücke durch andere nicht möglich sei, zumal immer wieder widerrechtlich versucht worden sei, diese Liegenschaften „an den Mann zu bringen“. Die Container seien von den Beschwerdeführern immer zur Lagerung von Baumaterialien verwendet worden. Sie hätten die Container auch weiterhin dort belassen, weil sie sie für die beabsichtigten Bauarbeiten – für die Errichtung von vier Reihenhäusern - benötigt hätten. Was mit den Containern nach Beendigung dieses Projektes geschehen wäre, habe sie nicht bedacht. Schließlich habe sie nur daran gedacht, das Projekt zu realisieren. Über die weitere Vorgehensweise mit den Containern haben sie sich klarerweise überhaupt keinen Gedanken gemacht. Im Jahr 2008 habe die *** den Auftrag erteilt, dort auf dem Grundstück alles zu roden. Dies von einer Firma namens G. Die Container seien dann auch weggebracht worden von dieser Liegenschaft nach ***. Die Beschwerdeführer haben sie wieder zurückgeholt und wieder dort auf ursprünglicher Örtlichkeit aufgestellt. Dies binnen 14 Tagen. Als die Container weggeschafft worden seien, habe die Firma G fast alles ausgeräumt. Die Beschwerdeführer haben dann eben wieder Baumaterialien, die zuvor auch darin befindlich waren, darin gelagert. Es stimme, dass im Jahr 2015 die Container an den Herrn H verkauft worden seien. Diesbezüglich werde auf den Vertrag verwiesen, Beilage ./C. Bezüglich dieser Container und des Kaufvertrages sei keine Urkunde beim Grundbuch hinterlegt worden. Der Käufer habe die Container insbesondere zur Lagerung von Schuhen benötigt, zumal er ein Schuhgeschäft habe. Der Beschwerdeführer, Herr B, sei alleiniger Eigentümer der Container. Seitens der Erstbeschwerdeführerin wurde ein Schreiben vom 09.11.2017, Schenkungsvertrag, vorgelegt und als Beilage ./G zum Akt genommen. Der Vertreterin der belangten Behörde wurde eine Kopie ausgefolgt. Zum Akt wurde außerdem die Rechnung vom 02.02.2000 in Fotokopie als Beilage ./H genommen. Gegenständliche Beilage wurde auch der Vertreterin der belangten Behörde ausgehändigt. Der Zweitbeschwerdeführer, Herr B, gab an, dass das Vorgebrachte seiner Ehefrau der Richtigkeit entspreche und er sich diesen Ausführungen anschließe. Der Zeuge, H, geboren am ***, wohnhaft in ***, ***, gab zusammengefasst an, dass er Beilage ./C, den Kaufvertrag mit Herrn B, unterschrieben habe. Er habe mit diesem Kaufvertrag zwei Container käuflich erworben. Eine Urkundenhinterlegung oder ähnliches sei nicht erfolgt. Die auf Beilage ./D erkennbaren Container seien auch dort befindlich gewesen. Beilage ./D gebe die richtige Lage der Container wieder. Auf dem vorgelegten Foto Beilage ./I sehe man die Container, wie diese ausgesehen haben. Als er sie erworben habe, seien die Container leer gewesen. Er sei Installateur und habe er verschiedenes hineingegeben, was er eben gebraucht habe. Die Container seien nicht mit dem Boden fest verbunden, sondern einfach nur hingestellt gewesen. Er habe die Absicht gehabt, die Container dauernd dort zu nutzen. Mittlerweile habe er die Container Herrn B geschenkt, weil er damit nur Probleme bekommen habe. Verwiesen wurde vom Zeugen auf die Fahrnisexekution des Bezirksgerichtes *** zur GZ: ***. Der Zeuge habe gegenüber dem Zweitbeschwerdeführer erklärt, dass er die Container nicht mehr benötige und habe der Zweitbeschwerdeführer die Schenkung angenommen. Seitens der Erstbeschwerdeführerin wurde ergänzend unter Bezugnahme auf Beilage ./C, dem letzten Absatz, vorgebracht, dass sie ja nie die Absicht gehabt haben, diesen gänzlich herzugeben, nur auf Grund bestimmter Umstände seien sie gehalten gewesen, die Container eben zu verkaufen. Seitens der Vertreterin der belangten Behörde wurde ausgeführt, dass der streitgegenständliche Zaun von der *** errichtet worden sei. Über Frage der Vertreterin der belangten Behörde brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, dass sie gehofft haben, dass Projekt durchführen zu können. Zu diesem Zwecke haben sie die Container benötigt. Es sei ja festgehalten, dass der Käufer nur die Möglichkeit gehabt hätte, bis 2020 die Sachen zu lagern. Über Frage, weshalb die Container nicht vermietet worden seien, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie nicht verpflichtet sei zu vermieten. Seitens der Beschwerdeführerin wurde mitgeteilt, dass sie ein Schreiben binnen der nächsten zwei bis drei Tage an das erkennende Gericht übermitteln wird, woraus hervorgehe, dass die *** behaupte, Eigentümerin des gegenständlichen Grundstückes gewesen zu sein. Bis zum heutigen Tag langte beim Gericht dieses Schreiben nicht ein. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hiezu Folgendes erwogen: Nachstehender Sachverhalt steht fest: Die Beschwerdeführer, Frau A und Herr B, waren seit 1978 grundbücherliche Hälfteeigentümer der Grundstücke Nr. *** und ***, EZ ***, KG ***. Am 17.07.1979 suchten die Beschwerdeführer bei der Marktgemeinde *** um Rückwidmung einer Fläche von 167 m² aus der EZ *** an. Der erstellte Teilungsplan sah unter anderem eine Abschreibung einer Teilfläche des Grundstückes Nr. *** zur Einbeziehung in das Grundstück Nr. *** unter gleichzeitiger Vereinigung der Grundstücke Gst. Nr. *** und Gst. Nr. *** zum neuen Grundstück Gst. Nr. *** vor. Beilage ./D zeigt jenen Teilabschnitt des Grundstückes Nr. *** (gelbe Außengrenze mit grauer quergezogener Linie – dieses Teilgrundstück bildet den genannten Teilabschnitt). In der Gemeinderatssitzung vom 03.12.1979 wurde die entgeltliche Rückübertragung der Teilfläche des Grundstückes Nr. *** beschlossen. Diese Teilfläche wurde vom Rechtsvorgänger der Beschwerdeführer anlässlich der Parzellierung an das öffentliche Gut entgeltlich abgetreten. Da ursprünglich eine entgeltliche Abtretung stattgefunden hat, erfolgte auch die Rückübertragung entgeltlich. Der Entschädigungsbetrag bzw. Kaufpreis in Höhe von ATS 8.350,-- (Beilage ./A) wurde von den Eheleuten A und B entrichtet. Die im Teilungsplan ausgewiesene Ab- und Zuschreibung wurde grundbücherlich nicht durchgeführt. Eine grundbücherliche Einverleibung des Eigentumsrechts der Beschwerdeführer betreffend diese Teilfläche des Grundstückes Nr. ***, erfolgte zu keinem Zeitpunkt. Im Zuge einer Zwangsversteigerung im Jahr 1994 verloren die Beschwerdeführer das Eigentum am Grundstück Nr. *** und 1998 am Grundstück Nr. ***. Im Jahr 2000 erwarb der Zweitbeschwerdeführer B käuflich vom eigenen Bauunternehmen F am 02.02.2000 zwei gebrauchte handelsübliche Container zu einem Betrag von ATS 25.020,--. Im Februar 2000 wurden diese beiden Container auf dem Grundstück Nr. *** von den Eheleuten A und B aufgestellt, wie auf Beilage ./D erkennbar (graue Fläche und blaue Fläche). Diese Container sind auf dem vorgenannten Teilabschnitt des Grundstücks Nr. *** – hinsichtlich dessen nie eine grundbücherliche Einverleibung für die Beschwerdeführer erfolgt ist – situiert. Beabsichtigt war infolge zahlreicher Verfahren betreffend die übrigen Grundstücke, dass auf der gesamten Liegenschaft vier Wohneinheiten errichtet werden. Dafür wurden die Container aufgestellt - zwecks Lagerung von Baumaterialien. Nur für diesen Zweck wurden die Container aufgestellt und war nicht beabsichtigt, diese auf Dauer dort zu belassen, sondern nur bis zum Abschluss der geplanten Bauarbeiten. Die Container weisen eine Länge von 6,05 m, eine Breite von 2,4 m und eine Höhe von 2,5 m auf. Sie sind überdacht und bestehen aus vier Wänden – sie sind an allen vier Seiten umschlossen. Bei den Containern handelt es sich um handelsübliche Container. Sie haben Fenster und eine Türe (Beilage ./I) und können von Menschen betreten werden. Sie sind bereits auf Grund des Eigengewichtes mit dem Boden kraftschlüssig verbunden. Zur Herstellung der Container war ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich. Gleichermaßen zur Aufstellung derselben. Sie wurden ausschließlich zur Lagerung von Baumaterialien verwendet. Die Beschwerdeführer beantragten keine Baubewilligung und existiert eine solche auch nicht. Auch wurde die Aufstellung der Container nicht angezeigt. Auf dem Grundstück Nr. *** (Beilage ./D – schraffierte Linie) wurde seitens der *** AG ein Maschendrahtzaun errichtet. Mit dieser Errichtung standen die Beschwerdeführer in keinem Zusammenhang. Die Behörde hatte erstmals Kenntnis von der Errichtung der Container kurze Zeit vor Einleitung des hier gegenständlichen Verfahrens. Die Akten und die Archive wurden seitens der Baubehörde ordnungsgemäß geführt und sind vollständig. Mit „Kaufvertrag“ vom 15.02.2015 wurde zwischen dem Zweitbeschwerdeführer und Herrn H Folgendes vereinbart: „abgeschlossen zwischen Herrn B (ehem) Pollier) Pensionist, *** *** als Verkäufer einerseits und Herrn H Kaufmann‚***,*** als Käufer anderseits wie folgt:Verkäufer einerseits und Herrn H Kaufmann‚***,, *** als Käufer anderseits wie folgt: Herr B‚ ist Alleineigentümer von 2 Containern, die er von seiner ehemaligen Firma F am 02 02 2000 käuflich erwarb. (Rechnung) beiliegend. und hat diese seither auf seinem eigentümlichen‚ außerbüch- erlichen Grundstück. ***‚ *** (aus *** öffentliches Gut erworben) abgestellt. Nun erwirbt Herr H als Käufer die zwei Container von Herrn B durch Barzahlung von EUR 3.000.- (Drei- tausend) in sein Eigentum am 15 02
  2. Ebenfalls zum Zwecke der Einlagerung‚mit dem Einverständnis des Verkäufers‚ diese bis 14 02 2020 kostenlos abgestellt zu belassen können.“ Herr H verwendete gegenständliche Container zur Lagerung diverser Utensilien. Mit Vertrag vom 09.11.2017 schenkte Herr H gegenständliche Container Herrn B. Der Schenkungsvertrag ist von beiden Vertragsteilen unterzeichnet. Eine Urkundenhinterlegung hinsichtlich der Container nach Kaufvertragsabschluss durch Herrn H ist zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Die Container befinden sich nach wie vor auf der Liegenschaft. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund des vorgelegten baubehördlichen Verfahrensaktes sowie auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens. Die Feststellungen im Zusammenhang mit den Grundeigentumsverhältnissen ergeben sich einerseits aus den erstellten und im Akt befindlichen Grundbuchsauszügen, dem Vorbringen der Beschwerdeführer sowie den Ausführungen der belangten Behörde mit Schreiben vom 12.08.
  3. Dass der Erwerb der Teilfläche des Grundstückes Nr. ***, hinsichtlich welcher die Beschwerdeführer die Entschädigungsleistung entrichtet haben, nie grundbücherlich durchgeführt wurde, basiert auf den Angaben der Beschwerdeführer selbst in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 19.02.2018 und dem Grundbuchsauszug, an dessen Richtigkeit kein Anlass zu Zweifeln bestand. Auch stimmen diese Angaben mit den Ausführungen der belangten Behörde überein. Dass die Beschwerdeführer bis 1994/1998 Eigentümer der Grundstücke Nr. *** und *** gewesen sind und diese infolge der Zwangsversteigerung das Eigentum daran verloren haben, konnte auf Basis der Angaben der belangten Behörde sowie der Beschwerdeführer konstatiert werden.Dass die Beschwerdeführer bis 1994 aus 1998, Eigentümer der Grundstücke Nr. *** und *** gewesen sind und diese infolge der Zwangsversteigerung das Eigentum daran verloren haben, konnte auf Basis der Angaben der belangten Behörde sowie der Beschwerdeführer konstatiert werden. Dass der Zweitbeschwerdeführer B die gegenständlichen Container käuflich erworben hat und die Container auf der Teilfläche des Grundstückes Nr. ***, wie auf Beilage ./D dargestellt, aufgestellt wurden und sich nach wie vor dort befinden, konnte ebenfalls auf Grund der widerspruchsfreien, kongruenten Angaben der Vertreter der belangten Behörde sowie der Beschwerdeführer selbst in der mündlichen Verhandlung festgestellt werden. Dass die Container zwecks Lagerung von Baumaterialien für die geplante Errichtung der vier Wohnhausanlagen aufgestellt wurden, gründet sich auf die Angaben der Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung. Dazu lagen auch keine gegenteiligen Beweisergebnisse vor. Dass die Container aus vier Wänden, einem Dach, Fenster und Türen bestehen und von Menschen betreten werden können, ergibt sich aus der vorgelegten Fotokopie ./I des Zeugen H und wurde seitens der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass diese Container – wie auf der Fotobeilage abgebildet – aufgestellt sind. Dass sie an jener Örtlichkeit, wie auf Beilage ./D ersichtlich, tatsächlich abgestellt sind, basiert auf den Angaben der Erstbeschwerdeführerin selbst in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Dass die Container an Herrn H am 15.02.2015 verkauft wurden, ergibt sich aus dem vorgelegten Kaufvertrag Beilage ./C, an dessen Richtigkeit kein Anlass zu Zweifeln bestand und den Aussagen der Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellung, dass diesbezüglich keine Urkundenhinterlegung erfolgt ist, basiert auf den Angaben des einvernommenen Zeugen in der mündlichen Verhandlung und der Beschwerdeführer selbst. Gleichermaßen die Feststellungen betreffend die Schenkung der Container von Herrn H an den Zweitbeschwerdeführer. Diesbezüglich wurde der Schenkungsvertrag Beilage ./G, vom 09.11.2017, vorgelegt, an dessen Richtigkeit ebenfalls kein Anlass zu Zweifeln bestand. Auch wurden die Angaben des Zeugen durch die Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Die Feststellungen im Hinblick auf die Errichtung des streitgegenständlichen Maschendrahtzaunes konnten auf Basis des Schreibens vom 05.02.2018 der I Rechtsanwälte KG getroffen werden. Diesem Schreiben lässt sich zweifelsfrei entnehmen, dass die *** AG die Aufstellung des Zauns unter anderem auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, veranlasst hat. Dies wurde auch seitens der Vertreterin der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung vom 19.02.2018 bestätigt, insbesondere, dass die Beschwerdeführer jedenfalls nicht den Zaun errichtet haben. Die Feststellungen im Hinblick auf die Errichtung des streitgegenständlichen Maschendrahtzaunes konnten auf Basis des Schreibens vom 05.02.2018 der römisch eins Rechtsanwälte KG getroffen werden. Diesem Schreiben lässt sich zweifelsfrei entnehmen, dass die *** AG die Aufstellung des Zauns unter anderem auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, veranlasst hat. Dies wurde auch seitens der Vertreterin der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung vom 19.02.2018 bestätigt, insbesondere, dass die Beschwerdeführer jedenfalls nicht den Zaun errichtet haben. Dass die Beschwerdeführer die Container auf gegenständlicher Liegenschaft zwecks Lagerung von Baumaterialien aufgestellt haben und nicht beabsichtigt war, dass diese Container auf Dauer auf dieser Liegenschaft befindlich sein sollten, ergab sich aus den Aussagen der Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung. Diese gab an, dass die Container für die Lagerung von Materialien benötigt worden wären, wenn es zur Verwirklichung des Bauprojektes gekommen wäre. Sie gab nicht an, dass diese auch einem anderen Zweck dienlich gewesen wären. Daraus ergibt sich auch im Umkehrschluss, dass es die Intention der Beschwerdeführer war, nach Abschluss der Arbeiten, diese Container wieder zu entfernen. Zumindest konnte dies angenommen werden, zumal kein anderer Zweck hinsichtlich der Verwendung dieser Container vorgebracht wurde und auch sonst nicht erschließen ließ. Gleichermaßen findet diese Überlegung auch ihre Stütze in der Tatsache, dass es sich eben um Container handelt, die bereits nach allgemeiner Lebenserfahrung einen temporär begrenzten Zweck aufweisen. Ein gewisses Maß an bautechnischen Kenntnissen war sowohl hinsichtlich der Herstellung als auch hinsichtlich der Aufstellung dieser Container erforderlich. Das ergibt sich aus der Lichtbildbeilage ./I und der Bauweise dieser Container. Klarerweise entspricht es auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass für die Herstellung und Aufstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse Voraussetzung dafür ist. Die Maße ergeben sich aus den Bescheiden der Baubehörden und traten die Beschwerdeführer diesen Feststellungen im gesamten Verfahren nicht entgegen, sodass diese Feststellungen bedenkenlos übernommen werden konnten. Dass die Baubehörde erst kurze Zeit vor Einleitung des Abbruchverfahrens Kenntnis von der Aufstellung der Container erlangt hat, konnte auf Grundlage der glaubwürdigen Angaben des Bürgermeisters in der mündlichen Verhandlung und den Angaben der Vertreterin der belangten Behörde konstatiert werden. Gegenteilige Anhaltspunkte lagen nicht vor. Gleich verhält es sich mit den Feststellungen, dass die Akten und die Archive seitens der Baubehörde ordnungsgemäß geführt wurden und vollständig sind. In rechtlicher Hinsicht war zu erwägen: § 14 NÖ BO 2014:Paragraph 14, NÖ BO 2014: Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
  4. Neu- und Zubauten von Gebäuden;
  5. die Errichtung von baulichen Anlagen;
  6. die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen, die Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinträchtigt oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen könnte;
  7. die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen, die Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinträchtigt oder Rechte nach Paragraph 6, verletzt werden könnten oder ein Widerspruch zum Ortsbild (Paragraph 56,) entstehen könnte;
  8. die Aufstellung von: a) Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 50 kW, b) Heizkesseln, die nicht an eine über Dach geführte Abgasanlage angeschlossen sind, c) Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 400 kW, d) Blockheizkraftwerken, die keiner elektrizitätsrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen;
  9. die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten ab einem Ausmaß von insgesamt 1000 Liter außerhalb gewerblicher Betriebsanlagen;
  10. die Veränderung der Höhenlage des Geländes und die Herstellung des verordneten Bezugsniveaus ausgenommen im Fall des § 12a Abs. 1 jeweils auf einem Grundstück im Bauland und im Grünland-Kleingarten sowie die Erhöhung des Bezugsniveaus

§ 67Abs.

3 auf einem Grundstück im Bauland; 6. die Veränderung der Höhenlage des Geländes und die Herstellung des verordneten Bezugsniveaus ausgenommen im Fall des Paragraph 12 a, Absatz eins, jeweils auf einem Grundstück im Bauland und im Grünland-Kleingarten sowie die Erhöhung des Bezugsniveaus

Paragraph 67, Absatz 3, auf einem Grundstück im Bauland;

  1. die Aufstellung von Windkraftanlagen, die keiner elektrizitätsrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen, oder deren Anbringung an Bauwerken;
  2. der Abbruch von Bauwerken, die an Bauwerke am Nachbargrundstück angebaut sind, wenn Rechte nach § 6 verletzt werden könnten;
  3. der Abbruch von Bauwerken, die an Bauwerke am Nachbargrundstück angebaut sind, wenn Rechte nach Paragraph 6, verletzt werden könnten;
  4. die Aufstellung von Maschinen oder Geräten in baulicher Verbindung mit Bauwerken, die nicht gewerbliche Betriebsanlagen sind, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten.
  5. die Aufstellung von Maschinen oder Geräten in baulicher Verbindung mit Bauwerken, die nicht gewerbliche Betriebsanlagen sind, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz oder Rechte nach Paragraph 6, verletzt werden könnten. § 35 NÖ BO 2014:Paragraph 35, NÖ BO 2014:

(1)Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen.
(2)Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn
(2)Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen, wenn
  1. mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder
  2. mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach Paragraph 34, Absatz 2, innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder
  3. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.
  4. für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt. Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß.Für andere Vorhaben gilt Ziffer 2, sinngemäß.
(3)Die Baubehörde hat die Nutzung eines nicht bewilligten oder nicht angezeigten Bauwerks sowie die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (§ 15) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. Abs. 1 und 2 sowie § 34 Abs. 1 und 2 bleiben davon unberührt.
(3)Die Baubehörde hat die Nutzung eines nicht bewilligten oder nicht angezeigten Bauwerks sowie die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (Paragraph 15,) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. Absatz eins und 2 sowie Paragraph 34, Absatz eins und 2 bleiben davon unberührt.
(4)Die Baubehörde darf in den Fällen des Abs. 1 bis 3 eine Überprüfung selbst durchführen oder durch einen Sachverständigen durchführen lassen. § 34 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(4)Die Baubehörde darf in den Fällen des Absatz eins bis 3 eine Überprüfung selbst durchführen oder durch einen Sachverständigen durchführen lassen. Paragraph 34, Absatz 3, gilt sinngemäß.

§ 14Abs.

1 Z 1 und Z 2 NÖ BO 2014 bedürfen Neu- und Zubauten von Gebäuden und die Errichtung von baulichen Anlagen einer baubehördlichen Bewilligung.

Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, NÖ BO 2014 bedürfen Neu- und Zubauten von Gebäuden und die Errichtung von baulichen Anlagen einer baubehördlichen Bewilligung.

§ 4

Z 6 NÖ BO 2014 sind alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind, bauliche Anlagen.

Paragraph 4, Ziffer 6, NÖ BO 2014 sind alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind, bauliche Anlagen. Ein Bauwerk ist

§ 4

Z 7 NÖ BO 2014 ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist. Ein Bauwerk ist

Paragraph 4, Ziffer 7, NÖ BO 2014 ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist. Ein Gebäude ist

§ 4

Z 15 NÖ BO 2014 ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen. Ein Gebäude ist

Paragraph 4, Ziffer 15, NÖ BO 2014 ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt, handelt es sich bei gegenständlichen Containern um Objekte, die mit dem Boden bereits auf Grund des Eigengewichtes kraftschlüssig verbunden sind und dessen fachgerechte Herstellung ein gewisses Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert hat. So hielt der VwGH in Bezug auf Container fest, dass diese als bauliche Anlagen, und zwar als Gebäude zu qualifizieren sind. Es mag zwar zutreffen, dass das Aufstellen keine oder keine sonderlichen bautechnischen Kenntnisse erfordert, diese Kenntnisse aber schon bei der Herstellung der Container eingebracht werden (vgl. VwGH 31.01.2008, 2007/06/0243). Eine feste Verbindung mit dem Boden hat der Verwaltungsgerichtshof unter dem Gesichtspunkt eines entsprechend großen Gewichts, wovon bei Containern auszugehen ist, bejaht (vgl. VwGH 18.05.2004, 2001/10/0235, VwGH 12.12.2013, 2013/06/0152 ua).So hielt der VwGH in Bezug auf Container fest, dass diese als bauliche Anlagen, und zwar als Gebäude zu qualifizieren sind. Es mag zwar zutreffen, dass das Aufstellen keine oder keine sonderlichen bautechnischen Kenntnisse erfordert, diese Kenntnisse aber schon bei der Herstellung der Container eingebracht werden vergleiche VwGH 31.01.2008, 2007/06/0243). Eine feste Verbindung mit dem Boden hat der Verwaltungsgerichtshof unter dem Gesichtspunkt eines entsprechend großen Gewichts, wovon bei Containern auszugehen ist, bejaht vergleiche VwGH 18.05.2004, 2001/10/0235, VwGH 12.12.2013, 2013/06/0152 ua). Es handelt sich somit jedenfalls um ein Bauwerk. Weiters stellen gegenständliche Container Gebäude im Sinne des § 4 Z 15 NÖ BO 2014 dar, zumal sei oberirdisch errichtet sind und aus einem Dach und vier Wänden bestehen. Sie sind dafür bestimmt, Menschen, Tiere oder Sache zu schützen, im konkreten Fall um Baumaterialien zu lagern.Es handelt sich somit jedenfalls um ein Bauwerk. Weiters stellen gegenständliche Container Gebäude im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 15, NÖ BO 2014 dar, zumal sei oberirdisch errichtet sind und aus einem Dach und vier Wänden bestehen. Sie sind dafür bestimmt, Menschen, Tiere oder Sache zu schützen, im konkreten Fall um Baumaterialien zu lagern. Beide Container erfüllen daher den Gebäudebegriff des § 4 Z 15 NÖ BO 2014, weshalb auch

§ 14

Z 1 NÖ BO 2014 eine Bewilligungspflicht hinsichtlich der Errichtung dieser Gebäude bestand. Beide Container erfüllen daher den Gebäudebegriff des Paragraph 4, Ziffer 15, NÖ BO 2014, weshalb auch

Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ BO 2014 eine Bewilligungspflicht hinsichtlich der Errichtung dieser Gebäude bestand. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt, liegt keine Baubewilligung hinsichtlich dieser beiden Container vor. Um eine solche wurde auch nicht angesucht.

§ 35Abs.

2 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerkes anzuordnen, wenn

Z 2 für das Bauwerk keine Baubewilligung oder Anzeige vorliegt.

Paragraph 35, Absatz 2, NÖ BO 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerkes anzuordnen, wenn

Ziffer 2, für das Bauwerk keine Baubewilligung oder Anzeige vorliegt. Bezugnehmend auf obige Feststellungen, liegt für gegenständliche Bauwerke keine Baubewilligung vor, weshalb auf Grund der konsenslosen Errichtung derselben der Abbruch § 35 Abs. 2 Z 2NÖ BO 2014 anzuordnen war.Bezugnehmend auf obige Feststellungen, liegt für gegenständliche Bauwerke keine Baubewilligung vor, weshalb auf Grund der konsenslosen Errichtung derselben der Abbruch Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2 N, Ö, BO 2014 anzuordnen war. Bezüglich des Adressaten des Abbruchauftrages erwog das erkennende Gericht: Der Zweitbeschwerdeführer B war der Erwerber der Container und somit Eigentümer derselben. Frau A war zu keinem Zeitpunkt Eigentümerin der Container, weshalb gegenständlicher Abbruchauftrag keinesfalls an diese zu richten war. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der im Folgenden zu erörternden Problematik im Hinblick auf die Grundeigentumsverhältnisse: Die Feststellung der Eigentumsverhältnisse ist eine bei der Erlassung des Bauauftrages zu beachtende zivilrechtliche Vorfrage im Sinne des § 38 AVG (vgl. VwGH 15.12.2009, 2007/05/0057).Die Feststellung der Eigentumsverhältnisse ist eine bei der Erlassung des Bauauftrages zu beachtende zivilrechtliche Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG vergleiche VwGH 15.12.2009, 2007/05/0057). Unter Bezugnahme auf die Feststellungen, haben die Beschwerdeführer zwar eine Entschädigungsleistung für die Teilfläche von 167 m² des Grundstückes Nr. *** geleistet, auf welcher die Container situiert sind. Eine grundbücherliche Einverleibung des Eigentumsrechtes erfolgte aber zu keinem Zeitpunkt, weshalb aus sachenrechtlicher Sicht die Beschwerdeführer auch nie Eigentümer dieses Teilabschnittes wurden. Der belangten Behörde ist aber insoweit beizupflichten, als die Eigentumsverhältnisse im gegenständlichen Fall ohne weiterreichende Relevanz sind. Adressat eines Auftrages nach § 35 Abs. 2 NÖ BO 2014 ist mangels anderslautender gesetzlicher Regelung der jeweilige Eigentümer des betroffenen Grundstückes oder der Baulichkeit.Adressat eines Auftrages nach Paragraph 35, Absatz 2, NÖ BO 2014 ist mangels anderslautender gesetzlicher Regelung der jeweilige Eigentümer des betroffenen Grundstückes oder der Baulichkeit. § 35 NÖ BO 2014 enthält keine Anordnung, an wen der Abbruchauftrag zu ergehen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat festgehalten, dass keine Bedenken dagegen bestehen, den vom Grundeigentümer verschiedenen Eigentümer des Bauwerks als Adressat des Beseitigungsauftrages heranzuziehen (vgl. VwGH 10.12.2013, 2010/05/0186).Paragraph 35, NÖ BO 2014 enthält keine Anordnung, an wen der Abbruchauftrag zu ergehen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat festgehalten, dass keine Bedenken dagegen bestehen, den vom Grundeigentümer verschiedenen Eigentümer des Bauwerks als Adressat des Beseitigungsauftrages heranzuziehen vergleiche VwGH 10.12.2013, 2010/05/0186). Erfolgte die Errichtung eines Gebäudes in der Absicht, dass das Gebäude stets dort bleiben soll, dann ist der Grundeigentümer nach dem Grundsatz „superficies solo cedit“ auch Gebäudeeigentümer; handelt es sich um ein nicht auf Dauer bestimmtes Bauwerk, so liegt ein Überbau bzw. Superädifikat vor, welches im Eigentum des Bauführers verbleibt. Gebäude im Sinne des ABGB ist alles, was auf Grund gebaut und mit diesem fest verbunden ist. Dazu gehören nicht nur Häuser, sondern auch andere Bauten, gleich aus welchem Material sie bestehen, daher auch Straßenanlagen und ähnliches. Aus §§ 297 und 417 ff ABGB folgt, dass für die Dauer bestimmte Gebäude grundsätzlich Bestandsteile der Liegenschaft werden, auf der sie errichtet werden. Gebäude, die nicht für Dauer bestimmt sind (Überbauten, Superädifikate) bleiben hingegen selbständige (bewegliche) Sachen im Eigentum des Bauführers. Ein Superädifikat liegt also dann vor, wenn dem Erbauer erkennbar die Belassungsabsicht fehlt, welche im Allgemeinen durch das äußere Erscheinungsbild des Bauwerks hervortritt aber auch aus anderen Umständen erschlossen werden kann (vgl. VwGH 27.02.2006, 2005/05/0180). Die Verpflichtung der Beseitigung eines vorschriftswidrigen Baus trifft dessen jeweiligen Eigentümer (vgl. VwGH 24.10.2006, 2003/06/0171). Aus Paragraphen 297 und 417 ff ABGB folgt, dass für die Dauer bestimmte Gebäude grundsätzlich Bestandsteile der Liegenschaft werden, auf der sie errichtet werden. Gebäude, die nicht für Dauer bestimmt sind (Überbauten, Superädifikate) bleiben hingegen selbständige (bewegliche) Sachen im Eigentum des Bauführers. Ein Superädifikat liegt also dann vor, wenn dem Erbauer erkennbar die Belassungsabsicht fehlt, welche im Allgemeinen durch das äußere Erscheinungsbild des Bauwerks hervortritt aber auch aus anderen Umständen erschlossen werden kann vergleiche VwGH 27.02.2006, 2005/05/0180). Die Verpflichtung der Beseitigung eines vorschriftswidrigen Baus trifft dessen jeweiligen Eigentümer vergleiche VwGH 24.10.2006, 2003/06/0171). Im Konkreten ergibt sich, dass ein auf einem Grundstück errichtetes Bauwerk als Zubehör

§ 279ABGB in das Eigentum des Grundeigentümers fällt.

Hat aber das Bauwerk ein anderer als der Grundeigentümer errichtet und ist es nicht für die Dauer bestimmt, liegt ein Superädifikat vor, und wäre der Bauauftrag dem Eigentümer des Superädifikates zu erteilen (vgl. VwGH 19.06.2006, 2003/06/0206).Im Konkreten ergibt sich, dass ein auf einem Grundstück errichtetes Bauwerk als Zubehör

Paragraph 279, ABGB in das Eigentum des Grundeigentümers fällt. Hat aber das Bauwerk ein anderer als der Grundeigentümer errichtet und ist es nicht für die Dauer bestimmt, liegt ein Superädifikat vor, und wäre der Bauauftrag dem Eigentümer des Superädifikates zu erteilen vergleiche VwGH 19.06.2006, 2003/06/0206). Wesentlich für das Vorliegen eines Superädifikates ist das Fehlen der Absicht des Erbauers, dass das Bauwerk stets, d.h. für seine ganze natürliche Lebensdauer, auf diesem fremden Grundstück bleiben soll. Maßgeblich ist dabei der aus der Bauweise, der Art der Benützung oder der Rechtsgrundlage der Errichtung erkennbare Zweck. Auf die Möglichkeit der Entfernung ohne Substanzverlust kommt es dabei nicht an. Ausgehend von den Feststellungen erfolgte die Errichtung der beiden Container nicht in Belassungsabsicht. Die natürliche Lebensdauer dieser Container ist zweifelsohne eine lange. Doch werden solche baulichen Anlagen wohl auch nur in den seltensten Fällen in Belassungsabsicht aufgestellt, zumal sie im Normalgebrauch eine zweckdienliche Funktion – die zumeist temporär begrenzt ist – erfüllen. Geht man von den - den Feststellungen zu Grunde gelegten - Angaben der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung aus, nämlich dass die Nutzung der Container zur Lagerung von Baumaterialien zwecks Errichtung von vier Wohneinheiten beabsichtigt war, ergibt sich bereits daraus, dass keine Belassungsabsicht auf Dauer vorhanden war. Es handelt sich sohin um ein Superädifikat und gilt hier nicht der Grundsatz „superficies solo cedit“, sondern blieb der Zweitbeschwerdeführer B Eigentümer des Containers – trotz der Errichtung auf fremdem Grund. Der Abbruchauftrag war sohin gegenüber dem Eigentümer des Superädifikates Herrn B zu erlassen. Auch der Kaufvertrag vom 15.02.2015, mit welchem Herr H gegenständliche Container käuflich erworben hat, ändert daran nichts. Zur Übertragung des Eigentums an einem Superädifikat bedarf es jedenfalls die Urkundenhinterlegung bei Gericht

§§ 434f ABGB.

Für den originären Eigentumserwerb an Superädifikaten ist hingegen keine solche Urkundenhinterlegung erforderlich. Ein originärer Eigentumserwerb kommt durch Ersitzung in Frage, die bei Überbauten nach drei Jahren zwar auch ohne Urkundenhinterlegung bei Gericht, bei rechtmäßigem, redlichem und echtem Besitz stattfindet (vgl. VwGH 08.04.2014, 2012/05/0057).Auch der Kaufvertrag vom 15.02.2015, mit welchem Herr H gegenständliche Container käuflich erworben hat, ändert daran nichts. Zur Übertragung des Eigentums an einem Superädifikat bedarf es jedenfalls die Urkundenhinterlegung bei Gericht

Paragraphen 434, f ABGB. Für den originären Eigentumserwerb an Superädifikaten ist hingegen keine solche Urkundenhinterlegung erforderlich. Ein originärer Eigentumserwerb kommt durch Ersitzung in Frage, die bei Überbauten nach drei Jahren zwar auch ohne Urkundenhinterlegung bei Gericht, bei rechtmäßigem, redlichem und echtem Besitz stattfindet vergleiche VwGH 08.04.2014, 2012/05/0057). Ausgehend von den Feststellungen, erfolgte keine Urkundenhinterlegung nach Kaufvertragsabschluss mit Herrn H, sodass es zu keinem derivativen Eigentumserwerb gekommen ist. Angesichts des Umstandes, dass die Container 2017 – sohin nach zwei Jahren – wieder an Herrn B geschenkt und zurückgestellt wurden, war auch eine Prüfung der Ersitzung nicht von Nöten. Ein Eigentumserwerb durch Herrn H schied somit aus und ist Herr B Eigentümer der gegenständlichen Container geblieben. Der Abbruchauftrag war daher auch unter Berücksichtigung dieser Verträge bzw. Rechtsgeschäfte ausschließlich gegenüber Herrn B zu erlassen. Mangels Eigentümereigenschaft der A nicht ihr gegenüber. Zusammengefasst lässt sich festhalten, dass Herr B Eigentümer gegenständlicher Superädifikate war bzw. ist, diese ohne Belassungsabsicht errichtet hat, nie ein Eigentumswechsel stattgefunden hat und dieser somit Adressat des Bauauftrages ist. Infolge Fehlens einer baubehördlichen Bewilligung hinsichtlich der Errichtung dieser beiden Container, welche als Gebäude gelten (vgl. VwGH 12.12.2013, 2013/06/0152 ua), war Herr B Adressat des Abbruchauftrages, welcher rechtsrichtig ihm gegenüber erlassen wurde.Zusammengefasst lässt sich festhalten, dass Herr B Eigentümer gegenständlicher Superädifikate war bzw. ist, diese ohne Belassungsabsicht errichtet hat, nie ein Eigentumswechsel stattgefunden hat und dieser somit Adressat des Bauauftrages ist. Infolge Fehlens einer baubehördlichen Bewilligung hinsichtlich der Errichtung dieser beiden Container, welche als Gebäude gelten vergleiche VwGH 12.12.2013, 2013/06/0152 ua), war Herr B Adressat des Abbruchauftrages, welcher rechtsrichtig ihm gegenüber erlassen wurde. Zumal festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführer den gegenständlichen Maschendrahtzaun auf Grundstück Nr. *** nicht errichtet haben, musste der angefochtene Bescheid – wie im Spruch ausgeführt – entsprechend abgeändert werden. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass auch – wie von der belangten Behörde rechtsrichtig erwogen wurde – nicht von einem vermuteten Konsens hinsichtlich der Container auszugehen war. Einerseits wurde festgestellt, dass die Archive ordnungsgemäß geführt wurden. Andererseits, dass die Baubehörde dieses Verfahren kurze Zeit nach Kenntnis betreffend die aufgestellten Container eingeleitet hat. Dass die Baubehörde seit 2000 bereits in Kenntnis dieser Container gewesen wäre, konnte in keinem Verfahrensstadium auch nur ansatzweise unter Beweis gestellt werden. Derartige Hinweise fanden sich auch nicht im Verfahrensakt. Es kann also somit keineswegs von einer beanstandungslosen Zeitspanne von 18 Jahren die Rede sein. Die Rechtsvermutung der Konsensmäßigkeit greift sohin in dieser Angelegenheit nicht Platz. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.882.001.2016

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