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{'item': 'LVwG-AV-983/003-2016'}

Obsah (6)§ 31§ 25aArt. 133§ 17Art. 130§ 62

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum12.03.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-983/003-2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Grundver

§ 31Abs. 1 i

Vm § 17 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) und § 62 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungs-verfahrensgesetz 1991 (AVG) dahingehend berichtigt, dass im Spruch des Erkenntnisses in der Auflage 1 die Jahreszahl „2013“ durch „2023“ ersetzt wird.Das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts vom 03.10.2017, Zl. LVwG-AV-983/001-2016, wird

Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 17, Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) und Paragraph 62, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungs-verfahrensgesetz 1991 (AVG) dahingehend berichtigt, dass im Spruch des Erkenntnisses in der Auflage 1 die Jahreszahl „2013“ durch „2023“ ersetzt wird. 2. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG) eine ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 Bundesverfassungs-gesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungs-gesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung:

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

§ 17Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) sind soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sind soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 62Abs.

4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.

Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen. Ein solches Versehen liegt dem zu berichtigenden Erkenntnis zugrunde, da im Spruch des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts vom 03.10.2017, Zl. LVwG-AV-983/001-2016, unter Auflage 1 die Jahreszahl unrichtig bezeichnet wurde (statt 2023 wurde versehentlich 2013 angeführt). Das Erkenntnis war sohin in diesem Sinne von Amts wegen spruchgemäß zu berichtigen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.983.003.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.