RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum12.03.2018 GeschäftszahlLVwG-S-2468/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seine Richterin HR Mag. Baar über die Beschwerde der Frau A, in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom
- Oktober 2017, Zl. ***, zu Recht:
- Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG Folge gegeben und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides verfügt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, VwGVG Folge gegeben und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides verfügt.,
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid vom 02.10.2017 hat die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach der Beschwerdeführerin gemäß § 34 Abs. 3 und 4 LSD-BG aufgetragen, eine Sicherheitsleistung in der Höhe von € 1.000,- aus dem B zu leistenden Werklohn für Arbeiten auf der Baustelle in *** binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zu überweisen (dies mit der Begründung, dass im Zuge einer Kontrolle durch die Finanzpolizei am 13.09.2017 auf dieser Baustelle Dienstnehmer des tschechischen Dienstgebers B mit Sitz in *** bei Bauarbeiten angetroffen wurden, die Beschwerdeführerin sei die Auftraggeberin für diese Arbeiten; dabei habe festgestellt werden können, dass der begründete Verdacht bestehe, dass der ausländische Auftragnehmer Verwaltungsübertretungen nach dem LSD-BG in mehreren Fällen begangen habe).Mit Bescheid vom 02.10.2017 hat die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 34, Absatz 3 und 4 LSD-BG aufgetragen, eine Sicherheitsleistung in der Höhe von € 1.000,- aus dem B zu leistenden Werklohn für Arbeiten auf der Baustelle in *** binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zu überweisen (dies mit der Begründung, dass im Zuge einer Kontrolle durch die Finanzpolizei am 13.09.2017 auf dieser Baustelle Dienstnehmer des tschechischen Dienstgebers B mit Sitz in *** bei Bauarbeiten angetroffen wurden, die Beschwerdeführerin sei die Auftraggeberin für diese Arbeiten; dabei habe festgestellt werden können, dass der begründete Verdacht bestehe, dass der ausländische Auftragnehmer Verwaltungsübertretungen nach dem LSD-BG in mehreren Fällen begangen habe). In der Begründung wird weiters ausgeführt, dass davon auszugehen sei, dass der Strafvollzug zumindest wesentlich erschwert sei, da B über keine Niederlassung in Österreich verfüge. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Sie macht geltend, sie habe gemeinsam mit ihrem Freund C die beiden Herren B und D jeweils unabhängig voneinander mit der Errichtung der Einfriedungsmauer im Garten ihres Anwesens beauftragt; die beiden Herren hätten glaubhaft versichert, dass sie über die für die Verrichtung der baulichen Arbeiten in Österreich erforderlichen Unterlagen verfügen würden. Da die beiden Personen im Dienstleistungsverzeichnis eingetragen seien, sei sie der festen Überzeugung gewesen, dass alle erforderlichen Vorkehrungen bzw. Dokumente vorhanden seien. Wenn sich der Verdacht der Übertretungen der beiden Herren erweise, so seien ausschließlich diese beiden Herrschaften für eventuelle Forderungen und Strafbeträge heranzuziehen. Weiters verweise sie auf ein Urteil des LVwG Vorarlberg, wonach der alleinige Umstand, dass der Auftragnehmer ein ausländisches Unternehmen sei, nicht eine Sicherheitsleistung nach dem AVRAG auslöse. Wenn keine weiteren zusätzlichen Tatsachen für eine wesentliche Erschwernis hervortreten würden, sei die Annahme einer unmöglichen oder wesentlich erschwerten Strafverfolgung bzw. des Strafvollzuges nicht gerechtfertigt. Sie beantrage daher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Das Finanzamt *** als weitere Verfahrenspartei hat zu dieser ihm zur Kenntnis gebrachten Beschwerde mit Schreiben vom 10.11.2017 dahingehend Stellung genommen, dass im vorliegenden Fall der durch die Finanzpolizei am Kontrolltag verfügte Zahlungsstopp an Frau A nicht nur mit der Tatsache, dass kein (Wohn)Sitz des Täters (Firma) im Inland vorhanden sei, begründet worden sei, sondern weiters damit, dass eine sehr hohe Strafe drohe (insbesondere im Verhältnis zur Auftragssumme), dass sich bei den Ermittlungen klare Verdachtsmomente auf Lohn- und Sozialdumping ergeben hätten, dass Scheinselbständigkeit vorliege, dass es Probleme und Verfahren mit der BUAK gebe und dass es vorangegangene Verwaltungsstrafverfahren gebe, bei denen Probleme bei der Verfolgung und/oder Einbringung aufgetreten seien. Es werde ersucht, das Gericht möge unter Würdigung der im durch die Finanzpolizei verfügten Zahlungsstopp angeführten Gründe die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach auffordern, den Bescheid über die Vorschreibung einer Sicherheitsleistung dahingehend abzuändern. Über Aufforderung durch das Landesverwaltungsgericht hat in der Folge die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach den B betreffenden Strafakt Zl. *** übermittelt. In diesem Verfahren wurden über B wegen Übertretungen des AVRAG mit Straferkenntnis vom 04.11.2016 drei Geldstrafen in Höhe von je € 500,-- verhängt. Der Beschuldigte hat hierauf um Ratenzahlung ersucht, was mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 25.11.2016 bewilligt wurde; seither werden vom Beschuldigten regelmäßig (monatlich) entsprechende Teilzahlungen geleistet. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen: § 34 LSD-BG lautet (auszugsweise):Paragraph 34, LSD-BG lautet (auszugsweise):
(4)Liegt der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach den §§ 26, 27, 28, 29 Abs. 1 oder 31 Abs. 4 vor und ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers (Auftragnehmers) oder in der Person des Überlassers liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde, kann die Bezirksverwaltungsbehörde dem Auftraggeber, bei einer Überlassung dem Beschäftiger durch Bescheid auftragen, den noch zu leistenden Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt oder einen Teil davon als Sicherheit binnen einer angemessenen Frist zu erlegen. Über Aufforderung der Bezirksverwaltungsbehörde hat der Auftraggeber den Werkvertrag oder der Beschäftiger die Überlassungsvereinbarung in deutscher Sprache vorzulegen. Die §§ 37 und 37a VStG sind in diesen Fällen, sofern in dieser Bestimmung nichts anderes vorgesehen ist, nicht anzuwenden. Mit Erlassung eines Bescheides fällt der Zahlungsstopp weg.
(4)Liegt der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach den Paragraphen 26, 27, 28, 29, Absatz eins, oder 31 Absatz 4, vor und ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers (Auftragnehmers) oder in der Person des Überlassers liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde, kann die Bezirksverwaltungsbehörde dem Auftraggeber, bei einer Überlassung dem Beschäftiger durch Bescheid auftragen, den noch zu leistenden Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt oder einen Teil davon als Sicherheit binnen einer angemessenen Frist zu erlegen. Über Aufforderung der Bezirksverwaltungsbehörde hat der Auftraggeber den Werkvertrag oder der Beschäftiger die Überlassungsvereinbarung in deutscher Sprache vorzulegen. Die Paragraphen 37 und 37 a VStG sind in diesen Fällen, sofern in dieser Bestimmung nichts anderes vorgesehen ist, nicht anzuwenden. Mit Erlassung eines Bescheides fällt der Zahlungsstopp weg.
(5)Als Werklohn oder als Überlassungsentgelt gilt das gesamte für die Erfüllung des Auftrages oder der Überlassung zu leistende Entgelt.
(6)Die Überweisung nach Abs. 4 wirkt für den Auftraggeber oder den Beschäftiger gegenüber dem Auftragnehmer oder dem Überlasser im Ausmaß der Überweisung schuldbefreiend.
(6)Die Überweisung nach Absatz 4, wirkt für den Auftraggeber oder den Beschäftiger gegenüber dem Auftragnehmer oder dem Überlasser im Ausmaß der Überweisung schuldbefreiend.
(7)Die Sicherheitsleistung darf nicht höher sein als das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe. Der Auftraggeber oder der Beschäftiger ist verpflichtet, auf Anfrage der Bezirksverwaltungsbehörde die Höhe und Fälligkeit des Werklohnes oder des Überlassungsentgeltes bekannt zu geben. Können aus dem noch zu leistenden Werklohn oder Überlassungsentgelt die Sicherheitsleistung sowie der sich aus § 67a ASVG und § 82a Einkommensteuergesetz 1988 (EStG), BGBl. Nr. 400/1988, ergebende Haftungsbetrag nicht bedeckt werden, kann der Auftraggeber oder der Beschäftiger von seinem Recht zur Leistung des Werklohns an das Dienstleistungszentrum (§ 67c ASVG) jedenfalls Gebrauch machen.
(7)Die Sicherheitsleistung darf nicht höher sein als das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe. Der Auftraggeber oder der Beschäftiger ist verpflichtet, auf Anfrage der Bezirksverwaltungsbehörde die Höhe und Fälligkeit des Werklohnes oder des Überlassungsentgeltes bekannt zu geben. Können aus dem noch zu leistenden Werklohn oder Überlassungsentgelt die Sicherheitsleistung sowie der sich aus Paragraph 67 a, ASVG und Paragraph 82 a, Einkommensteuergesetz 1988 (EStG), Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, ergebende Haftungsbetrag nicht bedeckt werden, kann der Auftraggeber oder der Beschäftiger von seinem Recht zur Leistung des Werklohns an das Dienstleistungszentrum (Paragraph 67 c, ASVG) jedenfalls Gebrauch machen.
(8)Beschwerden gegen Bescheide nach Abs. 4 haben keine aufschiebende Wirkung.
(8)Beschwerden gegen Bescheide nach Absatz 4, haben keine aufschiebende Wirkung.
(9)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Sicherheit für frei zu erklären, wenn das Verfahren eingestellt wird oder die gegen den Auftragnehmer oder den Überlasser verhängte Strafe vollzogen ist, oder nicht binnen eines Jahres der Verfall ausgesprochen wurde. In Verfahren nach § 29 Abs. 1 findet der erste Satz Anwendung mit der Maßgabe, dass die Sicherheit für frei zu erklären ist, wenn nicht binnen zwei Jahren der Verfall ausgesprochen wurde. Die Sicherheit ist auch dann für frei zu erklären, wenn sie vom Auftragnehmer oder dem Überlasser erlegt wird. Frei gewordene Sicherheiten sind an den Auftraggeber oder den Beschäftiger auszuzahlen.
(9)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Sicherheit für frei zu erklären, wenn das Verfahren eingestellt wird oder die gegen den Auftragnehmer oder den Überlasser verhängte Strafe vollzogen ist, oder nicht binnen eines Jahres der Verfall ausgesprochen wurde. In Verfahren nach Paragraph 29, Absatz eins, findet der erste Satz Anwendung mit der Maßgabe, dass die Sicherheit für frei zu erklären ist, wenn nicht binnen zwei Jahren der Verfall ausgesprochen wurde. Die Sicherheit ist auch dann für frei zu erklären, wenn sie vom Auftragnehmer oder dem Überlasser erlegt wird. Frei gewordene Sicherheiten sind an den Auftraggeber oder den Beschäftiger auszuzahlen.
(10)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Sicherheit für verfallen zu erklären, sobald sich die Strafverfolgung des Auftragnehmers oder des Überlassers oder der Vollzug der Strafe als unmöglich erweist. § 17 VStG ist sinngemäß anzuwenden.
(10)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Sicherheit für verfallen zu erklären, sobald sich die Strafverfolgung des Auftragnehmers oder des Überlassers oder der Vollzug der Strafe als unmöglich erweist. Paragraph 17, VStG ist sinngemäß anzuwenden.
(11)Für die Verwertung verfallener Sicherheiten gilt § 37 Abs. 6 VStG sinngemäß, wobei ein allfälliger Restbetrag an den Auftraggeber oder den Beschäftiger auszuzahlen ist.
(11)Für die Verwertung verfallener Sicherheiten gilt Paragraph 37, Absatz 6, VStG sinngemäß, wobei ein allfälliger Restbetrag an den Auftraggeber oder den Beschäftiger auszuzahlen ist. Im vorliegenden Fall wird die Vorschreibung der Sicherheitsleistung damit begründet, dass kein (Wohn)Sitz des Täters (Firma) im Inland vorhanden sei (B, Firmensitz in ***, Tschechische Republik) und daher davon auszugehen sei, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug zumindest wesentlich erschwert sei. Dazu ist unter Zugrundelegung der zu §§ 37 und 37a VStG entwickelten und auch konkret heranzuziehenden Rechtsprechung zunächst grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass zwar im Regelfall wesentliche Erschwernisse bei der Strafverfolgung vorliegen werden, wenn mit dem Land, in dem der einer Verwaltungsübertretung nach dem LSD-BG verdächtige Arbeitgeber seinen Sitz hat, kein Amts-, Rechtshilfe- oder Vollstreckungsübereinkommen besteht (vgl. VwGH 2006/03/0129, 2007/03/0167, 2009/03/0052), dass sich aber daraus nicht zwingend die Unmöglichkeit der Strafverfolgung oder des Strafvollzuges ergibt.Dazu ist unter Zugrundelegung der zu Paragraphen 37 und 37 a VStG entwickelten und auch konkret heranzuziehenden Rechtsprechung zunächst grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass zwar im Regelfall wesentliche Erschwernisse bei der Strafverfolgung vorliegen werden, wenn mit dem Land, in dem der einer Verwaltungsübertretung nach dem LSD-BG verdächtige Arbeitgeber seinen Sitz hat, kein Amts-, Rechtshilfe- oder Vollstreckungsübereinkommen besteht vergleiche VwGH 2006/03/0129, 2007/03/0167, 2009/03/0052), dass sich aber daraus nicht zwingend die Unmöglichkeit der Strafverfolgung oder des Strafvollzuges ergibt. Die Behörde hat bei der Beurteilung, ob eine Strafverfolgung oder Strafvollstreckung im Ausland aus Gründen, die in der Person der Auftragnehmerin liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert ist, eine Prognoseentscheidung zu treffen, wobei es der Behörde zuzumuten ist, sich bei Erstellung dieser Prognoseentscheidung der umfassenden Informationen zur internationalen Rechtshilfe in Verwaltungs(straf)sachen in Form der durch das Bundeskanzleramt zur Verfügung gestellten Internetseite „BKA-Wiki internationale Rechtshilfe“ zu bedienen. Eine Überprüfung des maßgeblichen Auszuges aus der Information zur internationalen Rechtshilfe in Verwaltungs(straf)sachen ergibt, bezogen sowohl auf den Zeitpunkt der Erlassung des in Beschwerde gezogenen Bescheides als auch auf den Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Beschwerdeentscheidung, dass bezüglich der Beweiserhebung in Verwaltungsstrafsachen in der Tschechischen Republik aktuelle Probleme nicht bekannt sind, eine Beweiserhebung möglich ist und ein direkter Behördenkontakt zwischen den österreichischen Verwaltungsstrafbehörden und den tschechischen Justizbehörden möglich ist; ebenso ist ab einem Strafbetrag von € 70,-- eine Vollstreckung problemlos möglich. Im Hinblick auf die Beurteilung einer allfälligen Erschwernis bei der Strafverfolgung ist darüber hinaus auf das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, BGBl. III Nr. 65/2005, das für Österreich am 03.07.2005 in Kraft getreten ist, hinzuweisen, welches auch von der Tschechischen Republik ratifiziert wurde, sodass auch in diesem Sinne nicht von der Unmöglichkeit der Strafverfolgung auszugehen ist. Diesbezüglich ist auch auf den Rahmenbeschluss 2005/214/Jl des Rates vom 24.02.2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (geändert durch Rahmenbeschluss 2009/299/Jl) hinzuweisen; zur Umsetzung dieses Rahmenbeschlusses wurde das EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz erlassen, dieser Rahmenbeschluss ist auch im Verhältnis zur Tschechischen Republik anzuwenden.Im Hinblick auf die Beurteilung einer allfälligen Erschwernis bei der Strafverfolgung ist darüber hinaus auf das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 65 aus 2005,, das für Österreich am 03.07.2005 in Kraft getreten ist, hinzuweisen, welches auch von der Tschechischen Republik ratifiziert wurde, sodass auch in diesem Sinne nicht von der Unmöglichkeit der Strafverfolgung auszugehen ist. Diesbezüglich ist auch auf den Rahmenbeschluss 2005/214/Jl des Rates vom 24.02.2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (geändert durch Rahmenbeschluss 2009/299/Jl) hinzuweisen; zur Umsetzung dieses Rahmenbeschlusses wurde das EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz erlassen, dieser Rahmenbeschluss ist auch im Verhältnis zur Tschechischen Republik anzuwenden. Was die von der Finanzbehörde geltend gemachten weiteren Umstände betrifft, aufgrund derer die Strafverfolgung oder der Strafvollzug im vorliegenden Fall unmöglich oder wesentlich erschwert sein sollte, so ist hiezu seitens des Verwaltungsgerichts folgendes auszuführen: Weder der Umstand einer drohenden hohen Strafe noch das Vorliegen von Verdachtsmomenten auf Lohn- und Sozialdumping, das Vorliegen von Scheinselbständigkeit oder von Problemen und Verfahren mit der BUAK lassen nach Auffassung des Gerichts Befürchtungen bezüglich einer Erschwerung der Strafverfolgung bzw. des Strafvollzuges begründet erscheinen. Wenn auf Probleme bei der Verfolgung und/oder Einbringung in früheren Verwaltungsstrafverfahren verwiesen wird, so betrifft dies nach den von der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vorgelegten Unterlagen jedenfalls nicht B (da über diesen im zitierten Verfahren eine Strafe wegen Übertretungen des AVRAG verhängt wurde, wobei B diesbezüglich um Ratenzahlung ersucht hat, welche ihm mit Teilzahlungsbescheid auch bewilligt wurde, und seither seitens B regelmäßig (monatlich) Teilzahlungen geleistet werden). Unter diesen Umständen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu der Auffassung, dass keinerlei konkreten Hinweise darauf vorliegen, dass im vorliegenden Verfahren die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers oder des Überlassers liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde, da sich aus dem Portal des Bundeskanzleramtes betreffend Informationen über internationale Rechtshilfe in Verwaltungsstrafsachen keinerlei Hinweise auf irgendwelche Probleme bei der Strafverfolgung bzw. der Vollziehung österreichischer Entscheidungen in Verwaltungsstrafsachen in der Tschechischen Republik (ab einem Strafbetrag von € 70,--) ergeben (wobei der Strafrahmen für die hier in Betracht kommenden Delikte von € 1.000,-- bis zu € 10.000,-- reicht) und auch keine sonstigen Anhaltspunkte, die derartige Befürchtungen begründet erscheinen lassen würden, gegeben sind. Da somit bereits die unabdingbare gesetzliche Voraussetzung für das Auftragen der Hinterlegung einer Sicherheitsleistung, nämlich, dass aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers oder des Überlassers liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde, im gegenständlichen Fall nicht vorliegt, war schon aus diesem Grund die Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu verfügen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.2468.001.2017