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{'item': 'LVwG-S-604/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum12.03.2018 GeschäftszahlLVwG-S-604/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Richter HR Dr. Pichler über die Beschwerde des AB, geb. ***, wohnhaft in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 06.02.2017, Zl. ***, betreffend angelasteter Übertretung nach dem Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG) i.d.g.F., nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung vom 07.03.2018 am Sitz der belangten Behörde – der Bezirkshauptmannschaft Baden – in Abwesenheit des unentschuldigt nicht erschienen Beschwerdeführers – gemäß § 45 Abs. 2 VwGVG erwogen wie folgt und zu Recht erkannt: HR Dr. Pichler über die Beschwerde des AB, geb. ***, wohnhaft in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 06.02.2017, Zl. ***, betreffend angelasteter Übertretung nach dem Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG) i.d.g.F., nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung vom 07.03.2018 am Sitz der belangten Behörde – der Bezirkshauptmannschaft Baden – in Abwesenheit des unentschuldigt nicht erschienen Beschwerdeführers – gemäß Paragraph 45, Absatz 2, VwGVG erwogen wie folgt und zu Recht erkannt:

  1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
  2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 40 Euro zu leisten.Der Beschwerdeführer hat gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 40 Euro zu leisten.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Zahlungshinweis: Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 260 Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Die beiliegende Zahlungsinformation ist zu beachten!Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 260 Euro und ist gemäß Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Die beiliegende Zahlungsinformation ist zu beachten! Entscheidungsgründe: Mit dem bekämpften Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 06.02.2017, Zl. ***, wurde über den nunmehrigen Beschwerdeführer AB in seiner Eigenschaft als Inhaber eines Gastronomiebetriebes gemäß § 13a Abs. 1 TRNSG, BGBl. I Nr. 22/2016 i.d.g.F., wegen angelasteter Übertretung nach den Bestimmungen der §§ 13c Abs. 2 Z 4 und 13a Abs. 1 bis 3 TNRSG eine Geldstrafe in Höhe von 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfall 33 Stunden) unter Anwendung der Strafnorm des § 14 Abs. 4
  4. Strafsatz leg. cit. verhängt, wobei der vorgeschriebene Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 VStG gesetzeskonform mit 20 Euro ausgewiesen wurde.Mit dem bekämpften Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 06.02.2017, Zl. ***, wurde über den nunmehrigen Beschwerdeführer Ausschussbericht in seiner Eigenschaft als Inhaber eines Gastronomiebetriebes gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, TRNSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2016, i.d.g.F., wegen angelasteter Übertretung nach den Bestimmungen der Paragraphen 13 c, Absatz 2, Ziffer 4 und 13 a Absatz eins bis 3 TNRSG eine Geldstrafe in Höhe von 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfall 33 Stunden) unter Anwendung der Strafnorm des Paragraph 14, Absatz 4,
  5. Strafsatz leg. cit. verhängt, wobei der vorgeschriebene Kostenbeitrag gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG gesetzeskonform mit 20 Euro ausgewiesen wurde. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der nunmehrige Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, meldete „Nichtigkeit“ an, verwies darauf, dass die Behörde die ordnungsgemäße Einhaltung einschlägiger Vorschriften schriftlich bestätigt hätte, im Nichtraucherbereich keinerlei Belästigung von diversen Gerüchen aus der Küche oder von Pizzaplatz auftrete, oder auch nur damit zu rechnen sei, der Raucherbereich über eine gute Be- und Entlüftung verfüge, die Aufteilung der Räume behördlich genehmigt sei, der Nichtraucherbereich über mehr Sitzplätze als der Raucherbereich verfüge, und er dringend ersuche, das Verfahren wegen falscher Anschuldigungen einzustellen und von der Verhängung einer Geldstrafe abzusehen. In Hinblick auf dieses Vorbringen hat das nunmehr zuständige Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung am Sitz der Bezirkshauptmannschaft Baden anberaumt, zu der u.a. auch der Beschwerdeführer ordnungsgemäß, nachweislich, fristgerecht geladen wurde, er an der Verhandlung jedoch unentschuldigt nicht teilgenommen hat, Beweis aufgenommen wurde durch Wertung und Würdigung des gesamten Akteninhaltes, der sachverhaltserweiternden, aussagekräftigen fotografischen Aufnahmen, der Feststellung des Umstandes, dass der Rechtsmittelwerber schon einmal rechtskräftig in Form einer „Ermahnung“ bestraft wurde und insbesondere Beweis erhoben wurde durch Verlesung und Wertung des amtlichen Aktenvermerkes der Bezirkshauptmannschaft Baden zu Zl. ***, vom 07.04.2017, wonach verfahrensrelevanter Sachverhalt als erwiesen der rechtlichen Entscheidung zugrunde gelegt wird: Am Eingang war auch schon zum Tatzeitpunkt das spruchgegenständliche Lokal ordnungsgemäß als Lokal mit abgetrennten Raucher-/Nichtraucherbereichen gekennzeichnet. Entsprechend dieser zeitnahen behördlichen Feststellung – zwischenzeitige Umbauarbeiten oder Änderungen hinsichtlich der räumlichen Aufteilung oder Abgrenzung nicht aktenkundig sind – und trotz eingeräumter Möglichkeit im Rahmen der Mitwirkungspflicht auch seitens des Beschwerdeführers nicht vorgebracht wurden – besteht im Barbereich die Möglichkeit und Erlaubtheit des Rauchens, dieser räumliche Abschnitt rund 30 Sitzplätze aufweist, diese behördlichen Feststellungen auch in etwa mit den eigenen Angaben des Rechtsmittelwerbers korrespondieren. Baulich nicht abgetrennt befindet sich räumlich dahinter liegend ein als Nichtraucherraum deklarierter weiterer Raum, welcher 28 Verabreichungsplätze aufweist, wobei jedoch keine räumliche Trennung zwischen diesen beiden Bereichen besteht, das gesamte Lokal sohin auch als einziger Raumverbund zu sehen und zu werten ist, wie sich dies auch zweifelsfrei aus der im Akt erliegenden fotografischen Aufnahmen ableiten lässt. Darüber hinaus war die Kennzeichnung des sogenannten Nichtraucherraumes bzw. Nichtraucherbereiches nicht in solch einer Weise angebracht, dass sie von jedem Punkt des Raumes sichtbar ist. Diese verfahrensrelevanten Feststellungen werden als erwiesen dem Verfahren zugrunde gelegt, gegensätzliches Vorbringen oder allfällige Widersprüche seitens des Einschreiters nicht getätigt wurden, er sohin durch die Nichtteilnahme an der Verhandlung seiner Mitwirkungspflicht an der Feststellung des verfahrensrelevanten Sachverhalts nicht nachgekommen ist. Rechtlich folgt daher weiters: AB hat als Inhaber eines der Bestimmung des § 13a Abs. 1 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes unterliegenden Gastronomiebetriebes nicht dafür Sorge getragen, dass in einem Raum, der der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dient, nicht geraucht wurde.Ausschussbericht hat als Inhaber eines der Bestimmung des Paragraph 13 a, Absatz eins, Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes unterliegenden Gastronomiebetriebes nicht dafür Sorge getragen, dass in einem Raum, der der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dient, nicht geraucht wurde. Es wurde im Lokal im Bereich des Eingangs sowie im Schankbereich geraucht, obwohl dieser Teil des Lokals größer als 80 m² ist und auch nicht gewährleistet war, dass der Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt. Dadurch hat der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Übertretung objektiv gesetzt und subjektiv in der Schuldform des bedingten Vorsatzes verwirklicht. Es erweist sich sohin vorliegende Beschwerde dem Grunde nach als verfehlt. Zur Strafhöhe: Unter Berücksichtigung der in § 19 VStG normierten Strafzumessungsgründe erscheinen die seitens der Bezirkshauptmannschaft Baden verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe, beide im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens liegend, durchaus schuld-, tat-, tätergerecht bzw. persönlichkeitsadäquat, Letzteres selbst unter Annahme der im Schätzungswege erhobenen, als knapp durchschnittlich anzusehenden, Einkommensverhältnisse in der Person des Täters.Unter Berücksichtigung der in Paragraph 19, VStG normierten Strafzumessungsgründe erscheinen die seitens der Bezirkshauptmannschaft Baden verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe, beide im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens liegend, durchaus schuld-, tat-, tätergerecht bzw. persönlichkeitsadäquat, Letzteres selbst unter Annahme der im Schätzungswege erhobenen, als knapp durchschnittlich anzusehenden, Einkommensverhältnisse in der Person des Täters. Hinsichtlich der Strafzumessung ist festzuhalten, dass gegenständlich lediglich das im Verwaltungsstrafverfahren sogenannte „Verböserungsverbot“ einer Hinaufsetzung des Strafausspruches entgegensteht, da mildernd keine Umstände zu gewichten waren, erschwerend eine bedingt vorsätzliche Tatbegehung anzunehmen war, sowie das Vorliegen einer einschlägigen, ungetilgte Vormerkung aktenevident ist. Gerade in Hinblick auf den für den Wiederholungsfall zur Anwendung zu bringenden Strafrahmen erscheint die gegenständliche seitens der Bezirkshauptmannschaft Baden gewählte Strafhöhe als dem Grad des Verschuldens nach nicht angemessen. Gerade ein höherer Strafausspruch wäre geeignet, general- und spezialpräventiv wirksam zu sein, sohin – auf das Verböserungsverbot verwiesen wird – dieser äußerst milde Strafausspruch im Sinne auch der ständigen VwGH-Judikatur vollinhaltlich zu bestätigen war, wobei sich die Kostenentscheidung auf die spruchgenannten Gesetzesstellen gründet. Zum Ausschluss der ordentlichen Revision: Im Umfang dieser Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a VwGG deshalb nicht zulässig, da vorliegendes Erkenntnis nicht von der Lösung von Rechtsfragen abhängt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt, dahingehend eine gesicherte ständige Judikatur des Höchstgerichtes vorliegt und dieses Erkenntnis nicht von Letztgenannter abweicht.Im Umfang dieser Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, VwGG deshalb nicht zulässig, da vorliegendes Erkenntnis nicht von der Lösung von Rechtsfragen abhängt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt, dahingehend eine gesicherte ständige Judikatur des Höchstgerichtes vorliegt und dieses Erkenntnis nicht von Letztgenannter abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.604.001.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.