GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, VwGVG als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk (in der Folge auch: belangte Behörde) vom 17.7.2017, ***, wurde ein Antrag des A (in der Folge auch: der Beschwerdeführer), datiert mit 12.5.2017, auf Aufhebung des Waffenverbotes zurückgewiesen. Gerichtet gegen diesen Bescheid brachte Herr A ein als „Vorlage Antrag!!!“ und „Einspruch“ bezeichnetes Schreiben, datiert mit 6.8.2017, bei der belangten Behörde ein. Das Einbringen sowie der dazugehörige Verwaltungsakt wurden dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben vom 23.8.2017 zur Entscheidung vorgelegt. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: Von folgendem Sachverhalt ist auszugehen: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 15.9.2005, ***, wurde dem Beschwerdeführer der Besitz von Waffen und Munition verboten. Begründet wurde dieses Vorgehen im Wesentlichen damit, dass insbesondere aufgrund nachstehend angeführter, zum Zeitpunkt der Verhängung des Waffenverbotes noch nicht getilgter, strafgerichtlicher Verurteilungen, die Annahme bestand, dass der Beschwerdeführer durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte: ● Urteil des Bezirksgerichtes *** vom 6.7.1994 wegen Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 StGB)Urteil des Bezirksgerichtes *** vom 6.7.1994 wegen Körperverletzung , (Paragraph 83, Absatz eins, StGB) ● Urteil des Bezirksgerichtes *** vom 11.8.2000 wegen Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 StGB)Urteil des Bezirksgerichtes *** vom 11.8.2000 wegen Körperverletzung , (Paragraph 83, Absatz eins, StGB) ● Urteil des Landesgerichtes *** vom 17.7.2003 wegen Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 StGB)Urteil des Landesgerichtes *** vom 17.7.2003 wegen Körperverletzung (Paragraph 83, Absatz eins, StGB) Überdies schienen im Zeitpunkt der Verhängung des Waffenverbotes folgende weitere Vormerkungen im Strafregister der Republik Österreich auf: ● Urteil des Bezirksgerichtes *** vom 6.2.1988 wegen fahrlässiger Körperverletzung (§ 88 Abs. 1 StGB)Urteil des Bezirksgerichtes *** vom 6.2.1988 wegen fahrlässiger Körperverletzung (Paragraph 88, Absatz eins, StGB) ● Urteil des Landesgerichtes *** vom 17.3.2004 wegen Sachbeschädigung (§ 125 StGB)Urteil des Landesgerichtes *** vom 17.3.2004 wegen Sachbeschädigung (Paragraph 125, StGB) Mit Eingabe vom 17.2.2014 begehrte der Beschwerdeführer die Aufhebung des Waffenverbotes. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 30.06.2014 wurde dieser Antrag wegen folgender – rechtskräftiger und nicht getilgter – strafgerichtlicher Verurteilungen abgewiesen: ● Urteil des Landesgerichtes *** vom 17.7.2003 wegen Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 StGB)Urteil des Landesgerichtes *** vom 17.7.2003 wegen Körperverletzung (Paragraph 83, Absatz eins, StGB) ● Urteil des Landesgerichtes *** vom 17.3.2004 wegen Sachbeschädigung (§ 125 StGB)Urteil des Landesgerichtes *** vom 17.3.2004 wegen Sachbeschädigung (Paragraph 125, StGB) ● Urteil des Landesgerichtes *** vom 29.9.2005 wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt (§ 269 Abs. 1 StGB)Urteil des Landesgerichtes *** vom 29.9.2005 wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt (Paragraph 269, Absatz eins, StGB) ● Urteil des Landesgerichtes *** vom 28.4.2010 wegen Nötigung und schwerer Nötigung (§§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Ziffer eins,) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Ziffer 2,) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
G hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
Paragraph 12, Absatz eins, WaffG hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
G ist ein Waffenverbot von der Behörde, die dieses Verbot erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.
Paragraph 12, Absatz 7, WaffG ist ein Waffenverbot von der Behörde, die dieses Verbot erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind. Bei der Auslegung von Parteianbringen kommt es auf das aus diesen erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters an; Parteierklärungen und damit auch Anbringen sind ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Dem Geist des AVG ist ein übertriebener Formalismus fremd, weswegen auch bei der Auslegung von Parteianbringen im Sinne des § 13 AVG kein streng formalistischer Maßstab anzulegen ist (VwGH 05.04.2017, Ra 2016/04/0126). Es genügt, wenn sich aus den Ausführungen mit hinreichender Klarheit (VwGH 17.9.1981, 81/06/0046; 14.12.1992, 92/10/0394) ergibt, was die Partei mit dem Anbringen anstrebt, nämlich eine Entscheidung in ihrem Sinn (VwSlg 14.150 A/1994; VwGH 30.4.2003, 2001/03/0023; vgl. auch VwGH
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1024.001.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.