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{'item': 'LVwG-AV-1024/001-2017'}

Obsah (5)§ 28§ 25aArt. 133Art. 130§ 12

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum13.03.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1024/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich er

§ 28Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, VwGVG als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk (in der Folge auch: belangte Behörde) vom 17.7.2017, ***, wurde ein Antrag des A (in der Folge auch: der Beschwerdeführer), datiert mit 12.5.2017, auf Aufhebung des Waffenverbotes zurückgewiesen. Gerichtet gegen diesen Bescheid brachte Herr A ein als „Vorlage Antrag!!!“ und „Einspruch“ bezeichnetes Schreiben, datiert mit 6.8.2017, bei der belangten Behörde ein. Das Einbringen sowie der dazugehörige Verwaltungsakt wurden dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben vom 23.8.2017 zur Entscheidung vorgelegt. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: Von folgendem Sachverhalt ist auszugehen: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 15.9.2005, ***, wurde dem Beschwerdeführer der Besitz von Waffen und Munition verboten. Begründet wurde dieses Vorgehen im Wesentlichen damit, dass insbesondere aufgrund nachstehend angeführter, zum Zeitpunkt der Verhängung des Waffenverbotes noch nicht getilgter, strafgerichtlicher Verurteilungen, die Annahme bestand, dass der Beschwerdeführer durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte: ● Urteil des Bezirksgerichtes *** vom 6.7.1994 wegen Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 StGB)Urteil des Bezirksgerichtes *** vom 6.7.1994 wegen Körperverletzung , (Paragraph 83, Absatz eins, StGB) ● Urteil des Bezirksgerichtes *** vom 11.8.2000 wegen Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 StGB)Urteil des Bezirksgerichtes *** vom 11.8.2000 wegen Körperverletzung , (Paragraph 83, Absatz eins, StGB) ● Urteil des Landesgerichtes *** vom 17.7.2003 wegen Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 StGB)Urteil des Landesgerichtes *** vom 17.7.2003 wegen Körperverletzung (Paragraph 83, Absatz eins, StGB) Überdies schienen im Zeitpunkt der Verhängung des Waffenverbotes folgende weitere Vormerkungen im Strafregister der Republik Österreich auf: ● Urteil des Bezirksgerichtes *** vom 6.2.1988 wegen fahrlässiger Körperverletzung (§ 88 Abs. 1 StGB)Urteil des Bezirksgerichtes *** vom 6.2.1988 wegen fahrlässiger Körperverletzung (Paragraph 88, Absatz eins, StGB) ● Urteil des Landesgerichtes *** vom 17.3.2004 wegen Sachbeschädigung (§ 125 StGB)Urteil des Landesgerichtes *** vom 17.3.2004 wegen Sachbeschädigung (Paragraph 125, StGB) Mit Eingabe vom 17.2.2014 begehrte der Beschwerdeführer die Aufhebung des Waffenverbotes. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 30.06.2014 wurde dieser Antrag wegen folgender – rechtskräftiger und nicht getilgter – strafgerichtlicher Verurteilungen abgewiesen: ● Urteil des Landesgerichtes *** vom 17.7.2003 wegen Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 StGB)Urteil des Landesgerichtes *** vom 17.7.2003 wegen Körperverletzung (Paragraph 83, Absatz eins, StGB) ● Urteil des Landesgerichtes *** vom 17.3.2004 wegen Sachbeschädigung (§ 125 StGB)Urteil des Landesgerichtes *** vom 17.3.2004 wegen Sachbeschädigung (Paragraph 125, StGB) ● Urteil des Landesgerichtes *** vom 29.9.2005 wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt (§ 269 Abs. 1 StGB)Urteil des Landesgerichtes *** vom 29.9.2005 wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt (Paragraph 269, Absatz eins, StGB) ● Urteil des Landesgerichtes *** vom 28.4.2010 wegen Nötigung und schwerer Nötigung (§§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1

  1. Fall StGB)Urteil des Landesgerichtes *** vom 28.4.2010 wegen Nötigung und schwerer Nötigung (Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins,
  2. Fall StGB) Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Melk vom
  3. Juni 2017 wurde Herrn A, infolge eines neuerlichen Antrages auf Aufhebung des Waffenverbotes, mitgeteilt, dass dieser Antrag aufgrund entschiedener Sache zurückgewiesen wird, sofern dieser nicht entsprechend begründet wird. Dabei konnte im Zuge des Ermittlungsverfahrens auch festgestellt werden, dass seit Februar 2014 in Summe 11 Verwaltungsstrafen gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochen wurden, drei davon wegen einer Übertretung nach dem NÖ Polizeistrafgesetz, einmal wegen einer Übertretung nach dem Sicherheitspolizeigesetz. Daraufhin brachte Herr A eine Stellungnahme, datiert mit 16.06.2017, bei der Bezirkshauptmannschaft Melk ein und führte wie folgt aus: „Einspruch gegen diesen Brief von der Mörder BH-Melk
  4. Juni
  5. Wieso habe ich Waffenverbot, wieso wird mir mein Erbstück von meinem Vater nicht nach Hause gebracht. Ich habe nichts angestellt geschweige den was verbrochen das ich jahrzehnte lang gedemütigt – verarscht terrorisiert werde Ist das üblich das die durchgevögelte *** Richter Hure nach mir tritt. Wie ich weiß ist die eine Prater-Kampf-Hure, die hat eine Pulteria-Kampfhundeausbildung od. darauf hintrainiert wie mir gesagt wurde war die im Studium Sau blöd u. äußerst ängstlich. Offensichtlich die Prüfungen nur bestanden weil die sich von den Gewissen ficken lassen hat. Ich will das Gesetz sehen, das es Rechtens ist das diese Drecksau nach mir tretten darf. Ich will auch das Gesetz sehen, das ich von diesen Vertrottelten Kiwara derart mißhandelt werden darf – das ich nur durch eine OP u. 3 Wöchigen Krankenhausaufenthalt überhaupt überlebt habe. Ich kenne diese Kiwara Trotteln sind doch alle totalversager u. nichtsnützige Staatsschmarozer u. Volksschädlinge. Die schlugen ja eh erst auf mich ein als ich schon gefesselt war, vorher trauten sich diese feigen Hunde eh nicht. Ich habe noch nie so schmierschleimige – skrupellose – korrupte Lügengeschichten – weltweit gesehen oder gelesen wie in diesem Kezzerprief von diesen Plagiat Trotteln BH-Melk. Meine Freunde in Europa sind über diese terroristischen Behauptungen — Anschuldigungen – Lügen entsetzt. Die kennen mich u. wissen das ich ein zu gutmütiger – aufrichtiger – ehrlicher Mensch bin u. nicht mit Lügen durchs Leben gehen muß. Ich fordere die sofortige aufhebung des Waffenverbots u. die Heimbringung meines Erbstückes das Luftdruckgewehr, muß gewartet u. voll funktionsfähig sein e klar. Außerdem fordere ich 250.000 Euro Schadenersatz. Sobald ich wieder Internetzugang habe werde ich diese terroristischen schikanen ins Internet stellen – werde ja sehen was für Echo dann aufkommt. Da geht’s ja ärger zu, als im Putin Rußland u. in Erdogans Türkei. Bin ich komplett rechtlos in dieser Bananen Repuplik Österarm – darf – muß ich für solchen Abschaum die mir nach dem Leben trachten auch noch Steuern zahlen.“ Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom
  6. Juli 2017 wurde der Antrag zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Antrag keine Gründe geltend gemacht wurden, die einen Wegfall der Voraussetzungen für ein Waffenverbot rechtfertigen würden. In der gegen die Zurückweisung seines Antrags gerichteten Beschwerde, führte der Beschwerdeführer (handschriftlich) wie folgt aus: „Vorlage Antrag!!! (…) Einspruch zum x-ten Mal gegen die Zurückweisung meines Antrags für die Aufhebung des Waffenverbotes. Mir ist unverständlich das ich überhaupt ein Waffenverbot habe. Die Urteile vom Bg. *** sind ein einziges Verbrechen an meiner Person. Ich wurde niedergeschlagen u. das nicht nur ein mal, von diesem arbeitsscheuen geistig unterentwickelten versoffene erbschleicher drecksau B mit so einem Totschläger. Die erbschleicher Karnalie C hat sich mit meinem Geld bereichert unter tatkräftiger Unterstützung der *** Richterhuren – Praterhuren, die habe ich live im Wiener Prater (…) ficken gesehen. Diese alte C habens doch überall hinausgeworfen – Elternhaus – Schwiegereltern – Arbeitsplatz – kein Schulabschluß nichts gelernt für was den auch – arbeitsscheu stehlerisch u. unter mithilfe von Richterhuren kommt so eine auch zu was. Solche Richter u. innen wie in *** u. *** sind für uns Steuerzahler mehr als Beleidigend – Staatsschmarozer u. Volksschädlinge. Siehe BH-Melk, diese Karrierehure D u. Ehemann Mörderin, jetzt haben die in *** die selben Probleme. Die in *** haben die richtige einstellung nur nichts mit der was zu tun haben, die selbe meinung habe ich von der BH-Melk. Dieser Plagiatler F wurde in *** wegen einer schießerei mit ehreren Toten in der BH aussortiert, jetzt werkt dieser Dolfus Typ in der BH-Melk hurtig weiter. a wahnsinn-skandalos so ein versorgungspostler. In Westeuropa gibt’s so einen nicht. Für diesen skrupellosen korrupten Dollfuß Plagiatler F machts ja nichts das mich diese Totschläger-kiwara fast umgebracht haben, dieser Trottel grinste mich an u. meinte, nach 10 Jahren egal, das ich heute noch lebe habe ich Hr. G zu verdanken 3 Wochen Krankenhaus - Reha – verschiedenste Ärzte. Wichtig ist das ich Steuern bezahlt habe u. das nicht zu wenig im hochsteuerland Österrarm. Ich habe leider dieses Land Weltweit representiert zu diesem ausrangierten Psycho H äußere ich mich dieses mal nicht – gegen diesem werde ich anderwärtig vorgehen. Das Waffenverbot ist sowie so Zahnlos, wenn ich mir eine Waffe zulege dann sowieso ich bin kein Waffen narr, kann meine Meinung bei weiterer Bedrohung ändern.“ Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in den unbedenklichen Verwaltungsakt, ***, der belangten Behörde. Rechtlich ist der Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Ziffer eins,) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Ziffer 2,) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 12Abs. 1 Waff

G hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

Paragraph 12, Absatz eins, WaffG hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

§ 12Abs. 7 Waff

G ist ein Waffenverbot von der Behörde, die dieses Verbot erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.

Paragraph 12, Absatz 7, WaffG ist ein Waffenverbot von der Behörde, die dieses Verbot erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind. Bei der Auslegung von Parteianbringen kommt es auf das aus diesen erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters an; Parteierklärungen und damit auch Anbringen sind ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Dem Geist des AVG ist ein übertriebener Formalismus fremd, weswegen auch bei der Auslegung von Parteianbringen im Sinne des § 13 AVG kein streng formalistischer Maßstab anzulegen ist (VwGH 05.04.2017, Ra 2016/04/0126). Es genügt, wenn sich aus den Ausführungen mit hinreichender Klarheit (VwGH 17.9.1981, 81/06/0046; 14.12.1992, 92/10/0394) ergibt, was die Partei mit dem Anbringen anstrebt, nämlich eine Entscheidung in ihrem Sinn (VwSlg 14.150 A/1994; VwGH 30.4.2003, 2001/03/0023; vgl. auch VwGH

  1. 2002, 2001/02/0130).Bei der Auslegung von Parteianbringen kommt es auf das aus diesen erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters an; Parteierklärungen und damit auch Anbringen sind ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Dem Geist des AVG ist ein übertriebener Formalismus fremd, weswegen auch bei der Auslegung von Parteianbringen im Sinne des Paragraph 13, AVG kein streng formalistischer Maßstab anzulegen ist (VwGH 05.04.2017, Ra 2016/04/0126). Es genügt, wenn sich aus den Ausführungen mit hinreichender Klarheit (VwGH 17.9.1981, 81/06/0046; 14.12.1992, 92/10/0394) ergibt, was die Partei mit dem Anbringen anstrebt, nämlich eine Entscheidung in ihrem Sinn (VwSlg 14.150 A/1994; VwGH 30.4.2003, 2001/03/0023; vergleiche auch VwGH
  2. 2002, 2001/02/0130). Im Sinne dieser Judikatur des VwGH wird das als „Vorlage Antrag“ bzw. „Einspruch“ bezeichnete Einbringen des A vom 6.8.2017, als Beschwerde und somit – in diesem Punkt – zulässiges Rechtsmittel gegen den gegenständlichen Bescheid der belangten Behörde gewertet. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist „Sache“ eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH am 31.1.2018, Ra 2016/10/0121, mit Hinweis auf 2014/07/0002, 0003). Wie schon in der behördlichen Entscheidung dargelegt wurde, ist die Antragslegitimation des Betroffenen davon abhängig, ob er überhaupt einen Wegfall der seinerzeit für die Erlassung des Waffenverbotes maßgeblichen Gründe behauptet [vgl. Grosinger/Siegert/Szymanski, Das neue österreichische Waffenrecht4

(2012), S. 74]. Gegenständlicher Prüfgegenstand („Sache“) kann sohin nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung durch die Behörde sein. Wie bereits in der behördlichen Entscheidung dargelegt, war die Antragslegitimation des A zu verneinen, da keine für die Aufhebung des Waffenverbotes maßgeblichen Gründe vorgebracht bzw. nicht einmal behauptet wurden. Auch im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde wurden dergestalte Gründe nicht dargelegt. Der angefochtene Bescheid ist daher zu Recht ergangen. Die Beschwerde war daher abzuweisen. Zu Spruchpunkt 2.:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1024.001.2017

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