Obsah (6)
Artikel 130§ 28§ 24§ 14§ 27Art. 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum13.03.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-125/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LV
Artikel 130Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 Vw
GVG in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass keine vorläufige Übernahme der Grundabfindungen für die Grundstücke *** und ***, je KG *** angeordnet wid;
Artikel 130Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Absatz 2, Vw
GVG in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass keine vorläufige Übernahme der Grundabfindungen für die Grundstücke *** und ***, je KG *** angeordnet wid; in eventu: b)
§ 28Abs. 3 Vw
GVG den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen;
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen; jedenfalls c)
§ 24Abs. 1 Vw
GVG eine mündliche Verhandlung durchführen.“c)
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen.“ In der Folge erließ die NÖ ABB eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen, die vorliegen müssen, um die vorläufige Übernahme der Grundabfindungen anordnen zu dürfen, gegeben seien. Bemängelt werde die Qualität der vorläufig zugeteilten Grundabfindungen und die Rechtmäßigkeit von Verfahrensbestimmungen hinsichtlich der Möglichkeit nachträglicher Einbeziehungen. Diese Beschwerdebegründung gehe aber am Inhalt des bekämpften Bescheides vorbei, woraus zu folgern sei, dass zwar eine zulässige Beschwerde vorliege, diese aber mangels stichhaltiger Begründung ein Erfolg versagt bleiben müsse. Im Übrigen wäre ein Hinweis auf die frühestmögliche Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der Grundabfindung anlässlich der Erlassung des Flurbereinigungsplanes durch die NÖ ABB ergangen. Im rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag vom 19. Dezember 2017 führte der Beschwerdeführer wie folgt aus: „In umseits bezeichneter Rechtssache *** der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 13.12.2017 (unter anderen) gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde vom 14.11.2017 über die vorläufige Übernahme der Grundabfindungen fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Aufgrund dieser Beschwerde hat die Niederösterreichische Agrarbezirksbehörde mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.01.2018, Spruchpunkt VI., den Rechtsvertretern des Beschwerdeführers zugestellt am 05.01.2018. entschieden, dass die Beschwerde
§ 14Absatz 1 Vw
GVG abgewiesen werde. Aufgrund dieser Beschwerde hat die Niederösterreichische Agrarbezirksbehörde mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.01.2018, Spruchpunkt römisch sechs., den Rechtsvertretern des Beschwerdeführers zugestellt am 05.01.2018. entschieden, dass die Beschwerde
Paragraph 14, Absatz 1 VwGVG abgewiesen werde. Der Beschwerdeführer stellt dahin binnen offener Frist nachstehenden V O R L A G E A N T R A G,römisch fünf O R L A G E A N T R A G, seine Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.11.2017 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorzulegen. Nochmals wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich dieser Vorlageantrag ausschließlich auf Spruchpunkt VI. des Bescheides vom 03.01.2018 bzw. auf die Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.11.2017 bezieht. Nochmals wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich dieser Vorlageantrag ausschließlich auf Spruchpunkt römisch sechs. des Bescheides vom 03.01.2018 bzw. auf die Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.11.2017 bezieht. Hinsichtlich der Begründung und des Begehrens wird vollinhaltlich auf die Beschwerde vom 13.12.2017 verwiesen, welche zum Inhalt dieses Vorlageantrages erhoben wird. Ausdrücklich aufrechterhalten wird der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.“ 2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das LVwG hat Einsicht genommen in den Akt der NÖ ABB und legt dessen unbedenklichen Inhalt seinem weiteren Verfahren zu Grunde. 3. Rechtslage: § 15
(1)VwGVG: Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.Paragraph 15,
(1)VwGVG: Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. § 15
(2)leg. cit.: Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die BeschwerdeParagraph 15,
(2)leg. cit.: Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde 1.Ziffer eins von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat; 2.Ziffer 2 von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat. Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen. § 24
(4)leg. cit.: Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Paragraph 24,
(4)leg. cit.: Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. § 28
(1)leg. cit.: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)leg. cit.: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. § 28
(2)leg. cit.: Über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennParagraph 28,
(2)leg. cit.: Über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 22
(1)FLG: Sobald die neue Flureinteilung nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 13 bis 19 ermittelt ist, kann die Behörde nach Erlassung des Planes der gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen und vor Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes, unbeschadet des Beschwerderechtes gegen diese Bescheide, die vorläufige Übernahme von Grundabfindungen und den vorläufigen Eigentumsübergang an den für gemeinsame Anlagen ausgeschiedenen Grundflächen anordnen, wennParagraph 22,
(1)FLG: Sobald die neue Flureinteilung nach Maßgabe der Bestimmungen der Paragraphen 13 bis 19 ermittelt ist, kann die Behörde nach Erlassung des Planes der gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen und vor Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes, unbeschadet des Beschwerderechtes gegen diese Bescheide, die vorläufige Übernahme von Grundabfindungen und den vorläufigen Eigentumsübergang an den für gemeinsame Anlagen ausgeschiedenen Grundflächen anordnen, wenn
- a)dies zur zweckmäßigen Bewirtschaftung des Zusammenlegungsgebietes erforderlich ist und
- b)Besitzstandsausweis und Bewertungsplan bereits in Rechtskraft erwachsen sind und
- c)die Bewirtschaftung der Mehrzahl der zu übernehmenden Grundabfindungen ohne wesentliche Behinderung der Zufahrt und ohne über das übliche Ausmaß hinausgehende Aufwendungen möglich ist und
- d)die Behörde die zu übernehmenden Grundabfindungen in der Natur abgesteckt, jeder Partei erläutert und über deren Verlangen vorgezeigt sowie der Partei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat und
- e)mindestens zwei Drittel der Parteien, die Grundabfindungen übernehmen sollen, der vorläufigen Übernahme zugestimmt haben. Parteien, denen im Sinne des § 17 Abs. 1 ein gemeinsamer Abfindungsanspruch zusteht, haben eine gemeinsame Stimme. Wer keine Erklärung abgibt, hat als zustimmend zu gelten.mindestens zwei Drittel der Parteien, die Grundabfindungen übernehmen sollen, der vorläufigen Übernahme zugestimmt haben. Parteien, denen im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, ein gemeinsamer Abfindungsanspruch zusteht, haben eine gemeinsame Stimme. Wer keine Erklärung abgibt, hat als zustimmend zu gelten. § 22
(2)leg. cit.: Die vorläufige Übernahme kann auf Teile des Zusammenlegungsgebietes beschränkt werden.Paragraph 22,
(2)leg. cit.: Die vorläufige Übernahme kann auf Teile des Zusammenlegungsgebietes beschränkt werden. § 22
(3)leg. cit.: Mit der Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindung geht das Eigentum an den Grundabfindungen auf den Übernehmer unter der auflösenden Bedingung über, dass es mit der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes oder einer Vollziehungsanordnung
§ 27Abs. 2 erlischt, soweit dadurch die Grundabfindung einer anderen Partei zugewiesen wird.Paragraph 22,
(3)leg. cit.: Mit der Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindung geht das Eigentum an den Grundabfindungen auf den Übernehmer unter der auflösenden Bedingung über, dass es mit der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes oder einer Vollziehungsanordnung
Paragraph 27, Absatz 2, erlischt, soweit dadurch die Grundabfindung einer anderen Partei zugewiesen wird. § 22 (4 leg. cit.: Die Behörde kann auch die Einhebung vorläufiger Geldleistungen, die Auszahlung vorläufiger Geldabfindungen, Geldablösungen und Geldentschädigungen sowie die Durchführung vorläufiger Geldausgleiche anordnen.Paragraph 22, (4 leg. cit.: Die Behörde kann auch die Einhebung vorläufiger Geldleistungen, die Auszahlung vorläufiger Geldabfindungen, Geldablösungen und Geldentschädigungen sowie die Durchführung vorläufiger Geldausgleiche anordnen. § 41 leg. cit.: Im Flurbereinigungsverfahren sind die Bestimmungen für die Zusammenlegung mit nachstehenden Änderungen sinngemäß anzuwenden:Paragraph 41, leg. cit.: Im Flurbereinigungsverfahren sind die Bestimmungen für die Zusammenlegung mit nachstehenden Änderungen sinngemäß anzuwenden:
- Das Verfahren ist von Amts wegen mit Bescheid einzuleiten und abzuschließen.
- Im Einleitungsbescheid sind die Grundstücke oder Grundbuchskörper, die der Flurbereinigung unterzogen werden, zu bezeichnen.
- Die Flurbereinigungsgemeinschaft wird mit Bescheid begründet und mit Bescheid aufgelöst. Eine Flurbereinigungsgemeinschaft ist entbehrlich, wenn weniger als zehn Parteien vorhanden sind und kein Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen erlassen wird. Bei Gemeinschaften mit weniger als zehn Mitgliedern tritt an die Stelle des Ausschusses die Versammlung aller Gemeinschaftsmitglieder, als Organe sind ein Obmann und ein Obmannstellvertreter zu wählen.
- Über das Ergebnis der Flurbereinigung ist ein Bescheid (Flurbereinigungsplan) zu erlassen.
- Erhaltungsgemeinschaften werden mit Bescheid begründet und mit Bescheid aufgelöst. § 25a
(1)VwGG: Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)VwGG: Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Art. 133
(4)B-VG: Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.Artikel 133,
(4)B-VG: Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
- Erwägungen: Auf Grund der von den Beschwerdeführern gestellten Vorlageanträge hat das LVwG über die ursprüngliche Beschwerde des A auf Basis der Beschwerdevorentscheidung abzusprechen. Gegenstand des Verfahrens ist allein die Frage der Rechtmäßigkeit der Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen sowie die oben erwähnten weiteren bescheidmäßig erlassenen Verfügungen im gegenständlichen Flurbereinigungsverfahren. Prüfmaßstab hiefür ist ausschließlich die Beantwortung der Frage, ob gesetzlich normierten Voraussetzungen des § 22 FLG erfüllt wurden (vgl. VwGH vom
- Jänner 2006, 2004/07/0168). Im Zusammenhang mit den betreffenden Anordnungen besteht lediglich ein Recht der Verfahrensparteien darauf, dass nicht ohne Vorliegen der in den erwähnten gesetzlichen Bestimmungen genannten Voraussetzungen die vorläufige Übernahme (bzw. die weiteren Regelungen) angeordnet werden dürfen (vgl. VwGH vom
- Juli 2006, 2005/07/0030 und vom 30.09.2010, 2010/07/0081).Gegenstand des Verfahrens ist allein die Frage der Rechtmäßigkeit der Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen sowie die oben erwähnten weiteren bescheidmäßig erlassenen Verfügungen im gegenständlichen Flurbereinigungsverfahren. Prüfmaßstab hiefür ist ausschließlich die Beantwortung der Frage, ob gesetzlich normierten Voraussetzungen des Paragraph 22, FLG erfüllt wurden vergleiche VwGH vom
- Jänner 2006, 2004/07/0168). Im Zusammenhang mit den betreffenden Anordnungen besteht lediglich ein Recht der Verfahrensparteien darauf, dass nicht ohne Vorliegen der in den erwähnten gesetzlichen Bestimmungen genannten Voraussetzungen die vorläufige Übernahme (bzw. die weiteren Regelungen) angeordnet werden dürfen vergleiche VwGH vom
- Juli 2006, 2005/07/0030 und vom 30.09.2010, 2010/07/0081). Im gegenständlichen Fall werden seitens des Beschwerdeführers in der Beschwerde einerseits Fragen der nachträglichen Einbeziehung und der Erlassung des Bewertungsplanes angesprochen, die nach Meinung des Beschwerdeführers aus verschiedenen Gründen nicht mit einem gesetzmäßig zu führenden Verfahren vereinbar seien. Die angesprochenen Bescheide sind – abgesehen von einem fehlenden inhaltlichen Zusammenhang mit dem nunmehr bekämpften Bescheid - allerdings bereits in Rechtskraft erwachsen, sodass auch (schon) aus diesem Grund eine nochmalige Prüfung der aufgeworfenen identen Fragen unzulässig ist. Sachidentität als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 Abs. 1 AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache nicht. In Bezug auf die Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand vgl. Ro 2014/05/0050 vom
- 2014 und VwGH vom
- 2012, 2009/11/0059). Im gegenständlichen Fall werden seitens des Beschwerdeführers in der Beschwerde einerseits Fragen der nachträglichen Einbeziehung und der Erlassung des Bewertungsplanes angesprochen, die nach Meinung des Beschwerdeführers aus verschiedenen Gründen nicht mit einem gesetzmäßig zu führenden Verfahren vereinbar seien. Die angesprochenen Bescheide sind – abgesehen von einem fehlenden inhaltlichen Zusammenhang mit dem nunmehr bekämpften Bescheid - allerdings bereits in Rechtskraft erwachsen, sodass auch (schon) aus diesem Grund eine nochmalige Prüfung der aufgeworfenen identen Fragen unzulässig ist. Sachidentität als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Paragraph 68, Absatz eins, AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache nicht. In Bezug auf die Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand vergleiche Ro 2014/05/0050 vom
- 2014 und VwGH vom
- 2012, 2009/11/0059). Andererseits werden bestehende Belastungen als grundsätzlicher Hinderungsgrund für eine Änderung der Eigentumsverhältnisse sowie die im Vergleich zu eingebrachten Altgrundstücken verschlechtere Qualität von Abfindungsgrundstücken genannt. Auch für diese beiden Argumente gilt, dass hierüber nicht im bekämpften Bescheid abgesprochen wird, der übrigens den Hinweis enthält, dass – soweit es sich um die Beschaffenheit der Grundabfindung handelt – erst im Rahmen einer Beschwerde gegen den noch zu erlassenden Flurbereinigungsplan das Nichtvorleigen der Gesetzmäßigkeit der Grundabfindung mit dem Anspruch auf inhaltliche Prüfung geltend gemacht werden kann. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hindern bestehende Belastungen bei Altgrundstücken eine Flurbereinigung verbunden mit eigentumsmäßigen Änderungen nicht, vielmehr sind entsprechende Teilabfindungen zu schaffen und Belastungen auf diese zu übertragen, wiewohl sich auch über diesen Punkt keine bescheidmäßige Absprachen im betreffenden Bescheid finden. Wie der Beschwerdeführer selbst in seiner Beschwerde zugesteht, wurden die Abfindungsgrundstücke in der Natur abgesteckt (womit dieser rechtlichen Voraussetzung Genüge getan ist) und seine Abfindungsgrundstücke wurden ihm vorgewiesen, wobei das Ergebnis von ihm nicht positiv zur Kenntnis genommen wurde. Dies ist allerdings auch nicht rechtliche Voraussetzung, um die vorläufige Übernahme der Grundabfindungen anordnen zu dürfen, es muss lediglich die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt werden, was ja auch nicht bezweifelt wird. Wenn nun der Beschwerdeführer vermeint, dass das Verfahren mangelhaft geblieben sei, da das Abstecken in der Natur nicht dem vorliegenden Plan entspräche, ist dem entgegenzuhalten, dass dem bekämpften Bescheid gar kein Plan als Bestandteil angeschlossen ist. Die Abfindungsgrundstücke wurden jedenfalls erläutert und in der Natur vorgezeigt, was aus Sicht des LVwG ausreichend ist, um vom Vorliegen der Voraussetzung des § 22 Abs. 1 lit. d FLG auszugehen. Wie der Beschwerdeführer selbst in seiner Beschwerde zugesteht, wurden die Abfindungsgrundstücke in der Natur abgesteckt (womit dieser rechtlichen Voraussetzung Genüge getan ist) und seine Abfindungsgrundstücke wurden ihm vorgewiesen, wobei das Ergebnis von ihm nicht positiv zur Kenntnis genommen wurde. Dies ist allerdings auch nicht rechtliche Voraussetzung, um die vorläufige Übernahme der Grundabfindungen anordnen zu dürfen, es muss lediglich die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt werden, was ja auch nicht bezweifelt wird. Wenn nun der Beschwerdeführer vermeint, dass das Verfahren mangelhaft geblieben sei, da das Abstecken in der Natur nicht dem vorliegenden Plan entspräche, ist dem entgegenzuhalten, dass dem bekämpften Bescheid gar kein Plan als Bestandteil angeschlossen ist. Die Abfindungsgrundstücke wurden jedenfalls erläutert und in der Natur vorgezeigt, was aus Sicht des LVwG ausreichend ist, um vom Vorliegen der Voraussetzung des Paragraph 22, Absatz eins, Litera d, FLG auszugehen. Die gegenständliche Beschwerde war zulässig (vgl. VwGH vom
- 2000, Zl. 99/01/0130 sowie Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht,
- Auflage, 256), wobei ihr allerdings aus materieller Sicht ein Erfolg versagt bleiben musste, da sie in keiner Weise auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen der gesetzliche normierten Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen und/oder der sonstigen bescheidmäßigen Verfügungen eingeht, sondern ausschließlich die Qualität der Grundabfindung bzw. die Übertragung von Reallasten sowie im Vorfeld des Verfahrens mit jeweils rechtskräftig gewordenen Bescheiden entschiedene Verfahrensstufen anspricht. Die gegenständliche Beschwerde war zulässig vergleiche VwGH vom
- 2000, Zl. 99/01/0130 sowie Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht,
- Auflage, 256), wobei ihr allerdings aus materieller Sicht ein Erfolg versagt bleiben musste, da sie in keiner Weise auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen der gesetzliche normierten Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen und/oder der sonstigen bescheidmäßigen Verfügungen eingeht, sondern ausschließlich die Qualität der Grundabfindung bzw. die Übertragung von Reallasten sowie im Vorfeld des Verfahrens mit jeweils rechtskräftig gewordenen Bescheiden entschiedene Verfahrensstufen anspricht. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen erweist sich somit als ungeeignet, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war
§ 24Abs. 4 Vw
GVG abzusehen, da eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht hätte erwarten lassen und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S.389, entgegenstanden. Es handelt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. VwGH vom 24. 6.2014, Zl. 2014/05/0059, 17.4.2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. 21.12.2012, Zl. 2012/03/0038).Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abzusehen, da eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht hätte erwarten lassen und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S.389, entgegenstanden. Es handelt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist vergleiche VwGH vom
- 6.2014, Zl. 2014/05/0059, 17.4.2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. 21.12.2012, Zl. 2012/03/0038). Ein eigenständiger Abspruch über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde erübrigt sich auf Grund der vorliegenden Entscheidung somit.
- Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.125.001.2018