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{'item': 'LVwG-AV-1291/001-2017'}

Obsah (6)§ 28Art. 130§ 8§ 13§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum13.03.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1291/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich er

§ 28Absatz 1 und Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 1 und Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

  1. Eine Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten beschränkte dem Beschwerdeführer gegenüber mit Bescheid vom 19.09.2017 dessen Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, B und F dadurch, dass folgende Auflagen erteilt wurden: - Vierteljährliche Vorlage von Blutbefunden auf CDT, GGT, MCV, gerechnet ab 10.7.2017 - Vierteljährliche Vorlage der Besuchsbestätigung vom Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, gerechnet ab 10.7.2017 - jährliche Vorlage der Besuchsbestätigung vom Facharzt für Innere Medizin, gerechnet ab 10.7.2017 - Code 68 (kein Alkohol) Gleichzeitig wurde die Lenkberechtigung für diese Klassen bis 10.07.2019 befristet und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen. Die belangte Behörde begründete die Entscheidung damit, dass der Amtsarzt im Gutachten vom 10.07.2017 ausgeführt hätte, dass nach Gutachten von C vom 14.05.2017 beim Beschwerdeführer eine Alkoholsucht bestehe und laut Stellungnahme von D vom 03.05.2017 der Beschwerdeführer an einem chronischen Alkoholmissbrauch leide. Durch letztere, eine Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, würden regelmäßige Kontrollen erfolgen und bestehe nach ihrer Ansicht keine Fremd- und Selbstgefährdung. Es wären zur Überprüfung der Einhaltung der Alkoholabstinenz regelmäßige Kontrollen der alkoholspezifischen Blutparameter erforderlich. Der Amtsarzt könne einer Aufrechterhaltung der Lenkberechtigung nur unter den genannten regelmäßigen Kontrollen zustimmen, und könne vorerst die Beibringung eines Gutachtens eines Psychiaters und eines Internisten am Ende der geforderten Befristung von 24 Monaten entfallen. Gegen den Bescheid vom 19.09.2017 erhob der Beschwerdeführer, rechtsanwaltlich vertreten durch B, Beschwerde und brachte vor, die Tatsachen seien nicht vollständig ermittelt worden. Es werde inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Die Behörde hätte zur Frage der Befristung kein Beweisverfahren durchgeführt. Das Gutachten des Amtsarztes könne nur Beweismittel sein und nicht das Ergebnis einer rechtlichen Beurteilung durch Auferlegung einer Befristung vorwegnehmen. Im Gutachten sei unklar, ob die Einschränkungen, nämlich die vierteljährliche Vorlage von Blutbefunden und anderes, nicht auf die Dauer der Befristung entfallen könnten. Das Verwaltungshandeln der Behörde hätte sich nunmehr von der Rechtsgrundlage Waffengesetz auf die Rechtsgrundlage Führerscheingesetz verlagert, nämlich, um in die Rechte des Beschwerdeführers einzugreifen. Ein Verbot des Besitzes von Waffen sei mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 03.04.2014 ausgesprochen worden, jedoch durch Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 30.11.2015 aufgehoben worden. Dieses Waffenverbot hätte sich auf einen Vorfall vom 03.04.2014 bezogen. Aufgrund eines Vorfalles vom 13.02.2017 sei ein von der BH St. Pölten mit Bescheid vom 11.04.2017 ausgesprochenes Waffenverbot mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 11.09.2017 ebenfalls aufgehoben worden. Ein weiterer waffenrechtlicher Bescheid vom 11.10.2017, mit dem dem Beschwerdeführer der Waffenpass sowie die Waffenbesitzkarte und sämtliche dem Beschwerdeführer gehörenden Schusswaffen der Kategorie B entzogen worden seien, werde noch angefochten werden. Der Beschwerdeführer sei aus Anlass des Vorfalles vom 13.02.2017 eingewiesen worden, nach drei Tagen jedoch entlassen und auf freiwilliges Ersuchen weitere acht Tage zur Durchführung eines Alkoholentwöhnungsversuches aufgenommen worden. Der Beschwerdeführer nehme seit dem 13.02.2017 keinen Alkohol zu sich. Er hätte bereits eine dreijährige Abstinenzzeit geschafft. Er befinde sich auch laufend in Behandlung bei der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, D. Auch lasse er laufend seine Blutalkoholwerte kontrollieren und sei abstinent. Die Behörde hätte es unterlassen, Waffen und Munition trotz Rechtskraft einer Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich herauszugeben. Dadurch werde das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt. Beantragt werde die Beischaffung des Aktes *** betreffend Waffenverbote und Entzug von Waffenpass und Waffenbesitzkarte. In den waffenrechtlichen Verfahren sei die Ermittlung der Tatsachengrundlage vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stets als unrichtig erkannt worden. Der Beschwerde wurden Beilagen A bis M angeschlossen (diverse Bescheide der belangten Behörde) betreffend Waffenverbot und Entzug waffenrechtlicher Dokumente, Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, eine Mitteilung vom 20.09.2017, eine Stellungnahme vom 05.10.2017 und eine Beschwerde vom 05.10.2017 sowie ein Blutbefund vom 03.03.2017, ein Blutbefund vom 14.05.2017, ein Arztbrief C vom 11.05.2017, ein psychiatrischer Befund vom 03.05.2017 und ein ärztlicher Bericht vom 29.06.
  2. Aufgrund dieser Beilagen hätte die belangte Behörde ein Gutachten eines unabhängigen Facharztes für Psychiatrie einzuholen gehabt. Weiters wurde ausgeführt, dass eine Einschränkung aufgrund einer gesundheitlichen Entwicklung nicht auch eine Befristung der Lenkberechtigung rechtfertige. Dies sei für den Beschwerdeführer eine ungebührende Erschwernis. Es hätten weder die Befristung noch die Einschränkungen ausgesprochen werden dürfen. Beantragt werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Aufhebung des Bescheides vom 19.09.
  3. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 21.12.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit eines amtsärztlichen Amtssachverständigen sowie des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters durchgeführt. Dabei wurde Beweis erhoben durch Einvernahme des Beschwerdeführers und Erstattung eines amtsärztlichen Gutachtens. Folgender Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt: Der Beschwerdeführer leidet unter Alkoholsucht. Es besteht bei ihm eine chronische Alkoholabhängigkeit, er kann derzeit eine Abstinenz einhalten, jedoch liegt eine lebenslange Erkrankung vor. Zur Überprüfung der Einhaltung der Alkoholabstinenz sind die vierteljährliche Vorlage von Blutbefunden sowie die vierteljährliche Vorlage von Besuchsbestätigungen eines Facharztes für Psychiatrie und die jährliche Vorlage von Besuchsbestätigungen eines Facharztes für Innere Medizin erforderlich, weiters die Beschränkung, beim Lenken eines Kraftfahrzeuges, keinen Alkohol zu trinken. Diese Feststellungen basieren auf folgender Beweiswürdigung: Der amtsärztliche Amtssachverständige führt in der Verhandlung am 21.12.2017 fachlich aus, dass der Beschwerdeführer an einer chronischen Alkoholabhängigkeit leide. Er begründet dies damit, dass bei Abholung durch die Rettung beim Patienten ein Blutalkoholgehalt von 2,94 Promille vorhanden und er dennoch gehfähig gewesen wäre. Nach seiner fachlichen Meinung handle es sich dabei um eine lebenslange Erkrankung, welche eine lebenslange Behandlung erfordere. Die Alkoholabhängigkeit wird vom amtsärztlichen Amtssachverständigen als lediglich unterdrückt und keinesfalls als überwunden beurteilt. Die Erforderlichkeit der Vorlage von Blutbefunden und Besuchsbestätigungen eines Facharztes für Psychiatrie und eines Facharztes für Innere Medizin für den Zeitraum von zwei Jahren begründet der Amtssachverständige damit, dass aus diesen Rückschlüsse auf die Einhaltung der Alkoholabstinenz gezogen werden könnten. Die Besuchsbestätigungen seien seiner Meinung nach deshalb erforderlich, da es zur Behandlung des Alkoholismus auch weiterer Maßnahmen neben den vorzulegenden Blutbefunden bedürfe. Es werde mit diesen Maßnahmen eine Längsbetrachtung über einen längeren Zeitraum vorgenommen, um den Verlauf der Krankheit zu beobachten. Dies sei das Wesen der Überwachung. Die Einhaltung der Alkoholabstinenz beurteilt der Amtssachverständige als die schwierigste Phase der Behandlung einer Alkoholkrankheit. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Nach Paragraph 28, Absatz 2, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die für gegenständlichen Fall relevanten Bestimmungen des FSG lauten auszugsweise: „§ 13.

(1)Absatz eins,…
(2)Absatz 2,… . . .
(5)Absatz 5,In den vorläufigen Führerschein ist jede

§ 8Abs.

3 Z 2 oder 3 oder aus anderen Gründen ausgesprochene Befristung, Beschränkung der Lenkberechtigung sowie die Vorschreibung etwaiger Auflagen einzutragen. Bei Erteilung der Lenkberechtigung für eine weitere Fahrzeugklasse (Ausdehnung der Lenkberechtigung) oder bei Eintragung nachträglich ausgesprochener Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen ist der Führerschein der Behörde zwecks Neuausstellung abzuliefern. Für die Durchführung weiterer Ergänzungen, wie etwa Änderung des Namens oder des Wohnsitzes, ist von der Behörde auf Antrag unter Vorlage der erforderlichen Dokumente die Herstellung eines neuen Führerscheines zu veranlassen.In den vorläufigen Führerschein ist jede

Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2, oder 3 oder aus anderen Gründen ausgesprochene Befristung, Beschränkung der Lenkberechtigung sowie die Vorschreibung etwaiger Auflagen einzutragen. Bei Erteilung der Lenkberechtigung für eine weitere Fahrzeugklasse (Ausdehnung der Lenkberechtigung) oder bei Eintragung nachträglich ausgesprochener Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen ist der Führerschein der Behörde zwecks Neuausstellung abzuliefern. Für die Durchführung weiterer Ergänzungen, wie etwa Änderung des Namens oder des Wohnsitzes, ist von der Behörde auf Antrag unter Vorlage der erforderlichen Dokumente die Herstellung eines neuen Führerscheines zu veranlassen. . . . § 24.Paragraph 24,

(1)Absatz eins,Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitBesitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit 1.Ziffer eins … 2.Ziffer 2 die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist

§ 13Abs.

5 ein neuer Führerschein auszustellen.die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist

Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich 1.Ziffer eins um eine Entziehung

§ 24Abs.

3 achter Satz oderum eine Entziehung

Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz oder 2.Ziffer 2 um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt. Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.“Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 7, besitzt.“ Die für gegenständlichen Beschwerdefall relevanten Bestimmungen der FSG-GV (Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung) lauten auszugsweise: „§ 2.

(1)Das ärztliche Gutachten hat gegebenenfalls auszusprechen:
  1. ..
  2. ..
  3. ..
  4. ob der Bewerber oder Führerscheinbesitzer nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet ist. .... § 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,…
(2)Absatz 2,Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung zur Feststellung der Gesundheit

Abs. 1 Z 1 ein krankhafter Zustand ergibt, der die Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist gegebenenfalls eine fachärztliche Stellungnahme einzuholen; bei Erkrankungen

Abs. 1 Z 2, 3 und 4 ist eine entsprechende fachärztliche Stellungnahme einzuholen, die die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitzubeurteilen hat. Bei Erkrankungen

Abs. 1 Z 4 lit. a und b ist zusätzlich eine verkehrspsychologische Stellungnahme einzuholen.Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung zur Feststellung der Gesundheit

Absatz eins, Ziffer eins, ein krankhafter Zustand ergibt, der die Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist gegebenenfalls eine fachärztliche Stellungnahme einzuholen; bei Erkrankungen

Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 4 ist eine entsprechende fachärztliche Stellungnahme einzuholen, die die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitzubeurteilen hat. Bei Erkrankungen

Absatz eins, Ziffer 4, Litera a und b ist zusätzlich eine verkehrspsychologische Stellungnahme einzuholen. § 14.Paragraph 14,

(1)Absatz eins,Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, daß sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf, soweit nicht Abs. 4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.“Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, daß sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf, soweit nicht Absatz 4, anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.“ Das im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung eingeholte amtsärztliche Gutachten hat das Erfordernis einer Befristung der Lenkberechtigung im Ausmaß von 24 Monaten ab Gutachtenserstattung unter Auferlegung der bereits im angefochtenen Bescheid festgehaltenen Beschränkungen ergeben. Der Beschwerdeführer ist alkoholsüchtig, zur Überprüfung der Einhaltung der dringend erforderlichen Alkoholabstinenz waren die ihm aufgetragenen Beschränkungen (Vorlage von Blutbefunden und Besuchsbestätigungen sowie kein Alkohol beim Lenken eines Kraftfahrzeuges) aufrechtzuerhalten gewesen. Das Beschwerdevorbringen betreffend die waffenrechtlichen Verfahren ist unbeachtlich, da bei der Prüfung der Rechtfertigung eines Waffenverbotes andere Kriterien zum Tragen kommen wie bei einer Einschränkung einer Lenkberechtigung aus gesundheitlichen Gründen, wie im vorliegenden Fall. Die Beischaffung des waffenrechtlichen Aktes *** war daher nicht erforderlich. Auch hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass aus amtsärztlicher Sicht zwar die gesundheitliche Eignung noch gegeben ist, aber unter den gegenständlichen Einschränkungen der Lenkberechtigung. Dass der Beschwerdeführer einen Alkoholentwöhnungsversuch im Jahr 2017 unternommen hat, spricht zwar für ihn, kann aber das Erfordernis einer laufenden Überprüfung seiner Alkoholabstinenz nicht ersetzen. Zur Befristung ist festzuhalten, dass das Thema im gegenständlichen Beschwerdefall die Prüfung der gesundheitlichen Eignung ist und damit im Zusammenhang stehend auch vom Amtsarzt Aussagen zur Befristung zu machen sind (§ 8 Abs. 3 FSG). Der amtsärztliche Amtssachverständige beurteilt, ob und für welchen Zeitraum diese Eignung gegeben ist. Dazu hat der amtsärztliche Amtssachverständige in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ausgeführt.Zur Befristung ist festzuhalten, dass das Thema im gegenständlichen Beschwerdefall die Prüfung der gesundheitlichen Eignung ist und damit im Zusammenhang stehend auch vom Amtsarzt Aussagen zur Befristung zu machen sind (Paragraph 8, Absatz 3, FSG). Der amtsärztliche Amtssachverständige beurteilt, ob und für welchen Zeitraum diese Eignung gegeben ist. Dazu hat der amtsärztliche Amtssachverständige in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ausgeführt. Ebenso hat dieser Amtssachverständige auch zu den Erfordernissen der Beschränkungen der Lenkberechtigung fachlich ausgeführt. Die beigelegten Dokumente waren bereits Grundlage des amtsärztlichen Gutachtens im Verfahren vor der belangten Behörde. Anzumerken ist, dass auch im ärztlichen Bericht von D vom 29.06.2017, wie auch in bereits vorhandenen Vorberichten, ein chronischer Alkoholabusus des Beschwerdeführers festgehalten ist. Dem ärztlichen Brief von C vom 11.05.2017 ist zu entnehmen, dass die interne Situation des Beschwerdeführers stabil bleiben würde, falls es ihm gelänge, trocken zu bleiben. Diese Ausführungen rechtfertigen den mit dem angefochtenen Bescheid umgesetzten Beobachtungszeitraum von zwei Jahren. Die mit Bescheid vom 19.09.2017 ausgesprochene Befristung wurde vom amtsärztlichen Amtssachverständigen im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bestätigt. Die vom Rechtsvertreter in Aussicht gestellte Vorlage eines psychiatrischen Privatgutachtens erfolgte bis zum vereinbarten Zeitraum bis 12.02.2018 nicht. Bis dato ist auch kein derartiges Gutachten vorgelegt worden. Es war daher anhand der vorhandenen Ermittlungsergebnisse zu entscheiden. Zum Ausspruch des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde wurden keine Ausführungen in der Beschwerde gemacht. Mit der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ist durch die Abweisung auch über diesen Spruchpunkt entschieden, der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfolgte zu Recht. Es entspricht den logischen Denkgesetzen, dass ein Alkoholisierter nicht durch Lenken eines Kraftfahrzeuges am Straßenverkehr teilnehmen soll, um nicht die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer zu gefährden. Bei einem Alkoholkranken ist die Einhaltung der Abstinenz zu überprüfen, um zu gewährleisten, dass dieser auch tatsächlich nicht im alkoholisierten Zustand am Straßenverkehr teilnimmt. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG ist eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist eine Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1291.001.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.