RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum13.03.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1566/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich er
Art. 8
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-
Art. 8EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Absatz eins, Ziffer 3,, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8
, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-
Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1.
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
- der Grad der Integration;
- die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
- sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
- der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“ § 19 Abs. 1, 3 und 8:Paragraph 19, Absatz eins, 3 und 8 : „
(1)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes sind persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat der Antrag sein gesetzlicher Vertreter persönlich einzubringen. (…)
(3)Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise für den jeweiligen Aufenthaltszweck (Abs. 2) dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten.
(3)Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise für den jeweiligen Aufenthaltszweck (Absatz 2,) dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten. (…)
(8)Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Abs. 1 bis 3 und 7 zulassen:
(8)Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Absatz eins bis 3 und 7 zulassen: 1.Ziffer eins im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls;Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17,) zur Wahrung des Kindeswohls; 2.Ziffer 2 zur Aufrechterhaltung des Privat-
Art. 8EMRK (§ 11 Abs. 3) oder
Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8
, EMRK (Paragraph 11, Absatz 3,) oder 3.Ziffer 3 im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war. Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.“Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.“ § 21 Abs. 1 und 3:Paragraph 21, Absatz eins und 3 : „
(1)Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten. (…)
(3)Abweichend von Abs. 1 kann die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:
(3)Abweichend von Absatz eins, kann die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist: 1.Ziffer eins im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls oderFall eines unbegleiteten Minderjährigen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17,) zur Wahrung des Kindeswohls oder 2.Ziffer 2 zur Aufrechterhaltung des Privat-
Art. 8EMRK (§ 11 Abs.
3).Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8, EMRK (Paragraph 11, Absatz 3,).
Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren.“ § 21a Abs. 1 und 6:Paragraph 21 a, Absatz eins und 6 : „
(1)Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung gemäß Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.„
(1)Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung gemäß Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein. (…)
(6)Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres sind jene Einrichtungen zu bestimmen, deren Sprachdiplome als Nachweis gemäß Abs. 1 gelten.“
(6)Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres sind jene Einrichtungen zu bestimmen, deren Sprachdiplome als Nachweis gemäß Absatz eins, gelten.“ Weiters sind aus der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV) folgende Bestimmungen von Relevanz: § 7 Abs. 1 Z 1:Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins : „
(1)Dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 1) sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den §§ 8 und 9 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:„
(1)Dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph eins,) sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Paragraphen 8 und 9 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen: 1.Ziffer eins gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG); (…)“ § 9b Abs. 2:Paragraph 9 b, Absatz 2 : „
(2)Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome von folgenden Einrichtungen:„
(2)Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome von folgenden Einrichtungen:
- Österreichisches Sprachdiplom Deutsch;
- Goethe-Institut e.V.;
- Telc GmbH;
- Österreichischer Integrationsfonds.“ Schließlich sind aus dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) folgende Bestimmungen gegenständlichen von Bedeutung: § 292 Abs. 3:Paragraph 292, Absatz 3 : „
(3)Nettoeinkommen im Sinne der Abs. 1 und 2 ist, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Für die Bewertung der Sachbezüge gilt, soweit nicht Abs. 8 anzuwenden ist, die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer mit der Maßgabe, daß als Wert der vollen freien Station der Betrag von 216,78 € (Anm.: gemäß BGBl. II Nr. 391/2016 für das Kalenderjahr 2017: 284,32 € und gemäß BGBl. II Nr. 339/2017 für das Kalenderjahr 2018: 288,87 €) heranzuziehen ist; an die Stelle dieses Betrages tritt ab
- Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
- Jänner 1994, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachte Betrag. Im Falle des Bezuges einer Hinterbliebenenpension (§ 257) vermindert sich dieser Betrag, wenn für die Ermittlung der Ausgleichszulage zur Pension des verstorbenen Ehegatten/der verstorbenen Ehegattin oder des verstorbenen eingetragenen Partners/der verstorbenen eingetragenen Partnerin (Elternteiles) Abs. 8 anzuwenden war oder anzuwenden gewesen wäre und der (die) Hinterbliebene nicht Eigentümer (Miteigentümer) des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes war, für Einheitswerte unter 4 400 € im Verhältnis des maßgeblichen Einheitswertes zu dem genannten Einheitswert, gerundet auf Cent; Entsprechendes gilt auch bei der Bewertung von sonstigen Sachbezügen“„
(3)Nettoeinkommen im Sinne der Absatz eins und 2 ist, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Für die Bewertung der Sachbezüge gilt, soweit nicht Absatz 8, anzuwenden ist, die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer mit der Maßgabe, daß als Wert der vollen freien Station der Betrag von 216,78 € Anmerkung, gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2016, für das Kalenderjahr 2017: 284,32 € und gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2017, für das Kalenderjahr 2018: 288,87 €) heranzuziehen ist; an die Stelle dieses Betrages tritt ab
- Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
- Jänner 1994, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) vervielfachte Betrag. Im Falle des Bezuges einer Hinterbliebenenpension (Paragraph 257,) vermindert sich dieser Betrag, wenn für die Ermittlung der Ausgleichszulage zur Pension des verstorbenen Ehegatten/der verstorbenen Ehegattin oder des verstorbenen eingetragenen Partners/der verstorbenen eingetragenen Partnerin (Elternteiles) Absatz 8, anzuwenden war oder anzuwenden gewesen wäre und der (die) Hinterbliebene nicht Eigentümer (Miteigentümer) des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes war, für Einheitswerte unter 4 400 € im Verhältnis des maßgeblichen Einheitswertes zu dem genannten Einheitswert, gerundet auf Cent; Entsprechendes gilt auch bei der Bewertung von sonstigen Sachbezügen“ § 293:Paragraph 293 : „
(1)Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2 „
(1)Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Absatz 2,
- a)für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
- aa)wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben ….1 120,00 € (Anm. 1), eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben ….1 120,00 € Anmerkung 1),
- bb)wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und
- bb)wenn die Voraussetzungen nach Sub-Litera, a, a, nicht zutreffen und sublit. cc nicht anzuwenden ist …. ......................................... .. 882,78 € (Anm. 2), Sub-Litera, c, c, nicht anzuwenden ist …. ......................................... .. 882,78 € Anmerkung 2),
- cc)wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und die
- cc)wenn die Voraussetzungen nach Sub-Litera, a, a, nicht zutreffen und die pensionsberechtigte Person mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben hat …… .............................................................................. 1 000 € (Anm. 3), …… .............................................................................. 1 000 € Anmerkung 3),
- b)für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259 ...................................................................... 747,00 € (Anm. 2), nach Paragraph 259, ...................................................................... 747,00 € Anmerkung 2),
- c)für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
- aa)bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres ................... 274,76 € (Anm. 4),
- aa)bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres ................... 274,76 € Anmerkung 4), falls beide Elternteile verstorben sind .......................... …..412,54 € (Anm. 5), falls beide Elternteile verstorben sind .......................... …..412,54 € Anmerkung 5),
- bb)nach Vollendung des 24. Lebensjahres ...................... 488,24 € (Anm. 6),
- bb)nach Vollendung des 24. Lebensjahres ...................... 488,24 € Anmerkung 6), falls beide Elternteile verstorben sind ................................ 747,00 € (Anm. 2). falls beide Elternteile verstorben sind ................................ 747,00 € Anmerkung 2). Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 120,96 € (Anm. 7) für jedes Kind (§ 252), Der Richtsatz nach Litera a, erhöht sich um 120,96 € Anmerkung 7) für jedes Kind (Paragraph 252,), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht. ________________________ (Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 391/2016 für das Kalenderjahr 2017: 1 334,17 € Anmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2016, für das Kalenderjahr 2017: 1 334,17 € und gemäß BGBl. II Nr. 339/2017 für das Kalenderjahr 2018: 1 363,52 € und gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2017, für das Kalenderjahr 2018: 1 363,52 € Anm. 2: für 2017: 889,84 € Anmerkung 2: für 2017: 889,84 € für 2018: 909,42 € Anm. 3: für 2018: 1 022,00 € Anmerkung 3: für 2018: 1 022,00 € Anm. 4: für 2017: 327,29 € Anmerkung 4: für 2017: 327,29 € für 2018: 334,49 € Anm. 5: für 2017: 491,43 € Anmerkung 5: für 2017: 491,43 € für 2018: 502,24 € Anm. 6: für 2017: 581,60 € Anmerkung 6: für 2017: 581,60 € für 2018: 594,40 € Anm. 7: für 2017: 137,30 € Anmerkung 7: für 2017: 137,30 € für 2018: 140,32 €)
(2)An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung gemäß Abs. 1 treten ab
(2)An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung gemäß Absatz eins, treten ab
- Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
- Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge. auf Paragraph 108, Absatz 6, mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) vervielfachten Beträge.
(3)Hat eine Person Anspruch auf mehrere Pensionen aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist der höchste der in Betracht kommenden Richtsätze anzuwenden. In diesem Fall gebührt die Ausgleichszulage zu der Pension, zu der vor Anfall der weiteren Pension Anspruch auf Ausgleichszulage bestanden hat, sonst zur höheren Pension.
(4)Haben beide Ehegatten oder eingetragenen PartnerInnen Anspruch auf eine Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so besteht der Anspruch auf Ausgleichszulage bei der Pension, bei der er früher entstanden ist.
(5)Aufgehoben.“
- Erwägungen: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen: Der verfahrenseinleitende Hauptantrag des Beschwerdeführers lautet auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 NAG. Dieser Aufenthaltstitel ist Drittstaatsangehörigen zu erteilen, wenn sie Familienangehörige von Zusammenführenden im Sinne des § 47 Abs. 1 NAG sind und wenn sie die Voraussetzungen des
- Teiles (des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes) erfüllen.Der verfahrenseinleitende Hauptantrag des Beschwerdeführers lautet auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß Paragraph 47, Absatz 2, NAG. Dieser Aufenthaltstitel ist Drittstaatsangehörigen zu erteilen, wenn sie Familienangehörige von Zusammenführenden im Sinne des Paragraph 47, Absatz eins, NAG sind und wenn sie die Voraussetzungen des
- Teiles (des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes) erfüllen. Dazu ergibt sich zunächst aus dem festgestellten Sachverhalt, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers als österreichische Staatsangehörige (welche nicht ihr unionsrechtliches Freizügigkeitsrecht in Anspruch genommen hat) Zusammenführende gemäß § 47 Abs. 1 NAG ist und der Beschwerdeführer seinerseits als Staatsangehöriger Nigerias Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 6 NAG ist.Dazu ergibt sich zunächst aus dem festgestellten Sachverhalt, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers als österreichische Staatsangehörige (welche nicht ihr unionsrechtliches Freizügigkeitsrecht in Anspruch genommen hat) Zusammenführende gemäß Paragraph 47, Absatz eins, NAG ist und der Beschwerdeführer seinerseits als Staatsangehöriger Nigerias Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG ist. Zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels hat zudem der Beschwerdeführer eben die Voraussetzungen des
- Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes zu erfüllen, womit nicht nur die allgemeinen Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 und 2 NAG jeweils zugunsten des Beschwerdeführers vorliegen müssen, sondern der Beschwerdeführer auch gemäß § 21a Abs. 1 NAG den Nachweis von Deutschkenntnissen durch Vorlage eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung gemäß Abs. 6 oder 7 leg. cit. bestimmten Einrichtung, somit einer solchen gemäß § 9b Abs. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung, zu erbringen hat. Zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels hat zudem der Beschwerdeführer eben die Voraussetzungen des
- Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes zu erfüllen, womit nicht nur die allgemeinen Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG jeweils zugunsten des Beschwerdeführers vorliegen müssen, sondern der Beschwerdeführer auch gemäß Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG den Nachweis von Deutschkenntnissen durch Vorlage eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung gemäß Absatz 6, oder 7 leg. cit. bestimmten Einrichtung, somit einer solchen gemäß Paragraph 9 b, Absatz 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung, zu erbringen hat. Bezogen auf die allgemeinen Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 NAG ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt zunächst,Bezogen auf die allgemeinen Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, NAG ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt zunächst, - dass der Beschwerdeführer unter Zugrundelegung des Alleineigentums seiner Ehegattin an dem von ihr bewohnten Haus, in dem auch der gemeinsame Wohnsitz (weiterhin) beabsichtigt ist, und unter gleichzeitiger Zugrundelegung der aufrechten Ehe und des sich daraus ergebenden Mitbenützungsrechtes des Beschwerdeführers an diesem Haus auf Grund eines familienrechtlichen Titels (siehe dazu VwGH 05.05.2011, 2008/22/0508) einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 NAG nachgewiesen hat, wobei diese Wohnung im Hinblick auf ihre Größe und ihre Beschaffenheit als ortsüblich anzusehen ist, dass der Beschwerdeführer unter Zugrundelegung des Alleineigentums seiner Ehegattin an dem von ihr bewohnten Haus, in dem auch der gemeinsame Wohnsitz (weiterhin) beabsichtigt ist, und unter gleichzeitiger Zugrundelegung der aufrechten Ehe und des sich daraus ergebenden Mitbenützungsrechtes des Beschwerdeführers an diesem Haus auf Grund eines familienrechtlichen Titels (siehe dazu VwGH 05.05.2011, 2008/22/0508) einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, NAG nachgewiesen hat, wobei diese Wohnung im Hinblick auf ihre Größe und ihre Beschaffenheit als ortsüblich anzusehen ist, - dass der Beschwerdeführer weiters gemäß § 11 Abs. 2 Z 3 NAG über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,dass der Beschwerdeführer weiters gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist, - dass durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt gemäß § 11 Abs. 2 Z 5 NAG nicht (und demnach auch nicht wesentlich) beeinträchtigt werden,dass durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 5, NAG nicht (und demnach auch nicht wesentlich) beeinträchtigt werden, - sowie dass der Beschwerdeführer auch die Voraussetzungen des § 21a Abs. 1 NAG erfüllt, zumal von diesem ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms gemäß § 21a Abs. 6 NAG iVm § 9b Abs. 2 Z 1 NAG-DV nachgewiesen wurden.sowie dass der Beschwerdeführer auch die Voraussetzungen des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG erfüllt, zumal von diesem ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms gemäß Paragraph 21 a, Absatz 6, NAG in Verbindung mit Paragraph 9 b, Absatz 2, Ziffer eins, NAG-DV nachgewiesen wurden. Der Beschwerdeführer erfüllt des Weiteren entsprechend des festgestellten Sachverhaltes auch die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG. Die diesbezüglich einschlägigen Bestimmungen stellen – vom Verfassungsgerichtshof als unbedenklich festgestellt – auf die Richtsätze des § 293 ASVG ab, die durch die vom Beschwerdeführer nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte zu erreichen sind. Dazu ist bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „ Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des § 291a EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Es bedarf zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz, sondern ist das Haushaltsnettoeinkommen eben am „Familienrichtsatz“ zu messen, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt (VwGH 30.04.2009, 2008/22/0711). Gemäß § 293 Abs. 1 ASVG idgF beträgt derzeit der Richtsatz für Ehegatten in einem gemeinsamen Haushalt € 1.363,52.Der Beschwerdeführer erfüllt des Weiteren entsprechend des festgestellten Sachverhaltes auch die Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG. Die diesbezüglich einschlägigen Bestimmungen stellen – vom Verfassungsgerichtshof als unbedenklich festgestellt – auf die Richtsätze des Paragraph 293, ASVG ab, die durch die vom Beschwerdeführer nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte zu erreichen sind. Dazu ist bei der Unterhaltsberechnung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „ Haushaltsrichtsatz“ nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des Paragraph 291 a, EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Es bedarf zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz, sondern ist das Haushaltsnettoeinkommen eben am „Familienrichtsatz“ zu messen, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt (VwGH 30.04.2009, 2008/22/0711). Gemäß Paragraph 293, Absatz eins, ASVG idgF beträgt derzeit der Richtsatz für Ehegatten in einem gemeinsamen Haushalt € 1.363,
- § 11 Abs. 5 zweiter Satz NAG zählt in diesem Zusammenhang jene Beträge demonstrativ auf, die dem erforderlichen Einkommen noch hinzuzurechnen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in der Höhe des sogenannten „Wertes der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat (VwGH 26.01.2012, 2010/21/0346). Paragraph 11, Absatz 5, zweiter Satz NAG zählt in diesem Zusammenhang jene Beträge demonstrativ auf, die dem erforderlichen Einkommen noch hinzuzurechnen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in der Höhe des sogenannten „Wertes der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat (VwGH 26.01.2012, 2010/21/0346). Im konkreten Fall bedeutet dies unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, dass diesem Richtsatz für Ehegatten im gemeinsamen Haushalt die von der Ehegattin des Beschwerdeführers zu tragenden Kreditkosten von insgesamt monatlich € 622,60 hinzuzurechnen sind. Unter gleichzeitigem Abzug des Richtsatzes für den „Wert der freien Station“ gemäß § 292 Abs. 3 ASVG in der Höhe von derzeit € 288,87 errechnet sich somit ein konkretes vom Beschwerdeführer zu erreichendes monatliches (Haushaltsnetto-)Einkommen in der Höhe von € 1.692.25.Im konkreten Fall bedeutet dies unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, dass diesem Richtsatz für Ehegatten im gemeinsamen Haushalt die von der Ehegattin des Beschwerdeführers zu tragenden Kreditkosten von insgesamt monatlich € 622,60 hinzuzurechnen sind. Unter gleichzeitigem Abzug des Richtsatzes für den „Wert der freien Station“ gemäß Paragraph 292, Absatz 3, ASVG in der Höhe von derzeit € 288,87 errechnet sich somit ein konkretes vom Beschwerdeführer zu erreichendes monatliches (Haushaltsnetto-)Einkommen in der Höhe von € 1.692.
- Was nun den tatsächlichen Haushaltsnettoeinkommen, somit das Einkommen des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin betrifft, ist zunächst Voraussetzung, dass dieses für die beabsichtigte Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers als Fremder nicht nur gesichert sein muss, sondern diese Mittel auch nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen (VwGH 31.05.2011, 2008/22/0709). Bei der Berechnung des Einkommens sind zudem die anteiligen Sonderzahlungen ebenso zu berücksichtigen (VwGH 21.06.2011, 2008/22/0356). Festgestellt wurde in diesem Zusammenhang, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers derzeit und jedenfalls auch im Sinne einer Prognoseentscheidung in weiterer Folge, dies zumindest für die beantragte Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers, aus einem aufrechten Arbeitsverhältnis ein gesichertes Einkommen in der Höhe von monatlich € 2.290,87 inklusive Sonderzahlungen bezieht bzw. beziehen wird. Somit übersteigt bereits dieses zu erwartende Einkommen das vom Beschwerdeführer zu erreichende Einkommen bei Weitem, sodass der Beschwerdeführer auch die Erteilungsvoraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG erfüllt, ohne das festgestellte – und demnach ebenso als gesichert anzunehmende – künftige Einkommen des Beschwerdeführers aus seiner Tätigkeit als Bodenlegergehilfe noch zusätzlich berücksichtigen zu müssen. Festgestellt wurde in diesem Zusammenhang, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers derzeit und jedenfalls auch im Sinne einer Prognoseentscheidung in weiterer Folge, dies zumindest für die beantragte Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers, aus einem aufrechten Arbeitsverhältnis ein gesichertes Einkommen in der Höhe von monatlich € 2.290,87 inklusive Sonderzahlungen bezieht bzw. beziehen wird. Somit übersteigt bereits dieses zu erwartende Einkommen das vom Beschwerdeführer zu erreichende Einkommen bei Weitem, sodass der Beschwerdeführer auch die Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG erfüllt, ohne das festgestellte – und demnach ebenso als gesichert anzunehmende – künftige Einkommen des Beschwerdeführers aus seiner Tätigkeit als Bodenlegergehilfe noch zusätzlich berücksichtigen zu müssen. Vom Vorliegen all dieser Erteilungsvoraussetzungen geht ohnehin die Bezirkshauptmannschaft Amstetten unter Zugrundelegung des angefochtenen Bescheides bzw. seiner Begründung aus. Auch ein Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 NAG ist nach Auffassung der Behörde gegenständlich nicht anzunehmen. Die Bezirkshauptmannschaft Amstetten vertritt im Rahmen ihrer Bescheidbegründung vielmehr lediglich die Auffassung, dass gegenständlich vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 4 NAG auszugehen sei, demnach die Erteilung eines Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer öffentlichen Interessen widerstreiten würde, dies deshalb, da sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 11 Abs. 4 Z 1 NAG gefährden würde. Dies sieht die Bezirkshauptmannschaft Amstetten im Konkreten darin begründet, da der Beschwerdeführer illegal in das Bundesgebiet eingereist und auch nach rechtskräftiger, für den Beschwerdeführer negativer Beendigung des Asylverfahrens nicht wieder ausgereist sei. Im Gegenteil habe der Beschwerdeführer den gegenständlichen verfahrenseinleitenden Hauptantrag vom Inland aus gestellt, dies im Übrigen noch dazu ohne Vorlage eines (gültigen) Reisepasses. Paragraph 11, Absatz eins, NAG ist nach Auffassung der Behörde gegenständlich nicht anzunehmen. Die Bezirkshauptmannschaft Amstetten vertritt im Rahmen ihrer Bescheidbegründung vielmehr lediglich die Auffassung, dass gegenständlich vom Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, NAG auszugehen sei, demnach die Erteilung eines Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer öffentlichen Interessen widerstreiten würde, dies deshalb, da sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, NAG gefährden würde. Dies sieht die Bezirkshauptmannschaft Amstetten im Konkreten darin begründet, da der Beschwerdeführer illegal in das Bundesgebiet eingereist und auch nach rechtskräftiger, für den Beschwerdeführer negativer Beendigung des Asylverfahrens nicht wieder ausgereist sei. Im Gegenteil habe der Beschwerdeführer den gegenständlichen verfahrenseinleitenden Hauptantrag vom Inland aus gestellt, dies im Übrigen noch dazu ohne Vorlage eines (gültigen) Reisepasses. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nun tatsächlich, dass sich der Beschwerdeführer seit rechtskräftiger Beendigung des Asylverfahrens, somit seit Dezember 2016 illegal im Bundesgebiet aufhält und dementsprechend auch vom Inland aus den gegenständlichen verfahrenseinleitenden Hauptantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stellte (und auch in weiterer Folge nicht ausreiste), wobei der Beschwerdeführer bei Antragstellung und auch bis dato keinen Reisepass vorgelegt hat bzw. vorlegen konnte. Gemäß § 21 Abs. 1 NAG ist ein Erstantrag vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen und auch die Entscheidung im Ausland abzuwarten und ist gemäß § 19 Abs. 3 NAG iVm § 7 Abs. 1 Z 1 NAG-DV dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels ein gültiges Reisedokument gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG, somit ein Reisepass, ein Passersatz oder ein sonst gleichwertiges Dokument, welches jeweils gültig zu sein hat, vorzulegen. Beide dieser Voraussetzungen wurden vom Beschwerdeführer unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht erfüllt. Gemäß Paragraph 21, Absatz eins, NAG ist ein Erstantrag vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen und auch die Entscheidung im Ausland abzuwarten und ist gemäß Paragraph 19, Absatz 3, NAG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, NAG-DV dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels ein gültiges Reisedokument gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG, somit ein Reisepass, ein Passersatz oder ein sonst gleichwertiges Dokument, welches jeweils gültig zu sein hat, vorzulegen. Beide dieser Voraussetzungen wurden vom Beschwerdeführer unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht erfüllt. Allerdings kann gemäß § 21 Abs. 3 Z 2 NAG die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zwecke der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist zur Aufrechterhaltung des Privat-
Art. 8EMRK, dies unter Hinweis auf § 11 Abs.
3 NAG. Ebenso kann die Behörde gemäß § 19 Abs. 8 Z 2 und 3 NAG auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Abs. 1 bis 3 und 7 zulassen zur Aufrechterhaltung des Privat-
Art. 8EMRK – wiederum unter Hinweis auf § 11 Abs.
3 NAG – oder im Falle der Nichtvorlage der erforderlichen Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war. Allerdings kann gemäß Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 2, NAG die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 NAG vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zwecke der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8, EMRK, dies unter Hinweis auf Paragraph 11, Absatz 3, NAG.
Ebenso kann die Behörde gemäß Paragraph 19, Absatz 8, Ziffer 2 und 3 NAG auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Absatz eins bis 3 und 7 zulassen zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8
, EMRK – wiederum unter Hinweis auf Paragraph 11, Absatz 3, NAG – oder im Falle der Nichtvorlage der erforderlichen Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war. Beide dieser Zusatzanträge wurden auch tatsächlich vom Beschwerdeführer bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides gestellt. Hinsichtlich beide dieser Zusatzanträge ist somit eine Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 MRK bzw. des § 11 Abs. 3 NAG durchzuführen. Beide dieser Zusatzanträge wurden auch tatsächlich vom Beschwerdeführer bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides gestellt. Hinsichtlich beide dieser Zusatzanträge ist somit eine Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, MRK bzw. des Paragraph 11, Absatz 3, NAG durchzuführen. Dazu sprach der Verwaltungsgerichtshof in einheitlicher Rechtsprechung aus, dass Art. 8 EMRK eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit den persönlichen Interessen des Fremden an einem Verbleib in Österreich verlangt. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes in Österreich zu. Freilich ist die bloße Aufenthaltsdauer alleine nicht maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genutzt hat, sich sozial bzw. beruflich zu integrieren. Es ist aber auch auf die Auswirkungen, die eine allfällige Nichterteilung eines Aufenthaltstitels auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessensabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Versagung des Aufenthaltstitels entgegensteht. Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, welcher sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnliche Umständen manifestiert, sowie die Bindungen zum Heimatstaat (vgl. VfGH 29.09.2007, B1150/07; VwGH 22.11.2007, 2007/21/0317 und 2007/21/0318; VwGH 18.06.2009, 2008/22/0387 uva). Dazu sprach der Verwaltungsgerichtshof in einheitlicher Rechtsprechung aus, dass Artikel 8, EMRK eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit den persönlichen Interessen des Fremden an einem Verbleib in Österreich verlangt. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes in Österreich zu. Freilich ist die bloße Aufenthaltsdauer alleine nicht maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genutzt hat, sich sozial bzw. beruflich zu integrieren. Es ist aber auch auf die Auswirkungen, die eine allfällige Nichterteilung eines Aufenthaltstitels auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessensabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Versagung des Aufenthaltstitels entgegensteht. Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, welcher sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnliche Umständen manifestiert, sowie die Bindungen zum Heimatstaat vergleiche VfGH 29.09.2007, B1150/07; VwGH 22.11.2007, 2007/21/0317 und 2007/21/0318; VwGH 18.06.2009, 2008/22/0387 uva). Weiters erfordert die nach § 11 Abs. 3 NAG vorzunehmende Interessensabwägung eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den konkreten Lebensumständen des Fremden und dem daraus ableitbaren Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich (vgl. z.B. VwGH 22.12.2009, 2008/21/0379). Somit ist für die Beurteilung, ob die Versagung eines Aufenthaltstitels oder eben die Nichtzulassung einer der verfahrensgegenständlichen Zusatzanträge einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellt, anhand der Umstände des Einzelfalles und unter Bedachtnahme auf die in § 11 Abs. 3 Z 1 bis 9 NAG genannten Kriterien eine gewichtende Gegenüberstellung des Interesses des Fremden an der Erteilung des Aufenthaltstitels und dem öffentlichen Interesse an der Versagung (oder Nichtzulassung) vorzunehmen (vgl. z.B. VwGH 20.10.2011, 2009/21/0182). Weiters erfordert die nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG vorzunehmende Interessensabwägung eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den konkreten Lebensumständen des Fremden und dem daraus ableitbaren Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich vergleiche z.B. VwGH 22.12.2009, 2008/21/0379). Somit ist für die Beurteilung, ob die Versagung eines Aufenthaltstitels oder eben die Nichtzulassung einer der verfahrensgegenständlichen Zusatzanträge einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellt, anhand der Umstände des Einzelfalles und unter Bedachtnahme auf die in Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer eins bis 9 NAG genannten Kriterien eine gewichtende Gegenüberstellung des Interesses des Fremden an der Erteilung des Aufenthaltstitels und dem öffentlichen Interesse an der Versagung (oder Nichtzulassung) vorzunehmen vergleiche , z.B. VwGH 20.10.2011, 2009/21/0182). Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nun dazu, dass der Beschwerdeführer über maßgebliche Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau B2, und dies in einem Zeitraum von nicht einmal zweieinhalb Jahren, erworben hat und dies auch nachgewiesen hat. Weiters hat der Beschwerdeführer in Österreich mit einer österreichischen Staatsangehörigen die Ehe geschlossen und lebt er mit seiner Ehegattin mittlerweile auch seit knapp zweieinhalb Jahren im selben Haushalt. Richtig ist in diesem Zusammenhang nun zwar, dass die Eheschließung zu einem Zeitpunkt erfolgte, als sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthaltes bewusst sein musste, dies auch dann, wenn man zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass der Eheentschluss noch während des anhängigen Asylverfahrens und jedenfalls ohne Zusammenhang mit einer allenfalls auch zu erwartenden negativen Entscheidung erfolgte. Einer Ansicht, dass das Familienleben eines Fremden aber „nur dann“ einen erhöhten Schutz genieße, wenn die familiären Beziehungen im Zeitpunkt der rechtmäßigen Niederlassung im Bundesgebiet begründet worden seien, kann nach höchstgerichtlicher Judikatur nicht beigepflichtet werden. Es ist zwar gemäß § 11 Abs. 3 Z 8 NAG zu berücksichtigen, ob sich die Beteiligten bei Entstehung des Privat- und Familienlebens in Österreich des unsicheren Aufenthaltes bewusst waren; daraus darf aber nicht der Schluss gezogen werden, dass ein während eines unsicheren Aufenthaltsstatus begründetes Familienleben keine Bedeutung hätte (siehe VwGH 26.02.2013, 2010/22/0073). In einem anderen Fall wurde vom Verwaltungsgerichtshof der Standpunkt vertreten, dass das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hat, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen und hat in diesem Fall die Behörde bei der Interessensabwägung darauf Bedacht nehmen, ob das Privat- und Familienleben der Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Allerdings hat diese Bestimmung schon vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung eben nicht zur Konsequenz, dass der während des unsicheren Aufenthaltes erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist und ein solches begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führen könnte (VwGH 10.12.2013, 2013/22/0242). Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nun dazu, dass der Beschwerdeführer über maßgebliche Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau B2, und dies in einem Zeitraum von nicht einmal zweieinhalb Jahren, erworben hat und dies auch nachgewiesen hat. Weiters hat der Beschwerdeführer in Österreich mit einer österreichischen Staatsangehörigen die Ehe geschlossen und lebt er mit seiner Ehegattin mittlerweile auch seit knapp zweieinhalb Jahren im selben Haushalt. Richtig ist in diesem Zusammenhang nun zwar, dass die Eheschließung zu einem Zeitpunkt erfolgte, als sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthaltes bewusst sein musste, dies auch dann, wenn man zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass der Eheentschluss noch während des anhängigen Asylverfahrens und jedenfalls ohne Zusammenhang mit einer allenfalls auch zu erwartenden negativen Entscheidung erfolgte. Einer Ansicht, dass das Familienleben eines Fremden aber „nur dann“ einen erhöhten Schutz genieße, wenn die familiären Beziehungen im Zeitpunkt der rechtmäßigen Niederlassung im Bundesgebiet begründet worden seien, kann nach höchstgerichtlicher Judikatur nicht beigepflichtet werden. Es ist zwar gemäß Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 8, NAG zu berücksichtigen, ob sich die Beteiligten bei Entstehung des Privat- und Familienlebens in Österreich des unsicheren Aufenthaltes bewusst waren; daraus darf aber nicht der Schluss gezogen werden, dass ein während eines unsicheren Aufenthaltsstatus begründetes Familienleben keine Bedeutung hätte (siehe VwGH 26.02.2013, 2010/22/0073). In einem anderen Fall wurde vom Verwaltungsgerichtshof der Standpunkt vertreten, dass das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hat, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen und hat in diesem Fall die Behörde bei der Interessensabwägung darauf Bedacht nehmen, ob das Privat- und Familienleben der Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Allerdings hat diese Bestimmung schon vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung eben nicht zur Konsequenz, dass der während des unsicheren Aufenthaltes erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist und ein solches begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führen könnte (VwGH 10.12.2013, 2013/22/0242). Weiters ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer insofern mittlerweile soziale Bindungen in Österreich aufgebaut hat, als er sowohl zur Familie seiner Ehegattin als auch zu deren Freundeskreis enge Kontakte aufgebaut hat und somit in seinem Umfeld als sozial integriert gilt. Der Beschwerdeführer begann sich noch im Rahmen des anhängigen Asylverfahrens beruflich zu integrieren, soweit es im gesetzlichen Rahmen möglich war. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich zudem, dass der Beschwerdeführer bereits jetzt die notwendigen Vorkehrungen getroffen hat, um nach Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels sodann erlaubter Maßen einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, sodass auch von einer beruflichen Integration bereits zum jetzigen Zeitpunkt auszugehen ist. Festgestellt wurde zudem auch, dass zusätzlich der Beschwerdeführer auch neben seiner bereits festgestellten Erwerbstätigkeit einer weiteren Berufsausbildung nachgehen wird, um die beruflichen Aussichten noch weiter zu verbessern. Demgegenüber ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer zu seinem Herkunftsland überhaupt keine Bindungen mehr hat und auch nicht einmal feststeht, dass es dem Beschwerdeführer ohne weiteres möglich ist, in seinem Herkunftsland – dies selbst kurzfristig – zu leben. Nicht zuletzt ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich und verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist und zumindest keine rechtskräftig festgestellten Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechtes bestehen; ein diesbezügliches Verwaltungsstrafverfahren ist offensichtlich nach der Aktenlage lediglich anhängig. Berücksichtigt man nicht zuletzt auch, dass eben auch eine intensive persönliche Abhängigkeit der Ehegattin des Beschwerdeführers als österreichische Staatsangehörige zum Beschwerdeführer besteht und tatsächlich nicht auszuschließen ist, dass eine – selbst kurzfristige – Ausreise des Beschwerdeführers zu einer massiven gesundheitlichen Beeinträchtigung dessen Ehegattin führt, kann für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich kein Zweifel bestehen, dass das persönliche Interesse des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem aufrechten Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK bei Weitem das öffentliche Interesse an einer Inlandsantragstellung, an der notwendigen Vorlage eines Reisedokumentes und allgemein an der Einhaltung der Zuwanderungsbestimmungen, insbesondere eben des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, übersteigt. Gerade der Bindung eines Fremden an einen österreichischen Ehepartner kommt im Rahmen der Abwägung nach Art. 8 MRK große Bedeutung zu, dies umso mehr wenn – wie im konkreten Fall – die Wohnmöglichkeit, die Art der (auch künftigen) Beschäftigungen samt dem damit erzielten Einkommen, die Frage der Deutschkenntnisse, die Bindungen zum Heimatstaat und die Möglichkeit und Zumutbarkeit der Führung eines Familienlebens außerhalb Österreichs für einen (weiteren) Aufenthalt des Beschwerdeführers als Fremden in Österreich sprechen (vgl. VwGH 17.04.2013, 2012/22/0235). Für den Beschwerdeführer war somit eine Ausreise aus dem Bundesgebiet selbst nur zum Zwecke der Antragstellung vom Ausland aus nicht zumutbar und liegt im Übrigen auch unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG vor sowie schadet es auch nicht, dass entsprechend des festgestellten Sachverhaltes die Nichtvorlage der erforderlichen Urkunden oder Nachweise, im konkreten Fall eines gültigen Reisepasses, dem Beschwerdeführer nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war, zumal jedenfalls sowohl die Inlandsantragstellung als auch die Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines Reisepasses zur Aufrechterhaltung des Privat-
Art. 8EMRK zuzulassen war.
Auf die Regierungsvorlage zu BGBl. I 29/2009 gilt zu verweisen, wonach auch dann, wenn die Beschaffung von Urkunden oder Nachweisen möglich oder zumutbar war (§ 19 Abs. 8 Z 3 NAG), dennoch eine Heilung aus den Gründen der Z 1 und 2 eintreten kann.Berücksichtigt man nicht zuletzt auch, dass eben auch eine intensive persönliche Abhängigkeit der Ehegattin des Beschwerdeführers als österreichische Staatsangehörige zum Beschwerdeführer besteht und tatsächlich nicht auszuschließen ist, dass eine – selbst kurzfristige – Ausreise des Beschwerdeführers zu einer massiven gesundheitlichen Beeinträchtigung dessen Ehegattin führt, kann für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich kein Zweifel bestehen, dass das persönliche Interesse des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem aufrechten Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK bei Weitem das öffentliche Interesse an einer Inlandsantragstellung, an der notwendigen Vorlage eines Reisedokumentes und allgemein an der Einhaltung der Zuwanderungsbestimmungen, insbesondere eben des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, übersteigt. Gerade der Bindung eines Fremden an einen österreichischen Ehepartner kommt im Rahmen der Abwägung nach Artikel 8, MRK große Bedeutung zu, dies umso mehr wenn – wie im konkreten Fall – die Wohnmöglichkeit, die Art der (auch künftigen) Beschäftigungen samt dem damit erzielten Einkommen, die Frage der Deutschkenntnisse, die Bindungen zum Heimatstaat und die Möglichkeit und Zumutbarkeit der Führung eines Familienlebens außerhalb Österreichs für einen (weiteren) Aufenthalt des Beschwerdeführers als Fremden in Österreich sprechen vergleiche VwGH 17.04.2013, 2012/22/0235). Für den Beschwerdeführer war somit eine Ausreise aus dem Bundesgebiet selbst nur zum Zwecke der Antragstellung vom Ausland aus nicht zumutbar und liegt im Übrigen auch unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes kein Erteilungshindernis gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 oder 4 NAG vor sowie schadet es auch nicht, dass entsprechend des festgestellten Sachverhaltes die Nichtvorlage der erforderlichen Urkunden oder Nachweise, im konkreten Fall eines gültigen Reisepasses, dem Beschwerdeführer nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war, zumal jedenfalls sowohl die Inlandsantragstellung als auch die Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines Reisepasses zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8, EMRK zuzulassen war.
Auf die Regierungsvorlage zu Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, gilt zu verweisen, wonach auch dann, wenn die Beschaffung von Urkunden oder Nachweisen möglich oder zumutbar war (Paragraph 19, Absatz 8, Ziffer 3, NAG), dennoch eine Heilung aus den Gründen der Ziffer eins und 2 eintreten kann. Im Übrigen gilt hinsichtlich letzterem festzuhalten, dass sich aus der Aktenlage und aus dem festgestellten Sachverhalt nicht ergibt, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Nichtvorlage eines Reisepasses gemäß § 19 Abs. 8 letzter Satz NAG belehrt worden wäre, wobei im Übrigen selbst unter Zugrundelegung der Rechtsansicht der Behörde gemäß § 13 Abs. 3 AVG der vom Beschwerdeführer diesbezüglich gestellte Zusatzantrag zurückzuweisen und nicht abzuweisen gewesen wäre. Im Übrigen gilt hinsichtlich letzterem festzuhalten, dass sich aus der Aktenlage und aus dem festgestellten Sachverhalt nicht ergibt, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Nichtvorlage eines Reisepasses gemäß Paragraph 19, Absatz 8, letzter Satz NAG belehrt worden wäre, wobei im Übrigen selbst unter Zugrundelegung der Rechtsansicht der Behörde gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG der vom Beschwerdeführer diesbezüglich gestellte Zusatzantrag zurückzuweisen und nicht abzuweisen gewesen wäre. Unter Zugrundelegung dessen gilt somit zusammenzufassen, dass auch die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 1 NAG zugunsten des Beschwerdeführers vorliegt, zumal der Aufenthalt des Beschwerdeführers öffentlichen Interessen nicht widerstreitet. Unter Zugrundelegung dessen gilt somit zusammenzufassen, dass auch die Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG zugunsten des Beschwerdeführers vorliegt, zumal der Aufenthalt des Beschwerdeführers öffentlichen Interessen nicht widerstreitet. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nun eben auch nicht, dass einer der Versagungsgründe des § 11 Abs. 1 NAG vorliegen würde. Selbst wenn es zu dem Ergebnis kommen sollte, dass im Hinblick auf die rechtskräftige Rückkehrentscheidung gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 NAG ein Versagungsgrund annehmen möchte, wäre diesfalls wiederum eine Interessensabwägung nach § 11 Abs. 3 NAG durchzuführen, die unter Hinweis auf die obigen Ausführungen zu keinem anderen Ergebnis führen kann. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nun eben auch nicht, dass einer der Versagungsgründe des Paragraph 11, Absatz eins, NAG vorliegen würde. Selbst wenn es zu dem Ergebnis kommen sollte, dass im Hinblick auf die rechtskräftige Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, NAG ein Versagungsgrund annehmen möchte, wäre diesfalls wiederum eine Interessensabwägung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG durchzuführen, die unter Hinweis auf die obigen Ausführungen zu keinem anderen Ergebnis führen kann. Zusammenfassend werden somit vom Beschwerdeführer sämtliche Erteilungsvoraussetzungen jedenfalls erfüllt, sodass spruchgemäß nicht nur die beiden Zusatzanträge zuzulassen waren, sondern auch dem Hauptantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „ Familienangehöriger“ stattzugeben war. Nur der Vollständigkeit halber gilt im Zusammenhang mit eben dem Hauptantrag des Beschwerdeführers auch noch darauf zu verweisen, dass einer Ansicht, dass bei Vorliegen des Versagungsgrundes des § 11 Abs. 2 Z 1 NAG dem öffentlichen Interesse jedenfalls ein so großes Gewicht zukomme, dass die Abwägung unabhängig vom Gewicht des persönlichen Interesses des Fremden immer zu dessen Lasten ausgehen müsse, in ständiger Rechtsprechung des VwGH nicht geteilt wird, würde doch im Falle des Fehlens der Erteilungsvoraussetzung gemäß Zusammenfassend werden somit vom Beschwerdeführer sämtliche Erteilungsvoraussetzungen jedenfalls erfüllt, sodass spruchgemäß nicht nur die beiden Zusatzanträge zuzulassen waren, sondern auch dem Hauptantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „ Familienangehöriger“ stattzugeben war. Nur der Vollständigkeit halber gilt im Zusammenhang mit eben dem Hauptantrag des Beschwerdeführers auch noch darauf zu verweisen, dass einer Ansicht, dass bei Vorliegen des Versagungsgrundes des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG dem öffentlichen Interesse jedenfalls ein so großes Gewicht zukomme, dass die Abwägung unabhängig vom Gewicht des persönlichen Interesses des Fremden immer zu dessen Lasten ausgehen müsse, in ständiger Rechtsprechung des VwGH nicht geteilt wird, würde doch im Falle des Fehlens der Erteilungsvoraussetzung gemäß § 11 Abs. 2 NAG die vom Gesetzgeber nach § 11 Abs. 3 NAG für alle Fälle des Paragraph 11, Absatz 2, NAG die vom Gesetzgeber nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG für alle Fälle des Abs. 2 – somit auch bei Fehlen der Erteilungsvoraussetzung nach § 11 Abs. 2 Z 1 NAG – getroffene Anordnung einer Abwägung ins Leere gehen (vgl. VwGH 25.02.2010, 2007/21/0153).Absatz 2, – somit auch bei Fehlen der Erteilungsvoraussetzung nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG – getroffene Anordnung einer Abwägung ins Leere gehen vergleiche VwGH 25.02.2010, 2007/21/0153). Die spruchgemäße Befristung des erteilten Aufenthaltstitels auf zwölf Monate gründet sich auf § 20 Abs. 1 NAG. Die spruchgemäße Befristung des erteilten Aufenthaltstitels auf zwölf Monate gründet sich auf Paragraph 20, Absatz eins, NAG. Die Kostenentscheidung stützt sich schließlich auf die im Spruch angeführten Gesetzesstellen. Die Beiziehung des Dolmetschers zur Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß § 39 Abs. 1 AVG im Hinblick auf den darauf gerichteten Beweisantrag des Beschwerdeführers erforderlich. Der Dolmetscher hat seine Gebühren fristgerecht mit seiner Gebührennote im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung geltend gemacht und wurde von den Parteien dagegen kein Einwand erhoben. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 01.03.2018 zu GZ. LVwG-AV-1566/002-2017 wurden diese Gebühren in der vom Dolmetscher auch korrekt beantragten Höhe von insgesamt € 150,-- bestimmt und wurden diese Gebühren dem Dolmetscher auch bereits zur Auszahlung gebracht. Der Beschwerdeführer, der durch seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels den verfahrenseinleitenden Antrag stellte, war sohin der Ersatz dieser dem Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich erwachsenen Gebühren gemäß § 76 Abs. 1 AVG vorzuschreiben. Die Kostenentscheidung stützt sich schließlich auf die im Spruch angeführten Gesetzesstellen. Die Beiziehung des Dolmetschers zur Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß Paragraph 39, Absatz eins, AVG im Hinblick auf den darauf gerichteten Beweisantrag des Beschwerdeführers erforderlich. Der Dolmetscher hat seine Gebühren fristgerecht mit seiner Gebührennote im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung geltend gemacht und wurde von den Parteien dagegen kein Einwand erhoben. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 01.03.2018 zu GZ. LVwG-AV-1566/002-2017 wurden diese Gebühren in der vom Dolmetscher auch korrekt beantragten Höhe von insgesamt € 150,-- bestimmt und wurden diese Gebühren dem Dolmetscher auch bereits zur Auszahlung gebracht. Der Beschwerdeführer, der durch seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels den verfahrenseinleitenden Antrag stellte, war sohin der Ersatz dieser dem Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich erwachsenen Gebühren gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG vorzuschreiben. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. 8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es wird diesbezüglich einerseits auf die im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zahlreich zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, andererseits darauf, dass die maßgebliche Entscheidungsgrun