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{'item': 'LVwG-AV-244/001-2018'}

Obsah (13)§ 28§ 25a§ 18§ 5Art. 130§ 47§ 6§ 17§ 3§ 1§§ 10§ 24Art. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum13.03.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-244/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz - Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz - VwGVG als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Aus den von der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (im Folgenden: belangte Behörde) vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich für das gegenständliche Gerichtsverfahren im Wesentlichen folgender relevante Sachverhalt: Mit Schreiben vom 17. August 2016 teilte die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung Herrn A (im Folgenden: Beschwerdeführer), geb. am ***, zu seinem Antrag auf Gewährung eines Darlehens zur Bezahlung einer Mietkaution im Rahmen der Sozialhilfe mit, dass ihm eine einmalige, nicht rückzahlbare Beihilfe

§ 18

NÖ Sozialhilfegesetz in Höhe von € 1.655,74 ausschließlich unter Einhaltung der Auflagen bewilligt werde, dass er seine Eigentumswohnung verkaufe, einen Nachweis über den Erlös aus dem Verkauf erbringe und das Kautionsdarlehen aus dem Gewinn rückgezahlt werde. Mit Schreiben vom 17. August 2016 teilte die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung Herrn A (im Folgenden: Beschwerdeführer), geb. am ***, zu seinem Antrag auf Gewährung eines Darlehens zur Bezahlung einer Mietkaution im Rahmen der Sozialhilfe mit, dass ihm eine einmalige, nicht rückzahlbare Beihilfe

Paragraph 18, NÖ Sozialhilfegesetz in Höhe von € 1.655,74 ausschließlich unter Einhaltung der Auflagen bewilligt werde, dass er seine Eigentumswohnung verkaufe, einen Nachweis über den Erlös aus dem Verkauf erbringe und das Kautionsdarlehen aus dem Gewinn rückgezahlt werde. Mit Bescheid vom

  1. November 2016, Zl. ***, gab die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung dem Antrag vom
  2. Oktober 2016 des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) statt und sprach aus, dass dieser ab dem
  3. Dezember 2016 längstens bis zum
  4. November 2017 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 381,46 erhält. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Mit Kaufvertrag vom
  5. Oktober 2016 verkaufte der Beschwerdeführer seine 64/20680 Liegenschaftsanteile B-LNr. *** der Einlagezahl ***, GB ***, bestehend aus den Grundstücken Nrn. ***, *** und ***, um den Kaufpreis von € 75.000,
  6. Mit Schreiben vom
  7. November 2017, bei der belangten Behörde am selben Tag eingelangt, beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde die weitere Zuerkennung von Geldleistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes. In einem Aktenvermerk vom
  8. Dezember 2017 hielt die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer telefonisch informiert worden sei, dass er die Nachweise laut dem Bewilligungsschreiben von der Mietkaution erbringen müsse. Der Beschwerdeführer teile mit, dass aufgrund seiner Schulden vom Verkaufserlös nichts übriggeblieben sei. Er bringe an Nachweisen, was er habe, sowie die Kontoauszüge vom Ende Oktober 2016 bis Anfang September
  9. Angeblich habe er ca. € 50.000,00 für den Wohnungsverkauf vom Notar überwiesen bekommen. Davon hätte er noch Schulden bei seiner Mutter in der Höhe von € 30.000,00 zurückbezahlt, welche allerdings auf eigenen Aufzeichnungen basieren würden. Der Schwester hätte er auch noch Schulden zurückbezahlen müssen. Vom Rest habe er sich second-hand Möbel gekauft, da die alte Wohnung schimmelig gewesen sei und nichts mitgenommen hätte werden können. Er habe bei der PVA einen Antrag auf Invaliditätspension eingebracht, doch sei darüber noch keine Entscheidung ergangen. Der Beschwerdeführer erschien sodann am
  10. Dezember 2017 vor der belangten Behörde und wurde über seine Einvernahme eine Niederschrift erstellt. In dieser wurde wörtlich festgehalten: „Herr A erscheint und legt uns nach gestriger Aufforderung die Kontoauszüge und Nachweise des damaligen Verkaufserlöses vor. Es wurden € 53.946,82 als Restkaufpreis vom Treuhandkonto auf sein Konto angewiesen. Der Betrag in Summe von € 53.000,00 wurde daraufhin bar abgehoben. Die vorgelegten Zahlungen wurden getätigt, in Summe € 2.958,
  11. Mit den verbleibenden € 50.000,00 wurden nachfolgende Zahlungen getätigt: ● Private Schulden bei der Mutter, Frau B, € 33.000,00 o keine Belege/Rechnungen, es wurde auf Zettel notiert o hat vorgestreckt: Mietzahlungen, Reparaturen, Wartungen des Warmwasserspeichers ● Private Schulden bei der Schwester, Frau C, € 3.000,00 o Hälfte des Begräbnisses der Großmutter D ● Einrichtungsgegenstände für die Wohnung, Second-Hand € 7.000,00 (geschätzt) Die restlichen € 7.000,00 sind nicht mehr da, sind im täglichen Leben verbraucht worden. Herr A hat kein Vermögen mehr, nur mehr das Girokonto.“ Diese Niederschrift wurde auch vom Beschwerdeführer eigenhändig unterschrieben. Dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer der belangten Behörde folgende Nachweise über seine von ihm getätigten Einzahlungen - jeweils mittels Erlagscheine - vorgelegt hat: in der Höhe von € 90,00 vom
  12. August 2013, in der Höhe von € 50,00 vom
  13. September 2013, in der Höhe von € 1.121,88 vom
  14. März 2014, in der Höhe von € 200,00 vom
  15. April 2014, in der Höhe von € 207,00 vom
  16. Februar 2016 und in der Höhe von € 430,20 vom
  17. März
  18. Aus seinen vorgelegten Kontoauszügen ist ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer am
  19. Dezember 2016 der Restkaufpreis in der Höhe von € 53.946,82 auf sein Konto überwiesen worden ist und dass er diesen Betrag bis zum nächsten Tag behoben hat, wobei aus den Kontoauszügen der Verwendungszweck der Behebungen nicht ersichtlich ist. Mit Schreiben vom
  20. Dezember 2017 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass sein Antrag auf Zuerkennung von Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes nach dem NÖ MSG nicht weiter bearbeitet werden könne, da noch einige Unterlagen fehlen würden. Sie forderte ihn daher auf, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens unerlässliche Unterlagen, nämlich Kontenregisterauszug, bzw. Nachweise über die von ihm ergangenen Zahlungen an Frau B (ca. € 33.000,00) und Frau C (ca. € 3.000,00), über den von ihm getätigten Kauf der Einrichtungsgegenstände (ca. € 7.000,00), über die von ihm geleisteten Bestattungskosten von Frau D sowie über die restlichen ca. € 7.000,00 beizubringen. Mit Schreiben vom
  21. Dezember 2017 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ihre Ermittlungsergebnisse mit und führte hiezu folgendes aus: „Es wurde folgender Sachverhalt festgestellt: Staatsbürgerschaft: Österreich wohnhaft in: ***, *** Wohnobjekt: Mietobjekt tatsächliche Wohnkosten: monatliche Miete in der Höhe von € 388,25 monatlicher Wohnzuschuss in der Höhe von € 177,14 Stadtgemeinde *** Wohnsituation: alleinstehend Einkommen: € 15,21 tgl. AMS Vermögen: € 53.946,82 Erlös aus Wohnungsverkauf vom November 2016 Die Nachweise über die getätigten Zahlungen des Wohnungsverkaufes wurden nicht erbracht. Daher gilt der Verkaufserlös als Vermögen. Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft: Meldung beim AMS Krankenversicherung: vorhanden Aus vorstehendem Sachverhalt ergibt sich, dass Sie bereits über den notwendigen Lebensunterhalt im Sinne der §§ 10 und 11 NÖ MSG verfügen.“Aus vorstehendem Sachverhalt ergibt sich, dass Sie bereits über den notwendigen Lebensunterhalt im Sinne der Paragraphen 10 und 11 NÖ MSG verfügen.“ Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, hiezu Stellung zu nehmen und führte er in seiner Stellungnahme hiezu aus, dass der Erlös des Wohnungsverkaufes durch Tilgung privater Schulden, teilweise für die Anschaffung der Wohnungseinrichtung (Möbel, Küche, Installationen usw. alles second-hand aus privater Hand) und sonstigen Kosten, die er bereits bekanntgegeben habe, verbraucht sei. Bei einer monatlichen Miete von € 388,25 und einer Zahlung alle zwei Monate von € 99,00 für die Fernwärme sei mit dem AMS-Bezug von täglich € 15,21 sein Leben nicht zu finanzieren. Er könne leider größtenteils keine Nachweise über den Verbrauch des Verkaufserlöses aus dem Wohnungsverkauf erbringen, doch sei der Erlös aufgebraucht und sei er nun mittellos. Er ersuche daher um Zuerkennung des Differenzbetrages zwischen dem AMS-Bezug und der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für Alleinstehende, da ihm ansonsten die Obdachlosigkeit drohe. Mit Bescheid vom
  22. Jänner 2018, Zl. ***, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom
  23. November 2017 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes

§ 5Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1, 3 und 4 NÖ MSG i

Vm § 3 Abs. 1 Z. 1 bis 6 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln ab. Mit Bescheid vom

  1. Jänner 2018, Zl. ***, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom
  2. November 2017 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes

Paragraph 5, Absatz eins und 2, Paragraph 6, Absatz eins, 3 und 4 NÖ MSG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln ab. In der Begründung wurde wörtlich festgehalten: „Staatsbürgerschaft: Österreich wohnhaft in: ***, *** Wohnobjekt: Mietobjekt tatsächliche Wohnkosten: monatliche Miete in der Höhe von € 388,25 monatlicher Wohnzuschuss in der Höhe von € 177,14 Stadtgemeinde *** Wohnsituation: alleinstehend Einkommen: € 15,21 tgl. AMS Vermögen: € 53.946,82 Erlös aus Wohnungsverkauf vom November 2016 Die Nachweise über die getätigten Zahlungen des Wohnungsverkaufes wurden nicht erbracht. Daher gilt der Verkaufserlös als Vermögen. Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft: Meldung beim AMS Krankenversicherung: vorhanden“ Da der Beschwerdeführer über Ersparnisse in Form eines Girokontos mit einem Gesamtwert in der Höhe von € 53.946,82 nach einem Wohnungsverkauf verfüge und diese Ersparnisse den maßgeblichen Freibetrag übersteigen würden, und da er zum Einsatz der eigenen Mittel verpflichtet sei, liege keine Hilfsbedürftigkeit im Sinne des NÖ MSG vor, weswegen sein Antrag auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung abzuweisen gewesen sei. In der dagegen erhobenen Beschwerde behauptete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass der Erlös aus dem Wohnungsverkauf durch Tilgung von Grundbuch-, Kredit-, Bank- und Privatschulden, durch die Anschaffung von Wohnungseinrichtungsgegenständen aus privater Hand bzw. second-hand gänzlich verbraucht sei. Für manches habe er Belege, die er bereits vorgelegt habe, für den Großteil leider nicht. Er sei daher vermögens- bzw. mittellos und benötige er daher die beantragten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Mit seinem AMS-Bezug von täglich € 15,21 sei es ihm unmöglich, die monatliche Miete in der Höhe von € 388,25, die alle zwei Monate anfallenden Fernwärmekosten in der Höhe von € 99,00 und die Stromkosten und folglich auch seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Ihm drohe die Obdachlosigkeit. Das Landesverwaltungsgericht hat zu diesem Sachverhalt rechtlich erwogen: Zu Spruchpunkt 1.:

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des
  3. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG). In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des
  4. Abschnittes des römisch zwei. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraphen 17, 38, VwGVG).

§ 5Abs.

1 NÖ MSG haben Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, dieGemäß Paragraph 5, Absatz eins, NÖ MSG haben Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die

  1. hilfsbedürftig sind,
  2. ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren Aufenthalt in Niederösterreich haben und
  3. zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind. Nach Abs. 2 Z. 1 dieser Gesetzesstelle gehören zum Personenkreis nach Abs. 1 Z. 3 jedenfalls österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“

§ 47Abs.

2 NAG verfügen.Nach Absatz 2, Ziffer eins, dieser Gesetzesstelle gehören zum Personenkreis nach Absatz eins, Ziffer 3, jedenfalls österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“

Paragraph 47, Absatz 2, NAG verfügen.

§ 6Abs.

1 NÖ MSG hat die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen.

Paragraph 6, Absatz eins, NÖ MSG hat die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle darf die Verwertung von Vermögen nicht verlangt werden, wenn dadurch eine soziale Notlage erst ausgelöst, verschärft oder vorläufig verschlimmert würde. Dies ist jedenfalls anzunehmen bei Gegenständen, die zur persönlichen Berufsausübung oder zur Fortsetzung (Aufnahme) einer Erwerbstätigkeit oder zur Vermeidung, Bewältigung oder Überwindung einer Notlage dienen. Nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle darf die Verwertung von Vermögen nicht verlangt werden, wenn dadurch eine soziale Notlage erst ausgelöst, verschärft oder vorläufig verschlimmert würde. Dies ist jedenfalls anzunehmen bei Gegenständen, die zur persönlichen Berufsausübung oder zur Fortsetzung (Aufnahme) einer Erwerbstätigkeit oder zur Vermeidung, Bewältigung oder Überwindung einer Notlage dienen. Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle ist von der Verwertung von unbeweglichem Vermögen solange abzusehen, als dieses der Deckung des notwendigen Wohnbedarfes der Hilfe suchenden Person und der ihr gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten oder in Lebensgemeinschaft lebenden Personen dient. Werden Leistungen nach diesem Gesetz oder wurden Leistungen nach § 9 NÖ Sozialhilfegesetz, LGBl. 9200–7, länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate bezogen, kann allerdings eine grundbücherliche Sicherstellung der Ersatzforderung vorgenommen werden. Nach Absatz 4, dieser Gesetzesstelle ist von der Verwertung von unbeweglichem Vermögen solange abzusehen, als dieses der Deckung des notwendigen Wohnbedarfes der Hilfe suchenden Person und der ihr gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten oder in Lebensgemeinschaft lebenden Personen dient. Werden Leistungen nach diesem Gesetz oder wurden Leistungen nach Paragraph 9, NÖ Sozialhilfegesetz, Landesgesetzblatt 9200–7, länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate bezogen, kann allerdings eine grundbücherliche Sicherstellung der Ersatzforderung vorgenommen werden.

§ 17Abs.

2 NÖ MSG ist die Hilfe suchende Person (ihr gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter bzw. ihr Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gehört) verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der ihr von der Behörde erteilten Aufträge mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen und Auskünfte zu erteilen sowie die dafür erforderlichen Urkunden, Unterlagen und Nachweise beizubringen. Weiters hat sich die Hilfe suchende Person auch den für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchungen (etwa Untersuchung der Arbeitsfähigkeit) zu unterziehen.

Paragraph 17, Absatz 2, NÖ MSG ist die Hilfe suchende Person (ihr gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter bzw. ihr Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gehört) verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der ihr von der Behörde erteilten Aufträge mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen und Auskünfte zu erteilen sowie die dafür erforderlichen Urkunden, Unterlagen und Nachweise beizubringen. Weiters hat sich die Hilfe suchende Person auch den für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchungen (etwa Untersuchung der Arbeitsfähigkeit) zu unterziehen.

§ 3Abs.

1 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln haben vom Vermögen des Hilfe Suchenden unberücksichtigt zu bleiben:

Paragraph 3, Absatz eins, der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln haben vom Vermögen des Hilfe Suchenden unberücksichtigt zu bleiben:

  1. ein den Lebensverhältnissen des Hilfe Suchenden angemessener Hausrat;
  2. Gegenstände, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit notwendig sind oder zur Vermeidung, Bewältigung oder Überwindung einer sozialen Notlage dienen;
  3. ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung, die der Deckung des notwendigen Wohnbedarfes des Hilfe Suchenden und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen dienen;
  4. Gegenstände, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht als Luxus anzusehen ist;
  5. Kraftfahrzeuge, die berufsbedingt oder auf Grund besonderer Umstände, insbesondere Behinderung oder unzureichende Infrastruktur erforderlich sind;
  6. Ersparnisse bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Mindeststandards für eine alleinstehende Person

§ 1Abs.

1 Z. 1 und Abs. 2 Z. 1 der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1, wenn Bedarfsorientierte Mindestsicherung

§§ 10und 11 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl.

9205, bezogen wird; Ersparnisse bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Mindeststandards für eine alleinstehende Person

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1, wenn Bedarfsorientierte Mindestsicherung

Paragraphen 10 und 11 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, Landesgesetzblatt 9205, bezogen wird; Zunächst ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer für den Verkauf seiner im Sachverhalt dieses Erkenntnisses dargestellten Liegenschaftsanteile den Verkaufserlös von € 75.000,00 erhalten hat, wobei er einen Teil dieses Betrages unmittelbar nach Vertragsabschluss erhalten hat, und hat er am 5. Dezember 2016 den Restbetrag von € 53.946,82 auf sein Konto überwiesen bekommen, wobei dieser Betrag von ihm wiederum abgehoben wurde. Unbestritten sind auch seine im Sachverhalt dieses Erkenntnisses dargelegten Ausgaben, welche er mittels Erlagschein bezahlt und somit nachgewiesen hat, wobei er diese Aufwendungen vor dem Erhalt des Verkaufserlöses von € 53.946,82 getätigt hat. Wie bereits im Sachverhalt dieses Erkenntnisses dargelegt wurde, hat der Beschwerdeführer behauptet, dass von diesem Verkaufserlös nichts mehr übriggeblieben und dieser gänzlich aufgebraucht ist, da er mit diesem Verkaufserlös auch Schuldenrückzahlungen an Frau B in der Höhe von ca. € 33.000,00 und an Frau C in der Höhe von ca. € 3.000,00 geleistet hat. Ebenso hat er sich Einrichtungsgegenstände in Höhe von ca. € 7.000,00 gekauft und hat er die restlichen ca. € 7.000,00 für die täglichen Aufwendungen ausgegeben. Unbestritten ist aber auch, dass der Beschwerdeführer für diese Aufwendungen trotz mehrmaliger Aufforderung der belangten Behörde keine Nachweise im Sinne des § 17 Abs. 2 NÖ MSG vorlegen konnte, was er auch wiederholt bestätigt hat. Unbestritten ist aber auch, dass der Beschwerdeführer für diese Aufwendungen trotz mehrmaliger Aufforderung der belangten Behörde keine Nachweise im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, NÖ MSG vorlegen konnte, was er auch wiederholt bestätigt hat. Somit konnte der Beschwerdeführer seine Behauptungen betreffend diese Aufwendungen nicht nachweisen und hat er es auch im gesamten Verfahren unterlassen, seine Behauptungen in sonst irgendeiner Weise nachvollziehbar und nachweislich zu untermauern, sodass der belangten Behörde nicht widersprochen werden kann, wenn sie den vorhin dargelegten Restbetrag des Verkaufserlöses als sein Vermögen angesehen hat. Somit kann auch ihrer Auffassung nicht widersprochen werden, dass dieses Vermögen den maßgeblichen Freibetrag übersteigt und er verpflichtet ist, dieses Vermögen im Sinne des NÖ MSG als eigene Mittel einzusetzen, womit bei ihm für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine Hilfsbedürftigkeit im Sinne des NÖ MSG vorliegt, weswegen die belangte Behörde seinen verfahrensgegenständlichen Antrag auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu Recht abgewiesen hat.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.Nach Absatz 4, dieser Gesetzesstelle kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Von der Durchführung der mündlichen Verhandlung wurde deshalb Abstand genommen, weil keine der Verfahrensparteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat und weil die verfahrensgegenständlichen Unterlagen erkennen haben lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung des Sachverhaltes und der Rechtssache nicht erwarten ließ. Des Weiteren wurden im Begehren ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie Art. 47 GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.Von der Durchführung der mündlichen Verhandlung wurde deshalb Abstand genommen, weil keine der Verfahrensparteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat und weil die verfahrensgegenständlichen Unterlagen erkennen haben lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung des Sachverhaltes und der Rechtssache nicht erwarten ließ. Des Weiteren wurden im Begehren ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. , Artikel 6, Absatz eins, EMRK sowie Artikel 47, GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom

  1. November 2006, Nr. 73.053/01 (Jussila gegen Finnland), vom
  2. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
  3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass ein Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände etwa dann angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen („exclusively legal or highly technical questions“) betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (vgl. u.a. VwGH vom
  4. Dezember 2008, Zl. 2005/12/0183, sowie VwGH vom
  5. Februar 2015, Zl. 2015/12/0001).Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom
  6. November 2006, Nr. 73.053/01 (Jussila gegen Finnland), vom
  7. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
  8. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass ein Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände etwa dann angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen („exclusively legal or highly technical questions“) betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige vergleiche u.a. VwGH vom
  9. Dezember 2008, Zl. 2005/12/0183, sowie VwGH vom
  10. Februar 2015, Zl. 2015/12/0001). In seinem Urteil vom
  11. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein), hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne. Da, wie vorhin dargelegt, der Sachverhalt hinreichend geklärt ist und ausschließlich rechtliche Fragen aufgeworfen wurden, konnte die Entscheidung daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden (vgl. u.a. etwa VwGH vom
  12. März 2014, Zl. 2013/05/0131). Da, wie vorhin dargelegt, der Sachverhalt hinreichend geklärt ist und ausschließlich rechtliche Fragen aufgeworfen wurden, konnte die Entscheidung daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden vergleiche u.a. etwa VwGH vom
  13. März 2014, Zl. 2013/05/0131). Zu Spruchpunkt 2.:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut klargestellt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut klargestellt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.244.001.2018

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