GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz - VwGVG als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Aus den von der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (im Folgenden: belangte Behörde) vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich für das gegenständliche Gerichtsverfahren im Wesentlichen folgender relevante Sachverhalt: Mit Schreiben vom 17. August 2016 teilte die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung Herrn A (im Folgenden: Beschwerdeführer), geb. am ***, zu seinem Antrag auf Gewährung eines Darlehens zur Bezahlung einer Mietkaution im Rahmen der Sozialhilfe mit, dass ihm eine einmalige, nicht rückzahlbare Beihilfe
NÖ Sozialhilfegesetz in Höhe von € 1.655,74 ausschließlich unter Einhaltung der Auflagen bewilligt werde, dass er seine Eigentumswohnung verkaufe, einen Nachweis über den Erlös aus dem Verkauf erbringe und das Kautionsdarlehen aus dem Gewinn rückgezahlt werde. Mit Schreiben vom 17. August 2016 teilte die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung Herrn A (im Folgenden: Beschwerdeführer), geb. am ***, zu seinem Antrag auf Gewährung eines Darlehens zur Bezahlung einer Mietkaution im Rahmen der Sozialhilfe mit, dass ihm eine einmalige, nicht rückzahlbare Beihilfe
Paragraph 18, NÖ Sozialhilfegesetz in Höhe von € 1.655,74 ausschließlich unter Einhaltung der Auflagen bewilligt werde, dass er seine Eigentumswohnung verkaufe, einen Nachweis über den Erlös aus dem Verkauf erbringe und das Kautionsdarlehen aus dem Gewinn rückgezahlt werde. Mit Bescheid vom
Vm § 3 Abs. 1 Z. 1 bis 6 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln ab. Mit Bescheid vom
Paragraph 5, Absatz eins und 2, Paragraph 6, Absatz eins, 3 und 4 NÖ MSG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln ab. In der Begründung wurde wörtlich festgehalten: „Staatsbürgerschaft: Österreich wohnhaft in: ***, *** Wohnobjekt: Mietobjekt tatsächliche Wohnkosten: monatliche Miete in der Höhe von € 388,25 monatlicher Wohnzuschuss in der Höhe von € 177,14 Stadtgemeinde *** Wohnsituation: alleinstehend Einkommen: € 15,21 tgl. AMS Vermögen: € 53.946,82 Erlös aus Wohnungsverkauf vom November 2016 Die Nachweise über die getätigten Zahlungen des Wohnungsverkaufes wurden nicht erbracht. Daher gilt der Verkaufserlös als Vermögen. Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft: Meldung beim AMS Krankenversicherung: vorhanden“ Da der Beschwerdeführer über Ersparnisse in Form eines Girokontos mit einem Gesamtwert in der Höhe von € 53.946,82 nach einem Wohnungsverkauf verfüge und diese Ersparnisse den maßgeblichen Freibetrag übersteigen würden, und da er zum Einsatz der eigenen Mittel verpflichtet sei, liege keine Hilfsbedürftigkeit im Sinne des NÖ MSG vor, weswegen sein Antrag auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung abzuweisen gewesen sei. In der dagegen erhobenen Beschwerde behauptete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass der Erlös aus dem Wohnungsverkauf durch Tilgung von Grundbuch-, Kredit-, Bank- und Privatschulden, durch die Anschaffung von Wohnungseinrichtungsgegenständen aus privater Hand bzw. second-hand gänzlich verbraucht sei. Für manches habe er Belege, die er bereits vorgelegt habe, für den Großteil leider nicht. Er sei daher vermögens- bzw. mittellos und benötige er daher die beantragten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Mit seinem AMS-Bezug von täglich € 15,21 sei es ihm unmöglich, die monatliche Miete in der Höhe von € 388,25, die alle zwei Monate anfallenden Fernwärmekosten in der Höhe von € 99,00 und die Stromkosten und folglich auch seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Ihm drohe die Obdachlosigkeit. Das Landesverwaltungsgericht hat zu diesem Sachverhalt rechtlich erwogen: Zu Spruchpunkt 1.:
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1 NÖ MSG haben Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, dieGemäß Paragraph 5, Absatz eins, NÖ MSG haben Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die
2 NAG verfügen.Nach Absatz 2, Ziffer eins, dieser Gesetzesstelle gehören zum Personenkreis nach Absatz eins, Ziffer 3, jedenfalls österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“
Paragraph 47, Absatz 2, NAG verfügen.
1 NÖ MSG hat die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen.
Paragraph 6, Absatz eins, NÖ MSG hat die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle darf die Verwertung von Vermögen nicht verlangt werden, wenn dadurch eine soziale Notlage erst ausgelöst, verschärft oder vorläufig verschlimmert würde. Dies ist jedenfalls anzunehmen bei Gegenständen, die zur persönlichen Berufsausübung oder zur Fortsetzung (Aufnahme) einer Erwerbstätigkeit oder zur Vermeidung, Bewältigung oder Überwindung einer Notlage dienen. Nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle darf die Verwertung von Vermögen nicht verlangt werden, wenn dadurch eine soziale Notlage erst ausgelöst, verschärft oder vorläufig verschlimmert würde. Dies ist jedenfalls anzunehmen bei Gegenständen, die zur persönlichen Berufsausübung oder zur Fortsetzung (Aufnahme) einer Erwerbstätigkeit oder zur Vermeidung, Bewältigung oder Überwindung einer Notlage dienen. Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle ist von der Verwertung von unbeweglichem Vermögen solange abzusehen, als dieses der Deckung des notwendigen Wohnbedarfes der Hilfe suchenden Person und der ihr gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten oder in Lebensgemeinschaft lebenden Personen dient. Werden Leistungen nach diesem Gesetz oder wurden Leistungen nach § 9 NÖ Sozialhilfegesetz, LGBl. 9200–7, länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate bezogen, kann allerdings eine grundbücherliche Sicherstellung der Ersatzforderung vorgenommen werden. Nach Absatz 4, dieser Gesetzesstelle ist von der Verwertung von unbeweglichem Vermögen solange abzusehen, als dieses der Deckung des notwendigen Wohnbedarfes der Hilfe suchenden Person und der ihr gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten oder in Lebensgemeinschaft lebenden Personen dient. Werden Leistungen nach diesem Gesetz oder wurden Leistungen nach Paragraph 9, NÖ Sozialhilfegesetz, Landesgesetzblatt 9200–7, länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate bezogen, kann allerdings eine grundbücherliche Sicherstellung der Ersatzforderung vorgenommen werden.
2 NÖ MSG ist die Hilfe suchende Person (ihr gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter bzw. ihr Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gehört) verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der ihr von der Behörde erteilten Aufträge mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen und Auskünfte zu erteilen sowie die dafür erforderlichen Urkunden, Unterlagen und Nachweise beizubringen. Weiters hat sich die Hilfe suchende Person auch den für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchungen (etwa Untersuchung der Arbeitsfähigkeit) zu unterziehen.
Paragraph 17, Absatz 2, NÖ MSG ist die Hilfe suchende Person (ihr gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter bzw. ihr Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gehört) verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der ihr von der Behörde erteilten Aufträge mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen und Auskünfte zu erteilen sowie die dafür erforderlichen Urkunden, Unterlagen und Nachweise beizubringen. Weiters hat sich die Hilfe suchende Person auch den für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchungen (etwa Untersuchung der Arbeitsfähigkeit) zu unterziehen.
1 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln haben vom Vermögen des Hilfe Suchenden unberücksichtigt zu bleiben:
Paragraph 3, Absatz eins, der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln haben vom Vermögen des Hilfe Suchenden unberücksichtigt zu bleiben:
1 Z. 1 und Abs. 2 Z. 1 der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1, wenn Bedarfsorientierte Mindestsicherung
9205, bezogen wird; Ersparnisse bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Mindeststandards für eine alleinstehende Person
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1, wenn Bedarfsorientierte Mindestsicherung
Paragraphen 10 und 11 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, Landesgesetzblatt 9205, bezogen wird; Zunächst ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer für den Verkauf seiner im Sachverhalt dieses Erkenntnisses dargestellten Liegenschaftsanteile den Verkaufserlös von € 75.000,00 erhalten hat, wobei er einen Teil dieses Betrages unmittelbar nach Vertragsabschluss erhalten hat, und hat er am 5. Dezember 2016 den Restbetrag von € 53.946,82 auf sein Konto überwiesen bekommen, wobei dieser Betrag von ihm wiederum abgehoben wurde. Unbestritten sind auch seine im Sachverhalt dieses Erkenntnisses dargelegten Ausgaben, welche er mittels Erlagschein bezahlt und somit nachgewiesen hat, wobei er diese Aufwendungen vor dem Erhalt des Verkaufserlöses von € 53.946,82 getätigt hat. Wie bereits im Sachverhalt dieses Erkenntnisses dargelegt wurde, hat der Beschwerdeführer behauptet, dass von diesem Verkaufserlös nichts mehr übriggeblieben und dieser gänzlich aufgebraucht ist, da er mit diesem Verkaufserlös auch Schuldenrückzahlungen an Frau B in der Höhe von ca. € 33.000,00 und an Frau C in der Höhe von ca. € 3.000,00 geleistet hat. Ebenso hat er sich Einrichtungsgegenstände in Höhe von ca. € 7.000,00 gekauft und hat er die restlichen ca. € 7.000,00 für die täglichen Aufwendungen ausgegeben. Unbestritten ist aber auch, dass der Beschwerdeführer für diese Aufwendungen trotz mehrmaliger Aufforderung der belangten Behörde keine Nachweise im Sinne des § 17 Abs. 2 NÖ MSG vorlegen konnte, was er auch wiederholt bestätigt hat. Unbestritten ist aber auch, dass der Beschwerdeführer für diese Aufwendungen trotz mehrmaliger Aufforderung der belangten Behörde keine Nachweise im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, NÖ MSG vorlegen konnte, was er auch wiederholt bestätigt hat. Somit konnte der Beschwerdeführer seine Behauptungen betreffend diese Aufwendungen nicht nachweisen und hat er es auch im gesamten Verfahren unterlassen, seine Behauptungen in sonst irgendeiner Weise nachvollziehbar und nachweislich zu untermauern, sodass der belangten Behörde nicht widersprochen werden kann, wenn sie den vorhin dargelegten Restbetrag des Verkaufserlöses als sein Vermögen angesehen hat. Somit kann auch ihrer Auffassung nicht widersprochen werden, dass dieses Vermögen den maßgeblichen Freibetrag übersteigt und er verpflichtet ist, dieses Vermögen im Sinne des NÖ MSG als eigene Mittel einzusetzen, womit bei ihm für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine Hilfsbedürftigkeit im Sinne des NÖ MSG vorliegt, weswegen die belangte Behörde seinen verfahrensgegenständlichen Antrag auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu Recht abgewiesen hat.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.Nach Absatz 4, dieser Gesetzesstelle kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Von der Durchführung der mündlichen Verhandlung wurde deshalb Abstand genommen, weil keine der Verfahrensparteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat und weil die verfahrensgegenständlichen Unterlagen erkennen haben lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung des Sachverhaltes und der Rechtssache nicht erwarten ließ. Des Weiteren wurden im Begehren ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie Art. 47 GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.Von der Durchführung der mündlichen Verhandlung wurde deshalb Abstand genommen, weil keine der Verfahrensparteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat und weil die verfahrensgegenständlichen Unterlagen erkennen haben lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung des Sachverhaltes und der Rechtssache nicht erwarten ließ. Des Weiteren wurden im Begehren ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. , Artikel 6, Absatz eins, EMRK sowie Artikel 47, GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut klargestellt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut klargestellt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.244.001.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.