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{'item': 'LVwG-AV-736/003-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum13.03.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-736/003-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Senatsvorsitzenden Dr. Klaus Vazulka, den Berichterstatter Mag. Franz Kramer, den Richter Mag. Christian Gindl und die fachkundigen Laienrichter Ing. Roland Nagl und Josef Taferner über die Beschwerde von

  1. KD und
  2. MD, beide vertreten durch die Kitzler & Wabra Rechtsanwälte, ***, ***, gegen den Bescheid der NÖ Agrarbezirksbehörde (NÖ ABB) vom
  3. Mai 2016, ABB-Z-28/0104, zu Recht erkannt: I.römisch eins. Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit der Zusammenlegungs-plan gegenüber den Beschwerdeführern erlassen wurde, behoben. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 59 Abs. 1 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F.)Paragraph 59, Absatz eins, AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, i.d.g.F.) §§ 2 Abs. 5, 21 Abs. 1 und 2 sowie 22 Abs. 1 und 3 FLG (Flurverfassungs-Landesgesetzes 1975, LGBL. 6650-10 i.d.g.F.)Paragraphen 2, Absatz 5, 21, Absatz eins und 2 sowie 22 Absatz eins und 3 FLG (Flurverfassungs-Landesgesetzes 1975, LGBL. 6650-10 i.d.g.F.) §§ 24 Abs. 1, 2 und 4, 27 sowie 28 Abs. 1 und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)Paragraphen 24, Absatz eins, 2 und 4, 27 sowie 28 Absatz eins und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F.) § 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, i.d.g.F.) Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)Artikel 133, Absatz 4, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, i.d.g.F.) Entscheidungsgründe
  4. Verwaltungsbehördliches Verfahren Mit Verordnung der NÖ ABB vom
  5. Mai 2007 wurde das Zusammenlegungsverfahren *** eingeleitet. Die einbezogenen Grundstücke beinhalten auch die von KD und MD eingebrachte Liegenschaft Nr. ***, KG ***. Mit Bescheid vom
  6. September 2009, ABB-Z-28/0020, erließ die NÖ ABB den Besitzstands- und Bewertungsausweis, wobei unter ON *** die Liegenschaften der nunmehrigen Beschwerdeführer KD und MD bewertet wurden. Die Gesamtsumme von 144.859 m² (Fläche) bzw. 116.889,14 (Punkte) beinhaltet auch das Grundstück *** mit einer Fläche von 12.984 m² und 12.271,60 Punkten. Eine nachträgliche bescheidmäßige Ausscheidung des in Rede stehenden Grundstücks (bzw. Teilen davon) erfolgte nicht. Mit Bescheid vom
  7. Mai 2016, ABB-Z-28/0104, erließ die NÖ ABB den Zusammenlegungsplan im Verfahren ***. Den Grundabfindungen unter ON *** betreffend die nunmehrigen Beschwerdeführer lag eine Anteilsberechnung zugrunde, die von einer Summe im Besitzstandausweis von 143.302 m² (Fläche) bzw. 115.332,64 (Wert) ausging. Modifiziert wurde dieser Besitzstandsausweis lediglich um Bewirtschaftungshindernisse im Ausmaß von 30 Punkten (sowohl Fläche als auch Wert).
  8. Beschwerde Mit Schriftsatz vom
  9. Juni 2016 brachten KD und MD Beschwerde ein, wobei der angefochtene Bescheid einmal mit „vom 12.4.2016, ABB-Z-28/0072“ und einmal mit „vom 12.4.2016, ABB-Z-28/0104“ bezeichnet wird. Inhaltlich werden die „sachlich nicht gerechtfertigte“ Zuteilung des Grundstückes *** anstelle der Parzelle ***, die Beeinträchtigung des Abfindungsgrundstücks *** durch abfließende Oberflächenwässer eines Weges sowie die Beeinträchtigung eines nicht ins Zusammenlegungsverfahren einbezogenen Grundstücks durch Erdablagerungen geltend gemacht. Die Beschwerdeführer begehren die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung sowie die Abänderung des angefochtenen Bescheides durch Auswechslung eines zugeteilten Grundstückes durch ein anderes gewünschtes, die Abänderung des kritisierten Weges und einen Auftrag zur Beseitigung des abgelagerten Erdmaterials.
  10. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Die NÖ ABB legte dem Gericht die Beschwerde vor. In einer Stellungnahme wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass das Altgrundstück *** seitens der Gemeinde *** geteilt worden sei, wodurch das „im Verfahren verbliebene“ Grundstück Nr. ***, KG ***, entstanden sei, wodurch sich die Summe des Besitzstandsausweises verringert hätte. Die „im Bauland befindlichen Grundstücke (westlich des Weges ***)“ seien geteilt und „im ausgeschlossenen Gebiet“ belassen worden; das Grundstück Nr. *** sei an AD und TS übergeben worden. Das weitere Vorbringen der NÖ ABB bezieht sich auf den Wunsch der Beschwerdeführer hinsichtlich der Änderung der Abfindung. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich holte in der Folge eine Stellungnahme des agrartechnischen Amtssachverständigen ein. Der Amtssachverständige wies in seiner Stellungnahme unter anderem auf die (aus den Aktenunterlagen ersichtliche) Divergenz der Summen von Neuzuteilung und (eingebrachtem) Altstand hin. Damit konfrontiert, erfolgte keine Reaktion der Parteien. Eine Einsicht in die dem Verfahren zugrunde liegenden Planunterlagen und das Grundbuch ergibt, dass das Teilgrundstück *** offensichtlich im Abfindungsgrundstück *** aufgegangen ist, während die (ebenfalls aus Nr. *** entstandenen) Grundstücke *** und ***, KG ***, niemandem zugewiesen worden sind. Im Grundbuch scheinen AD und TS als Hälfteeigentümer der Parzelle ***, KG ***, auf, während für das Grundstück ***, KG ***, KD und MD als Miteigentümer eingetragen sind.
  11. Erwägungen des Gerichts Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen: 4.
  12. Feststellungen und Beweiswürdigung Der unter den Punkten
  13. bis
  14. wiedergegebene Verfahrensverlauf und Inhalt von Schriftstücken ergibt sich aus den unbedenklichen Akten der belangten Behörde sowie des Gerichts bzw. dem öffentlichen Grundbuch und ist unstrittig. Das Gericht kann dies daher seiner Entscheidung zugrunde legen. 4.
  15. Anzuwendende Rechtsvorschriften AVG § 59.

(1)Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.Paragraph 59,
(1)Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden. (…) FLG § 2 (…)Paragraph 2, (…)
(5)Ebenso dürfen Grundstücke mit Bescheid aus dem Zusammenlegungsgebiet ausgeschieden werden, wenn sie entbehrlich sind, um das Verfahrensziel zu erreichen. Ein Antrag auf Ausscheidung muß spätestens in der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht gegen den Besitzstandsausweis (§ 10) gestellt werden. Die Ausscheidung von Amts wegen muß spätestens erfolgen:
(5)Ebenso dürfen Grundstücke mit Bescheid aus dem Zusammenlegungsgebiet ausgeschieden werden, wenn sie entbehrlich sind, um das Verfahrensziel zu erreichen. Ein Antrag auf Ausscheidung muß spätestens in der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht gegen den Besitzstandsausweis (Paragraph 10,) gestellt werden. Die Ausscheidung von Amts wegen muß spätestens erfolgen: - bis zur Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen oder, wenn sie nicht angeordnet wird, - bis zur Erlassung des Zusammenlegungsplans. § 21
(1)Nach Absteckung der neuen Flureinteilung in der Natur ist über das Ergebnis der Zusammenlegung ein Bescheid (Zusammenlegungsplan) zu erlassen.Paragraph 21,
(1)Nach Absteckung der neuen Flureinteilung in der Natur ist über das Ergebnis der Zusammenlegung ein Bescheid (Zusammenlegungsplan) zu erlassen.
(2)Der Zusammenlegungsplan hat soweit erforderlich zu enthalten:
  1. a)den Besitzstandsausweis (§ 10), Bewertungsplan (§ 12) sowie den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (§ 14), soweit sie nicht schon vorher erlassen wurden;den Besitzstandsausweis (Paragraph 10,), Bewertungsplan (Paragraph 12,) sowie den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (Paragraph 14,), soweit sie nicht schon vorher erlassen wurden;
  2. b)eine planliche Darstellung der neuen Flureinteilung (Lageplan);
  3. c)eine nach Eigentümern geordnete Zusammenstellung der neuen Grundstücke, der Geldabfindungen (§ 17 Abs. 2), der Geldleistungen (§ 17 Abs. 3), der Geldentschädigungen (§ 18 Abs. 1), der Geldausgleichungen (§ 17 Abs. 5, § 20) und der Geldablösungen gemäß § 24 Abs. 4 unter Anführung der Abfindungsansprüche sowie der Nummern der neuen Grundstücke, ihrer Ausmaße, Vergleichswerte und Flächen der einzelnen Bonitätsklassen (Abfindungsausweis);eine nach Eigentümern geordnete Zusammenstellung der neuen Grundstücke, der Geldabfindungen (Paragraph 17, Absatz 2,), der Geldleistungen (Paragraph 17, Absatz 3,), der Geldentschädigungen (Paragraph 18, Absatz eins,), der Geldausgleichungen (Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 20,) und der Geldablösungen gemäß Paragraph 24, Absatz 4, unter Anführung der Abfindungsansprüche sowie der Nummern der neuen Grundstücke, ihrer Ausmaße, Vergleichswerte und Flächen der einzelnen Bonitätsklassen (Abfindungsausweis);
  4. d)eine Zusammenstellung der Teilabfindungen gemäß § 23 Abs. 3 und der Belastungen gemäß § 25 Abs. 3, soweit sie nicht bereits im Abfindungsausweis enthalten ist (Teilabfindungsausweis);eine Zusammenstellung der Teilabfindungen gemäß Paragraph 23, Absatz 3 und der Belastungen gemäß Paragraph 25, Absatz 3,, soweit sie nicht bereits im Abfindungsausweis enthalten ist (Teilabfindungsausweis);
  5. e)die Festlegung des Beitragsschlüssels für die gemeinsamen Anlagen (§ 13 Abs. 2) und der Werte der von den einzelnen Parteien hiefür aufzubringenden Grundanteile (Anteilsberechnung);die Festlegung des Beitragsschlüssels für die gemeinsamen Anlagen (Paragraph 13, Absatz 2,) und der Werte der von den einzelnen Parteien hiefür aufzubringenden Grundanteile (Anteilsberechnung);
  6. f)die Festlegung der sonstigen rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen, zur Neuordnung gehörenden Verhältnisse und allfällige Verfügungen gemäß § 16 Abs. 2 (Haupturkunde).die Festlegung der sonstigen rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen, zur Neuordnung gehörenden Verhältnisse und allfällige Verfügungen gemäß Paragraph 16, Absatz 2, (Haupturkunde). (…) § 22
(1)Sobald die neue Flureinteilung nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 13 bis 19 ermittelt ist, kann die Behörde nach Erlassung des Planes der gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen und vor Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes, unbeschadet des Beschwerderechtes gegen diese Bescheide, die vorläufige Übernahme von Grundabfindungen und den vorläufigen Eigentumsübergang an den für gemeinsame Anlagen ausgeschiedenen Grundflächen anordnen, wennParagraph 22,
(1)Sobald die neue Flureinteilung nach Maßgabe der Bestimmungen der Paragraphen 13 bis 19 ermittelt ist, kann die Behörde nach Erlassung des Planes der gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen und vor Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes, unbeschadet des Beschwerderechtes gegen diese Bescheide, die vorläufige Übernahme von Grundabfindungen und den vorläufigen Eigentumsübergang an den für gemeinsame Anlagen ausgeschiedenen Grundflächen anordnen, wenn
  1. a)dies zur zweckmäßigen Bewirtschaftung des Zusammenlegungsgebietes erforderlich ist und
  2. b)Besitzstandsausweis und Bewertungsplan bereits in Rechtskraft erwachsen sind und
  3. c)die Bewirtschaftung der Mehrzahl der zu übernehmenden Grundabfindungen ohne wesentliche Behinderung der Zufahrt und ohne über das übliche Ausmaß hinausgehende Aufwendungen möglich ist und
  4. d)die Behörde die zu übernehmenden Grundabfindungen in der Natur abgesteckt, jeder Partei erläutert und über deren Verlangen vorgezeigt sowie der Partei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat und
  5. e)mindestens zwei Drittel der Parteien, die Grundabfindungen übernehmen sollen, der vorläufigen Übernahme zugestimmt haben. Parteien, denen im Sinne des § 17 Abs. 1 ein gemeinsamer Abfindungsanspruch zusteht, haben eine gemeinsame Stimme. Wer keine Erklärung abgibt, hat als zustimmend zu gelten.mindestens zwei Drittel der Parteien, die Grundabfindungen übernehmen sollen, der vorläufigen Übernahme zugestimmt haben. Parteien, denen im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, ein gemeinsamer Abfindungsanspruch zusteht, haben eine gemeinsame Stimme. Wer keine Erklärung abgibt, hat als zustimmend zu gelten. (…)
(3)Mit der Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindung geht das Eigentum an den Grundabfindungen auf den Übernehmer unter der auflösenden Bedingung über, daß es mit der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes oder einer Vollziehungsanordnung gemäß § 27 Abs. 2 erlischt, soweit dadurch die Grundabfindung einer anderen Partei zugewiesen wird.
(3)Mit der Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindung geht das Eigentum an den Grundabfindungen auf den Übernehmer unter der auflösenden Bedingung über, daß es mit der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes oder einer Vollziehungsanordnung gemäß Paragraph 27, Absatz 2, erlischt, soweit dadurch die Grundabfindung einer anderen Partei zugewiesen wird. (…) VwGVG § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
  3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird. (…)
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. (…) § 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. (…) VwGG § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…) B-VG Art. 133. (…)Artikel 133, (…)
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. (…) 4.
  1. Rechtliche Beurteilung Ungeachtet der Divergenz bei der Bezeichnung des angefochtenen Bescheides ergibt sich aus dem Gesamtinhalt der Beschwerde eindeutig, dass sich das Rechtsmittel gegen den Zusammenlegungsplan im Verfahren ***, erlassen mit Bescheid der NÖ ABB vom
  2. Mai 2016, ABB-Z-28/0104, bezieht. Aus den Beschwerdeausführungen ergibt sich auch, dass zumindestens teilweise die Rechtswidrigkeit der Grundabfindungen zum Nachteil der Beschwerdeführer, also die Verletzung von Rechten der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid, geltend gemacht wird. Die Beschwerde ist daher zulässig. Vorauszuschicken ist, dass das Gericht im Rahmen der Anfechtungserklärung unabhängig von den geltend gemachten Beschwerdegründen berechtigt und verpflichtet ist, den angefochtenen Bescheid auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen (vgl. zB VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 26.03.2015, Ra 2014/07/0077).Vorauszuschicken ist, dass das Gericht im Rahmen der Anfechtungserklärung unabhängig von den geltend gemachten Beschwerdegründen berechtigt und verpflichtet ist, den angefochtenen Bescheid auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen vergleiche zB VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 26.03.2015, Ra 2014/07/0077). Im vorliegenden Fall ergibt sich die Problematik, dass der gegenständlich erlassene Abfindungsausweis hinsichtlich der Ausgangswerte nicht mit dem rechtskräftigen Besitzstands- und Bewertungsausweis übereinstimmt. Ausgangsbasis für die Gestaltung des Abfindungsausweises müssen jedoch die Flächen- und Punktewerte des rechtskräftigen Besitzstandsausweises und des rechtskräftigen Bewertungsplans sein (vgl. LVwG NÖ 24.10.2017, LVwG-AV-736/004-2016). Gegenständlich hat die belangte Behörde offensichtlich rechnerisch einen Abzug der aus der Teilung des Altgrundstücks ***, KG ***, entstandenen Teilgrundstücke mit Ausnahme der Liegenschaft Nr. *** vorgenommen, ohne dass eine Modifikation infolge der Übergabe des Grundstücks *** an AD und TS erfolgt wäre, und ohne dass das Grundstück *** weiter berücksichtigt worden wäre. Da diese Liegenschaften zuvor nicht bescheidmäßig ausgeschieden worden sind, hätten sie im Zusammenlegungsverfahren weiter behandelt werden müssen; im angefochtenen Bescheid hätte auch darüber abgesprochen werden müsse. Die von der NÖ ABB getätigten Ausführungen, dass diese Liegenschaften „im ausgeschlossenen Gebiet belassen“ worden wären, kann in diesem Lichte nicht nachvollzogen werden, da schon denklogisch etwas nicht im ausgeschlossenen Gebiet belassen werden kann, was gar nicht im ausgeschlossenen Gebiet ist. Vielmehr erstreckt sich das Verfahrensgebiet auf gesamte Fläche der (ehemaligen) Parz. Nr. ***, KG ***.Im vorliegenden Fall ergibt sich die Problematik, dass der gegenständlich erlassene Abfindungsausweis hinsichtlich der Ausgangswerte nicht mit dem rechtskräftigen Besitzstands- und Bewertungsausweis übereinstimmt. Ausgangsbasis für die Gestaltung des Abfindungsausweises müssen jedoch die Flächen- und Punktewerte des rechtskräftigen Besitzstandsausweises und des rechtskräftigen Bewertungsplans sein vergleiche LVwG NÖ 24.10.2017, LVwG-AV-736/004-2016). Gegenständlich hat die belangte Behörde offensichtlich rechnerisch einen Abzug der aus der Teilung des Altgrundstücks ***, KG ***, entstandenen Teilgrundstücke mit Ausnahme der Liegenschaft Nr. *** vorgenommen, ohne dass eine Modifikation infolge der Übergabe des Grundstücks *** an AD und TS erfolgt wäre, und ohne dass das Grundstück *** weiter berücksichtigt worden wäre. Da diese Liegenschaften zuvor nicht bescheidmäßig ausgeschieden worden sind, hätten sie im Zusammenlegungsverfahren weiter behandelt werden müssen; im angefochtenen Bescheid hätte auch darüber abgesprochen werden müsse. Die von der NÖ ABB getätigten Ausführungen, dass diese Liegenschaften „im ausgeschlossenen Gebiet belassen“ worden wären, kann in diesem Lichte nicht nachvollzogen werden, da schon denklogisch etwas nicht im ausgeschlossenen Gebiet belassen werden kann, was gar nicht im ausgeschlossenen Gebiet ist. Vielmehr erstreckt sich das Verfahrensgebiet auf gesamte Fläche der (ehemaligen) Parz. Nr. ***, KG ***. Im Ergebnis läuft die von der belangten Behörde gewählte Vorgangsweise darauf hinaus, dass der Zusammenlegungsplan in Bezug auf die Beschwerdeführer nicht vollständig erlassen wurde, da hinsichtlich der Differenz zwischen rechtskräftigem Besitzstands- und Bewertungsausweis und der der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Summenwerte kein Abspruch erfolgt ist. Das heißt außerdem, das in Bezug auf die Altgrundstückteile *** und *** (bzw. deren Äquivalent) ein Zusammenlegungsplan überhaupt nicht ergangen ist. Eine teilweise Erlassung eines Zusammenlegungsplans hinsichtlich einer Partei kommt jedoch nicht in Betracht, da erst die Gesamtgrundabfindung eine Beurteilung der Gesetzmäßigkeit der Grundabfindung für die jeweilige Partei ermöglicht. Dies bedeutete aber auch, dass ein teilweiser Abspruch im Sinne des § 59 Abs. 1 AVG rechtlich nicht möglich ist, da die Sache auf Grund des inneren Zusammenhangs unteilbar und daher einem gesonderten Abspruch nicht zugänglich wäre (vgl. VwGH 13.03.1984, Slg. 11357 A verst. Senat; 29.01.1991, 90/04/0214).Im Ergebnis läuft die von der belangten Behörde gewählte Vorgangsweise darauf hinaus, dass der Zusammenlegungsplan in Bezug auf die Beschwerdeführer nicht vollständig erlassen wurde, da hinsichtlich der Differenz zwischen rechtskräftigem Besitzstands- und Bewertungsausweis und der der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Summenwerte kein Abspruch erfolgt ist. Das heißt außerdem, das in Bezug auf die Altgrundstückteile *** und *** (bzw. deren Äquivalent) ein Zusammenlegungsplan überhaupt nicht ergangen ist. Eine teilweise Erlassung eines Zusammenlegungsplans hinsichtlich einer Partei kommt jedoch nicht in Betracht, da erst die Gesamtgrundabfindung eine Beurteilung der Gesetzmäßigkeit der Grundabfindung für die jeweilige Partei ermöglicht. Dies bedeutete aber auch, dass ein teilweiser Abspruch im Sinne des Paragraph 59, Absatz eins, AVG rechtlich nicht möglich ist, da die Sache auf Grund des inneren Zusammenhangs unteilbar und daher einem gesonderten Abspruch nicht zugänglich wäre vergleiche VwGH 13.03.1984, Slg. 11357 A verst. Senat; 29.01.1991, 90/04/0214). Indem die belangte Behörde dies nicht beachtete, hat sie sich über die Vorschrift des § 59 Abs. 1 AVG hinweggesetzt und ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. Das Ausmaß der Unvollständigkeit spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Da die Sache des Beschwerdeverfahrens seine äußerste Grenze im Spruch der verwaltungsbehördlichen Entscheidung findet (VwGH 31.05.2017, Ra 2016/22/0107), ist es dem Gericht verwehrt, darüber hinaus eine Entscheidung zu treffen, etwa im vorliegenden Fall Ergänzungen des Zusammenlegungsplans vorzunehmen. Somit ist der angefochtene Bescheid als unzulässige Teilentscheidung in einer untrennbaren Angelegenheit ersatzlos zu beheben.Indem die belangte Behörde dies nicht beachtete, hat sie sich über die Vorschrift des Paragraph 59, Absatz eins, AVG hinweggesetzt und ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. Das Ausmaß der Unvollständigkeit spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Da die Sache des Beschwerdeverfahrens seine äußerste Grenze im Spruch der verwaltungsbehördlichen Entscheidung findet (VwGH 31.05.2017, Ra 2016/22/0107), ist es dem Gericht verwehrt, darüber hinaus eine Entscheidung zu treffen, etwa im vorliegenden Fall Ergänzungen des Zusammenlegungsplans vorzunehmen. Somit ist der angefochtene Bescheid als unzulässige Teilentscheidung in einer untrennbaren Angelegenheit ersatzlos zu beheben. Die belangte Behörde wird in weiterer Folge eine Entscheidung zu treffen haben, die die gesamte zu erledigende Verwaltungsangelegenheit umfasst, sodass über den gesamten aus dem rechtskräftigen Besitzstands- und Bewertungsausweis resultierenden Abfindungsanspruch entschieden wird und auch über sämtliche ins Verfahren einbezogene Grundstücke sowie deren Zuweisung abgesprochen wird. Dabei wird Gelegenheit sein, die vom Amtssachverständigen aufgezeigten Unklarheiten bezüglich der Geldabfindung zu bereinigen. Zum Beschwerdevorbringen sei lediglich angemerkt, dass ein Anspruch auf Zuteilung einer bestimmten Liegenschaft nicht besteht und künftige Planungen (wie zB eine beabsichtigte Pferdehaltung, noch dazu seitens Dritter) solche Ansprüche nicht zu begründen vermögen. Hinsichtlich der angesprochenen Niederschlagswasser-ableitung wird zu prüfen sein, ob diese im Hinblick auf die Qualität der eingebrachten Grundstücke und die vorliegende (rechtskräftige) Bewertung die Gesetzmäßigkeit der Grundabfindung überhaupt beeinträchtigen bzw. allenfalls eine Abwertung rechtfertigen. Die behaupteten Entfernungsansprüche betreffend außerhalb des Zusammenlegungsgebietes abgelagerte Materialien sind (auch wenn die Ablagerungen mit Aktivitäten im Kommassierungsverfahren in Zusammenhang stehen) nicht Gegenstand des Zusammenlegungsplanes, sondern wären allenfalls im Zivilrechtsweg geltend zu machen. Im Hinblick auf den Umstand, dass sich bereits auf Grund der Aktenlage ergibt, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, bedurfte es der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht (§ 24 Abs. 2 VwGVG).Im Hinblick auf den Umstand, dass sich bereits auf Grund der Aktenlage ergibt, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, bedurfte es der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht (Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG). Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, ist doch die Rechtslage klar bzw. durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die zitierten Entscheidungen) hinreichend geklärt, sodass die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig ist.Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, ist doch die Rechtslage klar bzw. durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die zitierten Entscheidungen) hinreichend geklärt, sodass die ordentliche Revision (Artikel 133, Absatz 4, B-VG) gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.736.003.2016

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