Obsah (16)
§ 28§ 53b§ 25a§ 46§ 23§ 41a§ 11§ 53§ 67§ 21§ 9§ 58§ 291a§ 293§ 292Art. 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum13.03.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-981/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
§ 28Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 idg
F, (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
Paragraph 28, Absatz eins und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. 2. Der Beschwerdeführer hat
§ 53bdes Allgemeinen Verwaltungs-verfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idg
F, (AVG) iVm § 76 Abs. 1 AVG und § 17 VwGVG den Betrag von 145,-- Euro an Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.Der Beschwerdeführer hat
Paragraph 53 b, des Allgemeinen Verwaltungs-verfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, (AVG) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, AVG und Paragraph 17, VwGVG den Betrag von 145,-- Euro an Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25ades Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idg
F, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 des Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, (B-VG) nicht zulässig.Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: 1.
- Der nunmehrige Beschwerdeführer, mj. Herr A, ein Staatsangehöriger der Republik Mazedonien, stellte durch seine gesetzliche Vertretung am
- Februar 2017 beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung einen Antrag auf erstmalige Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zum Zwecke der Familienzusammenführung mit seinem in Österreich niedergelassenen Vater. 1.
- Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom
- Mai 2017 wurde dieser Antrag nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens
§ 46Abs. 1 Z 2 i
Vm § 23 Abs. 4 NAG abgewiesen. 1.
- Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom
- Mai 2017 wurde dieser Antrag nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 4, NAG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Art und Dauer des beantragten Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltstitel der Kindesmutter richten würden. Der eingebrachte Antrag der Mutter sei mit Bescheid vom heutigen Tag abgewiesen worden (§ 11 Abs. 2 Z 2 NAG, § 11 Abs. 2 Z 4 iVm § 11 Abs. 5 NAG, § 21a Abs. 1 NAG). Da die Mutter somit nicht zur Niederlassung berechtigt sei, würden die Voraussetzungen
§ 23Abs.
4 NAG nicht vorliegen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Art und Dauer des beantragten Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltstitel der Kindesmutter richten würden. Der eingebrachte Antrag der Mutter sei mit Bescheid vom heutigen Tag abgewiesen worden (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG, Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, NAG, Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG). Da die Mutter somit nicht zur Niederlassung berechtigt sei, würden die Voraussetzungen
Paragraph 23, Absatz 4, NAG nicht vorliegen. 1.
- Der Beschwerdeführer erhob dagegen fristgerecht durch einen Rechtsanwalt Beschwerde. Ebenso erhob die Mutter des Beschwerdeführers – unter einem, im selben Beschwerdeschriftsatz – Beschwerde gegen die sie betreffende Antragsabweisung. Auf das Wesentlichste zusammengefasst wird darin Folgendes ausgeführt: Die Mutter des Beschwerdeführers könne aus psychischen Gründen keinen Deutschnachweis erbringen. Des Weiteren übersehe die Behörde, dass es eine Wohnrechtsvereinbarung gebe und dass eine ungünstige Grundrissgestaltung durch einen Umbau korrigiert werden könne; die zur Verfügung stehende Unterkunft sei für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich anzusehen. Ferner liege das Einkommen des Vaters über dem gesetzlich geforderten Richtsatz und es seien die aufscheinenden Kredite ausgebucht. Hinsichtlich der Krankenversicherung sei die Möglichkeit der Mitversicherung gegeben. Bei der Beurteilung nach Art. 8 EMRK seien der Behörde gravierende Fehler unterlaufen. Ferner liege das Einkommen des Vaters über dem gesetzlich geforderten Richtsatz und es seien die aufscheinenden Kredite ausgebucht. Hinsichtlich der Krankenversicherung sei die Möglichkeit der Mitversicherung gegeben. Bei der Beurteilung nach Artikel 8, EMRK seien der Behörde gravierende Fehler unterlaufen. Die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung wurde ausdrücklich beantragt.
- Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren: 2.
- Die eingebrachte Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde in Folge von der belangten Behörde – ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung – dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt. 2.
- Dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde am
- Jänner 2018 von der Landespolizeidirektion Niederösterreich eine Strafverfügung betreffend unrechtmäßigen Aufenthalt der Mutter des Beschwerdeführers in Österreich samt Zustellnachweis übermittelt. 2.
- Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am
- Februar 2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung in der vorliegenden Rechtssache und in der Rechtssache der Mutter des Beschwerdeführers durch. An der Verhandlung nahmen der Beschwerdeführer und seine Mutter sowie der gemeinsame Rechtsanwalt teil. Der Vater des Beschwerdeführers wurde als Zeuge einvernommen. Auf Grund einer vor der Verhandlung erfolgten Bekanntgabe durch den Rechtsanwalt des Beschwerdeführers wurde der Verhandlung ein Dolmetscher für die albanische Sprache beigezogen. 2.
- Mit Schreiben vom
- Februar 2018 wurde – wie in der Verhandlung angekündigt – eine Einstellungszusage betreffend den Vater des Beschwerdeführers nachgereicht.
- Feststellungen und Beweiswürdigung: 3.
- Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgenden maßgeblichen Feststellungen aus: Der Beschwerdeführer, geboren am ***, Staatsangehöriger der Republik Mazedonien, stellte durch seine gesetzliche Vertretung am
- Februar 2017 beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung einen Antrag auf erstmalige Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zum Zwecke der Familienzusammenführung mit seinem in Österreich niedergelassenen Vater (geboren am ***, ebenfalls mazedonischer Staatsangehöriger, Inhaber einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
§ 41aAbs.
6 NAG). Der Beschwerdeführer, geboren am ***, Staatsangehöriger der Republik Mazedonien, stellte durch seine gesetzliche Vertretung am 21. Februar 2017 beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung einen Antrag auf erstmalige Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zum Zwecke der Familienzusammenführung mit seinem in Österreich niedergelassenen Vater (geboren am ***, ebenfalls mazedonischer Staatsangehöriger, Inhaber einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Paragraph 41 a, Absatz 6, NAG). Der Antrag des Beschwerdeführers erfolgte nicht während des erlaubten visumfreien Zeitraumes. Der Beschwerdeführer hielt sich im Antragszeitpunkt – da er von
- September 2016 bis
- Dezember 2016 in Österreich aufhältig war und vor Antragstellung wieder ab
- Februar 2017 – bereits 12 Tage länger als erlaubt in Österreich auf. Der Beschwerdeführer bzw. seine gesetzlichen Vertreter wurden nicht über die Möglichkeit der Stellung eines Zusatzantrages auf Zulassung der Inlandsantragstellung im Sinne von § 21 Abs. 3 NAG belehrt. Der Antrag des Beschwerdeführers erfolgte nicht während des erlaubten visumfreien Zeitraumes. Der Beschwerdeführer hielt sich im Antragszeitpunkt – da er von
- September 2016 bis
- Dezember 2016 in Österreich aufhältig war und vor Antragstellung wieder ab
- Februar 2017 – bereits 12 Tage länger als erlaubt in Österreich auf. Der Beschwerdeführer bzw. seine gesetzlichen Vertreter wurden nicht über die Möglichkeit der Stellung eines Zusatzantrages auf Zulassung der Inlandsantragstellung im Sinne von Paragraph 21, Absatz 3, NAG belehrt. Der Beschwerdeführer und seine gesetzlichen Vertreter beabsichtigen den Zuzug des Beschwerdeführers nach Österreich unabhängig von einem Aufenthaltsrecht der Mutter in Österreich. Der Vater des Beschwerdeführers war von
- April 2016 bis
- Jänner 2018 bei Herrn C im Bereich Fassadenarbeiten mit einem durchschnittlichen monatlichen Nettogehalt von zuletzt rund 1.700,-- Euro beschäftigt (nachgewiesen wurde für die Monate Oktober 2017 bis Dezember 2017 sogar – inklusive Sonderzahlungen – ein monatliches Durchschnittsnettogehalt von 2.803,01 Euro). Seit
- Jänner 2018 erhält der Vater auf Grund der Wintersperre Arbeitslosengeld in Höhe von 34,-- Euro täglich. Der Vater kann ab Ende März 2018 wieder bei Herrn C zu arbeiten beginnen, er verfügt aber auch über eine Einstellungsbestätigung der D Handelsgmbh, wonach er als Facharbeiter für Fassaden inklusive Prämien und Zulagen monatlich 2.500,-- Euro netto verdienen wird, und er hat vor dort zu arbeiten. Der Vater bewohnt eine rund 70 m2 große Wohnung in der *** in ***. Die Wohnung gliedert sich in zwei Zimmer, eine Küche, zwei Abstellräume, einen Vorraum und ein Bad. Die Wohnung wird nur vom Vater sowie im Rahmen der visumfreien Zeiträume vom Beschwerdeführer, seiner Mutter und seinen beiden volljährigen Schwestern bewohnt. Der Vater verfügt sowohl über einen unbefristeten Mietvertrag als auch über eine Wohnrechtsvereinbarung und es ist der Vermieter mit der Unterkunftnahme durch die Familienangehörigen des Vaters einverstanden.
einer Mitteilung der Gemeinde *** vom 27. April 2017 hat die Wohnung eine ortsübliche Größe und es handelt sich um ein bewilligtes Wohngebäude. Die Unterkunft wurde von der Gemeinde – in Kenntnis der dort gemeldeten Familienmitglieder – als ortsüblich im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG bezeichnet. Der Vater bezahlt derzeit nur die Betriebskosten für die Wohnung. Vereinbart ist, dass mit der Erteilung von Aufenthaltstiteln an seine Familienangehörige rund 500,-- Euro monatlich an Miete samt Betriebskosten zu bezahlen sein werden.
einer Mitteilung der Gemeinde *** vom
- April 2017 hat die Wohnung eine ortsübliche Größe und es handelt sich um ein bewilligtes Wohngebäude. Die Unterkunft wurde von der Gemeinde – in Kenntnis der dort gemeldeten Familienmitglieder – als ortsüblich im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG bezeichnet. Der Vater bezahlt derzeit nur die Betriebskosten für die Wohnung. Vereinbart ist, dass mit der Erteilung von Aufenthaltstiteln an seine Familienangehörige rund 500,-- Euro monatlich an Miete samt Betriebskosten zu bezahlen sein werden. An regelmäßigen Belastungen hat der Vater rund 200,-- bis 250,-- Euro monatlich für sein Auto zu bezahlen. Sonstige relevante regelmäßige Belastungen bestehen nicht, insbesondere bestehen keine aufrechten Rückzahlungsverpflichtungen. Die Verhängung aufenthaltsbeendender Maßnahmen oder eines Einreiseverbotes gegen den Beschwerdeführer ist nicht aktenkundig. Ebenso wenig eine Bestrafung wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet oder eine aktuell vorliegende Überschreitung des visumfreien Aufenthaltes. Im Strafregister der Republik Österreich scheint keine Verurteilung auf. Im Schengener Informationssystem scheint ebenfalls keine Vormerkung auf. Dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt wesentlich beeinträchtigen würde ist nicht erkennbar. Der Anspruch auf eine alle Risken abdeckende und in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung ist für den Beschwerdeführer gegeben. Der Beschwerdeführer verfügt über einen Quotenplatz und es weist sein Reisepass eine Gültigkeit bis
- Mai 2022 auf. 3.
- Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund folgender Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen gründen sich – ebenso wie der dargelegte Verfahrensgang – auf die Inhalte der vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten, insbesondere auf die Ergebnisse der vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durchgeführten mündlichen Verhandlung. Ein Vertreter der belangten Behörde ist zur Verhandlung nicht erschienen, es hat die belangte Behörde somit von der mit der Verhandlung gebotenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme von den Beweisergebnissen und zur Stellungnahme nicht Gebrauch gemacht (vgl. etwa VwGH 29.1.2003, 2001/03/0194; 29.6.2011, 2007/02/0334). Die getroffenen Feststellungen gründen sich – ebenso wie der dargelegte Verfahrensgang – auf die Inhalte der vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten, insbesondere auf die Ergebnisse der vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durchgeführten mündlichen Verhandlung. Ein Vertreter der belangten Behörde ist zur Verhandlung nicht erschienen, es hat die belangte Behörde somit von der mit der Verhandlung gebotenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme von den Beweisergebnissen und zur Stellungnahme nicht Gebrauch gemacht vergleiche etwa VwGH 29.1.2003, 2001/03/0194; 29.6.2011, 2007/02/0334). Im Einzelnen ist im Rahmen der Beweiswürdigung Folgendes hervorzuheben: Zur Person des Beschwerdeführers, dem Datum der Antragstellung, und zu seinem Vater ist auf die vorliegende unbedenkliche Aktenlage zu verweisen. Zur Feststellung, wonach der Antrag des Beschwerdeführers nicht während des erlaubten visumfreien Zeitraumes erfolgte, ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer von
- September 2016 bis
- Dezember 2016 in Österreich wohnsitzgemeldet war und dass einer polizeilichen Meldung Indizfunktion zukommt (vgl. etwa VwGH 12.11.2013, 2013/09/0117). Des Weiteren ergibt sich aus dem Reisepass des Beschwerdeführers und dem Reisepass seiner Mutter nichts Gegenteiliges bzw. ergibt sich daraus eine Einreise in den Schengenraum mit
- Februar 2017 (vgl. dazu auch Art. 11 und 12 des Schengener Grenzkodex). Zur Feststellung, wonach der Antrag des Beschwerdeführers nicht während des erlaubten visumfreien Zeitraumes erfolgte, ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer von
- September 2016 bis
- Dezember 2016 in Österreich wohnsitzgemeldet war und dass einer polizeilichen Meldung Indizfunktion zukommt vergleiche etwa VwGH 12.11.2013, 2013/09/0117). Des Weiteren ergibt sich aus dem Reisepass des Beschwerdeführers und dem Reisepass seiner Mutter nichts Gegenteiliges bzw. ergibt sich daraus eine Einreise in den Schengenraum mit
- Februar 2017 vergleiche , dazu auch Artikel 11 und 12 des Schengener Grenzkodex). Von zentraler Bedeutung ist darüber hinaus, dass der Vater in der Verhandlung – als Zeuge unter Wahrheitspflicht – angegeben hat, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von
- September 2016 bis
- Dezember 2016 in Österreich war (Verhandlungsschrift S 12): „Ja, sie waren in der Zeit da. Wir sind glaube ich am 23.12.2016 runter gefahren.“ Der Vater hat zwar zunächst auch angegeben, dass die Mutter des Beschwerdeführers nicht unrechtmäßig in Österreich gewesen sei, er hat dann aber auf die Frage nach der Überschreitung des visumfreien Aufenthaltes im Antragszeitpunkt angegeben (Verhandlungsschrift S 12): „Wenn die Daten stimmen, dann haben wir den Aufenthalt wohl überschritten. Wir sind glaube ich am 23.
- ausgereist und am 05.
- eingereist. Am 21.
- war der Antrag.“ Weiters gab er dazu passend an (Verhandlungsschrift S 13): „Die Polizei war im Jänner oder Februar da. Wir waren da in Mazedonien. Ich glaube, dass die Polizei gedacht hat, dass wir immer noch in Österreich sind, weil die Gemeinde die Abmeldung vergessen hat.“ Die Mutter des Beschwerdeführers hat in der Verhandlung zwar die Überschreitung des visumfreien Zeitraumes bestritten, sie hat zu den Angaben des Vaters aber letztendlich angegeben, dass sie sich nicht mehr erinnern könne und es nicht wisse (Verhandlungsschrift S 19). Darauf hinzuweisen ist zudem, dass auch seitens des Rechtsanwaltes des Beschwerdeführers die Überschreitung im Antragszeitpunkt nicht substantiiert bestritten wurde (s. Verhandlungsschrift S 18) und dass die mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom
- August 2017 erfolgte Bestrafung der Mutter wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes nicht bekämpft wurde. Die Bestrafung basierte nach dem aktenkundigen Polizeibericht vom
- Mai 2017 vor allem auch auf den unbestrittenen Meldedaten und den Angaben des Vaters. Der Mutter wurde in der Strafverfügung vorgeworfen, dass sie sich „seit 30.09.2016 zumindest bis zum 05.02.2017 und daher länger als 90 Tage innerhalb von 180 Tagen im Schengenraum“ aufgehalten habe. In einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Umstände ist daher festzustellen, dass der Antrag des Beschwerdeführers nicht während des erlaubten visumfreien Zeitraumes erfolgte. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bzw. seine gesetzlichen Vertreter über die Möglichkeit der Stellung eines Zusatzantrages auf Zulassung der Inlandsantragstellung im Sinne von § 21 Abs. 3 NAG belehrt worden wären, bestehen nicht (s. auch Verhandlungsschrift S 18). Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bzw. seine gesetzlichen Vertreter über die Möglichkeit der Stellung eines Zusatzantrages auf Zulassung der Inlandsantragstellung im Sinne von Paragraph 21, Absatz 3, NAG belehrt worden wären, bestehen nicht (s. auch Verhandlungsschrift S 18). Zur Feststellung, wonach der Zuzug des Beschwerdeführers nach Österreich unabhängig von einem Aufenthaltsrecht der Mutter in Österreich beabsichtigt ist, ist auf die übereinstimmenden Angaben in der Verhandlung zu verweisen (s. Verhandlungsschrift S 8, 11, 18). Zur Arbeitstätigkeit des Vaters ist auf den hg. eingeholten Versicherungsdatenauszug, auf die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen (Kontoauszüge, Einstellungsbestätigung), sowie auf die glaubhaften Angaben des Vaters (s. insb. Verhandlungsschrift S 14) zu verweisen. Zur Wohnung ist neben den bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen (S 1 eines Mietvertrages, Meldebestätigungen, Grundbuchsauszug, Wohnrechtsvereinbarung) bzw. den von der Behörde eingeholten Unterlagen (Mitteilung der Gemeinde *** samt baurechtlichem Bewilligungsbescheid und markiertem Wohnungsplan), auch auf die glaubhaften Ausführungen des Vaters in der Verhandlung zu verweisen (s. Verhandlungsschrift S 16 f.). Ebenso beruhen die Feststellungen betreffend die regelmäßigen Belastungen auf den glaubhaften Angaben des Vaters (s. insb. Verhandlungsschrift S 16). Die Mutter hat damit übereinstimmende Angaben getätigt (s. Verhandlungsschrift S 6) und es ist auch den vorliegenden Kontoauszügen nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Die im aktenkundigen KSV1870-Auszug aufscheinenden Kreditverbindlichkeiten liegen Jahre zurück und sind
dem Auszug sowie den diesbezüglich getätigten Angaben in der Verhandlung als nicht mehr aktuell zu betrachten (s. Verhandlungsschrift S 15). Die Feststellung, wonach die Verhängung aufenthaltsbeendender Maßnahmen oder eines Einreiseverbotes gegen den Beschwerdeführer nicht aktenkundig ist, ergibt sich mangels gegenteiliger Anhaltspunkte (s. dazu insbesondere auch die aktenkundigen Abfragen des Zentralen Fremdenregisters). Ebenso wenig haben sich Anhaltspunkte für eine Bestrafung wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet oder für eine aktuell vorliegende Überschreitung des visumfreien Aufenthaltes ergeben. Im Strafregister der Republik Österreich scheint keine Verurteilung auf. Im Schengener Informationssystem scheint ebenfalls keine Vormerkung auf. Dafür, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt wesentlich beeinträchtigen würde, liegen keine Anhaltspunkte vor. Dass der Anspruch auf einen alle Risken abdeckenden und in Österreich leistungspflichtigen Krankenversicherungsschutz besteht, ist nicht zweifelhaft (s. dazu auch § 123 Abs. 1 ASVG). Das Vorliegen eines Quotenplatzes ergibt sich aus dem diesbezüglichen behördlichen Aktenvermerk, zur Gültigkeit des Reisepasses ist auf die im Verwaltungsakt befindliche Kopie zu verweisen.Dass der Anspruch auf einen alle Risken abdeckenden und in Österreich leistungspflichtigen Krankenversicherungsschutz besteht, ist nicht zweifelhaft (s. dazu auch Paragraph 123, Absatz eins, ASVG). Das Vorliegen eines Quotenplatzes ergibt sich aus dem diesbezüglichen behördlichen Aktenvermerk, zur Gültigkeit des Reisepasses ist auf die im Verwaltungsakt befindliche Kopie zu verweisen. Es sind daher die unter Punkt 3.1. ersichtlichen Feststellungen zu treffen. 4. Maßgebliche Rechtslage: 4.1. § 46 Abs. 1 Z 2 lit.b und § 21 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (NAG) lauten wörtlich (soweit für den vorliegenden Fall relevant): 4.1. Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b und Paragraph 21, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, (NAG) lauten wörtlich (soweit für den vorliegenden Fall relevant): „Bestimmungen über die Familienzusammenführung § 46.
(1)Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, undParagraph 46,
(1)Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel , ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des
- Teiles erfüllen, und […]
- ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende […] b. einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘, ausgenommen einen solchen
§ 41aAbs.
1, 4 oder 7a innehat,“b. einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘, ausgenommen einen solchen
Paragraph 41 a, Absatz eins, 4, oder 7a innehat,“ „Verfahren bei Erstanträgen § 21.
(1)Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.Paragraph 21,
(1)Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.
(2)Abweichend von Abs. 1 sind zur Antragstellung im Inland berechtigt:
(2)Abweichend von Absatz eins, sind zur Antragstellung im Inland berechtigt: […] 5. Fremde, die zur visumfreien Einreise berechtigt sind, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts; […]
(3)Abweichend von Abs. 1 kann die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis
§ 11Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:
(3)Abweichend von Absatz eins, kann die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis
Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:
- im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls oder
- im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17,) zur Wahrung des Kindeswohls oder
- zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3).
- zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK (Paragraph 11, Absatz 3,). Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren.
(4)Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 3 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.“
(4)Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Absatz 3, zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.“ 4.
- § 11 NAG lautet wörtlich: 4.
- Paragraph 11, NAG lautet wörtlich: „Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel § 11.
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wennParagraph 11,
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot
§ 53
FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
§ 67FPG besteht;1.
gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot
Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG besteht;
- gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
- gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag
§ 21Abs.
1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag
Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
- eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
- eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
- eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
- eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
- er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
- der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
- der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
- der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
- der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
- durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
- der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Integrationsgesetz (Int
G), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, rechtzeitig erfüllt hat, und 7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat
§ 58Abs.
5 mehr als vier Monate vergangen sind.7. in den Fällen der Paragraphen 58 und 58 a seit der Ausreise in einen Drittstaat
Paragraph 58, Absatz 5, mehr als vier Monate vergangen sind.
(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses
Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses
Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Absatz 2, Ziffer eins bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
- der Grad der Integration;
- die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
- sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
- der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.
Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis
§ 23FPG benötigen würde.“
(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (Paragraph 21, FPG) ein Gesundheitszeugnis
Paragraph 23, FPG benötigen würde.“
- Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich: 5.
- Zur Behebung des angefochtenen Bescheids: 5.1.
- Die belangte Behörde stützte die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ auf § 46 Abs. 1 Z 2 iVm § 23 Abs. 4 NAG. Festzuhalten ist dazu, dass § 23 Abs. 4 NAG inzwischen außer Kraft getreten ist. Mangels entsprechender Übergangsbestimmungen ist diese Bestimmung auch nicht mehr anzuwenden (s. § 82 Abs. 23 vorletzter Satz NAG). 5.1.
- Die belangte Behörde stützte die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ auf Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 4, NAG. Festzuhalten ist dazu, dass Paragraph 23, Absatz 4, NAG inzwischen außer Kraft getreten ist. Mangels entsprechender Übergangsbestimmungen ist diese Bestimmung auch nicht mehr anzuwenden (s. Paragraph 82, Absatz 23, vorletzter Satz NAG). Der Beschwerdeführer hat nach den getroffenen Feststellungen allerdings seinen Antrag nicht während des erlaubten visumfreien Zeitraumes gestellt, er war somit nicht zur Inlandsantragstellung berechtigt. Der Beschwerdeführer bzw. seine gesetzlichen Vertreter wurden aber auch – da die Behörde offenkundig anhand der ihr vorliegenden Sachlage von keiner unzulässigen Inlandsantragstellung ausging – nicht über die Möglichkeit der Stellung eines Zusatzantrages auf Zulassung der Inlandsantragstellung im Sinne von § 21 Abs. 3 NAG belehrt. Der Beschwerdeführer hat nach den getroffenen Feststellungen allerdings seinen Antrag nicht während des erlaubten visumfreien Zeitraumes gestellt, er war somit nicht zur Inlandsantragstellung berechtigt. Der Beschwerdeführer bzw. seine gesetzlichen Vertreter wurden aber auch – da die Behörde offenkundig anhand der ihr vorliegenden Sachlage von keiner unzulässigen Inlandsantragstellung ausging – nicht über die Möglichkeit der Stellung eines Zusatzantrages auf Zulassung der Inlandsantragstellung im Sinne von Paragraph 21, Absatz 3, NAG belehrt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem Fall betreffend Abweisung eines Antrages wegen unzulässiger Inlandsantragstellung ausgesprochen, dass ein Fremder von der Behörde nicht nur über die Möglichkeit einer Antragstellung nach dieser Bestimmung, sondern auch darüber zu belehren ist, dass die Stellung eines Antrages nach § 21 Abs. 3 NAG nur bis zur Erlassung des (erstinstanzlichen) Bescheides zulässig ist. Er hat zu dieser Sachverhaltskonstellation ausgesprochen, dass der Bescheid der belangten Behörde zu beheben ist, wenn dem Fremden nicht die Möglichkeit offen stand, während des erstinstanzlichen Verfahrens einen solchen Zusatzantrag einzubringen (s. VwGH 20.8.2013, 2013/22/0147). Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters auch zur vergleichbaren Belehrungsverpflichtung in § 21a Abs. 5 NAG klargestellt, dass die Verpflichtung an keine Bedingungen geknüpft ist und dass die Belehrung auch nicht deshalb unterlassen werden kann, weil die Behörde dem (noch nicht gestellten) Antrag a priori keine Erfolgschancen einräumt (vgl. VwGH 27.7.2017, Ra 2017/22/0107). Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem Fall betreffend Abweisung eines Antrages wegen unzulässiger Inlandsantragstellung ausgesprochen, dass ein Fremder von der Behörde nicht nur über die Möglichkeit einer Antragstellung nach dieser Bestimmung, sondern auch darüber zu belehren ist, dass die Stellung eines Antrages nach Paragraph 21, Absatz 3, NAG nur bis zur Erlassung des (erstinstanzlichen) Bescheides zulässig ist. Er hat zu dieser Sachverhaltskonstellation ausgesprochen, dass der Bescheid der belangten Behörde zu beheben ist, wenn dem Fremden nicht die Möglichkeit offen stand, während des erstinstanzlichen Verfahrens einen solchen Zusatzantrag einzubringen (s. VwGH 20.8.2013, 2013/22/0147). Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters auch zur vergleichbaren Belehrungsverpflichtung in Paragraph 21 a, Absatz 5, NAG klargestellt, dass die Verpflichtung an keine Bedingungen geknüpft ist und dass die Belehrung auch nicht deshalb unterlassen werden kann, weil die Behörde dem (noch nicht gestellten) Antrag a priori keine Erfolgschancen einräumt vergleiche , VwGH 27.7.2017, Ra 2017/22/0107). Der angefochtene Bescheid ist vor diesem rechtlichen Hintergrund – sofern der Beschwerdeführer alle weiteren Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels erfüllt und sich der Bescheid somit nicht auf einen anderen Abweisungsgrund zu stützen vermag (vgl. idS etwa VwGH 21.5.2007, 2006/05/0086; 18.2.2010, 2010/22/0009; 26.6.2012, 2012/22/0096) – zu beheben. Der angefochtene Bescheid ist vor diesem rechtlichen Hintergrund – sofern der Beschwerdeführer alle weiteren Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels erfüllt und sich der Bescheid somit nicht auf einen anderen Abweisungsgrund zu stützen vermag vergleiche idS etwa VwGH 21.5.2007, 2006/05/0086; 18.2.2010, 2010/22/0009; 26.6.2012, 2012/22/0096) – zu beheben. 5.1.
- Das Erfüllen der übrigen Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels ist nach der im hg. Entscheidungszeitpunkt gegebenen Sach- und Rechtslage zu bejahen. Dazu ist Folgendes auszuführen: a) Das Vorliegen eines Versagungsgrundes im Sinne von § 11 Abs. 1 NAG ist im Verfahren nicht hervorgekommen, ebensowenig die Nichterfüllung einer gesetzlich normierten Erteilungsvoraussetzung. a) Das Vorliegen eines Versagungsgrundes im Sinne von Paragraph 11, Absatz eins, NAG ist im Verfahren nicht hervorgekommen, ebensowenig die Nichterfüllung einer gesetzlich normierten Erteilungsvoraussetzung. b) Zum Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft ist Folgendes festzuhalten:
§ 11Abs.
2 Z 2 NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird.
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verschafft ein Mietvertrag in der Regel einen Rechtsanspruch auf die gemietete Unterkunft (vgl. etwa VwSlg. 15.504 A/2000). Ebenso reichen aber auch generelle Mitbenützungsrechte an einer Wohnung auf Grund familienrechtlicher Titel zur Erfüllung der Erteilungsvoraussetzung aus (vgl. etwa VwGH 9.9.2014, Ro 2014/22/0032). Auch eine Wohnrechtsvereinbarung zwischen dem Ehemann der Fremden und dessen Vater, in der die Beendigung durch gerichtliche Kündigung unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Letzten eines Monats und nur aus wichtigen Kündigungsgründen vorgesehen ist, begründet einen Rechtsanspruch (vgl. etwa VwGH 24.2.2009, 2008/22/0409).Des Weiteren hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass im Regelfall – selbst bei einem nur eingeschränkt kündbaren Mietvertrag – nicht garantiert werden kann, dass gerade eine bestimmte Unterkunft über den gesamten Zeitraum der Gültigkeit des Aufenthaltstitels zur Verfügung stehen wird, weil auch hier eine gewisse rechtliche und/oder tatsächliche Unsicherheit vorhanden ist. Deshalb ist in einer Prognoseentscheidung zu beurteilen, ob begründete Aussicht besteht, dass der Fremde (bzw. der zusammenführende Familienangehörige) in der Lage sein wird, seine Wohnbedürfnisse bzw. die der Familie befriedigen zu können, ohne wegen Obdachlosigkeit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darzustellen oder eine Gebietskörperschaft finanziell zu belasten (s. VwGH 9.9.2014, Ro 2014/22/0032).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verschafft ein Mietvertrag in der Regel einen Rechtsanspruch auf die gemietete Unterkunft vergleiche etwa , VwSlg. 15.504 A/2000). Ebenso reichen aber auch generelle Mitbenützungsrechte an einer Wohnung auf Grund familienrechtlicher Titel zur Erfüllung der Erteilungsvoraussetzung aus vergleiche etwa VwGH 9.9.2014, Ro 2014/22/0032). Auch eine Wohnrechtsvereinbarung zwischen dem Ehemann der Fremden und dessen Vater, in der die Beendigung durch gerichtliche Kündigung unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Letzten eines Monats und nur aus wichtigen Kündigungsgründen vorgesehen ist, begründet einen Rechtsanspruch vergleiche , etwa VwGH 24.2.2009, 2008/22/0409).Des Weiteren hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass im Regelfall – selbst bei einem nur eingeschränkt kündbaren Mietvertrag – nicht garantiert werden kann, dass gerade eine bestimmte Unterkunft über den gesamten Zeitraum der Gültigkeit des Aufenthaltstitels zur Verfügung stehen wird, weil auch hier eine gewisse rechtliche und/oder tatsächliche Unsicherheit vorhanden ist. Deshalb ist in einer Prognoseentscheidung zu beurteilen, ob begründete Aussicht besteht, dass der Fremde (bzw. der zusammenführende Familienangehörige) in der Lage sein wird, seine Wohnbedürfnisse bzw. die der Familie befriedigen zu können, ohne wegen Obdachlosigkeit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darzustellen oder eine Gebietskörperschaft finanziell zu belasten (s. VwGH 9.9.2014, Ro 2014/22/0032). Zur Ortsüblichkeit einer Unterkunft hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu § 5 Abs. 1 AufG und § 8 Abs. 5 FrG 1997 (den Vorgängerbestimmungen des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG) und dem darin enthaltenen Erfordernis einer „für Inländer ortsüblichen Unterkunft“ ausgeführt, dass die Behörde dann, wenn sie die Ortsüblichkeit einer von einem Antragsteller zur Verfügung stehend angegebenen Wohnung in Zweifel zieht, Feststellungen über die Beschaffenheit der Wohnung zu treffen und zu ermitteln und darzulegen hat, ob Inländer mit vergleichbarer Familienstruktur und sozialer Schichtung in vergleichbaren Wohngegenden (Bezirksteilen) zu einem noch ins Gewicht fallenden Anteil vergleichbare Wohnungen so nutzen, wie es fallbezogen beabsichtigt ist (vgl. etwa VwGH 14.5.1999, 97/19/1352). Der Verwaltungsgerichtshof hat dabei in seiner einschlägigen Rechtsprechung aufgezeigt, dass keine allgemein gültigen Grundsätze hinsichtlich Wohnungsgröße sowie Anzahl und Alter der Bewohner bestehen. Ausdrücklich festgehalten hat der Gerichtshof etwa, dass auch „beengte Wohnverhältnisse“ ortsüblich sein können (vgl. VwSlg. 15.416 A/2000) und er hat insbesondere betont, dass es sich bei der behördlichen Feststellung, eine für Inländer ortsübliche Unterkunft liege nur dann vor, wenn auf jede der dort gemeinsam wohnenden Personen mindestens 10 m2 an Nutzfläche entfalle, nicht um eine offenkundige Tatsache handle (vgl. etwa VwGH 28.2.1997, 95/19/0566). Ebenso sei es keinesfalls offenkundig, dass eine ortsübliche Unterkunft bei Familien mit Kindern nur dann vorliege, wenn für die Kinder ein eigener Schlafraum zur Verfügung stehe (vgl. etwa VwGH 14.5.1999, 97/19/0815).Zur Ortsüblichkeit einer Unterkunft hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu Paragraph 5, Absatz eins, AufG und Paragraph 8, Absatz 5, FrG 1997 (den Vorgängerbestimmungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG) und dem darin enthaltenen Erfordernis einer „für Inländer ortsüblichen Unterkunft“ ausgeführt, dass die Behörde dann, wenn sie die Ortsüblichkeit einer von einem Antragsteller zur Verfügung stehend angegebenen Wohnung in Zweifel zieht, Feststellungen über die Beschaffenheit der Wohnung zu treffen und zu ermitteln und darzulegen hat, ob Inländer mit vergleichbarer Familienstruktur und sozialer Schichtung in vergleichbaren Wohngegenden (Bezirksteilen) zu einem noch ins Gewicht fallenden Anteil vergleichbare Wohnungen so nutzen, wie es fallbezogen beabsichtigt ist vergleiche , etwa VwGH 14.5.1999, 97/19/1352). Der Verwaltungsgerichtshof hat dabei in seiner einschlägigen Rechtsprechung aufgezeigt, dass keine allgemein gültigen Grundsätze hinsichtlich Wohnungsgröße sowie Anzahl und Alter der Bewohner bestehen. Ausdrücklich festgehalten hat der Gerichtshof etwa, dass auch „beengte Wohnverhältnisse“ ortsüblich sein können vergleiche , VwSlg. 15.416 A/2000) und er hat insbesondere betont, dass es sich bei der behördlichen Feststellung, eine für Inländer ortsübliche Unterkunft liege nur dann vor, wenn auf jede der dort gemeinsam wohnenden Personen mindestens 10 m2 an Nutzfläche entfalle, nicht um eine offenkundige Tatsache handle vergleiche , etwa VwGH 28.2.1997, 95/19/0566). Ebenso sei es keinesfalls offenkundig, dass eine ortsübliche Unterkunft bei Familien mit Kindern nur dann vorliege, wenn für die Kinder ein eigener Schlafraum zur Verfügung stehe vergleiche , etwa VwGH 14.5.1999, 97/19/0815). Im Lichte dieser Rechtsprechung und ausgehend von den getroffenen Feststellungen ist festzuhalten, dass der erforderliche Nachweis des Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft im vorliegenden Fall erbracht wurde. Anhaltspunkte dafür, dass für den Beschwerdeführer die Gefahr der Obdachlosigkeit eintreten könnte, bestehen nicht. Darauf hinzuweisen ist auch, dass die – mit den örtlichen Verhältnissen vertraute – Gemeinde *** die Wohnung als ortsüblich im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG qualifiziert hat und dass es sich bei den in der Wohnung Wohnenden um Familienangehörige handelt (vgl. etwa VwGH 22.5.1996, 95/21/0383).Im Lichte dieser Rechtsprechung und ausgehend von den getroffenen Feststellungen ist festzuhalten, dass der erforderliche Nachweis des Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft im vorliegenden Fall erbracht wurde. Anhaltspunkte dafür, dass für den Beschwerdeführer die Gefahr der Obdachlosigkeit eintreten könnte, bestehen nicht. Darauf hinzuweisen ist auch, dass die – mit den örtlichen Verhältnissen vertraute – Gemeinde *** die Wohnung als ortsüblich im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG qualifiziert hat und dass es sich bei den in der Wohnung Wohnenden um Familienangehörige handelt vergleiche etwa VwGH 22.5.1996, 95/21/0383). Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Voraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG.Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Voraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG. c) Zur Prognoseentscheidung, ob der Aufenthalt des Beschwerdeführers zur finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte: Festzuhalten ist dazu, dass die Bestimmungen des § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG auf die Richtsätze des § 293 ASVG abstellen (vgl. etwa VwGH 3.4.2009, 2008/22/0711).
§ 293Abs.
1 ASVG beträgt der Richtsatz für eine Einzelperson aktuell 909,42 Euro und für ein Kind zusätzliche 140,32 Euro. Festzuhalten ist dazu, dass die Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG auf die Richtsätze des Paragraph 293, ASVG abstellen vergleiche etwa VwGH 3.4.2009, 2008/22/0711).
Paragraph 293, Absatz eins, ASVG beträgt der Richtsatz für eine Einzelperson aktuell 909,42 Euro und für ein Kind zusätzliche 140,32 Euro. § 11 Abs. 5 zweiter Satz NAG zählt jene Beträge („regelmäßige Aufwendungen“, z.B. Miet- und Kreditbelastungen) demonstrativ auf, die vom Einkommen in Abzug zu bringen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in Höhe des sog. „Werts der freien Station“ (aktuell 288,87 Euro
§ 292Abs. 3 ASVG) unberücksichtigt zu bleiben hat (vgl. etwa Vw
GH 26.1.2012, 2010/21/0346). Paragraph 11, Absatz 5, zweiter Satz NAG zählt jene Beträge („regelmäßige Aufwendungen“, z.B. Miet- und Kreditbelastungen) demonstrativ auf, die vom Einkommen in Abzug zu bringen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in Höhe des sog. „Werts der freien Station“ (aktuell 288,87 Euro
Paragraph 292, Absatz 3, ASVG) unberücksichtigt zu bleiben hat vergleiche etwa VwGH 26.1.2012, 2010/21/0346). Bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, ist eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen. Für die Berechnung maßgeblich ist dabei jenes Einkommen, das dann erzielt wird, wenn dem Fremden der begehrte Aufenthaltstitel erteilt wird (vgl. VwGH 20.10.2011, 2009/18/0122). Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens sind die anteiligen Sonderzahlungen ebenso zu berücksichtigen wie etwa Überstundenpauschalen (vgl. VwGH 21.6.2011, 2008/22/0356). Ebenso das eine Versicherungsleistung darstellende Arbeitslosengeld (vgl. VwGH 22.3.2011, 2009/18/0402).Bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, ist eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen. Für die Berechnung maßgeblich ist dabei jenes Einkommen, das dann erzielt wird, wenn dem Fremden der begehrte Aufenthaltstitel erteilt wird vergleiche VwGH 20.10.2011, 2009/18/0122). Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens sind die anteiligen Sonderzahlungen ebenso zu berücksichtigen wie etwa Überstundenpauschalen vergleiche , VwGH 21.6.2011, 2008/22/0356). Ebenso das eine Versicherungsleistung darstellende Arbeitslosengeld vergleiche VwGH 22.3.2011, 2009/18/0402). Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, hat der Vater des Beschwerdeführers ein hinreichendes Einkommen nachgewiesen. Er hat zuletzt ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 1.700,-- Euro bezogen, und er erhält aktuell lediglich auf Grund der Wintersperre Arbeitslosengeld. Er kann ab Ende März wieder bei seinem bisherigen Arbeitgeber beginnen, er verfügt aber auch über eine von ihm präferierte Einstellungsbestätigung als Facharbeiter mit einem monatlichen Nettoverdienst von 2.500,-- Euro. Regelmäßige Belastungen bestehen – nach Abzug des Werts der freien Station – in Höhe von maximal 461,13 Euro. Der gesetzliche Richtsatz wird damit im vorliegenden Entscheidungszeitpunkt unzweifelhaft erreicht und es ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognoseentscheidung nicht davon auszugehen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers zur finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Anhaltspunkte dafür, dass im Prognosezeitraum mit einem geringeren Einkommen oder höheren regelmäßigen Belastungen zu rechnen wäre, sind nicht gegeben. Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Voraussetzungen der § 11 Abs. 2 Z 4 iVm § 11 Abs. 5 NAG.Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Voraussetzungen der Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, NAG. d) Des Weiteren ist die Verhängung aufenthaltsbeendender Maßnahmen oder eines Einreiseverbotes gegen den Beschwerdeführer ebenso wenig aktenkundig und erkennbar wie das Vorliegen einer Aufenthaltsadoption oder eine Bestrafung wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet oder eine aktuell vorliegende Überschreitung des visumfreien Aufenthaltes. Ebenso ist nicht zu erkennen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt wesentlich beeinträchtigen würde. Weiters ist der Anspruch auf eine alle Risken abdeckende und in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung nicht zweifelhaft (vgl. etwa VwGH 20.7.2016, Ro 2015/22/0030). Der Beschwerdeführer verfügt auch über einen Quotenplatz und über einen Reisepass mit hinreichender Gültigkeit. Ein Zusammenführender mit einem entsprechenden Aufenthaltstitel ist vorhanden. Der Beschwerdeführer ist auf Grund seiner Unmündigkeit im Zeitpunkt der Antragstellung vom Nachweis der Deutschkenntnisse ausgenommen (§ 21a Abs. 4 Z 1 NAG).Weiters ist der Anspruch auf eine alle Risken abdeckende und in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung nicht zweifelhaft vergleiche etwa VwGH 20.7.2016, Ro 2015/22/0030). Der Beschwerdeführer verfügt auch über einen Quotenplatz und über einen Reisepass mit hinreichender Gültigkeit. Ein Zusammenführender mit einem entsprechenden Aufenthaltstitel ist vorhanden. Der Beschwerdeführer ist auf Grund seiner Unmündigkeit im Zeitpunkt der Antragstellung vom Nachweis der Deutschkenntnisse ausgenommen (Paragraph 21 a, Absatz 4, Ziffer eins, NAG). 5.1.3. Der Beschwerde ist somit Folge zu geben und es ist angefochtene Bescheid im Sinne des bereits Ausgeführten zu beheben. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde der Mutter des Beschwerdeführers mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. LVwG-AV-982/001-2017, wegen Nichterbringung der gesetzlich geforderten Deutschkenntnisse (§ 21a Abs. 1 NAG) abgewiesen wurde. 5.1.3. Der Beschwerde ist somit Folge zu geben und es ist angefochtene Bescheid im Sinne des bereits Ausgeführten zu beheben. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde der Mutter des Beschwerdeführers mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. LVwG-AV-982/001-2017, wegen Nichterbringung der gesetzlich geforderten Deutschkenntnisse (Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG) abgewiesen wurde. 5.2. Zur Vorschreibung der Dolmetscherkosten: Die Kostenvorschreibung stützt sich auf die im Spruch genannten Gesetzesstellen. Die Notwendigkeit der Beiziehung eines Dolmetschers zur durchgeführten Verhandlung war seitens des Beschwerdeführers bzw. seiner Rechtsvertretung konkret bekannt gegeben worden und es war die Beiziehung unbestritten auch im Lichte der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes notwendig (vgl. etwa VwGH 20.12.2012, 2012/23/0007). Die Notwendigkeit der Beiziehung eines Dolmetschers zur durchgeführten Verhandlung war seitens des Beschwerdeführers bzw. seiner Rechtsvertretung konkret bekannt gegeben worden und es war die Beiziehung unbestritten auch im Lichte der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes notwendig vergleiche etwa VwGH 20.12.2012, 2012/23/0007). Ein amtlicher Dolmetscher stand nicht zur Verfügung und es wurden Einwendungen gegen die verzeichneten Gebühren nicht erhoben. Die Gebühren wurden – nach hg. Prüfung – mit 290,-- Euro bestimmt und in Folge zur Auszahlung gebracht. Dem Beschwerdeführer ist sohin der Ersatz dieser dem erkennenden Gericht erwachsenen Barauslagen – und zwar anteilsmäßig auf Grund der gemeinsamen Verhandlung mit der Beschwerdesache der Mutter und somit in Höhe von145,-- Euro – vorzuschreiben (vgl. auch etwa VwGH 8.4.1992, 91/12/0259; 11.10.1994, 93/05/0027; 14.12.1995, 91/07/0070).Dem Beschwerdeführer ist sohin der Ersatz dieser dem erkennenden Gericht erwachsenen Barauslagen – und zwar anteilsmäßig auf Grund der gemeinsamen Verhandlung mit der Beschwerdesache der Mutter und somit in Höhe von, 145,-- Euro – vorzuschreiben vergleiche , auch etwa VwGH 8.4.1992, 91/12/0259; 11.10.1994, 93/05/0027; 14.12.1995, 91/07/0070). 5.3. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der eindeutigen Rechtslage und der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur. Das Vorliegen einer Rechtsfrage, die über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besäße, ist nicht zu erkennen (vgl. etwa VwGH 26.2.2015, Ra 2015/22/0025). Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde durchgeführt.Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der eindeutigen Rechtslage und der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur. Das Vorliegen einer Rechtsfrage, die über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besäße, ist nicht zu erkennen vergleiche , etwa VwGH 26.2.2015, Ra 2015/22/0025). Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde durchgeführt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.981.001.2017