Obsah (8)
§ 28§ 53b§ 25a§ 8§ 43a§ 21a§ 9bArt. 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum13.03.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-982/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
§ 28Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 idg
F, (VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nur auf § 21a Abs. 1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (NAG) gestützt wird.
Paragraph 28, Absatz eins und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, (VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nur auf Paragraph 21 a, Absatz eins, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, (NAG) gestützt wird. 2. Die Beschwerdeführerin hat
§ 53bdes Allgemeinen Verwaltungs-verfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idg
F, (AVG) iVm § 76 Abs. 1 AVG und § 17 VwGVG den Betrag von 145,-- Euro an Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.Die Beschwerdeführerin hat
Paragraph 53 b, des Allgemeinen Verwaltungs-verfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, (AVG) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, AVG und Paragraph 17, VwGVG den Betrag von 145,-- Euro an Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25ades Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idg
F, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 des Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, (B-VG) nicht zulässig.Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: 1.
- Die nunmehrige Beschwerdeführerin, Frau A, eine Staatsangehörige der Republik Mazedonien, stellte persönlich am
- Februar 2017 beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung einen Antrag auf erstmalige Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zum Zwecke der Familienzusammenführung mit ihrem in Österreich niedergelassenen Ehemann. 1.
- Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom
- Mai 2017 wurde dieser Antrag nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens abgewiesen (§ 11 Abs. 2 Z 2 NAG, § 11 Abs. 2 Z 4 iVm § 11 Abs. 5 NAG, § 21a Abs. 1 NAG). 1.
- Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom
- Mai 2017 wurde dieser Antrag nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens abgewiesen (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG, Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, NAG, Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG). Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Weder im Zuge der Antragstellung noch auf Grund des Verbesserungsauftrages sei der erforderliche Deutschnachweis vorgelegt worden. Dem vorgelegten Bericht eines Allgemeinen Krankenhauses sei nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin die Erbringung des Nachweises unzumutbar sei. Des Weiteren sei der Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nicht nachgewiesen, weil die diesbezüglichen vorgelegten Unterlagen unzureichend seien. Ebenso seien hinsichtlich des gesicherten Lebensunterhaltes nur unzureichende Unterlagen vorgelegt worden, wobei die behaupteten Einkünfte aber auch nicht die nach dem Gesetz zu fordernde Höhe erreichen würden. Ein mit Blick auf Art. 8 EMRK relevanter Sachverhalt liege nicht vor bzw. sei auf Grund des Fehlens einer besonderen Erteilungsvoraussetzung auch keine Interessenabwägung erforderlich. Weder im Zuge der Antragstellung noch auf Grund des Verbesserungsauftrages sei der erforderliche Deutschnachweis vorgelegt worden. Dem vorgelegten Bericht eines Allgemeinen Krankenhauses sei nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin die Erbringung des Nachweises unzumutbar sei. Des Weiteren sei der Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nicht nachgewiesen, weil die diesbezüglichen vorgelegten Unterlagen unzureichend seien. Ebenso seien hinsichtlich des gesicherten Lebensunterhaltes nur unzureichende Unterlagen vorgelegt worden, wobei die behaupteten Einkünfte aber auch nicht die nach dem Gesetz zu fordernde Höhe erreichen würden. Ein mit Blick auf Artikel 8, EMRK relevanter Sachverhalt liege nicht vor bzw. sei auf Grund des Fehlens einer besonderen Erteilungsvoraussetzung auch keine Interessenabwägung erforderlich. 1.
- Die Beschwerdeführerin erhob dagegen fristgerecht durch einen Rechtsanwalt Beschwerde. Darin wird – auf das Wesentlichste zusammengefasst – Folgendes ausgeführt: Im vorgelegten Arztbericht hätte die Behörde einen Antrag nach § 21a Abs. 5 NAG erblicken und es hätte die Behörde die Beschwerdeführerin zum Amtsarzt schicken müssen. Auf Grund von psychischen Problemen sei sie einer Prüfungssituation nicht gewachsen. Des Weiteren übersehe die Behörde, dass es eine Wohnrechtsvereinbarung gebe und dass eine ungünstige Grundrissgestaltung durch einen Umbau korrigiert werden könne. Die zur Verfügung stehende Unterkunft sei für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich anzusehen. Das Einkommen des Ehemannes liege über dem gesetzlich geforderten Richtsatz und es seien die aufscheinenden Kredite ausgebucht. Hinsichtlich der Krankenversicherung sei die Möglichkeit der Mitversicherung gegeben. Bei der Beurteilung nach Art. 8 EMRK seien der Behörde gravierende Fehler unterlaufen. Die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung wurde ausdrücklich beantragt. Im vorgelegten Arztbericht hätte die Behörde einen Antrag nach Paragraph 21 a, Absatz 5, NAG erblicken und es hätte die Behörde die Beschwerdeführerin zum Amtsarzt schicken müssen. Auf Grund von psychischen Problemen sei sie einer Prüfungssituation nicht gewachsen. Des Weiteren übersehe die Behörde, dass es eine Wohnrechtsvereinbarung gebe und dass eine ungünstige Grundrissgestaltung durch einen Umbau korrigiert werden könne. Die zur Verfügung stehende Unterkunft sei für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich anzusehen. Das Einkommen des Ehemannes liege über dem gesetzlich geforderten Richtsatz und es seien die aufscheinenden Kredite ausgebucht. Hinsichtlich der Krankenversicherung sei die Möglichkeit der Mitversicherung gegeben. Bei der Beurteilung nach Artikel 8, EMRK seien der Behörde gravierende Fehler unterlaufen. Die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung wurde ausdrücklich beantragt. 1.
- Mit Bescheiden der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom
- Mai 2017 wurden auch die Anträge des minderjährigen Sohnes und der inzwischen volljährigen Tochter der Beschwerdeführerin abgewiesen. Nur gegen die Antragsabweisung betreffend den Sohn wurde Beschwerde erhoben (unter einem im Beschwerdeschriftsatz der Beschwerdeführerin).
- Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren: 2.
- Die eingebrachte Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde in Folge von der belangten Behörde – ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung – dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt. 2.
- Dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde am
- Jänner 2018 von der Landespolizeidirektion Niederösterreich eine Strafverfügung betreffend unrechtmäßigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich samt Zustellnachweis übermittelt. 2.
- Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am
- Februar 2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung in der vorliegenden Rechtssache und in der Rechtssache des minderjährigen Sohnes durch. An der Verhandlung nahmen die Beschwerdeführerin und ihr Sohn sowie der gemeinsame Rechtsanwalt teil. Der Ehemann der Beschwerdeführerin wurde als Zeuge einvernommen. Auf Grund einer vor der Verhandlung erfolgten Bekanntgabe durch den Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin wurde der Verhandlung ein Dolmetscher für die albanische Sprache beigezogen. 2.
- Mit Schreiben vom
- Februar 2018 wurde – wie in der Verhandlung angekündigt – eine Einstellungszusage betreffend den Ehemann der Beschwerdeführerin nachgereicht.
- Feststellungen und Beweiswürdigung: 3.
- Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgenden maßgeblichen Feststellungen aus: Die Beschwerdeführerin, geboren am ***, Staatsangehörige der Republik Mazedonien, stellte persönlich am
- Februar 2017 beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung einen Antrag auf erstmalige Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zum Zwecke der Familienzusammenführung mit ihrem in Österreich niedergelassenen Ehemann (geboren am ***, ebenfalls mazedonischer Staatsangehöriger, Inhaber einer befristeten „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“). Die Beschwerdeführerin wurde von der belangten Behörde mit Schreiben vom
- März 2017 zur Vorlage eines allgemein anerkannten Sprachdiploms (Österreichisches Sprachdiplom Deutsch, Goethe-Institut e.V., Telc GmbH, Österreichischer Integrationsfonds) aufgefordert. Dabei wurde sie auch im Sinne des § 21a Abs. 5 NAG über die Möglichkeit der Stellung eines Zusatzantrages belehrt sowie darüber, dass ein solcher Antrag nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig ist. Die Beschwerdeführerin wurde von der belangten Behörde mit Schreiben vom
- März 2017 zur Vorlage eines allgemein anerkannten Sprachdiploms (Österreichisches Sprachdiplom Deutsch, Goethe-Institut e.V., Telc GmbH, Österreichischer Integrationsfonds) aufgefordert. Dabei wurde sie auch im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz 5, NAG über die Möglichkeit der Stellung eines Zusatzantrages belehrt sowie darüber, dass ein solcher Antrag nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig ist. Die Beschwerdeführerin hat keinen Zusatzantrag gestellt. Die Beschwerdeführerin hat unbestritten im gesamten Verfahren auch nicht nachgewiesen, dass sie über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Weder hat sie ein allgemein anerkanntes Sprachdiplom vorgelegt noch hat sie die Erfüllung des Moduls 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung nachgewiesen. Vorgelegt wurde von ihr in der hg. durchgeführten Verhandlung lediglich ein nicht allgemein anerkanntes „Fluent-Certificate“ vom
- Jänner 2017, wonach sie das A1-Sprachniveau erfolgreich abgeschlossen habe. Nach den übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes ist sie aber nicht zu einer Deutschprüfung angetreten. Es war auch die Verständigung mit der Beschwerdeführerin im Rahmen der Verhandlung ohne Beiziehung eines Dolmetschers nicht möglich. Vorgelegt wurde von ihr in der hg. durchgeführten Verhandlung lediglich ein , nicht allgemein anerkanntes „Fluent-Certificate“ vom
- Jänner 2017, wonach sie das A1-Sprachniveau erfolgreich abgeschlossen habe. Nach den übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes ist sie aber nicht zu einer Deutschprüfung angetreten. Es war auch die Verständigung mit der Beschwerdeführerin im Rahmen der Verhandlung ohne Beiziehung eines Dolmetschers nicht möglich. Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren eine beglaubigte Übersetzung eines „Spezial- und Facharztberichtes“ des Allgemeinen Krankenhauses *** vom
- Jänner 2017 vorgelegt. Ein Befund lässt sich diesem Bericht nicht entnehmen. Als Diagnose ist festgehalten: „Ausgedrückte depressive Symptome, Angstzustände, De-Konzentration, Schlaflosigkeit“. Als Therapie ist festgehalten: „Tablette HELEX 0,5 MG an Besondere, Tabletten Parpxetin 20mg 1x1, Tabletten Lunata 5mg – 1 Tablette vor schlaffen“. Ein amtsärztliches Gutachten oder ein Gutachten eines Vertrauensarztes einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde oder ein Gutachten eines sonstigen von der österreichischen Berufsvertretungsbehörde bestimmten Arztes oder einer von dieser bestimmten medizinischen Einrichtung betreffend eine Unzumutbarkeit der Erbringung des Deutschnachweises aus gesundheitlichen Gründen wurde im Verfahren nicht vorgelegt. In der Verhandlung wurde die Frage, ob die Beschwerdeführerin in Österreich schon einmal bei einem Arzt war, verneint und es wurde lediglich auf den vorgelegten Krankenhausbericht verwiesen. 3.
- Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund folgender Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen gründen sich – ebenso wie der dargelegte Verfahrensgang – auf die Inhalte der vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten, insbesondere auf die Ergebnisse der vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durchgeführten mündlichen Verhandlung. Ein Vertreter der belangten Behörde ist zur Verhandlung nicht erschienen, es hat die belangte Behörde somit von der mit der Verhandlung gebotenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme von den Beweisergebnissen und zur Stellungnahme nicht Gebrauch gemacht (vgl. etwa VwGH 29.1.2003, 2001/03/0194; 29.6.2011, 2007/02/0334). Die getroffenen Feststellungen gründen sich – ebenso wie der dargelegte Verfahrensgang – auf die Inhalte der vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten, insbesondere auf die Ergebnisse der vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durchgeführten mündlichen Verhandlung. Ein Vertreter der belangten Behörde ist zur Verhandlung nicht erschienen, es hat die belangte Behörde somit von der mit der Verhandlung gebotenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme von den Beweisergebnissen und zur Stellungnahme nicht Gebrauch gemacht vergleiche etwa VwGH 29.1.2003, 2001/03/0194; 29.6.2011, 2007/02/0334). Im Einzelnen ist im Rahmen der Beweiswürdigung Folgendes hervorzuheben: Zur Person der Beschwerdeführerin, dem Datum der Antragstellung, und zu ihrem Ehemann ist auf die vorliegende unbedenkliche Aktenlage zu verweisen. Zum Aufforderungsschreiben der belangten Behörde vom
- März 2017 samt erfolgter Belehrung ist ebenso auf den Verwaltungsakt zu verweisen. Aus diesem ergibt sich auch zweifelsfrei, dass kein Zusatzantrag gestellt wurde. Unbestritten wurde im gesamten Verfahren auch nicht nachgewiesen, dass die Beschwerdeführerin über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Weder hat sie ein allgemein anerkanntes Sprachdiplom vorgelegt noch hat sie die Erfüllung des Moduls 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung nachgewiesen. Zum vorgelegten Zertifikat ist auf die Beilage C. der Verhandlungsschrift zu verweisen, ebenso ist zu den Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes sowie zur Notwendigkeit der Beiziehung eines Dolmetschers auf die Verhandlung zu verweisen (s. Verhandlungsschrift S 2, 5, 13). Zum Krankenhausbericht ist wiederum auf den Verwaltungsakt zu verweisen. Unstrittig ist auch, dass im Verfahren kein amtsärztliches Gutachten, kein Gutachten eines Vertrauensarztes und ebenso wenig ein Gutachten eines von der österreichischen Berufsvertretungsbehörde bestimmten Arztes oder einer von dieser bestimmten medizinischen Einrichtung betreffend eine Unzumutbarkeit der Erbringung des Deutschnachweises aus gesundheitlichen Gründen vorgelegt wurde. In der Verhandlung wurde die Frage, ob die Beschwerdeführerin in Österreich schon einmal bei einem Arzt war, verneint und es wurde lediglich auf den vorgelegten Krankenhausbericht verwiesen (s. Verhandlungsschrift S 5, 13). Es sind daher die unter Punkt 3.
- ersichtlichen Feststellungen zu treffen.
- Maßgebliche Rechtslage: 4.
- § 21a des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (NAG) lautet wörtlich (soweit für den vorliegenden Fall relevant): 4.
- Paragraph 21 a, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, (NAG) lautet wörtlich (soweit für den vorliegenden Fall relevant): „Nachweis von Deutschkenntnissen § 21a.
(1)Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 8Abs.
1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung
Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.Paragraph 21 a,
(1)Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung
Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein. […]
(3)Der Nachweis gilt überdies als erbracht, wenn
- die Voraussetzungen zur Erfüllung des Moduls 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung (§§ 9 und 10 IntG) vorliegen oder
- die Voraussetzungen zur Erfüllung des Moduls 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraphen 9 und 10 IntG) vorliegen oder
- der Drittstaatsangehörige die Erteilung eines Aufenthaltstitels ‚Niederlassungsbewilligung – Künstler‘
§ 43afür die Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs.
1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte anstrebt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.2. der Drittstaatsangehörige die Erteilung eines Aufenthaltstitels ‚Niederlassungsbewilligung – Künstler‘
Paragraph 43 a, für die Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte anstrebt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.
(4)Abs. 1 gilt nicht für Drittstaatsangehörige,
(4)Absatz eins, gilt nicht für Drittstaatsangehörige, […] 2. denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erbringung des Nachweises nicht zugemutet werden kann; dies hat der Drittstaatsangehörige durch ein amtsärztliches Gutachten oder ein Gutachten eines Vertrauensarztes einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde nachzuweisen; steht kein oder kein geeigneter Vertrauensarzt zur Verfügung, hat der Drittstaatsangehörige diesen Nachweis durch ein Gutachten eines sonstigen von der österreichischen Berufsvertretungsbehörde bestimmten Arztes oder einer von dieser bestimmten medizinischen Einrichtung zu erbringen, […]
(5)Die Behörde kann auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen von einem Nachweis nach Abs. 1 absehen:
(5)Die Behörde kann auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen von einem Nachweis nach Absatz eins, absehen:
- im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls, oder
- im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17,) zur Wahrung des Kindeswohls, oder
- zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3).
- zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK (Paragraph 11, Absatz 3,). Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.“Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.“ 4.
- § 9b der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 451/2005 idgF, (NAG-DV) lautet:4.
- Paragraph 9 b, der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 2005, idgF, (NAG-DV) lautet: „Zu § 21a NAG„Zu Paragraph 21 a, NAG Nachweis von Deutschkenntnissen § 9b.
(1)Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG entsprechen dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen, Berlin u.a., Langenscheidt 2001).Paragraph 9 b,
(1)Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG entsprechen dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen, Berlin u.a., Langenscheidt 2001).
(2)Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome von folgenden Einrichtungen:
(2)Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome von folgenden Einrichtungen:
- Österreichisches Sprachdiplom Deutsch;
- Goethe-Institut e.V.;
- Telc GmbH;
- Österreichischer Integrationsfonds.
(3)Aus dem Sprachdiplom muss hervorgehen, dass der Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt. Andernfalls gilt der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse als nicht erbracht.“
- Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich: 5.
- Zur Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“:5.
- Zur Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels , „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“: 5.1.
- Die belangte Behörde stützte die Abweisung des Antrages auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ auf § 11 Abs. 2 Z 2 NAG (fehlender Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft), § 11 Abs. 2 Z 4 iVm § 11 Abs. 5 NAG (finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft) sowie auf § 21a Abs. 1 NAG (Nichterbringung des Nachweises von Deutschkenntnissen zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau).5.1.
- Die belangte Behörde stützte die Abweisung des Antrages auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ auf Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG (fehlender Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft), Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, NAG (finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft) sowie auf Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG (Nichterbringung des Nachweises von Deutschkenntnissen zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau). 5.1.
- Zur Nichterbringung des Nachweises von Deutschkenntnissen zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau:
§ 21aAbs.
1 NAG haben Drittstaatsangehörige mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wie dem vorliegenden Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.
Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG haben Drittstaatsangehörige mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wie dem vorliegenden Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.
§ 9bAbs.
1 NAG-DV entsprechen Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gelten
§ 9bAbs.
2 leg.cit. allgemein anerkannte Sprachdiplome von näher bestimmten Einrichtungen.
Paragraph 9 b, Absatz eins, NAG-DV entsprechen Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gelten
Paragraph 9 b, Absatz 2, leg.cit. allgemein anerkannte Sprachdiplome von näher bestimmten Einrichtungen. Daneben gilt der Nachweis von Deutschkenntnissen etwa auch als erbracht, wenn die Voraussetzungen zur Erfüllung des Moduls 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung vorliegen. Der österreichische Gesetzgeber bezweckt mit der normierten Verpflichtung zum Nachweis von Kenntnissen der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau die Integration in Österreich zu erleichtern: „Durch die Neuregelung soll demnach gewährleistet werden, dass Drittstaatsangehörige, die sich nicht bloß vorübergehend in Österreich aufhalten wollen, bereits von Beginn an zumindest im unbedingt notwendigen Ausmaß am gesellschaftlichen Leben in Österreich teilhaben können, indem ihnen eine Verständigung in einfachen, alltäglichen Situationen möglich ist.“ (s. RV 1078 BlgNR
- GP, S 13; vgl. auch etwa bereits RV 1172 BlgNR
- GP, S 24).Der österreichische Gesetzgeber bezweckt mit der normierten Verpflichtung zum Nachweis von Kenntnissen der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau die Integration in Österreich zu erleichtern: „Durch die Neuregelung soll demnach gewährleistet werden, dass Drittstaatsangehörige, die sich nicht bloß vorübergehend in Österreich aufhalten wollen, bereits von Beginn an zumindest im unbedingt notwendigen Ausmaß am gesellschaftlichen Leben in Österreich teilhaben können, indem ihnen eine Verständigung in einfachen, alltäglichen Situationen möglich ist.“ (s. Regierungsvorlage 1078 BlgNR
- GP, S 13; vergleiche auch etwa bereits Regierungsvorlage 1172 BlgNR
- GP, S 24). Dem Fremden ist dabei freigestellt, auf welche Art und Weise er sich die erforderlichen Sprachkenntnisse verschafft. Es kann auf die unterschiedlichsten Lernangebote zurückgegriffen werden (vgl. dazu auch Kind, in Abermann/Czech/Kind/Peyrl, NAG Kommentar [2016], § 21a Rz 10). Dem Fremden ist dabei freigestellt, auf welche Art und Weise er sich die erforderlichen Sprachkenntnisse verschafft. Es kann auf die unterschiedlichsten Lernangebote zurückgegriffen werden vergleiche dazu auch Kind, in Abermann/Czech/Kind/Peyrl, NAG Kommentar [2016], Paragraph 21 a, Rz 10). Im vorliegenden Fall wurde unbestritten nicht nachgewiesen, dass die Beschwerdeführerin über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Weder hat sie ein allgemein anerkanntes Sprachdiplom vorgelegt noch hat sie die Erfüllung des Moduls 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung nachgewiesen. Die Beschwerdeführerin beruft sich allerdings auf § 21a Abs. 4 Z 2 NAG und darauf, dass ihr auf Grund ihres Gesundheitszustandes die Erbringung des Nachweises nicht zugemutet werden könne. Die Beschwerdeführerin beruft sich allerdings auf Paragraph 21 a, Absatz 4, Ziffer 2, NAG und darauf, dass ihr auf Grund ihres Gesundheitszustandes die Erbringung des Nachweises nicht zugemutet werden könne. Dazu ist Folgendes auszuführen: Die Unzumutbarkeit der Erbringung des Deutschnachweises auf Grund des Gesundheitszustandes hat der Drittstaatsangehörige nach dieser Bestimmung durch ein amtsärztliches Gutachten oder ein Gutachten eines Vertrauensarztes einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde nachzuweisen; steht kein oder kein geeigneter Vertrauensarzt zur Verfügung, hat der Drittstaatsangehörige diesen Nachweis durch ein Gutachten eines sonstigen von der österreichischen Berufsvertretungsbehörde bestimmten Arztes oder einer von dieser bestimmten medizinischen Einrichtung zu erbringen. Dabei ist auch davon auszugehen, dass die Niederlassungsbehörde bzw. in weiterer Folge das Verwaltungsgericht das Gutachten auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen hat (vgl. etwa VwGH 21.3.2017, Ra 2017/22/0027, zu AMS-Gutachten für Schlüsselkräfte). Die Unzumutbarkeit der Erbringung des Deutschnachweises auf Grund des Gesundheitszustandes hat der Drittstaatsangehörige nach dieser Bestimmung durch ein amtsärztliches Gutachten oder ein Gutachten eines Vertrauensarztes einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde nachzuweisen; steht kein oder kein geeigneter Vertrauensarzt zur Verfügung, hat der Drittstaatsangehörige diesen Nachweis durch ein Gutachten eines sonstigen von der österreichischen Berufsvertretungsbehörde bestimmten Arztes oder einer von dieser bestimmten medizinischen Einrichtung zu erbringen. Dabei ist auch davon auszugehen, dass die Niederlassungsbehörde bzw. in weiterer Folge das Verwaltungsgericht das Gutachten auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen hat vergleiche etwa VwGH 21.3.2017, Ra 2017/22/0027, zu AMS-Gutachten für Schlüsselkräfte). Die Beschwerdeführerin hat im gesamten Verfahren aber kein solches Gutachten – sondern lediglich eine beglaubigte Übersetzung eines „Spezial- und Facharztberichtes“ des Allgemeinen Krankenhauses ***, dem zudem weder ein Befund noch eine Aussage zur Zumutbarkeit der Erbringung eines Deutschnachweises zu entnehmen ist – vorgelegt. Das Vorliegen einer Ausnahme im Sinne des § 21a Abs. 4 Z 2 NAG wurde damit nicht nachgewiesen. Das Vorliegen einer Ausnahme im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz 4, Ziffer 2, NAG wurde damit nicht nachgewiesen. Zum in der Verhandlung gestellten Antrag des Rechtsanwaltes der Beschwerdeführerin auf Vorführung zu einem Amtsarzt ist festzuhalten, dass nach dem ausdrücklichen und eindeutigen Gesetzeswortlaut die Nachweispflicht dem Drittstaatsangehörigen obliegt (s. auch etwa RV 952 BlgNR
- GP, S 125, zum früheren § 14 Abs. 4 NAG: „Die Entscheidung trifft die Behörde, im Falle eines schlechten Gesundheitszustandes hat der Drittstaatsangehörige dies mit einem amtsärztlichen Gutachten nachzuweisen.“). Dies entspricht auch sowohl der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte (vgl. etwa VwG Wien 24.2.2017, VGW-151/023/1491/2017) als auch der des Verwaltungsgerichtshofes (s. VwGH 27.7.2017, Ra 2016/22/0066). Zum in der Verhandlung gestellten Antrag des Rechtsanwaltes der Beschwerdeführerin auf Vorführung zu einem Amtsarzt ist festzuhalten, dass nach dem ausdrücklichen und eindeutigen Gesetzeswortlaut die Nachweispflicht dem Drittstaatsangehörigen obliegt (s. auch etwa Regierungsvorlage 952 BlgNR
- GP, S 125, zum früheren Paragraph 14, Absatz 4, NAG: „Die Entscheidung trifft die Behörde, im Falle eines schlechten Gesundheitszustandes hat der Drittstaatsangehörige dies mit einem amtsärztlichen Gutachten nachzuweisen.“). Dies entspricht auch sowohl der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte vergleiche etwa VwG Wien 24.2.2017, , VGW-151/023/1491/2017) als auch der des Verwaltungsgerichtshofes (s. VwGH 27.7.2017, Ra 2016/22/0066). Der in der Beschwerde enthaltenen – in der Verhandlung vom nunmehrigen Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin nicht mehr wiederholten – Aussage, es sei das Aufsuchen eines Amtsarztes ohne behördliche Zuweisung nicht möglich, ist entgegenzuhalten, dass es sich dabei um eine im Verfahren gänzlich unbelegt gebliebene Behauptung handelt, die auch nicht dem gerichtlichen Amtswissen entspricht. Die Beschwerdeführerin selbst hat in der durchgeführten Verhandlung verneint, in Österreich schon einmal bei einem Arzt gewesen zu sein und es wurde lediglich auf den bereits vorgelegten Krankenhausbericht verwiesen. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Niederlassungsbehörde nicht verpflichtet ist, Bestätigungen auszustellen, um dem Fremden die Erlangung von bestimmten Urkunden zu ermöglichen (vgl. etwa VwGH 28.5.2015, Ra 2015/22/0029). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Behörden grundsätzlich auch nicht verpflichtet, auf Grund bloßer nicht näher konkretisierter Behauptungen aufwendige Ermittlungen durchzuführen (vgl. etwa VwGH 17.1.1991, 90/09/0089). Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Niederlassungsbehörde nicht verpflichtet ist, Bestätigungen auszustellen, um dem Fremden die Erlangung von bestimmten Urkunden zu ermöglichen vergleiche etwa VwGH 28.5.2015, Ra 2015/22/0029). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Behörden grundsätzlich auch nicht verpflichtet, auf Grund bloßer nicht näher konkretisierter Behauptungen aufwendige Ermittlungen durchzuführen vergleiche etwa VwGH 17.1.1991, 90/09/0089). Festzuhalten ist des Weiteren, dass auf Grund des Fehlens einer besonderen Erteilungsvoraussetzung auf familiäre und/oder private Interessen nicht Bedacht zu nehmen ist (vgl. etwa VwGH 30.7.2015, Ro 2014/22/0019). Festzuhalten ist des Weiteren, dass auf Grund des Fehlens einer besonderen Erteilungsvoraussetzung auf familiäre und/oder private Interessen nicht Bedacht zu nehmen ist vergleiche etwa VwGH 30.7.2015, Ro 2014/22/0019). Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren – trotz erfolgter Belehrung – auch keinen Zusatzantrag
§ 21aAbs.
5 Z 2 NAG gestellt und es kann auch in der bloßen Vorlage eines Krankenhausberichtes – zumal mit dem gegebenen Inhalt – keine Antragstellung erblickt werden (vgl. auch etwa VwGH 28.5.2015, Ra 2015/22/0029: Kein Zusatzantrag nach § 19 Abs. 8 NAG trotz Mitteilung, dass die Vorlage eines gültigen Reisedokumentes nicht möglich sei). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wäre die Erlassung eines antragsbedürftigen Verwaltungsaktes inhaltlich rechtswidrig solange ein eindeutiger Parteienantrag nicht vorliegt (s. etwa VwGH 19.2.1997, 95/21/0515). Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren – trotz erfolgter Belehrung – auch keinen Zusatzantrag
Paragraph 21 a, Absatz 5, Ziffer 2, NAG gestellt und es kann auch in der bloßen Vorlage eines Krankenhausberichtes – zumal mit dem gegebenen Inhalt – keine Antragstellung erblickt werden vergleiche auch etwa VwGH 28.5.2015, Ra 2015/22/0029: Kein Zusatzantrag nach Paragraph 19, Absatz 8, NAG trotz Mitteilung, dass die Vorlage eines gültigen Reisedokumentes nicht möglich sei). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wäre die Erlassung eines antragsbedürftigen Verwaltungsaktes inhaltlich rechtswidrig solange ein eindeutiger Parteienantrag nicht vorliegt (s. etwa VwGH 19.2.1997, 95/21/0515). Die Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erfolgte daher zu Recht. Die Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels , „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erfolgte daher zu Recht. Dass die Familienzusammenführung der Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann bei diesem Ergebnis unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert würde, ist nicht zu erkennen. Mit der vorliegenden Entscheidung wird auch keine grundsätzliche Verweigerung der Familienzusammenführung ausgesprochen (vgl. zu diesem Aspekt etwa EGMR 26.6.2014, Fall M.E., Appl. 71.398/12). Dass die Familienzusammenführung der Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann bei diesem Ergebnis unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert würde, ist nicht zu erkennen. Mit der vorliegenden Entscheidung wird auch keine grundsätzliche Verweigerung der Familienzusammenführung ausgesprochen vergleiche zu diesem Aspekt etwa EGMR 26.6.2014, Fall M.E., Appl. 71.398/12). 5.1.
- Das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels muss vor diesem Hintergrund nicht mehr geprüft werden (vgl. etwa VwGH 31.11.2012, 2012/22/0168). Hinzuweisen ist allerdings darauf, dass nach dem hg. durchgeführten Ermittlungsverfahren im vorliegenden Entscheidungszeitpunkt nicht mehr vom Vorliegen der von der belangten Behörde herangezogenen weiteren Abweisungsgründe auszugehen wäre. Auszugehen wäre allenfalls von einer unzulässigen Inlandsantragstellung auf Grund erfolgter Überschreitung des visumfreien Zeitraumes im Antragszeitpunkt (ohne erfolgter behördlicher Belehrung im Sinne des § 21 Abs. 3 NAG). Dementsprechend wurde der Beschwerde des Sohnes der Beschwerdeführerin mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. LVwG-AV-981/001-2017, stattgegeben und der angefochtene Bescheid im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes behoben (s. VwGH 20.8.2013, 2013/22/0147). Da der Beschwerdeführerin durch das Nichtaufgreifen einer unzulässigen Inlandsantragstellung aber kein rechtlicher Nachteil entstehen kann und in ihrem Fall auf Grund des gegebenen Abweisungsgrundes (§ 21a Abs. 1 NAG) die für eine Antragsstattgabe erforderlichen Voraussetzungen jedenfalls nicht gegeben sind, ist fallbezogen eine derartige Vorgehensweise nicht in Betracht zu ziehen (vgl. idS etwa VwGH 21.5.2007, 2006/05/0086; 18.2.2010, 2010/22/0009; 26.6.2012, 2012/22/0096). 5.1.
- Das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels muss vor diesem Hintergrund nicht mehr geprüft werden vergleiche etwa VwGH 31.11.2012, 2012/22/0168). Hinzuweisen ist allerdings darauf, dass nach dem hg. durchgeführten Ermittlungsverfahren im vorliegenden Entscheidungszeitpunkt nicht mehr vom Vorliegen der von der belangten Behörde herangezogenen weiteren Abweisungsgründe auszugehen wäre. Auszugehen wäre allenfalls von einer unzulässigen Inlandsantragstellung auf Grund erfolgter Überschreitung des visumfreien Zeitraumes im Antragszeitpunkt (ohne erfolgter behördlicher Belehrung im Sinne des Paragraph 21, Absatz 3, NAG). Dementsprechend wurde der Beschwerde des Sohnes der Beschwerdeführerin mit Erkenntnis vom heutigen Tag, , Zl. LVwG-AV-981/001-2017, stattgegeben und der angefochtene Bescheid im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes behoben (s. VwGH 20.8.2013, 2013/22/0147). Da der Beschwerdeführerin durch das Nichtaufgreifen einer unzulässigen Inlandsantragstellung aber kein rechtlicher Nachteil entstehen kann und in ihrem Fall auf Grund des gegebenen Abweisungsgrundes (Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG) die für eine Antragsstattgabe erforderlichen Voraussetzungen jedenfalls nicht gegeben sind, ist fallbezogen eine derartige Vorgehensweise nicht in Betracht zu ziehen vergleiche idS etwa VwGH 21.5.2007, 2006/05/0086; 18.2.2010, 2010/22/0009; 26.6.2012, 2012/22/0096). Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen und es ist der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe zu bestätigen, dass die Antragsabweisung nur auf § 21a Abs. 1 NAG gestützt wird. Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen und es ist der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe zu bestätigen, dass die Antragsabweisung nur auf Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG gestützt wird. 5.
- Zur Vorschreibung der Dolmetscherkosten: Die Kostenvorschreibung stützt sich auf die im Spruch genannten Gesetzesstellen. Die Notwendigkeit der Beiziehung eines Dolmetschers zur durchgeführten Verhandlung war seitens der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Rechtsvertretung konkret bekannt gegeben worden und es war die Beiziehung unbestritten auch im Lichte der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes notwendig (vgl. etwa VwGH 20.12.2012, 2012/23/0007). Die Notwendigkeit der Beiziehung eines Dolmetschers zur durchgeführten Verhandlung war seitens der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Rechtsvertretung konkret bekannt gegeben worden und es war die Beiziehung unbestritten auch im Lichte der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes notwendig vergleiche etwa VwGH 20.12.2012, 2012/23/0007). Ein amtlicher Dolmetscher stand nicht zur Verfügung und es wurden Einwendungen gegen die verzeichneten Gebühren nicht erhoben. Die Gebühren wurden – nach hg. Prüfung – mit 290,-- Euro bestimmt und in Folge zur Auszahlung gebracht. Der Beschwerdeführerin ist sohin der Ersatz dieser dem erkennenden Gericht erwachsenen Barauslagen – und zwar anteilsmäßig auf Grund der gemeinsamen Verhandlung mit der Beschwerdesache des Sohnes und somit in Höhe von145,-- Euro – vorzuschreiben (vgl. auch etwa VwGH 8.4.1992, 91/12/0259; 11.10.1994, 93/05/0027; 14.12.1995, 91/07/0070).Der Beschwerdeführerin ist sohin der Ersatz dieser dem erkennenden Gericht erwachsenen Barauslagen – und zwar anteilsmäßig auf Grund der gemeinsamen Verhandlung mit der Beschwerdesache des Sohnes und somit in Höhe von, 145,-- Euro – vorzuschreiben vergleiche , auch etwa VwGH 8.4.1992, 91/12/0259; 11.10.1994, 93/05/0027; 14.12.1995, 91/07/0070). 5.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der eindeutigen Rechtslage und der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur. Das Vorliegen einer Rechtsfrage, die über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besäße, ist nicht zu erkennen (vgl. etwa VwGH 26.2.2015, Ra 2015/22/0025). Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde durchgeführt.Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der eindeutigen Rechtslage und der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur. Das Vorliegen einer Rechtsfrage, die über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besäße, ist nicht zu erkennen vergleiche , etwa VwGH 26.2.2015, Ra 2015/22/0025). Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde durchgeführt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.982.001.2017