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{'item': 'LVwG-AV-34/001-2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum14.03.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-34/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Einzelrichter Dr. Schwarzmann über die Beschwerde von A, geb. ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 14.12.2017, ***, betreffend Anordnung einer Nachschulung gemäß § 4 Abs. 3 Führerscheingesetz, zu Recht:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Einzelrichter Dr. Schwarzmann über die Beschwerde von A, geb. ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 14.12.2017, ***, betreffend Anordnung einer Nachschulung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Führerscheingesetz, zu Recht:

  1. Der Beschwerde wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 17, § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 17,, Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 4 Abs. 3 und 6 Führerscheingesetz - FSGParagraph 4, Absatz 3 und 6 Führerscheingesetz - FSG § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGGParagraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 11.7.2017, ***, wurde über die Beschwerdeführerin wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 52 lit. a Z. 10a, § 99 Abs. 2d StVO 1960 eine Geldstrafe von 300 Euro verhängt, da sie am 10.6.2017, von 7:28 bis 7:32 Uhr, auf der *** Rampe *** in Richtung *** (***) als Lenkerin des Kfz mit dem Kennzeichen *** die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um durchschnittlich 45 km/h überschritten hat, wobei diese Überschreitung mit einem Messgerät (Section Control) festgestellt und die Messtoleranz bereits zu ihren Gunsten abgezogen wurde. Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 11.7.2017, ***, wurde über die Beschwerdeführerin wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a,, Paragraph 99, Absatz 2 d, StVO 1960 eine Geldstrafe von 300 Euro verhängt, da sie am 10.6.2017, von 7:28 bis 7:32 Uhr, auf der *** Rampe *** in Richtung *** (***) als Lenkerin des Kfz mit dem Kennzeichen *** die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um durchschnittlich 45 km/h überschritten hat, wobei diese Überschreitung mit einem Messgerät (Section Control) festgestellt und die Messtoleranz bereits zu ihren Gunsten abgezogen wurde. Dem von der Beschwerdeführerin rechtzeitig ausdrücklich nur gegen die Strafhöhe erhobenen Einspruch wurde mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 20.9.2017, ***, Folge gegeben und die Geldstrafe auf 140 Euro herabgesetzt. – Mangels Erhebung einer Beschwerde erwuchs dieses Straferkenntnis mit 25.10.2017 in Rechtskraft. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 14.12.2017, ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Baden (im Folgenden: „belangte Behörde“) angeordnet, dass sich die Beschwerdeführerin innerhalb von 4 Monaten ab Zustellung dieses Bescheides (19.12.2017) einer Nachschulung zu unterziehen und ihren Führerschein zum Zwecke der Eintragung der Verlängerung der Probezeit bei der belangten Behörde abzuliefern hat. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde ausgeschlossen. – Die belangte Behörde führte begründend u.a. aus, dass die rechtskräftig geahndete Geschwindigkeitsüberschreitung einen „schweren Verstoß“ gemäß § 4 Abs. 6 FSG und die Anordnung einer Nachschulung die gesetzlich vorgesehene Konsequenz darstellt.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 14.12.2017, ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Baden (im Folgenden: „belangte Behörde“) angeordnet, dass sich die Beschwerdeführerin innerhalb von 4 Monaten ab Zustellung dieses Bescheides (19.12.2017) einer Nachschulung zu unterziehen und ihren Führerschein zum Zwecke der Eintragung der Verlängerung der Probezeit bei der belangten Behörde abzuliefern hat. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde ausgeschlossen. – Die belangte Behörde führte begründend u.a. aus, dass die rechtskräftig geahndete Geschwindigkeitsüberschreitung einen „schweren Verstoß“ gemäß Paragraph 4, Absatz 6, FSG und die Anordnung einer Nachschulung die gesetzlich vorgesehene Konsequenz darstellt. In ihrer rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie die Geldstrafe längst beglichen habe und dieses Thema (die Geschwindigkeitsübertretung) für sie erledigt gewesen sei. Aus finanzieller Sicht sei es ihr nicht möglich, einen Nachschulungskurs zu finanzieren. Neben zwei Krediten, Miete und anderen finanziellen Verpflichtungen mit einem Gehalt als Verkäuferin sei es unmöglich, diese finanzielle Last zusätzlich zu tragen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dem die belangte Behörde den Akt und die Beschwerde vorlegt hat, hat dazu wie folgt erwogen: Aufgrund der unbedenklichen und von der Beschwerdeführerin unbestrittenen Aktenlage steht fest, dass der Beschwerdeführerin am 6.5.2016 eine Lenkberechtigung für die Klassen AM und B erteilt wurde, dass ihr von der belangten Behörde am 3.6.2016 ein Probeführerschein unter der Zahl *** ausgestellt wurde und dass sie am 10.6.2017 am oben wiedergegebenen Tatort die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um durchschnittlich 45 km/h überschritten hat, wobei diese Überschreitung mit einem Messgerät (Section Control) festgestellt und die Messtoleranz zu ihren Gunsten abgezogen wurde. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus: Die anzuwendenden Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) in der geltenden Fassung lauten wie folgt: § 4.

(1)Lenkberechtigungen für alle Klassen mit Ausnahme der Klassen AM und F, die Personen erteilt werden, die vorher keine in- oder ausländische Lenkberechtigung für eine dieser Klassen besessen haben, unterliegen einer Probezeit von drei Jahren. …Paragraph 4,
(1)Lenkberechtigungen für alle Klassen mit Ausnahme der Klassen AM und F, die Personen erteilt werden, die vorher keine in- oder ausländische Lenkberechtigung für eine dieser Klassen besessen haben, unterliegen einer Probezeit von drei Jahren. …
(3)Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs. 6) oder verstößt er gegen die Bestimmung des Abs. 7, so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Im Fall eines schweren Verstoßes gemäß Abs. 6 Z 2a kann auch nach der Ausstellung eines Organmandates eine Nachschulung angeordnet werden. Rechtsmittel gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen bei der Behörde abzuliefern, die Behörde hat die Herstellung eines neuen Führerscheines gemäß § 13 Abs. 6 in die Wege zu leiten. …
(3)Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Absatz 6,) oder verstößt er gegen die Bestimmung des Absatz 7,, so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Im Fall eines schweren Verstoßes gemäß Absatz 6, Ziffer 2 a, kann auch nach der Ausstellung eines Organmandates eine Nachschulung angeordnet werden. Rechtsmittel gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen bei der Behörde abzuliefern, die Behörde hat die Herstellung eines neuen Führerscheines gemäß Paragraph 13, Absatz 6, in die Wege zu leiten. …
(6)Als schwerer Verstoß gemäß Abs. 3 gelten …
(6)Als schwerer Verstoß gemäß Absatz 3, gelten … 2. mit technischen Hilfsmitteln festgestellte Überschreitungen einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von a) mehr als 20 km/h im Ortsgebiet oder b) mehr als 40 km/h auf Freilandstraßen; …
(8)Die Kosten der Nachschulung sind vom Nachzuschulenden zu tragen. Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung zur Nachschulung nicht innerhalb von vier Monaten nach, so ist gemäß § 24 Abs. 3 siebenter Satz vorzugehen.
(8)Die Kosten der Nachschulung sind vom Nachzuschulenden zu tragen. Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung zur Nachschulung nicht innerhalb von vier Monaten nach, so ist gemäß Paragraph 24, Absatz 3, siebenter Satz vorzugehen. Aufgrund der obigen Feststellungen hat die Beschwerdeführerin während der Probezeit einen „schweren Verstoß“ im Sinne des § 4 Abs. 6 Z. 2 lit. b FSG verwirklicht. Die Rechtskraft der Bestrafung der Überschreitung der mit 80 km/h ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von mehr als 40 km/h, nämlich von 45 km/h, auf einer Freilandstraße ist bereits mit 25.10.2017 eingetreten. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. VwGH vom 21.8.2014, Ra 2014/11/0027) ist die Führerscheinbehörde (und damit auch das Verwaltungsgericht), wenn eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung vorliegt, in Ansehung des Umstands, dass der Betreffende die im Strafbescheid genannte Tat begangen hat, und auch hinsichtlich des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung, wenn dieses zum Tatbild der Verwaltungsübertretung zählt, wie dies z.B. gemäß § 99 Abs. 2d StVO 1960 (Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 30 km/
  1. h)der Fall ist, gebunden. Da die Beschwerdeführerin zudem das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung in keiner Weise bestritten bzw. kein Vorbringen erstattet hat, das geeignet wäre, Zweifel an der per Section Control durchgeführten Geschwindigkeitsmessung entstehen zu lassen, kann die Qualifikation der gegenständlichen Geschwindigkeitsüberschreitung als „schwerer Verstoß“ im Sinne des § 4 Abs. 3 FSG durch die belangte Behörde und ihre darauf gestützte Anordnung der Nachschulung durch den angefochtenen Bescheid nicht als rechtswidrig erkannt werden (vgl. VwGH vom 29.4.2003, 2001/11/0287, und vom 20.2.2001, 98/11/0306). - Das Beschwerdevorbringen, dass die angeordnete Nachschulung die Beschwerdeführerin finanziell belastet, ist zwar glaubhaft, vermag der Beschwerde aber nicht zum Erfolg zu verhelfen, da – wie aus den zitierten Bestimmungen des § 4 FSG hervorgeht – der Gesetzgeber auf Faktoren wie die finanzielle Situation der Probeführerscheinbesitzer nicht abstellt, sondern einzig und allein auf die Begehung eines „schweren Verstoßes“, nach dessen rechtskräftiger Ahndung eine Nachschulung zwingend unverzüglich anzuordnen ist (siehe den Wortlaut von § 4 Abs. 3 erster Satz FSG), d.h. der Behörde wird vom Gesetzgeber hier keinerlei Ermessensspielraum eingeräumt.Aufgrund der obigen Feststellungen hat die Beschwerdeführerin während der Probezeit einen „schweren Verstoß“ im Sinne des Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, Litera b, FSG verwirklicht. Die Rechtskraft der Bestrafung der Überschreitung der mit 80 km/h ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von mehr als 40 km/h, nämlich von 45 km/h, auf einer Freilandstraße ist bereits mit 25.10.2017 eingetreten. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche z.B. VwGH vom 21.8.2014, Ra 2014/11/0027) ist die Führerscheinbehörde (und damit auch das Verwaltungsgericht), wenn eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung vorliegt, in Ansehung des Umstands, dass der Betreffende die im Strafbescheid genannte Tat begangen hat, und auch hinsichtlich des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung, wenn dieses zum Tatbild der Verwaltungsübertretung zählt, wie dies z.B. gemäß Paragraph 99, Absatz 2 d, StVO 1960 (Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 30 km/
  2. h)der Fall ist, gebunden. Da die Beschwerdeführerin zudem das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung in keiner Weise bestritten bzw. kein Vorbringen erstattet hat, das geeignet wäre, Zweifel an der per Section Control durchgeführten Geschwindigkeitsmessung entstehen zu lassen, kann die Qualifikation der gegenständlichen Geschwindigkeitsüberschreitung als „schwerer Verstoß“ im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, FSG durch die belangte Behörde und ihre darauf gestützte Anordnung der Nachschulung durch den angefochtenen Bescheid nicht als rechtswidrig erkannt werden vergleiche VwGH vom 29.4.2003, 2001/11/0287, und vom 20.2.2001, 98/11/0306). - Das Beschwerdevorbringen, dass die angeordnete Nachschulung die Beschwerdeführerin finanziell belastet, ist zwar glaubhaft, vermag der Beschwerde aber nicht zum Erfolg zu verhelfen, da – wie aus den zitierten Bestimmungen des Paragraph 4, FSG hervorgeht – der Gesetzgeber auf Faktoren wie die finanzielle Situation der Probeführerscheinbesitzer nicht abstellt, sondern einzig und allein auf die Begehung eines „schweren Verstoßes“, nach dessen rechtskräftiger Ahndung eine Nachschulung zwingend unverzüglich anzuordnen ist (siehe den Wortlaut von Paragraph 4, Absatz 3, erster Satz FSG), d.h. der Behörde wird vom Gesetzgeber hier keinerlei Ermessensspielraum eingeräumt. Die im angefochtenen Bescheid weiters ausgesprochene Verpflichtung, den Führerschein zum Zwecke der Eintragung der Verlängerung der Probezeit unverzüglich bei der belangten Behörde abzuliefern, ergibt sich ebenfalls aus dem Gesetz (§ 4 Abs. 3 letzter Satz FSG), wobei sich das erkennende Gericht in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen erlaubt, dass nach § 4 Abs. 3 erster Satz FSG die Klasse AM nicht der Probezeit unterliegt. Die im angefochtenen Bescheid weiters ausgesprochene Verpflichtung, den Führerschein zum Zwecke der Eintragung der Verlängerung der Probezeit unverzüglich bei der belangten Behörde abzuliefern, ergibt sich ebenfalls aus dem Gesetz (Paragraph 4, Absatz 3, letzter Satz FSG), wobei sich das erkennende Gericht in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen erlaubt, dass nach Paragraph 4, Absatz 3, erster Satz FSG die Klasse AM nicht der Probezeit unterliegt. Nach dem oben zitierten dritten Satz von § 4 Abs. 3 FSG haben Beschwerden gegen die Anordnung einer Nachschulung ex lege keine aufschiebende Wirkung, ein Ausschluss derselben durch die Behörde ist also gesetzlich nicht vorgesehen. Durch den von der belangten Behörde hier dennoch ausgesprochenen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin aber nicht in ihren Rechten verletzt (vgl. VwGH vom 29.4.2003, 2001/11/0287).Nach dem oben zitierten dritten Satz von Paragraph 4, Absatz 3, FSG haben Beschwerden gegen die Anordnung einer Nachschulung ex lege keine aufschiebende Wirkung, ein Ausschluss derselben durch die Behörde ist also gesetzlich nicht vorgesehen. Durch den von der belangten Behörde hier dennoch ausgesprochenen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin aber nicht in ihren Rechten verletzt vergleiche VwGH vom 29.4.2003, 2001/11/0287). Der angefochtene Bescheid kann aus all diesen Gründen nicht als rechtswidrig erkannt werden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. - Es bedarf angesichts des gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung auch nicht der Setzung einer neuen Frist für die Absolvierung der Nachschulung (vgl. VwGH vom 22.9.1995, 95/11/0247).Der angefochtene Bescheid kann aus all diesen Gründen nicht als rechtswidrig erkannt werden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. - Es bedarf angesichts des gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung auch nicht der Setzung einer neuen Frist für die Absolvierung der Nachschulung vergleiche VwGH vom 22.9.1995, 95/11/0247). Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG war von einer Verhandlung – die im übrigen auch von keiner Partei beantragt wurde - abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (vgl. dazu z.B. VwGH vom 15.5.2014, 2012/05/0087). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist schon aufgrund der Aktenlage geklärt, und das erkennende Gericht hatte ausschließlich Rechtsfragen zu klären, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine Verhandlung nicht geboten ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG war von einer Verhandlung – die im übrigen auch von keiner Partei beantragt wurde - abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen vergleiche dazu z.B. VwGH vom 15.5.2014, 2012/05/0087). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist schon aufgrund der Aktenlage geklärt, und das erkennende Gericht hatte ausschließlich Rechtsfragen zu klären, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine Verhandlung nicht geboten ist. Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ vergleiche VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.34.001.2018

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