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LVwG-S-1381/001-2017

Obsah (8)Art. 19§ 90§ 4Artikel 11Art. 5§ 44a§ 52§ 44

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum14.03.2018 GeschäftszahlLVwG-S-1381/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

Art. 19der Verordnung (EG) Nr.

1223/2009 in Verbindung mit § 90 Abs. 3 Z. 1 LMSVG und 2. der Verordnung (EU) Nr. 655/2013 in Verbindung mit § 90 Abs. 3 Z. 1 LMSVG zwei Geldstrafen von jeweils 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe je 10 Stunden) verhängt:Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden (im Folgenden: „belangte Behörde“) wurden über den Beschwerdeführer wegen (wörtlich) folgender Verwaltungsübertretungen 1.

Artikel 19, der Verordnung (EG) Nr.

1223 aus 2009, in Verbindung mit Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer eins, LMSVG und

  1. der Verordnung (EU) Nr. 655 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer eins, LMSVG zwei Geldstrafen von jeweils 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe je 10 Stunden) verhängt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen: Zeit: 25.08.2016, 15:00 Uhr Ort: *** *** - Ort der Probeentnahme Tatbeschreibung:
  2. Sie haben es als das gem. § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen berufene
  3. Sie haben es als das gem. Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der C GesmbH mit Sitz in ***, *** zu verantworten, dass das kosmetische Mittel "***" in Verkehr gebracht wurde, obwohl festgestellt wurde, dass folgendes Kennzeichnungselement mangelhaft war: lit.g: eine Liste der Bestandteile

Prüfbericht zeigte die Analyse folgende Gehalte an allergenen Duftstoffen: - Limonen >0,04% - Linalool: 0,00336 ± 0,000839% - Citronellol: 0,00142 ± 0,000354% - Citral 0,0121 ± 0,00303% Diese Stoffe waren nicht in der Bestandteilliste angegeben. Diese Bestandteile zählen zu den 26 Duftstoffkomponenten mit allergenem Potenzial. Das Vorhandensein von Stoffen, die

der Spalte "Sonstige" in Anhang III aufgeführt werden müssen, ist Stoffen, die

der Spalte "Sonstige" in Anhang römisch drei aufgeführt werden müssen, ist außerdem in der Liste der Bestandteile zusätzlich zu den Begriffen Parfüm oder Aroma anzugeben. Die oben genannten Stoffe sind im Anhang III (lfd. Nr, 88, 84, 86 Aroma anzugeben. Die oben genannten Stoffe sind im Anhang römisch drei (lfd. Nr, 88, 84, 86 und 70) angeführt und müssen ab einer Konzentration von 0,001% in Mitteln, die auf der Haut verbleiben, in der Bestandteilliste angegeben werden.

  1. Sie haben es als das gem. § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen berufene
  2. Sie haben es als das gem. Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der C GesmbH mit Sitz in ***, *** zu verantworten, dass das kosmetische Mittel "***" in Verkehr gebracht wurde, obwohl festgestellt wurde, dass die Angaben ein Merkmal vorgetäuscht haben, das das betreffende Erzeugnis nicht besessen hat: Unter "***" fand sich folgende Angabe: "Zarte Babyhaut genießt es, mit diesem Babyöl gepflegt zu werden, da dieses Öl qualitativ sehr hochwertig (Mandelöl, Olivenöl und ätherische Öle aus kontrolliert biologischem Anbau) und auf die besonderen Bedürfnisse der empfindlichen Babyhaut abgestimmt ist. Jedes dritte Kind leidet heute an Allergien, oft auch ausgelöst von synthetischen Duftstoffen!" Dies impliziert, dass durch die Abwesenheit von synthetischen Duftstoffen, ein erhöhtes Maß an Sicherheit bezüglich allergischer Reaktionen gegeben ist und das Produkt abgestimmt auf empfindliche Babyhaut sei. Es konnten jedoch Duftstoffe mit bekanntem allergischem Potential nachgewiesen werden.“ Der Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren wurde mit 40 Euro festgesetzt; weiters wurde der Ersatz der AGES-Untersuchungskosten von insgesamt 165,90 Euro vorgeschrieben. Das Straferkenntnis stützt sich auf eine Anzeige des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung Veterinärangelegenheiten und Lebensmittelkontrolle, und ein Gutachten der AGES – Institut für Lebensmittelsicherheit ***. In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Aufhebung des Straferkenntnisses sowie Einstellung des Verfahrens, im Wesentlichen mit folgender Begründung: Es werde hinsichtlich Übertretungspunkt
  3. („***“) bestritten, dass dieses die angeführten Bestandteile enthalten habe. Jedenfalls seien die Mittel nicht durch die C GesmbH zugesetzt worden. Das Rezept für das Babymassageöl enthalte lediglich die Basisöle Mandelöl, Olivenöl und Sonnenblumenöl sowie die ätherischen Öle Honigextrakt, Mandarine rot und Neroli. Die im Straferkenntnis genannten Duftstoffe seien dem Produkt nicht zugefügt worden, könnten allenfalls als Verunreinigung in den verwendeten ätherischen Ölen enthalten gewesen sein, worauf er jedoch keinen Einfluss habe. Im Übrigen seien derart geringe Konzentrationen, wie sie im Straferkenntnis angeführt seien, für den Beschwerdeführer in gar keiner Weise feststellbar und könnten mit herkömmlichen Mitteln nicht gemessen werden. Es sei aufgrund der geringen Konzentration jegliche allergene Reaktion ausgeschlossen. Zu Übertretungspunkt
  4. sei auszuführen, dass auf der genannten Homepage keine unrichtigen Angaben gemacht worden seien. Das gegenständliche Produkt werde seit vielen Jahren nach der gleichen Rezeptur hergestellt und seien Beschwerden oder allergene Reaktionen niemals aufgetreten. Die Domain *** befinde sich weder in seinem Eigentum noch in seiner Verfügungsgewalt oder jener der C GesmbH. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu – ohne auf das Beschwerdevorbringen einzugehen – wie folgt erwogen: Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass er zur Tatzeit handelsrechtlicher Geschäftsführer der C GesmbH (Hersteller des verfahrensgegenständlichen Produktes) war und dass das am oben genannten Tatort zur oben genannten Tatzeit vom Lebensmittelkontrollorgan beprobte „***“ ein „kosmetisches Mittel“ darstellt.

§ 90Abs.

3 Z. 1 LMSVG begeht, wer den in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten oder den näheren Vorschriften zur Durchführung dieser Rechtsakte

§ 4Abs.

3 oder § 15 zuwiderhandelt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 100 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer eins, LMSVG begeht, wer den in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten oder den näheren Vorschriften zur Durchführung dieser Rechtsakte

Paragraph 4, Absatz 3, oder Paragraph 15, zuwiderhandelt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 100 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zu diesen in der Anlage zum LMSVG genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft gehört auch die seit 11.07.2013 unmittelbar geltende Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.11.2009 über kosmetische Mittel, deren im gegenständlichen Fall entscheidungswesentliche Bestimmungen auszugsweise wie folgt lauten:Zu diesen in der Anlage zum LMSVG genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft gehört auch die seit 11.07.2013 unmittelbar geltende Verordnung (EG) Nr. 1223 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.11.2009 über kosmetische Mittel, deren im gegenständlichen Fall entscheidungswesentliche Bestimmungen auszugsweise wie folgt lauten: Artikel 1 Gegenstand und Zielsetzung Mit dieser Verordnung werden Regeln aufgestellt, die jedes auf dem Markt bereitgestellte kosmetische Mittel erfüllen muss, um das Funktionieren des Binnenmarktes und ein hohes Gesundheitsschutzniveau zu gewährleisten. Artikel 2 Begriffsbestimmungen

(1)Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
  1. a)„kosmetisches Mittel“: Stoffe oder Gemische, die dazu bestimmt sind, äußerlich mit den Teilen des menschlichen Körpers (Haut, Behaarungssystem, Nägel, Lippen und äußere intime Regionen) oder mit den Zähnen und den Schleimhäuten der Mundhöhle in Berührung zu kommen, und zwar zu dem ausschließlichen oder überwiegenden Zweck, diese zu reinigen, zu parfümieren, ihr Aussehen zu verändern, sie zu schützen, sie in gutem Zustand zu halten oder den Körpergeruch zu beeinflussen; (…)
  2. d)„Hersteller“: jede natürliche oder juristische Person, die ein kosmetisches Mittel herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und es unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke in Verkehr bringt; (…)
  3. g)„Bereitstellung auf dem Markt“: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines kosmetischen Mittels zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Gemeinschaftsmarkt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit;
  4. h)„Inverkehrbringen“: die erstmalige Bereitstellung eines kosmetischen Mittels auf dem Gemeinschaftsmarkt; (…) Artikel 4 Verantwortliche Person
(1)Nur kosmetische Mittel, für die eine juristische oder natürliche Person innerhalb des Gemeinschaftsgebiets als „verantwortliche Person“ benannt wurde, dürfen in Verkehr gebracht werden. (…)
(3)Die verantwortliche Person für ein innerhalb der Gemeinschaft hergestelltes kosmetisches Mittel, das anschließend nicht ausgeführt und wieder in die Gemeinschaft eingeführt wird, ist der in der Gemeinschaft ansässige Hersteller. (…) Artikel 5 Verpflichtungen von verantwortlichen Personen
(1)Verantwortliche Personen sorgen dafür, dass die Artikel 3, 8, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, Artikel 19 Absätze 1, 2 und 5 sowie die Artikel 20, 21, 23 und 24 eingehalten werden. (…) Artikel 19 Kennzeichnung
(1)Unbeschadet der anderen Bestimmungen dieses Artikels dürfen kosmetische Mittel nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn die Behältnisse und Verpackungen kosmetischer Mittel unverwischbar, leicht lesbar und deutlich sichtbar folgende Angaben tragen:
  1. g)eine Liste der Bestandteile. Diese Angabe braucht nur auf der Verpackung zu erscheinen. Die Liste trägt die Überschrift „Ingredients“. Im Sinne dieses Artikels ist ein Bestandteil jeder Stoff oder ein Gemisch, der bzw. das absichtlich im Herstellungsprozess des kosmetischen Mittels verwendet wird. Als Bestandteile gelten jedoch nicht:
  2. i)Verunreinigungen von verwendeten Rohstoffen
  3. ii)technische Hilfsstoffe, die im Gemisch verwendet werden, im Fertigerzeugnis jedoch nicht mehr vorhanden sind. Die Riech- und Aromastoffe und ihre Ausgangsstoffe werden mit den Begriffen „Parfum“ oder „Aroma“ angegeben. Das Vorhandensein von Stoffen, die

der Spalte „Sonstige“ in Anhang III aufgeführt werden müssen, ist außerdem in der Liste der Bestandteile zusätzlich zu den Begriffen Parfüm oder Aroma anzugeben.Die Riech- und Aromastoffe und ihre Ausgangsstoffe werden mit den Begriffen „Parfum“ oder „Aroma“ angegeben. Das Vorhandensein von Stoffen, die

der Spalte „Sonstige“ in Anhang römisch drei aufgeführt werden müssen, ist außerdem in der Liste der Bestandteile zusätzlich zu den Begriffen Parfüm oder Aroma anzugeben. (…) Verordnung (EU) Nr. 655/2013 der Kommission vom

  1. Juli 2013 zur Festlegung gemeinsamer Kriterien zur Begründung von Werbeaussagen im Zusammenhang mit kosmetischen MittelnVerordnung (EU) Nr. 655 aus 2013, der Kommission vom
  2. Juli 2013 zur Festlegung gemeinsamer Kriterien zur Begründung von Werbeaussagen im Zusammenhang mit kosmetischen Mitteln Artikel 1 Diese Verordnung gilt für Werbeaussagen in Form von Texten, Bezeichnungen, Marken, Abbildungen und anderen bildhaften oder nicht bildhaften Zeichen, die sich explizit oder implizit auf Merkmale oder Funktionen eines Produkts beziehen und die bei der Kennzeichnung, bei der Bereitstellung auf dem Markt und in der Werbung für kosmetische Mittel eingesetzt werden. Sie gilt für alle Werbeaussagen, unabhängig davon, welches Medium oder Marketinginstrument genutzt wird, welche Funktionen des Produkts Gegenstand der Aussagen sind und welche Zielgruppe angesprochen wird. Artikel 2 Die verantwortliche Person im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 sorgt dafür, dass Formulierungen von Werbeaussagen in Bezug auf kosmetische Mittel die gemeinsamen Kriterien in Anhang I erfüllen und mit der Dokumentation zum Nachweis der für das kosmetische Mittel angepriesenen Wirkung in Einklang stehen, die Teil der Produktinformationsdatei

Artikel 11der Verordnung (EG) Nr.

1223/2009 ist.Die verantwortliche Person im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1223 aus 2009, sorgt dafür, dass Formulierungen von Werbeaussagen in Bezug auf kosmetische Mittel die gemeinsamen Kriterien in Anhang römisch eins erfüllen und mit der Dokumentation zum Nachweis der für das kosmetische Mittel angepriesenen Wirkung in Einklang stehen, die Teil der Produktinformationsdatei

Artikel 11der Verordnung (EG) Nr.

1223 aus 2009, ist. Die von der Behörde herangezogene Strafnorm (§ 90 Abs. 3 Z. 1 LMSVG) stellt generell Handlungen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwider unter Strafe, nicht aber – wie von der belangten Behörde hier angelastet – ein „Inverkehrbringen“ gewisser kosmetischer Mittel im speziellen. Das Tatbild der Verwaltungsübertretung zu Spruchpunkt

  1. ist also gegenständlich komplett der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 zu entnehmen. Das gegenständlich von der Behörde angelastete „Inverkehrbringen“ eines kosmetischen Mittels ist daher im Lichte der Definition in Art. 2 Abs. 1 lit. h der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 zu sehen; Die von der Behörde herangezogene Strafnorm (Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer eins, LMSVG) stellt generell Handlungen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwider unter Strafe, nicht aber – wie von der belangten Behörde hier angelastet – ein „Inverkehrbringen“ gewisser kosmetischer Mittel im speziellen. Das Tatbild der Verwaltungsübertretung zu Spruchpunkt
  2. ist also gegenständlich komplett der Verordnung (EG) Nr. 1223 aus 2009, zu entnehmen. Das gegenständlich von der Behörde angelastete „Inverkehrbringen“ eines kosmetischen Mittels ist daher im Lichte der Definition in Artikel 2, Absatz eins, Litera h, der Verordnung (EG) Nr. 1223 aus 2009, zu sehen; Die C GesmbH ist entsprechend der Aktenlage „Hersteller“ des gegenständlichen Produktes und somit „verantwortliche Person“ nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1223/
  3. Somit ist im vorliegenden Fall Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 einschlägig. Die C GesmbH ist entsprechend der Aktenlage „Hersteller“ des gegenständlichen Produktes und somit „verantwortliche Person“ nach Artikel 4, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 1223 aus 2009,. Somit ist im vorliegenden Fall Artikel 5, der Verordnung (EG) Nr. 1223 aus 2009, einschlägig. Die Behörde hat (nur) Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 als übertretene Norm angeführt, und in dieser ist statuiert, dass kosmetische Mittel u.a. nur auf dem Markt bereitgestellt werden dürfen, wenn die Behältnisse und Verpackungen diverse Angaben, u.a. eine Liste der Bestandteile, tragen. Eine verordnungswidrige „Bereitstellung“ wurde nicht angelastet, ebenso wenig, dass das Unternehmen (dessen zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Beschwerdeführer ist), Hersteller und damit „Verantwortliche Person“ im Sinne des Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 ist. Weiters wurde nicht vorgeworfen, dass die verantwortliche Person nicht

Art. 5Abs.

1 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 für die Einhaltung des Art. 19 Abs. 1 lit. g leg. cit. gesorgt habe.Die Behörde hat (nur) Artikel 19, der Verordnung (EG) Nr. 1223 aus 2009, als übertretene Norm angeführt, und in dieser ist statuiert, dass kosmetische Mittel u.a. nur auf dem Markt bereitgestellt werden dürfen, wenn die Behältnisse und Verpackungen diverse Angaben, u.a. eine Liste der Bestandteile, tragen. Eine verordnungswidrige „Bereitstellung“ wurde nicht angelastet, ebenso wenig, dass das Unternehmen (dessen zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Beschwerdeführer ist), Hersteller und damit „Verantwortliche Person“ im Sinne des Artikel 4, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 1223 aus 2009, ist. Weiters wurde nicht vorgeworfen, dass die verantwortliche Person nicht

Artikel 5, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr.

1223 aus 2009, für die Einhaltung des Artikel 19, Absatz eins, Litera g, leg. cit. gesorgt habe. Zu Spruchpunkt

  1. wurde nicht angelastet, dass die verantwortliche Person im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 (die C GesmbH) nicht dafür gesorgt habe, dass Formulierungen von Werbeaussagen in Bezug auf kosmetische Mittel (kein Gehalt an synthetischen Duftstoffen, erhöhtes Maß an Sicherheit bezüglich allergischer Reaktionen, abgestimmt auf empfindliche Babyhaut) die gemeinsamen Kriterien in Anhang I erfüllen und mit der Dokumentation des Nachweises der für das kosmetische Mittel angepriesenen Wirkung in Einklang stehen, indem diese Angaben ein Merkmal vortäuschte, das das betreffende Produkt nicht besitzt (Im „***“ wurden Duftstoffe mit bekanntem allergischen Potential nachgewiesen werden).Zu Spruchpunkt
  2. wurde nicht angelastet, dass die verantwortliche Person im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1223 aus 2009, (die C GesmbH) nicht dafür gesorgt habe, dass Formulierungen von Werbeaussagen in Bezug auf kosmetische Mittel (kein Gehalt an synthetischen Duftstoffen, erhöhtes Maß an Sicherheit bezüglich allergischer Reaktionen, abgestimmt auf empfindliche Babyhaut) die gemeinsamen Kriterien in Anhang römisch eins erfüllen und mit der Dokumentation des Nachweises der für das kosmetische Mittel angepriesenen Wirkung in Einklang stehen, indem diese Angaben ein Merkmal vortäuschte, das das betreffende Produkt nicht besitzt (Im „***“ wurden Duftstoffe mit bekanntem allergischen Potential nachgewiesen werden).

§ 44aZ. 1 VSt

G hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach dieser Vorschrift ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass einerseits die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale möglich wird und andererseits die Identität der Tat. Der Spruch eines Straferkenntnisses hat somit unter anderem jenen konkreten Sachverhalt darzustellen, in welchem die Behörde die Verwirklichung des Tatbildes der von ihr herangezogenen Übertretungsnorm erblickt. Es gehört auch zu den selbstverständlichen Grundsätzen jedes Strafverfahrens, dass die zur Last gelegte Tat so eindeutig umschrieben wird, dass kein Zweifel darüber bestehen kann, wofür der Täter bestraft worden ist. Es reicht nicht aus, wenn sich die Tatanlastung in der Anführung des gesetzlichen Tatbestandes erschöpft, ohne konkret zu umschreiben, worin die Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale bestanden habe bzw. durch welches Verhalten des Täters dies geschehen sein soll.

Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach dieser Vorschrift ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass einerseits die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale möglich wird und andererseits die Identität der Tat. Der Spruch eines Straferkenntnisses hat somit unter anderem jenen konkreten Sachverhalt darzustellen, in welchem die Behörde die Verwirklichung des Tatbildes der von ihr herangezogenen Übertretungsnorm erblickt. Es gehört auch zu den selbstverständlichen Grundsätzen jedes Strafverfahrens, dass die zur Last gelegte Tat so eindeutig umschrieben wird, dass kein Zweifel darüber bestehen kann, wofür der Täter bestraft worden ist. Es reicht nicht aus, wenn sich die Tatanlastung in der Anführung des gesetzlichen Tatbestandes erschöpft, ohne konkret zu umschreiben, worin die Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale bestanden habe bzw. durch welches Verhalten des Täters dies geschehen sein soll. Diesen Anforderungen entspricht die gegenständliche Tatumschreibung eines in § 90 LMSVG hinsichtlich kosmetischer Mittel und in der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 nicht normierten Delikts („in Verkehr gebracht“) anstatt eines Verstoßes gegen die in Art. 5 Abs. 1 („dafür sorgen, dass Artikel 19 eingehalten wird oder in Art. 19 Abs. 1 normierten Verpflichtungen („nur bereitstellen, wenn …“) nicht. Gleiches gilt für Spruchpunkt 2., wo ein unzulässiges „Inverkehrbringen“, anstelle eines Verstoßes gegen Artikel 2 der VO (EU)Nr. 655/2013 der Kommission vom 10. Juli 2013 („die verantwortliche Person sorgt dafür…“). Eine Spruchkorrektur war dem erkennenden Gericht wegen mittlerweile eingetretener Verfolgungsverjährung verwehrt. Somit war spruchgemäß zu entscheiden.Diesen Anforderungen entspricht die gegenständliche Tatumschreibung eines in Paragraph 90, LMSVG hinsichtlich kosmetischer Mittel und in der Verordnung (EG) Nr. 1223 aus 2009, nicht normierten Delikts („in Verkehr gebracht“) anstatt eines Verstoßes gegen die in Artikel 5, Absatz eins, („dafür sorgen, dass Artikel 19 eingehalten wird oder in Artikel 19, Absatz eins, normierten Verpflichtungen („nur bereitstellen, wenn …“) nicht. Gleiches gilt für Spruchpunkt 2., wo ein unzulässiges „Inverkehrbringen“, anstelle eines Verstoßes gegen Artikel 2 der VO (EU)Nr. 655 aus 2013, der Kommission vom 10. Juli 2013 („die verantwortliche Person sorgt dafür…“). Eine Spruchkorrektur war dem erkennenden Gericht wegen mittlerweile eingetretener Verfolgungsverjährung verwehrt. Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG sind Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, da der Beschwerde Folge gegeben worden ist. Gleiches gilt für die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und die Untersuchungskosten (§ 71 Abs. 3 LMSVG).

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG sind Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, da der Beschwerde Folge gegeben worden ist. Gleiches gilt für die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und die Untersuchungskosten (Paragraph 71, Absatz 3, LMSVG).

§ 44Abs. 2 Vw

GVG entfiel eine öffentliche mündliche Verhandlung, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG entfiel eine öffentliche mündliche Verhandlung, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ vergleiche VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1381.001.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.