RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum15.03.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1426/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG) erkennt durch Dr. Klaus Vazulka als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau A, ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwälte in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 19. Oktober 2017, Zl. ***, betreffend Befristung der Lenkberechtigung und Vorschreibung von Auflagen bzw. Beschränkungen zu Recht: 1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass a. die Lenkberechtigung unbefristet erteilt wird, sowie b. alle Auflagen ersatzlos zu entfallen haben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 5 und 8 Abs. 2 und 4 des Führerscheingesetzes - FSGParagraphen 3, Absatz eins, 5, Absatz 5 und 8 Absatz 2 und 4 des Führerscheingesetzes - FSG § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VGArtikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG Entscheidungsgründe: 1. Verwaltungsbehördliches Verfahren: Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten hat am 19. Oktober 2017, Zl. ***, gegenüber der nunmehrigen Beschwerdeführerin nachstehenden Bescheid erlassen: „Bescheid Über Ihren Antrag auf Verlängerung Ihrer bis 23.10.2017 befristeten Lenkberechtigung wird wie folgt entschieden: Spruch Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten erteilt Ihnen die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klasse(
- n)AM und B neuerlich befristet bis zum 17.10.2022 (Führerschein der BH St. Pölten vom 19.10.2017, Nr. ***). Weiters werden/wird folgende Auflage(
- n)bzw. Beschränkung(
- en)der Gültigkeit Ihrer Lenkberechtigung verfügt: 1. Code 68 – Kein Alkohol 2. Dem Fachgebiet Gesundheitswesen ist in Abständen von 12 Monaten folgender Kontrollbefund vorzulegen: Behandlungsbestätigung FA f. Psychiatrie Code 104 (17.10.2018, 17.10.2019, 17.10.2020, 17.10.2021, 17.10.2022) Dem Fachgebiet Gesundheitswesen ist in Abständen von 12 Monaten folgender Kontrollbefund vorzulegen: , Behandlungsbestätigung FA f. Psychiatrie , Code 104 (17.10.2018, 17.10.2019, 17.10.2020, 17.10.2021, 17.10.2022) 3. Dem Fachgebiet Gesundheitswesen ist/sind in Abständen von 12 Monaten folgende(
- r)Kontrollbefund(
- e)vorzulegen: CDT, GGT, MCV (Blutbefund) Code 104 (17.10.2018, 17.10.2019, 17.10.2020, 17.10.2021, 17.10.2022)Dem Fachgebiet Gesundheitswesen ist/sind in Abständen von 12 Monaten folgende(
- r)Kontrollbefund(
- e)vorzulegen: , CDT, GGT, MCV (Blutbefund) , Code 104 (17.10.2018, 17.10.2019, 17.10.2020, 17.10.2021, 17.10.2022) Hinweis Zur Nachuntersuchung ist/sind folgende Befund(
- e)beizubringen: ● Gutachten Facharzt für Psychiatrie ● CDT, GGT, MCV (Blutbefund) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wird ausgeschlossen, d. h. der Bescheid kann trotz Ihrer Beschwerde vollstreckt werden. Hinweis Da nachträgliche Eintragungen in Führerscheine nicht mehr vorgenommen werden dürfen, sind Sie verpflichtet, Ihren Führerschein (bei Besitz eines Mopedausweises auch diesen) unverzüglich bei der Behörde abzuliefern. Nach Ablieferung wird über Antrag die Herstellung eines neuen Scheckkartenführerscheines in die Wege geleitet. Dafür ist es erforderlich, dass Sie persönlich zum Amt kommen und ein geeignetes Lichtbild mitbringen. Weiters ist dafür eine Verwaltungsabgabe von € 49,50 zu entrichten. Bei Verwendung des vorläufigen Führerscheines bis zur Übermittlung des Scheckkartenführerscheines ist ein amtlicher Lichtbildausweis mitzuführen. Rechtsgrundlagen § 13 Abs 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG Paragraph 13, Absatz 2, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG § 3 Abs. 1 des Führerscheingesetzes (FSG) Paragraph 3, Absatz eins, des Führerscheingesetzes (FSG) § 5 Abs. 5 FSG Paragraph 5, Absatz 5, FSG Begründung Sie sind im Besitz einer bis zum 23.10.2017 befristeten Lenkberechtigung für die Gruppe(
- n)1. Am 19.10.2017 haben Sie um Verlängerung dieser Lenkberechtigung angesucht. Laut amtsärztlichem Gutachten vom 17.10.2017 ist Ihre gesundheitliche Eignung zum Lenken von KFZ der Gruppe(
- n)1 auf die Dauer von 5 Jahren, das ist bis zum 17.10.2022 unter Einhaltung der im Bescheidspruch angeführten Auflage(
- n)und Beschränkung(
- en)bedingt gegeben. Das Gutachten wurde Ihnen zur Kenntnis gebracht und Ihnen Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. Sie haben innerhalb der zugestandenen Frist keinen Gebrauch von dieser Möglichkeit gemacht. Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die: 1. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6), das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (Paragraph 6,), 2. verkehrszuverlässig sind (§ 7), verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,), 3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9), gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (Paragraphen 8 und 9), 4. fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) und fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (Paragraphen 10 und 11) und 5. den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein (§ 3 Abs 1 Führerscheingesetz – FSG).den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein (Paragraph 3, Absatz eins, Führerscheingesetz – FSG). Die Lenkberechtigung ist, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen (§ 8 Abs. 3 Z 2). Personen, die nach dem ärztlichen Gutachten „beschränkt geeignet“ sind, darf nur eine eingeschränkte Lenkberechtigung erteilt werden, die ausschließlich zum Lenken eines oder mehrerer, auf Grund der Beobachtungsfahrt bestimmter Ausgleichkraftfahrzeuge berechtigt (§ 9 Abs. 5). Die Lenkberechtigung ist, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen (Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2,). Personen, die nach dem ärztlichen Gutachten „beschränkt geeignet“ sind, darf nur eine eingeschränkte Lenkberechtigung erteilt werden, die ausschließlich zum Lenken eines oder mehrerer, auf Grund der Beobachtungsfahrt bestimmter Ausgleichkraftfahrzeuge berechtigt (Paragraph 9, Absatz 5,). Die aufgrund des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen sind dem Antragsteller von der Behörde zur Kenntnis zu bringen (§ 5 Abs 5 FSG). Die aufgrund des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen sind dem Antragsteller von der Behörde zur Kenntnis zu bringen (Paragraph 5, Absatz 5, FSG). Auf Grund des vorliegenden schlüssigen amtsärztlichen Gutachtens war spruchgemäß zu entscheiden. Da bei Nichteinhaltung der Einschränkungen Gefahr im Verzuge als gegeben erscheint, war einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen (§ 13 Abs 2 VwGVG).“Da bei Nichteinhaltung der Einschränkungen Gefahr im Verzuge als gegeben erscheint, war einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen (Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG).“ Zuvor war bereits zweimal die am 29.6.1999 erteilte Lenkberechtigung wegen der Diagnose Alkoholabhängigkeit nur befristet und unter Vorschreibung von Auflagen bzw. Beschränkungen erteilt worden. 2. Beschwerde In der rechtzeitig gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde wörtlich ausgeführt: „Der oben näher bezeichnete Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vollumfänglich angefochten. Zu den einzelnen Beschwerdepunkten wird vorgebracht wie folgt: 1. Sachverhalt:
- a)Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 29.6.1999 ist der Beschwerdeführerin die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B zunächst ohne Befristungen und Auflagen erteilt worden, wobei diese seither keinerlei Verkehrsunfälle oder ähnliches verursacht hat. Aufgrund eines Vorfalles am 13.1.2013, welcher in keinem Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen oder dem Verhalten der Beschwerdeführerin im Straßenverkehr gestanden ist, hat sich diese freiwillig in stationäre Pflege des Landesklinikum *** begeben. Einzig und allein wegen der im Rahmen dieser psychotherapeutischen Behandlung gestellten (zweifelhaften) Diagnose Alkoholabhängigkeit ist der Beschwerdeführerin daraufhin die Lenkberechtigung — zweimal — nur noch befristet und unter Auflagen erteilt worden. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19.10.2017 ist der Antrag der Beschwerdeführerin auf Verlängerung der bis 23.10.2017 befristet ausgestellten Lenkberechtigung insofern entschieden worden, dass zwar die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B erteilt worden ist, dies allerdings neuerlich befristet bis zum 17.10.2022 und unter Erteilung der Auflagen, dass einerseits kein AIkohol konsumiert werden darf, und andererseits dem Fachgebiet Gesundheitswesen in Abständen von zwölf Monaten eine Behandlungsbestätigung eines Facharztes für Psychiatrie sowie Kontrollbefunde betreffend CDT, GGT, MCV (Blutbefund) vorzulegen sind.
- b)„Begründend“ für ihre Entscheidung führt die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten lediglich die gesetzlichen Bestimmungen an und verweist auf das amtsärztliche Gutachten, aufgrund dessen spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. 2. Zum Beschwerdegrund der Rechtswidrigkeit des Inhaltes:
- a)Bereits ausgehend von den Ausführungen der Behörde I. Instanz liegt der Beschwerdegrund der Rechtswidrigkeit des Inhaltes vor, weil die Befristung und Erteilung von Auflagen auf einer falschen Anwendung der zugrundeliegenden Rechtsnormen gründet.Bereits ausgehend von den Ausführungen der Behörde römisch eins. Instanz liegt der Beschwerdegrund der Rechtswidrigkeit des Inhaltes vor, weil die Befristung und Erteilung von Auflagen auf einer falschen Anwendung der zugrundeliegenden Rechtsnormen gründet. Selbst nach der Ansicht des Amtssachverständigen liegt keine Erkrankung vor, mit deren Verschlechterung gerechnet werden muss (ZI. 2002/11/0143, 2006/11/0142, u.a.), in dessen Gutachten wird lediglich festgehalten, dass ein Z.n. Alkoholabusus/Alkoholabhängigkeit bestehe bzw. eine befürwortende fachärztlich-psychiatrische Stellungnahme mit der Diagnose Alkoholabhängigkeit als chronische, das heißt nicht heilbare Krankheit vorliege. Dass jedoch Umstände vorliegen, aus welchen (zwingend) zu schließen wäre, das geradezu mit einer zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen führenden Verschlechterung gerechnet werden muss, geht weder aus dem amtsärztlichen Gutachten noch aus dem zugrundeliegenden ärztlichen Befundbericht C hervor. Vorn Amtsarzt D wird lediglich ausgeführt, dass aus seiner Sicht eine Verlängerung der Lenkberechtigung mit obigen Auflagen befürwortet werde, ohne näher auszuführen, weshalb diese notwendig sein sollen. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 24. Mai 2011, Zl. 2010/11/0001, zur Rechtmäßigkeit von Kontrolluntersuchungen unter Bezugnahme auf die Vorjudikatur wie folgt ausgeführt hat: "Die Notwendigkeit von Nachuntersuchungen im Sinne des § 8 Abs 3 Z 2 FSG ist nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann gegeben, wenn eine "Krankheit" festgestellt wurde, bei der ihrer Natur nach mit einer zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen führenden Verschlechterung gerechnet werden muss. Um eine bloß bedingte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen in diesem Sinne anzunehmen, bedarf es auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung zwar noch in ausreichendem Maß für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art in Zukunft mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss.“ (vgl. u.a. die Erkenntnisse vom 24. April 2001, Zl. 2000/11/0337, vom 13. August 2003, ZI. 2001/11/0183, 13. August 2003, ZI. 2002/11/0228, vom 25. April 2006, ZI. 2006/11/0042, vom 15. September 2009, ZI. 2007/11/0043, und vom 22. Juni 2010, ZI. 2010/11/0067).In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 24. Mai 2011, Zl. 2010/11/0001, zur Rechtmäßigkeit von Kontrolluntersuchungen unter Bezugnahme auf die Vorjudikatur wie folgt ausgeführt hat: "Die Notwendigkeit von Nachuntersuchungen im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2, FSG ist nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann gegeben, wenn eine "Krankheit" festgestellt wurde, bei der ihrer Natur nach mit einer zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen führenden Verschlechterung gerechnet werden muss. Um eine bloß bedingte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen in diesem Sinne anzunehmen, bedarf es auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung zwar noch in ausreichendem Maß für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art in Zukunft mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss.“ vergleiche u.a. die Erkenntnisse vom 24. April 2001, Zl. 2000/11/0337, vom 13. August 2003, ZI. 2001/11/0183, 13. August 2003, ZI. 2002/11/0228, vom 25. April 2006, ZI. 2006/11/0042, vom 15. September 2009, ZI. 2007/11/0043, und vom 22. Juni 2010, ZI. 2010/11/0067). Ebenfalls in stRsp vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, dass es für die Annahme einer eingeschränkten gesundheitlichen Eignung im oben genannten Sinn nicht ausreicht, wenn eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. u.a. die Erkenntnisse vom 13. August 2003, ZI. 2002/11/0228, und vom 25. April 2006, ZI. 2006/11/0042).Ebenfalls in stRsp vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, dass es für die Annahme einer eingeschränkten gesundheitlichen Eignung im oben genannten Sinn nicht ausreicht, wenn eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ausgeschlossen werden kann vergleiche u.a. die Erkenntnisse vom 13. August 2003, ZI. 2002/11/0228, und vom 25. April 2006, ZI. 2006/11/0042). Ähnliche Ausführungen finden sich in der Judikatur (vgl. das Erkenntnis vom 22. Juni 2010, Zlen. 2010/11/0067, 0068, unter Bezugnahme auf das Erkenntnis vorn 15. September 2009, ZI. 2009/11/0084) zu den Voraussetzungen der Befristung einer Lenkberechtigung: „Um eine bloß eingeschränkte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen anzunehmen, bedarf es auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung, und zwar in ausreichendem Maß, für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art nach Ablauf der von der Behörde angenommenen Zeit mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder in relevantem Ausmaß einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss“ (vgl. VwGH 16.9.2008, ZI. 2008/11/0091, mwN).Ähnliche Ausführungen finden sich in der Judikatur vergleiche das Erkenntnis vom 22. Juni 2010, Zlen. 2010/11/0067, 0068, unter Bezugnahme auf das Erkenntnis vorn 15. September 2009, ZI. 2009/11/0084) zu den Voraussetzungen der Befristung einer Lenkberechtigung: „Um eine bloß eingeschränkte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen anzunehmen, bedarf es auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung, und zwar in ausreichendem Maß, für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art nach Ablauf der von der Behörde angenommenen Zeit mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder in relevantem Ausmaß einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss“ vergleiche VwGH 16.9.2008, ZI. 2008/11/0091, mwN). Auch im zitierten Erkenntnis, Zlen. 2010/11/0067, 0068, hat der Verwaltungsgerichtshof darauf hingewiesen, dass für die Einschränkung der Gültigkeit einer Lenkberechtigung nicht ausreiche, wenn eine Verschlechterung (bloß) nicht ausgeschlossen werden könne. Im vorliegenden Beschwerdefall hat die belangte Behörde sowohl die Befristung der Lenkberechtigung der Beschwerdeführerin als auch die Erteilung von Auflagen bis 17.10.2022 überhaupt nicht begründet. Weder eine Rückfallgefahr, noch die Möglichkeit einer sich verschlechternden Erkrankung ist angenommen, noch der Betroffenen zur Last gelegt worden, dass von ihr in irgendeiner Art und Weise eine Gefahr ausgeht. Selbst vom Amtssachverständigen kann - mit Ausnahme der grundsätzlichen Erkrankung Alkoholabhängigkeit, für die es keine neuen Befunde gibt - kein Grund ins Treffen geführt werden. Eine Stellungnahme dahingehend, dass bei der Beschwerdeführerin mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder in relevantem Ausmaß einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss, Iiegt jedenfalls nicht vor.
- b)In Verkennung dieser Rechtslage hat es die belangte Behörde jedoch auch unterlassen, Feststellungen dahingehend zu treffen, dass bei der Beschwerdeführerin eben keine gesundheitliche Beeinträchtigung vorliegt, nach deren Art geradezu mit einer Verschlechterung gerechnet werden müsste. lm Gegenteil geht aus den bisher vorgelegten Unterlagen/Befunden geradezu hervor, dass diese zum Lenken von Kraftfahrzeugen (unbedingt) geeignet ist und kein einziger Hinweis auf einen fortbestehenden Alkoholabusus gegeben ist. Dieser Umstand wird ausdrücklich als sekundärer Feststellungsmangel moniert.
- c)Da die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten somit die Voraussetzungen für die Befristung der Lenkberechtigung der Beschwerdeführerin und für die Erteilung von Auflagen verkannt hat, ist der angefochtene Bescheid inhaltlich rechtswidrig. 3. Zum Beschwerdegrund der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften
- a)Unter dem Beschwerdegrund der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wird zunächst die mangelhafte bzw. fehlende Begründung des gegenständlichen Bescheides moniert. Gemäß § 58 Abs 2 AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt einer Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Rechtsfrage klar und übersichtlich den Gesetzen der Logik folgend zusammenzufassen. Das gesetzliche Gebot, Straferkenntnisse gehörig zu begründen, ist Ausdruck des rechtsstaatlichen Verfahrens. Die Behörde hat auf alle vorgebrachten Tatsachen und Rechtsausführungen einzugehen. Auch die von der Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen sind darzulegen.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt einer Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Rechtsfrage klar und übersichtlich den Gesetzen der Logik folgend zusammenzufassen. Das gesetzliche Gebot, Straferkenntnisse gehörig zu begründen, ist Ausdruck des rechtsstaatlichen Verfahrens. Die Behörde hat auf alle vorgebrachten Tatsachen und Rechtsausführungen einzugehen. Auch die von der Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen sind darzulegen. Die Behörde I. Instanz hat die Begründungspflicht verletzt, weil dem Bescheid nicht entnommen werden kann, warum die Behörde vom Vorliegen der Voraussetzung für die Befristung der Lenkberechtigung der Beschwerdeführerin und die Erteilung von Auflagen ausgeht. Ein Verweis auf das amtsärztliche Gutachten, welches im Übrigen wiederum auf den ärztlichen Befundbericht C verweist, genügt jedenfalls nicht.Die Behörde römisch eins. Instanz hat die Begründungspflicht verletzt, weil dem Bescheid nicht entnommen werden kann, warum die Behörde vom Vorliegen der Voraussetzung für die Befristung der Lenkberechtigung der Beschwerdeführerin und die Erteilung von Auflagen ausgeht. Ein Verweis auf das amtsärztliche Gutachten, welches im Übrigen wiederum auf den ärztlichen Befundbericht C verweist, genügt jedenfalls nicht. Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten begründet im Übrigen ihren Bescheid einzig und allein mit den Ergebnissen des amtsärztlichen Gutachtens und lässt hierbei sämtliche übrigen Beweisergebnisse völlig außer Acht. So hätte sie unter Einbeziehung der im Rahmen der vorhergehenden Befristungen vorgelegten Blutbefunde zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass - wenn man von einer chronischen Alkoholabhängigkeit ausgehen wollte - diese unter Kontrolle ist, zumal ein Alkoholmissbrauch in den letzten bald fünf Jahren (!) aufgrund der positiven Werte ausgeschlossen ist. Wie bereits ausgeführt, ist die Beschwerdeführerin seit dem Vorfall im Jahr 2013 im Besitz einer befristeten Lenkberechtigung, welche stets auch unter der Auflage erteilt worden ist, regelmäßig Blutbefunde vorzulegen. In diesem Zusammenhang ist auch nochmals auszuführen, dass die Lenkberechtigung der Beschwerdeführerin nicht etwa deshalb befristet bzw. unter Auflagen erteilt worden ist, weil diese im Straßenverkehr auffällig gewesen oder einen Unfall verursacht hätte, sondern weil sich diese aufgrund eines familiären Vorfalles, welcher in keinem Zusammenhang mit dem Straßenverkehr gestanden ist, freiwillig in die stationäre Behandlung ins Landesklinikum *** begeben hat. Dass tatsächlich eine Zuverlässigkeit vorliegt, geht auch aus dem amtsärztlichen Gutachten hervor, in welchem festgehalten ist, dass einerseits eine befürwortende fachärztlich-psychiatrische Stellungnahme vorliegt und der CDT derzeit unauffällig ist. Die Beschwerdeführerin nimmt auch schon seit Jahren keine Medikamente mehr ein und hat eine stabile Sozialanamnese.
- b)Schließlich wird unter dem Berufungsgrund der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften die Verletzung des Parteiengehörs moniert. Entgegen den Ausführungen im bekämpften Bescheid ist der Beschwerdeführerin keine Gelegenheit gegeben worden, zum amtsärztlichen Gutachten Stellung zu nehmen. Dies geht schon aus dem Umstand hervor, dass das dieses am 17.10.2017, der Bescheid bereits zwei Tage später (!), sohin am 19.10.2017 erstellt worden ist. Zumal sich die Bezirkshauptmannschaft gegenständlich ausschließlich auf das amtsärztliche Gutachten gestützt hat, ist dieses auch entscheidungswesentlich und hätte der Beschwerdeführerin jedenfalls Gelegenheit gegeben werden müssen, hierzu - innerhalb einer angemessenen Frist, die jedenfalls länger als zwei Tage ist - Stellung zu nehmen. Gegebenenfalls hätten obige Umstände moniert werden können. Aus all diesen Gründen stellt die Beschwerdeführerin den ANTRAG; das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Beschwerdeführerin die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B ohne Befristung und Auflagen erteilt wird.“ 3. Ermittlungsverfahren: Im Zug der Abwicklung des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Gutachten zur Frage eingeholt, inwieweit – unter Einbeziehung der dem verwaltungsbehördlichen Akt inneliegenden Gutachten – die gesundheitliche Eignung zum Lenken von KFZ vorliegt bzw. ob eine diese Eignung ausschließende oder einschränkende Verschlechterung einer möglichen Beeinträchtigung besteht oder zu erwarten ist. Dieses Gutachten wurde von E erstellt und lautet wie folgt.Im Zug der Abwicklung des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Gutachten zur Frage eingeholt, inwieweit – unter Einbeziehung der dem verwaltungsbehördlichen Akt inneliegenden Gutachten – die gesundheitliche Eignung zum Lenken von KFZ vorliegt bzw. ob eine diese Eignung ausschließende oder einschränkende Verschlechterung einer möglichen Beeinträchtigung besteht oder zu erwarten ist. Dieses Gutachten wurde von E erstellt und lautet wie folgt., „Amtsärztliches Gutachten 1. Wichtige Akteninhalte: Amtsärztliches Gutachen, 23.9.2013: befristet geeignet auf 2 Jahre Blutbefund vom 5.11.2013: keine Auffälligkeiten Psychiatrisches Gutachen, 2.7.2013 (Auszug): „Auf den Befund vom KH *** mit den Diagnosen rez. Depression, chron. Alkoholabhängigkeit darf hingewiesen werden.“ Blutbefund vom 26.2.2014: CDT 1,5 % (Hinweis auf Alkoholabusus) Blutbefund vom 19.6.2014: CDT 1,7 (chronischer Alkoholabusus) Blutbefund vom 10.7.2014: CDT 1,7 (chronischer Alkoholabusus) Blutbefund vom 1.10.2014: keine Auffälligkeiten Blutbefund vom 19.5.2015: keine Auffälligkeiten Blutbefund vom 9.4.2015: keine Auffälligkeiten Amtsärztliches Gutachten, 23.10.2015: neuerliche Befristung auf 2 Jahre. Psychiatrisches Gutachten, 3.9.2015 (Auszug): rez.depressive Störung (ggw. remittier), Alkoholabhänigkeit, lt Angabe Pat. derzeit abstinent. Verkehrspsychologische Untersuchung vom 15.10.2015 (Auszug): Ausreichende kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit. „Frau A ist aus verkehrspsychologischer Sicht unter der Voraussetzung unauffälliger Laborbefunde (Überprüfung der alkoholspezifischen Parameter) zum Lenken von Kfz der Klassen AM und B bedingt geeignet.“ „Da aufgrund der verfahrensmäßig erhobenen Dissimulationstendenzen (IVPE, AIVS) möglicher Weise auch die von der Untersuchten angegebenen Angaben Beschönigungstendenzen unterliegen könnten, kann ausreichende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nur unter der Voraussetzung unauffälliger Laborbefunde (Kontrolle der Leberfunktionsparameter) angenommen werden. In diesem Falle kann von einer weiteren Befristung abgesehen werden.“ Blutbefund vom 3.5.2016: MCV leicht erhöht, CDT und GammaGT im Normbereich Blutbefund vom 12.10.2016: CDT 1,6 (Graubereich) Blutbefund vom 4.4.2017: keine Auffälligkeiten Blutbefund vom 3.10.2017: keine Auffälligkeiten Psychiatrisches Gutachten, 14.7.2017 (Auszug): „Da nach breitem fachlichem Konsens die Alkoholabhängigkeit als chronische, das heißt nicht heilbare Krankheit gilt, bei der Rückfälle als Teil eines normalen Verlaufes zu betrachten sind, wird von meiner Seite heute, bei wenig Problembewusstsein der Patientin, eine neuerliche Befristung auf 5 Jahre vorgeschlagen, wenigstens jährliche fachärztliche Kontrollen mögen stattfinden, die Patientin wird der Behörde jährlich einen Befundbericht vorlegen.“ Amtsärztliches Gutachten, 17.10.2017: Befristung auf 2 Jahre. 2. Bisherige Krankengeschichte: Aus den vorgelegten Befunden kann folgender Verlauf der Krankheitsbeschichte von Frau A herausgelesen werden: Mit 19 Jahren bestand eine psychotische Phase (Stimmenhören, „Sachen sehen“) mit Depressionen. Deshalb war sie auch 3 Monate in stationärer Behandlung im LKH ***. Einmal ist sie in betrunkenem Zustand gegen einen Baum gefahren (ohne weitere behördliche Konsequenz). Weiters bestand einen Führerscheinentzug 2005 wegen Inbetriebnahme eines KFZ mit 1,6 Promille und 4 monatiger Führerscheinentzug (entnommen aus: psychiatrisches Gutachten 3.9.2015). In dieser Zeit Alkoholabusus 2-3 mal wöchentlich („intensives Trinkverhalten“), dann aber auch wieder nüchterne Phasen. Entzugssymptomatik habe sie nie verspürt. Weiters bestand ein 5 monatiger stationärer Aufenthalt 2013 im LKH *** wegen Depressionen und Alkoholabhängigkeit, bei der Aufnahme 2 Promille. „Anscheinend sei die BH über den Krankenhausaufenthalt informiert worden, worauf der Führerschein der Untersuchten auf 2 Jahre befristet worden sei“ (entnommen: VPU vom 15.10.2015), Schon seit mehreren Jahre keine Medikation auf Grund der psychischen Erkrankung. Laut Angabe von Fr. A trinke sie nur zu bestimmten Anlässen Alkohol (z.B. Geburtstage, Weihnachten). Das letzte Mal betrunken sei sie bei ihrer Einlieferung nach *** im Jahre 2013 gewesen. 3. Ablauf des bisherigen Führerscheinverfahrens: Im amtsärztlichen Gutachten vom 23.9.2013 wurde nach Vorlage einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme eine auf 2 Jahre befristete Lenkberechtigung erteilt. In diesem ersten Befristungszeitraum wechselten sich Laborwerte mit auffälligem CDT Werten (26.2.2014, 1,5%; 19.6.2014: 1,7%; 10.7.2014 1,7%) und unaufälligen CDT Werten ab (5.11.2013, 1.10.2014, 19.5.2014). Eine neuerliche amtsärztliche Untersuchung erfolgte nach Ablauf der ersten befristet erteilten Lenkberechtigung am 23.10.2015 (2 Jahre). Begründet wurde die 2. Befristung einerseits mit den erhöhten CDT Werten, andererseits auch mit den Inhalten der fachärztlichen Stellungnahme vom 3.9.2015 („… in aktiven Krankheitsphasen ist die Verkehrszuverlässigkeit jedenfalls nicht gegeben….“). Im 2. Befristungszeitraum wurden insgesamt 4 Befunde vorgelegt. Dabei zeigte sich ein auffälliger CDT Wert (12.10.2016: 1,6% „Graubereich“), die anderen Befunde waren unauffällig. Bei der amtsärztlichen Untersuchung am 17.10.2017 wurde eine neuerliche Befristung mit 5 Jahren ausgesprochen. Diese Befristung wird mit der fachärztlichen Stellungnahme vom 14.7.2017 begründet. Gutachten: Eine allfällige weitere Befristung der Lenkberechtigung kann sich auf Basis von 2 Umständen ergeben: -leicht erhöhte CDT Werte in der Vorgeschichte -Inhalte des fachärztlichen Gutachtens (Befristung auf 5 Jahre empfohlen) vom 14.7.2017 Zu den erhöhten CDT Werten: Festzustellen ist, dass die Blutabnahmen für die Untersuchung am 12.10.2016 während einer Schwangerschaft erfolgte (siehe Aktenvermerk vom 25.10.2016 im vorliegenden Akt). Auch die Blutabnahmen am 26.2.2014, am 19.6.2014 und am 10.7.2014 wurden bei vorhandener Schwangerschaft durchgeführt (laut amtsärztlichen Gutachten 23.10.2015). Bei all diesen genannten Blutuntersuchungen waren leicht erhöhte CDT Werte auffällig. Alle anderen erhobenen Werte waren ohnehin unauffällig. Im Rahmen der Gutachtenserstellung wurden Recherchen bezüglich eines Zusammenhanges zwischen Schwangerschaft und möglicher CDT Erhöhung vorgenommen. In Zusammenarbeit mit dem Labor, welches im gegenständlichen Fall die Laboruntersuchungen vorgenommen hat (Erstes NÖ Medizinisches Labor), wurde eine Literaturreserche durchgeführt. Dabei ergab sich folgendes Bild: Das untersuchende Labor verwendet die sogenannte Kapillarelektrophorese zur Bestimmung des CDT Wertes. Bei Durchsicht der übermittelten Literatur (Literaturnachweis siehe unten) sowie auch nach telefonischer Angabe der kontaktierten Laborärztin besteht ein Zusammenhang zwischen Schwangerschaft und Ansteigen des CDT Wertes. Je länger die Schwangerschaft, desto höher und wahrscheinlicher ist eine CDT Wert Erhöhung. Waren am Beginn der Schwangerschaft die Durchschnittswerte bei 1,07 % (+/- 0,23%), stiegen die Werte dann weiter an bis 1,61 % (+/- 0,23%). Bei 38 % der getesteten schwangeren Frauen lag der gemessen Werte über 1,7 %. Werte über 2,0% wurden bei keiner Studie gemessen. Die zitierten Studien empfehlen, dass erst ein Wert von 2,0% als sicherer Hinweis auf Vorliegen eines Alkoholabusus in der Schwangerschaft gewertet werden soll. Literaturhinweise: „Increased Carbohydrate-Deficient Transferred during Pregnancy: Relation to sex hormons“ (Stauber et. al 2005 (Alcohol and Alcoholismn) „Pregnancy and Variations of Carbohydrate-Deficient Transferrin Levels Measured by the Candidate Reference HPLC Method“ (Bianchi V. et al 2011 (Alcohol and Alcoholismn)„Pregnancy and Variations of Carbohydrate-Deficient Transferrin Levels Measured by the Candidate Reference HPLC Method“ (Bianchi römisch fünf. et al 2011 (Alcohol and Alcoholismn) „Changes in transferrin glcosylation during pregnancy may lead to false positive carbohydrate deficient transferrin (CDT) results in testing for riskful alcohol consumption“, Kenan N. et al 2010 (Clinica Chimica Acta) „Advanced Gestational Age Increases Serum Carbohydrate-Deficient Transferrin Levels in Abstinent Pregnant Women“, Ludmilla N. et al 2012 (Alcohol and Alcoholismn) Die registrierten erhöhten CDT Werte wurden-nach der Aktenlage-nur im Rahmen der Schwangerschaften festgestellt (außerhalb der Schwangerschaft waren die Werte nicht auffällig). Auf Basis der oben zitierten Studien können sie nicht als Beweis für einen Alkoholabusus gewertet werden. Außerdem wurde der in den vorliegenden Studien empfohlene Grenzwert von 2% als sicherer Hinweis auf Alkoholmissbrauch bei allen Blutbefunden unterschritten. Alle anderen alkoholspezifischen Parameter waren ohnehin unauffällig. Somit gibt es keinen Blutbefund, welcher im Rahmen der bisherigen Befristungen vorgelegt wurde, welcher einen Alkoholabusus („schädlicher Gebrauch“) belegt. Die vorgelegten Blutbefunde können daher nicht als Begründung für eine weitere Befristung herangezogen werden. Zum psychiatrischen Gutachten vom 3.10.2017 („Befristung auf 5 Jahre empfohlen“): In der psychiatrischen Stellungnahme vom 3.9.2015 ist festgehalten: „Vorgeschichte: Es lässt sich eine langjährige rezidivierende depressive Erkrankung erheben, ebenso eine langjährige Alkoholabhängigkeit, sowie schizoide Persönlichkeitszüge (Punkt 2). Die von der Pat. mir gegenüber getätigten anamnestischen Angaben stimmen mit jenen des E-Briefes vom LK *** (Punkt 2.) inhaltlich überein.“ Anmerkung: beim Punkt 2 wird auf das Entlassungsbrief LKH *** vom 28.5.2013 verwiesen. Es wird auf Grund dieser Feststellungen daher im Folgenden davon ausgegangen, dass eine Alkoholabhängigkeit zum Zeitpunkt des Aufenthaltes im LKH *** im Mai 2013 vorlag. Als weiteres Krankheitsbild liegt auch eine rez. depressive Störung vor. Diese Erkrankung ist aber nun offenbar schon seit mehreren Jahren in Remission, eine diesbezügliche spezifische Medikation wird nicht mehr durchgeführt. Zweifelsohne besteht bei einer einmal diagnostizierten Alkoholabhängigkeit praktisch lebenslang eine Rückfallgefahr. Verlässliche Prognosen bezüglich der Wahrscheinlichkeit eines Rückfalles auf die Einzelperson bezogen sind nicht möglich, ein Rückfall kann prinzipiell immer eintreten. Zur Beschreibung des Rückfallrisikos wird in der Folge auf statistische Daten aus einschlägiger Fachliteratur zurückgegriffen. Frau A befand sich 2013 5 Monate in stationärer Behandlung wegen Depressionen und Alkoholabhängigkeit. Es wird in der Folge davon ausgegangen, dass im Rahmen dieses 5 monatigen stationären Aufenthaltes auch eine spezifische Therapie bezüglich der Alkoholabhängigkeit durchgeführt wurde (ein körperlicher Alkoholentzug war auf Basis des im psychiatrischen Gutachten vom 3.9.2015 beschriebenen Alkoholkonsummusters wahrscheinlich nicht erforderlich). Auch im psychiatrischen Gutachten vom 13.7.2017 ist festgehalten: „ Frau A befindet sich seit vielen Jahren in psychiatrisch fachärztlicher Behandlung in unserer Ordination.“ Die in der Folge zitierten Daten beziehen sich auf behandelte Patienten nach erfolgter stationärer Therapie (bei unbehandelten Personen mit Alkoholabhängigkeit sind die genannten Prozentsätze wesentlich höher). So wird in einer Studie (Zemlin et
- al)1992 das Rückfallrisiko nach 1 Jahr Abstinenz mit 39% angegeben, nach 4 Jahren (Küfner et al 1988) mit 54% und nach 10 Jahren (Scheller et al 1995) mit 76 % (alle Daten entnommen aus: „Alkoholabhängigkeit erkennen und behandeln“, Kruse, Körkel, Schmatz 2000). Das Risiko einen Rückfall zu erleiden ist also im 1. Jahr der Abstinenz am höchsten und sinkt dann kontinuierlich ab. Im gegenständlichen Fall hat Fr. A nun durch ca. 4 Jahre in Form der vorgelegten alkoholspezifischen Blutwerte belegt, dass ein Alkoholmissbrauch nicht gegeben war. Folgt man den obigen Studien, die freilich die Prognose für den Individualfall nur grob darstellen können, so beträgt das Risiko für einen Rückfall zwischen dem 4. und 10 Abstinenzjahr ca. 20%. Festzustellen ist, dass eine einmalig, fachärztlich diagnostizierte Alkoholabhängigkeit kein Grund ist, die Lenkberechtigung „für immer“ befristet auszustellen. Eine Befristung ist von der Behörde auszusprechen, wenn eine Verschlechterung „nicht bloß möglich ist oder nicht ausgeschlossen werden kann, sondern sie muss geradezu zu erwarten sein.“ Definition von „erwarten“ laut Duden in diesem Zusammenhang: für wahrscheinlich halten, mit etwas rechnen. Es muss also lt Duden zumindest „wahrscheinlich“ sein, dass eine Verschlechterung auftritt. Nach Kant ist „unter Wahrscheinlichkeit ein Führwahrhalten aus unzureichenden Gründen zu verstehen, die aber zu den zureichenden ein größeres Verhältnis haben als die Gründe des Gegenteils.“ Auf die medizinische Begutachtung gezogen heißt dies: die Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn nach der geltenden medizinisch-wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen einen Sachverhalt spricht. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass mit der Bejahung der Wahrscheinlichkeit eines Sachverhaltes noch nicht die Möglichkeit ausgeschlossen werden muss, dass es auch anders sein könnte. Im gegenständlichen Fall heißt das, dass ein Rückfall in eine Alkoholabhängigkeit zwar jederzeit auftreten kann. Die Wahrscheinlichkeit hierfür beträgt nach 4 jähriger weitgehender Alkoholabstinenz bis zum 10. Jahr der Abstinenz-folgt man den obigen Studien- ca. 20 Prozent. Nach Definition Kant ist es daher „nicht wahrscheinlich“ dass ein solches Rezidiv auftritt und damit auch „nicht zu erwarten“. Eine Befristung der Lenkberechtigung ist folglich aus medizinischer Sicht nicht erforderlich. Hinweis: Auch die VPU vom 15.10.2015 kam schon zum Schluss:“ … kann ausreichende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nur unter der Voraussetzung unauffälliger Laborbefunde (Kontrolle der Leberfunktionsparameter) angenommen werden. In diesem Falle kann von einer weiteren Befristung abgesehen werden.“ Allerdings ist die Festlegung einer Befristung im Grunde genommen keine medizinische sondern eine rechtliche Abwägung (wobei sich natürlich die rechtliche Würdigung im Regelfall auf das medizinische Gutachten, welches eine Prognose bezüglich des zu erwartenden Krankheitsverlaufes abgibt, stützt).“ Im Rahmen der Durchführung des Parteiengehörs wurde von der belangten Behörde keine Stellungnahme abgegeben, die Beschwerdeführerin äußerte sich wie folgt: „Stellungnahme 1. Der amtsärztliche Sachverständige E gelangt in seinem Befund und Gutachten vom 22.12.2017 nach kurzer Darstellung der bisherigen Krankengeschichte der Beschwerdeführerin sowie des bisherigen Führerscheinverfahrens zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass sich eine allfällige weitere Befristung der Lenkberechtigung bzw. die Erteilung von Auflagen auf zwei Umstände, nämlich einerseits auf die leicht erhöhten CDT-Werte in der Vorgeschichte sowie andererseits auf die Inhalte des fachärztlichen Gutachtens vom 14.7.2017 stützen könnte.Im Zuge des Gutachtens führt er jedoch völlig zutreffend weiter aus, dass es keinen Blutbefund, welcher im Rahmen der bisherigen Befristungen vorgelegt worden sei, gebe, der einen Alkoholabusus belegen könnte, weshalb diese aus medizinischer Sicht nicht als Begründung für eine weitere Befristung herangezogen werden könnten. Die vereinzelt gemessenen erhöhten CDT-Werte seien nämlich nur im Rahmen der beiden Schwangerschaften der Beschwerdeführerin aufgetreten. Auch könne ein Rückfall in eine Alkoholabhängigkeit zwar jederzeit auftreten, die statistische Wahrscheinlichkeit hierfür betrage aber nach mindestens vierjähriger weitgehender Alkoholabstinenz nur rund 20 % und sei ein Rückfall insofern „nicht wahrscheinlich“ bzw. „nicht zu erwarten“.Der amtsärztliche Sachverständige E gelangt in seinem Befund und Gutachten vom 22.12.2017 nach kurzer Darstellung der bisherigen Krankengeschichte der Beschwerdeführerin sowie des bisherigen Führerscheinverfahrens zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass sich eine allfällige weitere Befristung der Lenkberechtigung bzw. die Erteilung von Auflagen auf zwei Umstände, nämlich einerseits auf die leicht erhöhten CDT-Werte in der Vorgeschichte sowie andererseits auf die Inhalte des fachärztlichen Gutachtens vom 14.7.2017 stützen könnte., , Im Zuge des Gutachtens führt er jedoch völlig zutreffend weiter aus, dass es keinen Blutbefund, welcher im Rahmen der bisherigen Befristungen vorgelegt worden sei, gebe, der einen Alkoholabusus belegen könnte, weshalb diese aus medizinischer Sicht nicht als Begründung für eine weitere Befristung herangezogen werden könnten. Die vereinzelt gemessenen erhöhten CDT-Werte seien nämlich nur im Rahmen der beiden Schwangerschaften der Beschwerdeführerin aufgetreten. Auch könne ein Rückfall in eine Alkoholabhängigkeit zwar jederzeit auftreten, die statistische Wahrscheinlichkeit hierfür betrage aber nach mindestens vierjähriger weitgehender Alkoholabstinenz nur rund 20 % und sei ein Rückfall insofern „nicht wahrscheinlich“ bzw. „nicht zu erwarten“. 2. Die Beschwerdeführerin schließt sich zunächst den Ausführungen des Amtsarztes E vollinhaltlich an, wobei in diesem Sinne der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen wird, dass unmittelbar nach der Geburt des Sohnes F, geb. ***, noch im nunmehrigen Universitätsklinikum *** aufgrund des während der Schwangerschaft festgestellten erhöhten CDT-Wertes ein Blutbild angefertigt worden ist, welches keinen Hinweis auf einen Alkoholmissbrauch ergeben hat.Es wird somit unter Hinweis auf die Ausführungen in der Beschwerde vom 15.11.2017 sowie die darin zitierte Judikatur des VerwaItungsgerichtshofes nochmals ausdrücklich vorgebracht, dass nunmehr auch auf Basis der Ergebnisse des amtsärztlichen Gutachtens E keine rechtliche Grundlage für eine weitere Befristung der Lenkberechtigung der Beschwerdeführerin bzw. für die Erteilung von Auflagen gegeben ist. Wie bereits ausgeführt verlangt die oberstgerichtliche Judikatur als Voraussetzung hierfür, dass es konkreter, auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender SachverhaItsfeststellungen darüber bedarf, dass die gesundheitliche Eignung — und zwar in ausreichendem Maß — für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art nach Ablauf der von der Behörde angenommenen Zeit mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder in relevantem Ausmaß einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss.Die Beschwerdeführerin schließt sich zunächst den Ausführungen des Amtsarztes E vollinhaltlich an, wobei in diesem Sinne der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen wird, dass unmittelbar nach der Geburt des Sohnes F, geb. ***, noch im nunmehrigen Universitätsklinikum *** aufgrund des während der Schwangerschaft festgestellten erhöhten CDT-Wertes ein Blutbild angefertigt worden ist, welches keinen Hinweis auf einen Alkoholmissbrauch ergeben hat., , Es wird somit unter Hinweis auf die Ausführungen in der Beschwerde vom 15.11.2017 sowie die darin zitierte Judikatur des VerwaItungsgerichtshofes nochmals ausdrücklich vorgebracht, dass nunmehr auch auf Basis der Ergebnisse des amtsärztlichen Gutachtens E keine rechtliche Grundlage für eine weitere Befristung der Lenkberechtigung der Beschwerdeführerin bzw. für die Erteilung von Auflagen gegeben ist. Wie bereits ausgeführt verlangt die oberstgerichtliche Judikatur als Voraussetzung hierfür, dass es konkreter, auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender SachverhaItsfeststellungen darüber bedarf, dass die gesundheitliche Eignung — und zwar in ausreichendem Maß — für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art nach Ablauf der von der Behörde angenommenen Zeit mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder in relevantem Ausmaß einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss. Gegenständlich ist der genannte Experte jedoch gerade zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Verschlechterung weder wahrscheinlich noch zu erwarten ist. Aus all diesen Gründen hält die Beschwerdeführerin ihren Antrag, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge der Beschwerde vom 15.11.2017 Folge geben und den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 19.10.2017, *** dahingehend abändern, dass ihr die Lenkberechtigung für die Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B ohne Befristung und Auflagen erteilt wird, ausdrücklich aufrecht.“ 4. Feststellungen: Bei der Beschwerdeführerin lag in der Vergangenheit eine Alkoholabhängigkeit vor. Es war wiederholt zu Befristungen der Lenkberechtigung bzw. Erteilung von Auflagen gekommen. Allerdings kann auf Grund der zuletzt ermittelten CDT Werte nicht auf einen Alkoholabusus innerhalb der letzten vier Jahre geschlossen werden, vielmehr waren diese Werte, sofern sie leicht erhöht waren, durch bestehende Schwangerschaften bedingt. Als Grenzwert für einen sicheren Alkoholmissbrauch können hinsichtlich dieses Wertes 2% herangezogen werden, welcher allerdings bei keiner Blutprobe erreicht wurde. Alle anderen anlässlich der Blutabnahme untersuchten alkoholspezifischen Parameter bewegten sich im unauffälligen Bereich. Die ebenfalls ursprünglich festgestellte rezidivierende depressive Störung samt schizoider Erkrankung ist seit mehreren Jahren in Remission. Eine diesbezügliche Medikation wird nicht mehr durchgeführt. Grundsätzlich kann ein Rückfall in die Alkoholabhängigkeit immer eintreten. Im vorliegenden Fall ist durch die vorgelegten spezifischen Blutwerte nachgewiesen, dass bei der Beschwerdeführerin innerhalb der letzten 4 Jahre kein Alkoholmissbrauch gegeben war. 5. Beweiswürdigung: Das LVwG hat Einsicht genommen in den verwaltungsbehördlichen Akt und legt seiner Entscheidung dessen unbedenklichen Inhalt zu Grunde. Eingang findet auch das vom Amtssachverständigen E erstellte Gutachten, in welches auch die dem verwaltungsbehördlichen Akt inneliegenden zeitlich vorgeschalteten amtsärztlichen Gutachten, die vorhandenen Blutbefunde, die psychiatrischen Gutachten sowie die Ergebnisse der verkehrspsychologischen Untersuchung verarbeitet wurden. Das LVwG folgt dem schlüssigen und widerspruchsfreien Gutachten des E, welcher nachvollziehbar begründet, warum die zeitweisen erhöhten CDT Werte nicht auf einen Alkoholmissbrauch zurückzuführen sind, sondern auf einer zweimaligen Schwangerschaft beruhen. Auch weitere ehemalige Krankheitsbilder, bei welchen eine medikamentöse Behandlung zwischenzeitig nicht mehr notwendig ist, bilden aus diesem Grund keine tragfähige Basis für eine Befristung der Lenkberechtigung. Er führt weiter aus, dass bei der Beschwerdeführerin ein Rückfall in eine Alkoholabhängigkeit zwar nicht ausschließbar ist, allerdings die Wahrscheinlichkeit hierfür nach 4 jähriger Alkoholabstinenz (bis zum 10. Jahr der Abstinenz) nur ca. 20 Prozent beträgt. Ein Rezidiv sei daher „nicht wahrscheinlich“ und damit auch „nicht zu erwarten“. Eine Befristung der Lenkberechtigung sei folglich aus medizinischer Sicht ebensowenig erforderlich wie die Vorschreibung der mit der Alkoholabhängigkeit in Zusammenhang stehenden Auflagen. 6. Rechtsgrundlagen: § 3
(1)FSG: Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:Paragraph 3,
(1)FSG: Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die: 1.Ziffer eins das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (Paragraph 6,), 2.Ziffer 2 verkehrszuverlässig sind (§ 7),verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,), 3.Ziffer 3 gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (Paragraphen 8 und 9), 4.Ziffer 4 fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) undfachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (Paragraphen 10 und 11) und 5.Ziffer 5 den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein. § 5
(5)leg. cit.: Die Lenkberechtigung ist, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen (§ 8 Abs. 3 Z 2). Personen, die nach dem ärztlichen Gutachten „beschränkt geeignet“ sind, darf nur eine eingeschränkte Lenkberechtigung erteilt werden, die ausschließlich zum Lenken eines oder mehrerer, auf Grund der Beobachtungsfahrt bestimmter Ausgleichkraftfahrzeuge berechtigt (§ 9 Abs. 5). Die aufgrund des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen sind dem Antragsteller von der Behörde zur Kenntnis zu bringen.Paragraph 5,
(5)leg. cit.: Die Lenkberechtigung ist, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen (Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2,). Personen, die nach dem ärztlichen Gutachten „beschränkt geeignet“ sind, darf nur eine eingeschränkte Lenkberechtigung erteilt werden, die ausschließlich zum Lenken eines oder mehrerer, auf Grund der Beobachtungsfahrt bestimmter Ausgleichkraftfahrzeuge berechtigt (Paragraph 9, Absatz 5,). Die aufgrund des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen sind dem Antragsteller von der Behörde zur Kenntnis zu bringen. § 8
(2)leg. cit.: Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.Paragraph 8,
(2)leg. cit.: Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen. § 8
(4)leg. cit.: Wenn das ärztliche Gutachten die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen von der Erfüllung bestimmter Auflagen, wie insbesondere die Verwendung von bestimmten Behelfen oder die regelmäßige Beibringung einer fachärztlichen Stellungnahme abhängig macht, so sind diese Auflagen beim Lenken von Kraftfahrzeugen zu befolgen.Paragraph 8,
(4)leg. cit.: Wenn das ärztliche Gutachten die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen von der Erfüllung bestimmter Auflagen, wie insbesondere die Verwendung von bestimmten Behelfen oder die regelmäßige Beibringung einer fachärztlichen Stellungnahme abhängig macht, so sind diese Auflagen beim Lenken von Kraftfahrzeugen zu befolgen. § 25a
(1)VwGG: Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)VwGG: Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Art. 133
(4)B-VG: Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.Artikel 133,
(4)B-VG: Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
- Rechtliche Erwägungen: Für die Befristung der Lenkberechtigung ist gesetzlich normierte Voraussetzung, dass eine bloß eingeschränkte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen angenommen werden kann. Hiezu bedarf es auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung, und zwar in ausreichendem Maß, für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art nach Ablauf der von der Behörde angenommenen Zeit mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder in relevantem Ausmaß einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss, wobei die „bloße Möglichkeit einer sich verschlechternden Suchterkrankung“ hierfür nicht hinreichend ist (vgl. VwGH vom
- Jänner 2017, Ra 2014/11/0092; vgl. zur Nichtanwendung des § 14 Abs. 5 FSG-GV bei „unwahrscheinlichem Rückfallrisiko“ auch VwGH vom
- April 2007, 2006/11/0090).Für die Befristung der Lenkberechtigung ist gesetzlich normierte Voraussetzung, dass eine bloß eingeschränkte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen angenommen werden kann. Hiezu bedarf es auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung, und zwar in ausreichendem Maß, für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art nach Ablauf der von der Behörde angenommenen Zeit mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder in relevantem Ausmaß einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss, wobei die „bloße Möglichkeit einer sich verschlechternden Suchterkrankung“ hierfür nicht hinreichend ist vergleiche VwGH vom
- Jänner 2017, Ra 2014/11/0092; vergleiche zur Nichtanwendung des Paragraph 14, Absatz 5, FSG-GV bei „unwahrscheinlichem Rückfallrisiko“ auch VwGH vom
- April 2007, 2006/11/0090). Das Beweisverfahren hat ergeben, dass bei der Beschwerdeführerin nicht mit einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes im zuvor genannten Ausmaß gerechnet werden muss. Dass bei der konkret vorliegenden Situation ein Rückfall prinzipiell immer eintreten kann, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Im gegenständlichen Fall besteht bei der Beschwerdeführerin nachweislich seit 4 Jahren kein Alkoholmissbrauch mehr. Ein Rückfallrisiko besteht bei dieser Konstellation lediglich zu ca. 20%. Dies reicht im Licht der zitierten Judikatur nicht aus, um eine Befristung der Lenkberechtigung samt der Erteilung von Auflagen auszusprechen. Andernfalls müsste es bei derartigen Konstellationen zwangsweise bei einmal festgestelltem Alkoholmissbrauch ad infinitum zu Befristungen und Auflagenerteilungen kommen. Dazu siehe auch das oben zuletzt zitierte Judikat des VwGH. Der Beschwerde ist daher insofern sattzugeben, als der Beschwerdeführerin die Lenkberechtigung unbefristet zu erteilen ist und auch die in Zusammenhang mit ihrer Suchterkrankung stehenden Auflagen ersatzlos zu entfallen haben. Die im „Hinweis“ geforderte Beibringung eines Facharztgutachtens vom Facharzt für Psychiatrie und eines Blutbefunds mit dem CDT-Wert zur Nachuntersuchung ist somit infolge Entfalls der Befristung ebenfalls gegenstandslos.
- Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. nur Fragen der Beweiswürdigung vorliegen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich nicht berufen ist (vgl. allgemein zur Beweiswürdigung VwGH vom
- Juni 2017, Ra 2017/02/0038).Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. nur Fragen der Beweiswürdigung vorliegen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich nicht berufen ist vergleiche allgemein zur Beweiswürdigung VwGH vom
- Juni 2017, Ra 2017/02/0038). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1426.001.2017