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LVwG-AV-437/001-2017

Obsah (7)§ 28§ 25aArt. 133§ 35§ 4Art. 130§ 2

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum15.03.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-437/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wird die Anordnung der Kostenvorauszahlung dahingehend präzisiert, dass sie wie folgt zu lauten hat: „Es wird Ihnen der Auftrag erteilt, als Vorauszahlung für die Kosten der Ihnen mit Schreiben vom

  1. August 2015, *** angedrohten Ersatzvornahme den Betrag von 4.718,88 Euro gegen nachträgliche Verrechnung binnen sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten einzuzahlen.“„Es wird Ihnen der Auftrag erteilt, als Vorauszahlung für die Kosten der Ihnen mit Schreiben vom
  2. August 2015, *** angedrohten Ersatzvornahme den Betrag von 4.718,88 Euro gegen nachträgliche Verrechnung binnen sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten einzuzahlen.“,
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom

  1. März 2017, Zahl ***, wurde A der Auftrag erteilt, als Vorauszahlung für die Kosten, der mit Schreiben vom
  2. August 2015, Zahl ***, angedrohten Ersatzvornahme, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieses Bescheides den Betrag von € 4.718,88 zu überweisen oder bei der Bezirkshauptmannschaft einzuzahlen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz vom
  3. Jänner 2014, Zahl ***, verpflichtet wurde, das bestehende Nebengebäude (Gartenhaus) in ***, ***, Grundstück Nr. ***, KG ***, EZ ***, Grundbuch ***, bis spätestens 31.03.2014 abzutragen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz vom
  4. Jänner 2014, Zahl ***, verpflichtet wurde, das bestehende Nebengebäude (Gartenhaus) in ***, ***, Grundstück Nr. ***, KG ***, EZ ***, Grundbuch ***, bis spätestens 31.03.2014 abzutragen. Dieser Verpflichtung sei die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen. Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten habe der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
  5. August 2015 nochmalig eine Frist von 10 Wochen für die Durchführung der Demolierungsarbeiten eingeräumt. Nach ungenütztem Verstreichen der weiteren Frist habe die Bezirkshauptmannschaft die Kostenschätzung der B OG, Baumeister Zimmermeister, in ***, vom 11.02.2016 eingeholt und diese mit Schreiben vom
  6. Juni 2016 der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht. Seitens der Beschwerdeführerin sei keine Stellungnahme erfolgt und sei daher der Bescheid über die Vorauszahlung der Kosten einer Ersatzvornahme zu erlassen gewesen. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 14.03.2017 zugestellt. Mit Schreiben vom 30.03.2017 (Postaufgabe 31.03.2017) hat die nunmehrige Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid erhoben und zusammengefasst ausgeführt, dass das Gartenhaus seit vielen Jahrzehnten eine Baubewilligung habe. Es sei seit Jahrzehnten im amtlichen Bebauungsplan eingezeichnet, woraus sofort ersichtlich sei, dass eine Baubewilligung vorliege, da die Behörde somit die Größe und genaue Lage des Gartenhauses sonst nicht kennen würde. Zur Lage des Gartenhauses sei zu sagen, dass es genau dort gebaut worden wäre, wo es im Bebauungsplan eingezeichnet sei. In diesem sei auch ersichtlich, dass hinter dem Gartenhaus der Beschwerdeführerin noch 0,5 m Grundstück gehöre. Die Nachbarn hätten auf diesem rechtswidrig einen Teil ihres Wohnhauses errichtet. Das werde auch zur Anzeige gebracht. Beantragt wurde, das Wohnhaus der Nachbarn auf diesem halben Meter abzureißen, das Grundstück der Beschwerdeführerin wieder instand zu setzen und diesen halben Meter mit Gartenerde aufzufüllen. Bereits aus dem Akteninhalt ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 20.01.2014, Zahl ***, wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin

§ 35

NÖ Bauordnung 1996 angeordnet, das bestehende Nebengebäude (Gartenhaus) in ***, ***, Grundstück Nr. ***, KG ***, EZ ***, Grundbuch ***, abzutragen. Als Erfüllungsfrist dieses Demolierungsauftrages wurde der 31.03.2014 genannt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 20.01.2014, Zahl ***, wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin

Paragraph 35, NÖ Bauordnung 1996 angeordnet, das bestehende Nebengebäude (Gartenhaus) in ***, ***, Grundstück Nr. ***, KG ***, EZ ***, Grundbuch ***, abzutragen. Als Erfüllungsfrist dieses Demolierungsauftrages wurde der 31.03.2014 genannt. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass für das gegenständliche Gartenhaus keine entsprechende Baubewilligung vorhanden ist. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin A am 21.01.2014 nachweislich zugestellt. Die nunmehrige Beschwerdeführerin hat gegen diesen Abbruchauftrag kein Rechtsmittel erhoben, weshalb dieser in Rechtskraft erwachsen ist. Auf Grund des rechtskräftigen Abbruchbescheides hat die Stadtgemeinde ***, vertreten durch Bürgermeister C, mit Schreiben vom 17.11.2014 die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten um Vollstreckung desselben ersucht. In der Folge wurde mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 06. August 2015 gegenüber der nunmehrigen Beschwerdeführerin die Ersatzvornahme

§ 4des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VVG) angedroht.

Auch diese Androhung der Ersatzvornahme wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin durch Hinterlegung am 12.08.2015 zugestellt.In der Folge wurde mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 06. August 2015 gegenüber der nunmehrigen Beschwerdeführerin die Ersatzvornahme

Paragraph 4, des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VVG) angedroht. Auch diese Androhung der Ersatzvornahme wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin durch Hinterlegung am 12.08.2015 zugestellt. Am

  1. Oktober 2015 wurde im Zuge eines Ortsaugenscheins unter Beisein eines bautechnischen Amtssachverständigen und eines Vertreters der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten die weitere Vorgangsweise hinsichtlich des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens besprochen. Festgestellt wurde bei diesem Ortsaugenschein, dass trotz Androhung der Ersatzvornahme vom 06.08.2015, *** und Einräumung einer letztmaligen Frist von 10 Wochen ab Zustellung bis dato keine Abbruchmaßnahmen gesetzt wurden. Seitens des Amtssachverständigen für Bautechnik wurde ein detaillierter Leistungskatalog mit der Beschreibung der abzubrechenden Maßnahmen zwecks Einholung von Kostenvoranschlägen erstellt. In der Folge wurden mehrere befugten Fachfirmen seitens der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten ersucht Kostenvoranschläge für die durchzuführenden Arbeiten zu übermitteln. Seitens der B OG wurde der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten ein Kostenvoranschlag, in dem die durchzuführenden Abbrucharbeiten – detailliert beschrieben und aufgeschlüsselt nach Facharbeiterstunden, Baggerstunden, Stunden für den Stemmhammer, Zustellung und Abtransport des Baggers, eine Kleinmaschinenpauschale sowie Kosten für diverse Klein- und Hilfsmaterialien ausgewiesen sind, übermittelt und als voraussichtliche Kosten der Betrag von € 4.718,88 inklusive Umsatzsteuer angeben. Dieser Kostenvoranschlag vom 11.02.2016 wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
  2. Juni 2016 zur Kenntnis gebracht und der nunmehrigen Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme erfolgte nicht. Zu diesem Sachverhalt gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund des Akteninhaltes, aus dem sich auch der Gang des Verfahrens zweifelsfrei ergibt und wurde dieser Sachverhalt auch seitens der Beschwerdeführerin in keiner Weise bestritten. Rechtlich gelangen folgende Bestimmungen zur Anwendung:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 2Abs.

1 VVG haben die Vollstreckungsbehörden bei der Handhabung der in diesem Bundesgesetz geregelten Zwangsbefugnisse an dem Grundsatz festzuhalten, daß jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden ist.

Paragraph 2, Absatz eins, VVG haben die Vollstreckungsbehörden bei der Handhabung der in diesem Bundesgesetz geregelten Zwangsbefugnisse an dem Grundsatz festzuhalten, daß jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden ist.

§ 4Abs.

1 VVG kann, wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.

Paragraph 4, Absatz eins, VVG kann, wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.

§ 4Abs.

2 VVG kann die Vollstreckungsbehörde in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.

Paragraph 4, Absatz 2, VVG kann die Vollstreckungsbehörde in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sohin unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und unter Anwendung der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen: Bezugnehmend auf das Beschwerdevorbringen, wonach es eine Baubewilligung für das Gartenhaus gäbe, ist zunächst voranzustellen, dass im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Titelbescheides nicht mehr aufgeworfen werden kann (vgl. VwGH 13.12.1988, 88/05/0141).Bezugnehmend auf das Beschwerdevorbringen, wonach es eine Baubewilligung für das Gartenhaus gäbe, ist zunächst voranzustellen, dass im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Titelbescheides nicht mehr aufgeworfen werden kann vergleiche VwGH 13.12.1988, 88/05/0141). Beschwerdegegenstand ist nämlich ausschließlich der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 10. März 2017, Zahl ***, und nicht der längst in Rechtskraft erwachsene Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 20.01.2014, Zahl ***. Eben dieser Bescheid des Bürgermeisters gehört dem Rechtsbestand infolge dessen Rechtskraft an und ist es dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich verwehrt, eine inhaltliche Prüfung dieses Bescheides etwa dahingehend vorzunehmen, ob eine Baubewilligung für das Gartenhaus bestanden habe. Dem entsprechend geht das gesamte Beschwerdevorbringen, das sich darauf richtet, dass es seit Jahrzehnten eine Baubewilligung für dieses Gartenhaus gebe, ins Leere. Sehr wohl Voraussetzung bzw. entscheidend für die Rechtmäßigkeit der Anordnung der Kostenvorauszahlung für die Ersatzvornahme ist, das eben die Ersatzvornahme selbst im Titelbescheid ihre Deckung findet und die der Beschwerdeführerin zugrunde gelegte Verpflichtung inhaltlich eindeutig bestimmt ist (VwGH 14.04.1987, 86/05/0136, VwGH 08.04.2014, 2011/05/0050). Zudem ergibt sich aus dem Schonungsprinzip des § 2 Abs. 1 VVG, dass kein höherer Kostenvorschuss verlangt werden darf, als zur Bestreitung der Ersatzvornahme erforderlich wäre. Ansonsten wären die Kosten unverhältnismäßig (VwGH 27.10.2014, 2013/04/0079). Zudem ergibt sich aus dem Schonungsprinzip des Paragraph 2, Absatz eins, VVG, dass kein höherer Kostenvorschuss verlangt werden darf, als zur Bestreitung der Ersatzvornahme erforderlich wäre. Ansonsten wären die Kosten unverhältnismäßig (VwGH 27.10.2014, 2013/04/0079). Unabhängig davon, dass die Verpflichtete in den Anwendungsfällen des § 4 Abs. 1 VVG insoweit das Risiko erhöhter Aufwendungen trägt, als sie es als Folge ihrer Säumnis sogar hinnehmen müsste, wenn sich die Kosten der Vollstreckung im Wege der Ersatzvornahme für nach dem Titelbescheid erforderliche und auch tatsächlich verrichtete Arbeit insgesamt auf einen höheren Betrag belaufen würden, als dies der Fall gewesen wäre, wenn sich die Notwendigkeit eines behördlichen Einschreitens nicht ergeben hätte, hat die Beschwerdeführerin als Verpflichtete im verfahrensgegenständlichen Fall gar nicht vorgebracht, dass von einer Unbestimmtheit des Titelbescheides auszugehen ist oder dass die Kosten zu hoch vorgeschrieben worden wären. Unabhängig davon, dass die Verpflichtete in den Anwendungsfällen des Paragraph 4, Absatz eins, VVG insoweit das Risiko erhöhter Aufwendungen trägt, als sie es als Folge ihrer Säumnis sogar hinnehmen müsste, wenn sich die Kosten der Vollstreckung im Wege der Ersatzvornahme für nach dem Titelbescheid erforderliche und auch tatsächlich verrichtete Arbeit insgesamt auf einen höheren Betrag belaufen würden, als dies der Fall gewesen wäre, wenn sich die Notwendigkeit eines behördlichen Einschreitens nicht ergeben hätte, hat die Beschwerdeführerin als Verpflichtete im verfahrensgegenständlichen Fall gar nicht vorgebracht, dass von einer Unbestimmtheit des Titelbescheides auszugehen ist oder dass die Kosten zu hoch vorgeschrieben worden wären. Im Gegenteil hat das Ermittlungsverfahren eindeutig ergeben, dass sowohl eine ausreichende Bestimmtheit des Titelbescheides als auch entsprechend des festgestellten Sachverhaltes, eine grundsätzliche Nachvollziehbarkeit der Kosten gegeben ist. Es wurden jedenfalls mehrere Firmen um Erstellung eines Kostenvoranschlages ersucht – dies nach Leistungsfeststellung eines Amtssachverständigen für Bautechnik – und hat die B OG letztlich auch einen solchen Voranschlag detailliert aufgeschlüsselt übermittelt. Genau dieser Betrag wurde dann auch im Wege der Kostenvorauszahlung vorgeschrieben. Ein Hinweis, dass der Kostenvoranschlag seitens der Baufirma zu hoch wäre, ergibt sich nicht und wurden auch von der Beschwerdeführerin keine sachlichen Einwände erhoben, da ihr die Kosten aufgeschlüsselt zur Kenntnis gebracht wurden und keine Stellungnahme erfolgte. Abgesehen davon, kann dem Gesetz nicht entnommen werden, dass die Behörde verpflichtet ist, eine Ersatzvornahme für einen Beschwerdeführer „so kostengünstig als möglich“ zu gestalten (VwGH 29.04.1986, 86/05/0006) und bleibt es zudem der Beschwerdeführerin freilich völlig unbenommen, bis zum Beginn der Ersatzvornahme, die zu vollstreckenden Maßnahmen doch noch selbst durchzuführen (VwGH 08.04.2014, 2011/05/0050). Im Hinblick darauf, dass die Vorauszahlung der Kosten nach der Bestimmung des § 4 Abs. 2 VVG nur gegen nachträgliche Verrechnung erfolgt - sind doch tatsächlich höhere Kosten nachzuzahlen und ein verbleibender Überschuss rückzuerstatten -, war der Kostenvorauszahlungsauftrag dahingehend zu präzisieren, als die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung aufgetragen wird. Paragraph 4, Absatz 2, VVG nur gegen nachträgliche Verrechnung erfolgt - sind doch tatsächlich höhere Kosten nachzuzahlen und ein verbleibender Überschuss rückzuerstatten -, war der Kostenvorauszahlungsauftrag dahingehend zu präzisieren, als die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung aufgetragen wird. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.437.001.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.