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{'item': 'LVwG-AV-179/001-2018'}

Obsah (5)§ 31Art. 130§ 8§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum16.03.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-179/001-2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch den RichterHo

§ 31Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unzulässig zurückgewiesen.1. Die Beschwerde wird

Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.

  1. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
  2. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision nach Artikel 133 Absatz 4 , Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung: Bei der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld sprach der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Herr B, am 04.04.2017 wegen der Verbringung von Bauschutt in Folge Abbruches eines alten Gebäudes in der *** in *** vor. Er wies dabei auf eine (offenbar) unerlaubte Ablagerung dieses Materiales hin. Dieser Umstand wurde in einem Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 04.04.2017 festgehalten. Im Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld *** befindet sich eine Eingabe von Herrn B an die Gemeinde ***, welche bei dieser am 27.10.2017 einlangte. Darin ersuchte B die Gemeinde um Hilfestellung mittels eines Bescheides betreffend eine massive Bodenerhöhung. Weiters stellte er diverse Ansuchen, unter denen auch Begehren um Einsichtnahme in Bewilligungen waren. In einem zweiten Schreiben an die Gemeinde ***, welches ebenfalls am 27.10.2017 dort einlangte, führte B unter anderem aus, dass durch die Kapillarwirkung das Fundament seines Nebengebäudes ständig unter Wasser sei und Feuchtigkeitsschäden auftreten würden (durch die Anschüttungen und eine Steinmauer). Begehrt wurde unter anderem die Beseitigung der Gesteinsmauer durch die Gemeinde. Am 13.12.2017 führte der wasserbautechnische Amtssachverständige bei der gegenständlichen Örtlichkeit mit den Anschüttungen und der Steinmauer sowie des Nebengebäudes B einen Lokalaugenschein durch. In der mit selben Datum erstatteten wasserbautechnischen Stellungnahme hielt der Amtssachverständige fest, dass es zu keinem Oberflächenabfluss von Niederschlagswasser Richtung Grundstück B komme und lediglich bei der angrenzenden Steinmauer zum Grundstück B es zu einem leichten Oberflächenabfluss kommen könne, dies jedoch nur aufgrund einer geringen Fläche, welche zum Grundstück B geneigt sei. Dieser Oberflächenwasserabfluss sei aber sehr gering und vernachlässigbar. Der Amtssachverständige konnte am Tag der Überprüfung keine Vernässung beim aufgehenden Mauerwerk des Nebengebäudes feststellen. Die wasserbautechnische Stellungnahme wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Dem Wasserrechtsakt ist ein weiteres Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers an die Gemeinde *** zu entnehmen, welches bei dieser am 15.12.2017 einlangte. Darin begehrte der Rechtsvertreter unter anderem (neuerlich) die Erlassung eines Bescheides über die Entfernung von Bauschutt und Altholz. Im Wasserrechtsakt befindet sich dann ein Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers an die Marktgemeinde ***, welches dort am 09.01.2018 einlangte. Darin hielt Herr B die mit Schreiben vom 15.12.2017 gestellten Forderungen aufrecht. Auch regte Herr B die Neuvermessung der Grundgrenzen an. Mit Schreiben vom 30.01.2018 teilte die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, B, mit, dass aufgrund des wasserbautechnischen Gutachtens vom 13.12.2017 keine Beeinträchtigung wasserrechtlich geschützter Rechte vorliege. Betreffend die Stellungnahme vom 18.12.2017 verwies die Bezirkshauptmannschaft darauf, dass es sich dabei um zivilrechtliche und baurechtliche Fragestellungen handle, welche von den entsprechenden Stellen zu beantworten seien. Am 13.02.2018 langte eine Beschwerde von B, in Vertretung für A, vom 10.02.2018 ein, mit welcher eine Säumnis der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld als Wasserrechtsbehörde geltend gemacht wurde. Angeschlossen waren der Beschwerde ein Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 08.02.2018, ein Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 15.12.2017, der Marktgemeinde *** vom 28.12.2017, der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 17.01.2018 und vom 30.01.2018, ein weiteres Schreiben des Rechtsvertreters vom 24.01.2018, ein E-Mail vom 24.01.2018 und nochmals ein Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 31.01.
  3. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich leitete diese Beschwerde samt den 8 Beilagen an die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld als zuständige Einbringungsstelle für Säumnisbeschwerden weiter. Gleichzeitig trug das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld auf, zu prüfen, ob ein Bescheid nach dem Wasserrechtsgesetz zu erlassen wäre aufgrund eines offenen Antrages des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers. Nach Ablauf von drei Monaten oder wenn kein offener Antrag vorliege, solle die Bezirkshauptmannschaft die Beschwerde neuerlich vorlegen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers legte daraufhin mit E-Mail vom 21.02.2018 eine Niederschrift der Marktgemeinde *** vom 06.03.2017 und einen Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 04.04.2017 vor und wies darauf hin, dass aus den beiliegenden Schreiben offensichtlich sei, dass seit 06.03.2017 die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld über die Vorgangsweise der Gemeinde Bescheid wüsste und aufgrund des Aktenvermerkes vom 04.04.2017 auch Wasserrechtsfragen betreffend das Bauvorhaben *** vorlägen. Im E-Mail vom 21.02.2018 wird dann weiter ausgeführt, dass nach dem 04.04.2017 unter anderem von der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld keine Verantwortung übernommen worden sei, statt dessen aber versucht werde, betreffend die Liegenschaft *** trotz vorliegender Baubewilligung einen Abrissbescheid zu erwirken. Dies würde ein Nebengebäude betreffen. Der Bauakt *** sei als Grundlage heranzuziehen. Im Schreiben vom 27.02.2018 forderte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich B auf, den als Säumnisbeschwerde eingebrachten Schriftsatz vom 10.02.2018 (samt Beilagen) dadurch zu verbessern, dass eine Vollmacht zur Erhebung dieser Beschwerde für A vorgelegt werde, und einen allenfalls von Herrn B (für Herrn A) gestellten Antrag auf Erlassung eines wasserrechtlichen Bescheides vorzulegen und darzulegen, wann dieser bei der Bezirkshauptmannschaft eingebracht worden sei. Zur Behebung der Mängel wurde eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung eingeräumt und darauf hingewiesen, dass bei Nichterfüllung oder nicht vollständiger Erfüllung dieses Auftrages die Beschwerde zurückgewiesen werden würde. Mit E-Mail vom 01.03.2018 legte B drei Vollmachten, nämlich vom 19.03.2017, 08.08.2017 und 31.10.2017 vor. Er wies im E-Mail auch darauf hin, dass der Bauakt *** ausschlaggebend sei und Fristversäumnis hinsichtlich des Wasserrechtsbescheides vorliege. Auch fehle die Ausfolgung eines Bescheides bezogen auf die ***. Mit Schreiben vom 26.02.2018 legte die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld die Säumnisbeschwerde vom 10.02.2018 samt Beilagen dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor. Im Schreiben führte die Bezirkshauptmannschaft aus, dass Herr B offensichtlich zwei Aktenvorgänge thematisiere, nämlich den Akt *** und ***. Der erste Akt betreffe das Verfahren nach dem AWG. Der zweite Akt befasse sich mit Eingaben und Anfragen von B betreffend Wasserrecht. Weiters führte die Bezirkshauptmannschaft aus, dass sich in beiden Akten keine Eingaben befinden würden, die auf die Erlassung eines wasserrechtlichen Bescheides schließen ließen. Am 02.03.2018 teilte B dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich telefonisch mit, dass sein Sohn A Eigentümer des Grundstückes „***“ (Grundstück ***, KG ***) sei und östlich daran angrenzend das Grundstück „***“ liege, dessen Eigentümer die Familie C sei. Weiters gab er die Auskunft, keinen Antrag auf Erlassung eines Wasserrechtsbescheides gestellt zu haben, sondern seit dem Aktenvermerk vom 04.04.2017 auf eine Entscheidung der Wasserrechtsbehörde zu warten. Das gegen ihn laufende Sachwalterbestellungsverfahren sei noch nicht abgeschlossen. Zu den zwei Wasserrechtseingaben teilt er mit, dass damit einerseits die *** und andererseits *** gemeint sei. Im Telefonat wird ihm mitgeteilt, dass kein Antrag auf Erlassung eines Wasserrechtsbescheides dem vorgelegten BH-Akt entnommen werden könne und wird er darauf hingewiesen, Unterlagen, die eine Antragstellung darlegen, noch vorlegen zu können. Es erfolgt weiters die Belehrung darüber, dass Unterlagen und Eingaben zu anderen Akten, die er als für gegenständliches Verfahren relevant erachte, von ihm im vorliegenden Beschwerdeverfahren vorzulegen sind. Folgender Sachverhalt wird anhand der vorliegenden klaren Aktenlage als erwiesen festgestellt: Herr B ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren bevollmächtigter Rechtsvertreter von A. Ein Antrag auf Erlassung eines wasserrechtlichen Bescheides liegt nicht vor. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde. Folgende Bestimmungen des VwGVG sind für gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblich: „§ 8.

(1)Absatz eins,Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

(2)Absatz 2,…“

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 13 Abs. 3 AVG in sinngemäßer Anwendung iSd § 17 VwGVG lautet:Paragraph 13, Absatz 3, AVG in sinngemäßer Anwendung iSd Paragraph 17, VwGVG lautet: „Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen das Landesverwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Landesverwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird.“ Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich trug dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit nachweislich am 28.02.2018 zugestellter Verfügung vom 27.02.2018 die Verbesserung (Verbesserungsauftrag) der mit Schriftsatz vom 10.02.2018 eingebrachten Säumnisbeschwerde dahingehend auf, dass einerseits eine Vollmacht zur Erhebung dieser Beschwerde für A vorgelegt und andererseits die Vorlage eines bereits gestellten Antrages auf Erlassung eines wasserrechtlichen Bescheides und die Darlegung der Umstände der Einbringung eines derartigen Antrages bei der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vorgenommen werde. Im genannten Verbesserungsauftrag wurde eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer nicht vollständigen Erfüllung dieses Auftrages eingeräumt. Herr B hat zwar mit E-Mail vom 01.03.2018 die geforderte Vollmacht vorgelegt, die Vollmacht vom 31.10.2017 wird als ausreichend erachtet, jedoch war kein Antrag auf Erlassung eines wasserrechtlichen Bescheides angeschlossen. Es wurde auch nicht dargelegt, wann ein derartiger Antrag bei der Behörde eingebracht worden wäre. Der Verbesserungsauftrag wurde am 28.02.2018 zugestellt, die Frist zur Verbesserung der Säumnisbeschwerde ist mit Ablauf des 14.03.2018 ungenützt verstrichen. Ein entsprechender Antrag wurde bis dato nicht vorgelegt. Ein solcher Antrag lässt sich auch dem vorgelegten Wasserrechtsakt *** nicht entnehmen. Die beiden im Akt *** enthaltenen Eingaben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, welche am 27.10.2017 bei der Marktgemeinde *** einlangten, beziehen sich auf Ansuchen betreffend baurechtliche Themen und Ersuchen um ein Tätigwerden der Baubehörde, wenngleich auch ein Bezug zum Wasserrecht, nämlich durch Ausführungen zu angeblichen Feuchtigkeitsschäden aufgrund von Anschüttungen und einer Steinmauer, hergestellt wird. Diese Ausführungen sind jedoch nicht als Antrag auf Erlassung eines wasserrechtlichen Entfernungsauftrages zu werten. Dies liegt einerseits daran, dass die Eingaben an die Baubehörde gerichtet sind, und andererseits auch ausdrücklich ein Tätigwerden der Gemeinde begehrt wird. Auch das Schreiben, welches am 15.12.2017 bei der Marktgemeinde *** einlangte, richtet sich eindeutig an die Gemeinde. Dies geht schon aus dem Betreff „Bescheiderwirkung“ (durch die Gemeinde) hervor. Unter anderem beantragte Herr B einen Bescheid über die Entfernung von Bauschutt sowie eine baupolizeiliche Überprüfung der Liegenschaft „***“. Im E-Mail vom 18.12.2017 an die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld führte Herr B zunächst unter Bezugnahme auf die Bauordnung aus. Anschließend folgen eigene Überlegungen zum von der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld eingeholten wasserbautechnischen Gutachten vom 13.12.

  1. Das E-Mail von Herrn B an den wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom 15.12.2017 enthält Ausführungen zum fachlichen Gutachten vom 13.12.2017 und eine Aufzählung von Geschehnissen für einen Zeitraum vor dessen Erstattung. Ein Antrag nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 ist darin nicht enthalten. Mit einem weiteren Schreiben vom 08.01.2018, eingelangt bei der Marktgemeinde *** am 09.01.2018 verwies der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf sein Vorbringen im Schreiben vom 15.12.
  2. Weiters wird ein Geschehnisablauf hinsichtlich des wasserfachlichen Gutachtens vom 13.12.2017 und diversen Schriftverkehrs des Rechtsvertreters dargelegt. - Zur Säumnisbeschwerde vom 10.02.2018 samt Beilagen ist Folgendes festzuhalten: Mit der Beschwerde wird eine Untätigkeit der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld als Wasserrechtsbehörde in Bezug auf das Grundstück „***“ geltend gemacht. Es wird auch auf den Wasserrechtsakt der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld *** Bezug genommen. Ersucht wird in der Beschwerde „um einen Bescheid in dieser Angelegenheit, um rechtlich gegen die Beurteilung vom 30.01.2018 (Anmerkung: Der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld) vorgehen zu können.“ In dem von Herrn B initiierten Telefonat am 02.03.2018 legte dieser dar, dass die in der Beschwerde vom 10.02.2018 angesprochenen zwei Wasserrechtseingaben sich einerseits auf das Grundstück „***“ und andererseits auf das Grundstück „***“ beziehen würden. Daraus ergibt sich für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dass der Rechtsvertreter B einerseits eine Säumigkeit der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld als Wasserrechtsbehörde betreffend „***“ und andererseits betreffend „***“ geltend macht. Bezug genommen wird in der Beschwerde auf den Akt ***. Aus diesem Akt geht hervor, dass wasserrechtlich verfahrensgegenständlich Anschüttungen und eine Steinmauer auf dem Grundstück „***“ sind, welche Auswirkungen auf das Grundstück „***“ – nach Meinung des Rechtsvertreters Herr B – hätten. Aus der Aktenlage ergibt sich klar, dass die in der Beschwerde vom 10.02.2018 angesprochenen zwei Wasserrechtseingaben ein und dieselbe Angelegenheit betreffen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers möchte einen bescheidmäßigen Abspruch der Wasserrechtsbehörde zu den Anschüttungen und der Steinmauer, welche seiner Ansicht nach nachteilige Auswirkungen auf das Grundstück „***“ hätten. Zum Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 04.04.2017 ist festzuhalten, dass darin kein Antrag auf Erlassung eines Bescheides nach dem Wasserrechtsgesetz dokumentiert wird. Es wird darin lediglich die Schilderung von Vorkommnissen betreffend die Verbringung von Bauschutt durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers festgehalten. Auch ist eine allgemeine Information für das Bauverfahren enthalten. Es liegt somit kein Antrag in den vorgelegten Akten oder den der Säumnisbeschwerde angeschlossenen Beilagen betreffend Erlassung eines wasserrechtlichen Bescheides vor. Die der Säumnisbeschwerde angeschlossenen Beilagen, nämlich das Schreiben der Bezirkshauptmannschaft vom 15.12.2017, Schreiben der Marktgemeinde *** vom 28.12.2017, der Bezirkshauptmannschaft vom 17.01.2018 und 30.01.2018, stellen schon per se keinen Antrag auf Erlassung eines allfälligen gewässerpolizeilichen Auftrages nach dem Wasserrechtsgesetz dar. Aus der Niederschrift der Marktgemeinde *** vom 06.03.2017 ergibt sich ebenfalls kein Antrag auf Erlassung eines derartigen Bescheides. Das der Säumnisbeschwerde beigelegte Schreiben vom 08.02.2018 an die Marktgemeinde *** betrifft lediglich das baurechtliche Verfahren. Das ebenfalls der Beschwerde angeschlossene Schreiben vom 24.01.2018 an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich enthält einen Hinweis auf beigeschlossene Vollmachten und allgemeine Ausführungen und Überlegungen. Auch dem E-Mail vom 24.01.2018, beigeschlossen der Säumnisbeschwerde, kann kein relevantes Substrat im Hinblick auf eine Säumnis der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld entnommen werden. Auch dem Schreiben vom 31.01.2018, welches der Säumnisbeschwerde angeschlossen war, und an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gerichtet ist, kann nichts für eine Säumnis der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld als Wasserrechtsbehörde Verwertbares entnommen werden. Es wird im Schreiben vom 31.01.2018 auf diverse Schreiben und Schriftstücke verwiesen, die sich im Akt der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld *** betreffend „D, Verfahren nach dem AWG, Bauschuttablagerung“ befinden. Durch Einsichtnahme in diesen Akt konnte festgestellt werden, dass sich die genannten Schreiben auf Bauschutt und anderes abgelagertes Material beziehen, ein Antrag auf Erlassung eines Bescheides nach dem Wasserrechtsgesetz konnte jedoch nicht entnommen werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der bloße Verweis auf Schriftstücke in anderen Akten nicht ausreicht, um als Inhalt einer Beschwerde Berücksichtigung finden zu können. Es liegt am Beschwerdeführer, Schriftstücke aus derartigen Akten, auf die er sein Vorbringen stützt, mit der Beschwerde auch vorzulegen. Im Übrigen enthält das Schreiben vom 31.01.2018 eine Zusammenstellung von Ereignissen. Der Verweis in der Beschwerde vom 10.02.2018 auf den Bauakt „***“ kann nicht helfen, gilt doch in diesem Fall dasselbe wie bei den Verweisen auf Schriftstücken aus anderen Verfahrensakten. Nebenbei bemerkt wird mit diesem Verweis nicht einmal konkret angegeben, welche Schriftstücke hier als relevant für gegenständlichen Beschwerdefall erachtet werden. Es war daher darauf nicht näher einzugehen. Weiters wird angemerkt, dass auch aus Schriftstücken, deren Einbringung bei der Behörde nicht länger als 6 Monate zurückliegt, keine Säumnis der Behörde

§ 8Abs. 1 Vw

GVG geltend gemacht werden kann.Weiters wird angemerkt, dass auch aus Schriftstücken, deren Einbringung bei der Behörde nicht länger als 6 Monate zurückliegt, keine Säumnis der Behörde

Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG geltend gemacht werden kann. Zum E-Mail des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 21.02.2018 an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist festzuhalten, dass darin nur ein Geschehnisablauf geschildert wird. Die diesem E-Mail angeschlossenen Schriftstücke vom 06.03.2017 (Niederschrift der Marktgemeinde ***) und vom 04.04.2017 (Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft) wurden bereits oben behandelt. Die Vollmacht vom 31.10.2017 kann aufgrund der Formulierung („vollständige Prozessvollmacht und Rechtsmittel in allen Angelegenheiten, wie Gerichts- …“) gerade noch als ausreichend akzeptiert werden. Diese Vollmacht trägt ein Datum vor Einbringung der Säumnisbeschwerde vom 10.02.2018 und ist auch sowohl vom Vollmachtgeber als auch vom Bevollmächtigten eigenhändig unterschrieben. Anhand der vorliegenden Akten ergeben sich keine Zweifel an der Echtheit der Unterschriften und wird dies auch nicht ausdrücklich von dritter Seite angezweifelt. Die Unterschriften scheinen auf den ersten Blick nicht als von einer Person vorgenommen worden zu sein. Dem Verbesserungsauftrag des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 27.02.2018 wurde durch die Vorlage der Vollmacht vom 31.10.2017 entsprochen, die im Verbesserungsauftrag auch geforderte Vorlage eines entsprechenden Antrages auf Erlassung eines Bescheides nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 und die Darlegung der Umstände für die Einbringung eines derartigen Antrages bei der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld wird als nicht einer Verbesserung zugänglich beurteilt. Eine Erfüllung dazu war daher nicht erforderlich. Aus diesem Grund war die Säumnisbeschwerde zunächst auf ihre Zulässigkeit zu prüfen. Mit der aufgetragenen Verbesserung hinsichtlich eines Antrages nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 sollte dem Beschwerdeführer nochmals die Möglichkeit gegeben werden, die Säumnisbeschwerde entsprechend untermauern zu können. Da kein Antrag vorliegt, über den die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld als Wasserrechtsbehörde nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden hat, erweist sich die Säumnisbeschwerde als unzulässig. Mit diesem Beschluss wird auch gleichzeitig über die auf eine Säumnis bezughabenden Beilagen der Säumnisbeschwerde in gleicher Weise abgesprochen. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 2 Vw

GVG abgesehen werden.Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG abgesehen werden.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG ist eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist eine Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.179.001.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.