GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsgründe Am 25.9.2017 hat A, ***, *** das reglementierte Gewerbe des „Drogisten“ im Standort ***, *** angemeldet. Der Gewerbeanmeldung waren u. a. folgende Unterlagen angeschlossen: ● Kopie des Zahnärzteausweises der österreichischen Zahnärztekammer ● Kopie des Personalausweises der Antragstellerin ● Erklärung betreffend das Nichtvorliegen von Gewerbeausschlussgründen im Sinne des §§ 13 Gewerbeordnung 1994Erklärung betreffend das Nichtvorliegen von Gewerbeausschlussgründen im Sinne des Paragraphen 13, Gewerbeordnung 1994 Zu diesem Ansuchen wurde von der Behörde eine Stellungnahme der Wirtschaftskammer Niederösterreich, eingeholt, die in ihrer Stellungnahme vom 3.10.2017 den Antrag negativ beurteilt hat unter Hinweis darauf, dass zwar eine der Drogisten-Verordnung entsprechende Ausbildung vorliege, jedoch keinerlei Unterlagen über bisherige einschlägige Tätigkeiten. Ohne solche Nachweise sei eine Beurteilung, ob auch die notwendigen fachlichen einschlägigen Voraussetzungen gegeben seien, nicht möglich. Von der nunmehrigen Beschwerdeführerin wurde in weiterer Folge ein Diplom der Fakultät für Zahnheilkunde der *** Universität in *** vom 7.9.2007 in deutscher und in ungarischer Sprache vorgelegt sowie ein Schreiben („Apostille“) in ungarischer Sprache. Die neuerlich um Stellungnahme ersuchte Wirtschaftskammer Niederösterreich hat zu diesen nunmehr vorgelegten Unterlagen mit Schreiben vom 9.11.2017 mitgeteilt, dass aufgrund der Unterlagen in ungarischer Sprache keine Beurteilung darüber abgegeben werden könne, ob nunmehr die gesetzlichen Voraussetzungen für das angemeldete Gewerbe gegeben seien. Mit Schreiben vom 21.11.2017 wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin diese Stellungnahme
3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit gegeben, weitere Beweismittel zum Nachweis der für die Ausübung des Gewerbes erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen vorzulegen. Von der nunmehrigen Beschwerdeführerin wurde dazu keine Stellungnahme mehr abgegeben.Mit Schreiben vom 21.11.2017 wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin diese Stellungnahme
Paragraph 45, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit gegeben, weitere Beweismittel zum Nachweis der für die Ausübung des Gewerbes erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen vorzulegen. Von der nunmehrigen Beschwerdeführerin wurde dazu keine Stellungnahme mehr abgegeben. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 24. Jänner 2018, ***, wurde
Vm § 340 Gewerbeordnung 1994 festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes „Drogisten“ im Standort ***, *** nicht vorliegen, und die Ausübung des Gewerbes untersagt.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 24. Jänner 2018, ***, wurde
Paragraph 339, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 340, Gewerbeordnung 1994 festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes „Drogisten“ im Standort ***, *** nicht vorliegen, und die Ausübung des Gewerbes untersagt. Zur Begründung wurde unter Hinweis auf die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Drogisten (Drogisten-Verordnung) ausgeführt, dass aufgrund der Sach-und Rechtslage die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung dieses Gewerbes mangels Nachweises der
a der Verordnung erforderlichen mindestens einjährigen fachlichen Tätigkeit nicht vorliegen würden, weshalb die Ausübung zu untersagen gewesen sei.Zur Begründung wurde unter Hinweis auf die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Drogisten (Drogisten-Verordnung) ausgeführt, dass aufgrund der Sach-und Rechtslage die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung dieses Gewerbes mangels Nachweises der
Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a, der Verordnung erforderlichen mindestens einjährigen fachlichen Tätigkeit nicht vorliegen würden, weshalb die Ausübung zu untersagen gewesen sei. Dagegen hat A, ***, ***, fristgerecht Beschwerde erhoben und nunmehr um „Erlaubnis zur Durchführung eines eingeschränkten Drogistengewerbes“ ersucht. Dazu wurde ausgeführt, dass sie während ihres Studiums sowie während ihrer beruflichen Vergangenheit die entsprechenden zahnhygienischen Produkte bereits wiederholt und regelmäßig selbstständig angewandt habe, wodurch eine entsprechende fachliche Kenntnis hinsichtlich der sicheren und korrekten Anwendung vorliege. Dieser Beschwerde waren folgende Urkunden angeschlossen: ● ein Dienstvertrag zwischen B in ***, *** und der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom 26.11.2009 ● eine Einstellungszusage des Klinikum *** vom 19.2.2010 ● ein Arbeitsvertrag zwischen der C GmbH und der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom 23.2.2010 ● das Diplom der Fakultät für Zahnheilkunde der *** Universität in *** vom 7.9.2007 ● ein Lebenslauf der nunmehrigen Beschwerdeführerin und ● ein Anstellungsvertrag für Assistenzzahnärzte/ärztinnen zwischen D in ***, *** und der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom 23.6.2008. Mit Schreiben vom 7.3.2018 hat die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt. Zugleich wurde mitgeteilt, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere in die seitens der Beschwerdeführerin bereits im Verfahren vor der Behörde sowie zusammen mit der Beschwerde vorgelegten Dokumente. Das Landesverwaltungsgericht hat dazu wie folgt erwogen: Von folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen ist auszugehen: Am 25.9.2017 hat A, ***, *** das reglementierte Gewerbe des „Drogisten“ im Standort ***, *** angemeldet. Mit dem Beschluss der Abschlussprüfungskommission an der Fakultät für Zahnheilkunde der *** Universität in *** vom 29.8.2007 wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin zum Doktor der Zahnmedizin ernannt und zum Tragen des Titels Dr. med. dent berechtigt. Am 26.11.2009 hat sie mit dem Praxisinhaber B, ***, *** einen Dienstvertrag abgeschlossen wonach sie ab dem 1.1.2010 als approbierte Zahnärztin bzw. als Weiterbildungsassistentin für Oralchirurgie in die Praxis eintritt. Der Vertrag wurde bis zum 31.12.2011 abgeschlossen. Am 23.2.2010 hat sie einen Arbeitsvertrag mit der C GmbH abgeschlossen, wonach sie ab 1.3.2010 befristet bis zum 28.2.2013 als vollbeschäftigter Zahnarzt bzw. zu ihrer zeitlich und inhaltlich strukturierten Weiterbildung zum Facharzt für Oralchirurgie eingestellt wird. Am 23.6.2008 hat sie einen Anstellungsvertrag für Assistenzahnzärzte mit D in ***, *** abgeschlossen, wonach sie als Vorbereitungsassistentin in die Dienste des Zahnarztes eintritt. Dass sie zahnhygienische Produkte bereits wiederholt und selbstständig angewandt hat, kann nicht festgestellt werden. Ein Nachweis über die
Z. 2 der Drogisten-Verordnung erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung wurde nicht erbracht.Ein Nachweis über die
Paragraph eins, Ziffer 2, der Drogisten-Verordnung erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung wurde nicht erbracht. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund folgender Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen auf der Einsichtnahme in den unbedenklichen Akt der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf zur Zahl ***, insbesondere in die der Beschwerde angeschlossenen Arbeits- bzw. Dienstverträge. In keinem dieser Arbeitsverträge wird erwähnt, dass sie in ihrer Tätigkeit zahnhygienische Produkte anzuwenden berechtigt ist, sodass eine entsprechende Negativfeststellung zu treffen war. Da auch kein Nachweis über die
Z. 2 der Drogisten-Verordnung erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung vorgelegt wurde, war eine entsprechende Feststellung zu treffen.Die Feststellungen beruhen auf der Einsichtnahme in den unbedenklichen Akt der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf zur Zahl ***, insbesondere in die der Beschwerde angeschlossenen Arbeits- bzw. Dienstverträge. In keinem dieser Arbeitsverträge wird erwähnt, dass sie in ihrer Tätigkeit zahnhygienische Produkte anzuwenden berechtigt ist, sodass eine entsprechende Negativfeststellung zu treffen war. Da auch kein Nachweis über die
Paragraph eins, Ziffer 2, der Drogisten-Verordnung erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung vorgelegt wurde, war eine entsprechende Feststellung zu treffen. In rechtlicher Hinsicht wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wie folgt erwogen:
GVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung: § 5 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lautet:Paragraph 5, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lautet:
4 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. §373c Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.Kann der nach Paragraph 18, Absatz eins, vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften
Paragraph 18, Absatz 4, das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. §373c Absatz 5, ist sinngemäß anzuwenden.
O 1994 handelt es sich beim Gewerbe des Drogisten um ein reglementiertes Gewerbe.
Paragraph 94, Ziffer 14, GewO 1994 handelt es sich beim Gewerbe des Drogisten um ein reglementiertes Gewerbe. Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Drogisten (Drogisten-Verordnung), BGBl. II Nr. 130/2003, lautet:Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Drogisten (Drogisten-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 130 aus 2003,, lautet: § 1. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des unbeschränkten Gewerbes der Drogisten (§ 94 Z 14 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:Paragraph eins, Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des unbeschränkten Gewerbes der Drogisten (Paragraph 94, Ziffer 14, GewO 1994) als erfüllt anzusehen: 1.Ziffer eins a)Litera a das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss einer der folgenden Studienrichtungen: Pharmazie, Chemie, Technische Chemie, Biologie, Medizin/Humanmedizin/Zahnmedizin, Veterinärmedizin, Lebensmittel- und Biotechnologie oder den erfolgreichen Abschluss eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder b)Litera b das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Chemie oder Chemieingenieurwesen mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder c)Litera c das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich der Chemie liegt, und eine mindestens zweieinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder d)Litera d das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung in einem der folgenden Lehrberufe: Drogist, Pharmazeutisch-kaufmännischer Assistent, Chemielaborant, Chemielabortechnik, Chemieverfahrenstechnik, Chemiewerker, Schädlingsbekämpfer, Textilreiniger und eine mindestens zweijährige, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte fachliche Tätigkeit und 2.Ziffer 2 das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder 3.Ziffer 3 a)Litera a das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Pharmazie und b)Litera b den Beleg über eine mindestens einjährige Tätigkeit im Volldienst als vertretungsberechtigter Apotheker in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke. § 2.Paragraph 2, Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des auf den Kleinhandel mit Giften beschränkten Drogistengewerbes als erfüllt anzusehen: 1.Ziffer eins auf eine der im § 1 festgelegten Arten oderauf eine der im Paragraph eins, festgelegten Arten oder 2.Ziffer 2 durch Zeugnisse über a)Litera a den erfolgreichen Abschluss einer der folgenden Studienrichtungen: Pharmazie, Chemie, Technische Chemie, Biologie, Medizin/Humanmedizin/Zahnmedizin, Veterinärmedizin, Lebensmittel- und Biotechnologie, Forst- und Holzwirtschaft, Landwirtschaft oder den erfolgreichen Abschluss eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges und b)Litera b eine mindestens sechsmonatige fachliche Tätigkeit oder 3.Ziffer 3 durch Zeugnisse über a)Litera a den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Chemie oder Chemieingenieurwesen mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, und b)Litera b eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder 4.Ziffer 4 durch Zeugnisse über a)Litera a den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule, deren Schwerpunkt im Bereich Gartenbau, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Wein- und Obstbau, Umwelt und Wirtschaft liegt, und b)Litera b eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder 5.Ziffer 5 durch Zeugnisse über a)Litera a den erfolgreichen Abschluss einer mindestens dreijährigen Schule, deren Ausbildung im Bereich Chemie oder Chemieingenieurwesen mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, und b)Litera b eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder 6.Ziffer 6 durch Zeugnisse über a)Litera a die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Drogist oder im Lehrberuf Pharmazeutisch-kaufmännischer Assistent und b)Litera b eine mindestens einjährige, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte fachliche Tätigkeit. § 3.Paragraph 3, Als Gifte im Sinne des § 2 gelten Stoffe und Zubereitungen, die nach den Vorschriften des Chemikaliengesetzes, BGBl. Nr. 326/1987, als sehr giftig oder giftig einzustufen sind. Als Gifte im Sinne des Paragraph 2, gelten Stoffe und Zubereitungen, die nach den Vorschriften des Chemikaliengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1987,, als sehr giftig oder giftig einzustufen sind. § 340 GewO 1994 lautet:Paragraph 340, GewO 1994 lautet:
oder eine Gleichhaltung
oder § 373e anhängig, so hat die Behörde die innerhalb der im zweiten Satz festgelegten dreimonatigen Frist rechtskräftig erteilte Nachsicht, Anerkennung oder Gleichhaltung zu berücksichtigen. Als Tag der Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise (§ 339 Abs. 3) bei der Behörde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung
, eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung
oder eine Gleichhaltung
Als Mangel der gesetzlichen Voraussetzungen gilt auch, wenn der Firmenwortlaut im Hinblick auf den Inhalt des Gewerbes eine erhebliche Irreführung bedeuten würde.
Paragraph 373 c, oder eine Gleichhaltung
Paragraph 373 d, oder Paragraph 373 e, anhängig, so hat die Behörde die innerhalb der im zweiten Satz festgelegten dreimonatigen Frist rechtskräftig erteilte Nachsicht, Anerkennung oder Gleichhaltung zu berücksichtigen. Als Tag der Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise (Paragraph 339, Absatz 3,) bei der Behörde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung
Paragraph 19,, eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung
Paragraph 373 c, oder eine Gleichhaltung
Paragraph 373 d, oder Paragraph 373 e, rechtswirksam erfolgt ist. Als Mangel der gesetzlichen Voraussetzungen gilt auch, wenn der Firmenwortlaut im Hinblick auf den Inhalt des Gewerbes eine erhebliche Irreführung bedeuten würde. …
den Bestimmungen des Futtermittelgesetzes, BGBl. Nr. 905/1993, in den inländischen Verkehr gebracht werden, ist kein reglementiertes Gewerbe
Z 14.Der Handel mit Futtermitteln, die
den Bestimmungen des Futtermittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 905 aus 1993,, in den inländischen Verkehr gebracht werden, ist kein reglementiertes Gewerbe
Paragraph 94, Ziffer 14,
Abs. 1 ausüben, sind auch zu folgenden Tätigkeiten berechtigt:Gewerbetreibende, die das Gewerbe der Drogisten
Absatz eins, ausüben, sind auch zu folgenden Tätigkeiten berechtigt: 1.Ziffer eins zur Zubereitung und zum Ausschank von Frucht- und Gemüsesäften; 2.Ziffer 2 zur Herstellung von Teemischungen und Hautsalben, denen keine Heilwirkung zukommt und zum Verkauf dieser Produkte ohne Heilanpreisung; 3.Ziffer 3 zu Schminktätigkeiten.
3 Gewerbeordnung 1994 in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Drogisten (Drogisten-Verordnung) festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes des Drogisten nicht vorliegen, und die Ausübung des Gewerbes untersagt. In der Beschwerde wurde nunmehr um Erlaubnis eines auf zahnhygienische Produkte eingeschränkten Drogistengewerbes angesucht.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf wurde
Paragraph 340, Absatz 3, Gewerbeordnung 1994 in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Drogisten (Drogisten-Verordnung) festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes des Drogisten nicht vorliegen, und die Ausübung des Gewerbes untersagt. In der Beschwerde wurde nunmehr um Erlaubnis eines auf zahnhygienische Produkte eingeschränkten Drogistengewerbes angesucht. Es ist somit zunächst zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin eine Entscheidung in einer anderen Sache als derjenigen begehrt, die „Sache“ des mit dem durch Beschwerde bekämpften Bescheid abgeschlossenen Verfahrens war. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu auf die Judikatur zum Berufungsverfahren verwiesen, wonach ein in der Berufung gestellter Antrag auf Entscheidung in einer anderen Sache, mithin ein Berufungsantrag, der sich nicht innerhalb der „Sache“ des Verfahrens der Erstbehörde bewegt, kein zulässiger Berufungsantrag ist. Ein solcher unzulässiger Berufungsantrag wäre zurückzuweisen. Im Hinblick auf die Gleichartigkeit des Beschwerdebegehrens mit dem Berufungsantrag hat der Verwaltungsgerichtshof die höchstgerichtliche Judikatur zur Zulässigkeit von Berufungsanträgen und zur Folge unzulässiger Berufungsanträge auf das Beschwerdebegehren übertragen (vgl. VwGH 30.6.2016, Ra 2016/11/0044 mit Hinweis auf die Erkenntnisse vom 12.12.1997, 96/19/3389, vom 24.9.1999, 99/19/0155, vom 28.1.2004, 99/12/0120, und vom 12.11.2008, 2008/12/0008). Liegt dieses außerhalb der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens (vgl. die Beschlüsse vom 17.12.2014, Ra 2014/03/0049 und vom 29.4.2015, Ra 2015/03/0015 sowie das E vom 8.9.2015, Ra 2015/18/0134 mwN), so ist die Beschwerde unzulässig und vom Verwaltungsgericht durch Beschluss zurückzuweisen.Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu auf die Judikatur zum Berufungsverfahren verwiesen, wonach ein in der Berufung gestellter Antrag auf Entscheidung in einer anderen Sache, mithin ein Berufungsantrag, der sich nicht innerhalb der „Sache“ des Verfahrens der Erstbehörde bewegt, kein zulässiger Berufungsantrag ist. Ein solcher unzulässiger Berufungsantrag wäre zurückzuweisen. Im Hinblick auf die Gleichartigkeit des Beschwerdebegehrens mit dem Berufungsantrag hat der Verwaltungsgerichtshof die höchstgerichtliche Judikatur zur Zulässigkeit von Berufungsanträgen und zur Folge unzulässiger Berufungsanträge auf das Beschwerdebegehren übertragen vergleiche VwGH 30.6.2016, Ra 2016/11/0044 mit Hinweis auf die Erkenntnisse vom 12.12.1997, 96/19/3389, vom 24.9.1999, 99/19/0155, vom 28.1.2004, 99/12/0120, und vom 12.11.2008, 2008/12/0008). Liegt dieses außerhalb der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vergleiche die Beschlüsse vom 17.12.2014, Ra 2014/03/0049 und vom 29.4.2015, Ra 2015/03/0015 sowie das E vom 8.9.2015, Ra 2015/18/0134 mwN), so ist die Beschwerde unzulässig und vom Verwaltungsgericht durch Beschluss zurückzuweisen. War Sache des Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde die Feststellung, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des reglementierten Gewerbes „Drogisten“ im Standort ***, *** nicht vorliegen, so wird im Rahmen der Beschwerde der Umfang des Gewerbes eingeschränkt auf „zahnhygienische Produkte“. Da der Gegenstand des Verfahrens somit nicht ausgedehnt, sondern eingeschränkt wird und um „Erlaubnis zur Durchführung“ dieses Gewerbes ersucht wird, bewegt sich der Beschwerdeantrag innerhalb der „Sache“ des Verfahrens der Verwaltungsbehörde, sodass eine meritorische Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht zu ergehen hat.
O 1994 hat die Behörde auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (§ 339 Abs. 1) zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen, und bejahendenfalls den Anmelder in das Gewerberegister einzutragen.
Paragraph 340, Absatz eins, GewO 1994 hat die Behörde auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (Paragraph 339, Absatz eins,) zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen, und bejahendenfalls den Anmelder in das Gewerberegister einzutragen. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, so hat die Behörde
O 1994 dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.Liegen die Voraussetzungen nicht vor, so hat die Behörde
Paragraph 340, Absatz 3, GewO 1994 dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.
O 1994 ist das Gewerbe der „Drogisten“ ein reglementiertes Gewerbe, sodass
O 1994 für dieses ein Befähigungsnachweis zu erbringen ist.
Paragraph 94, Ziffer 14, GewO 1994 ist das Gewerbe der „Drogisten“ ein reglementiertes Gewerbe, sodass
Paragraph 5, Absatz 2, GewO 1994 für dieses ein Befähigungsnachweis zu erbringen ist. Aufgrund des § 18 Abs. 1 GewO 1994 legt das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend für jedes reglementierte Gewerbe mit Verordnung fest, durch welche Belege die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung als erfüllt anzusehen sind.Aufgrund des Paragraph 18, Absatz eins, GewO 1994 legt das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend für jedes reglementierte Gewerbe mit Verordnung fest, durch welche Belege die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung als erfüllt anzusehen sind. Die Zugangsvoraussetzungen für das gegenständliche Gewerbe sind in der Drogisten-Verordnung geregelt. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bilden die den Befähigungsnachweis gem. § 18 Abs. 1 GewO 1994 festlegenden Vorschriften den Maßstab dafür, ob die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen durch die vom Antragsteller beigebrachten Beweismittel belegt werden (vgl. VwGH vom 6.4.2005, 2004/04/0047, 18.5.2005, 2004/04/0188; 18.5.2005, 2004/04/0211, 20.5.2015, Ro 2014/04/0032 u.a.). Der VwGH beruft sich im Erkenntnis vom 6.4.2005, 2004/04/0047 auf die vergleichbare frühere Rechtslage und auf sein Erkenntnis vom 9.10.2002, 2002/04/0059, und die dort zitierte Vorjudikatur. Danach kann die Feststellung der individuellen Befähigung für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes nur dann bejahend getroffen werden, wenn die vom Antragsteller absolvierte Ausbildung mindestens in gleicher Weise wie die in den den Befähigungsnachweis festlegenden Vorschriften geforderte Ausbildung das Ausbildungsziel verwirklichen. Die individuelle Befähigung liegt bei Gewerben, bei denen als Befähigungsnachweis eine Befähigungsprüfung vorgeschrieben ist, nur im Falle der Beherrschung des gesamten Prüfungsstoffes, umfassend die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse auf allen in den betreffenden BefähigungsnachweisV angeführten Sachgebieten vor (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO, 20113, § 19, Rz. 6).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bilden die den Befähigungsnachweis gem. Paragraph 18, Absatz eins, GewO 1994 festlegenden Vorschriften den Maßstab dafür, ob die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen durch die vom Antragsteller beigebrachten Beweismittel belegt werden vergleiche VwGH vom 6.4.2005, 2004/04/0047, 18.5.2005, 2004/04/0188; 18.5.2005, 2004/04/0211, 20.5.2015, Ro 2014/04/0032 u.a.). Der VwGH beruft sich im Erkenntnis vom 6.4.2005, 2004/04/0047 auf die vergleichbare frühere Rechtslage und auf sein Erkenntnis vom 9.10.2002, 2002/04/0059, und die dort zitierte Vorjudikatur. Danach kann die Feststellung der individuellen Befähigung für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes nur dann bejahend getroffen werden, wenn die vom Antragsteller absolvierte Ausbildung mindestens in gleicher Weise wie die in den den Befähigungsnachweis festlegenden Vorschriften geforderte Ausbildung das Ausbildungsziel verwirklichen. Die individuelle Befähigung liegt bei Gewerben, bei denen als Befähigungsnachweis eine Befähigungsprüfung vorgeschrieben ist, nur im Falle der Beherrschung des gesamten Prüfungsstoffes, umfassend die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse auf allen in den betreffenden BefähigungsnachweisV angeführten Sachgebieten vor vergleiche , Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO, 20113, Paragraph 19,, Rz. 6). Wie oben festgestellt, hat die nunmehrige Beschwerdeführerin nach ihrer Ausbildung zur Zahnärztin als Zahnärztin in Ordinationen bzw. bei der C GmbH gearbeitet bzw. eine Weiterbildung zur Fachärztin für Oralchirurgie absolviert. Dass sie dabei eine mindestens einjährige einschlägige Tätigkeit als Drogist, eingeschränkt auf zahnhygienische Produkte, ausgeübt hat, konnte anhand der vorgelegten Unterlagen bzw. Nachweise nicht festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin verkennt damit, dass § 1 Z. 1 lit. a der Drogisten-Verordnung neben dem Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Zahnmedizin eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit voraussetzt, wobei sich diese fachliche Tätigkeit auf das Gewerbe des Drogisten selbst bezieht. Die Tätigkeit als Zahnarzt bzw. die Weiterbildung zur Fachärztin für Oralchirurgie ist nicht mit einer einjährigen Tätigkeit als Drogist, auch nicht eingeschränkt auf zahnhygienische Produkte, gleichzusetzen, sodass mit den Arbeitszeugnissen keine fachlich einschlägige Tätigkeit bescheinigt wird. Die Beschwerdeführerin verkennt damit, dass Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a, der Drogisten-Verordnung neben dem Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Zahnmedizin eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit voraussetzt, wobei sich diese fachliche Tätigkeit auf das Gewerbe des Drogisten selbst bezieht. Die Tätigkeit als Zahnarzt bzw. die Weiterbildung zur Fachärztin für Oralchirurgie ist nicht mit einer einjährigen Tätigkeit als Drogist, auch nicht eingeschränkt auf zahnhygienische Produkte, gleichzusetzen, sodass mit den Arbeitszeugnissen keine fachlich einschlägige Tätigkeit bescheinigt wird. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass mit der gegenständlichen Beschwerde der Umfang des reglementierten Gewerbes von Drogisten im allgemeinen auf zahnhygienische Produkte eingeschränkt wird, da mit den vorgelegten Arbeitszeugnissen auch keinerlei Nachweis für diese eingeschränkte Tätigkeit des Drogisten erbracht wurde. Auch der
Z. 2 der Drogisten-Verordnung erforderliche Nachweis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung wurde nicht erbracht.Auch der
Paragraph eins, Ziffer 2, der Drogisten-Verordnung erforderliche Nachweis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung wurde nicht erbracht. Da nach der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs die den Befähigungsnachweis
1 festlegenden Vorschriften den Maßstab dafür bilden, ob die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen durch die vom Antragsteller beigebrachten Beweismittel belegt werden und die von der Antragstellerin absolvierte Ausbildung zur Zahnärztin bzw. Weiterbildung zur Fachärztin für Oralchirurgie in Verbindung mit ihrer Tätigkeit als Zahnärztin in Zahnarztordinationen bzw. bei der C GmbH nicht mindestens in gleicher Weise wie die in den den Befähigungsnachweis festlegenden Vorschriften geforderte Ausbildung das Ausbildungsziel verwirklichen lässt, hat die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf daher zu Recht festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes „Drogisten“ bei der nunmehrigen Beschwerdeführerin nicht vorliegen und die Ausübung des Gewerbes untersagt. Dies gilt auch für den nunmehr eingeschränkten Umfang des Gewerbes.Da nach der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs die den Befähigungsnachweis
Paragraph 18, Absatz eins, festlegenden Vorschriften den Maßstab dafür bilden, ob die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen durch die vom Antragsteller beigebrachten Beweismittel belegt werden und die von der Antragstellerin absolvierte Ausbildung zur Zahnärztin bzw. Weiterbildung zur Fachärztin für Oralchirurgie in Verbindung mit ihrer Tätigkeit als Zahnärztin in Zahnarztordinationen bzw. bei der C GmbH nicht mindestens in gleicher Weise wie die in den den Befähigungsnachweis festlegenden Vorschriften geforderte Ausbildung das Ausbildungsziel verwirklichen lässt, hat die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf daher zu Recht festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes „Drogisten“ bei der nunmehrigen Beschwerdeführerin nicht vorliegen und die Ausübung des Gewerbes untersagt. Dies gilt auch für den nunmehr eingeschränkten Umfang des Gewerbes. Der Beschwerde war daher keine Folge zu geben. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG entfallen, zumal diese von keiner Partei des Verfahrens beantragt wurde, der Sachverhalt selbst geklärt ist und die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, VwGVG entfallen, zumal diese von keiner Partei des Verfahrens beantragt wurde, der Sachverhalt selbst geklärt ist und die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.243.001.2018
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