← Österreich

{'item': 'LVwG-AV-531/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum16.03.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-531/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

Art. 8

der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-

Art. 8EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Absatz eins, Ziffer 3,, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8

, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-

Artikel 8

, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1.Ziffer eins die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war; 2.Ziffer 2 das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; 3.Ziffer 3 die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; 4.Ziffer 4 der Grad der Integration; 5.Ziffer 5 die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen; 6.Ziffer 6 die strafgerichtliche Unbescholtenheit; 7.Ziffer 7 Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; 8.Ziffer 8 die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren; 9.Ziffer 9 die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn 1.Ziffer eins sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder 2.Ziffer 2 der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage. § 20 Abs. 1 NAG lautet:Paragraph 20, Absatz eins, NAG lautet:
(1)Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf. § 21a NAG lautet auszugsweise:Paragraph 21 a, NAG lautet auszugsweise:
(1)Absatz eins,Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung gemäß Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung gemäß Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt auch für Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 im Zuge eines Verfahrens gemäß § 24 Abs. 4 oder § 26 stellen.Absatz eins, gilt auch für Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 im Zuge eines Verfahrens gemäß Paragraph 24, Absatz 4, oder Paragraph 26, stellen.
(3)Absatz 3,Der Nachweis gilt überdies als erbracht, wenn 1.Ziffer eins die Voraussetzungen zur Erfüllung des Moduls 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung (§§ 9 und 10 IntG) vorliegen oderdie Voraussetzungen zur Erfüllung des Moduls 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraphen 9 und 10 IntG) vorliegen oder 2.Ziffer 2 der Drittstaatsangehörige die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß § 43a für die Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte anstrebt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.der Drittstaatsangehörige die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß Paragraph 43 a, für die Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte anstrebt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.
(4)Absatz 4,Abs. 1 gilt nicht für Drittstaatsangehörige,Absatz eins, gilt nicht für Drittstaatsangehörige, 1.Ziffer eins die zum Zeitpunkt der Antragstellung unmündig sind, 2.Ziffer 2 denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erbringung des Nachweises nicht zugemutet werden kann; dies hat der Drittstaatsangehörige durch ein amtsärztliches Gutachten oder ein Gutachten eines Vertrauensarztes einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde nachzuweisen; steht kein oder kein geeigneter Vertrauensarzt zur Verfügung, hat der Drittstaatsangehörige diesen Nachweis durch ein Gutachten eines sonstigen von der österreichischen Berufsvertretungsbehörde bestimmten Arztes oder einer von dieser bestimmten medizinischen Einrichtung zu erbringen, 3.Ziffer 3 die Familienangehörige von Inhabern eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 41 Abs. 1, 42, 43c oder 45 Abs. 1, letztere sofern der Zusammenführende ursprünglich einen Aufenthaltstitel gemäß §§ 41 Abs. 1, 42 oder 43c innehatte, sind,die Familienangehörige von Inhabern eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 41, Absatz eins, 42, 43 c, oder 45 Absatz eins,, letztere sofern der Zusammenführende ursprünglich einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 41, Absatz eins, 42, oder 43c innehatte, sind, 4.Ziffer 4 die Familienangehörige von Asylberechtigten sind und einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c beantragen oderdie Familienangehörige von Asylberechtigten sind und einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, beantragen oder 5.Ziffer 5 die gemäß § 9 Abs. 5 Z 3 IntG auf die Stellung eines weiteren Verlängerungsantrages nach dem ersten Verlängerungsantrag unwiderruflich verzichten.die gemäß Paragraph 9, Absatz 5, Ziffer 3, IntG auf die Stellung eines weiteren Verlängerungsantrages nach dem ersten Verlängerungsantrag unwiderruflich verzichten.
(5)Absatz 5,Die Behörde kann auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen von einem Nachweis nach Abs. 1 absehen:Die Behörde kann auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen von einem Nachweis nach Absatz eins, absehen: 1.Ziffer eins im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls, oderim Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17,) zur Wahrung des Kindeswohls, oder 2.Ziffer 2 zur Aufrechterhaltung des Privat-

Art. 8EMRK (§ 11 Abs.

3).zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8, EMRK (Paragraph 11, Absatz 3,).

Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt. § 30 Abs. 1 NAG lautet:Paragraph 30, Absatz eins, NAG lautet: 1) Ehegatten oder eingetragene Partner, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht führen, dürfen sich für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe (oder) eingetragene Partnerschaft berufen.1) Ehegatten oder eingetragene Partner, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht führen, dürfen sich für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe (oder) eingetragene Partnerschaft berufen. § 293 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) lautet:Paragraph 293, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) lautet:

(1)Absatz eins,Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Absatz 2 a)Litera a für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung, aa)Sub-Litera, a, a wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben (Anm.: gemäß BGBl. II Nr. 391/2016 für das Kalenderjahr 2018: 1 363,52 €)Anmerkung, gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2016, für das Kalenderjahr 2018: 1 363,52 €) 1 120,00 €, bb)Sub-Litera, b, b wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und sublit. cc nicht anzuwenden ist wenn die Voraussetzungen nach Sub-Litera, a, a, nicht zutreffen und Sub-Litera, c, c, nicht anzuwenden ist (Anm.: für 2018: 909,42 €)Anmerkung, für 2018: 909,42 €) 882,78 €, cc)Sub-Litera, c, c wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und die pensionsberechtigte Person mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben hat wenn die Voraussetzungen nach Sub-Litera, a, a, nicht zutreffen und die pensionsberechtigte Person mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben hat 1 022 €, b)Litera b für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259 für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach Paragraph 259, (Anm.: für 2018: 909,42 €)Anmerkung, für 2018: 909,42 €) 747,00 €, c)Litera c für Pensionsberechtigte auf Waisenpension: aa)Sub-Litera, a, a bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres (Anm.: für 2018: 334,49 €) Anmerkung, für 2018: 334,49 €) 274,76 €, falls beide Elternteile verstorben sind (Anm.: für 2018: 502,54 €) Anmerkung, für 2018: 502,54 €) 412,54 €, bb)Sub-Litera, b, b nach Vollendung des 24. Lebensjahres (Anm.: für 2018: 594,40 €) Anmerkung, für 2018: 594,40 €) 488,24 €, falls beide Elternteile verstorben sind (Anm.: für 2018: 909,42 €) Anmerkung, für 2018: 909,42 €) 747,00 €. Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 120,96 € (Anm.: für 2018: 140,32 €) für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.Der Richtsatz nach Litera a, erhöht sich um 120,96 € Anmerkung, für 2018: 140,32 €) für jedes Kind (Paragraph 252,), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.
(2)Absatz 2,An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung gemäß Abs. 1 treten ab
  1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
  2. Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge.An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung gemäß Absatz eins, treten ab
  3. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
  4. Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) vervielfachten Beträge.
(3)Absatz 3,Hat eine Person Anspruch auf mehrere Pensionen aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist der höchste der in Betracht kommenden Richtsätze anzuwenden. In diesem Fall gebührt die Ausgleichszulage zu der Pension, zu der vor Anfall der weiteren Pension Anspruch auf Ausgleichszulage bestanden hat, sonst zur höheren Pension.
(4)Absatz 4,Haben beide Ehegatten oder eingetragenen PartnerInnen Anspruch auf eine Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so besteht der Anspruch auf Ausgleichszulage bei der Pension, bei der er früher entstanden ist.
(5)Absatz 5,Aufgehoben. Der Antrag des Beschwerdeführers lautet auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 NAG. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass die Ehefrau des nunmehrigen Beschwerdeführers als österreichische Staatsbürgerin Zusammenführende gemäß § 47 Abs. 1 NAG ist. Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist auch gemäß § 2 Abs. 1 Z. 9 NAG Familienangehörige und der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger Nigerias Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 6 NAG. Der Antrag des Beschwerdeführers lautet auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß Paragraph 47, Absatz 2, NAG. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass die Ehefrau des nunmehrigen Beschwerdeführers als österreichische Staatsbürgerin Zusammenführende gemäß Paragraph 47, Absatz eins, NAG ist. Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist auch gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG Familienangehörige und der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger Nigerias Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG. Zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels hat der nunmehrige Beschwerdeführer gemäß § 47 Abs. 2 NAG zudem die Voraussetzungen des ersten Teils zu erfüllen, demnach müssen insbesondere die allgemeinen Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 und 2 NAG sowie des § 21a NAG vorliegen.Zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels hat der nunmehrige Beschwerdeführer gemäß Paragraph 47, Absatz 2, NAG zudem die Voraussetzungen des ersten Teils zu erfüllen, demnach müssen insbesondere die allgemeinen Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG sowie des Paragraph 21 a, NAG vorliegen. Gemäß § 21a Abs. 1 NAG haben Drittstaatsangehörige mit der Stellung eines Erstantrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z. 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen.Gemäß Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG haben Drittstaatsangehörige mit der Stellung eines Erstantrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Einen entsprechenden Nachweis von Deutsch-Kenntnissen hat der Beschwerdeführer durch die erfolgreiche Absolvierung der Prüfung ÖSD Zertifikat A1 vom 17.2.2017 erbracht. Der Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 NAG kann einem Ehegatten eines Zusammenführenden dann verweigert werden, wenn eine Aufenthaltsehe im Sinn des § 30 Abs. 1 NAG vorliegt. Der Tatbestand des § 30 Abs. 1 NAG ist u. a. dann erfüllt, wenn sich der Ehegatte zur Erteilung eines Aufenthaltstitels auf eine Ehe beruft, obwohl kein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK geführt wird. Dabei erfordert § 30 Abs. 1 NAG nicht, dass die Ehe - quasi in Missbrauchsabsicht - zu dem Zweck geschlossen wurde, einen Aufenthaltstitel zu erlangen, sondern dass zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde oder des Verwaltungsgerichtes kein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK (mehr) geführt wird (vgl. VwGH 27.4.2017, Ro 2016/22/0014 mit Hinweis auf den Beschluss vom 20.7.2016, Ra 2016/22/0058, mwN). Beantragt ein Fremder die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels zum Zweck der Familienzusammenführung mit seinem Ehegatten, ist seine Absicht entscheidend, wie der angestrebte Titel genutzt werden solle (vgl. VwGH 20.10.2011, 2010/21/0177, mwN). Ein formales Band der Ehe reicht nicht aus, um aufenthaltsrechtliche Wirkungen zugunsten des ausländischen Ehegatten abzuleiten.Der Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ gemäß Paragraph 47, Absatz 2, NAG kann einem Ehegatten eines Zusammenführenden dann verweigert werden, wenn eine Aufenthaltsehe im Sinn des Paragraph 30, Absatz eins, NAG vorliegt. Der Tatbestand des Paragraph 30, Absatz eins, NAG ist u. a. dann erfüllt, wenn sich der Ehegatte zur Erteilung eines Aufenthaltstitels auf eine Ehe beruft, obwohl kein gemeinsames Familienleben im Sinn des Artikel 8, EMRK geführt wird. Dabei erfordert Paragraph 30, Absatz eins, NAG nicht, dass die Ehe - quasi in Missbrauchsabsicht - zu dem Zweck geschlossen wurde, einen Aufenthaltstitel zu erlangen, sondern dass zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde oder des Verwaltungsgerichtes kein gemeinsames Familienleben im Sinn des Artikel 8, EMRK (mehr) geführt wird vergleiche VwGH 27.4.2017, Ro 2016/22/0014 mit Hinweis auf den Beschluss vom 20.7.2016, Ra 2016/22/0058, mwN). Beantragt ein Fremder die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels zum Zweck der Familienzusammenführung mit seinem Ehegatten, ist seine Absicht entscheidend, wie der angestrebte Titel genutzt werden solle vergleiche VwGH 20.10.2011, 2010/21/0177, mwN). Ein formales Band der Ehe reicht nicht aus, um aufenthaltsrechtliche Wirkungen zugunsten des ausländischen Ehegatten abzuleiten. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer nach der Hochzeit mit seiner Frau am 26.2.2016 bei dieser gewohnt hat bzw. noch immer dort wohnt und mit ihr und den beiden Kindern ein gemeinsames Familienleben führt. Es ist daher davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK geführt wird, sodass der Tatbestand der Aufenthaltsehe iSd § 11 Abs. 1 Z. 4 NAG nicht gegeben ist.Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer nach der Hochzeit mit seiner Frau am 26.2.2016 bei dieser gewohnt hat bzw. noch immer dort wohnt und mit ihr und den beiden Kindern ein gemeinsames Familienleben führt. Es ist daher davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Artikel 8, EMRK geführt wird, sodass der Tatbestand der Aufenthaltsehe iSd Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG nicht gegeben ist. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergeben sich damit keinerlei Hinweise darauf, dass ein Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 NAG vorliegen würde.Aus dem festgestellten Sachverhalt ergeben sich damit keinerlei Hinweise darauf, dass ein Versagungsgrund nach Paragraph 11, Absatz eins, NAG vorliegen würde. Weiters konnte nicht festgestellt werden, dass der Aufenthalt des nunmehrigen Beschwerdeführers öffentlichen Interessen widerstreitet. Im Verfahren wurde ein unbefristeter Mietvertrag für die Wohnung in ***, *** vorgelegt, die als ortsüblich anzusehen ist, sodass der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft im Sinne des § 11 Abs. 2 Z. 2 NAG hat.Im Verfahren wurde ein unbefristeter Mietvertrag für die Wohnung in ***, *** vorgelegt, die als ortsüblich anzusehen ist, sodass der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG hat. Da der Beschwerdeführer als Ehemann einer berufstätigen Frau bei dieser mitversichert ist, ist auch die Voraussetzung des § 11 Abs. 2 Z. 3 NAG gegeben.Da der Beschwerdeführer als Ehemann einer berufstätigen Frau bei dieser mitversichert ist, ist auch die Voraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG gegeben. Gemäß § 11 Abs. 2 Z. 4 NAG darf der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen.Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG darf der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen. Die diesbezüglichen einschlägigen Bestimmungen des § 11 Abs. 2 Z. 4 und Abs. 5 Die diesbezüglichen einschlägigen Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG stellen auf die Richtsätze des § 293 ASVG ab, die durch die vom Beschwerdeführer nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte zu erreichen sind. Dazu ist bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des § 291a der Exekutionsordnung ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Es bedarf zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz, sondern das Haushaltsnettoeinkommen ist eben am „Familienrichtsatz“ zu messen, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt (vgl. VwGH 3.4.2009, 2008/22/0711). Gemäß § 293 Abs. 1 ASVG beträgt derzeit der Richtsatz Euro 1.363,52, wenn ein gemeinsamer Haushalt mit dem Ehegatten vorliegt. NAG stellen auf die Richtsätze des Paragraph 293, ASVG ab, die durch die vom Beschwerdeführer nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte zu erreichen sind. Dazu ist bei der Unterhaltsberechnung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Es bedarf zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz, sondern das Haushaltsnettoeinkommen ist eben am „Familienrichtsatz“ zu messen, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt vergleiche VwGH 3.4.2009, 2008/22/0711). Gemäß Paragraph 293, Absatz eins, ASVG beträgt derzeit der Richtsatz Euro 1.363,52, wenn ein gemeinsamer Haushalt mit dem Ehegatten vorliegt. § 11 Abs. 5 zweiter Satz NAG zählt jene Beträge demonstrativ auf, die dem erforderlichen Einkommen noch hinzuzurechnen sind, wobei jedoch einmal der sogenannte Wert der freien Station unberücksichtigt zu bleiben hat (vgl. VwGH Paragraph 11, Absatz 5, zweiter Satz NAG zählt jene Beträge demonstrativ auf, die dem erforderlichen Einkommen noch hinzuzurechnen sind, wobei jedoch einmal der sogenannte Wert der freien Station unberücksichtigt zu bleiben hat vergleiche VwGH 26.1.2012, 2010/21/0346). Im konkreten Fall bedeutet dies, dass dem Richtsatz Mietkosten von Euro 512,94 hinzuzurechnen sind und der Richtsatz für den Wert der freien Station in der Höhe von derzeit Euro 288,87 gemäß § 292 Abs. 3 ASVG abzuziehen ist. Im Ergebnis ist daher insgesamt von einem zu erreichenden monatlichen Einkommen in Höhe von Euro 1.868,23 im konkreten Fall auszugehen (1.363,52 - 288,87 + 512,94 + 140,32 + 140,32 = 1.868,23).Im konkreten Fall bedeutet dies, dass dem Richtsatz Mietkosten von Euro 512,94 hinzuzurechnen sind und der Richtsatz für den Wert der freien Station in der Höhe von derzeit Euro 288,87 gemäß Paragraph 292, Absatz 3, ASVG abzuziehen ist. Im Ergebnis ist daher insgesamt von einem zu erreichenden monatlichen Einkommen in Höhe von Euro 1.868,23 im konkreten Fall auszugehen (1.363,52 - 288,87 + 512,94 + 140,32 + 140,32 = 1.868,23). Wie festgestellt wurde, verfügt die Ehefrau des Beschwerdeführers derzeit über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von ca. Euro 983,--. Unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen entspricht dies einem monatlichen Nettolohn in Höhe von ca. Euro 1.146,83 (983 x 14 = 13.763 : 12 = 1.146,83). Während der Anspruch auf Familienbeihilfe nach erfolgtem Nachzug bei einem Erstantrag nicht berücksichtigt werden kann (vgl. VwGH 11.11.2013, 2012/22/0017 bis 0020), bezieht die Ehefrau für ihre beiden minderjährigen Kinder bereits Familienbeihilfe in Höhe von jedenfalls Euro 414,--. Da dieser Rechtsanspruch auf eine soziale Leistung der öffentlichen Hand unabhängig von der Erteilung eines Aufenthaltstitels bereits besteht, ist die Familienbeihilfe als Teil des Einkommens bei der Berechnung des Familieneinkommens zu berücksichtigen. Gemäß S. 14 des angefochtenen Bescheides wurde telefonisch mitgeteilt, dass für beide Kinder erhöhte Familienbeihilfe bezogen werde, ein Aktenvermerk findet sich dazu jedoch nicht, auch wurde durch den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer kein entsprechender Nachweis der Behörde vorgelegt, und zwar weder im Zusammenhang mit der Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme vom 6.12.2016, noch mit der Beschwerde, sodass unter Berücksichtigung der Familienbeihilfe in Höhe von Euro 414,-- jedenfalls von einem monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von Euro 1.560,83 auszugehen ist (1.136,62+414). Allfällige Unterhaltsleistungen des leiblichen Vaters der beiden minderjährigen Kinder, deren Höhe nicht bekannt ist, sind jedenfalls nicht zu berücksichtigen, da dieser Geldbetrag ausschließlich der Deckung der Bedürfnisse der Kinder dient (vgl. VwGH 28.3.2012, 2009/22/0211).Während der Anspruch auf Familienbeihilfe nach erfolgtem Nachzug bei einem Erstantrag nicht berücksichtigt werden kann vergleiche VwGH 11.11.2013, 2012/22/0017 bis 0020), bezieht die Ehefrau für ihre beiden minderjährigen Kinder bereits Familienbeihilfe in Höhe von jedenfalls Euro 414,--. Da dieser Rechtsanspruch auf eine soziale Leistung der öffentlichen Hand unabhängig von der Erteilung eines Aufenthaltstitels bereits besteht, ist die Familienbeihilfe als Teil des Einkommens bei der Berechnung des Familieneinkommens zu berücksichtigen. Gemäß S. 14 des angefochtenen Bescheides wurde telefonisch mitgeteilt, dass für beide Kinder erhöhte Familienbeihilfe bezogen werde, ein Aktenvermerk findet sich dazu jedoch nicht, auch wurde durch den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer kein entsprechender Nachweis der Behörde vorgelegt, und zwar weder im Zusammenhang mit der Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme vom 6.12.2016, noch mit der Beschwerde, sodass unter Berücksichtigung der Familienbeihilfe in Höhe von Euro 414,-- jedenfalls von einem monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von Euro 1.560,83 auszugehen ist (1.136,62+414). Allfällige Unterhaltsleistungen des leiblichen Vaters der beiden minderjährigen Kinder, deren Höhe nicht bekannt ist, sind jedenfalls nicht zu berücksichtigen, da dieser Geldbetrag ausschließlich der Deckung der Bedürfnisse der Kinder dient vergleiche VwGH 28.3.2012, 2009/22/0211). Damit unterschreitet das Haushaltseinkommen den nach dem ASVG erforderlichen Richtsatz von Euro 1.868,23 deutlich (bei tatsächlichem, jedoch nicht nachgewiesenem, Bezug der erhöhten Familienbeihilfe für beide Kinder, somit in Höhe von zusätzlich Euro 311,80 für beide Kinder, wäre jedoch das Haushaltseinkommen mit insgesamt Euro 1.872,63 ausreichend, sodass der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen würde). Bei einer Familienbeihilfe in Höhe von Euro 414,-- ist davon auszugehen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen kann und wird. Gemäß § 11 Abs. 3 NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z. 3, Z. 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z. 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-

Art. 8

der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten geboten ist.Gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Absatz eins, Ziffer 3,, Ziffer 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten geboten ist.

Dazu ist zunächst festzuhalten, dass der nunmehrige Beschwerdeführer seit 26.2.2016 mit seiner Ehefrau verheiratet ist, wobei die Ehe in *** geschlossen wurde. Seit ca. März 2016 hält er sich durchgehend bei seiner Ehefrau in *** auf, während er in der Zeit nach seiner Einreise nach Österreich ab 28.11.2015 in *** bei seinem Bruder gewohnt hat und nur am Wochenende zu seiner Frau gefahren ist. Wie festgestellt wurde, führt die Familie ein gemeinsames Privat- und Familienleben, insbesondere der autistische Sohn der Ehefrau aus 1. Ehe hat eine Beziehung zum nunmehrigen Beschwerdeführer aufgebaut, der mit ihm im Sommer Fußball spielt oder den Spielplatz besucht und im Winter gemeinsam Videospiele spielt. Während das autistische Kind nur sehr schwer Kontakt mit Außenstehenden aufnehmen kann und auch sonst nicht spricht, kommuniziert es mit dem Beschwerdeführer und ruft ihn auch an, wenn dieser nicht zu Hause ist. Der nunmehrige Beschwerdeführer hat Deutsch-Kenntnisse auf dem Niveau A1 erworben, er verkauft in Österreich die *** Zeitung, er hat abgesehen von der Familie soziale Kontakte, insbesondere durch den sonntäglichen Kirchenbesuch. Von seiner Familie leben zwei Brüder in *** sowie eine Tante, die Eltern und die übrigen Geschwister leben in Nigeria. Zwar hat der nunmehrige Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel als Student erlangt, in der Folge diese Studium jedoch nicht begonnen, sondern vielmehr seine jetzige Ehefrau geheiratet. Dieses Verhalten kann jedoch keinen Einfluss auf die Beurteilung des tatsächlich gelebten Privat- und Familienlebens haben. Das Privat-und Familienleben ist auch nicht zu einem Zeitpunkt entstanden, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, da sich der Beschwerdeführer ja aufgrund des Aufenthaltstitels „Student“ zum Zeitpunkt der Eheschließung rechtmäßig in Österreich aufgehalten hat. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten, es liegen gegen ihn auch keine Verwaltungsvorstrafen vor. Dem Interesse des Beschwerdeführers steht das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen des Fremdenrechts, insbesondere des NAG gegenüber. Da der Beschwerdeführer seit zumindest zwei Jahren tatsächlich ein Privat- und Familienleben führt, sich bemüht, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren, insbesondere in der Zwischenzeit auch Deutschkenntnisse erworben hat und soziale Kontakte über die Familie hinaus bestehen, geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich daher davon aus, dass die Erteilung des Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat-

Art. 8

der EMRK geboten ist und die privaten Interessen das öffentliche Interesse überwiegen, sodass die Bestimmung des § 11 Abs. 3 NAG zu seinen Gunsten anzuwenden ist.Dem Interesse des Beschwerdeführers steht das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen des Fremdenrechts, insbesondere des NAG gegenüber. Da der Beschwerdeführer seit zumindest zwei Jahren tatsächlich ein Privat- und Familienleben führt, sich bemüht, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren, insbesondere in der Zwischenzeit auch Deutschkenntnisse erworben hat und soziale Kontakte über die Familie hinaus bestehen, geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich daher davon aus, dass die Erteilung des Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8

, der EMRK geboten ist und die privaten Interessen das öffentliche Interesse überwiegen, sodass die Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 3, NAG zu seinen Gunsten anzuwenden ist. Die spruchgemäße Befristung des erteilten Aufenthaltstitels auf 12 Monate gründet sich auf § 20 Abs. 1 und § 23 Abs. 4 NAG.Die spruchgemäße Befristung des erteilten Aufenthaltstitels auf 12 Monate gründet sich auf Paragraph 20, Absatz eins und Paragraph 23, Absatz 4, NAG. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.531.001.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.