RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum16.03.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-897/003-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch Rechtsanwalt B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 25.07.2016, Zl. *** nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
- Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG Folge gegeben und die Bewilligung zum Besitz und Führen von Schusswaffen der Kategorie C, die mit einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schusskanals versehen sind, erteilt. Diese Bewilligung gilt Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG Folge gegeben und die Bewilligung zum Besitz und Führen von Schusswaffen der Kategorie C, die mit einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schusskanals versehen sind, erteilt. Diese Bewilligung gilt a. für die berufliche Jagdausübung, solange der Beschwerdeführer die Jagd beruflich ausübt und b. für die nichtberufliche Jagdausübung, solange der Beschwerdeführer die Tätigkeit als Jagdaufseher ausübt.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Zum Verfahren: 1.
- Mit Schreiben vom 27.11.2015 stellte der Beschwerdeführer an die Bezirkshauptmannschaft Baden einen Antrag auf Ausnahmebewilligung gemäß § 17 Abs. 3 Waffengesetz für den Besitz und das Führen von Schusswaffen, die mit einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schusskanales versehen sind (Schalldämpfer). Begründend führte er aus, als Förster und Revierleiter angestellt zu sein. Zu seiner regelmäßigen Berufspflicht gehöre der Abschuss von Wildtieren. Bei dieser Tätigkeit sei er erheblichen akustischen Belastungen durch gehörschädigenden Schusslärm ausgesetzt. Der Schalldruckpegel eines schalenwildtauglichen Büchsenkalibers an der Mündung betrage ca. 162 – 172 dB, am Ohr immer noch rund 150 dB. Die Höhe des von ihm getätigten Wildabschusses seit der Bestellung zum Revierleiter im Jahr 2002 betrage ca. 300 Stück Schalenwild und ca. 30 Stück Raubwild. Mit Schreiben vom 27.11.2015 stellte der Beschwerdeführer an die Bezirkshauptmannschaft Baden einen Antrag auf Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Waffengesetz für den Besitz und das Führen von Schusswaffen, die mit einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schusskanales versehen sind (Schalldämpfer). Begründend führte er aus, als Förster und Revierleiter angestellt zu sein. Zu seiner regelmäßigen Berufspflicht gehöre der Abschuss von Wildtieren. Bei dieser Tätigkeit sei er erheblichen akustischen Belastungen durch gehörschädigenden Schusslärm ausgesetzt. Der Schalldruckpegel eines schalenwildtauglichen Büchsenkalibers an der Mündung betrage ca. 162 – 172 dB, am Ohr immer noch rund 150 dB. Die Höhe des von ihm getätigten Wildabschusses seit der Bestellung zum Revierleiter im Jahr 2002 betrage ca. 300 Stück Schalenwild und ca. 30 Stück Raubwild. Nach § 9 Abs. 2 der Verordnung Lärm und Vibration (VOLV BGBl. II Nr. 22/2006) sei der Arbeitgeber verpflichtet, Lärm und Vibrationen auf das niedrigste in der Praxis vertretene Niveau zu senken. Dabei müssen diese Gefahren am Entstehungsort ausgeschlossen und soweit verringert werden, als dies nach dem Stand der Technik und der Verfügbarkeit von geeigneten technischen Mitteln möglich sei. Der Lärmbekämpfung an der Quelle komme gemäß § 65 Abs. 1 ASchG ein höherer Stellenwert und Priorität vor allen anderen Lärmminderungsmaßnahmen zu. Dies komme auch in dem diesbezüglichen Ausführungserlass des BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 21.02.2009, Zahl: BMASK-461.309/0003-III/2/2009, klar zum Ausdruck. Nach Paragraph 9, Absatz 2, der Verordnung Lärm und Vibration (VOLV Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 22 aus 2006,) sei der Arbeitgeber verpflichtet, Lärm und Vibrationen auf das niedrigste in der Praxis vertretene Niveau zu senken. Dabei müssen diese Gefahren am Entstehungsort ausgeschlossen und soweit verringert werden, als dies nach dem Stand der Technik und der Verfügbarkeit von geeigneten technischen Mitteln möglich sei. Der Lärmbekämpfung an der Quelle komme gemäß Paragraph 65, Absatz eins, ASchG ein höherer Stellenwert und Priorität vor allen anderen Lärmminderungsmaßnahmen zu. Dies komme auch in dem diesbezüglichen Ausführungserlass des BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 21.02.2009, Zahl: BMASK-461.309/0003-III/2/2009, klar zum Ausdruck. Die individuellen Auswirkungen von persönlichen Schutzausrüstungen, wie beispielsweise Gehörschütz, seien dabei laut dieser Verordnung nicht zu berücksichtigen. Die Verwendung eines Schalldämpfers sei eine wirksame Maßnahme, um den bei der Schussabgabe entstehenden Spitzenschalldruck unter den gehörgefährdenden Expositionsgrenzwert abzusenken. So könne mit einem handelsüblichen Schalldämpfer der Schalldruck eines großkalibrigen Kugelschusses um ca. 30 – 35 dB auf 120 – 130 dB reduziert werden. Er trage eine Brille und weise darauf hin, dass ein Kapselgehörschutz aufgrund der durch die Brillenbügel verursachten Schallbrücke für Brillenträger ungeeignet sei. Ein angepasster Gehörschutz beeinträchtige den Gleichgewichtssinn und sei daher ebenso ungeeignet. Er habe einen beidseitigen Gehörschaden und lege dem Ansuchen eine arbeitsmedizinische Stellungnahme und einen Ambulanzbrief bei. 1.
- Im Zuge des Ermittlungsverfahrens holte die Bezirkshauptmannschaft Baden eine jagdfachliche Stellungnahme vom 10.12.2015 ein, wonach die Verwendung eines Schalldämpfers für Jagdzwecke in Niederösterreich verboten sei. Mit Schreiben vom 07.01.2016 (Parteiengehör) teilte die Bezirkshauptmannschaft Baden dem Beschwerdeführer diese jagdfachliche Stellungnahme mit und führte ergänzend aus, dass er sich auch eine Brille anpassen könne, die oberhalb des Gehörschutzes zu liegen komme. Auch das Tragen von Kontaktlinsen während der Jagdausübung wäre anzudenken. Zum Gehörschutz für Arbeit und Beruf sei anzumerken, dass speziell für die Jagd hervorragende Geräte entwickelt worden seien, die in der Lage seien, sofort auf Impulslärm zu reagieren. Auf der Jagd könne man leise Geräusche mit dem aktiven Gehörschutz sogar verstärken und der Benützer höre das Wild viel früher wechseln. 1.
- Mit Schreiben vom 19.01.2016 präzisierte der Beschwerdeführer seinen Antrag dahingehend, dass die beantragte Ausnahmebewilligung nur für Jagdwaffen der Kategorie C gelten solle. Eine Jagdwaffe, die mit einem Schalldämpfer versehen sei, für die eine Ausnahmebewilligung erteilt worden sei, sei eine nach den waffenrechtlichen Vorschriften legale Waffe und somit auch zur Ausübung der Jagd im Bundesland Niederösterreich zulässig. Die Verwendung eines Schalldämpfers sei im NÖ Jagdgesetz nicht explizit verboten. Der Vorschlag, eine Brille mit möglichst dünnen Bügeln zu benützen, könne das Bestehen einer Schallbrücke nicht lösen, da der Brillenbügel selbst eine schallleitende Eigenschaft besitze. Er sei seit seinem
- Lebensjahr Brillenträger und habe mehrfach versucht, auf Kontaktlinsen umzusteigen, welche er jedoch nicht vertrage. Im Übrigen erfülle er den überwiegenden Teil des Abschusses quasi neben seinen forstlichen Tätigkeiten und würde die Zeit, die er benötige, um einen Gehörschutz aufzusetzen, das Flüchten des Wildes begünstigen und die Erfüllung der behördlichen Abschusspläne erschweren. Es sei nicht möglich, bei allen Begehungen andauernd Gehörschutz zu tragen, der im Dickicht verrutschen könne und dadurch wirkungslos sei. Ein Gehörschutz verändere die Gleichgewichtswahrnehmung und sei damit eine Gefahrenquelle für schwere Verletzungen durch Sturz und Absturz. Für die Einhaltung der im Antrag genannten gesetzlichen Arbeitnehmerschutzbestimmungen reiche eine Dämpfung des Schusskanales auf einen Wert unter 137 Dezibel Impulslärm. Dieser Wert werde beim Einsatz von handelsüblichen Vierkammerschalldämpfern jedenfalls erreicht. Er weise noch einmal darauf hin, dass die maßgeblichen Arbeitnehmerschutzbestimmungen den technischen Möglichkeiten den Vorrang vor persönlicher Schutzausrüstung geben, im konkreten Fall bedeute das Schalldämpfer vor Gehörschutz. 1.
- Mit dem bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 25.07.2016, Zl. ***, wurde der Antrag vom 27.11.2015 um Ausnahmebewilligung nach § 17 Abs. 3 Waffengesetz, präzisiert und ergänzt mit Antrag vom 19.01.2016, zum Besitz und zum Führen von Schusswaffen der Kategorie C, die mit einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schusskanales versehen sind (Schalldämpfer), abgewiesen. Begründend führte die Behörde zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Hörbeeinträchtigung zwar ein subjektives Interesse für die gegenständliche Ausnahmebewilligung habe, jedoch das öffentliche Interesse an der Hörbarkeit des Schusses, welches ein wesentliches und notwendiges Aufmerksamkeitselement darstelle, überwiege. Die volle Hörbarkeit der Schussabgabe sei vor allem für andere Jäger, Arbeiter im Jagdgebiet und Waldbesucher, welche durch einen deutlich hörbaren und auch aus der Richtung bestimmbaren Schusskanal gewarnt werden, notwendig. Das subjektive Interesse des Beschwerdeführers könne auch durch einen passiven Gehörschutz beherrscht werden und sei laut Aussage des Sachverständigen auch bei Brillenträgern möglich, weil z.B. auch bei sportlichen Schießveranstaltungen zur Sicherheit der Schützen und zur besseren Erkennbarkeit der Ziele Schussbrillen üblich seien und auch verwendet werden. Speziell für die Jagd seien passive Gehörschutzsysteme entwickelt worden, die sofort auf Impulslärm reagieren und dadurch den Schusskanal in seiner gesamten physikalischen Wirkung für das Gehör abblocken und dadurch reduzieren. Der bessere jagdliche Erfolg durch eine gesteigerte Abschusseffizienz sei zwar ein verständliches Interesse, stelle aber für die Behörde kein überwiegendes Interesse dar, um die Schutzwirkung des Verbotes der Verwendung eines Schalldämpfers aufzuheben. Mit dem bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 25.07.2016, Zl. ***, wurde der Antrag vom 27.11.2015 um Ausnahmebewilligung nach Paragraph 17, Absatz 3, Waffengesetz, präzisiert und ergänzt mit Antrag vom 19.01.2016, zum Besitz und zum Führen von Schusswaffen der Kategorie C, die mit einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schusskanales versehen sind (Schalldämpfer), abgewiesen. Begründend führte die Behörde zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Hörbeeinträchtigung zwar ein subjektives Interesse für die gegenständliche Ausnahmebewilligung habe, jedoch das öffentliche Interesse an der Hörbarkeit des Schusses, welches ein wesentliches und notwendiges Aufmerksamkeitselement darstelle, überwiege. Die volle Hörbarkeit der Schussabgabe sei vor allem für andere Jäger, Arbeiter im Jagdgebiet und Waldbesucher, welche durch einen deutlich hörbaren und auch aus der Richtung bestimmbaren Schusskanal gewarnt werden, notwendig. Das subjektive Interesse des Beschwerdeführers könne auch durch einen passiven Gehörschutz beherrscht werden und sei laut Aussage des Sachverständigen auch bei Brillenträgern möglich, weil z.B. auch bei sportlichen Schießveranstaltungen zur Sicherheit der Schützen und zur besseren Erkennbarkeit der Ziele Schussbrillen üblich seien und auch verwendet werden. Speziell für die Jagd seien passive Gehörschutzsysteme entwickelt worden, die sofort auf Impulslärm reagieren und dadurch den Schusskanal in seiner gesamten physikalischen Wirkung für das Gehör abblocken und dadurch reduzieren. Der bessere jagdliche Erfolg durch eine gesteigerte Abschusseffizienz sei zwar ein verständliches Interesse, stelle aber für die Behörde kein überwiegendes Interesse dar, um die Schutzwirkung des Verbotes der Verwendung eines Schalldämpfers aufzuheben. 1.
- Dagegen erhob der Beschwerdeführer im ersten Rechtsgang durch seinen Rechtsvertreter mittels Schreiben vom 23.08.2016 fristgerecht eine begründete Beschwerde und verwies einleitend auf seine bisherigen Ausführungen im Verfahren. Er habe ein überwiegendes und berechtigtes Interesse an der Ausnahmeregelung unter Beweis gestellt. Der Schutz seiner Gesundheit durch alternative Schutzmaßnahmen wie das Tragen von elektronischen und äußerlichen Gehörschutzvarianten biete keinen tauglichen Ersatz für die Abdämpfung des Schusskanals an der Mündung. Da er im Rahmen seiner beruflichen Verpflichtungen den Abschuss von Schalenwild einhergehend zu verrichten habe, sei ihm das Tragen eines alternativen Gehörschutzes nicht nur nicht zumutbar, sondern schlichtweg auch nicht möglich, da ein elektronischer Schalldämpfer das Richtungshören beeinträchtige. Darüber hinaus sei er Brillenträger und biete daher schon allein von diesen Voraussetzungen her ein Gehörschutz keine ausreichende Sicherheit. Der Schutz seiner Gesundheit und das Recht auf körperliche Unversehrtheit sei ein allgemein anerkanntes höchstrangiges öffentliches Interesse, dem gegenüber das öffentliche Interesse im Sinne von Sicherheitsrisiken, Warnfunktionen und die Gefahr des Wilderns nur vernachlässigbare Bedeutung zukomme. Der Beschwerdeführer beantragte, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass dieser ersatzlos aufgehoben und seinem Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 17 Abs. 3 Waffengesetz zur Führung eines Schalldämpfers an Jagdwaffen der Kategorie C stattgegeben werde.Der Beschwerdeführer beantragte, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass dieser ersatzlos aufgehoben und seinem Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Waffengesetz zur Führung eines Schalldämpfers an Jagdwaffen der Kategorie C stattgegeben werde. Zu seinem Arbeitsbereich gehöre auch die Jagd auf Schalenwild sowie Raubwild und er habe beispielsweise im Jahr 2016 knapp unter 30 Abschüsse vorgenommen. Da er die Jagd nicht nur im Rahmen seiner Berufsausübung vornehme, sei die gegenständliche Novelle und die Möglichkeit des Arbeitgebers für ihn nicht ausreichend. Er übe die Jagd auch privat aus und müsste in diesem Fall wieder Schüsse ohne Schalldämpfer abgeben. Das bedeute, dass er die Jagd auch privat mit einem Schalldämpfer ausüben möchte. Da er viele Abschüsse im Zuge seines Berufes während anderer Tätigkeiten im Wald vornehme, sei es nicht möglich, davor einen Gehörschutz aufzusetzen, da er dafür zu lange brauchen und der Jagderfolg darunter leiden würde. Die Situation sei anders als bei einem Jäger, welcher auf einem Hochstand seine Jagdvorrichtungen herrichten und vor einer Schussabgabe den Gehörschutz verwenden könne. Hinsichtlich des Schusskanales sei es so, dass ein Schalldämpfer die Dezibel um ca. 25 – 30 reduziere und man dadurch unter die Grenze von 137 dB komme. Das bedeute, dass auch trotz Verwendung eines Schalldämpfers ein lauter Knall übrig bleibe. Ein Gehörschutz für ihn als Brillenträger sei ebenso keine optimale Lösung, da die Brillenbrücke eine Schallbrücke darstelle und daher nicht der gesamte Knall abgefangen werde. Im Übrigen sei bei einem permanenten Tragen eines derartigen Gehörschutzes ein Richtungshören beeinträchtigt bzw. nicht möglich. Diverse Einmalstöpsel seien abzulehnen, da diese die schlechtesten Werte liefern. 1.
- Das Landesverwaltungsgericht wies die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund des gegenständlichen Antrages vom 27.11.2015 das Waffengesetz 1996 - WaffG, BGBl. I Nr. 12/1997 idF BGBl. I Nr. 52/2015, dieser Entscheidung zu Grunde zu legen sei und somit der mit der Novelle BGBl. I Nr. 120/2016 mit 01.01.2017 neu geschaffene § 17 Abs. 3a WaffG keine Anwendung fände. Die belangte Behörde habe ihr eingeräumtes Ermessen rechtmäßig ausgeübt, zumal es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, ein überwiegendes berechtigtes Interesse an dieser Ausnahmebewilligung darzulegen, um die Schutzwirkung des Verbotes der Verwendung eines Schalldämpfers aufzuheben, weshalb die Beschwerde abzuweisen und die verwaltungsbehördliche Entscheidung vollinhaltlich zu bestätigen gewesen sei.Das Landesverwaltungsgericht wies die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund des gegenständlichen Antrages vom 27.11.2015 das Waffengesetz 1996 - WaffG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2015,, dieser Entscheidung zu Grunde zu legen sei und somit der mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016, mit 01.01.2017 neu geschaffene Paragraph 17, Absatz 3 a, WaffG keine Anwendung fände. Die belangte Behörde habe ihr eingeräumtes Ermessen rechtmäßig ausgeübt, zumal es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, ein überwiegendes berechtigtes Interesse an dieser Ausnahmebewilligung darzulegen, um die Schutzwirkung des Verbotes der Verwendung eines Schalldämpfers aufzuheben, weshalb die Beschwerde abzuweisen und die verwaltungsbehördliche Entscheidung vollinhaltlich zu bestätigen gewesen sei. 1.
- Auf die dagegen erhobene außerordentliche Revision hin hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis auf. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hatte. Die Bestimmung des § 17a WaffG, die mit
- Jänner 2017 und somit vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses in Kraft trat, wäre deshalb zu beachten gewesen. Auf die dagegen erhobene außerordentliche Revision hin hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis auf. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hatte. Die Bestimmung des Paragraph 17 a, WaffG, die mit
- Jänner 2017 und somit vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses in Kraft trat, wäre deshalb zu beachten gewesen. Der Gesetzgeber habe mit der neuen Bestimmung des § 17 Abs. 3a WaffG eine Regelung für Arbeitnehmer geschaffen, die unter anderem zum Abschuss von Wild verpflichtet sei, wie dies insbesondere bei Förstern der Fall sei, um diesen ein höchstmögliches Maß an Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zu gewährleisten. Der Gesetzgeber habe mit der neuen Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 3 a, WaffG eine Regelung für Arbeitnehmer geschaffen, die unter anderem zum Abschuss von Wild verpflichtet sei, wie dies insbesondere bei Förstern der Fall sei, um diesen ein höchstmögliches Maß an Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zu gewährleisten. Angesichts dieser gesetzlichen Bestimmung sowie der darin zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertung komme dem Interesse des Beschwerdeführers, ihm für seine hauptberufliche Berufsausübung die begehrte Ausnahmebewilligung nach § 17 Abs. 3 WaffG zu erteilen, auch auf Basis des dabei zu beachtenden strengen Maßstabes im Hinblick auf den dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck ein berechtigtes überwiegendes Interesse gegenüber dem vom Verwaltungsgericht genannten öffentlichen Interesse an der Versagung dieser Bewilligung zu, sofern die weiteren Voraussetzungen gegeben seien.Angesichts dieser gesetzlichen Bestimmung sowie der darin zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertung komme dem Interesse des Beschwerdeführers, ihm für seine hauptberufliche Berufsausübung die begehrte Ausnahmebewilligung nach Paragraph 17, Absatz 3, WaffG zu erteilen, auch auf Basis des dabei zu beachtenden strengen Maßstabes im Hinblick auf den dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck ein berechtigtes überwiegendes Interesse gegenüber dem vom Verwaltungsgericht genannten öffentlichen Interesse an der Versagung dieser Bewilligung zu, sofern die weiteren Voraussetzungen gegeben seien. Wenn unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 3a WaffG das vom Gericht zutreffend identifizierte hohe Interesse an der vollen Hörbarkeit der Schussabgabe für Orientierungszwecke gegenüber dem besagten Interesse am Gesundheitsschutz schon ex lege zurücktrete, sei dieses Interesse an der Hörbarkeit der Schussabgabe auch bei der Anwendung des § 17 Abs. 3 WaffG gleichermaßen zurück zu reihen. Dass § 17 Abs. 3a WaffG im Konnex mit der auch waffenrechtlich einschlägigen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gesehen werden könne, begründe mit Blick auf das vom Gesetzgeber in den Vordergrund gestellte arbeitnehmerische Gesundheitsschutzinteresse keinen maßgebenden Unterschied. Damit vermag die vom Verwaltungsgericht in den Vordergrund gestellte alternative Möglichkeit eines Gehörschutzes nicht durchzudringen.Wenn unter den Voraussetzungen des Paragraph 17, Absatz 3 a, WaffG das vom Gericht zutreffend identifizierte hohe Interesse an der vollen Hörbarkeit der Schussabgabe für Orientierungszwecke gegenüber dem besagten Interesse am Gesundheitsschutz schon ex lege zurücktrete, sei dieses Interesse an der Hörbarkeit der Schussabgabe auch bei der Anwendung des Paragraph 17, Absatz 3, WaffG gleichermaßen zurück zu reihen. Dass Paragraph 17, Absatz 3 a, WaffG im Konnex mit der auch waffenrechtlich einschlägigen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gesehen werden könne, begründe mit Blick auf das vom Gesetzgeber in den Vordergrund gestellte arbeitnehmerische Gesundheitsschutzinteresse keinen maßgebenden Unterschied. Damit vermag die vom Verwaltungsgericht in den Vordergrund gestellte alternative Möglichkeit eines Gehörschutzes nicht durchzudringen. Demgegenüber ist aus der Bestimmung des § 17 Abs. 3a WaffG abzuleiten, dass entgegen der Stoßrichtung der Revision für die private Jagdausübung ein solches überwiegendes berechtigtes Interesse des Revisionswerbers nach § 17 Abs. 3 WaffG nicht besteht, zumal dafür arbeitnehmerschutzrechtliche Gründe nicht einschlägig sein können.Demgegenüber ist aus der Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 3 a, WaffG abzuleiten, dass entgegen der Stoßrichtung der Revision für die private Jagdausübung ein solches überwiegendes berechtigtes Interesse des Revisionswerbers nach Paragraph 17, Absatz 3, WaffG nicht besteht, zumal dafür arbeitnehmerschutzrechtliche Gründe nicht einschlägig sein können. Ausgehend davon hat das Verwaltungsgericht das ihm bei seiner Entscheidung zukommende Ermessen bezüglich der vom Revisionswerber ausgeübten hauptberuflichen Tätigkeit unzutreffend gehandhabt und insofern die angefochtene Entscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet. 1.
- In der mündlichen Verhandlung am
- Februar 2018 brachte der Beschwerdeführer ergänzend im Wesentlichen vor, dass er auch privat als Jäger in der Eigenjagd *** tätig sei. Dort sei er von der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt als Jagdaufseher bestellt. Als Jäger sei er im Rahmen von Nachsuchen verpflichtet, Tiere zu suchen und zu schießen. Auch im Zuge der Ausübung der Jagdaufsehertätigkeit sei er verpflichtet, Schüsse abzugeben. Weiters führe er im Zuge seiner Jagdausübung beruflich als auch privat einen Jagdhund. Aus tierschutzrechtlichen Aspekten heraus erachte er es als notwendig, auch diesen vor dem lauten Knall beim Abgeben eines Schusses zu schützen. Der Beschwerdeführer verwies weiters auf den von ihm vorgelegten Bescheid der AUVA vom 20.09.2017 betreffend die Feststellung seiner beruflich bedingten Gehörbeeinträchtigung.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte eine mündliche Verhandlung durch, in der Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde und den Gerichtsakt sowie die Einvernahme des Beschwerdeführers.
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Waffenpasses. Er ist beruflich als Förster und Revierleiter angestellt. Zu seiner regelmäßigen Berufspflicht gehört der Abschuss von Wildtieren. Darunter fällt auch die Jagd auf Schalenwild sowie Raubwild. Im Jahr 2016 nahm er knapp unter 30 Abschüsse vor. Den überwiegenden Teil des Abschusses erfüllt er neben seinen forstlichen Tätigkeiten. Bei den jagdlichen Tätigkeiten ist er erheblichen akustischen Belastungen durch gehörschädigenden Schusslärm ausgesetzt. Der Beschwerdeführe ist auch als Jäger in einer Eigenjagd tätig. Dort ist er von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft zusätzlich als Jagdaufseher bestellt. Er führt im Zuge seiner Jagdausübung beruflich wie auch privat einen Jagdhund. Seit seinem
- Lebensjahr ist der Beschwerdeführer Brillenträger. Er hat mehrfach versucht, auf Kontaktlinsen umzusteigen, welche er jedoch nicht verträgt. Bei der Verwendung eines Gehörschutzes bilden bei ihm die Brillenbügel – auch mit dünnen Bügeln – eine Schallbrücke, die die Effektivität des Gehörschutzes beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer hat einen beidseitigen Gehörschaden. Dabei handelt es sich um eine durch Lärm verursachte Schwerhörigkeit, die eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 Prozent zur Folge hat.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur beruflichen und privaten jagdlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers, dass er seit seinem
- Lebensjahr Brillenträger ist und keine Kontaktlinsen verträgt gründen auf den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers. Den Waffenpass legte er in der mündlichen Verhandlung im Rahmen der Identitätskontrolle der anwesenden Personen vor. Der Beschwerdeführer konnte auch glaubhaft darlegen, dass bei ihm ein Gehörschutz nicht die volle Effektivität entfaltet. Dies untermauert auch der beim Beschwerdeführer bereits eingetretene Hörschaden, der durch die aus Sicht des Gerichtes unbedenklichen Feststellungen im Bescheid der AUVA vom
- September 2017 belegt ist. Die (Weiter-)Bestellung zum Jagdaufseher ist durch den vorgelegten Bescheid der zuständigen Behörde vom
- Februar 2018 belegt. Die Feststellungen zur beruflichen und privaten jagdlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers, dass er seit seinem
- Lebensjahr Brillenträger ist und keine Kontaktlinsen verträgt gründen auf den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers. Den Waffenpass legte er in der mündlichen Verhandlung im Rahmen der Identitätskontrolle der anwesenden Personen vor. Der Beschwerdeführer konnte auch glaubhaft darlegen, dass bei ihm ein Gehörschutz nicht die volle Effektivität entfaltet. Dies untermauert auch der beim Beschwerdeführer bereits eingetretene Hörschaden, der durch die aus Sicht des Gerichtes unbedenklichen Feststellungen im Bescheid der AUVA vom ,
- September 2017 belegt ist. Die (Weiter-)Bestellung zum Jagdaufseher ist durch den vorgelegten Bescheid der zuständigen Behörde vom
- Februar 2018 belegt.
- Rechtliche Bestimmungen: § 17 Abs. 1 Waffengesetz 1996 - WaffG, BGBl. I Nr. 12/1997 idgF, bestimmt:Paragraph 17, Absatz eins, Waffengesetz 1996 - WaffG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997, idgF, bestimmt: „Verboten sind der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz, und das Führen
- von Waffen, deren Form geeignet ist, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen, oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauches verkleidet sind;
- von Schußwaffen, die über das für Jagd- und Sportzwecke übliche Maß hinaus zum Zusammenklappen, Zusammenschieben, Verkürzen oder schleunigen Zerlegen eingerichtet sind;
- von Flinten (Schrotgewehren) mit einer Gesamtlänge von weniger als 90 cm oder mit einer Lauflänge von weniger als 45 cm;
- von Flinten (Schrotgewehren) mit Vorderschaftrepetiersystem („Pumpguns“);
- von Schußwaffen, die mit einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schußknalles oder mit Gewehrscheinwerfern versehen sind; das Verbot erstreckt sich auch auf die erwähnten Vorrichtungen allein;
- der unter der Bezeichnung „Schlagringe“, „Totschläger“ und „Stahlruten“ bekannten Hiebwaffen.“ § 17 Abs. 3 Waffengesetz 1996 - WaffG, BGBl. I Nr. 12/1997 idgF, bestimmt:Paragraph 17, Absatz 3, Waffengesetz 1996 - WaffG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997, idgF, bestimmt: „Die Behörde kann verlässlichen Menschen, die das
- Lebensjahr vollendet haben und überwiegendes berechtigtes Interesse an Erwerb, Einfuhr, Besitz oder Führen nachweisen, Ausnahmen von Verboten der Abs. 1 und 2 bewilligen. Diese Bewilligung kann befristet und an Auflagen gebunden werden. Die Bewilligung zum Besitz ist durch Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, die Bewilligung zum Führen durch Ausstellung eines Waffenpasses zu erteilen. Im Übrigen gelten für den Besitz und das Führen solcher Waffen oder Vorrichtungen die §§ 21 Abs. 4 sowie 25 bis 27.“„Die Behörde kann verlässlichen Menschen, die das
- Lebensjahr vollendet haben und überwiegendes berechtigtes Interesse an Erwerb, Einfuhr, Besitz oder Führen nachweisen, Ausnahmen von Verboten der Absatz eins und 2 bewilligen. Diese Bewilligung kann befristet und an Auflagen gebunden werden. Die Bewilligung zum Besitz ist durch Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, die Bewilligung zum Führen durch Ausstellung eines Waffenpasses zu erteilen. Im Übrigen gelten für den Besitz und das Führen solcher Waffen oder Vorrichtungen die Paragraphen 21, Absatz 4, sowie 25 bis 27.“ § 21 Abs. 4 Waffengesetz 1996 - WaffG, BGBl. I Nr. 12/1997 idgF, bestimmt:Paragraph 21, Absatz 4, Waffengesetz 1996 - WaffG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997, idgF, bestimmt: „
(4)Wird ein Waffenpaß nur im Hinblick auf die besonderen Gefahren ausgestellt, die bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit auftreten, so hat die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpaß so zu beschränken, daß die Befugnis zum Führen erlischt, sobald der Berechtigte diese Tätigkeit künftig nicht mehr ausüben will oder darf. Tritt dies ein, so berechtigt ein solcher Waffenpaß nur mehr zum Besitz der Waffen im bisherigen Umfang; einer gesonderten Rechtfertigung bedarf es hierfür nicht.“ § 17 Abs. 3a Waffengesetz 1996 - WaffG, BGBl. I Nr. 12/1997 idgF, bestimmt:Paragraph 17, Absatz 3 a, Waffengesetz 1996 - WaffG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997, idgF, bestimmt: „
(3a)Sofern ein Arbeitgeber den Nachweis erbringt, dass
- er Arbeitnehmer hauptberuflich beschäftigt, zu deren wesentlicher Verpflichtung der Abschuss von Wild und Schädlingen gehört und
- die Verwendung von Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles für Schusswaffen der Kategorie C und D zweckmäßig und zum Schutz der Gesundheit dieser Arbeitnehmer im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG, BGBl. I Nr. 450/1994, oder dem Landarbeitsgesetz – LAG, BGBl. Nr. 287/1984, im Rahmen der Berufsausübung geboten ist,die Verwendung von Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles für Schusswaffen der Kategorie C und D zweckmäßig und zum Schutz der Gesundheit dieser Arbeitnehmer im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 450 aus 1994,, oder dem Landarbeitsgesetz – LAG, Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984,, im Rahmen der Berufsausübung geboten ist, kann die Behörde auf Antrag des Arbeitgebers Ausnahmen vom Verbot des Erwerbs und Besitzes einer bestimmten Anzahl an Vorrichtungen nach Z 2 erteilen. Diese Bewilligung kann befristet und an Auflagen gebunden werden. Der Besitz und das Führen von Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles für Schusswaffen der Kategorie C und D ist Arbeitnehmern dieses Arbeitgebers bei der Ausübung der Jagd im Rahmen des Arbeitsverhältnisses ohne Bewilligung erlaubt. Der Arbeitgeber hat Name, Adresse und Geburtsdatum der Arbeitnehmer, die solche Vorrichtungen verwenden dürfen, evident zu halten und auf Verlangen der Behörde bekannt zu geben.“kann die Behörde auf Antrag des Arbeitgebers Ausnahmen vom Verbot des Erwerbs und Besitzes einer bestimmten Anzahl an Vorrichtungen nach Ziffer 2, erteilen. Diese Bewilligung kann befristet und an Auflagen gebunden werden. Der Besitz und das Führen von Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles für Schusswaffen der Kategorie C und D ist Arbeitnehmern dieses Arbeitgebers bei der Ausübung der Jagd im Rahmen des Arbeitsverhältnisses ohne Bewilligung erlaubt. Der Arbeitgeber hat Name, Adresse und Geburtsdatum der Arbeitnehmer, die solche Vorrichtungen verwenden dürfen, evident zu halten und auf Verlangen der Behörde bekannt zu geben.“ § 10 Waffengesetz 1996 - WaffG, BGBl. I Nr. 12/1997 idgF, bestimmt:Paragraph 10, Waffengesetz 1996 - WaffG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997, idgF, bestimmt: „Bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen sind private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.“
- Würdigung: Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Waffenpasses, weshalb das Gericht in seinem Fall von einem verlässlichen Menschen im Sinne des Waffengesetzes ausgeht. Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 17 Abs. 3 Waffengesetz fällt in das Ermessen der Behörde. Dabei ist zu prüfen, ob die Behörde von dem eingeräumten Ermessen innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenzen Gebrauch gemacht hat, oder ob dies, in Form einer Ermessensüberschreitung oder eines Ermessensmissbrauches, nicht der Fall gewesen ist (vgl. VwGH vom 26.04.2005, Zl. 2005/03/0031).Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Waffengesetz fällt in das Ermessen der Behörde. Dabei ist zu prüfen, ob die Behörde von dem eingeräumten Ermessen innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenzen Gebrauch gemacht hat, oder ob dies, in Form einer Ermessensüberschreitung oder eines Ermessensmissbrauches, nicht der Fall gewesen ist vergleiche VwGH vom 26.04.2005, Zl. 2005/03/0031). Die Voraussetzung für die Erteilung einer solchen Ausnahmebewilligung ist das Erbringen des Nachweises eines berechtigten überwiegenden Interesses durch den Antragsteller. Dabei ist es allein dessen Sache, das Vorliegen entsprechender Umstände zu behaupten und nachzuweisen. Der Antragsteller hat im Verwaltungsverfahren konkret und in substantieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person ein überwiegendes berechtigtes Interesse am Besitz gerade der verbotenen Waffe ableitet (vgl. VwGH vom 06.09.2005, 2005/03/0049). Dabei ist schon im Hinblick auf den im Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen.Die Voraussetzung für die Erteilung einer solchen Ausnahmebewilligung ist das Erbringen des Nachweises eines berechtigten überwiegenden Interesses durch den Antragsteller. Dabei ist es allein dessen Sache, das Vorliegen entsprechender Umstände zu behaupten und nachzuweisen. Der Antragsteller hat im Verwaltungsverfahren konkret und in substantieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person ein überwiegendes berechtigtes Interesse am Besitz gerade der verbotenen Waffe ableitet vergleiche VwGH vom 06.09.2005, 2005/03/0049). Dabei ist schon im Hinblick auf den im Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen. Im gegenständlichen Fall beantragte der Beschwerdeführer die Ausnahmebewilligung aus jagdlichen Gründen, sowohl für die Berufsjagd als auch für das private Jagen. 6.
- Berufliche Jagdausübung Für den gegenständlichen Fall ist maßgeblich, dass der Gesetzgeber mit der neuen Bestimmung des § 17 Abs. 3a WaffG eine Regelung für Arbeitnehmer geschaffen hat, die unter anderem zum Abschuss von Wild verpflichtet sind, wie dies insbesondere bei Förstern der Fall ist, um diesen „ein höchstmögliches Maß an Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zu gewährleisten“ (ErlRV 1345 BlgNR
- GP, „Zu Z 4 [§ 17 Abs. 3a]“). Voraussetzung dafür ist, dass die Verwendung von Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles und Vorbeugung von Gehörschädigung zweckmäßig und auch aus arbeitnehmerschutzrechtlichen Gründen geboten ist, um eine Dämpfung des Schussknalles unter dem Expositionsgrenzwert für hörgefährdenden Lärm zu erreichen. Auf eine alternative Möglichkeit eines Gehörschutzes kommt es bei dieser Regelung nicht an. Für den gegenständlichen Fall ist maßgeblich, dass der Gesetzgeber mit der neuen Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 3 a, WaffG eine Regelung für Arbeitnehmer geschaffen hat, die unter anderem zum Abschuss von Wild verpflichtet sind, wie dies insbesondere bei Förstern der Fall ist, um diesen „ein höchstmögliches Maß an Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zu gewährleisten“ (ErlRV 1345 BlgNR
- GP, „Zu Ziffer 4, [§ 17 Absatz 3 a, ],). Voraussetzung dafür ist, dass die Verwendung von Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles und Vorbeugung von Gehörschädigung zweckmäßig und auch aus arbeitnehmerschutzrechtlichen Gründen geboten ist, um eine Dämpfung des Schussknalles unter dem Expositionsgrenzwert für hörgefährdenden Lärm zu erreichen. Auf eine alternative Möglichkeit eines Gehörschutzes kommt es bei dieser Regelung nicht an. Angesichts dieser gesetzlichen Bestimmung sowie der darin zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertung kommt dem Interesse des Revisionswerbers, ihm für seine (hauptberufliche) Berufsausübung die begehrte Ausnahmebewilligung nach § 17 Abs. 3 WaffG zu erteilen, auch auf Basis des dabei zu beachtenden strengen Maßstabes im Hinblick auf den dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck ein berechtigtes überwiegendes Interesse gegenüber dem vom Verwaltungsgericht genannten öffentlichen Interesse an der Versagung dieser Bewilligung zu (VwGH 01.09.2017, Ra 2017/03/0051-5).Angesichts dieser gesetzlichen Bestimmung sowie der darin zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertung kommt dem Interesse des Revisionswerbers, ihm für seine (hauptberufliche) Berufsausübung die begehrte Ausnahmebewilligung nach Paragraph 17, Absatz 3, WaffG zu erteilen, auch auf Basis des dabei zu beachtenden strengen Maßstabes im Hinblick auf den dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck ein berechtigtes überwiegendes Interesse gegenüber dem vom Verwaltungsgericht genannten öffentlichen Interesse an der Versagung dieser Bewilligung zu (VwGH 01.09.2017, Ra 2017/03/0051-5). 6.
- Private Jagdausübung Für den Bereich der privaten bzw. nichtberuflichen Jagdausübung greift die Bestimmung des § 17 Abs. 3a WaffG im Hinblick auf ein überwiegendes berechtigtes Interesse nach § 17 Abs. 3 WaffG nicht, zumal dafür arbeitnehmerschutzrechtliche Gründe nicht einschlägig sein können (VwGH 01.09.2017, Ra 2017/03/0051-5).Für den Bereich der privaten bzw. nichtberuflichen Jagdausübung greift die Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 3 a, WaffG im Hinblick auf ein überwiegendes berechtigtes Interesse nach Paragraph 17, Absatz 3, WaffG nicht, zumal dafür arbeitnehmerschutzrechtliche Gründe nicht einschlägig sein können (VwGH 01.09.2017, Ra 2017/03/0051-5). Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer – wie er erst nach dem Revisionsverfahren in der mündlichen Verhandlung im Februar 2018 ergänzend vorgebracht hat – als Jagdaufseher bestellt ist. Die Tätigkeit im Eigenjagdgebiet ist zwar keine berufliche, allerdings auch keine zum reinen „Privatvergnügen“. Der Beschwerdeführer ist als Jagdaufseher bestellt und hat dementsprechend für ausreichenden Jagdschutz zu sorgen und damit gesetzliche Verpflichtungen zu erfüllen. Darunter fallen etwa die Abwehr von Verletzungen der zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen Bestimmungen des NÖ Jagdgesetzes, der auf Grund des NÖ Jagdgesetzes erlassenen Vorschriften und behördlichen Anordnungen sowie der einschlägigen sonstigen, insbesondere strafrechtlichen Vorschriften wie auch das Recht und die Pflicht zur Betreuung des Wildes und Hintanhaltung seiner Schädigung durch Wilddiebe und Raubzeug. Demnach sind wildernde Hunde, sowie Hunde, die sich erkennbar der Einwirkung ihres Halters entzogen haben und außerhalb ihrer Rufweite im Jagdgebiet abseits öffentlicher Anlagen umherstreunen und Katzen, welche in einer Entfernung von mehr als 300 m von Wohn- und Wirtschaftsgebäuden umherstreifen, von einem Jagdaufseher zu töten (§ 64 Abs. 2 Z 2 NÖ Jagdgesetz). Diese gesetzliche Verpflichtung wird in der Praxis regelmäßig nur unter Gebrauch einer Schusswaffe erfüllbar sein. Der Beschwerdeführer steht in seiner Funktion als Jagdaufseher damit zwar in keinem Dienstverhältnis, hat aber einen gesetzlichen Auftrag, der zumindest in Teilbereichen den Gebrauch einer Schusswaffe sowie spontanes Einschreiten erfordert. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer – wie er erst nach dem Revisionsverfahren in der mündlichen Verhandlung im Februar 2018 ergänzend vorgebracht hat – als Jagdaufseher bestellt ist. Die Tätigkeit im Eigenjagdgebiet ist zwar keine berufliche, allerdings auch keine zum reinen „Privatvergnügen“. Der Beschwerdeführer ist als Jagdaufseher bestellt und hat dementsprechend für ausreichenden Jagdschutz zu sorgen und damit gesetzliche Verpflichtungen zu erfüllen. Darunter fallen etwa die Abwehr von Verletzungen der zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen Bestimmungen des NÖ Jagdgesetzes, der auf Grund des NÖ Jagdgesetzes erlassenen Vorschriften und behördlichen Anordnungen sowie der einschlägigen sonstigen, insbesondere strafrechtlichen Vorschriften wie auch das Recht und die Pflicht zur Betreuung des Wildes und Hintanhaltung seiner Schädigung durch Wilddiebe und Raubzeug. Demnach sind wildernde Hunde, sowie Hunde, die sich erkennbar der Einwirkung ihres Halters entzogen haben und außerhalb ihrer Rufweite im Jagdgebiet abseits öffentlicher Anlagen umherstreunen und Katzen, welche in einer Entfernung von mehr als 300 m von Wohn- und Wirtschaftsgebäuden umherstreifen, von einem Jagdaufseher zu töten (Paragraph 64, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Jagdgesetz). Diese gesetzliche Verpflichtung wird in der Praxis regelmäßig nur unter Gebrauch einer Schusswaffe erfüllbar sein. Der Beschwerdeführer steht in seiner Funktion als Jagdaufseher damit zwar in keinem Dienstverhältnis, hat aber einen gesetzlichen Auftrag, der zumindest in Teilbereichen den Gebrauch einer Schusswaffe sowie spontanes Einschreiten erfordert. Weiters hat das Verfahren gezeigt, dass die Verwendung des Gehörschutzes für den Beschwerdeführer konkret nicht geeignet ist bzw. er aufgrund der Brillen den Gehörschutz nicht so verwenden kann, dass dieser voll effektiv wird. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass normalerweise etwa in Schießstätten sowohl im Training als auch bei Wettkämpfen aus Sicherheits- und Gesundheitsgründen mit Gehörschutz und Schutzbrille geschossen wird und es unter diesen Sportschützen, Exekutivbeamten bzw. auch Jägern zahlreiche Brillenträger gibt, welche einen Gehörschutz problemlos verwenden. Die Situation des Beschwerdeführers als Jagsaufseher unterscheidet sich auch von der eines Jägers ohne Aufsichtspflichten, der auf einem Hochstand (Ansitzjagd) seine Jagdvorrichtungen herrichten und vor einer Schussabgabe den Gehörschutz ordentlich aufsetzen und so wirksam verwenden kann. Als Jagdaufseher kann es beim Beschwerdeführer jederzeit vorkommen, dass er beispielsweise im Falle eines wildernden Hundes gezwungen ist, rasch zu agieren und den Gehörschutz – unter Berücksichtigung der Problematik mit den Brillenbügeln - nicht immer ordnungsgemäß aufsetzen bzw. verhindern wird können, dass dieser verrutscht und seine Schutzfunktion abgeschwächt wird. Dazu kommt noch, dass beim Beschwerdeführer bereits eine Beeinträchtigung des Gehörs vorliegt. Nach den Ausführungen in der arbeitsmedizinischen Stellungnahme vom
- Juli 2015 kann jede weitere Lärmbelastung zu einer Verschlechterung des Hörvermögens führen. Dies würde nicht nur eine weitere gesundheitliche Beeinträchtigung bedeuten, sondern könnte auch eine weitere - über die derzeit bei 10 Prozent liegende - Minderung der Erwerbsfähigkeit bedeuten. Weiters hat das Verfahren gezeigt, dass die Verwendung des Gehörschutzes für den Beschwerdeführer konkret nicht geeignet ist bzw. er aufgrund der Brillen den Gehörschutz nicht so verwenden kann, dass dieser voll effektiv wird. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass normalerweise etwa in Schießstätten sowohl im Training als auch bei Wettkämpfen aus Sicherheits- und Gesundheitsgründen mit Gehörschutz und Schutzbrille geschossen wird und es unter diesen Sportschützen, Exekutivbeamten bzw. auch Jägern zahlreiche Brillenträger gibt, welche einen Gehörschutz problemlos verwenden. Die Situation des Beschwerdeführers als Jagsaufseher unterscheidet sich auch von der eines Jägers ohne Aufsichtspflichten, der auf einem Hochstand (Ansitzjagd) seine Jagdvorrichtungen herrichten und vor einer Schussabgabe den Gehörschutz ordentlich aufsetzen und so wirksam verwenden kann. Als Jagdaufseher kann es beim Beschwerdeführer jederzeit vorkommen, dass er beispielsweise im Falle eines wildernden Hundes gezwungen ist, rasch zu agieren und den Gehörschutz – unter Berücksichtigung der Problematik mit den Brillenbügeln - nicht immer ordnungsgemäß aufsetzen bzw. verhindern wird können, dass dieser verrutscht und seine Schutzfunktion abgeschwächt wird. Dazu kommt noch, dass beim Beschwerdeführer bereits eine Beeinträchtigung des Gehörs vorliegt. Nach den Ausführungen in der arbeitsmedizinischen Stellungnahme vom ,
- Juli 2015 kann jede weitere Lärmbelastung zu einer Verschlechterung des Hörvermögens führen. Dies würde nicht nur eine weitere gesundheitliche Beeinträchtigung bedeuten, sondern könnte auch eine weitere - über die derzeit bei 10 Prozent liegende - Minderung der Erwerbsfähigkeit bedeuten. Schließlich ist bei der Interessenslage des Beschwerdeführers noch zu berücksichtigen, dass er im Zuge der Jagdausübung beruflich wie auch nichtberuflich einen Jagdhund führt. Da eine Schädigung des Gehörs bei Jägern durch Schussknall weitverbreitet ist, leiden auch Hunde unter dem Schussknall (vgl. LVwG 28.11.2017, LVwG-AV-103/001-2017). Damit besteht in dieser Hinsicht zumindest auch ein privates Interesse an der Gesundheit des Hundes für den Beschwerdeführer. Dieses stellt jedoch für sich genommen kein überwiegendes Interesse dar, ist bei der Interessenslage des Beschwerdeführers insgesamt aber sehr wohl mit zu berücksichtigen.Schließlich ist bei der Interessenslage des Beschwerdeführers noch zu berücksichtigen, dass er im Zuge der Jagdausübung beruflich wie auch nichtberuflich einen Jagdhund führt. Da eine Schädigung des Gehörs bei Jägern durch Schussknall weitverbreitet ist, leiden auch Hunde unter dem Schussknall vergleiche LVwG 28.11.2017, LVwG-AV-103/001-2017). Damit besteht in dieser Hinsicht zumindest auch ein privates Interesse an der Gesundheit des Hundes für den Beschwerdeführer. Dieses stellt jedoch für sich genommen kein überwiegendes Interesse dar, ist bei der Interessenslage des Beschwerdeführers insgesamt aber sehr wohl mit zu berücksichtigen. Dem gegenüber steht allgemein das öffentliche Interesse, dass verbotene Waffen nicht besessen und geführt werden. Das Verbot der Verwendung von Schalldämpfern dient auch einem sicherheitspolizeilichen Hintergrund, weil durch diese die Begehung von gerichtlich strafbaren Handlungen ganz allgemein erleichtert wird. Im jagdlichen Kontext steht die Verwendung von Schalldämpfern deshalb im Widerspruch zum öffentlichen Interesse, weil bei der Abgabe eines Schusses im Rahmen der Jagdausübung ein deutlich wahrnehmbarer Schussknall eine wesentliche Warnung für andere Waldbenutzer darstellt, egal ob es sich dabei um andere Jäger, Treiber, Forstarbeiter oder Spaziergänger handelt. Durch die volle Hörbarkeit der Schussabgabe und durch die Bestimmbarkeit, aus welcher Richtung der Schuss erfolgte, besteht die Möglichkeit für diese Personen, sich aus diesem Gebiet zurückzuziehen, woraus ein grundsätzliches Interesse der Allgemeinheit abzuleiten ist. Dazu ist aber festzuhalten, dass der Schussknall nicht eliminiert sondern lediglich um ca. 40 Dezibel reduziert wird und somit immer noch in der Umgebung gut hörbar ist (vgl. LVwG 28.11.2017, LVwG-AV-103/001-2017). Dem gegenüber steht allgemein das öffentliche Interesse, dass verbotene Waffen nicht besessen und geführt werden. Das Verbot der Verwendung von Schalldämpfern dient auch einem sicherheitspolizeilichen Hintergrund, weil durch diese die Begehung von gerichtlich strafbaren Handlungen ganz allgemein erleichtert wird. Im jagdlichen Kontext steht die Verwendung von Schalldämpfern deshalb im Widerspruch zum öffentlichen Interesse, weil bei der Abgabe eines Schusses im Rahmen der Jagdausübung ein deutlich wahrnehmbarer Schussknall eine wesentliche Warnung für andere Waldbenutzer darstellt, egal ob es sich dabei um andere Jäger, Treiber, Forstarbeiter oder Spaziergänger handelt. Durch die volle Hörbarkeit der Schussabgabe und durch die Bestimmbarkeit, aus welcher Richtung der Schuss erfolgte, besteht die Möglichkeit für diese Personen, sich aus diesem Gebiet zurückzuziehen, woraus ein grundsätzliches Interesse der Allgemeinheit abzuleiten ist. Dazu ist aber festzuhalten, dass der Schussknall nicht eliminiert sondern lediglich um ca. 40 Dezibel reduziert wird und somit immer noch in der Umgebung gut hörbar ist vergleiche LVwG 28.11.2017, LVwG-AV-103/001-2017). Insgesamt ist für den gegenständlichen Fall festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Erteilung einer entsprechenden Ausnahmebewilligung, sohin den Nachweis seines berechtigten überwiegenden Interesses an der Anschaffung und Verwendung einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schusskanals (Schalldämpfer) für seinen speziell gelagerten Fall konkret und in substantieller Weise nachgewiesen hat und öffentliche Interessen zwar bestehen, jedoch gegenüber dem Interesse des Beschwerdeführers nicht überwiegen. Vom Landesverwaltungsgericht war im gegenständlichen Verfahren die Ermessensübung nach § 17 Abs. 3 Waffengesetz daher in Abwägung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Interessen und den bestehenden öffentlichen Interessen die Entscheidung dahingehend zu treffen, dass der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag begründet und diesem deshalb stattzugeben ist.Insgesamt ist für den gegenständlichen Fall festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Erteilung einer entsprechenden Ausnahmebewilligung, sohin den Nachweis seines berechtigten überwiegenden Interesses an der Anschaffung und Verwendung einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schusskanals (Schalldämpfer) für seinen speziell gelagerten Fall konkret und in substantieller Weise nachgewiesen hat und öffentliche Interessen zwar bestehen, jedoch gegenüber dem Interesse des Beschwerdeführers nicht überwiegen. Vom Landesverwaltungsgericht war im gegenständlichen Verfahren die Ermessensübung nach Paragraph 17, Absatz 3, Waffengesetz daher in Abwägung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Interessen und den bestehenden öffentlichen Interessen die Entscheidung dahingehend zu treffen, dass der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag begründet und diesem deshalb stattzugeben ist. Da sich die spezielle Situation, die das Überwiegen der Interessen des Beschwerdeführers begründet, im Wesentlichen einerseits auf die berufliche Ausübung der Jagd und andererseits auf die Tätigkeit als Jagdaufseher gründet, ist die Befugnis an eben diese Tätigkeiten zu knüpfen (§ 17 Abs. 3 letzter Satz iVm § 21 Abs. 4 Waffengesetz). Da sich die spezielle Situation, die das Überwiegen der Interessen des Beschwerdeführers begründet, im Wesentlichen einerseits auf die berufliche Ausübung der Jagd und andererseits auf die Tätigkeit als Jagdaufseher gründet, ist die Befugnis an eben diese Tätigkeiten zu knüpfen (Paragraph 17, Absatz 3, letzter Satz in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 4, Waffengesetz).
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.897.003.2016