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{'item': ['LVwG-S-2950/001-2017', 'LVwG-S-2951/001-2017']}

Obsah (7)§ 50§ 45Art. 133§ 3§ 59§ 37§ 58

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum16.03.2018 GeschäftszahlLVwG-S-2950/001-2017; LVwG-S-2951/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgerich

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.Der Beschwerde wird

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. II)römisch zwei) Das Verwaltungsstrafverfahren wird

§ 45Abs. 1 Z 1 und 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VSt

G eingestellt.Das Verwaltungsstrafverfahren wird

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins und 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG eingestellt., III)römisch drei) Die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.Die ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschuldigte (in der Folge BF genannt) wegen Übertretungen der §§ 58 Abs.1 und § 135 Abs.1 Z. 31 iVm § 3 Abs.3 des NÖ Jagdgesetzes und wegen §§ 6 Abs.1 iVm § 38 Abs.1 Z.2 des Tierschutzgesetzes zu einer Geldstrafe von insgesamt € 5.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe insgesamt: 344 Stunden) verurteilt.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschuldigte (in der Folge BF genannt) wegen Übertretungen der Paragraphen 58, Absatz eins und Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 31, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 3, des NÖ Jagdgesetzes und wegen Paragraphen 6, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, des Tierschutzgesetzes zu einer Geldstrafe von insgesamt € 5.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe insgesamt: 344 Stunden) verurteilt. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen: Zeit: 26.06.2015 Ort: ***, ÖBF Eigenjagd ***, Grst Nr. *** Tatbeschreibung: 1. Sie haben die Jagd ausgeübt, ohne eine gültige Jagdkarte mit sich zu führen, da Sie bei der Erlegung eines Stückes Rotwild weder im Besitz einer gültigen niederösterreichischen Jagdkarte waren noch Ihnen vom Jagdausübungsberechtigten der ÖBF Eigenjagd *** (C, ***, ***) eine niederösterreichische Jagdgastkarte ausgestellt wurde. 2. Sie haben am 26.6.2015 im ÖBF Eigenjagdgebiet ***, Gemeinde ***, einen Habichtskauz erlegt, der

§ 3Abs.

3 NÖ Jagdgesetz nicht jagdbar war und

§ 3Abs 5 NÖ Jagdgesetz nicht absichtlich getötet werden darf.

Sie haben am 26.6.2015 im ÖBF Eigenjagdgebiet ***, Gemeinde ***, einen Habichtskauz erlegt, der

Paragraph 3, Absatz 3, NÖ Jagdgesetz nicht jagdbar war und

Paragraph 3, Absatz 5, NÖ Jagdgesetz nicht absichtlich getötet werden darf. 3. Sie haben am 26.6.2015 im ÖBF Eigenjagdgebiet ***, Gemeinde ***, einen Habichtskauz ohne vernünftigen Grund getötet.“ Dagegen wurde folgende Beschwerde erhoben: „In umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache erhebt der Beschwerdeführer gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden, Fachgebiet Strafen, vom 12.12.2017, Zahl: ***, dem Rechtsvertreter des Beschuldigten am 14.12.2017 zugestellt, innerhalb offener Frist BESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich. Das vorgenannte, angefochtene Straferkenntnis wird wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes zur Gänze angefochten. 1) Begründung: Der Beschuldigte hat die Jagd nicht, ohne die gültige Jagdkarte bei sich zu führen, ausgeübt. Dieser Vorwurf ist unrichtig. Selbstverständlich war der Beschuldigte während der Ausübung der Jagd im gegenständlichen Revier im Besitz einer gültigen Kärntner Jagdkarte und einer Niederösterreichischen Jagdgastkarte. Die Jagdgastkarte wurde ihm von Herrn D übergeben, der diese wiederum von Herrn E erhalten hatte. Diese Jagdgastkarte trug das Behördensiegel der Bezirkshauptmannschaft Baden und war vom Jagdausübungsberechtigten unterfertigt. Es hatte der Beschuldigte daher keinen Grund daran zu zweifeln, dass es sich nicht um eine gültige niederösterreichische Jagdgastkarte handelt. Allerdings entzieht es sich der Kenntnis des Beschuldigten, wer diese bei der Bezirkshauptmannschaft Baden abgeholt hat. Warum Herr D zur „Ausfolgung“, gemeint wohl „Übergabe“ nicht berechtigt sein sollte, ist unerfindlich, wenn er sie ja nicht ausgestellt, sondern selbst nur zur Weitergabe erhalten hat. Nachdem

§ 59NÖ Jagdgesetz lediglich der Jagdausübungsberechtigte zur

Nachdem

Paragraph 59, NÖ Jagdgesetz lediglich der Jagdausübungsberechtigte zur Ausstellung einer Jagdgastkarte berechtigt war und diese bereits im mit Behördensiegel versehenen und unterfertigten Zustand an den Beschuldigten übergeben wurde, konnte er daher gerechtfertigt davon ausgehen, dass hier ein gültiges Jagddokument vorliegt. Völlig ins Leere geht die Begründung der Behörde, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit des D zum Einen dem Beschuldigten bekannt und zum Anderen ihn dazu veranlassen hätte müssen, anzunehmen, dass diesem die finanziellen Mittel zur Pachtung fehlen und er daher nicht in der Lage sei, ihn dort einzuladen. Das Revier war vom verstorbenen Vater des F bis 31.12.2015 bezahlt und war dies dem Beschuldigten bekannt. Diese Begründung zeigt aber, mit welchen an den Haaren herbeigezogenen Begründungen die Behörde willkürlich A beschuldigt und Begründungen für diese Beschuldigungen konstruiert. Hätte sie nämlich den wahren Sachverhalt erhoben, so wüsste die Behörde, dass die Jagd bereits im Vorhinein vom verstorbenen Rechtsvorgänger des F gegenüber den Österreichischen Bundesforsten, bis Ende des gegenständlichen Jahres 2015, beglichen war. Daher wird ausdrücklich bestritten, dass der Beschuldigte am 26.06.2015 ein Stück Rotwild erlegt hat! Weiters bestritten wird, dass sich der Beschuldigte am 26.06.2015 nicht im Besitz einer niederösterreichischen Jagdgastkarte befunden habe. Beweis: Kärntner Jagdkarte, ausgestellt vom Bezirksjägermeister *** am 07.10.2013 samt Einzahlungsbestätigung der Jagdkarte für das Jagdjahr 2015 (bereits vorgelegt) Niederösterreichische Jagdgastkarte vom 25. 06.2015 (bereits vorgelegt) D, ***, ***, als Zeuge G, ***, ***, als Zeuge H, ***, ***, als Zeuge I, ***, ***, als Zeugin römisch eins, ***, ***, als Zeugin E, p.A‚ *** GesmbH, *** ***, ***, ***, ***, als Zeuge Ausdrücklich bestritten wird, dass der Beschuldigte am 26.06.2015 in der Eigenjagd „***“ einen Habichtskauz erlegt bzw. getötet habe. Auch die Aussage der Frau J ist in diesem Zusammenhang völlig belanglos, zumal diese zwar einen Vorfall schildert, bei dem ihr Hund offensichtlich den Habichtskauz apportiert hat, sie aber weder behauptet, noch gesehen hat, dass oder ob dieser erlegt worden ist, zumal sie selbst bestätigt, dass der Beschuldigte davon sprach, dass „irgendwo“ ein Fuchs liegen müsse. Da ihr Hund diesen Fuchs, der offensichtlich beschossen wurde, nicht gefunden hat, war er für die Nachsuche wohl offensichtlich auch nicht geeignet. Ausdrücklich bestritten wird, dass A jemals den Abschuss eines solchen geschützten Greifvogels zugestanden hätte. Genauso bestritten wird auch, dass Herr D jemals behauptet hat, einen Kauz gesehen zu haben, wie auch, dass er angeordnet habe, einen Kauz zu schießen. Die Behauptung, dass der Habichtskauz, der vom Hund der Frau J gebracht wurde, dann an den Beschuldigten übergeben wurde, ist kein Nachweis dafür, dass er ihn auch erlegt hat. Das Tier wies auch keine Erlegungsspuren auf. Der Beschuldigte hat daher die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung überhaupt nicht begangen. Die Bezirkshauptmannschaft Baden hat den verwaltungsstrafrechtlichen Vorwurf in dem für das Verwaltungsstrafverfahren notwendigen Umfang nicht nachgewiesen. Eine Verwaltungsübertretung liegt daher tatsächlich gar nicht vor. Beweis: Einvernahme der Beschuldigten G, ***, ***, als Zeuge H, ***, ***, als Zeuge D, ***, ***, als Zeuge I, ***, ***, als Zeugin römisch eins, ***, ***, als Zeugin Als besonders darf festgehalten werden, dass die Hauptbelastungszeugin und Anzeigerin, J, die Hauptnutznieserin der Jagdsperre der Beschuldigten ist und sich die Behörde trotzdem auf ihre Aussage stützt. Sie hat nämlich das restliche Jahr 2015 die Jagd dort weiter unentgeltlich ausgeübt. Aus den obigen Ausführungen ergibt es sich, dass die Behörde hier Willkür übt. Sie hat den wahren Sachverhalt nie erhoben und legt Gesetze in unzulässiger Weise aus. Das Jagdgäste, die im Besitz einer gültigen Jagdgastkarte sind, in Begleitung eines Jagderlaubnisscheininhabers die Jagd im gegenständlichen Revier ausüben dürfen, ergibt sich auch aus dem Abschussvertrag vom 25.06.2015, der der Behörde ebenfalls bereits übermittelt wurde. Da die Behörde dies bei ihrer Verurteilung weder einfließen lässt, noch den maßgeblichen Sachverhalt erhoben hat, insbesondere aber im Zuge ihrer Beweiswürdigung nicht erörtert und gewichtet hat, liegt nicht nur eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens, sondern eine Rechtswidrigkeit des Inhalts des angefochtenen Straferkenntnisses vor. D hat als Jagderlaubnisscheininhaber die Berechtigung, den Beschuldigten im Revier als Jagdgast zu führen, da dieser auch im Besitz einer gültigen Jagdgastkarte war. Auch lässt die Behörde es völlig außer Acht, dass der Beschuldigte selbstverständlich die ihm übergebene Jagdgastkarte, welche von der Bezirkshauptmannschaft ausgestellt wurde, und vom Jagdausübungsberechtigten offensichtlich gegengezeichnet ist, nur über den Jagdausübungsberechtigten erhalten konnte. Nur diesem werden Jagdgastkarten von der Behörde ausgefolgt. Er hatte daher nie Grund daran zu zweifeln, dass sich hier kein gültiges Dokument in den Händen hält. Auf all diese Fragen ist allerdings die Behörde überhaupt nicht eingegangen, obwohl sie selbst in den Begründungsausführungen angibt, dass die Österreichische Bundesforste AG Jagdausübungsberechtigter ist. Berücksichtigt man noch den Umstand, dass bei allen Jagden sowohl der Hegeringleiter K, als auch der Revierförster L in der Jagdhütte vor Ort anwesend war, um insbesondere auch die Kennzeichen der Fahrzeuge der die jagdausübenden Personen im Revier zu erhalten und der Vertreter des Jagdausübungsberechtigten, L, zu keinem Zeitpunkt gegenüber diesen Personen, von denen er gewusst hat, dass sie die Jagd ausüben werden, festgehalten hat, dass ihnen eine Jagdausübung nicht zusteht, da die entsprechenden Jagdberechtigungen fehlen würden, so wird offensichtlich, wie mangelhaft die Behörde hier arbeitet. Sie übt Willkür und wendet das Gesetz denkunmöglich an. K und L haben bei der Jagdhütte gegrillt, während die anderen, gemeint D, der Beschuldigte, aber auch J, I, H und G die Jagd ausgeübt haben. Sie wünschten ihnen auch Anblick und Weidmannsheil!! Nach Rückkehr von der Jagd haben K und L die Trophäen und Abschüsse in Augenmerk genommen und waren bereits in Kenntnis der Abschüsse. Es ist so teilweise die Grünvorlage bereits erfolgt und war die Abschussmeldung gemacht.Hegeringleiter K, als auch der Revierförster L in der Jagdhütte vor Ort anwesend war, um insbesondere auch die Kennzeichen der Fahrzeuge der die jagdausübenden Personen im Revier zu erhalten und der Vertreter des Jagdausübungsberechtigten, L, zu keinem Zeitpunkt gegenüber diesen Personen, von denen er gewusst hat, dass sie die Jagd ausüben werden, festgehalten hat, dass ihnen eine Jagdausübung nicht zusteht, da die entsprechenden Jagdberechtigungen fehlen würden, so wird offensichtlich, wie mangelhaft die Behörde hier arbeitet. Sie übt Willkür und wendet das Gesetz denkunmöglich an. K und L haben bei der Jagdhütte gegrillt, während die anderen, gemeint D, der Beschuldigte, aber auch J, römisch eins, H und G die Jagd ausgeübt haben. Sie wünschten ihnen auch Anblick und Weidmannsheil!! Nach Rückkehr von der Jagd haben K und L die Trophäen und Abschüsse in Augenmerk genommen und waren bereits in Kenntnis der Abschüsse. Es ist so teilweise die Grünvorlage bereits erfolgt und war die Abschussmeldung gemacht. Trotzdem behauptet die Behörde, sie haben den maßgeblichen Sachverhalt festgestellt und habe der Beschuldigte einen verwaItungsstrafrechtlichen Sachverhalt verwirklicht. Das ist unrichtig. Keine der Jagdgastkarten wurde von D ausgestellt, trotzdem hat die Behörde lediglich behauptet, dass die Jagdgastkarten ungültig seien, ohne zu erheben, von wem sie tatsächlich ausgestellt wurden, da ja auch das Behördensiegel der BH dort angebracht ist und solche nur vom Jagdausübungsberechtigten von der Behörde abgeholt werden können. Damit verstößt die Behörde gegen das Legalitätsprinzip des Art. 18 Abs. 1 B-VG.Damit verstößt die Behörde gegen das Legalitätsprinzip des Artikel 18, Absatz eins, B-VG.

§ 37AVG ist der Zweck des Ermittlungsverfahrens den für die Erledigung

Gemäß Paragraph 37, AVG ist der Zweck des Ermittlungsverfahrens den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Obwohl der Beschuldigte in seiner Rechtfertigung vom 16.03.2016 eine Vielzahl von Beweisanboten gestellt hat, wurden die dort aufgeführten Personen nie einvernommen. Das Verfahren blieb daher mangelhaft. Das Weiteren hat die Behörde gegen § 45 Abs. 2 AVG verstoßen, indem sie im ZugeDas Weiteren hat die Behörde gegen Paragraph 45, Absatz 2, AVG verstoßen, indem sie im Zuge der freien Beweiswürdigung ihre Beurteilung auf die Aussage der Zeugen J und E stützt, der zwar angegeben hat, dass er in den jagdlichen Betrieb bzw organisatorischen Ablauf nicht integriert gewesen sei, demgegenüber aber nicht erklärt, wie und von wem die Jagdgastkarten in den Einflussbereich der Beschuldigten gelangt sind. Im Zuge des § 45 Abs. 2 AVG bleibt es der Behörde auch nicht anheimgestellt,Im Zuge des Paragraph 45, Absatz 2, AVG bleibt es der Behörde auch nicht anheimgestellt, insbesondere Tatsachen, von denen Schuld und Strafe abhängt, in ihr freies Ermessen zu stellen, sondern hat sie auch im Zuge der freien Beweiswürdigung die Verpflichtung, insbesondere Tatsachen, welche sich leicht erheben lassen, zu erforschen. Aus der Begründung der Behörde, dass der Beschuldigte deshalb schuldig sei, weil er trotz Kenntnis der finanziellen Leistungsfähigkeit des D angenommen hat, dort jagen zu dürfen, zeigt, dass die Behörde das Gesetz in einer Art und Weise anwendet, welches mit einer Gesetzlosigkeit auf eine Stufe gestellt wird. Es wird daher das Recht des Beschuldigten auf ein faires Verfahren nach der EMRK verletzt. Beweis: wie zuvor 2) Beschwerde gegen den Ausspruch über die verhängte Strafe: Die Behörde verhängt über den Beschuldigten eine Strafe von € 5.500,00 plus einen Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren von € 550,00, in Summe daher € 6.050,00 und behauptet dem Ganzen ein Einkommen des Beschuldigten von € 2.500,00 zugrunde gelegt zu haben. Hier wird die Gesetzlosigkeit, mit dem die Behörde hier vorgeht, erneut offensichtlich. Der Beschuldigte ist arbeitslos und bezieht ein Arbeitslosenentgelt von lediglich € 1.200,00. Die Strafbemessung ist daher unrichtig und viel zu hoch. Sie ist auch nicht schuldangemessen. Ein Verschulden des Beschuldigten liegt nämlich gar nicht vor. Obwohl die Behörde davon in Kenntnis gesetzt wurde, hat sie dies nicht beachtet und dem Strafverfahren ein Einkommen der Beschuldigten von € 2.500,00 zugrunde gelegt. Dies widerspricht sämtlichen Grundsätzen der Strafbemessung und den bezughabenden Bestimmungen. Die Behörde berücksichtigt auch keine Milderungsgründe, wie allenfalls die Unbescholtenheit des Beschuldigten, der sich bislang nichts zu Schulden kommen hat lassen. Es hätte die Behörde vor allem berücksichtigen müssen, dass nach ihren eigenen Feststellungen aufgrund der vielen offenen Fragen, die die Behörde weder aufgeworfen, noch erörtert bzw beantwortet hat, bei der Beurteilung des Sachverhaltes keineswegs davon ausgegangen werden kann, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen tatsächlich begangen hat und dass weder aus spezial- noch generalpräventiven Gründen eine derartig hohe Strafe notwendig ist. Insbesondere beim ersten Tatvorwurf veranschlagt die Behörde eine Strafe von € 1.500,00, obwohl sie weiß, dass die Jagdgastkarte lediglich vom Jagdausübungsberechtigten bei der Behörde abgeholt werden konnte, diese behördlich mit Siegel versehen und vom Jagdausübungsberechtigten offensichtlich unterschrieben wurde. Der Beschuldigte hatte daher zu keinem Zeitpunkt einen Grund daran zu zweifeln, dass dieses Dokument nicht rechtsgültig sei. Er war berechtigt, davon auszugehen, dass dieses Dokument ordnungsgemäß ausgestellt und an ihn weitergegeben wurde. Er ist ja auch zu keinem Zeitpunkt davon ausgegangen, dass dieses Dokument von D stammt. Er hat auch keinen Habichtskauz erlegt, sondern lediglich einen Fuchs beschossen, aber offensichtlich gefehlt. Würde tatsächlich ein Verschulden des Beschuldigten vorliegen, was ausdrücklich bestritten wird, so hätte insgesamt daher eine weit geringere Strafe gefunden werden können, da das Verschulden des Beschuldigten so derart gering wäre, dass sich auch eine Strafe im untersten Bereich zur Erfüllung des spezial- und generalpräventiven Zweckes eignet, ohne die Bewährung verwaltungsstrafrechtlicher Normen in Frage zu stellen. 3) Anträge: Der Beschwerdeführer stellt daher den ANTRAG, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge eine mündliche Verhandlung anberaumten und in der Sache selbst entscheiden, der Beschwerde Folge geben, und

  1. a)das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschat Baden vom 12.12.2017, Zahl: ***, ersatzlos beheben und das Verfahren gegen den Beschuldigten einstellen, in eventu
  2. b)das vorgenannte Straferkenntnis aufheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverweisen.“ Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 12.03.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, innerhalb derer der Beschwerdeführer und die Zeugen C, D, J und G einvernommen wurden. Einvernehmlich verzichtet wurde auf die Einvernahme des Zeugen E. Einsicht genommen wurde in die Verfahrensakten und in die Jagdvereinbarung des Herrn F (Erbe des 2015 verstorbenen Eigenjagdbesitzers M) mit Herrn D als Abschussnehmer über die Bejagung des Jagdreviers *** im Jahr 2015. Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest: Der Im Jahr 2015 verstorbene Eigenjagdbesitzer M hatte das Entgelt für die Jagdpacht für das gesamte Jagdjahr 2015 an die N AG bezahlt. Die N AG hat mit Herrn D einen Abschussvertrag für jagdbares Wild im Jahr 2015 geschlossen und ihm sämtliche Rechte und Pflichten als Abschussnehmer mit der Verpflichtung übertragen, den Abschussgeber (Herrn F) schad- und klaglos zu halten. Jagdausübungsberechtigter im Eigenjagdgebiet *** ist Herr C (N AG). Die gegenständliche Jagdgastkarte wurde von der Bezirkshauptmannschaft Baden ausgegeben und vom Abschussnehmer für 2015, Herrn D, gegengezeichnet. Am 26.06.2015 waren mehrere Kärntner Jagdgäste und Frau J in den Abendstunden auf verschiedenen Hochsitzen verteilt und hat Frau I in den Abendstunden bei Vollmond einen Schmalspießer erlegt. Der Beschwerdeführer und mehrere Jäger begaben sich zum Anschuss, doch konnte weder das erlegte Stück, noch Schweiß festgestellt werden, weshalb zur weiteren Nachsuche Zeugin J mit ihrem Jagdhund herbeigerufen wurde. Der Jagdhund fand schließlich das verendete Tier und kam in der Folge auch plötzlich mit einem toten Habichtskauz aus dem Wald zurück.Am 26.06.2015 waren mehrere Kärntner Jagdgäste und Frau J in den Abendstunden auf verschiedenen Hochsitzen verteilt und hat Frau römisch eins in den Abendstunden bei Vollmond einen Schmalspießer erlegt. Der Beschwerdeführer und mehrere Jäger begaben sich zum Anschuss, doch konnte weder das erlegte Stück, noch Schweiß festgestellt werden, weshalb zur weiteren Nachsuche Zeugin J mit ihrem Jagdhund herbeigerufen wurde. Der Jagdhund fand schließlich das verendete Tier und kam in der Folge auch plötzlich mit einem toten Habichtskauz aus dem Wald zurück. Frau J gab entscheidungswesentlich weiter an, sie habe den Habichtskauz an einen der Jäger ausgefolgt, sie wisse nicht mehr an wen, und sie habe weder auf eine Beringung noch auf eine Schussverletzung geachtet. Ihr Hund bringe jedenfalls keine Vögel um, er apportiere lediglich totes Wild. Einen Schuss habe sie nicht gehört, nur aus Erzählungen des Beschwerdeführers gehe hervor, dass dieser über Zuruf des Herrn D – (welcher sich verhört hatte und den Beschwerdeführer anwies, einen Fuchs statt einen Kauz zu erlegen) – den Habichtskauz erlegt habe. Rotwild hat der Beschwerdeführer an diesem Abend (bzw am 26.06.2015) nicht erlegt. Der Beschwerdeführer beteuerte, weder einen Habichtskauz erlegt noch einen solchen überhaupt gesehen zu haben. Seiner Meinung nach habe der Hund eine Schnepfe apportiert. Der Habichtskauz wurde der Behörde nicht vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen: Zu Punkt 1)

§ 58

Abs.1 des NÖ Jagdgesetzes lautet:

Paragraph 58, Absatz eins, des NÖ Jagdgesetzes lautet:

(1)Wer die Jagd ausübt, hat
  1. eine auf seinen Namen lautende, mit Lichtbild versehene gültige niederösterreichische Jagdkarte,
  2. eine Jagdgastkarte in Verbindung mit einer gültigen Jagdkarte eines anderen Bundeslandes oder eines anderen Staates (§ 59 Abs. 1) odereine Jagdgastkarte in Verbindung mit einer gültigen Jagdkarte eines anderen Bundeslandes oder eines anderen Staates (Paragraph 59, Absatz eins,) oder
  3. eine gültige Jagdkarte eines anderen Bundeslandes, sofern diese von der Landesregierung mit Verordnung als gleichwertig erklärt wurde, mit sich zu führen und diese auf Verlangen den Jagdaufsehern und den Organen der öffentlichen Sicherheit vorzuweisen. Die Landesregierung darf Jagdkarten anderer Bundesländer nur dann im Sinne der Z 3 mit Verordnung als gleichwertig erklären, wenn die Voraussetzungen zur Erlangung dieser Jagdkarten, denen der Erlangung einer niederösterreichischen Jagdkarte entsprechen.mit sich zu führen und diese auf Verlangen den Jagdaufsehern und den Organen der öffentlichen Sicherheit vorzuweisen. Die Landesregierung darf Jagdkarten anderer Bundesländer nur dann im Sinne der Ziffer 3, mit Verordnung als gleichwertig erklären, wenn die Voraussetzungen zur Erlangung dieser Jagdkarten, denen der Erlangung einer niederösterreichischen Jagdkarte entsprechen.
(2)Die Jagdkarte ist nicht übertragbar und gibt keine Berechtigung, ohne Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten zu jagen. Sie ist nur in Verbindung mit dem Nachweis über die Einzahlung der Jagdkartenabgabe für das laufende Jahr oder mit einer Bestätigung über das Vorliegen eines Befreiungstatbestandes und den Nachweis über die Einzahlung des Verbandsbeitrages an den NÖ Landesjagdverband gültig. § 59 NÖ Jagdgesetz lautet:Paragraph 59, NÖ Jagdgesetz lautet:
(1)An Jagdgäste, die im Besitze einer gültigen Jagdkarte gleichgültig, welchen Bundeslandes – sind, können Jagdgastkarten ausgegeben werden. Jagdgastkarten können auch an Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgegeben werden, die ihren Wohnsitz ausschließlich im Ausland haben, wenn diese im Besitz einer gültigen Jagdkarte eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind. Weiters können Jagdgastkarten auch an andere Staatsangehörige ausgegeben werden, die ihren Wohnsitz ausschließlich im Ausland haben. Diese müssen einen Nachweis, der zur Jagdausübung in ihrem Wohnsitzstaat berechtigt, und eine Bestätigung über eine abgeschlossene Jagdversicherung, die zumindest den Voraussetzungen des § 126 Abs. 3 entspricht, jeweils in beglaubigter Übersetzung, besitzen.
(1)An Jagdgäste, die im Besitze einer gültigen Jagdkarte gleichgültig, welchen Bundeslandes – sind, können Jagdgastkarten ausgegeben werden. Jagdgastkarten können auch an Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgegeben werden, die ihren Wohnsitz ausschließlich im Ausland haben, wenn diese im Besitz einer gültigen Jagdkarte eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind. Weiters können Jagdgastkarten auch an andere Staatsangehörige ausgegeben werden, die ihren Wohnsitz ausschließlich im Ausland haben. Diese müssen einen Nachweis, der zur Jagdausübung in ihrem Wohnsitzstaat berechtigt, und eine Bestätigung über eine abgeschlossene Jagdversicherung, die zumindest den Voraussetzungen des Paragraph 126, Absatz 3, entspricht, jeweils in beglaubigter Übersetzung, besitzen.
(2)Jagdgastkarten werden vom NÖ Landesjagdverband an Jagdausübungsberechtigte über ihr Ansuchen auf deren Namen und unter Vermerk des Ausstellungstages, jedoch unter Offenlassung einer Rubrik ausgefertigt, in welcher der Jagdausübungsberechtigte den Vor- und Zunamen des Jagdgastes, dessen Hauptwohnsitz und den Tag der Ausfolgung der Karte an den Jagdgast und dieser seine eigenhändige Namensfertigung vor Ausübung der Jagd einzutragen hat.
(3)Jagdgastkarten sind entweder für einen Zeitraum von drei oder vierzehn Tagen, gerechnet vom Zeitpunkt der Ausfolgung an den Jagdgast, auszustellen. Sie sind in ganz Niederösterreich gültig und müssen vollständig ausgefüllt sein. Bei der Jagdausübung müssen die in Abs. 1 genannten Dokumente sowie die ausgefüllte Jagdgastkarte mitgeführt werden.
(3)Jagdgastkarten sind entweder für einen Zeitraum von drei oder vierzehn Tagen, gerechnet vom Zeitpunkt der Ausfolgung an den Jagdgast, auszustellen. Sie sind in ganz Niederösterreich gültig und müssen vollständig ausgefüllt sein. Bei der Jagdausübung müssen die in Absatz eins, genannten Dokumente sowie die ausgefüllte Jagdgastkarte mitgeführt werden.
(4)Der Jagdausübungsberechtigte kann Jagdgastkarten in beliebiger Anzahl lösen.
(5)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Ausstellung von Jagdgastkarten für einen angemessenen Zeitraum, längstens jedoch für die Dauer von drei Jahren, zu untersagen oder bereits ausgestellte Jagdgastkarten einzuziehen, wenn der Jagdausübungsberechtigte wegen Übertretung der Vorschriften über die Jagdgastkarte rechtskräftig bestraft worden ist. Nach der klaren Bestimmung des § 59 Abs.2 NÖ Jagdgesetz wird die Jagdgastkarte vom Jagdausübungsberechtigten ausgestellt.Nach der klaren Bestimmung des Paragraph 59, Absatz 2, NÖ Jagdgesetz wird die Jagdgastkarte vom Jagdausübungsberechtigten ausgestellt. Definitiv ist der die Jagdgastkarte unterzeichnende Zeuge D nicht Jagdausübungsberechtigter und als solcher nicht berechtigt, die gegenständliche Jagdgastkarte an den Beschwerdeführer auszugeben. Da diese von der belangten Behörde ausgegebenen Jagdgastkarten offenbar in der Jagdhütte auflagen und weder Zeuge D noch der Jagdausübungsberechtigte C selbst darüber im Bilde waren, dass Zeuge D zum Ausstellen dieser nicht berechtigt gewesen ist, kann dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden, dass er angenommen hat, die Jagdgastkarte sei gültig vom Abschussnehmer D ausgestellt worden. Die zur Begehung einer Verwaltungsstraftat erforderliche subjektive Tatseite fehlt daher zur Gänze. Da dem Beschwerdeführer darüber hinaus im Spruchpunkt 1) unrichtig angelastet wurde, er habe zum Tatzeitpunkt am Tatort ein Stück Rotwild erlegt ohne im Besitz einer gültigen Jagdkarte zu sein, war das Delikt hinsichtlich Punkt 1) ohne weiteres zu beheben und mit diesbezüglicher Einstellung des Verfahrens

§ 45Abs. 1 Z 3 VSt

G vorzugehen.Da dem Beschwerdeführer darüber hinaus im Spruchpunkt 1) unrichtig angelastet wurde, er habe zum Tatzeitpunkt am Tatort ein Stück Rotwild erlegt ohne im Besitz einer gültigen Jagdkarte zu sein, war das Delikt hinsichtlich Punkt 1) ohne weiteres zu beheben und mit diesbezüglicher Einstellung des Verfahrens

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG vorzugehen. Zu Punkt 2) und 3):

§ 3

Abs.3 NÖ Jagdgesetz sind ausschließlich folgende Federwildarten jagdbar:

Paragraph 3, Absatz 3, NÖ Jagdgesetz sind ausschließlich folgende Federwildarten jagdbar: Auer-, Birk- und Rackelwild, Haselhuhn, Alpenschneehuhn, Steinhuhn, Rebhuhn, Fasan, Wachtel, Wildtruthahn, Ringeltaube, Türkentaube, Turteltaube, Wacholderdrossel, Bekassine, Waldschnepfe, Höckerschwan, Saatgans, Graugans, Pfeifente, Schnatterente, Krickente, Stockente, Spießente, Knäckente, Löffelente, Tafelente, Reiherente, Schellente, Bläßhuhn. § 3 Abs.5 NÖ Jagdgesetz lautet:Paragraph 3, Absatz 5, NÖ Jagdgesetz lautet:

(5)Folgende Verbote gelten für das Federwild: Zi.1: Verbot jeder absichtlichen Form des Fangens oder Tötens mit Ausnahme der Federwildarten nach Abs. 3;Zi.1: Verbot jeder absichtlichen Form des Fangens oder Tötens mit Ausnahme der Federwildarten nach Absatz 3,; § 135 Abs.1 Z 31 NÖ Jagdgesetzes lautet:Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 31, NÖ Jagdgesetzes lautet:
(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht, wenn die Tat nicht einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer einem in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes verfügten sonstigen Verbot oder Gebot zuwiderhandelt.
(2)Verwaltungsübertretungen

Abs. 1 sind mit einer Geldstrafe bis zu € 15.000,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.

(2)Verwaltungsübertretungen

Absatz eins, sind mit einer Geldstrafe bis zu € 15.000,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.

§ 3Abs. 4 TSch

G gilt dieses Bundesgesetz nicht für die Ausübung der Jagd.

Paragraph 3, Absatz 4, TSchG gilt dieses Bundesgesetz nicht für die Ausübung der Jagd. § 6 Tierschutzgesetz lautet:Paragraph 6, Tierschutzgesetz lautet: Verbot der Tötung § 6.

(1)Es ist verboten, Tiere ohne vernünftigen Grund zu töten.Paragraph 6,
(1)Es ist verboten, Tiere ohne vernünftigen Grund zu töten. Wenngleich sich aus der Aussage der Zeugin J ergibt, dass der Beschwerdeführer einen nicht jagdbaren und mit erheblichem Aufwand im Revier wieder angesiedelten Habichtskauz erlegt haben könnte, konnte dies nicht objektiviert werden. Weder liegt der belangten Behörde das Tier vor, noch konnte zweifelsfrei festgestellt werden, ob dieser überhaupt erschossen wurde und wenn man diesbezüglich den Angaben der Zeugin folgt, steht selbst dann der Schütze nicht zweifelsfrei fest. Ausschließlich aus der Zeugenaussage der Zeugin J, die weder einen Schuss gehört, noch den Habichtskauz auf eine Schussverletzung untersucht hat, kann mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer die ihm unter Punkt 2) und 3) angelasteten Delikte begangen hat. Es bleibt daher dahingestellt, ob die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes hinsichtlich § 3 Abs. 4 TSchG anwendbar waren.Es bleibt daher dahingestellt, ob die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes hinsichtlich Paragraph 3, Absatz 4, TSchG anwendbar waren. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.2950.001.2017

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