GVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.Der Beschwerde wird
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. II)römisch zwei) Das Verwaltungsstrafverfahren wird
G eingestellt.Das Verwaltungsstrafverfahren wird
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins und 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG eingestellt., III)römisch drei) Die ordentliche Revision
4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.Die ordentliche Revision
Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschuldigte (in der Folge BF genannt) wegen Übertretungen der §§ 58 Abs.1 und § 135 Abs.1 Z. 31 iVm § 3 Abs.3 des NÖ Jagdgesetzes und wegen §§ 6 Abs.1 iVm § 38 Abs.1 Z.2 des Tierschutzgesetzes zu einer Geldstrafe von insgesamt € 5.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe insgesamt: 344 Stunden) verurteilt.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschuldigte (in der Folge BF genannt) wegen Übertretungen der Paragraphen 58, Absatz eins und Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 31, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 3, des NÖ Jagdgesetzes und wegen Paragraphen 6, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, des Tierschutzgesetzes zu einer Geldstrafe von insgesamt € 5.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe insgesamt: 344 Stunden) verurteilt. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen: Zeit: 26.06.2015 Ort: ***, ÖBF Eigenjagd ***, Grst Nr. *** Tatbeschreibung: 1. Sie haben die Jagd ausgeübt, ohne eine gültige Jagdkarte mit sich zu führen, da Sie bei der Erlegung eines Stückes Rotwild weder im Besitz einer gültigen niederösterreichischen Jagdkarte waren noch Ihnen vom Jagdausübungsberechtigten der ÖBF Eigenjagd *** (C, ***, ***) eine niederösterreichische Jagdgastkarte ausgestellt wurde. 2. Sie haben am 26.6.2015 im ÖBF Eigenjagdgebiet ***, Gemeinde ***, einen Habichtskauz erlegt, der
3 NÖ Jagdgesetz nicht jagdbar war und
Sie haben am 26.6.2015 im ÖBF Eigenjagdgebiet ***, Gemeinde ***, einen Habichtskauz erlegt, der
Paragraph 3, Absatz 3, NÖ Jagdgesetz nicht jagdbar war und
Paragraph 3, Absatz 5, NÖ Jagdgesetz nicht absichtlich getötet werden darf. 3. Sie haben am 26.6.2015 im ÖBF Eigenjagdgebiet ***, Gemeinde ***, einen Habichtskauz ohne vernünftigen Grund getötet.“ Dagegen wurde folgende Beschwerde erhoben: „In umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache erhebt der Beschwerdeführer gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden, Fachgebiet Strafen, vom 12.12.2017, Zahl: ***, dem Rechtsvertreter des Beschuldigten am 14.12.2017 zugestellt, innerhalb offener Frist BESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich. Das vorgenannte, angefochtene Straferkenntnis wird wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes zur Gänze angefochten. 1) Begründung: Der Beschuldigte hat die Jagd nicht, ohne die gültige Jagdkarte bei sich zu führen, ausgeübt. Dieser Vorwurf ist unrichtig. Selbstverständlich war der Beschuldigte während der Ausübung der Jagd im gegenständlichen Revier im Besitz einer gültigen Kärntner Jagdkarte und einer Niederösterreichischen Jagdgastkarte. Die Jagdgastkarte wurde ihm von Herrn D übergeben, der diese wiederum von Herrn E erhalten hatte. Diese Jagdgastkarte trug das Behördensiegel der Bezirkshauptmannschaft Baden und war vom Jagdausübungsberechtigten unterfertigt. Es hatte der Beschuldigte daher keinen Grund daran zu zweifeln, dass es sich nicht um eine gültige niederösterreichische Jagdgastkarte handelt. Allerdings entzieht es sich der Kenntnis des Beschuldigten, wer diese bei der Bezirkshauptmannschaft Baden abgeholt hat. Warum Herr D zur „Ausfolgung“, gemeint wohl „Übergabe“ nicht berechtigt sein sollte, ist unerfindlich, wenn er sie ja nicht ausgestellt, sondern selbst nur zur Weitergabe erhalten hat. Nachdem
Nachdem
Paragraph 59, NÖ Jagdgesetz lediglich der Jagdausübungsberechtigte zur Ausstellung einer Jagdgastkarte berechtigt war und diese bereits im mit Behördensiegel versehenen und unterfertigten Zustand an den Beschuldigten übergeben wurde, konnte er daher gerechtfertigt davon ausgehen, dass hier ein gültiges Jagddokument vorliegt. Völlig ins Leere geht die Begründung der Behörde, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit des D zum Einen dem Beschuldigten bekannt und zum Anderen ihn dazu veranlassen hätte müssen, anzunehmen, dass diesem die finanziellen Mittel zur Pachtung fehlen und er daher nicht in der Lage sei, ihn dort einzuladen. Das Revier war vom verstorbenen Vater des F bis 31.12.2015 bezahlt und war dies dem Beschuldigten bekannt. Diese Begründung zeigt aber, mit welchen an den Haaren herbeigezogenen Begründungen die Behörde willkürlich A beschuldigt und Begründungen für diese Beschuldigungen konstruiert. Hätte sie nämlich den wahren Sachverhalt erhoben, so wüsste die Behörde, dass die Jagd bereits im Vorhinein vom verstorbenen Rechtsvorgänger des F gegenüber den Österreichischen Bundesforsten, bis Ende des gegenständlichen Jahres 2015, beglichen war. Daher wird ausdrücklich bestritten, dass der Beschuldigte am 26.06.2015 ein Stück Rotwild erlegt hat! Weiters bestritten wird, dass sich der Beschuldigte am 26.06.2015 nicht im Besitz einer niederösterreichischen Jagdgastkarte befunden habe. Beweis: Kärntner Jagdkarte, ausgestellt vom Bezirksjägermeister *** am 07.10.2013 samt Einzahlungsbestätigung der Jagdkarte für das Jagdjahr 2015 (bereits vorgelegt) Niederösterreichische Jagdgastkarte vom 25. 06.2015 (bereits vorgelegt) D, ***, ***, als Zeuge G, ***, ***, als Zeuge H, ***, ***, als Zeuge I, ***, ***, als Zeugin römisch eins, ***, ***, als Zeugin E, p.A‚ *** GesmbH, *** ***, ***, ***, ***, als Zeuge Ausdrücklich bestritten wird, dass der Beschuldigte am 26.06.2015 in der Eigenjagd „***“ einen Habichtskauz erlegt bzw. getötet habe. Auch die Aussage der Frau J ist in diesem Zusammenhang völlig belanglos, zumal diese zwar einen Vorfall schildert, bei dem ihr Hund offensichtlich den Habichtskauz apportiert hat, sie aber weder behauptet, noch gesehen hat, dass oder ob dieser erlegt worden ist, zumal sie selbst bestätigt, dass der Beschuldigte davon sprach, dass „irgendwo“ ein Fuchs liegen müsse. Da ihr Hund diesen Fuchs, der offensichtlich beschossen wurde, nicht gefunden hat, war er für die Nachsuche wohl offensichtlich auch nicht geeignet. Ausdrücklich bestritten wird, dass A jemals den Abschuss eines solchen geschützten Greifvogels zugestanden hätte. Genauso bestritten wird auch, dass Herr D jemals behauptet hat, einen Kauz gesehen zu haben, wie auch, dass er angeordnet habe, einen Kauz zu schießen. Die Behauptung, dass der Habichtskauz, der vom Hund der Frau J gebracht wurde, dann an den Beschuldigten übergeben wurde, ist kein Nachweis dafür, dass er ihn auch erlegt hat. Das Tier wies auch keine Erlegungsspuren auf. Der Beschuldigte hat daher die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung überhaupt nicht begangen. Die Bezirkshauptmannschaft Baden hat den verwaltungsstrafrechtlichen Vorwurf in dem für das Verwaltungsstrafverfahren notwendigen Umfang nicht nachgewiesen. Eine Verwaltungsübertretung liegt daher tatsächlich gar nicht vor. Beweis: Einvernahme der Beschuldigten G, ***, ***, als Zeuge H, ***, ***, als Zeuge D, ***, ***, als Zeuge I, ***, ***, als Zeugin römisch eins, ***, ***, als Zeugin Als besonders darf festgehalten werden, dass die Hauptbelastungszeugin und Anzeigerin, J, die Hauptnutznieserin der Jagdsperre der Beschuldigten ist und sich die Behörde trotzdem auf ihre Aussage stützt. Sie hat nämlich das restliche Jahr 2015 die Jagd dort weiter unentgeltlich ausgeübt. Aus den obigen Ausführungen ergibt es sich, dass die Behörde hier Willkür übt. Sie hat den wahren Sachverhalt nie erhoben und legt Gesetze in unzulässiger Weise aus. Das Jagdgäste, die im Besitz einer gültigen Jagdgastkarte sind, in Begleitung eines Jagderlaubnisscheininhabers die Jagd im gegenständlichen Revier ausüben dürfen, ergibt sich auch aus dem Abschussvertrag vom 25.06.2015, der der Behörde ebenfalls bereits übermittelt wurde. Da die Behörde dies bei ihrer Verurteilung weder einfließen lässt, noch den maßgeblichen Sachverhalt erhoben hat, insbesondere aber im Zuge ihrer Beweiswürdigung nicht erörtert und gewichtet hat, liegt nicht nur eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens, sondern eine Rechtswidrigkeit des Inhalts des angefochtenen Straferkenntnisses vor. D hat als Jagderlaubnisscheininhaber die Berechtigung, den Beschuldigten im Revier als Jagdgast zu führen, da dieser auch im Besitz einer gültigen Jagdgastkarte war. Auch lässt die Behörde es völlig außer Acht, dass der Beschuldigte selbstverständlich die ihm übergebene Jagdgastkarte, welche von der Bezirkshauptmannschaft ausgestellt wurde, und vom Jagdausübungsberechtigten offensichtlich gegengezeichnet ist, nur über den Jagdausübungsberechtigten erhalten konnte. Nur diesem werden Jagdgastkarten von der Behörde ausgefolgt. Er hatte daher nie Grund daran zu zweifeln, dass sich hier kein gültiges Dokument in den Händen hält. Auf all diese Fragen ist allerdings die Behörde überhaupt nicht eingegangen, obwohl sie selbst in den Begründungsausführungen angibt, dass die Österreichische Bundesforste AG Jagdausübungsberechtigter ist. Berücksichtigt man noch den Umstand, dass bei allen Jagden sowohl der Hegeringleiter K, als auch der Revierförster L in der Jagdhütte vor Ort anwesend war, um insbesondere auch die Kennzeichen der Fahrzeuge der die jagdausübenden Personen im Revier zu erhalten und der Vertreter des Jagdausübungsberechtigten, L, zu keinem Zeitpunkt gegenüber diesen Personen, von denen er gewusst hat, dass sie die Jagd ausüben werden, festgehalten hat, dass ihnen eine Jagdausübung nicht zusteht, da die entsprechenden Jagdberechtigungen fehlen würden, so wird offensichtlich, wie mangelhaft die Behörde hier arbeitet. Sie übt Willkür und wendet das Gesetz denkunmöglich an. K und L haben bei der Jagdhütte gegrillt, während die anderen, gemeint D, der Beschuldigte, aber auch J, I, H und G die Jagd ausgeübt haben. Sie wünschten ihnen auch Anblick und Weidmannsheil!! Nach Rückkehr von der Jagd haben K und L die Trophäen und Abschüsse in Augenmerk genommen und waren bereits in Kenntnis der Abschüsse. Es ist so teilweise die Grünvorlage bereits erfolgt und war die Abschussmeldung gemacht.Hegeringleiter K, als auch der Revierförster L in der Jagdhütte vor Ort anwesend war, um insbesondere auch die Kennzeichen der Fahrzeuge der die jagdausübenden Personen im Revier zu erhalten und der Vertreter des Jagdausübungsberechtigten, L, zu keinem Zeitpunkt gegenüber diesen Personen, von denen er gewusst hat, dass sie die Jagd ausüben werden, festgehalten hat, dass ihnen eine Jagdausübung nicht zusteht, da die entsprechenden Jagdberechtigungen fehlen würden, so wird offensichtlich, wie mangelhaft die Behörde hier arbeitet. Sie übt Willkür und wendet das Gesetz denkunmöglich an. K und L haben bei der Jagdhütte gegrillt, während die anderen, gemeint D, der Beschuldigte, aber auch J, römisch eins, H und G die Jagd ausgeübt haben. Sie wünschten ihnen auch Anblick und Weidmannsheil!! Nach Rückkehr von der Jagd haben K und L die Trophäen und Abschüsse in Augenmerk genommen und waren bereits in Kenntnis der Abschüsse. Es ist so teilweise die Grünvorlage bereits erfolgt und war die Abschussmeldung gemacht. Trotzdem behauptet die Behörde, sie haben den maßgeblichen Sachverhalt festgestellt und habe der Beschuldigte einen verwaItungsstrafrechtlichen Sachverhalt verwirklicht. Das ist unrichtig. Keine der Jagdgastkarten wurde von D ausgestellt, trotzdem hat die Behörde lediglich behauptet, dass die Jagdgastkarten ungültig seien, ohne zu erheben, von wem sie tatsächlich ausgestellt wurden, da ja auch das Behördensiegel der BH dort angebracht ist und solche nur vom Jagdausübungsberechtigten von der Behörde abgeholt werden können. Damit verstößt die Behörde gegen das Legalitätsprinzip des Art. 18 Abs. 1 B-VG.Damit verstößt die Behörde gegen das Legalitätsprinzip des Artikel 18, Absatz eins, B-VG.
Gemäß Paragraph 37, AVG ist der Zweck des Ermittlungsverfahrens den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Obwohl der Beschuldigte in seiner Rechtfertigung vom 16.03.2016 eine Vielzahl von Beweisanboten gestellt hat, wurden die dort aufgeführten Personen nie einvernommen. Das Verfahren blieb daher mangelhaft. Das Weiteren hat die Behörde gegen § 45 Abs. 2 AVG verstoßen, indem sie im ZugeDas Weiteren hat die Behörde gegen Paragraph 45, Absatz 2, AVG verstoßen, indem sie im Zuge der freien Beweiswürdigung ihre Beurteilung auf die Aussage der Zeugen J und E stützt, der zwar angegeben hat, dass er in den jagdlichen Betrieb bzw organisatorischen Ablauf nicht integriert gewesen sei, demgegenüber aber nicht erklärt, wie und von wem die Jagdgastkarten in den Einflussbereich der Beschuldigten gelangt sind. Im Zuge des § 45 Abs. 2 AVG bleibt es der Behörde auch nicht anheimgestellt,Im Zuge des Paragraph 45, Absatz 2, AVG bleibt es der Behörde auch nicht anheimgestellt, insbesondere Tatsachen, von denen Schuld und Strafe abhängt, in ihr freies Ermessen zu stellen, sondern hat sie auch im Zuge der freien Beweiswürdigung die Verpflichtung, insbesondere Tatsachen, welche sich leicht erheben lassen, zu erforschen. Aus der Begründung der Behörde, dass der Beschuldigte deshalb schuldig sei, weil er trotz Kenntnis der finanziellen Leistungsfähigkeit des D angenommen hat, dort jagen zu dürfen, zeigt, dass die Behörde das Gesetz in einer Art und Weise anwendet, welches mit einer Gesetzlosigkeit auf eine Stufe gestellt wird. Es wird daher das Recht des Beschuldigten auf ein faires Verfahren nach der EMRK verletzt. Beweis: wie zuvor 2) Beschwerde gegen den Ausspruch über die verhängte Strafe: Die Behörde verhängt über den Beschuldigten eine Strafe von € 5.500,00 plus einen Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren von € 550,00, in Summe daher € 6.050,00 und behauptet dem Ganzen ein Einkommen des Beschuldigten von € 2.500,00 zugrunde gelegt zu haben. Hier wird die Gesetzlosigkeit, mit dem die Behörde hier vorgeht, erneut offensichtlich. Der Beschuldigte ist arbeitslos und bezieht ein Arbeitslosenentgelt von lediglich € 1.200,00. Die Strafbemessung ist daher unrichtig und viel zu hoch. Sie ist auch nicht schuldangemessen. Ein Verschulden des Beschuldigten liegt nämlich gar nicht vor. Obwohl die Behörde davon in Kenntnis gesetzt wurde, hat sie dies nicht beachtet und dem Strafverfahren ein Einkommen der Beschuldigten von € 2.500,00 zugrunde gelegt. Dies widerspricht sämtlichen Grundsätzen der Strafbemessung und den bezughabenden Bestimmungen. Die Behörde berücksichtigt auch keine Milderungsgründe, wie allenfalls die Unbescholtenheit des Beschuldigten, der sich bislang nichts zu Schulden kommen hat lassen. Es hätte die Behörde vor allem berücksichtigen müssen, dass nach ihren eigenen Feststellungen aufgrund der vielen offenen Fragen, die die Behörde weder aufgeworfen, noch erörtert bzw beantwortet hat, bei der Beurteilung des Sachverhaltes keineswegs davon ausgegangen werden kann, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen tatsächlich begangen hat und dass weder aus spezial- noch generalpräventiven Gründen eine derartig hohe Strafe notwendig ist. Insbesondere beim ersten Tatvorwurf veranschlagt die Behörde eine Strafe von € 1.500,00, obwohl sie weiß, dass die Jagdgastkarte lediglich vom Jagdausübungsberechtigten bei der Behörde abgeholt werden konnte, diese behördlich mit Siegel versehen und vom Jagdausübungsberechtigten offensichtlich unterschrieben wurde. Der Beschuldigte hatte daher zu keinem Zeitpunkt einen Grund daran zu zweifeln, dass dieses Dokument nicht rechtsgültig sei. Er war berechtigt, davon auszugehen, dass dieses Dokument ordnungsgemäß ausgestellt und an ihn weitergegeben wurde. Er ist ja auch zu keinem Zeitpunkt davon ausgegangen, dass dieses Dokument von D stammt. Er hat auch keinen Habichtskauz erlegt, sondern lediglich einen Fuchs beschossen, aber offensichtlich gefehlt. Würde tatsächlich ein Verschulden des Beschuldigten vorliegen, was ausdrücklich bestritten wird, so hätte insgesamt daher eine weit geringere Strafe gefunden werden können, da das Verschulden des Beschuldigten so derart gering wäre, dass sich auch eine Strafe im untersten Bereich zur Erfüllung des spezial- und generalpräventiven Zweckes eignet, ohne die Bewährung verwaltungsstrafrechtlicher Normen in Frage zu stellen. 3) Anträge: Der Beschwerdeführer stellt daher den ANTRAG, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge eine mündliche Verhandlung anberaumten und in der Sache selbst entscheiden, der Beschwerde Folge geben, und
Abs.1 des NÖ Jagdgesetzes lautet:
Paragraph 58, Absatz eins, des NÖ Jagdgesetzes lautet:
G vorzugehen.Da dem Beschwerdeführer darüber hinaus im Spruchpunkt 1) unrichtig angelastet wurde, er habe zum Tatzeitpunkt am Tatort ein Stück Rotwild erlegt ohne im Besitz einer gültigen Jagdkarte zu sein, war das Delikt hinsichtlich Punkt 1) ohne weiteres zu beheben und mit diesbezüglicher Einstellung des Verfahrens
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG vorzugehen. Zu Punkt 2) und 3):
Abs.3 NÖ Jagdgesetz sind ausschließlich folgende Federwildarten jagdbar:
Paragraph 3, Absatz 3, NÖ Jagdgesetz sind ausschließlich folgende Federwildarten jagdbar: Auer-, Birk- und Rackelwild, Haselhuhn, Alpenschneehuhn, Steinhuhn, Rebhuhn, Fasan, Wachtel, Wildtruthahn, Ringeltaube, Türkentaube, Turteltaube, Wacholderdrossel, Bekassine, Waldschnepfe, Höckerschwan, Saatgans, Graugans, Pfeifente, Schnatterente, Krickente, Stockente, Spießente, Knäckente, Löffelente, Tafelente, Reiherente, Schellente, Bläßhuhn. § 3 Abs.5 NÖ Jagdgesetz lautet:Paragraph 3, Absatz 5, NÖ Jagdgesetz lautet:
Abs. 1 sind mit einer Geldstrafe bis zu € 15.000,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.
Absatz eins, sind mit einer Geldstrafe bis zu € 15.000,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.
G gilt dieses Bundesgesetz nicht für die Ausübung der Jagd.
Paragraph 3, Absatz 4, TSchG gilt dieses Bundesgesetz nicht für die Ausübung der Jagd. § 6 Tierschutzgesetz lautet:Paragraph 6, Tierschutzgesetz lautet: Verbot der Tötung § 6.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.