← Österreich

LVwG-AV-1116/001-2017

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum19.03.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1116/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin HR Dr. Hagmann über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom

  1. Juli 2017, Zl. ***, betreffend Kostenbeitrag nach dem NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG), zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin , HR Dr. Hagmann über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom
  2. Juli 2017, Zl. ***, betreffend Kostenbeitrag nach dem NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG), zu Recht erkannt:
  3. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG als unbegründet abgewiesen.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
  5. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom
  6. Juli 2017, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer auf Rechtsgrundlage des § 35 NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG), LGBl. 9200, auf Grund der gesetzlichen Unterhaltspflicht für B verpflichtet, zu den Kosten der mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 20.04.2017, Zl. ***, gewährten Sozialhilfe ab 01.07.2017 einen Kostenbeitrag in Höhe von € 581,29 und ab 01.09.2017 einen Kostenbeitrag in Höhe von € 196,20 monatlich, zu leisten. Der Beschwerdeführer verfüge über ein Einkommen in der Höhe von € 2.747,26 (netto inklusive
  7. +
  8. Gehalt) monatlich und habe keine weiteren Sorgepflichten. Für den Zeitraum vom 1.7.2017 bis 31.8.2017 ergebe sich aufgrund der Einkommenssituation eine monatliche Bemessungsgrundlage von € 2.642,
  9. Bei der Berechnung sei der maximal zu berücksichtigende Betrag i.H.v € 105,-- für Rückzahlungsraten bereits berücksichtigt. Der Kostenbeitrag betrage daher ab 1.7.2017 bis 31.8.2017 € 581,29 monatlich. Aufgrund der Volljährigkeit der Tochter des Beschwerdeführers betrage der Kostenbeitrag ab 1.9.2017 € 196,20 monatlich (Kostenersatzverpflichtung Eltern für volljährige Kinder). Bei einem Kostenersatz der Eltern für volljährige Kinder seien die Sonderzahlungen nicht in die Bemessungsgrundlage einzuberechnen. Es werde daher von einem monatlichen Einkommen in der Höhe von € 2.354,80 ausgegangen. Die Bemessungsgrundlage betrage € 2.039,80 (in Berücksichtigung des maximal zu berücksichtigenden Betrages von € 105,-- für Rückzahlungsraten und des Pauschalbetrages für Wohnungskosten in der Höhe von € 210,-- monatlich).Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom ,
  10. Juli 2017, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer auf Rechtsgrundlage des Paragraph 35, NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG), Landesgesetzblatt 9200, auf Grund der gesetzlichen Unterhaltspflicht für B verpflichtet, zu den Kosten der mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 20.04.2017, Zl. ***, gewährten Sozialhilfe ab 01.07.2017 einen Kostenbeitrag in Höhe von € 581,29 und ab 01.09.2017 einen Kostenbeitrag in Höhe von € 196,20 monatlich, zu leisten. Der Beschwerdeführer verfüge über ein Einkommen in der Höhe von € 2.747,26 (netto inklusive
  11. +
  12. Gehalt) monatlich und habe keine weiteren Sorgepflichten. Für den Zeitraum vom 1.7.2017 bis 31.8.2017 ergebe sich aufgrund der Einkommenssituation eine monatliche Bemessungsgrundlage von € 2.642,
  13. Bei der Berechnung sei der maximal zu berücksichtigende Betrag i.H.v € 105,-- für Rückzahlungsraten bereits berücksichtigt. Der Kostenbeitrag betrage daher ab 1.7.2017 bis 31.8.2017 € 581,29 monatlich. Aufgrund der Volljährigkeit der Tochter des Beschwerdeführers betrage der Kostenbeitrag ab 1.9.2017 € 196,20 monatlich (Kostenersatzverpflichtung Eltern für volljährige Kinder). Bei einem Kostenersatz der Eltern für volljährige Kinder seien die Sonderzahlungen nicht in die Bemessungsgrundlage einzuberechnen. Es werde daher von einem monatlichen Einkommen in der Höhe von € 2.354,80 ausgegangen. Die Bemessungsgrundlage betrage € 2.039,80 (in Berücksichtigung des maximal zu berücksichtigenden Betrages von € 105,-- für Rückzahlungsraten und des Pauschalbetrages für Wohnungskosten in der Höhe von € 210,-- monatlich).
  14. Zum Beschwerdevorbringen: In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde wird zusammengefasst eingewendet, alle Maßnahmen, die ohne Mitwirkung durch den Beschwerdeführer veranlasst worden seien, würden jeder Effizienz entbehren. Die Unterbringung seiner Tochter in der (näher bezeichneten) Tagesstätte sowie in der Wohneinrichtung führe dazu, dass sie an dieser Unterbringungsstelle keine für ihren weiteren Lebensweg notwendigen lebenspraktischen Fähigkeiten erlernen habe können. Auch durch die Verköstigung sei der heutige Standard nicht erfüllt. Die leibliche Mutter sei zur Zeit mit einem Lebensgefährten liiert, der in keiner Weise in der Lage sei, der Heranwachsenden einen vernünftigen Weg ins Leben vorzuzeigen. Es sei immer wieder zu Tätlichkeiten gekommen. In diesem Zusammenhang sei auch auszuführen, dass dem Beschwerdeführer als Kindsvater die Mitnahme der Tochter aus nicht verständlichem Grund vorenthalten wurde und dies in keinster Weise geeignet sei, ein familiäres Band zwischen ihm und der Tochter aufrecht zu erhalten. In dieser Einrichtung sei die erzieherische Kompetenz hinterfragenswert. Seine Tochter sei gehindert worden, ihn aufgrund eines unverschuldeten Unfalles zu informieren, um allfällige rechtliche Ansprüche einfordern zu können. Verwirrung bringe auch ein Betrag für die Aufenthaltskosten von monatlich € 4.693,50 laut Schreiben vom
  15. Mai 2017 gegenüber dem Betrag von € 493,70 monatlich laut Schreiben vom 17.7.2017 (gemäß Bescheidbegründung). Nach den körperlichen Übergriffen auf seine Tochter sei diese an den Wochenenden bei ihm (Beschwerdeführer) und bei ihrem Freund aufhältig. In diesem Zusammenhang sei auch die Unterhaltsleistung der Ex-Gattin zu überprüfen und zu erklären, aufgrund welchen Umstandes es zu der für den Beschwerdeführer nicht unbedeutenden Summe von € 581,29 für die Monate Juli und August 2017 komme. Abschließend sei festzustellen, dass seine Tochter am 26.8.2017 das
  16. Lebensjahr vollende und somit die Volljährigkeit erreiche.In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde wird zusammengefasst eingewendet, alle Maßnahmen, die ohne Mitwirkung durch den Beschwerdeführer veranlasst worden seien, würden jeder Effizienz entbehren. Die Unterbringung seiner Tochter in der (näher bezeichneten) Tagesstätte sowie in der Wohneinrichtung führe dazu, dass sie an dieser Unterbringungsstelle keine für ihren weiteren Lebensweg notwendigen lebenspraktischen Fähigkeiten erlernen habe können. Auch durch die Verköstigung sei der heutige Standard nicht erfüllt. Die leibliche Mutter sei zur Zeit mit einem Lebensgefährten liiert, der in keiner Weise in der Lage sei, der Heranwachsenden einen vernünftigen Weg ins Leben vorzuzeigen. Es sei immer wieder zu Tätlichkeiten gekommen. In diesem Zusammenhang sei auch auszuführen, dass dem Beschwerdeführer als Kindsvater die Mitnahme der Tochter aus nicht verständlichem Grund vorenthalten wurde und dies in keinster Weise geeignet sei, ein familiäres Band zwischen ihm und der Tochter aufrecht zu erhalten. In dieser Einrichtung sei die erzieherische Kompetenz hinterfragenswert. Seine Tochter sei gehindert worden, ihn aufgrund eines unverschuldeten Unfalles zu informieren, um allfällige rechtliche Ansprüche einfordern zu können. , Verwirrung bringe auch ein Betrag für die Aufenthaltskosten von monatlich € 4.693,50 laut Schreiben vom
  17. Mai 2017 gegenüber dem Betrag von € 493,70 monatlich laut Schreiben vom 17.7.2017 (gemäß Bescheidbegründung). Nach den körperlichen Übergriffen auf seine Tochter sei diese an den Wochenenden bei ihm (Beschwerdeführer) und bei ihrem Freund aufhältig. In diesem Zusammenhang sei auch die Unterhaltsleistung der Ex-Gattin zu überprüfen und zu erklären, aufgrund welchen Umstandes es zu der für den Beschwerdeführer nicht unbedeutenden Summe von € 581,29 für die Monate Juli und August 2017 komme. Abschließend sei festzustellen, dass seine Tochter am 26.8.2017 das
  18. Lebensjahr vollende und somit die Volljährigkeit erreiche.
  19. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist der leibliche Vater der Hilfeempfängerin, geboren am ***, der antragsgemäß aufgrund der Bescheide der NÖ Landesregierung vom 20.4.2017, *** und *** seit 1.5.2017 Hilfe für Menschen mit besonderen Bedürfnissen durch Übernahme der Pflege- und Betreuungskosten für den Aufenthalt in einer Tagesstätte des Vereins *** sowie in der Wohneinrichtung „***“ des Vereins *** gewährt wurde. Die Kosten des Aufenthaltes betrugen € 4.693,70 monatlich. Mit 30.9.2017 hat die Hilfeempfängerin den Austritt erklärt. Der Beschwerdeführer ist gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet. Er verfügt über ein Einkommen in Höhe von € 2.747,26 (netto inklusive
  20. und
  21. Gehalt). Er hat keine weiteren Sorgepflichten. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt. Mit Schreiben der belangten Behörde vom
  22. Juni 2017 wurde dem Beschwerdeführer der Sachverhalt zur Kenntnis gebracht. Es wurde ihm mitgeteilt, dass er auf Rechtsgrundlage des § 35 Abs. 2 und Abs. 3 NÖ SHG zum Kostenbeitrag herangezogen werde, dies als leiblicher Vater und zum Unterhalt der Hilfeempfängerin gesetzlich Verpflichteter. Dabei wurden seine Angaben über ein Einkommen in der Höhe von € 2.747,26 (netto inklusive
  23. und
  24. Gehalt) und das Nichtbestehen weiterer Sorgepflichten zu Grunde gelegt. Dies ergäbe einen Kostenbeitrag ab 1.7.2017 bis 31.8.2017 von monatlich € 581,
  25. Da die Hilfeempfängerin am 26.8.2017 volljährig werde, belaufe sich der Kostenbeitrag ab 1.9.2017 auf monatlich € 196,
  26. Dabei seien aufgrund der Berechnung/Kostenersatz der Eltern für volljährige Kinder/ die Sonderzahlungen nicht in die Bemessungsgrundlage einzuberechnen. Es werde daher von einem monatlichen Einkommen in der Höhe von € 2.354,80 ausgegangen. Ab 1.9.2017 ergebe sich daher eine monatliche Bemessungsgrundlage in der Höhe von € 2.039,80, wobei für Rückzahlungsraten der maximal zu berücksichtigende Betrag in der Höhe von € 105,-- sowie der Pauschalbetrag für Wohnungskosten in der Höhe von € 210,-- monatlich berücksichtigt worden sei. Die Kosten des Aufenthaltes würden (zu diesem Zeitpunkt) € 4.693,70 monatlich betragen.Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt. Mit Schreiben der belangten Behörde vom
  27. Juni 2017 wurde dem Beschwerdeführer der Sachverhalt zur Kenntnis gebracht. Es wurde ihm mitgeteilt, dass er auf Rechtsgrundlage des Paragraph 35, Absatz 2 und Absatz 3, NÖ SHG zum Kostenbeitrag herangezogen werde, dies als leiblicher Vater und zum Unterhalt der Hilfeempfängerin gesetzlich Verpflichteter. Dabei wurden seine Angaben über ein Einkommen in der Höhe von € 2.747,26 (netto inklusive
  28. und
  29. Gehalt) und das Nichtbestehen weiterer Sorgepflichten zu Grunde gelegt. Dies ergäbe einen Kostenbeitrag ab 1.7.2017 bis 31.8.2017 von monatlich € 581,
  30. Da die Hilfeempfängerin am 26.8.2017 volljährig werde, belaufe sich der Kostenbeitrag ab 1.9.2017 auf monatlich € 196,
  31. Dabei seien aufgrund der Berechnung/Kostenersatz der Eltern für volljährige Kinder/ die Sonderzahlungen nicht in die Bemessungsgrundlage einzuberechnen. Es werde daher von einem monatlichen Einkommen in der Höhe von € 2.354,80 ausgegangen. Ab 1.9.2017 ergebe sich daher eine monatliche Bemessungsgrundlage in der Höhe von € 2.039,80, wobei für Rückzahlungsraten der maximal zu berücksichtigende Betrag in der Höhe von € 105,-- sowie der Pauschalbetrag für Wohnungskosten in der Höhe von € 210,-- monatlich berücksichtigt worden sei. Die Kosten des Aufenthaltes würden (zu diesem Zeitpunkt) € 4.693,70 monatlich betragen. Der Beschwerdeführer hat dazu keine Stellungnahme abgegeben. In der Folge erging der in Beschwerde gezogene Bescheid vom
  32. Juli
  33. Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ SHG 2000 lauten: „§ 35 Ausmaß der Hilfe für Menschen mit besonderen Bedürfnissen

(1)Die Gewährung der Hilfen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen hat unter Berücksichtigung ihres Einkommens und verwertbaren Vermögens, bei teilstationären und stationären Diensten auch unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, inwieweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind, zu erfolgen. Bei teilstationären Diensten erfolgt die Bemessung des Kostenbeitrages im Verhältnis zum zeitlichen Ausmaß der Maßnahme. Das nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen dem pflegebedürftigen Menschen gebührende Taschengeld bleibt dem Menschen mit besonderen Bedürfnissen zu seiner Verfügung.
(2)Die gesetzlich zum Unterhalt des Hilfeempfängers verpflichteten Angehörigen haben im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht einen Kostenbeitrag zu leisten. Ehegatten, eingetragene Partner, Großeltern, Kinder und Enkel dürfen jedoch nicht zum Kostenbeitrag herangezogen werden.
(3)Eltern haben für die ihren Kindern gewährten stationären Dienste zumindest eine Kostenbeitragsleistung in der Höhe des Wertes der Sachbezüge gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge, BGBl.Nr. 642/1992, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 423/1998, zu leisten. Jedenfalls haben sie einen Kostenbeitrag in dem Ausmaß zu leisten, als sie für dieses Kind auf Grund gesetzlicher, vertraglicher oder statutarischer Bestimmungen Anspruch auf eine Leistung haben. Für volljährige Hilfeempfänger sind von den Eltern darüber hinaus keine Kostenbeiträge aus deren Einkommen zu erbringen. Bei teilstationären Diensten erfolgt die Bemessung des Kostenbeitrages im Verhältnis zum zeitlichen Ausmaß der Maßnahme.
(3)Eltern haben für die ihren Kindern gewährten stationären Dienste zumindest eine Kostenbeitragsleistung in der Höhe des Wertes der Sachbezüge gemäß Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge, BGBl.Nr. 642 aus 1992,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 423 aus 1998,, zu leisten. Jedenfalls haben sie einen Kostenbeitrag in dem Ausmaß zu leisten, als sie für dieses Kind auf Grund gesetzlicher, vertraglicher oder statutarischer Bestimmungen Anspruch auf eine Leistung haben. Für volljährige Hilfeempfänger sind von den Eltern darüber hinaus keine Kostenbeiträge aus deren Einkommen zu erbringen. Bei teilstationären Diensten erfolgt die Bemessung des Kostenbeitrages im Verhältnis zum zeitlichen Ausmaß der Maßnahme.
(4)[…]
(5)[…]
(6)[…] Unstrittig ist, dass die Tochter des Beschwerdeführers die auf Grund ihres Antrages bescheidmäßig zuerkannten Hilfen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen in den bezeichneten Einrichtungen erhalten hat, wobei die Kosten des Aufenthaltes in der Tagesstätte monatlich € 1.474,20 und die Kosten für den Aufenthalt in der Wohneinrichtung € 3.219,50 monatlich (in Summe somit € 4.693,70) betrugen. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, dieser Gesamtbetrag sei verwirrend, zumal laut Bescheidbegründung der Betrag mit € 493,70 angegeben sei, ergibt sich aus dem Wortlaut der zitierten Bescheidbegründung die Anführung von „€ 4.93,70 monatlich“, was sich unzweifelhaft und erkennbar als Schreibfehler erweist. Der Beschwerdeführer war bereits mit Schreiben vom
  1. Juni 2017 von den Gesamtkosten des Aufenthaltes in Höhe von € 4.693,70 monatlich in Kenntnis gesetzt worden.Unstrittig ist, dass die Tochter des Beschwerdeführers die auf Grund ihres Antrages bescheidmäßig zuerkannten Hilfen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen in den bezeichneten Einrichtungen erhalten hat, wobei die Kosten des Aufenthaltes in der Tagesstätte monatlich € 1.474,20 und die Kosten für den Aufenthalt in der Wohneinrichtung € 3.219,50 monatlich (in Summe somit € 4.693,70) betrugen. , Soweit der Beschwerdeführer einwendet, dieser Gesamtbetrag sei verwirrend, zumal laut Bescheidbegründung der Betrag mit € 493,70 angegeben sei, ergibt sich aus dem Wortlaut der zitierten Bescheidbegründung die Anführung von „€ 4.93,70 monatlich“, was sich unzweifelhaft und erkennbar als Schreibfehler erweist. Der Beschwerdeführer war bereits mit Schreiben vom
  2. Juni 2017 von den Gesamtkosten des Aufenthaltes in Höhe von € 4.693,70 monatlich in Kenntnis gesetzt worden. Im Übrigen folgte die Behörde den Angaben des Beschwerdeführers im Hinblick auf sein Einkommen, Schulden/Belastungen und dem Nichtvorliegen von weiteren Sorgepflichten und sind diese Sachverhaltselemente unbestritten. Sofern der Beschwerdeführer die Effizienz der Maßnahmen in Frage stellt, ist er zum einen darauf hinzuweisen, dass diese über Antrag erfolgten, zum anderen darauf, dass Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens die Verpflichtung zum und das Ausmaß des dem Beschwerdeführer als zum Unterhalt der Hilfeempfängerin Verpflichteten auferlegten Kostenbeitrages ist. In diesem Zusammenhang ist weder das Erlernen von lebenspraktischen Fähigkeiten noch eine standardmäßige Verköstigung, noch der Umstand rechtlich relevant, ob zwischen der leiblichen Mutter und deren Lebensgefährten einerseits und der Hilfeempfängerin andererseits ein gespanntes Verhältnis bestand oder nicht, wie auch das Bestehen eines familiären Bandes zwischen dem Beschwerdeführer und der Hilfeempfängerin nicht tatbestandsmäßig ist. In diesem Zusammenhang ist weiter auszuführen, dass Gegenstand des (Beschwerde)Verfahrens ausschließlich die Kostenbeitragsverpflichtung des Beschwerdeführers ist, dem gegenüber nicht eine allfällige Unterhalts- oder Beitragspflicht der ex-Gattin des Beschwerdeführers. Im Übrigen folgte die Behörde den Angaben des Beschwerdeführers im Hinblick auf sein Einkommen, Schulden/Belastungen und dem Nichtvorliegen von weiteren Sorgepflichten und sind diese Sachverhaltselemente unbestritten. , , Sofern der Beschwerdeführer die Effizienz der Maßnahmen in Frage stellt, ist er zum einen darauf hinzuweisen, dass diese über Antrag erfolgten, zum anderen darauf, dass Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens die Verpflichtung zum und das Ausmaß des dem Beschwerdeführer als zum Unterhalt der Hilfeempfängerin Verpflichteten auferlegten Kostenbeitrages ist. In diesem Zusammenhang ist weder das Erlernen von lebenspraktischen Fähigkeiten noch eine standardmäßige Verköstigung, noch der Umstand rechtlich relevant, ob zwischen der leiblichen Mutter und deren Lebensgefährten einerseits und der Hilfeempfängerin andererseits ein gespanntes Verhältnis bestand oder nicht, wie auch das Bestehen eines familiären Bandes zwischen dem Beschwerdeführer und der Hilfeempfängerin nicht tatbestandsmäßig ist. In diesem Zusammenhang ist weiter auszuführen, dass Gegenstand des (Beschwerde)Verfahrens ausschließlich die Kostenbeitragsverpflichtung des Beschwerdeführers ist, dem gegenüber nicht eine allfällige Unterhalts- oder Beitragspflicht der ex-Gattin des Beschwerdeführers. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich somit als beschwerderelevant lediglich, ob die Höhe des Kostenbeitrages rechnerisch richtig erfolgt ist und ob der Eintritt der Volljährigkeit der Hilfeempfängerin am 26.8.2017 rechtlich richtig berücksichtigt wurde., Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich somit als beschwerderelevant lediglich, ob die Höhe des Kostenbeitrages rechnerisch richtig erfolgt ist und ob der Eintritt der Volljährigkeit der Hilfeempfängerin am 26.8.2017 rechtlich richtig berücksichtigt wurde., § 35 NÖ SHG legt den Umfang und die Höhe der Kostenbeitragsleistung für die Verpflichteten fest. Mit der Wendung „im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht“ im ersten Satz des § 35 Abs. 2 NÖ SHG 2000 wird auf die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die gesetzliche Unterhaltspflicht verwiesen (vgl. VwGH 2007/10/0019, 2007/10/0111, u.a.), sodass die Eltern zum Kostenbeitrag im Rahmen ihrer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht verpflichtet sind, wobei zu beachten ist, dass in § 35 Abs. 3 NÖ SHG 2000 weitere Kostenbeitragsregelungen enthalten sind. Demnach haben Eltern für die ihren Kindern gewährten stationären Dienste „zumindest“ eine „Kostenbeitragsleistung in der Höhe des Wertes der Sachbezüge gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge […] zu leisten“.Dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut zu Folge haben Eltern von Kindern, die stationäre Sozialhilfe erhalten, somit in jedem Fall eine Kostenbeitragsleistung zu erbringen, die dem Wert der vollen freien Station in Höhe von derzeit € 196,20 monatlich entspricht. Dies auch für den Fall, dass der Betrag aus dem zivilrechtlichen Unterhalt unter diesem Betrag liegen sollte. Weiters bestimmt § 35 Abs. 3 NÖ SHG, dass die Eltern jedenfalls einen Kostenbeitrag in dem Ausmaß zu erbringen haben, als sie für dieses Kind „auf Grund gesetzlicher, vertraglicher oder statutarischer Bestimmungen Anspruch auf eine Leistung haben“ (also z.B. Bezug von Familienbeihilfe). Gemäß § 35 Abs. 3 dritter Satz NÖ SHG sind für „volljährige Hilfeempfänger […] von den Eltern darüber hinaus keine Kostenbeiträge aus deren Einkommen zu erbringen. Paragraph 35, NÖ SHG legt den Umfang und die Höhe der Kostenbeitragsleistung für die Verpflichteten fest. Mit der Wendung „im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht“ im ersten Satz des Paragraph 35, Absatz 2, NÖ SHG 2000 wird auf die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die gesetzliche Unterhaltspflicht verwiesen vergleiche VwGH 2007/10/0019, 2007/10/0111, u.a.), sodass die Eltern zum Kostenbeitrag im Rahmen ihrer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht verpflichtet sind, wobei zu beachten ist, dass in Paragraph 35, Absatz 3, NÖ SHG 2000 weitere Kostenbeitragsregelungen enthalten sind. Demnach haben Eltern für die ihren Kindern gewährten stationären Dienste „zumindest“ eine „Kostenbeitragsleistung in der Höhe des Wertes der Sachbezüge gemäß Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge […] zu leisten“., Dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut zu Folge haben Eltern von Kindern, die stationäre Sozialhilfe erhalten, somit in jedem Fall eine Kostenbeitragsleistung zu erbringen, die dem Wert der vollen freien Station in Höhe von derzeit € 196,20 monatlich entspricht. Dies auch für den Fall, dass der Betrag aus dem zivilrechtlichen Unterhalt unter diesem Betrag liegen sollte. Weiters bestimmt Paragraph 35, Absatz 3, NÖ SHG, dass die Eltern jedenfalls einen Kostenbeitrag in dem Ausmaß zu erbringen haben, als sie für dieses Kind „auf Grund gesetzlicher, vertraglicher oder statutarischer Bestimmungen Anspruch auf eine Leistung haben“ (also z.B. Bezug von Familienbeihilfe). Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, dritter Satz NÖ SHG sind für „volljährige Hilfeempfänger […] von den Eltern darüber hinaus keine Kostenbeiträge aus deren Einkommen zu erbringen. Der Beschwerdeführer bezieht unbestritten keine Leistungen der Familienbeihilfe für die Hilfeempfängerin. Nach den heranzuziehenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts (§ 231 ABGB) haben die Eltern gemäß Abs. 1 zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen. Bei der Bemessung des Unterhaltes ist in Bezug auf § 231 ABGB auf die dazu ergangene Rechtsprechung (vgl. VwGH 2006/10/0028 sowie 2009/10/0143) zu verweisen, wonach sich die Bemessung des Unterhaltsanspruches nach den Lebensverhältnissen der Eltern und den Bedürfnissen des Kindes richtet. Die diesbezügliche Rechtsprechung orientiert sich an der Prozentwertmethode, wonach der Unterhalt nach Alter des Kindes gestaffelt 16% bis 22% beträgt und Ausgaben des täglichen Lebens grundsätzlich nicht abzuziehen sind, zumal diese darin bereits enthalten sind. Das sind ab dem Alter von 15 Jahren des Kindes (also auch verfahrensgegenständlich) 22% des monatlichen Nettoeinkommens. Da im Beschwerdefall weitere Unterhaltsberechtigte nicht vorhanden sind, steht der Hilfeempfängerin somit zunächst ein Unterhaltsanspruch im Ausmaß von 22% des auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers zutreffend von der Behörde errechneten Nettoeinkommens zu, wobei sich keine Umstände ergeben haben, die die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze als unzulässig erscheinen ließen. Im verfahrensrelevanten Zeitraum ist bei der Hilfeempfängerin die Volljährigkeit eingetreten, sodass die Bestimmungen über die Beschränkung des Kostenbeitrages wirksam werden (Kostenbeitragsleistung für volljährige Hilfeempfänger der Höhe nach mit der Höhe des Wertes der vollen „freien Station“, somit mit dem Betrag von € 196,20 monatlich begrenzt). Lediglich in Frage steht, wann der maßgebliche Zeitpunkt eintritt, in dem diese Beschränkungen wirksam werden.Der Beschwerdeführer bezieht unbestritten keine Leistungen der Familienbeihilfe für die Hilfeempfängerin. , Nach den heranzuziehenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts (Paragraph 231, ABGB) haben die Eltern gemäß Absatz eins, zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen. Bei der Bemessung des Unterhaltes ist in Bezug auf Paragraph 231, ABGB auf die dazu ergangene Rechtsprechung vergleiche VwGH 2006/10/0028 sowie 2009/10/0143) zu verweisen, wonach sich die Bemessung des Unterhaltsanspruches nach den Lebensverhältnissen der Eltern und den Bedürfnissen des Kindes richtet. Die diesbezügliche Rechtsprechung orientiert sich an der Prozentwertmethode, wonach der Unterhalt nach Alter des Kindes gestaffelt 16% bis 22% beträgt und Ausgaben des täglichen Lebens grundsätzlich nicht abzuziehen sind, zumal diese darin bereits enthalten sind. Das sind ab dem Alter von 15 Jahren des Kindes (also auch verfahrensgegenständlich) 22% des monatlichen Nettoeinkommens. Da im Beschwerdefall weitere Unterhaltsberechtigte nicht vorhanden sind, steht der Hilfeempfängerin somit zunächst ein Unterhaltsanspruch im Ausmaß von 22% des auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers zutreffend von der Behörde errechneten Nettoeinkommens zu, wobei sich keine Umstände ergeben haben, die die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze als unzulässig erscheinen ließen. , , Im verfahrensrelevanten Zeitraum ist bei der Hilfeempfängerin die Volljährigkeit eingetreten, sodass die Bestimmungen über die Beschränkung des Kostenbeitrages wirksam werden (Kostenbeitragsleistung für volljährige Hilfeempfänger der Höhe nach mit der Höhe des Wertes der vollen „freien Station“, somit mit dem Betrag von € 196,20 monatlich begrenzt). Lediglich in Frage steht, wann der maßgebliche Zeitpunkt eintritt, in dem diese Beschränkungen wirksam werden. In diesem Zusammenhang ist gemäß § 35 Abs. 2 NÖ SHG der Kostenbeitrag im Rahmen der gesetzlichen Unterhaltspflicht – mangels ausdrücklicher Regelung im NÖ SHG im Sinne der zivilrechtlichen Betrachtung – zu leisten.Aus den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ergibt sich dazu, dass Geldunterhalt monatlich zu zahlen ist (12 mal jährlich) und dieser gemäß § 1418 ABGB jeweils am Ersten des Monats im Vorhinein fällig wird. In diesem Zusammenhang ist gemäß Paragraph 35, Absatz 2, NÖ SHG der Kostenbeitrag im Rahmen der gesetzlichen Unterhaltspflicht – mangels ausdrücklicher Regelung im NÖ SHG im Sinne der zivilrechtlichen Betrachtung – zu leisten., Aus den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ergibt sich dazu, dass Geldunterhalt monatlich zu zahlen ist (12 mal jährlich) und dieser gemäß Paragraph 1418, ABGB jeweils am Ersten des Monats im Vorhinein fällig wird. § 1418 ABGB lautet:„In gewissen Fällen wird die Zahlungsfrist durch die Natur der Sache bestimmt. Alimente werden wenigstens auf einen Monat voraus bezahlt. Stirbt der Verpflegte während dieser Zeit; so sind dessen Erben nicht schuldig, etwas von der Vorausbezahlung zurückzugeben.“, Paragraph 1418, ABGB lautet:, , „In gewissen Fällen wird die Zahlungsfrist durch die Natur der Sache bestimmt. Alimente werden wenigstens auf einen Monat voraus bezahlt. Stirbt der Verpflegte während dieser Zeit; so sind dessen Erben nicht schuldig, etwas von der Vorausbezahlung zurückzugeben.“ Wegen des Alimentationszwecks schließen alle gesetzlichen Unterhaltspflichten die Umstandsklausel ein; eine wesentliche Änderung der Verhältnisse erlaubt daher auch bei in rechtskräftigen Entscheidungen festgelegten bzw. in gerichtlichen Vergleichen vereinbarten Unterhaltsansprüchen eine Neufestsetzung oder Abänderung der bestehenden Entscheidung. Die Umstandsklausel wird nur durch eine wesentliche Umstandsänderung ausgelöst.Eine Unterhaltsherabsetzung oder –erhöhung auf Grund der Umstandsklausel wird erst ab dem Monatsersten vorgenommen, welcher der dafür maßgeblichen Änderung folgt (vgl. Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht7 , mit Hinweis auf OGH 8 Ob 139/03d u.a.).Der Eintritt der Volljährigkeit ist ein Umstand, der eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im angeführten Sinn bewirkt. Dieser Umstand ist daher mit dem Monatsersten wirksam, der der maßgeblichen Änderung, also dem Eintritt der Volljährigkeit folgt. Wegen des Alimentationszwecks schließen alle gesetzlichen Unterhaltspflichten die Umstandsklausel ein; eine wesentliche Änderung der Verhältnisse erlaubt daher auch bei in rechtskräftigen Entscheidungen festgelegten bzw. in gerichtlichen Vergleichen vereinbarten Unterhaltsansprüchen eine Neufestsetzung oder Abänderung der bestehenden Entscheidung. Die Umstandsklausel wird nur durch eine wesentliche Umstandsänderung ausgelöst., Eine Unterhaltsherabsetzung oder –erhöhung auf Grund der Umstandsklausel wird erst ab dem Monatsersten vorgenommen, welcher der dafür maßgeblichen Änderung folgt vergleiche Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht7 , mit Hinweis auf OGH 8 Ob 139/03d u.a.)., , Der Eintritt der Volljährigkeit ist ein Umstand, der eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im angeführten Sinn bewirkt. Dieser Umstand ist daher mit dem Monatsersten wirksam, der der maßgeblichen Änderung, also dem Eintritt der Volljährigkeit folgt. Der Berechnung des Kostenbeitrages durch die belangte Behörde ist somit nicht entgegen zu treten. Im Hinblick auf die bekannt gegebenen Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers liegen weder Anhaltspunkte für die Annahme von sozialer Härte bei Vorschreibung der Kostenbeitragsleistung vor, noch wurde derartiges behauptet. , Im Hinblick auf die bekannt gegebenen Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers liegen weder Anhaltspunkte für die Annahme von sozialer Härte bei Vorschreibung der Kostenbeitragsleistung vor, noch wurde derartiges behauptet.
  3. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1116.001.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.