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§ 28Art. 130§ 13§ 8§ 10§ 25aRIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum19.03.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1388/002-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich er
§ 28Absatz 1 und Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) insoferne stattgegeben, als die Befristung der Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A, B und F bis zum 06.10.2018 bei Aufrechterhaltung der mit dem Bescheid vom 23.10.2017 gleichzeitig auferlegten Beschränkungen (vierteljährlicher Harntest, vierteljährliche Vorlage einer Besuchsbestätigung der Drogenberatung, Vorlage eines psychiatrischen Facharztgutachtens am Ende der Befristung und Code 01.06 – Verwendung von Brille oder Kontaktlinsen) ausgesprochen wird.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 1 und Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insoferne stattgegeben, als die Befristung der Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A, B und F bis zum 06.10.2018 bei Aufrechterhaltung der mit dem Bescheid vom 23.10.2017 gleichzeitig auferlegten Beschränkungen (vierteljährlicher Harntest, vierteljährliche Vorlage einer Besuchsbestätigung der Drogenberatung, Vorlage eines psychiatrischen Facharztgutachtens am Ende der Befristung und Code 01.06 – Verwendung von Brille oder Kontaktlinsen) ausgesprochen wird.
- Eine Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten befristete mit Bescheid vom 23.10.2017 die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A, B und F bis zum 06.04.
- Gleichzeitig sprach die Behörde nachfolgende Beschränkungen aus: - Vierteljährliche Vorlage von Harntest auf Crystal-Meth/Metamphetamine, Amphetamine, gerechnet ab 6.10.2017 - Vierteljährliche Vorlage der Besuchsbestätigung der Drogenberatung, gerechnet ab 6.10.2017 - Vorlage eines psychiatrischen Facharztgutachtens am Ende der Befristung - Code 01.06 („Verwendung von Brille oder Kontaktlinsen“) Gleichzeitig verpflichtete sie den Beschwerdeführer, den Führerschein zur Eintragung der Einschränkungen unverzüglich abzuliefern und sprach den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid aus. Begründend führte die Behörde aus, dass grundsätzliche Bedenken zum Lenken von Kraftfahrzeugen bestünden und damit eine Einschränkung der Lenkberechtigung im Sinne des § 24 Abs. 4 FSG erforderlich sei. Die Behörde stützte sich dabei auf das amtsärztliche Gutachten vom 06.10.2017.Gleichzeitig verpflichtete sie den Beschwerdeführer, den Führerschein zur Eintragung der Einschränkungen unverzüglich abzuliefern und sprach den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid aus. Begründend führte die Behörde aus, dass grundsätzliche Bedenken zum Lenken von Kraftfahrzeugen bestünden und damit eine Einschränkung der Lenkberechtigung im Sinne des Paragraph 24, Absatz 4, FSG erforderlich sei. Die Behörde stützte sich dabei auf das amtsärztliche Gutachten vom 06.10.
- Dagegen erhob der Beschwerdeführer, rechtsanwaltlich vertreten, fristgerecht Beschwerde und bekämpfte den Bescheid vom 23.10.2017 zur Gänze. Er verwies auf die eingeholten Untersuchungsergebnisse und auf den Umstand, dass sich seit dem Jahreswechsel 2016/2017 kein Hinweis finde, dass er Amphetamin konsumiert hätte. Aufgrund des Hinweises des Facharztes für Psychiatrie zeige sich, dass keine Suchtgifterkrankung, sondern vormaliger Gelegenheitskonsum vorgelegen sei. Es finde sich auch kein Hinweis auf das Lenken von Kraftfahrzeugen in einem durch Amphetamin oder sonstige Stoffe beeinträchtigten Zustand. Es gäbe daher keine grundsätzlichen Bedenken. Weiters sei die Behörde nicht an den Vorschlag des Amtsarztes zur Befristung gebunden und gäbe es in dessen Gutachten keinen Hinweis auf irgendeine gesundheitliche Beeinträchtigung. Auch für die Auflage des Tragens einer Brille finde sich keine Grundlage. Es sei auch die Höchstdauer der Befristung ohne Begründung geblieben. Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung liege ebenfalls keine Begründung vor, es werde nur der Gesetzestext wiedergegeben. Eine mündliche Beschwerdeverhandlung werde beantragt.Dagegen erhob der Beschwerdeführer, rechtsanwaltlich vertreten, fristgerecht Beschwerde und bekämpfte den Bescheid vom 23.10.2017 zur Gänze. Er verwies auf die eingeholten Untersuchungsergebnisse und auf den Umstand, dass sich seit dem Jahreswechsel 2016 aus 2017, kein Hinweis finde, dass er Amphetamin konsumiert hätte. Aufgrund des Hinweises des Facharztes für Psychiatrie zeige sich, dass keine Suchtgifterkrankung, sondern vormaliger Gelegenheitskonsum vorgelegen sei. Es finde sich auch kein Hinweis auf das Lenken von Kraftfahrzeugen in einem durch Amphetamin oder sonstige Stoffe beeinträchtigten Zustand. Es gäbe daher keine grundsätzlichen Bedenken. Weiters sei die Behörde nicht an den Vorschlag des Amtsarztes zur Befristung gebunden und gäbe es in dessen Gutachten keinen Hinweis auf irgendeine gesundheitliche Beeinträchtigung. Auch für die Auflage des Tragens einer Brille finde sich keine Grundlage. Es sei auch die Höchstdauer der Befristung ohne Begründung geblieben. Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung liege ebenfalls keine Begründung vor, es werde nur der Gesetzestext wiedergegeben. Eine mündliche Beschwerdeverhandlung werde beantragt. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 30.11.2017, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nachweislich am 05.12.2017 zugestellt, sprach das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Abweisung hinsichtlich der Anfechtung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung aus. Am 07.03.2018 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei der Beweis erhoben wurde durch Einvernahme des Beschwerdeführers und durch Erstattung eines amtsärztlichen Gutachtens. Folgender Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt: Der Beschwerdeführer hatte im Juni 2016 starke gesundheitliche Probleme, welche im Dezember 2016 zu einer Operation führten. Aufgrund dieses Umstandes nahm er im angeführten Zeitraum gelegentlich Amphetamine, welche er zuvor bei einem Dealer immer wieder gekauft hatte. Der Konsum des nur für den Eigenbedarf erworbenen Methamphetamines erfolgte über Ziehen durch die Nase. Diese Feststellungen basieren auf der Einvernahme des Beschwerdeführers und dem im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 07.03.2018 erstatteten amtsärztlichen Gutachten. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Nach Paragraph 28, Absatz 2, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die für gegenständlichen Beschwerdefall relevanten Bestimmungen des FSG lauten auszugsweise: „§ 24.
(1)Absatz eins,Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitBesitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit 1.Ziffer eins … 2.Ziffer 2 die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist
§ 13Abs.
5 ein neuer Führerschein auszustellen.die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist
Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. ...
(3)Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. ... …
(4)Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten
§ 8
einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten
§ 10einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen.
Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.“
(4)Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten
Paragraph 8, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten
Paragraph 10, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.“ Die für gegenständlichen Fall relevanten Bestimmungen der FSG-GV (Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung) lauten auszugsweise: „§ 2.
(1)Absatz eins,Das ärztliche Gutachten hat gegebenenfalls auszusprechen: 1.Ziffer eins ob und nach welchem Zeitraum eine amtsärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist, 2.Ziffer 2 ob und in welchen Zeitabständen ärztliche Kontrolluntersuchungen erforderlich sind, 3.Ziffer 3 … 4.Ziffer 4 ob der Bewerber oder Führerscheinbesitzer nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Werden in den Fällen der §§ 5 bis 16 ärztliche Kontrolluntersuchungen als Auflage vorgeschrieben, so dürfen diese niemals alleine, sondern immer nur in Verbindung mit einer Befristung der Lenkberechtigung und einer amtsärztlichen Nachuntersuchung bei Ablauf dieser Befristung verfügt werden.Werden in den Fällen der Paragraphen 5 bis 16 ärztliche Kontrolluntersuchungen als Auflage vorgeschrieben, so dürfen diese niemals alleine, sondern immer nur in Verbindung mit einer Befristung der Lenkberechtigung und einer amtsärztlichen Nachuntersuchung bei Ablauf dieser Befristung verfügt werden. ... Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.10.2017 wurde die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers für mehrere Klassen deshalb eingeschränkt und befristet, da ein missbräuchliches Verhalten bezüglich Drogenkonsums bestanden hatte. Das als Grundlage für diesen Bescheid herangezogene amtsärztliche Gutachten vom 06.10.2017 erscheint – wie auch vom Rechtsvertreter in der mündlichen Verhandlung am 07.03.2018 angesprochen – mit Mängeln behaftet. Es wird etwa zur Befristung nichts näher ausgeführt. Dieses Gutachten wird jedoch durch das im Zuge dieser Verhandlung abgegebene amtsärztliche Gutachten ersetzt und stützt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich seine Entscheidung darauf. Das amtsärztliche Gutachten vom 07.03.2018 erscheint schlüssig und fachlich fundiert. Der Amtssachverständige erhebt für sein Gutachten durch Befragung des Beschwerdeführers den Befund und zieht dann fachliche Schlussfolgerungen. Aufgrund der über einen Zeitraum von ca. 6 Monaten erfolgten Einnahme von Amphetaminen durch den Beschwerdeführer kommt der Amtssachverständige zu dem Schluss, dass ein länger dauerndes Missbrauchsverhalten betreffend Suchtmittel vorlag. Aus seiner Sicht ist eine Befristung der Lenkberechtigung erforderlich, jedoch erachtet er lediglich einen Zeitraum von 12 Monaten als ausreichend. Begründet wird von ihm dieser Zeitraum damit, dass aktenkundig keine weiteren Ereignisse im Zusammenhang mit Suchtmittel aufliegen und auch keine Alkoholdelikte vorhanden sind. Der Amtssachverständige erachtet schließlich den Beschwerdeführer als geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen unter den im angefochtenen Bescheid festgelegten Beschränkungen. Zum Code 01.06 (Brille oder Kontaktlinsen) hält der Amtssachverständige fest, dass aufgrund der Verwendung von Kontaktlinsen seit ca. 10 Jahren, wie vom Beschwerdeführer angegeben, diese Beschränkung nunmehr im Führerschein festzuhalten ist. Die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 7.03.2018 zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs – unter Verweis auf den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 1.06.2017, LVwG-AV-524/001-2017 – bezieht sich auf Krankheiten, deren Verlauf vermutlich zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes führt, wie Diabetes oder Hypertonie. Es wurde dort die Befristung unter einem anderen Aspekt ausgesprochen, nämlich dass nach einer von der Behörde aufgrund eines amtsärztlichen Gutachtens ausgesprochenen Befristung mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes gerechnet werden muss, die die Eignung zum Lenken ausschließt oder in relevantem Maß einschränkt. In gegenständlichem Fall geht es aber darum, dass nach Verstreichen einer ausreichenden Zeitspanne – bei Wohlverhalten – wieder eine unbefristete Lenkberechtigung erteilt werden soll. Anzumerken ist, dass keine amtsärztliche Nachuntersuchung oder ärztliche Kontrolluntersuchungen als Beschränkungen auferlegt wurden, sondern die Vorlage von Harntests und Besuchsbestätigung der Drogenberatung. Das psychiatrische Facharztgutachten am Ende der Befristung dient zur Beurteilung, ob der Beschwerdeführer nunmehr wieder uneingeschränkt zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Dem Beschwerdevorbringen hinsichtlich eingeholter und unbedenklicher Untersuchungsergebnisse und der Abstinenz von Amphetamin seit dem Jahreswechsels 2016/2017 ist entgegenzuhalten, dass missbräuchlicher Drogenkonsum bis zum genannten Jahreswechsel bestanden hat. Es ist nach dem allgemeinen Grundsatz des Führerscheingesetzes die Eignung einer Person zum Lenken von Kraftfahrzeugen vom Arzt zu beurteilen. Es liegt zwar nach Angaben des Beschwerdeführers seit einiger Zeit kein Suchtmittelmissbrauch mehr vor, jedoch wird der Zeitraum von ca. 15 Monaten Drogenabstinenz nicht als ausreichend erachtet, um einer Befristung unter den auferlegten Beschränkungen entgegen zu stehen.Dem Beschwerdevorbringen hinsichtlich eingeholter und unbedenklicher Untersuchungsergebnisse und der Abstinenz von Amphetamin seit dem Jahreswechsels 2016 aus 2017, ist entgegenzuhalten, dass missbräuchlicher Drogenkonsum bis zum genannten Jahreswechsel bestanden hat. Es ist nach dem allgemeinen Grundsatz des Führerscheingesetzes die Eignung einer Person zum Lenken von Kraftfahrzeugen vom Arzt zu beurteilen. Es liegt zwar nach Angaben des Beschwerdeführers seit einiger Zeit kein Suchtmittelmissbrauch mehr vor, jedoch wird der Zeitraum von ca. 15 Monaten Drogenabstinenz nicht als ausreichend erachtet, um einer Befristung unter den auferlegten Beschränkungen entgegen zu stehen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt bei einer 24-monatigen Drogenabstinenz einer Person im Zeitpunkt der Erlassung eines Bescheides, mit dem eine Befristung auf ein Jahr ausgesprochen wurde, kein Grund vor, einen Rückfall dieser Person als wahrscheinlich anzunehmen (vgl. VwGH vom 22.04.2008, 2006/11/0152).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt bei einer 24-monatigen Drogenabstinenz einer Person im Zeitpunkt der Erlassung eines Bescheides, mit dem eine Befristung auf ein Jahr ausgesprochen wurde, kein Grund vor, einen Rückfall dieser Person als wahrscheinlich anzunehmen vergleiche VwGH vom 22.04.2008, 2006/11/0152). Das Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Suchtmittel beeinträchtigten Zustand ist nicht erforderlich, da missbräuchliche Verwendung vorlag. Zum Vorbringen betreffend Befristung ist auszuführen, dass der amtsärztliche Amtssachverständige im Gutachten betreffend gesundheitliche Eignung auch die Dauer auszusprechen hat, für welche eine beschränkte gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen besteht. Dazu ist auf § 24 Abs. 4 FSG und § 2 Abs. 1 Z. 4 FSG-GV zu verweisen.Zum Vorbringen betreffend Befristung ist auszuführen, dass der amtsärztliche Amtssachverständige im Gutachten betreffend gesundheitliche Eignung auch die Dauer auszusprechen hat, für welche eine beschränkte gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen besteht. Dazu ist auf Paragraph 24, Absatz 4, FSG und Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, FSG-GV zu verweisen. Aufgrund des missbräuchlichen Verwendens von Amphetaminen waren Bedenken gegeben, ob die Voraussetzungen für die gesundheitliche Eignung beim Beschwerdeführer noch gegeben sind. Daher erstattete der Amtsarzt der Behörde am 06.10.2017 ein Gutachten. Dieses hat eine beschränkte und befristete Eignung ergeben. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 07.03.2018 gab der vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bestellte amtsärztliche Amtssachverständige ebenfalls ein Gutachten zur gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers ab, welches zum selben Ergebnis kommt, jedoch eine kürzere Befristung als ausreichend enthält. Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt im Wesentlichen als unbegründet.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG ist eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist eine Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1388.002.2017