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{'item': 'LVwG-AV-1466/001-2017'}

Obsah (7)§ 6§ 14§ 20§ 23§ 42§ 41§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum19.03.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1466/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich er

NÖ BO 2014 im Zuge der Fertigstellung durch den Bauführer zu bestätigen (Bauführerbestätigung über die bescheidgemäße Ausführung des bewilligten Bauvorhabens).“ zu 7): „Das genehmigte Projekt enthält keine derartig geplanten und daher auch keine bewilligten Maßnahmen. Solche Arbeiten würden einer gesonderten Bewilligung bedürfen. Darüber hinaus ist ein entsprechender Schallschutz grundsätzlich durch die NÖ BTV 2014 gefordert und wäre entsprechend zu berücksichtigen.“ zu 8): „Dieser Einwand zielt nicht auf eines der im § 6 der NÖ BO 2014 angeführten subjektiv öffentlichen Rechte ab. Die NÖ BO 2014 sieht für den Baubeginn eine Frist von 2 Jahren und für die Baufertigstellung ab Beginn eine Frist von 5 Jahren vor.“zu 8): „Dieser Einwand zielt nicht auf eines der im Paragraph 6, der NÖ BO 2014 angeführten subjektiv öffentlichen Rechte ab. Die NÖ BO 2014 sieht für den Baubeginn eine Frist von 2 Jahren und für die Baufertigstellung ab Beginn eine Frist von 5 Jahren vor.“ In ihrer rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde vom 8.11.2017 bringen die Beschwerdeführer wörtlich Folgendes vor: „Die in der Bauverhandlung vorgebrachten und schriftlich abgegebenen Einwände wurden im Bescheid nicht als Auflage für das Bauvorhaben berücksichtigt. Zu Punkt 4 des Aktenvermerkes: Es ist der Baubehörde auch bekannt und ersichtlich, dass bei den drei Stellplätzen für die Autos (Hof) eine Niveauangleichung von einem Meter durchzuführen ist und daher der Hof bei meiner Hausmauer abgesenkt werden muss. Es ist daher ein Unterfangen meiner Hausmauer durchzuführen. Dies wurde seitens der Baubehörde übersehen und nicht berücksichtig. Die vorgebrachten Einwände sehen wir sehr wohl als Anrainerrechte lt. Bauordnung. Die Einwände, welche im Bescheid als nicht subjektive Anrainerrechte zurückgewiesen wurden, beeinspruchen wir hiermit.“ Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dem die belangte Behörde die Beschwerde samt Akten vorgelegt hat, hat über die Beschwerde wie folgt erwogen: Die verfahrensrelevanten Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014 (

dessen § 70 Abs. 10 in der vor dem 13.7.2017 geltenden Fassung) lauten wie folgt:Die verfahrensrelevanten Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014 (

dessen Paragraph 70, Absatz 10, in der vor dem 13.7.2017 geltenden Fassung) lauten wie folgt:

§ 6Abs.

1 NÖ BO 2014 haben in Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 Parteistellung:

Paragraph 6, Absatz eins, NÖ BO 2014 haben in Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 35, Parteistellung:

  1. der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks
  2. der Eigentümer des Baugrundstücks
  3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
  4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn).
  5. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Ziffer 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn). Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden können.Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden können.

§ 6Abs.

2 NÖ BO 2014 werden subjektiv-öffentliche Rechte begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, dieGemäß Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 2014 werden subjektiv-öffentliche Rechte begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die

  1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4) sowie
  2. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,) sowie
  3. den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben, gewährleisten und über
  4. den Schutz vor Emissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben, gewährleisten und über
  5. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.
  6. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 3 und 21) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.

§ 14NÖ BO 2014 bedürfen

Gemäß Paragraph 14, NÖ BO 2014 bedürfen

  1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;
  2. die Errichtung von baulichen Anlagen;
  3. die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen, die Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinträchtigt oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen könnte; (…)
  4. die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen, die Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinträchtigt oder Rechte nach Paragraph 6, verletzt werden könnten oder ein Widerspruch zum Ortsbild (Paragraph 56,) entstehen könnte; (…) einer Baubewilligung.

§ 20Abs. 1 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde bei Anträgen nach § 14 vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben

Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, NÖ BO 2014 hat die Baubehörde bei Anträgen nach Paragraph 14, vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben

  1. die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart des Baugrundstücks, seine Erklärung zur Vorbehaltsfläche oder Aufschließungszone,
  2. der Bebauungsplan,
  3. eine Bausperre,
  4. die Unzulässigkeit der Erklärung des betroffenen Grundstücks im Bauland zum Bauplatz,
  5. ein Bauverbot nach § 13 oder nach § 42 Abs. 6 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung,
  6. ein Bauverbot nach Paragraph 13, oder nach Paragraph 42, Absatz 6, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung,
  7. bei Hochhäusern, sofern deren Raumverträglichkeit nicht bereits im Widmungsverfahren geprüft wurde, das Unterbleiben der Raumverträglichkeitsprüfung oder deren negatives Ergebnis, oder
  8. sonst eine Bestimmung - dieses Gesetzes, ausgenommen § 18 Abs. 4, - des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, - der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, - des NÖ Kleingartengesetzes, LGBl. 8210, - des NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2013, LGBl. 8204 oder - einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze entgegensteht.
  9. sonst eine Bestimmung - dieses Gesetzes, ausgenommen Paragraph 18, Absatz 4,, - des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung, - der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, - des NÖ Kleingartengesetzes, Landesgesetzblatt 8210, - des NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2013, Landesgesetzblatt 8204 oder - einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze entgegensteht.

§ 23Abs.

1 NÖ BO 2014 ist die Baubewilligung zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in § 20 Abs. 1 Z 1 bis 7 angeführten Bestimmungen besteht.

Paragraph 23, Absatz eins, NÖ BO 2014 ist die Baubewilligung zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 angeführten Bestimmungen besteht.

§ 23Abs.

2 NÖ BO 2014 hat die Baubewilligung die Angabe des bewilligten Bauvorhabens und die Vorschreibung jener Auflagen, durch deren Erfüllung den Bestimmungen der im § 20 Abs. 1 Z 7 angeführten Gesetze und Verordnungen, entsprochen wird, zu enthalten. Mit Auflagen darf die Baubehörde insbesondere die Vorlage von Berechnungen, Befunden und Bescheinigungen von staatlich autorisierten oder akkreditierten Stellen, Ziviltechnikern oder befugten Gewerbeberechtigten zum Nachweis der Einhaltung von Vorschriften und technischen Regeln vorschreiben.

Paragraph 23, Absatz 2, NÖ BO 2014 hat die Baubewilligung die Angabe des bewilligten Bauvorhabens und die Vorschreibung jener Auflagen, durch deren Erfüllung den Bestimmungen der im Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 7, angeführten Gesetze und Verordnungen, entsprochen wird, zu enthalten. Mit Auflagen darf die Baubehörde insbesondere die Vorlage von Berechnungen, Befunden und Bescheinigungen von staatlich autorisierten oder akkreditierten Stellen, Ziviltechnikern oder befugten Gewerbeberechtigten zum Nachweis der Einhaltung von Vorschriften und technischen Regeln vorschreiben. Weiters lauten die verfahrensrelevanten Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG wie folgt: § 41.

(1)Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.Paragraph 41,
(1)Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.
(2)Die Verhandlung ist so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die

§ 42eintretenden Folgen zu enthalten.

Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekanntzugeben.

(2)Die Verhandlung ist so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die

Paragraph 42, eintretenden Folgen zu enthalten. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekanntzugeben. § 42.

(1)Wurde eine mündliche Verhandlung

§ 41Abs.

1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung

§ 41Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. (…)Paragraph 42,

(1)Wurde eine mündliche Verhandlung

Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung

Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. (…) Vorausgeschickt sei, dass in der gegenständlichen Verständigung vom 3.9.2015 über die Anberaumung der Bauverhandlung – entgegen § 41 Abs. 2 zweiter Satz AVG – nicht auf die in § 42 Abs. 1 AVG vorgesehenen Rechtsfolgen hinsichtlich des Verlustes der Parteistellung verwiesen wurde (der darin enthaltene, oben wörtlich zitierte „Zusatz für Anrainer und Beteiligte“ lehnt sich vielmehr an die bis 31.12.1998 geltende Fassung des § 42 AVG an), was nach der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. VwGH vom 22.5.2001, 2000/05/0271, oder vom 24.10.2006, 2003/06/0203) zur Konsequenz hat, dass ein Verlust der Parteistellung der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren

§ 42Abs.

1 AVG nicht eintreten konnte. Somit ist von der belangten Behörde die Berufung der Beschwerdeführer zu Recht nicht zurückgewiesen, sondern über diese und ihre getätigten Einwendungen entschieden worden (die Wortgruppe „mangels Parteistellung“ im Spruch des angefochtenen Bescheides war aber folgerichtig zu streichen). Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens ist somit die Prüfung der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung im Hinblick auf die Verletzung geltend gemachter subjektiv-öffentlicher Rechte der Beschwerdeführer.Vorausgeschickt sei, dass in der gegenständlichen Verständigung vom 3.9.2015 über die Anberaumung der Bauverhandlung – entgegen Paragraph 41, Absatz 2, zweiter Satz AVG – nicht auf die in Paragraph 42, Absatz eins, AVG vorgesehenen Rechtsfolgen hinsichtlich des Verlustes der Parteistellung verwiesen wurde (der darin enthaltene, oben wörtlich zitierte „Zusatz für Anrainer und Beteiligte“ lehnt sich vielmehr an die bis 31.12.1998 geltende Fassung des Paragraph 42, AVG an), was nach der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung vergleiche VwGH vom 22.5.2001, 2000/05/0271, oder vom 24.10.2006, 2003/06/0203) zur Konsequenz hat, dass ein Verlust der Parteistellung der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren

Paragraph 42, Absatz eins, AVG nicht eintreten konnte. Somit ist von der belangten Behörde die Berufung der Beschwerdeführer zu Recht nicht zurückgewiesen, sondern über diese und ihre getätigten Einwendungen entschieden worden (die Wortgruppe „mangels Parteistellung“ im Spruch des angefochtenen Bescheides war aber folgerichtig zu streichen). Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens ist somit die Prüfung der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung im Hinblick auf die Verletzung geltend gemachter subjektiv-öffentlicher Rechte der Beschwerdeführer. Zufolge § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid „aufgrund der Beschwerde oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen“. Die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte ist also keine unbegrenzte, der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache" des bekämpften Bescheides. Innerhalb des so eingeschränkten Prüfungsumfanges findet noch einmal eine weitere Beschränkung insofern statt, als Parteibeschwerden im Sinne des Art 132 Abs 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist (vgl. VwGH vom 17.12.2014, Ro 2014/03/0066). Das Verwaltungsgericht kann daher etwa nicht aufgrund der Beschwerde einer auf bestimmte subjektive Rechte beschränkten Partei eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheides aus öffentlichen Interessen vornehmen (vgl. VwGH vom 3.8.2016, Ro 2016/07/0008).Zufolge Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid „aufgrund der Beschwerde oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen“. Die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte ist also keine unbegrenzte, der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache" des bekämpften Bescheides. Innerhalb des so eingeschränkten Prüfungsumfanges findet noch einmal eine weitere Beschränkung insofern statt, als Parteibeschwerden im Sinne des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist vergleiche VwGH vom 17.12.2014, Ro 2014/03/0066). Das Verwaltungsgericht kann daher etwa nicht aufgrund der Beschwerde einer auf bestimmte subjektive Rechte beschränkten Partei eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheides aus öffentlichen Interessen vornehmen vergleiche VwGH vom 3.8.2016, Ro 2016/07/0008). Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei einem Baubewilligungsverfahren stets um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, in welchem lediglich auf Grund des von einem Bauwerber erarbeiteten Projektes die Frage der Bewilligungsfähigkeit zu beurteilen ist (vgl. VwGH vom 17.12.1981, 81/05/0104 u.a.), sodass zur Beurteilung lediglich der in den Einreichplänen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist (vgl. u.a. VwGH vom 1.7.1986, 82/05/0015). Die Sache eines Bewilligungsverfahrens wird vom Antragsteller festgelegt, ist also die vom Antrag umfasste Angelegenheit.Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei einem Baubewilligungsverfahren stets um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, in welchem lediglich auf Grund des von einem Bauwerber erarbeiteten Projektes die Frage der Bewilligungsfähigkeit zu beurteilen ist vergleiche VwGH vom 17.12.1981, 81/05/0104 u.a.), sodass zur Beurteilung lediglich der in den Einreichplänen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist vergleiche u.a. VwGH vom 1.7.1986, 82/05/0015). Die Sache eines Bewilligungsverfahrens wird vom Antragsteller festgelegt, ist also die vom Antrag umfasste Angelegenheit. Das Mitspracherecht eines Nachbarn in einem baurechtlichen Bewilligungsverfahren ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insofern beschränkt, als dem Nachbarn nur jene subjektiv-öffentlichen Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften (§ 6 Abs. 2 NÖ BO 2014) eingeräumt sind und welche er wirksam und rechtzeitig geltend gemacht hat. Der Nachbar hat aufgrund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern nur darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt. Er ist im Baubewilligungsverfahren also keineswegs berechtigt, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften geltend zu machen. Nur soweit diese neben dem öffentlichen Interesse auch dem Interesse des Nachbarn dienen, vermögen sie subjektiv-öffentliche Rechte zu begründen, gegen deren Verletzung sich der Nachbar im Baubewilligungsverfahren durch die Erhebung von Einwendungen wehren kann. Dem Nachbarn kommt ein subjektiv-öffentliches Recht auf „korrekte Anwendung der Bestimmungen innerhalb der NÖ Bauordnung“ nicht zu (z.B. VwGH vom 13.12.2011, 2010/05/0081).Das Mitspracherecht eines Nachbarn in einem baurechtlichen Bewilligungsverfahren ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insofern beschränkt, als dem Nachbarn nur jene subjektiv-öffentlichen Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften (Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 2014) eingeräumt sind und welche er wirksam und rechtzeitig geltend gemacht hat. Der Nachbar hat aufgrund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern nur darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt. Er ist im Baubewilligungsverfahren also keineswegs berechtigt, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften geltend zu machen. Nur soweit diese neben dem öffentlichen Interesse auch dem Interesse des Nachbarn dienen, vermögen sie subjektiv-öffentliche Rechte zu begründen, gegen deren Verletzung sich der Nachbar im Baubewilligungsverfahren durch die Erhebung von Einwendungen wehren kann. Dem Nachbarn kommt ein subjektiv-öffentliches Recht auf „korrekte Anwendung der Bestimmungen innerhalb der NÖ Bauordnung“ nicht zu (z.B. VwGH vom 13.12.2011, 2010/05/0081). Aus dem oben zitierten § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 ergibt sich taxativ der Rahmen der festgelegten Nachbarrechte und somit jener Einwendungen, welche in einem Baubewilligungsverfahren von einem Nachbarn mit Erfolg geltend gemacht werden können. In ihren Einwendungen vom 24.9.2015 und auch in ihren weiteren Eingaben, v.a. auch in der Berufung, bringen die Beschwerdeführer nicht vor, dass das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung die Standsicherheit, die Trockenheit oder den Brandschutz ihrer Bauwerke beeinträchtige, gefährliche oder unzumutbare Emissionen verursache oder die ausreichende Belichtung ihrer Hauptfenster beeinträchtige. Ihre Einwände, die auf eine Freihaltung ihrer Einfahrt, eine möglichst geringe Staubbelastung durch die Arbeiten und eine Absprache vor „eventuellen Unterfangarbeiten“ abzielen, betreffen nicht das fertiggestellte Bauvorhaben (siehe § 6 Abs. 1 letzter Satz NÖ BO 2014) bzw. nicht die Bewilligungsfähigkeit des Bauwerks, sondern rein die Bauausführung (also die Arbeiten zur Fertigstellung des Bauvorhabens). Die Bauführung ist aber nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens, und die Vorschriften über die Ausführung von Bauten begründen auch keinerlei Parteienrechte der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren (vgl. VwGH vom 10.12.2013, 2010/05/0134, wonach durch die Bauausführung bewirkte Erschütterungen nicht die Frage der Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens betreffen, und vom 15.7.2003, 2002/05/0743, wonach die Verhinderung von Schäden an Nachbargebäuden eine Frage der Ausführung, nicht jedoch der Bewilligungsfähigkeit eines Bauvorhabens ist). Wie oben bereits dargelegt, ist das Baubewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren, und „eventuelle Unterfangarbeiten“, Änderungen am denkmalgeschützten Baubestand der Beschwerdeführer und ein Anbau an ein Bauwerk der Beschwerdeführer sind nach der eindeutigen Aktenlage nicht Gegenstand des eingereichten und bewilligten Projekts, wie es sich aus den Projektsunterlagen (Bauansuchen, Baubeschreibung und Einreichpläne) ergibt. Ob die tatsächliche Ausführung eines Bauwerks dann der erteilten Bewilligung entspricht und ob die Bauwerberin nach Erteilung der Baugenehmigung die Absicht hat, den beantragten Bau wie projektiert auszuführen, ist im Baubewilligungsverfahren als Projektbewilligungsverfahren nicht maßgeblich, und für die Frage der Rechtmäßigkeit der Baubewilligung ist es nicht relevant, ob es im Fall der Bauausführung zu Beschädigungen oder Unfällen kommen könne (vgl. VwGH vom 15.11.2011, 2008/05/0227). Sollte von diesem bewilligten Projekt tatsächlich abgewichen werden, könnte dies allenfalls Gegenstand eines späteren baupolizeilichen Verfahrens (§§ 34 Abs. 2, 35 NÖ BO 2014) sein, in dem den Beschwerdeführern, sollten sie wegen Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts einen baupolizeilichen Auftrag beantragen, Parteistellung zukäme (vgl. § 6 Abs. 1 NÖ BO 2014).Aus dem oben zitierten Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 2014 ergibt sich taxativ der Rahmen der festgelegten Nachbarrechte und somit jener Einwendungen, welche in einem Baubewilligungsverfahren von einem Nachbarn mit Erfolg geltend gemacht werden können. In ihren Einwendungen vom 24.9.2015 und auch in ihren weiteren Eingaben, v.a. auch in der Berufung, bringen die Beschwerdeführer nicht vor, dass das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung die Standsicherheit, die Trockenheit oder den Brandschutz ihrer Bauwerke beeinträchtige, gefährliche oder unzumutbare Emissionen verursache oder die ausreichende Belichtung ihrer Hauptfenster beeinträchtige. Ihre Einwände, die auf eine Freihaltung ihrer Einfahrt, eine möglichst geringe Staubbelastung durch die Arbeiten und eine Absprache vor „eventuellen Unterfangarbeiten“ abzielen, betreffen nicht das fertiggestellte Bauvorhaben (siehe Paragraph 6, Absatz eins, letzter Satz NÖ BO 2014) bzw. nicht die Bewilligungsfähigkeit des Bauwerks, sondern rein die Bauausführung (also die Arbeiten zur Fertigstellung des Bauvorhabens). Die Bauführung ist aber nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens, und die Vorschriften über die Ausführung von Bauten begründen auch keinerlei Parteienrechte der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren vergleiche VwGH vom 10.12.2013, 2010/05/0134, wonach durch die Bauausführung bewirkte Erschütterungen nicht die Frage der Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens betreffen, und vom 15.7.2003, 2002/05/0743, wonach die Verhinderung von Schäden an Nachbargebäuden eine Frage der Ausführung, nicht jedoch der Bewilligungsfähigkeit eines Bauvorhabens ist). Wie oben bereits dargelegt, ist das Baubewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren, und „eventuelle Unterfangarbeiten“, Änderungen am denkmalgeschützten Baubestand der Beschwerdeführer und ein Anbau an ein Bauwerk der Beschwerdeführer sind nach der eindeutigen Aktenlage nicht Gegenstand des eingereichten und bewilligten Projekts, wie es sich aus den Projektsunterlagen (Bauansuchen, Baubeschreibung und Einreichpläne) ergibt. Ob die tatsächliche Ausführung eines Bauwerks dann der erteilten Bewilligung entspricht und ob die Bauwerberin nach Erteilung der Baugenehmigung die Absicht hat, den beantragten Bau wie projektiert auszuführen, ist im Baubewilligungsverfahren als Projektbewilligungsverfahren nicht maßgeblich, und für die Frage der Rechtmäßigkeit der Baubewilligung ist es nicht relevant, ob es im Fall der Bauausführung zu Beschädigungen oder Unfällen kommen könne vergleiche VwGH vom 15.11.2011, 2008/05/0227). Sollte von diesem bewilligten Projekt tatsächlich abgewichen werden, könnte dies allenfalls Gegenstand eines späteren baupolizeilichen Verfahrens (Paragraphen 34, Absatz 2, 35, NÖ BO 2014) sein, in dem den Beschwerdeführern, sollten sie wegen Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts einen baupolizeilichen Auftrag beantragen, Parteistellung zukäme vergleiche Paragraph 6, Absatz eins, NÖ BO 2014). Das Vorbringen der Beschwerdeführer vom 8.1.2016, dass „der Grenzverlauf bis dato nicht geregelt“ sei, wurde in der Berufung und in der Beschwerde nicht mehr aufrecht erhalten und damit nicht dargetan, in welchen Rechten die Beschwerdeführer durch eine allfällige Unterlassung der Klärung des Grenzverlaufes der Bauparzelle zu ihrem Grundstück verletzt sein könnten bzw. inwieweit der Grenzverlauf für die Entscheidung über das Bauansuchen rechtlich erheblich sein könnte (vgl. VwGH vom 27.1.2004, 2002/05/0769).Das Vorbringen der Beschwerdeführer vom 8.1.2016, dass „der Grenzverlauf bis dato nicht geregelt“ sei, wurde in der Berufung und in der Beschwerde nicht mehr aufrecht erhalten und damit nicht dargetan, in welchen Rechten die Beschwerdeführer durch eine allfällige Unterlassung der Klärung des Grenzverlaufes der Bauparzelle zu ihrem Grundstück verletzt sein könnten bzw. inwieweit der Grenzverlauf für die Entscheidung über das Bauansuchen rechtlich erheblich sein könnte vergleiche VwGH vom 27.1.2004, 2002/05/0769). Wenn in Berufung und Beschwerde moniert wird, dass die Einwände der Beschwerdeführer nicht als Auflagen vorgeschrieben wurden, ist auf den oben zitierten § 23 Abs. 2 NÖ BO 2014 zu verweisen; nur zu den in dieser Gesetzesstelle genannten Zwecken dürfen Auflagen vorgeschrieben werden.Wenn in Berufung und Beschwerde moniert wird, dass die Einwände der Beschwerdeführer nicht als Auflagen vorgeschrieben wurden, ist auf den oben zitierten Paragraph 23, Absatz 2, NÖ BO 2014 zu verweisen; nur zu den in dieser Gesetzesstelle genannten Zwecken dürfen Auflagen vorgeschrieben werden. Der Einwand Nr. 4 in der Eingabe vom 24.9.2015 (der mit der Berufung vom 21.4.2016 implizit wiederholt wurde) lautete eindeutig dahingehend. dass „eventuelle Unterfangarbeiten“ erst unter gewissen Voraussetzungen stattfinden dürfen. Aus dieser Formulierung geht einerseits hervor, dass die Beschwerdeführer selbst davon ausgehen, dass solche Arbeiten offenbar nicht von vornherein projektgegenständlich sind, und andererseits wird damit – wie bereits oben gesagt – kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht im Sinne des § 6 Abs. 2 Z. 1 NÖ BO 2014, also keine Gefährdung der Standsicherheit ihres Bauwerks durch den konsensgemäßen Bestand des bewilligungsgegenständlichen Bauvorhabens und dessen Verwendung, also eine übermäßige Belastung durch den fertiggestellten Hof samt Stellplätzen, durch die sich eine Gefahr auf die Mauer der Beschwerdeführer erstrecken könnte, geltend gemacht. Das nunmehrige Vorbringen in der Beschwerde, dass wegen einer Niveauänderung im Hof zur Stellplatzherstellung eine Hausmauer der Beschwerdeführer (jedenfalls) zu unterfangen sei, macht wiederum nur eine Gefährdung im Rahmen der Bauausführung und damit kein Nachbarrecht des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 geltend (vgl. VwGH vom 7.9.2015, Ra 2015/05/0051, und vom 12.6.2012, 2009/05/0101); selbst wenn man gegenteiliger Ansicht wäre, dürfte das Verwaltungsgericht auf die Frage der Beeinträchtigung der Standsicherheit eines Bauwerks der Beschwerdeführer durch das Bauvorhaben gar nicht eingehen, zumal seine Prüfungsbefugnis aufgrund einer Beschwerde einer Partei mit beschränktem Mitspracherecht von der fristgerechten Geltendmachung des jeweiligen subjektiv-öffentlichen Rechts abhängt (vgl. VwGH vom 12.9.2016, Ro 2015/04/0018) und die Verletzung eines in § 6 Abs. 2 Z. 1 NÖ BO 2014 normierten subjektiv-öffentlichen Rechts gar nicht „Sache“ des erst- und zweitinstanzlichen Baubewilligungsverfahrens war.Der Einwand Nr. 4 in der Eingabe vom 24.9.2015 (der mit der Berufung vom 21.4.2016 implizit wiederholt wurde) lautete eindeutig dahingehend. dass „eventuelle Unterfangarbeiten“ erst unter gewissen Voraussetzungen stattfinden dürfen. Aus dieser Formulierung geht einerseits hervor, dass die Beschwerdeführer selbst davon ausgehen, dass solche Arbeiten offenbar nicht von vornherein projektgegenständlich sind, und andererseits wird damit – wie bereits oben gesagt – kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ BO 2014, also keine Gefährdung der Standsicherheit ihres Bauwerks durch den konsensgemäßen Bestand des bewilligungsgegenständlichen Bauvorhabens und dessen Verwendung, also eine übermäßige Belastung durch den fertiggestellten Hof samt Stellplätzen, durch die sich eine Gefahr auf die Mauer der Beschwerdeführer erstrecken könnte, geltend gemacht. Das nunmehrige Vorbringen in der Beschwerde, dass wegen einer Niveauänderung im Hof zur Stellplatzherstellung eine Hausmauer der Beschwerdeführer (jedenfalls) zu unterfangen sei, macht wiederum nur eine Gefährdung im Rahmen der Bauausführung und damit kein Nachbarrecht des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 2014 geltend vergleiche VwGH vom 7.9.2015, Ra 2015/05/0051, und vom 12.6.2012, 2009/05/0101); selbst wenn man gegenteiliger Ansicht wäre, dürfte das Verwaltungsgericht auf die Frage der Beeinträchtigung der Standsicherheit eines Bauwerks der Beschwerdeführer durch das Bauvorhaben gar nicht eingehen, zumal seine Prüfungsbefugnis aufgrund einer Beschwerde einer Partei mit beschränktem Mitspracherecht von der fristgerechten Geltendmachung des jeweiligen subjektiv-öffentlichen Rechts abhängt vergleiche VwGH vom 12.9.2016, Ro 2015/04/0018) und die Verletzung eines in Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ BO 2014 normierten subjektiv-öffentlichen Rechts gar nicht „Sache“ des erst- und zweitinstanzlichen Baubewilligungsverfahrens war. Da zusammengefasst in den Einwendungen der Beschwerdeführer keine Rechte geltend gemacht werden, für welche ihnen im Gesetz ein Nachbarrecht zuerkannt wird (vgl. VwGH vom 13.12.2016, Ra 2016/05/0107), kann die Zurückweisung der Einwendungen der Beschwerdeführer und die Bestätigung des erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheides durch die belangte Behörde nicht als rechtswidrig erkannt werden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Da zusammengefasst in den Einwendungen der Beschwerdeführer keine Rechte geltend gemacht werden, für welche ihnen im Gesetz ein Nachbarrecht zuerkannt wird vergleiche VwGH vom 13.12.2016, Ra 2016/05/0107), kann die Zurückweisung der Einwendungen der Beschwerdeführer und die Bestätigung des erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheides durch die belangte Behörde nicht als rechtswidrig erkannt werden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG war von der Durchführung einer Verhandlung abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (vgl. dazu z.B. VwGH vom 15.5.2014, 2012/05/0087). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist aufgrund der Aktenlage geklärt, und das erkennende Gericht hatte ausschließlich Rechtsfragen zu klären, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine Verhandlung nicht geboten ist.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG war von der Durchführung einer Verhandlung abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen vergleiche dazu z.B. VwGH vom 15.5.2014, 2012/05/0087). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist aufgrund der Aktenlage geklärt, und das erkennende Gericht hatte ausschließlich Rechtsfragen zu klären, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine Verhandlung nicht geboten ist. Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ vergleiche VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1466.001.2017

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