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LVwG-AV-252/001-2018

Obsah (10)§ 28§ 25a§ 24§ 8§ 7§ 10§ 57§ 5§ 9Art. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum19.03.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-252/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Abs. 2 Z. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz – Vw

GVG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz – VwGVG als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 20. Oktober 2017 wurde Herr A

§ 24Abs.

1 und 4 Führerscheingesetz (FSG) aufgefordert, sich innerhalb von einem Monat, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Zustellung dieses Bescheides, im Hinblick auf seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AV ≤25kW, AM, A1, A2, A und B amtsärztlich untersuchen zu lassen.Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 20. Oktober 2017 wurde Herr A

Paragraph 24, Absatz eins und 4 Führerscheingesetz (FSG) aufgefordert, sich innerhalb von einem Monat, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Zustellung dieses Bescheides, im Hinblick auf seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AV ≤25kW, AM, A1, A2, A und B amtsärztlich untersuchen zu lassen. Mit Amtsärztlichem Gutachten vom

  1. Jänner 2018 wurde ausgeführt, dass Herr A aufgrund einer kognitiven Störung und Nichteignung laut Facharzt für Psychiatrie zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 derzeit nicht geeignet sei. Mit Mandatsbescheid vom
  2. Jänner 2018, Zl. ***, entzog daraufhin die Landespolizeidirektion Niederösterreich Herrn A

§ 24Abs.

1 Z. 1 Führerscheingesetz (FSG) in Anwendung des § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG die von der Bezirkshauptmannschaft Braunau am 13. Oktober 2015 zur Zahl *** erteilte Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klasse(n) AV ≤ 25 kW, AM, A1, A2, A und B wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung und setzte die Entziehungsdauer bis zur Wiedererlangung seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen

§ 8FSG 1997, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides, fest.

Nach § 29 Abs. 3 FSG habe er den über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellten Führerschein unverzüglich der Behörde abzuliefern. Eine eventuelle Vorstellung habe nach § 57 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG keine aufschiebende Wirkung.Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, Führerscheingesetz (FSG) in Anwendung des Paragraph 57, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG die von der Bezirkshauptmannschaft Braunau am 13. Oktober 2015 zur Zahl *** erteilte Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klasse(n) AV ≤ 25 kW, AM, A1, A2, A und B wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung und setzte die Entziehungsdauer bis zur Wiedererlangung seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen

Paragraph 8, FSG 1997, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides, fest. Nach Paragraph 29, Absatz 3, FSG habe er den über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellten Führerschein unverzüglich der Behörde abzuliefern. Eine eventuelle Vorstellung habe nach Paragraph 57, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG keine aufschiebende Wirkung. Nach Darlegung der Rechtsvorschriften wurde im Wesentlichen begründend ausgeführt, dass aufgrund des negativen amtsärztlichen Gutachtens die Behörde als erwiesen annehme, dass er derzeit gesundheitlich nicht in der Lage sei, Kraftfahrzeuge der im Spruch angeführten Klasse(n) zu lenken. Die Ablieferungspflicht des Führerscheines gründe sich auf die bereits zitierten zwingenden Gesetzesbestimmungen. Im Interesse der Verkehrssicherheit hätte dieser Bescheid ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren erlassen werden müssen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer laut des sich im vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde befindlichen Zustellnachweises am 26. Jänner 2018 durch Hinterlegung beim Postamt *** zugestellt. Dieser Bescheid ist mangels Erhebung eines Rechtsmittels in Rechtskraft erwachsen. Mit Bescheid vom 2. Februar 2018, Zl. ***, beauftragte die Landespolizeidirektion Niederösterreich

§ 7i

Vm § 9 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz – VVG 1991 die örtlich zuständigen Organe der öffentlichen Aufsicht, den von der Bezirkshauptmannschaft Braunau am 13. Oktober 2015 zur Zahl *** ausgestellten Führerschein des Beschwerdeführers für Kraftfahrzeuge der Klasse(n) AV ≤ 25 kW, AM, A1, A2, A und B durch Anwendung unmittelbaren Zwanges einzuziehen und der Landespolizeidirektion Niederösterreich vorzulegen. Eine eventuelle Beschwerde habe

§ 10Abs.

2 VVG keine aufschiebende Wirkung. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nach § 7 VVG der einem Bescheid entsprechende Zustand durch Anwendung unmittelbaren Zwanges hergestellt werden könne, wenn dies auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig möglich sei. Die Vollstreckungsbehörde sei weiters unter Anwendung des § 9 Abs. 1 VVG berechtigt, bei der Durchführung dieses Gesetzes die Organe der öffentlichen Aufsicht heranzuziehen. Mit Bescheid vom 22. Jänner 2018, Zl. ***, sei dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung ab Zustellung des Bescheides amMit Bescheid vom 2. Februar 2018, Zl. ***, beauftragte die Landespolizeidirektion Niederösterreich

Paragraph 7, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsvollstreckungsgesetz – VVG 1991 die örtlich zuständigen Organe der öffentlichen Aufsicht, den von der Bezirkshauptmannschaft Braunau am 13. Oktober 2015 zur Zahl *** ausgestellten Führerschein des Beschwerdeführers für Kraftfahrzeuge der Klasse(n) AV ≤ 25 kW, AM, A1, A2, A und B durch Anwendung unmittelbaren Zwanges einzuziehen und der Landespolizeidirektion Niederösterreich vorzulegen. Eine eventuelle Beschwerde habe

Paragraph 10, Absatz 2, VVG keine aufschiebende Wirkung. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nach Paragraph 7, VVG der einem Bescheid entsprechende Zustand durch Anwendung unmittelbaren Zwanges hergestellt werden könne, wenn dies auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig möglich sei. Die Vollstreckungsbehörde sei weiters unter Anwendung des Paragraph 9, Absatz eins, VVG berechtigt, bei der Durchführung dieses Gesetzes die Organe der öffentlichen Aufsicht heranzuziehen. Mit Bescheid vom

  1. Jänner 2018, Zl. ***, sei dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung ab Zustellung des Bescheides am
  2. Jänner 2018 bis zur Wiedererlangung seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen entzogen worden. Dieser Bescheid sei unter Bedachtnahme auf § 57 Abs. 2 AVG und § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2013 sofort vollstreckbar. § 29 Abs. 3 Führerscheingesetz 1997 normiere nun ausdrücklich, dass nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein unverzüglich der Behörde abzuliefern sei. Er sei aber dieser Verpflichtung bis jetzt nicht nachgekommen. Da jedoch der dem Entziehungsbescheid entsprechende Zustand offensichtlich nur durch die unverzügliche Ablieferung des Führerscheines bewirkt werde und daher seine Vollstreckung keinen Aufschub dulde, sei die Herstellung dieses Zustandes durch die Anwendung unmittelbaren Zwanges anzuordnen gewesen.
  3. Jänner 2018 bis zur Wiedererlangung seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen entzogen worden. Dieser Bescheid sei unter Bedachtnahme auf Paragraph 57, Absatz 2, AVG und Paragraph 13, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2013 sofort vollstreckbar. Paragraph 29, Absatz 3, Führerscheingesetz 1997 normiere nun ausdrücklich, dass nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein unverzüglich der Behörde abzuliefern sei. Er sei aber dieser Verpflichtung bis jetzt nicht nachgekommen. Da jedoch der dem Entziehungsbescheid entsprechende Zustand offensichtlich nur durch die unverzügliche Ablieferung des Führerscheines bewirkt werde und daher seine Vollstreckung keinen Aufschub dulde, sei die Herstellung dieses Zustandes durch die Anwendung unmittelbaren Zwanges anzuordnen gewesen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am
  4. Februar 2018 zugestellt. In der dagegen erhobenen Beschwerde, datiert mit
  5. und
  6. Februar 2018, eingelangt bei der Behörde am
  7. Februar 2018, erhob der Beschwerdeführer dagegen ein Rechtsmittel. Als Begründung führte er aus, dass er bei einer Verkehrskontrolle leider keine Papiere bei sich gehabt habe, einige Tage darauf, beim Versuch, im Wachzimmer die Dienstnummer der Beamten zu erfahren, habe man sich ihm gegenüber merkwürdig und nicht korrekt verhalten, man habe seine Finger eingeklemmt. Der Polizist habe darauf eine Meldung beim Amtsarzt gemacht, er sei dem Termin beim Amtsarzt nachgekommen und sei ein positives psychiatrisches Gutachten erstellt worden. Weiters gab der Beschwerdeführer seinen Lebenslauf an und führte aus, dass er eine solide Lebensweise, ohne Rauchen und Alkohol führe, keine Medikamente benötige. Es sei ihm der Führerschein noch nie entzogen worden und sei er bei der Versicherung in der Bonusstufe Null. Er ersuche deshalb um nochmalige Überprüfung seines Aktes und um eine gerechte Bearbeitung. Das Landesverwaltungsgericht hat zu diesem Sachverhalt rechtlich erwogen: Zu Spruchpunkt 1.:

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 Z. 1 VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG). In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraphen 17, 38, VwGVG).

§ 57Abs.

1 AVG ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen, wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt.

Paragraph 57, Absatz eins, AVG ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen, wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle kann gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle kann gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

§ 5Abs.

1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG wird die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird.

Paragraph 5, Absatz eins, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG wird die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat die Vollstreckung mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist.Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle hat die Vollstreckung mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle dürfen die Zwangsmittel in jedem einzelnen Fall an Geld den Betrag von 726 Euro, an Haft die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen.Nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle dürfen die Zwangsmittel in jedem einzelnen Fall an Geld den Betrag von 726 Euro, an Haft die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen.

§ 7

erster Satz VVG kann, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, der einem Vollstreckungstitel entsprechende Zustand durch Anwendung unmittelbaren Zwanges hergestellt werden, wenn dies auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist.

Paragraph 7, erster Satz VVG kann, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, der einem Vollstreckungstitel entsprechende Zustand durch Anwendung unmittelbaren Zwanges hergestellt werden, wenn dies auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist.

§ 9Abs.

1 VVG ist die Vollstreckungsbehörde berechtigt, bei der Durchführung dieses Bundesgesetzes die Organe der öffentlichen Aufsicht heranzuziehen. Ist die Vollstreckungsbehörde nicht selbst Dienstbehörde dieser Organe, so hat sie mit ihr das Einvernehmen zu pflegen.

Paragraph 9, Absatz eins, VVG ist die Vollstreckungsbehörde berechtigt, bei der Durchführung dieses Bundesgesetzes die Organe der öffentlichen Aufsicht heranzuziehen. Ist die Vollstreckungsbehörde nicht selbst Dienstbehörde dieser Organe, so hat sie mit ihr das Einvernehmen zu pflegen. Dass die Entziehung der Lenkberechtigung auch mit einem Mandatsbescheid angeordnet werden darf, ergibt sich nicht nur aus dem Gesetzeswortlaut des § 57 AVG, sondern auch aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom

  1. September 1981, Zl. 463/80, sowie VwGH vom
  2. November 1983, Zl. 82/11/0270, sowie VwGH vom Paragraph 57, AVG, sondern auch aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom
  3. September 1981, Zl. 463/80, sowie VwGH vom
  4. November 1983, Zl. 82/11/0270, sowie VwGH vom
  5. Juli 1986, Zl. 85/11/0167). Voraussetzung für eine Vollstreckung nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ist, dass ein entsprechender Titelbescheid vorliegt, dass dieser gegenüber dem Verpflichteten wirksam geworden ist und dass der Verpflichtete innerhalb der festgesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist (vgl. VwGH vom 28.4.1992, 92/07/0027 mwN.).Voraussetzung für eine Vollstreckung nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ist, dass ein entsprechender Titelbescheid vorliegt, dass dieser gegenüber dem Verpflichteten wirksam geworden ist und dass der Verpflichtete innerhalb der festgesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist vergleiche VwGH vom 28.4.1992, 92/07/0027 mwN.). Im gegenständlichen Verfahren ist nicht zu prüfen, ob der Mandatsbescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet ist, sondern ausschließlich, ob ein entsprechender Titelbescheid vorliegt und der Beschwerdeführer innerhalb der festgesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Der Mandatsbescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom
  6. Jänner 2018 ist mangels Einbringung einer Vorstellung in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar und bildete dieser daher zu Recht die Grundlage für den nunmehr angefochtenen Bescheid. Somit war der Beschwerdeführer verpflichtet, seinen Führerschein nach der Zustellung des Mandatsbescheides umgehend der belangten Behörde auszufolgen. Dass er diesen nicht freiwillig ausgefolgt hat, ergibt sich aus dem Akteninhalt und aus dem Beschwerdevorbringen, aus welchem geschlossen werden kann, der Beschwerdeführer sei der Auffassung, seine Lenkberechtigung sei zu Unrecht entzogen worden. Einer Meldung des SPK *** – PI *** zufolge, ist der Beschwerdeführer am 23.2.2018 aus dem PAZ entlassen worden, habe dort keinen Führerschein bei sich gehabt, habe ihm dieser nicht abgenommen werden können und habe der Beschwerdeführer angegeben, dass sich sein Führerschein in *** befinde. Die mit Vollstreckungsverfügung angeordnete Abnahme des Führerscheines war im Beschwerdefall daher ein zulässiges Zwangsmittel im Sinne des § 7 VVG. Bedenkt man die Umstände des Beschwerdefalles, wonach der Beschwerdeführer ungeachtet des Entziehungsbescheides seinen Führerschein - somit verboten und daher rechtswidrig - behalten hat, und auch keine Bereitschaft des Beschwerdeführers erkennbar war, diesem Bescheid nachzukommen, vielmehr das Bestreben zu erkennen war, den Führerschein verbotenerweise weiterhin zu behalten, war die verfügte Abnahme ein geeignetes Mittel, den gesetzmäßigen Zustand

dem Titelbescheid rechtzeitig herzustellen und die Fortsetzung der verbotenen, rechtswidrigen Weigerung des Beschwerdeführers wirksam und effektiv zu unterbinden, sodass der Ansicht der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden kann, dass die zwangsweise Abnahme seines Führerscheines und seines Mopedausweises nicht nur das gelindeste, sondern überhaupt das einzige Mittel war, um diese zu erhalten und somit den rechtskonformen Zustand rechtzeitig herzustellen. Die mit Vollstreckungsverfügung angeordnete Abnahme des Führerscheines war im Beschwerdefall daher ein zulässiges Zwangsmittel im Sinne des Paragraph 7, VVG. Bedenkt man die Umstände des Beschwerdefalles, wonach der Beschwerdeführer ungeachtet des Entziehungsbescheides seinen Führerschein - somit verboten und daher rechtswidrig - behalten hat, und auch keine Bereitschaft des Beschwerdeführers erkennbar war, diesem Bescheid nachzukommen, vielmehr das Bestreben zu erkennen war, den Führerschein verbotenerweise weiterhin zu behalten, war die verfügte Abnahme ein geeignetes Mittel, den gesetzmäßigen Zustand

dem Titelbescheid rechtzeitig herzustellen und die Fortsetzung der verbotenen, rechtswidrigen Weigerung des Beschwerdeführers wirksam und effektiv zu unterbinden, sodass der Ansicht der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden kann, dass die zwangsweise Abnahme seines Führerscheines und seines Mopedausweises nicht nur das gelindeste, sondern überhaupt das einzige Mittel war, um diese zu erhalten und somit den rechtskonformen Zustand rechtzeitig herzustellen. Da der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten somit nicht verletzt wurde, war seine Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte aus dem Grunde des § 44 Abs. 3 VwGVG abgesehen werden.Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte aus dem Grunde des Paragraph 44, Absatz 3, VwGVG abgesehen werden. Zu Spruchpunkt 2.:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der vorhin zitierten, einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte und es im Übrigen bloß die Tatsache zu klären galt, ob der Mandatsbescheid weiterhin der Rechtsordnung angehört und die Vollstreckung zulässig war, wobei die zu lösenden Fragen durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut und durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt sind. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der vorhin zitierten, einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte und es im Übrigen bloß die Tatsache zu klären galt, ob der Mandatsbescheid weiterhin der Rechtsordnung angehört und die Vollstreckung zulässig war, wobei die zu lösenden Fragen durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut und durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt sind. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.252.001.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.