GVG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz – VwGVG als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 20. Oktober 2017 wurde Herr A
1 und 4 Führerscheingesetz (FSG) aufgefordert, sich innerhalb von einem Monat, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Zustellung dieses Bescheides, im Hinblick auf seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AV ≤25kW, AM, A1, A2, A und B amtsärztlich untersuchen zu lassen.Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 20. Oktober 2017 wurde Herr A
Paragraph 24, Absatz eins und 4 Führerscheingesetz (FSG) aufgefordert, sich innerhalb von einem Monat, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Zustellung dieses Bescheides, im Hinblick auf seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AV ≤25kW, AM, A1, A2, A und B amtsärztlich untersuchen zu lassen. Mit Amtsärztlichem Gutachten vom
1 Z. 1 Führerscheingesetz (FSG) in Anwendung des § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG die von der Bezirkshauptmannschaft Braunau am 13. Oktober 2015 zur Zahl *** erteilte Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klasse(n) AV ≤ 25 kW, AM, A1, A2, A und B wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung und setzte die Entziehungsdauer bis zur Wiedererlangung seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen
Nach § 29 Abs. 3 FSG habe er den über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellten Führerschein unverzüglich der Behörde abzuliefern. Eine eventuelle Vorstellung habe nach § 57 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG keine aufschiebende Wirkung.Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, Führerscheingesetz (FSG) in Anwendung des Paragraph 57, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG die von der Bezirkshauptmannschaft Braunau am 13. Oktober 2015 zur Zahl *** erteilte Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klasse(n) AV ≤ 25 kW, AM, A1, A2, A und B wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung und setzte die Entziehungsdauer bis zur Wiedererlangung seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen
Paragraph 8, FSG 1997, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides, fest. Nach Paragraph 29, Absatz 3, FSG habe er den über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellten Führerschein unverzüglich der Behörde abzuliefern. Eine eventuelle Vorstellung habe nach Paragraph 57, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG keine aufschiebende Wirkung. Nach Darlegung der Rechtsvorschriften wurde im Wesentlichen begründend ausgeführt, dass aufgrund des negativen amtsärztlichen Gutachtens die Behörde als erwiesen annehme, dass er derzeit gesundheitlich nicht in der Lage sei, Kraftfahrzeuge der im Spruch angeführten Klasse(n) zu lenken. Die Ablieferungspflicht des Führerscheines gründe sich auf die bereits zitierten zwingenden Gesetzesbestimmungen. Im Interesse der Verkehrssicherheit hätte dieser Bescheid ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren erlassen werden müssen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer laut des sich im vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde befindlichen Zustellnachweises am 26. Jänner 2018 durch Hinterlegung beim Postamt *** zugestellt. Dieser Bescheid ist mangels Erhebung eines Rechtsmittels in Rechtskraft erwachsen. Mit Bescheid vom 2. Februar 2018, Zl. ***, beauftragte die Landespolizeidirektion Niederösterreich
Vm § 9 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz – VVG 1991 die örtlich zuständigen Organe der öffentlichen Aufsicht, den von der Bezirkshauptmannschaft Braunau am 13. Oktober 2015 zur Zahl *** ausgestellten Führerschein des Beschwerdeführers für Kraftfahrzeuge der Klasse(n) AV ≤ 25 kW, AM, A1, A2, A und B durch Anwendung unmittelbaren Zwanges einzuziehen und der Landespolizeidirektion Niederösterreich vorzulegen. Eine eventuelle Beschwerde habe
2 VVG keine aufschiebende Wirkung. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nach § 7 VVG der einem Bescheid entsprechende Zustand durch Anwendung unmittelbaren Zwanges hergestellt werden könne, wenn dies auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig möglich sei. Die Vollstreckungsbehörde sei weiters unter Anwendung des § 9 Abs. 1 VVG berechtigt, bei der Durchführung dieses Gesetzes die Organe der öffentlichen Aufsicht heranzuziehen. Mit Bescheid vom 22. Jänner 2018, Zl. ***, sei dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung ab Zustellung des Bescheides amMit Bescheid vom 2. Februar 2018, Zl. ***, beauftragte die Landespolizeidirektion Niederösterreich
Paragraph 7, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsvollstreckungsgesetz – VVG 1991 die örtlich zuständigen Organe der öffentlichen Aufsicht, den von der Bezirkshauptmannschaft Braunau am 13. Oktober 2015 zur Zahl *** ausgestellten Führerschein des Beschwerdeführers für Kraftfahrzeuge der Klasse(n) AV ≤ 25 kW, AM, A1, A2, A und B durch Anwendung unmittelbaren Zwanges einzuziehen und der Landespolizeidirektion Niederösterreich vorzulegen. Eine eventuelle Beschwerde habe
Paragraph 10, Absatz 2, VVG keine aufschiebende Wirkung. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nach Paragraph 7, VVG der einem Bescheid entsprechende Zustand durch Anwendung unmittelbaren Zwanges hergestellt werden könne, wenn dies auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig möglich sei. Die Vollstreckungsbehörde sei weiters unter Anwendung des Paragraph 9, Absatz eins, VVG berechtigt, bei der Durchführung dieses Gesetzes die Organe der öffentlichen Aufsicht heranzuziehen. Mit Bescheid vom
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 Z. 1 VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG). In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraphen 17, 38, VwGVG).
1 AVG ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen, wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt.
Paragraph 57, Absatz eins, AVG ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen, wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle kann gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle kann gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG wird die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird.
Paragraph 5, Absatz eins, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG wird die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat die Vollstreckung mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist.Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle hat die Vollstreckung mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle dürfen die Zwangsmittel in jedem einzelnen Fall an Geld den Betrag von 726 Euro, an Haft die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen.Nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle dürfen die Zwangsmittel in jedem einzelnen Fall an Geld den Betrag von 726 Euro, an Haft die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen.
erster Satz VVG kann, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, der einem Vollstreckungstitel entsprechende Zustand durch Anwendung unmittelbaren Zwanges hergestellt werden, wenn dies auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist.
Paragraph 7, erster Satz VVG kann, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, der einem Vollstreckungstitel entsprechende Zustand durch Anwendung unmittelbaren Zwanges hergestellt werden, wenn dies auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist.
1 VVG ist die Vollstreckungsbehörde berechtigt, bei der Durchführung dieses Bundesgesetzes die Organe der öffentlichen Aufsicht heranzuziehen. Ist die Vollstreckungsbehörde nicht selbst Dienstbehörde dieser Organe, so hat sie mit ihr das Einvernehmen zu pflegen.
Paragraph 9, Absatz eins, VVG ist die Vollstreckungsbehörde berechtigt, bei der Durchführung dieses Bundesgesetzes die Organe der öffentlichen Aufsicht heranzuziehen. Ist die Vollstreckungsbehörde nicht selbst Dienstbehörde dieser Organe, so hat sie mit ihr das Einvernehmen zu pflegen. Dass die Entziehung der Lenkberechtigung auch mit einem Mandatsbescheid angeordnet werden darf, ergibt sich nicht nur aus dem Gesetzeswortlaut des § 57 AVG, sondern auch aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom
dem Titelbescheid rechtzeitig herzustellen und die Fortsetzung der verbotenen, rechtswidrigen Weigerung des Beschwerdeführers wirksam und effektiv zu unterbinden, sodass der Ansicht der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden kann, dass die zwangsweise Abnahme seines Führerscheines und seines Mopedausweises nicht nur das gelindeste, sondern überhaupt das einzige Mittel war, um diese zu erhalten und somit den rechtskonformen Zustand rechtzeitig herzustellen. Die mit Vollstreckungsverfügung angeordnete Abnahme des Führerscheines war im Beschwerdefall daher ein zulässiges Zwangsmittel im Sinne des Paragraph 7, VVG. Bedenkt man die Umstände des Beschwerdefalles, wonach der Beschwerdeführer ungeachtet des Entziehungsbescheides seinen Führerschein - somit verboten und daher rechtswidrig - behalten hat, und auch keine Bereitschaft des Beschwerdeführers erkennbar war, diesem Bescheid nachzukommen, vielmehr das Bestreben zu erkennen war, den Führerschein verbotenerweise weiterhin zu behalten, war die verfügte Abnahme ein geeignetes Mittel, den gesetzmäßigen Zustand
dem Titelbescheid rechtzeitig herzustellen und die Fortsetzung der verbotenen, rechtswidrigen Weigerung des Beschwerdeführers wirksam und effektiv zu unterbinden, sodass der Ansicht der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden kann, dass die zwangsweise Abnahme seines Führerscheines und seines Mopedausweises nicht nur das gelindeste, sondern überhaupt das einzige Mittel war, um diese zu erhalten und somit den rechtskonformen Zustand rechtzeitig herzustellen. Da der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten somit nicht verletzt wurde, war seine Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte aus dem Grunde des § 44 Abs. 3 VwGVG abgesehen werden.Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte aus dem Grunde des Paragraph 44, Absatz 3, VwGVG abgesehen werden. Zu Spruchpunkt 2.:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der vorhin zitierten, einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte und es im Übrigen bloß die Tatsache zu klären galt, ob der Mandatsbescheid weiterhin der Rechtsordnung angehört und die Vollstreckung zulässig war, wobei die zu lösenden Fragen durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut und durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt sind. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der vorhin zitierten, einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte und es im Übrigen bloß die Tatsache zu klären galt, ob der Mandatsbescheid weiterhin der Rechtsordnung angehört und die Vollstreckung zulässig war, wobei die zu lösenden Fragen durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut und durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt sind. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.252.001.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.