4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision
GVG Paragraphen 27, 28, Absatz 2, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: A (in der Folge: Beschwerdeführer) beantragte mit Schreiben vom 02.10.2014, welches bei der Baubehörde am 28.11.2014 einlangte, die nachträgliche Baubewilligung zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Bürotrakt auf der Liegenschaft in ***, ***, GSt. Nr. ***, EZ.: ***, KG ***. Mit Schreiben vom 12.01.2015 erging an C als Eigentümer der Nachbarliegenschaft Grundstück Nr. ***, KG ***, die Verständigung
O 1996). Mit E-Mail vom 27.01.2015 wendete dieser ein, dass das errichtete Haus seiner Meinung nach länger und höher als auf dem Einreichplan vom 26.11.2014 dargestellt sei. Außerdem befinde sich ein Teil des Hauses auf seinem Grundstück.Mit Schreiben vom 12.01.2015 erging an C als Eigentümer der Nachbarliegenschaft Grundstück Nr. ***, KG ***, die Verständigung
Paragraph 22, NÖ Bauordnung 1996 (NÖ BauO 1996). Mit E-Mail vom 27.01.2015 wendete dieser ein, dass das errichtete Haus seiner Meinung nach länger und höher als auf dem Einreichplan vom 26.11.2014 dargestellt sei. Außerdem befinde sich ein Teil des Hauses auf seinem Grundstück. Hierauf erging an C eine Ladung zur mündlichen Verhandlung am 24.02.2015, an der er nicht teilnahm. Mit Bescheid vom 03.03.2015, GZ.: ***, erteilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** als Baubehörde l. lnstanz dem Beschwerdeführer die Baubewilligung zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Bürotrakt auf der Liegenschaft in ***, ***, GSt. Nr. ***, EZ.: ***, KG ***. In der Begründung des Bescheides wurde zum Einwand des C im Wesentlichen festgestellt, dass es nicht wesentlich sei, ob das bestehende Haus mit dem im Einreichplan dargestellten übereinstimme. Bezüglich der Bauparzelle ***, die im Eigentum des C stehe, sei eine zivilrechtliche Einigung zwischen diesem und dem Bauwerber herbeizuführen. Mit Schreiben vom 25.03.2015 erhob C, durch seinen Rechtsvertreter gegen diesen Bescheid nachstehende Berufung: „Gegen den Bescheid der Stadtgemeinde *** vom 03.03.2015, GZ: ***, CNr.: ***, erhebt der Einschreiter Berufung und begründet diese wie folgt: 1.
Abs 1 Z 1 NÖ Bauordnung ist dem Antrag auf Baubewilligung der Nachweis des Grundbuchseigentums (Grundbuchsabschrift) nachzuweisen, oder der Nachweis des Nutzungsrechtes. 1.
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Bauordnung ist dem Antrag auf Baubewilligung der Nachweis des Grundbuchseigentums (Grundbuchsabschrift) nachzuweisen, oder der Nachweis des Nutzungsrechtes. Dieser von Amts wegen zu überprüfenden Verpflichtung ist der Bauwerber nicht nachgekommen.
beigeschlossenem Grundbuchauszug der EZ *** KG *** ist der Einschreiter unter anderem Eigentümer des Grundstücks Nr. *** Baufläche begrünt, mit der Adresse ***.
ebenfalls beigeschlossenem Auszug aus dem DKM liegt dieses Grundstück im Grundstück *** KG ***. Auf diesem Grundstück soll bzw. ist - laut Einreichplan - das gegenständliche Gebäude errichtet. Für den Baubewilligungsantrag wäre daher die Zustimmung des Einschreiters erforderlich gewesen, diese wurde nicht erteilt bzw. vom Bauwerber nicht nachgewiesen. Das Baubewilligungsansuchen wäre daher bereits aus diesem Grund zurück- bzw. abzuweisen gewesen. Der Hinweis der Baubehörde erster Instanz, dass bezüglich der Bauparzelle *** KG *** eine Einigung zwischen dem Einschreiter und dem Bauwerber herbeizuführen ist, widerspricht der eingangs zitierten gesetzlichen Bestimmung. Vielmehr wäre eine zivilrechtliche Einigung mit dem Baubewilligungsantrag vom Bauwerber gegenüber der Baubehörde nachzuweisen gewesen.
NÖ Bauordnung anzufordern gewesen.Nachdem das Gebäude bereits ausgeführt ist, wie die Behörde erster Instanz richtig feststellt, wäre vom Bauwerber sofort die Bescheinigung
Paragraph 30, NÖ Bauordnung anzufordern gewesen. Jedenfalls ist die Baubehörde erster Instanz aber verpflichtet, nachdem sie Kenntnis von einem baubewilligungspflichtigen Bauwerk hat, das aber der NÖ Bauordnung widerspricht, gegen diesen konsenswidrigen Zustand einzuschreiten. Zusammenfassend ist auszuführen, dass der bekämpfte Bescheid an wesentlichen Verfahrensmängeln leidet und inhaltlich rechtsunrichtig ergangen ist. Der Einschreiter stellt daher den Antrag die Baubehörde zweiter Instanz/der Stadtrat wolle der Berufung Folge geben und den bekämpften Bescheid dahingehend abändern, dass der Baubewilligungsantrag des Bauwerbers, Herrn A, ab- bzw. zurückgewiesen wird, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und der Baubehörde erster Instanz die neuerliche Verhandlung und Entscheidung auftragen. C …“ Mit Schreiben vom 30.04.2015, bei der Baubehörde eingelangt am 06.05.2015, nimmt der Bauwerber und nunmehrige Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, wie folgt Stellung: „… Zur Berufung von Herrn C gegen den oben angeführten Baubewilligungsbescheid vom 3.3.2015 nehme ich namens meines Mandanten wie folgt Stellung: 1. Es ist zutreffend, dass im Grundbuch Herr C als Eigentümer des Grundstücks *** der KG *** (aus EZ *** dieser Katastralgerneinde) angeführt wird, Grundbuchauszug ./1. Herr C hat die Liegenschaft EZ *** der KG *** mit Kaufvertrag vom 17.6.2008 von Frau E erworben. Mein Mandant hat das Grundstück ***, das damals auch im Gutsbestand der EZ *** vorgetragen war, zuvor schon mit Kaufvertrag vom 20.3.2007 erworben, für dieses Grundstück wurde die neue EZ *** eröffnet (Grundbuchauszug ./2, Vertrag E – A ./3). Sogleich nach dem Erwerb des Grundstücks hat mein Mandant den Baubewilligungsbescheid vom 28.6.2007 erwirkt und in der Folge das heute noch bestehende Gebäude errichtet.
ABGB hat mein Mandant durch gutgläubige Bauführung auf dem Grundstück *** Eigentum am Grundstück *** im Jahr 2007 erworben. Herr C konnte im Jahr 2008 Eigentum am Grundstück *** nicht mehr erwerben, da an diesem Grundstück bereits mein Mandant (außerbücherlich) Eigentum erworben hatte. Herr C musste zum Zeitpunkt des Erwerbs der Liegenschaft EZ *** von Frau E (mit Kaufvertrag vom 17.6.2008) erkennen, dass sich auf Grundstück *** – das zudem von dem von meinem Mandanten auch bücherlich erworbenen Grundstück *** voll umschlossen war – bereits ein Gebäude meines Mandanten befand, was einen gutgläubigen Eigentumserwerb von Herrn C an diesem Grundstück durch Vertrauen auf den Grundbuchsstand ausschließt. Einen Auszug aus der Digitalen Katastermappe lege ich ebenfalls bei (Beilage ./4).
Paragraph 418, ABGB hat mein Mandant durch gutgläubige Bauführung auf dem Grundstück *** Eigentum am Grundstück *** im Jahr 2007 erworben. Herr C konnte im Jahr 2008 Eigentum am Grundstück *** nicht mehr erwerben, da an diesem Grundstück bereits mein Mandant (außerbücherlich) Eigentum erworben hatte. Herr C musste zum Zeitpunkt des Erwerbs der Liegenschaft EZ *** von Frau E (mit Kaufvertrag vom 17.6.2008) erkennen, dass sich auf Grundstück *** – das zudem von dem von meinem Mandanten auch bücherlich erworbenen Grundstück *** voll umschlossen war – bereits ein Gebäude meines Mandanten befand, was einen gutgläubigen Eigentumserwerb von Herrn C an diesem Grundstück durch Vertrauen auf den Grundbuchsstand ausschließt. Einen Auszug aus der Digitalen Katastermappe lege ich ebenfalls bei (Beilage ./4).
aktuellem Grundbuchsauszug sei die Parzelle *** nach wie vor in der EZ *** im Eigentum des C inneliegend. Es sei dem Berufungswerber insofern zuzustimmen, als für die Bebauung dieser Baufläche keine Zustimmung des Grundeigentümers bzw. die Erteilung eines Nutzungsrechtes vorgelegt worden sei. Die dagegen erhobene Beschwerde legte die belangte Behörde samt dem Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
ABGB hat der Bauwerber und Beschwerdeführer durch gutgläubige Bauführung auf dem Grundstück *** im Jahr 2007 Eigentum auch an Grundstück *** erworben.4. Der Bauwerber und Beschwerdeführer hat das Grundstück ***, das damals im Gutsbestand der Liegenschaft EZ *** der KG *** vorgetragen war, mit Kaufvertrag vom 20.3.2007 von Frau E erworben, für dieses Grundstück wurde die neue EZ *** eröffnet. Sogleich nach dem Erwerb des Grundstücks hat der Bauwerber und Beschwerdeführer den Baubewilligungsbescheid vom 28.6.2007 erwirkt und in der Folge das heute noch bestehende Gebäude errichtet.
Paragraph 418, ABGB hat der Bauwerber und Beschwerdeführer durch gutgläubige Bauführung auf dem Grundstück *** im Jahr 2007 Eigentum auch an Grundstück *** erworben.
O 1996 vorgebracht, dass das vom Beschwerdeführer bereits errichtete Haus seiner Meinung nach länger und höher als auf dem Einreichplan vom 26.11.2014 dargestellt sei und sich ein Teil des Hauses auf seinem Grundstück befinde. Zur mündlichen Verhandlung der Baubehörde I. Instanz ist er nicht erschienen.C hat nach der an ihn von der Baubehörde römisch eins. Instanz ergangenen Verständigung
Paragraph 22, NÖ BauO 1996 vorgebracht, dass das vom Beschwerdeführer bereits errichtete Haus seiner Meinung nach länger und höher als auf dem Einreichplan vom 26.11.2014 dargestellt sei und sich ein Teil des Hauses auf seinem Grundstück befinde. Zur mündlichen Verhandlung der Baubehörde römisch eins. Instanz ist er nicht erschienen. Die an ihn ergangene Ladung der Baubehörde I. Instanz zur Bauverhandlung am 24.02.2015 wies auf die Rechtsfolgen des § 42 AVG hin. Die an ihn ergangene Ladung der Baubehörde römisch eins. Instanz zur Bauverhandlung am 24.02.2015 wies auf die Rechtsfolgen des Paragraph 42, AVG hin. Auf dem Baugrundstück Nr. *** befindet sich bereits ein Gebäude und wurde mit diesem auch die Baufläche *** überbaut. In den von der Baubehörde I. Instanz ihrem Bewilligungsbescheid zugrunde gelegten Einreichunterlagen ist das Grundstück *** EZ. *** weder erwähnt noch im Plan eingezeichnet. Durch das vom Beschwerdeführer beabsichtigte Bauprojekt wird auch die Baufläche *** überbaut.In den von der Baubehörde römisch eins. Instanz ihrem Bewilligungsbescheid zugrunde gelegten Einreichunterlagen ist das Grundstück *** EZ. *** weder erwähnt noch im Plan eingezeichnet. Durch das vom Beschwerdeführer beabsichtigte Bauprojekt wird auch die Baufläche *** überbaut. Die inmitten der Grundparzelle *** liegende Baufläche ***, ist mittlerweile grundbuchsmäßig auch der EZ. *** zugeordnet, und steht nunmehr unbestritten im Eigentum des Bauwerbers und Beschwerdeführers. Diese Feststellungen ergeben sich aus dem von der Verwaltungsbehörde vorgelegten Verfahrensakt bzw. den Angaben des Beschwerdeführers und den von diesem im Beschwerdeverfahren vorgelegten Urkunden und sind unstrittig. 5. Rechtslage: Seit dem 01.02.2015 ist
1 der NÖ BO 2014, LGBl. Nr. 1/2015 die NÖ BO 2014 in Kraft, wobei im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren insbesondere die Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 1 leg. cit. zu beachten ist. In dieser Übergangsbestimmung wird unter anderem bestimmt, dass die am Tage des Inkrafttretens der NÖ BO 2014, das ist der 01.02.2015, anhängigen Baubewilligungsverfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen sind. Seit dem 01.02.2015 ist
Paragraph 72, Absatz eins, der NÖ BO 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015, die NÖ BO 2014 in Kraft, wobei im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren insbesondere die Übergangsbestimmung des Paragraph 70, Absatz eins, leg. cit. zu beachten ist. In dieser Übergangsbestimmung wird unter anderem bestimmt, dass die am Tage des Inkrafttretens der NÖ BO 2014, das ist der 01.02.2015, anhängigen Baubewilligungsverfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen sind. Dies bedeutet, dass die bei den Baubehörden zu diesem Zeitpunkt anhängigen Baubewilligungsverfahren noch nach der Rechtslage, die am 31.01.2015 bestanden hat, zu Ende zu führen sind, sodass in diesen Verfahren die am 31.01.2015 in Geltung stehenden Gesetze wie die NÖ BauO 1996 weiterhin anzuwenden sind. Maßgebliche Rechtsgrundlage zur Beurteilung des vorliegenden Falles bilden daher die Bestimmungen der NÖ BauO 1996. Die für den gegenständlichen Fall relevanten Bestimmungen des § 6 NÖ BauO 1996, LGBl. Nr. 8200-23, lauten:Maßgebliche Rechtsgrundlage zur Beurteilung des vorliegenden Falles bilden daher die Bestimmungen der NÖ BauO 1996. Die für den gegenständlichen Fall relevanten Bestimmungen des Paragraph 6, NÖ BauO 1996, Landesgesetzblatt Nr. 8200-23, lauten: „§ 6 Parteien, Nachbarn und Beteiligte
GVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden
1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Nachbarn werden im Baubewilligungsverfahren nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauwerk und dessen Benützung in den in § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt werden können. Im Baubewilligungsverfahren erhalten sie ihre Parteistellung nur, wenn sie diese Rechte spätestens in der Bauverhandlung geltend machen. Beteiligte sind alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden.Nachbarn werden im Baubewilligungsverfahren nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauwerk und dessen Benützung in den in Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 1996 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt werden können. Im Baubewilligungsverfahren erhalten sie ihre Parteistellung nur, wenn sie diese Rechte spätestens in der Bauverhandlung geltend machen. Beteiligte sind alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden. Subjektiv-öffentliche Rechte werden
dieser Gesetzesstelle durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen begründet, dieSubjektiv-öffentliche Rechte werden
dieser Gesetzesstelle durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen begründet, die
O 1996 beschränkt.Das Mitspracherecht von Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist
Paragraph 6, Absatz 2, der NÖ BauO 1996 beschränkt. Nach herrschender Lehre und Judikatur ist unter einer „Einwendung“ die Behauptung zu verstehen, durch die Genehmigung des verfahrensgegenständlichen Projekts in seinen subjektiven öffentlichen Rechten verletzt zu sein (vgl. VwGH 02.07.1998, 98/07/
1 AVG die Parteistellung im weiteren Verfahren. Die Einwendungen beziehen sich auf das bereits vom Beschwerdeführer bereits errichtete Haus. Das Baubewilligungsverfahren ist aber ein Projektgenehmigungsverfahren, das auf die Bewilligung der Errichtung eines aus den Antragsunterlagen konkret sich ergebenden Bauwerkes gerichtet ist. Ein Einwand, dass ein bestehendes Gebäude gesetzlichen Bestimmungen nicht entspreche, ohne die Verletzung eines konkreten subjektiv-öffentlichen Rechts im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996 im Hinblick auf das beabsichtigte Bauvorhaben anzuführen, ist keine zulässige Einwendung. Nur eine Einwendung in diesem Sinn vergleiche VwGH 18.11.2003, 2001/05/0341), also eine zulässige Einwendung, sichert
Paragraph 42, Absatz eins, AVG die Parteistellung im weiteren Verfahren. Die Einwendungen beziehen sich auf das bereits vom Beschwerdeführer bereits errichtete Haus. Das Baubewilligungsverfahren ist aber ein Projektgenehmigungsverfahren, das auf die Bewilligung der Errichtung eines aus den Antragsunterlagen konkret sich ergebenden Bauwerkes gerichtet ist. Ein Einwand, dass ein bestehendes Gebäude gesetzlichen Bestimmungen nicht entspreche, ohne die Verletzung eines konkreten subjektiv-öffentlichen Rechts im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 1996 im Hinblick auf das beabsichtigte Bauvorhaben anzuführen, ist keine zulässige Einwendung. Es ist auch unbestritten, dass die Ladung zur mündlichen Verhandlung auf die Rechtsfolgen des § 42 AVG hingewiesen hat.Es ist auch unbestritten, dass die Ladung zur mündlichen Verhandlung auf die Rechtsfolgen des Paragraph 42, AVG hingewiesen hat. Die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte werden im § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996 taxativ aufgezählt. Die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte werden im Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 1996 taxativ aufgezählt. Da C im zugrundeliegenden Baubewilligungsverfahren Einwendungen im Hinblick auf eine Verletzung der Nachbarrechte nicht rechtzeitig erhoben hat, hat er seine Parteistellung als Nachbar im Baubewilligungsverfahren
1 AVG in der Fassung der Verfahrensgesetznovelle 1998 verloren.Da C im zugrundeliegenden Baubewilligungsverfahren Einwendungen im Hinblick auf eine Verletzung der Nachbarrechte nicht rechtzeitig erhoben hat, hat er seine Parteistellung als Nachbar im Baubewilligungsverfahren
Paragraph 42, Absatz eins, AVG in der Fassung der Verfahrensgesetznovelle 1998 verloren. Der Eigentümer des Baugrundstücks ist
O 1996 Partei im Baubewilligungsverfahren. Der vom Bauwerber verschiedene Grundeigentümer nimmt im Baubewilligungsverfahren nur hinsichtlich der Frage teil, ob seine erforderliche Zustimmung vorliegt oder nicht. Ergibt sich im Verfahren, dass die Zustimmung des Eigentümers nicht vorgelegen hat oder später weggefallen ist, wird die Zustimmung des Grundeigentümers zu einer Voraussetzung für eine aufrechte Erledigung des Bauansuchens (vgl. VwGH vom 16.09.2003, Zl. 2002/05/1040). Der Eigentümer des Baugrundstücks ist
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ BauO 1996 Partei im Baubewilligungsverfahren. Der vom Bauwerber verschiedene Grundeigentümer nimmt im Baubewilligungsverfahren nur hinsichtlich der Frage teil, ob seine erforderliche Zustimmung vorliegt oder nicht. Ergibt sich im Verfahren, dass die Zustimmung des Eigentümers nicht vorgelegen hat oder später weggefallen ist, wird die Zustimmung des Grundeigentümers zu einer Voraussetzung für eine aufrechte Erledigung des Bauansuchens vergleiche VwGH vom 16.09.2003, Zl. 2002/05/1040). Die von C behauptete Eigentümerstellung hinsichtlich des Grundstückes *** zur EZ ***, KG ***, liegt nicht (mehr) vor. Eine ihm zustehende Parteistellung
O 1996 ist somit nicht (mehr) gegeben, da mit der im Grundbuch erfolgten Zuschreibung des Grundstückes *** zur EZ ***, KG ***, das Eigentumsrecht an diesem Grundstück unstrittig für den Beschwerdeführer einverleibt wurde. Die von C behauptete Eigentümerstellung hinsichtlich des Grundstückes *** zur EZ ***, KG ***, liegt nicht (mehr) vor. Eine ihm zustehende Parteistellung
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ BauO 1996 ist somit nicht (mehr) gegeben, da mit der im Grundbuch erfolgten Zuschreibung des Grundstückes *** zur EZ ***, KG ***, das Eigentumsrecht an diesem Grundstück unstrittig für den Beschwerdeführer einverleibt wurde. Dies hat zur Folge, dass C im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren das Parteienrecht des Eigentümers des Baugrundstückes oder eines Teiles davon (§ 6 Abs. 1 Z. 2 NÖ BauO 1996) verloren hat. Dies hat zur Folge, dass C im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren das Parteienrecht des Eigentümers des Baugrundstückes oder eines Teiles davon (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ BauO 1996) verloren hat. Insgesamt stehen ihm somit keinerlei Parteienrechte (mehr) zu. Auch wenn ihm der Baubewilligungsbescheid zugestellt wurde und von ihm dagegen das Rechtsmittel der Berufung erhoben wurde, so ist diese auf Grund des zum Entscheidungszeitpunkt heranzuziehenden Sachverhaltes (nunmehr) mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen. Der Beschwerde war daher stattzugeben und der Spruch des bekämpften Bescheides der belangten Behörde entsprechend abzuändern. 7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der (zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu beurteilenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der (zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu beurteilenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.45.001.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.