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{'item': 'LVwG-AV-45/001-2016'}

Obsah (11)Art. 133§ 22§ 18§ 30§ 418§ 72§ 17Art. 130§ 28§ 6§ 42

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum19.03.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-45/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erke

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 27, 28 Abs. 2 Z. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG Paragraphen 27, 28, Absatz 2, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: A (in der Folge: Beschwerdeführer) beantragte mit Schreiben vom 02.10.2014, welches bei der Baubehörde am 28.11.2014 einlangte, die nachträgliche Baubewilligung zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Bürotrakt auf der Liegenschaft in ***, ***, GSt. Nr. ***, EZ.: ***, KG ***. Mit Schreiben vom 12.01.2015 erging an C als Eigentümer der Nachbarliegenschaft Grundstück Nr. ***, KG ***, die Verständigung

§ 22NÖ Bauordnung 1996 (NÖ Bau

O 1996). Mit E-Mail vom 27.01.2015 wendete dieser ein, dass das errichtete Haus seiner Meinung nach länger und höher als auf dem Einreichplan vom 26.11.2014 dargestellt sei. Außerdem befinde sich ein Teil des Hauses auf seinem Grundstück.Mit Schreiben vom 12.01.2015 erging an C als Eigentümer der Nachbarliegenschaft Grundstück Nr. ***, KG ***, die Verständigung

Paragraph 22, NÖ Bauordnung 1996 (NÖ BauO 1996). Mit E-Mail vom 27.01.2015 wendete dieser ein, dass das errichtete Haus seiner Meinung nach länger und höher als auf dem Einreichplan vom 26.11.2014 dargestellt sei. Außerdem befinde sich ein Teil des Hauses auf seinem Grundstück. Hierauf erging an C eine Ladung zur mündlichen Verhandlung am 24.02.2015, an der er nicht teilnahm. Mit Bescheid vom 03.03.2015, GZ.: ***, erteilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** als Baubehörde l. lnstanz dem Beschwerdeführer die Baubewilligung zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Bürotrakt auf der Liegenschaft in ***, ***, GSt. Nr. ***, EZ.: ***, KG ***. In der Begründung des Bescheides wurde zum Einwand des C im Wesentlichen festgestellt, dass es nicht wesentlich sei, ob das bestehende Haus mit dem im Einreichplan dargestellten übereinstimme. Bezüglich der Bauparzelle ***, die im Eigentum des C stehe, sei eine zivilrechtliche Einigung zwischen diesem und dem Bauwerber herbeizuführen. Mit Schreiben vom 25.03.2015 erhob C, durch seinen Rechtsvertreter gegen diesen Bescheid nachstehende Berufung: „Gegen den Bescheid der Stadtgemeinde *** vom 03.03.2015, GZ: ***, CNr.: ***, erhebt der Einschreiter Berufung und begründet diese wie folgt: 1.

§ 18

Abs 1 Z 1 NÖ Bauordnung ist dem Antrag auf Baubewilligung der Nachweis des Grundbuchseigentums (Grundbuchsabschrift) nachzuweisen, oder der Nachweis des Nutzungsrechtes. 1.

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Bauordnung ist dem Antrag auf Baubewilligung der Nachweis des Grundbuchseigentums (Grundbuchsabschrift) nachzuweisen, oder der Nachweis des Nutzungsrechtes. Dieser von Amts wegen zu überprüfenden Verpflichtung ist der Bauwerber nicht nachgekommen.

beigeschlossenem Grundbuchauszug der EZ *** KG *** ist der Einschreiter unter anderem Eigentümer des Grundstücks Nr. *** Baufläche begrünt, mit der Adresse ***.

ebenfalls beigeschlossenem Auszug aus dem DKM liegt dieses Grundstück im Grundstück *** KG ***. Auf diesem Grundstück soll bzw. ist - laut Einreichplan - das gegenständliche Gebäude errichtet. Für den Baubewilligungsantrag wäre daher die Zustimmung des Einschreiters erforderlich gewesen, diese wurde nicht erteilt bzw. vom Bauwerber nicht nachgewiesen. Das Baubewilligungsansuchen wäre daher bereits aus diesem Grund zurück- bzw. abzuweisen gewesen. Der Hinweis der Baubehörde erster Instanz, dass bezüglich der Bauparzelle *** KG *** eine Einigung zwischen dem Einschreiter und dem Bauwerber herbeizuführen ist, widerspricht der eingangs zitierten gesetzlichen Bestimmung. Vielmehr wäre eine zivilrechtliche Einigung mit dem Baubewilligungsantrag vom Bauwerber gegenüber der Baubehörde nachzuweisen gewesen.

  1. Der Einschreiter hätte als Eigentümer des Baugrundstückes Parteistellung gehabt, diese wurde ihm nicht eingeräumt. Vielmehr wurden ihm nur Nachbarschaftsrechte zugestanden. Das Bauverfahren erster Instanz leidet daher an einem wesentlichen Verfahrensmangel. Wäre dem Einschreiter die Parteienstellung eingeräumt worden, hätte er vorbringen können, dass er als Eigentümer des Grundstücks *** KG *** seine Zustimmung zum Einreichplan nicht gibt, das Baubewilligungsansuchen wäre für diesen Fall abzuweisen gewesen.
  2. Sonstige Einwendungen: Laut Flächenberechnung des Einreichplanes hat das zu bebauende Grundstück Nr. *** KG *** eine Größe von 537 m², dieses ist mit max. 35 m² bebaubar, das sind 187,95 m². Laut Begründung im Bescheid der Erstbehörde verfügt das Gebäude über ein Ausmaß von ca. 9,8 x 11,58 m², dies ergibt 229,28 m². Die bebaubare Fläche wird daher erheblich überschritten, diesen Umstand hätte die Erstbehörde von sich aus wahrnehmen und berücksichtigen müssen. Der Lageplan ist falsch, in diesem ist das Grundstück *** KG *** nicht eingetragen. Der Einreichung liegt sohin ein die rechtlichen Verhältnisse unrichtig darstellender Einreichplan zugrunde. Auch hier wäre die Erstbehörde verpflichtet gewesen, von sich aus eine Berichtigung anzufordern. Mit der Gebäudehöhe wird das gesetzlich verordnete Ausmaß erheblich überschritten, dies insbesondere zur Grenze der Liegenschaft des Einschreiters. Dort erreicht die Gebäudehöhe rund 7,5 m, damit wird der Lichteinfall über das gesetzlich zulässige Ausmaß hinaus beeinträchtigt. Beweis: - Einreichunterlagen. Nachdem das Gebäude bereits ausgeführt ist, wie die Behörde erster Instanz richtig feststellt, wäre vom Bauwerber sofort die Bescheinigung

§ 30

NÖ Bauordnung anzufordern gewesen.Nachdem das Gebäude bereits ausgeführt ist, wie die Behörde erster Instanz richtig feststellt, wäre vom Bauwerber sofort die Bescheinigung

Paragraph 30, NÖ Bauordnung anzufordern gewesen. Jedenfalls ist die Baubehörde erster Instanz aber verpflichtet, nachdem sie Kenntnis von einem baubewilligungspflichtigen Bauwerk hat, das aber der NÖ Bauordnung widerspricht, gegen diesen konsenswidrigen Zustand einzuschreiten. Zusammenfassend ist auszuführen, dass der bekämpfte Bescheid an wesentlichen Verfahrensmängeln leidet und inhaltlich rechtsunrichtig ergangen ist. Der Einschreiter stellt daher den Antrag die Baubehörde zweiter Instanz/der Stadtrat wolle der Berufung Folge geben und den bekämpften Bescheid dahingehend abändern, dass der Baubewilligungsantrag des Bauwerbers, Herrn A, ab- bzw. zurückgewiesen wird, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und der Baubehörde erster Instanz die neuerliche Verhandlung und Entscheidung auftragen. C …“ Mit Schreiben vom 30.04.2015, bei der Baubehörde eingelangt am 06.05.2015, nimmt der Bauwerber und nunmehrige Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, wie folgt Stellung: „… Zur Berufung von Herrn C gegen den oben angeführten Baubewilligungsbescheid vom 3.3.2015 nehme ich namens meines Mandanten wie folgt Stellung: 1. Es ist zutreffend, dass im Grundbuch Herr C als Eigentümer des Grundstücks *** der KG *** (aus EZ *** dieser Katastralgerneinde) angeführt wird, Grundbuchauszug ./1. Herr C hat die Liegenschaft EZ *** der KG *** mit Kaufvertrag vom 17.6.2008 von Frau E erworben. Mein Mandant hat das Grundstück ***, das damals auch im Gutsbestand der EZ *** vorgetragen war, zuvor schon mit Kaufvertrag vom 20.3.2007 erworben, für dieses Grundstück wurde die neue EZ *** eröffnet (Grundbuchauszug ./2, Vertrag E – A ./3). Sogleich nach dem Erwerb des Grundstücks hat mein Mandant den Baubewilligungsbescheid vom 28.6.2007 erwirkt und in der Folge das heute noch bestehende Gebäude errichtet.

§ 418

ABGB hat mein Mandant durch gutgläubige Bauführung auf dem Grundstück *** Eigentum am Grundstück *** im Jahr 2007 erworben. Herr C konnte im Jahr 2008 Eigentum am Grundstück *** nicht mehr erwerben, da an diesem Grundstück bereits mein Mandant (außerbücherlich) Eigentum erworben hatte. Herr C musste zum Zeitpunkt des Erwerbs der Liegenschaft EZ *** von Frau E (mit Kaufvertrag vom 17.6.2008) erkennen, dass sich auf Grundstück *** – das zudem von dem von meinem Mandanten auch bücherlich erworbenen Grundstück *** voll umschlossen war – bereits ein Gebäude meines Mandanten befand, was einen gutgläubigen Eigentumserwerb von Herrn C an diesem Grundstück durch Vertrauen auf den Grundbuchsstand ausschließt. Einen Auszug aus der Digitalen Katastermappe lege ich ebenfalls bei (Beilage ./4).

  1. Es ist zutreffend, dass im Grundbuch Herr C als Eigentümer des Grundstücks *** der KG *** (aus EZ *** dieser Katastralgerneinde) angeführt wird, Grundbuchauszug ./
  2. Herr C hat die Liegenschaft EZ *** der KG *** mit Kaufvertrag vom 17.6.2008 von Frau E erworben. Mein Mandant hat das Grundstück ***, das damals auch im Gutsbestand der EZ *** vorgetragen war, zuvor schon mit Kaufvertrag vom 20.3.2007 erworben, für dieses Grundstück wurde die neue EZ *** eröffnet (Grundbuchauszug ./2, Vertrag E – A ./3). Sogleich nach dem Erwerb des Grundstücks hat mein Mandant den Baubewilligungsbescheid vom 28.6.2007 erwirkt und in der Folge das heute noch bestehende Gebäude errichtet.

Paragraph 418, ABGB hat mein Mandant durch gutgläubige Bauführung auf dem Grundstück *** Eigentum am Grundstück *** im Jahr 2007 erworben. Herr C konnte im Jahr 2008 Eigentum am Grundstück *** nicht mehr erwerben, da an diesem Grundstück bereits mein Mandant (außerbücherlich) Eigentum erworben hatte. Herr C musste zum Zeitpunkt des Erwerbs der Liegenschaft EZ *** von Frau E (mit Kaufvertrag vom 17.6.2008) erkennen, dass sich auf Grundstück *** – das zudem von dem von meinem Mandanten auch bücherlich erworbenen Grundstück *** voll umschlossen war – bereits ein Gebäude meines Mandanten befand, was einen gutgläubigen Eigentumserwerb von Herrn C an diesem Grundstück durch Vertrauen auf den Grundbuchsstand ausschließt. Einen Auszug aus der Digitalen Katastermappe lege ich ebenfalls bei (Beilage ./4).

  1. Ich habe daher Herrn C aufgefordert (Ablichtung Brief ./5), eine Aufsandungserklärung zu unterzeichnen, um den Grundbuchsstand dem tatsächlichen Eigentumsstand. anzupassen. Die Berufung von Herrn C erweist sich als unberechtigt.
  2. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass der Verweis von Herrn C darauf, dass "laut Begründung im Bescheid der Erstbehörde verfügt das Gebäude über ein Ausmaß von ca 9,8 x 11,58 m, dies ergibt 229,28 m²" mehrfach unrichtig ist. 9,8 x 11,58 m ergeben 113,48 m², in der Begründung ist tatsächlich von 19,8 x 11,58 m die Rede, was tatsächlich 229,28 m2 ergeben würde, allerdings nicht berücksichtigt, dass das baubewilligte Gebäude eine L-förmliche Gestalt aufweist und sohin die Gebäudefläche mit 10,6 x 11,58 m plus 9,2 x 7 m, insgesamt 187,15 m² zu berechnen ist, was keinen Verstoß gegen die Bebauungsdichte indiziert, da sich diese allein aus dem Grundstück *** mit 187,95 m² ergibt, wozu noch 7 m² für das Grundstück .1027 hinzuzurechnen sind, dessen außerbücherlicher Eigentümer mein Mandant ist.
  3. Schließlich ist auch noch darauf hinzuweisen, dass der Berufungsgrund der Überschreitung der Gebäudehöhe nicht substantiiert ausgeführt ist; die Berufung darauf ist überdies präkludiert, da Herr C an der Bauverhandlung nicht teilgenommen hat und sein zuvor per E-Mail an die Baubehörde gerichteter Einwand nur beinhaltete, dass das errichtete Haus länger und höher als auf dem Einreichplan dargestellt ist, nicht aber, dass das zur Baubewilligung eingereichte Projekt eine einer Bewilligung entgegenstehende Höhe aufweist. Tatsächlich entspricht die Höhe des eingereichten Projekts allen gesetzlichen Vorgaben und dem Bebauungsplan.
  4. Es wird sohin beantragt, die Berufung abzuweisen.“ Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 24.09.2015, GZ.: ***, CNr.: ***, wurde der Berufung stattgegeben und der Bescheid der Baubehörde I. Instanz dahingehend abgeändert, dass der Baubewilligungsantrag des nunmehrigen Beschwerdeführers abgewiesen wird. Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 24.09.2015, GZ.: ***, CNr.: ***, wurde der Berufung stattgegeben und der Bescheid der Baubehörde römisch eins. Instanz dahingehend abgeändert, dass der Baubewilligungsantrag des nunmehrigen Beschwerdeführers abgewiesen wird. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass für jegliche baubehördliche Beurteilung ausschließlich der Grundbuchsstand maßgeblich sei.

aktuellem Grundbuchsauszug sei die Parzelle *** nach wie vor in der EZ *** im Eigentum des C inneliegend. Es sei dem Berufungswerber insofern zuzustimmen, als für die Bebauung dieser Baufläche keine Zustimmung des Grundeigentümers bzw. die Erteilung eines Nutzungsrechtes vorgelegt worden sei. Die dagegen erhobene Beschwerde legte die belangte Behörde samt dem Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.

  1. Zum Beschwerdevorbringen: In der Beschwerde vom 28.10.2015 wird ausgeführt: „[…] Die Beschwerde wird wegen. inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben und wie folgt ausgeführt:
  2. Mit Bescheid vom 3.3.2015 hat der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz Herrn A die nachträgliche Baubewilligung zur Errichtung eines Einfamilienhauses erteilt, wobei Grund für die nachträgliche Bewilligung die Tatsache war, dass die ursprüngliche Baubewilligung abgelaufen war.
  3. Der verfahrensgegenständliche Bauplatz besteht aus zwei Grundstücken, und zwar der Grundparzelle *** sowie der Baufläche ***.
  4. Unzutreffend ist die Ansicht der Berufungsbehörde, das Grundstück *** stehe nicht im Eigentum des Bauwerbers und Beschwerdeführers. Auch das Grundstück *** steht im Eigentum des Bauwerbers und Beschwerdeführers.
  5. Der Bauwerber und Beschwerdeführer hat das Grundstück ***, das damals im Gutsbestand der Liegenschaft EZ *** der KG *** vorgetragen war, mit Kaufvertrag vom 20.3.2007 von Frau E erworben, für dieses Grundstück wurde die neue EZ *** eröffnet. Sogleich nach dem Erwerb des Grundstücks hat der Bauwerber und Beschwerdeführer den Baubewilligungsbescheid vom 28.6.2007 erwirkt und in der Folge das heute noch bestehende Gebäude errichtet.

§ 418

ABGB hat der Bauwerber und Beschwerdeführer durch gutgläubige Bauführung auf dem Grundstück *** im Jahr 2007 Eigentum auch an Grundstück *** erworben.4. Der Bauwerber und Beschwerdeführer hat das Grundstück ***, das damals im Gutsbestand der Liegenschaft EZ *** der KG *** vorgetragen war, mit Kaufvertrag vom 20.3.2007 von Frau E erworben, für dieses Grundstück wurde die neue EZ *** eröffnet. Sogleich nach dem Erwerb des Grundstücks hat der Bauwerber und Beschwerdeführer den Baubewilligungsbescheid vom 28.6.2007 erwirkt und in der Folge das heute noch bestehende Gebäude errichtet.

Paragraph 418, ABGB hat der Bauwerber und Beschwerdeführer durch gutgläubige Bauführung auf dem Grundstück *** im Jahr 2007 Eigentum auch an Grundstück *** erworben.

  1. Der Berufungswerber, Herr C, der nunmehrige Eigentümer der Liegenschaft EZ *** der KG ***, hat diese Liegenschaft im Jahr 2008 erworben. An Grundstück *** konnte er nicht Eigentum erwerben, da an diesem Grundstück bereits der Bauwerber und Beschwerdeführer außerbücherlich Eigentum erworben hatte. Der Berufungswerber Herr C musste zum Zeitpunkt des Erwerbs der Liegenschaft EZ *** von Frau E (mit Kaufvertrag vom 7.6.2008) erkennen, dass sich auf Grundstück *** – das zudem von dem vom Bauwerber und Beschwerdeführer auch bücherlich erworbenen Grundstück *** voll umschlossen war – bereits ein Gebäude des Bauwerbers und Beschwerdeführers befand, was einen gutgläubigen Eigentumserwerb von Herrn C an diesem Grundstück durch Vertrauen auf den Grundbuchsstand ausschließt.
  2. All diese Umstände wurden vom Bauwerber und Beschwerdeführer bereits im Verfahren vorgebracht; die Behörde zweiter Instanz zitiert dieses Vorbringen auch – zutreffend – auf den Seiten 3 und 4 des Berufungsbescheides.
  3. Die Rechtsansicht der Behörde zweiter Instanz ist unzutreffend, dass für jegliche baubehördliche Beurteilung ausschließlich der Grundbuchsstand. maßgeblich ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn nicht ein außerbücherlicher Eigentumserwerb möglich ist, wie z.B. durch Einantwortung, Zuschlag oder Bauführung.
  4. Soweit der Berufungsbehörde allenfalls Sachverhaltselemente nicht vorlagen, hat sie Ermittlungen unterlassen und damit gegen § 39 AVG verstoßen. Sollte sie Ermittlungen angestellt haben, hat sie das Parteiengehör des Beschwerdeführers verletzt.
  5. Soweit der Berufungsbehörde allenfalls Sachverhaltselemente nicht vorlagen, hat sie Ermittlungen unterlassen und damit gegen Paragraph 39, AVG verstoßen. Sollte sie Ermittlungen angestellt haben, hat sie das Parteiengehör des Beschwerdeführers verletzt.
  6. Zutreffend ist die Rechtsansicht der Berufungsbehörde in Ansehung der Ausmaße des Bauwerks.
  7. Es wird sohin beantragt, den in Beschwerde gezogenen Berufungsbescheid dahingehend abzuändern, dass die Berufung abgewiesen wird. […]“.
  8. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich : Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 19.10.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt an der der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsvertretung sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilgenommen haben. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Verwaltungsbehörde vorgelegten Verfahrensakt und in das offene Grundbuch sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers. Vom Beschwerdeführer wurde in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, dass eine Klärung der Eigentumsverhältnisse betreffend die Parzelle *** zwischen ihm und C angestrebt werde und er dem Landesverwaltungsgericht im Fall der Änderung des Grundbuchstandes hinsichtlich des Eigentums an der Parzelle *** einen entsprechenden Grundbuchsauszug vorlegen werde. In der Folge übermittelte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 29.01.2018 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Beschluss des Bezirksgerichts *** vom 23.01.2018, mit dem in EZ ***, KG ***, die Abschreibung des Grundstückes *** und Zuschreibung zur EZ ***, KG ***, bewilligt wurde. Dem beigelegt wurden je ein aktueller Grundbuchsauszug zur EZ ***, KG ***, und zur EZ ***, KG ***, aus welchen ersichtlich ist, dass der Beschluss richtig vollzogen wurde und das Eigentumsrecht betreffend die Parzelle *** für den Beschwerdeführer einverleibt wurde. Diese Unterlagen wurden der belangten Behörde und dem Rechtsvertreter des C zum Parteiengehör gebracht.
  9. Feststellungen und Beweiswürdigung: C ist Eigentümer des an das Baugrundstück Nr. ***, KG ***, angrenzenden Grundstückes Nr. ***, KG ***. C hat nach der an ihn von der Baubehörde I. Instanz ergangenen Verständigung

§ 22NÖ Bau

O 1996 vorgebracht, dass das vom Beschwerdeführer bereits errichtete Haus seiner Meinung nach länger und höher als auf dem Einreichplan vom 26.11.2014 dargestellt sei und sich ein Teil des Hauses auf seinem Grundstück befinde. Zur mündlichen Verhandlung der Baubehörde I. Instanz ist er nicht erschienen.C hat nach der an ihn von der Baubehörde römisch eins. Instanz ergangenen Verständigung

Paragraph 22, NÖ BauO 1996 vorgebracht, dass das vom Beschwerdeführer bereits errichtete Haus seiner Meinung nach länger und höher als auf dem Einreichplan vom 26.11.2014 dargestellt sei und sich ein Teil des Hauses auf seinem Grundstück befinde. Zur mündlichen Verhandlung der Baubehörde römisch eins. Instanz ist er nicht erschienen. Die an ihn ergangene Ladung der Baubehörde I. Instanz zur Bauverhandlung am 24.02.2015 wies auf die Rechtsfolgen des § 42 AVG hin. Die an ihn ergangene Ladung der Baubehörde römisch eins. Instanz zur Bauverhandlung am 24.02.2015 wies auf die Rechtsfolgen des Paragraph 42, AVG hin. Auf dem Baugrundstück Nr. *** befindet sich bereits ein Gebäude und wurde mit diesem auch die Baufläche *** überbaut. In den von der Baubehörde I. Instanz ihrem Bewilligungsbescheid zugrunde gelegten Einreichunterlagen ist das Grundstück *** EZ. *** weder erwähnt noch im Plan eingezeichnet. Durch das vom Beschwerdeführer beabsichtigte Bauprojekt wird auch die Baufläche *** überbaut.In den von der Baubehörde römisch eins. Instanz ihrem Bewilligungsbescheid zugrunde gelegten Einreichunterlagen ist das Grundstück *** EZ. *** weder erwähnt noch im Plan eingezeichnet. Durch das vom Beschwerdeführer beabsichtigte Bauprojekt wird auch die Baufläche *** überbaut. Die inmitten der Grundparzelle *** liegende Baufläche ***, ist mittlerweile grundbuchsmäßig auch der EZ. *** zugeordnet, und steht nunmehr unbestritten im Eigentum des Bauwerbers und Beschwerdeführers. Diese Feststellungen ergeben sich aus dem von der Verwaltungsbehörde vorgelegten Verfahrensakt bzw. den Angaben des Beschwerdeführers und den von diesem im Beschwerdeverfahren vorgelegten Urkunden und sind unstrittig. 5. Rechtslage: Seit dem 01.02.2015 ist

§ 72Abs.

1 der NÖ BO 2014, LGBl. Nr. 1/2015 die NÖ BO 2014 in Kraft, wobei im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren insbesondere die Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 1 leg. cit. zu beachten ist. In dieser Übergangsbestimmung wird unter anderem bestimmt, dass die am Tage des Inkrafttretens der NÖ BO 2014, das ist der 01.02.2015, anhängigen Baubewilligungsverfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen sind. Seit dem 01.02.2015 ist

Paragraph 72, Absatz eins, der NÖ BO 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015, die NÖ BO 2014 in Kraft, wobei im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren insbesondere die Übergangsbestimmung des Paragraph 70, Absatz eins, leg. cit. zu beachten ist. In dieser Übergangsbestimmung wird unter anderem bestimmt, dass die am Tage des Inkrafttretens der NÖ BO 2014, das ist der 01.02.2015, anhängigen Baubewilligungsverfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen sind. Dies bedeutet, dass die bei den Baubehörden zu diesem Zeitpunkt anhängigen Baubewilligungsverfahren noch nach der Rechtslage, die am 31.01.2015 bestanden hat, zu Ende zu führen sind, sodass in diesen Verfahren die am 31.01.2015 in Geltung stehenden Gesetze wie die NÖ BauO 1996 weiterhin anzuwenden sind. Maßgebliche Rechtsgrundlage zur Beurteilung des vorliegenden Falles bilden daher die Bestimmungen der NÖ BauO 1996. Die für den gegenständlichen Fall relevanten Bestimmungen des § 6 NÖ BauO 1996, LGBl. Nr. 8200-23, lauten:Maßgebliche Rechtsgrundlage zur Beurteilung des vorliegenden Falles bilden daher die Bestimmungen der NÖ BauO 1996. Die für den gegenständlichen Fall relevanten Bestimmungen des Paragraph 6, NÖ BauO 1996, Landesgesetzblatt Nr. 8200-23, lauten: „§ 6 Parteien, Nachbarn und Beteiligte

(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 32, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 4 und § 35 haben Parteistellung:
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 32,, Paragraph 33, Absatz 2,, Paragraph 34, Absatz 4 und Paragraph 35, haben Parteistellung:
  1. der Bauwerber und/oder der Eigentümer des Bauwerks
  2. der Eigentümer des Baugrundstücks
  3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
  4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z. 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn).die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Ziffer 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn). Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektivöffentlichen Rechten berührt sind.Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektivöffentlichen Rechten berührt sind. Beteiligte sind alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden.
(2)Subjektivöffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
(2)Subjektivöffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
  1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4)die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,) sowie
  2. den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben,den Schutz vor Immissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (Paragraph 63,) ergeben, gewährleisten und über
  3. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 11) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 11,) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.
(3)…“ 6. Erwägungen:

§ 17Vw

GVG sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Nachbarn werden im Baubewilligungsverfahren nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauwerk und dessen Benützung in den in § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt werden können. Im Baubewilligungsverfahren erhalten sie ihre Parteistellung nur, wenn sie diese Rechte spätestens in der Bauverhandlung geltend machen. Beteiligte sind alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden.Nachbarn werden im Baubewilligungsverfahren nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauwerk und dessen Benützung in den in Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 1996 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt werden können. Im Baubewilligungsverfahren erhalten sie ihre Parteistellung nur, wenn sie diese Rechte spätestens in der Bauverhandlung geltend machen. Beteiligte sind alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden. Subjektiv-öffentliche Rechte werden

dieser Gesetzesstelle durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen begründet, dieSubjektiv-öffentliche Rechte werden

dieser Gesetzesstelle durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen begründet, die

  1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4) sowie
  2. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,) sowie
  3. den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben, gewährleisten und über
  4. den Schutz vor Immissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben, gewährleisten und über
  5. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 3 und 21) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.
  6. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 3 und 21) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen. Wenn der Nachbar C bis zur mündlichen Verhandlung am 24.02.2015, an der er nicht teilnahm, lediglich einwendet, dass das bereits errichtete Haus seiner Meinung nach länger und höher als auf dem Einreichplan vom 26.11.2014 dargestellt sei und sich außerdem ein Teil des Hauses auf seinem Grundstück befinde, hat er damit kein in § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996 angeführtes subjektiv-öffentliches Recht geltend gemacht. Wenn der Nachbar C bis zur mündlichen Verhandlung am 24.02.2015, an der er nicht teilnahm, lediglich einwendet, dass das bereits errichtete Haus seiner Meinung nach länger und höher als auf dem Einreichplan vom 26.11.2014 dargestellt sei und sich außerdem ein Teil des Hauses auf seinem Grundstück befinde, hat er damit kein in Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 1996 angeführtes subjektiv-öffentliches Recht geltend gemacht. Das Mitspracherecht von Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist

§ 6Abs. 2 der NÖ Bau

O 1996 beschränkt.Das Mitspracherecht von Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist

Paragraph 6, Absatz 2, der NÖ BauO 1996 beschränkt. Nach herrschender Lehre und Judikatur ist unter einer „Einwendung“ die Behauptung zu verstehen, durch die Genehmigung des verfahrensgegenständlichen Projekts in seinen subjektiven öffentlichen Rechten verletzt zu sein (vgl. VwGH 02.07.1998, 98/07/

  1. Nach herrschender Lehre und Judikatur ist unter einer „Einwendung“ die Behauptung zu verstehen, durch die Genehmigung des verfahrensgegenständlichen Projekts in seinen subjektiven öffentlichen Rechten verletzt zu sein vergleiche VwGH 02.07.1998, 98/07/
  2. Nur eine Einwendung in diesem Sinn (vgl. VwGH 18.11.2003, 2001/05/0341), also eine zulässige Einwendung, sichert

§ 42Abs.

1 AVG die Parteistellung im weiteren Verfahren. Die Einwendungen beziehen sich auf das bereits vom Beschwerdeführer bereits errichtete Haus. Das Baubewilligungsverfahren ist aber ein Projektgenehmigungsverfahren, das auf die Bewilligung der Errichtung eines aus den Antragsunterlagen konkret sich ergebenden Bauwerkes gerichtet ist. Ein Einwand, dass ein bestehendes Gebäude gesetzlichen Bestimmungen nicht entspreche, ohne die Verletzung eines konkreten subjektiv-öffentlichen Rechts im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996 im Hinblick auf das beabsichtigte Bauvorhaben anzuführen, ist keine zulässige Einwendung. Nur eine Einwendung in diesem Sinn vergleiche VwGH 18.11.2003, 2001/05/0341), also eine zulässige Einwendung, sichert

Paragraph 42, Absatz eins, AVG die Parteistellung im weiteren Verfahren. Die Einwendungen beziehen sich auf das bereits vom Beschwerdeführer bereits errichtete Haus. Das Baubewilligungsverfahren ist aber ein Projektgenehmigungsverfahren, das auf die Bewilligung der Errichtung eines aus den Antragsunterlagen konkret sich ergebenden Bauwerkes gerichtet ist. Ein Einwand, dass ein bestehendes Gebäude gesetzlichen Bestimmungen nicht entspreche, ohne die Verletzung eines konkreten subjektiv-öffentlichen Rechts im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 1996 im Hinblick auf das beabsichtigte Bauvorhaben anzuführen, ist keine zulässige Einwendung. Es ist auch unbestritten, dass die Ladung zur mündlichen Verhandlung auf die Rechtsfolgen des § 42 AVG hingewiesen hat.Es ist auch unbestritten, dass die Ladung zur mündlichen Verhandlung auf die Rechtsfolgen des Paragraph 42, AVG hingewiesen hat. Die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte werden im § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996 taxativ aufgezählt. Die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte werden im Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 1996 taxativ aufgezählt. Da C im zugrundeliegenden Baubewilligungsverfahren Einwendungen im Hinblick auf eine Verletzung der Nachbarrechte nicht rechtzeitig erhoben hat, hat er seine Parteistellung als Nachbar im Baubewilligungsverfahren

§ 42Abs.

1 AVG in der Fassung der Verfahrensgesetznovelle 1998 verloren.Da C im zugrundeliegenden Baubewilligungsverfahren Einwendungen im Hinblick auf eine Verletzung der Nachbarrechte nicht rechtzeitig erhoben hat, hat er seine Parteistellung als Nachbar im Baubewilligungsverfahren

Paragraph 42, Absatz eins, AVG in der Fassung der Verfahrensgesetznovelle 1998 verloren. Der Eigentümer des Baugrundstücks ist

§ 6Abs. 1 Z 2 NÖ Bau

O 1996 Partei im Baubewilligungsverfahren. Der vom Bauwerber verschiedene Grundeigentümer nimmt im Baubewilligungsverfahren nur hinsichtlich der Frage teil, ob seine erforderliche Zustimmung vorliegt oder nicht. Ergibt sich im Verfahren, dass die Zustimmung des Eigentümers nicht vorgelegen hat oder später weggefallen ist, wird die Zustimmung des Grundeigentümers zu einer Voraussetzung für eine aufrechte Erledigung des Bauansuchens (vgl. VwGH vom 16.09.2003, Zl. 2002/05/1040). Der Eigentümer des Baugrundstücks ist

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ BauO 1996 Partei im Baubewilligungsverfahren. Der vom Bauwerber verschiedene Grundeigentümer nimmt im Baubewilligungsverfahren nur hinsichtlich der Frage teil, ob seine erforderliche Zustimmung vorliegt oder nicht. Ergibt sich im Verfahren, dass die Zustimmung des Eigentümers nicht vorgelegen hat oder später weggefallen ist, wird die Zustimmung des Grundeigentümers zu einer Voraussetzung für eine aufrechte Erledigung des Bauansuchens vergleiche VwGH vom 16.09.2003, Zl. 2002/05/1040). Die von C behauptete Eigentümerstellung hinsichtlich des Grundstückes *** zur EZ ***, KG ***, liegt nicht (mehr) vor. Eine ihm zustehende Parteistellung

§ 6Abs. 1 Z. 2 NÖ Bau

O 1996 ist somit nicht (mehr) gegeben, da mit der im Grundbuch erfolgten Zuschreibung des Grundstückes *** zur EZ ***, KG ***, das Eigentumsrecht an diesem Grundstück unstrittig für den Beschwerdeführer einverleibt wurde. Die von C behauptete Eigentümerstellung hinsichtlich des Grundstückes *** zur EZ ***, KG ***, liegt nicht (mehr) vor. Eine ihm zustehende Parteistellung

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ BauO 1996 ist somit nicht (mehr) gegeben, da mit der im Grundbuch erfolgten Zuschreibung des Grundstückes *** zur EZ ***, KG ***, das Eigentumsrecht an diesem Grundstück unstrittig für den Beschwerdeführer einverleibt wurde. Dies hat zur Folge, dass C im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren das Parteienrecht des Eigentümers des Baugrundstückes oder eines Teiles davon (§ 6 Abs. 1 Z. 2 NÖ BauO 1996) verloren hat. Dies hat zur Folge, dass C im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren das Parteienrecht des Eigentümers des Baugrundstückes oder eines Teiles davon (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ BauO 1996) verloren hat. Insgesamt stehen ihm somit keinerlei Parteienrechte (mehr) zu. Auch wenn ihm der Baubewilligungsbescheid zugestellt wurde und von ihm dagegen das Rechtsmittel der Berufung erhoben wurde, so ist diese auf Grund des zum Entscheidungszeitpunkt heranzuziehenden Sachverhaltes (nunmehr) mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen. Der Beschwerde war daher stattzugeben und der Spruch des bekämpften Bescheides der belangten Behörde entsprechend abzuändern. 7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der (zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu beurteilenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der (zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu beurteilenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.45.001.2016

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