RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum20.03.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1238/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG) erkennt durch Dr. Klaus Vazulka als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 10.09.2017, Zl. ***, betreffend Entzug der Lenkberechtigung und Anordnung einer begleitenden Maßnahme, zu Recht:
- Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 7 Abs. 1, 3 Z. 2 und 4, 24 Abs. 1 und 3, 25 Abs. 1 und 3, 41a Abs. 6 Führerscheingesetz – FSGParagraphen 7, Absatz eins, 3, Ziffer 2 und 4, 24 Absatz eins und 3, 25 Absatz eins und 3, 41 a Absatz 6, Führerscheingesetz – FSG §§ 24 Abs. 5, 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVGParagraphen 24, Absatz 5, 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VGArtikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Die Bezirkshauptmannschaft Amstetten hat am 10.09.2017, Zl. ***, gegenüber dem nunmehrigen Beschwerdeführer nachstehenden Bescheid erlassen, nachdem ein zuvor erlassener Mandatsbescheid auf Grund einer Vorstellung außer Kraft getreten war: „Bescheid Über Ihre Vorstellung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom
- Juni 2017, Zl. ***, wird wie folgt entschieden: Die Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1, A2 und B (bis einschließlich
- Jänner 2018) wird in vollem Umfang bestätigt. Die mit diesem Bescheid angeordnete begleitende Maßnahme, nämlich die Anordnung einer Nachschulung bleibt aufrecht. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wird ausgeschlossen, d.h. der Bescheid kann trotz Ihrer Beschwerde vollstreckt werden. Rechtsgrundlagen § 57 Abs 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG Paragraph 57, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG § 13 Abs 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG Paragraph 13, Absatz 2, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG Begründung Sie lenkten am
- Juni 2017 um 03:45 Uhr den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** in ***, auf der *** in Fahrtrichtung *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, wobei Sie einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verursacht haben. Ihre Alkoholisierung ist auf Grund des positiv verlaufenen Alkotests mittels Alkomat, der einen Atemluftalkoholwert von 0,67 mg/l ergab, erwiesen. Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom
- Juni 2017, Zl. ***, wurde Ihnen die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1, A2 und B bis einschließlich
- Jänner 2018 entzogen. Als begleitende Maßnahme wurde die Durchführung einer Nachschulung vorgeschrieben. In der fristgerecht durch Ihre ausgewiesene Rechtsvertretung eingebrachten Vorstellung vom
- Juli 2017 führen Sie nachstehendes aus: „
- In der Anzeige ist angeführt, dass der Einschreiter nicht zum Test mit dem Vortestgerät aufgefordert worden und deshalb auch kein Test mit dem Vortestgerät durchgeführt worden wäre. Diese Information ist unrichtig: Der Einschreiter ist sehr wohl zum sogenannten Vortest aufgefordert worden, war aber auf Grund einer chronischen Asthmaerkrankung nicht in der Lage, das nötige „Blasvolumen“ aufzubringen. Beweis: ZV C, pA des Einschreiters; ZV D, pA des Einschreiters.
- Der Vorfall ereignete sich am 10.06.
- Nach dem Inhalt der Anzeige stand die nächste Überprüfung des verwendeten Alkomaten Dräger Alcotest 7110 A, Gerätenummer ***, im Juni 2017 an. Es wird sohin vorgebracht, dass ein Alkomat verwendet wurde, der nicht mehr über die entsprechende Eichung verfügte. Der Einschreiter beantragt daher, der Polizeiinspektion die Vorlage des dazugehörigen Eichberichtes aufzutragen und dann dem ausgewiesenen Rechtsvertreter die Möglichkeit einzuräumen, Einsicht in diesen zu nehmen (allenfalls nach einem Telefonat mit der Kanzlei des Einschreitervertreters).
- Der Einschreiter hat anlässlich der Alkoholkontrolle um ein Glas Wasser gebeten. Die anwesende Notärztin hätte den Einschreiter mit einem solchen versorgt; lediglich der einschreitende Polizeibeamte habe dies verhindert. Beweis: Wie bisher. Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass das Ergebnis der Alkoholüberprüfung nicht verwertbar ist und daher einen Führerscheinentzug nicht rechtfertigen kann. Der Einschreiter ersucht daher, den Bescheid vom 21.06.2017 aufzuheben“. Die Bezirkshauptmannschaft Amstetten hat daraufhin das ordentliche Ermittlungsverfahren eingeleitet. Am
- Juli 2017 wurden Frau C und Herr D bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten niederschriftlich einvernommen. Weiters wurden am
- Juli 2017 Herr E und Herr F ebenfalls bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten niederschriftlich einvernommen. Die Niederschrift vom
- Juli 2017 und die Niederschrift vom
- Juli 2017 wurden Ihnen mit Verständigung vom
- August 2017 übermittelt. Der Eichschein und die Überprüfungsberichte wurden Ihnen ebenfalls mit Verständigung vom
- August 2017 übermittelt. Das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens wurde Ihrer ausgewiesenen Rechtsvertretung mit Verständigung vom
- August 2017 zur Kenntnis gebracht und Ihnen Gelegenheit geboten, dazu Stellung zu nehmen. Sie haben innerhalb der zugestandenen Frist hievon Gebrauch gemacht. In Ihrer Stellungnahme führten Sie zum Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens im Wesentlichen aus, dass die Verweigerung der Möglichkeit Wasser zu trinken in diesem Fall unzulässig war, da Sie an schwerem Asthma leiden. Der durchgeführte Alkomattest sei daher ungültig und der Entzug der Lenkberechtigung wäre somit nicht rechtmäßig. Die Behörde hat erwogen: Auf Grund des vorliegenden Eichscheines und der vorliegenden Überprüfungsberichte zum verwendeten Alkomaten kann festgehalten werden, dass die vorgeschriebenen Eich- und Überprüfungsintervalle eingehalten wurden. Die nächste Überprüfung war mit dem 27.06.2017 fällig, der gegenständliche Alkotest erfolgte am 10.06.
- Das verwendete Gerät, Marke Dräger Alkomat MK III A 7110, Geräte Nr. ***, funktionierte einwandfrei und gab es im Zuge der Amtshandlung keinen Hinweis auf eine Funktionsstörung. Das verwendete Gerät, Marke Dräger Alkomat MK römisch drei A 7110, Geräte Nr. ***, funktionierte einwandfrei und gab es im Zuge der Amtshandlung keinen Hinweis auf eine Funktionsstörung. Der Sie zum Vortest auffordernde Beamte hielt in seiner Zeugenaussage fest, dass das Nichtzustandekommen eines gültigen Vortestergebnisses Ihrem Nichtwollen geschuldet war. Der Test am Alkomaten konnten von Ihnen ohne Probleme um 04:26 Uhr und 04:27 Uhr durchgeführt werden und konnte dabei ein relevanter Messwert von 0,67 mg/l Atemluftalkoholkonzentration ermittelt werden. Die Judikatur hält in ihrer ständigen Rechtsprechung fest, dass die Verweigerung der Möglichkeit des Trinkens von Wasser durch das einschreitende Organ der Straßenaufsicht zu Recht erfolgte. Die Verwendung von Mundsprays und der Konsum von Alkohol, Flüssigkeiten, Nahrung, Genussmittel, Medikamente oder Nikotin sind als Behinderung der Messung des Atemalkoholgehaltes zu sehen. Eine Mundspülung ist, da die Gefahr der Verfälschung des Ergebnisses besteht, keinesfalls durchzuführen. Der Alkotest wurde daher entsprechend den rechtlichen Vorgaben durchgeführt. Die im angefochtenen Bescheid genannten Gründe bleiben somit aufrecht, weshalb Ihre Vorstellung keinen Erfolg haben konnte. Die Gründe für die behördliche Maßnahme können Sie dem angefochtenen Bescheid entnehmen. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid war die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, da die vorzeitige Vollstreckung dieses Bescheides im Interesse der Verkehrssicherheit und somit im öffentlichen Interesse wegen Gefahr im Verzuge dringend geboten ist (§ 13 Abs 2 VwGVG).“Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid war die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, da die vorzeitige Vollstreckung dieses Bescheides im Interesse der Verkehrssicherheit und somit im öffentlichen Interesse wegen Gefahr im Verzuge dringend geboten ist (Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG).“
- Zum Beschwerdevorbringen: In der rechtzeitig erhobenen Beschwerde wurde wörtlich ausgeführt: „In umseits bezeichneter Verwaltungsangelegenheit erhebt der Einschreiter A durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 10.09.2017, dem Rechtsvertreter am 13.09.2017 rechtswirksam zugestellt. innerhalb offener Frist B E S C H W E R D E. Der Bescheid wird seinem gesamten Inhalte nach angefochten. Die Behörde begründet den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen damit, dass der Einschreiter am 10.06.2017 gegen 03:45 Uhr den Pkw mit dem behördlichen Kennzeichen *** in *** auf der *** in Fahrtrichtung *** in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand gelenkt habe, wobei er einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verursacht habe. Der Alkotest mittels Alkomat habe einen Atemluftalkoholwert von 0.67 mg/l ergeben. Diese Begründung ist allerdings verfehlt: Eine Alkoholisierung in genanntem Ausmaß lag gegenständlich nämlich nicht vor. a) Aus dem Behördenakt ergibt sich ohne jeden Zweifel. dass der Einschreiter entgegen dem Anzeigeninhalt zum sogenannten Vortest aufgefordert wurde. zu welchem er allerdings aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes nicht in der Lage war. Der Einschreiter leidet nämlich seit langem an einer chronischen Asthmaerkrankung und konnte daher das nötige „Blasvolumen“ nicht aufbringen. damit der Vortest auch ordnungsgemäß durchgeführt hätte werden können. b) Anlässlich der gegenständlichen Alkoholkontrolle hatte der Einschreiter ersucht, man möge ihm ein Glas Wasser trinken lassen; die nach dem Unfall anwesende Notärztin wäre in der Lage und auch willens gewesen. dem Einschreiter ein Glas Wasser zu bringen. Der einschreitende Polizeibeamte hat dies aber nicht zugelassen. Soweit der den Einschreiter zum Vortest auffordernde Polizeibeamte aussagte, dass das Nichtzustandekommen eines gültigen Vortestergebnisses dem Nichtwollen des Einschreiters geschuldet war. muss dies entschieden zurückgewiesen werden. Es kann sich dabei höchstens um eine laienhafte Vermutung des Polizeibeamten handeln, nicht aber um eine gesicherte medizinische Aussage. Diese „private Einschätzung“ des Polizeibeamten muss daher für die Beurteilung der gegenständlichen Angelegenheit unbeachtlich bleiben. Soweit die Behörde weiters vermeint. dass die Verweigerung der Möglichkeit des Wassertrinkens gesetzmäßig gewesen wäre. muss ihr ebenfalls widersprochen werden: Nicht eine Mundspülung war der Wunsch des Einschreiters, sondern das Trinken von reinen Wassers: dies. um einerseits den Durst zu löschen, andererseits auch die Atemweg zu befeuchten. Aus all dem ergibt sich. dass das Messergebnis. welches die Alkoholisierung ergeben hat, nicht zu Recht zustande gekommen ist. weshalb auch der Entzug der Lenkberechtigung nicht zulässig war. Der Einschreiter ersucht daher. seiner Beschwerde Folge zu geben und den gegenständlichen Bescheid zu beheben.“
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das LVwG hat Einsicht genommen in den verwaltungsbehördlichen Akt und legt dessen unbedenklichen Inhalt seinem weiteren Verfahren zu Grunde. Weiters wurde ein Protokollsvermerk und eine gekürzte Urteilsausfertigung des Bezirksgerichts Amstetten vom
- Oktober 2017 sowie eine Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft Amstetten, dass das Verwaltungsstrafverfahren nach §§ 5 und 99 StVO eingestellt wurde, eingeholt. Weiters wurde ein Protokollsvermerk und eine gekürzte Urteilsausfertigung des Bezirksgerichts Amstetten vom
- Oktober 2017 sowie eine Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft Amstetten, dass das Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraphen 5 und 99 StVO eingestellt wurde, eingeholt.
- Feststellungen: Die Bezirkshauptmannschaft Amstetten ging davon aus, dass der Beschwerdeführer am
- Juni 2017 seinen PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,67 mg/l Alkoholluftkonzentration) lenkte, wobei er einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verursachte. Mit Mandatsbescheid vom
- Juni 2017 wurde die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und B bis einschließlich
- Jänner 2018 entzogen und eine Nachschulung angeordnet. Einer dagegen erhobenen Vorstellung wurde keine Folge gegeben und der Entzug samt Anordnung der Nachschulung aufrechterhalten. Das verwaltungsbehördliche Strafverfahren nach der Straßenverkehrsordnung (§§ 5 und 99 StVO) wurde seitens der Bezirkshauptmannschaft Amstetten am
- Jänner 2018 eingestellt, da am
- Oktober 2017 das Bezirksgericht *** gegenüber Herrn A ein Urteil erließ, wonach er wegen fahrlässiger Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 und 3 (§ 81 Abs. 1 Z. 2) StGB zu einer Geldstrafe verurteilt wurde. Demnach verursachte er am
- 2017 in alkoholisiertem Zustand (mindestens 0,67 mg/l Atemluftalkoholgehalt) mit überhöhter Fahrgeschwindigkeit einen Verkehrsunfall, bei welchem zwei mitfahrende Personen am Körper verletzt wurden. In diesen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand hatte er sich versetzt, obwohl er vorausgesehen hat oder hätte können, dass ihm eine Tätigkeit bevorstehe – nämlich das Lenken eines KFZ – deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für Leben, Gesundheit oder körperliche Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet war. Das verwaltungsbehördliche Strafverfahren nach der Straßenverkehrsordnung (Paragraphen 5 und 99 StVO) wurde seitens der Bezirkshauptmannschaft Amstetten am
- Jänner 2018 eingestellt, da am
- Oktober 2017 das Bezirksgericht *** gegenüber Herrn A ein Urteil erließ, wonach er wegen fahrlässiger Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins und 3 (Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 2,) StGB zu einer Geldstrafe verurteilt wurde. Demnach verursachte er am
- 2017 in alkoholisiertem Zustand (mindestens 0,67 mg/l Atemluftalkoholgehalt) mit überhöhter Fahrgeschwindigkeit einen Verkehrsunfall, bei welchem zwei mitfahrende Personen am Körper verletzt wurden. In diesen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand hatte er sich versetzt, obwohl er vorausgesehen hat oder hätte können, dass ihm eine Tätigkeit bevorstehe – nämlich das Lenken eines KFZ – deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für Leben, Gesundheit oder körperliche Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet war. Zwischenzeitig war das gegenständige Beschwerdeverfahren mit Beschluss des LVwG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des bei der Bezirkshauptmannschaft anhängigen Verwaltungsstrafverfahren ausgesetzt worden. Der Vertreter des Beschwerdeführers teilte dem LVwG am
- März 2018 mit, dass das bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten geführte Verwaltungsstrafverfahren rechtskräftig eingestellt wurde.
- Rechtslage: § 7
(1)FSG: Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KraftfahrzeugenParagraph 7,
(1)FSG: Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
- die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
- sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. § 7
(3)Z. 2 leg. cit.: Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:Paragraph 7,
(3)Ziffer 2, leg. cit.: Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
- ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;
- ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zu beurteilen ist;
- beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des § 99 Abs. 6 lit. c StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist;
- beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des Paragraph 99, Absatz 6, Litera c, StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist; § 7
(4)leg. cit.: Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.Paragraph 7,
(4)leg. cit.: Für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Absatz 3, Ziffer 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist. § 24
(1)leg. cit.: Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitParagraph 24,
(1)leg. cit.: Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit 1.Ziffer eins die Lenkberechtigung zu entziehen oder 2.Ziffer 2 die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich 1.Ziffer eins um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oderum eine Entziehung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz oder 2.Ziffer 2 um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt. Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 7, besitzt. § 24
(3)leg. cit.: Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:Paragraph 24,
(3)leg. cit.: Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen: 1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt, 1. wenn die Entziehung in der Probezeit (Paragraph 4,) erfolgt, 2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oderwegen einer zweiten in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder 3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960. 3. wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO 1960. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(
- n)gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(
- n)Stufe(
- n)nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(
- n)gemäß Paragraph 4 c, Absatz 2, nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(
- n)Stufe(
- n)nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. § 25
(1)leg. cit.: Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.Paragraph 25,
(1)leg. cit.: Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf. § 25
(3)leg. cit.: ) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.Paragraph 25,
(3)leg. cit.: ) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 7,) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (Paragraph 30 a,) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 14 und 15, § 41a
(6)leg. cit.: Ein Mopedausweis gilt innerhalb Österreichs als Führerschein und der Führerscheinbesitzer als Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse AM im jeweiligen Berechtigungsumfang.Paragraph 41 a,
(6)leg. cit.: Ein Mopedausweis gilt innerhalb Österreichs als Führerschein und der Führerscheinbesitzer als Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse AM im jeweiligen Berechtigungsumfang. § 24
(4)leg. cit.: Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Paragraph 24,
(4)leg. cit.: Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. § 24
(5)VwGVG: Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Paragraph 24,
(5)VwGVG: Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. § 28
(1)leg. cit.: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)leg. cit.: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. § 28
(2)leg. cit.: Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennParagraph 28,
(2)leg. cit.: Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 25a
(1)VWGG: Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)VWGG: Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Art. 133
(4)B-VG: Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Artikel 133,
(4)B-VG: Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
- Erwägungen: In vorliegenden Fall liegt ein rechtskräftiges Urteil des Bezirksgerichts *** vor, in welchem der Beschwerdeführer wie unter Punkt 4 ersichtlich verurteilt wurde. In diesem Zusammenhang ist zunächst auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Demnach besteht im Fall einer verurteilenden Entscheidung durch ein Strafgericht eine Bindung der Verwaltungsbehörde (im weiteren Sinn) in der Frage, ob ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand erfüllt wurde. Durch die gerichtliche Verurteilung wird in einer für die Verwaltungsbehörde bindenden Weise über die Begehung der Tat abgesprochen. An eine rechtskräftige Verurteilung ist die Behörde insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlungen, derentwegen die Verurteilung erfolgte, feststeht. Eine eigene Beurteilung durch die Behörde ist damit nicht mehr zulässig, diese ist verpflichtet, die so entschiedene Frage ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Nur im Fall eines freisprechenden Urteils käme diese Bindungswirkung verurteilender Entscheidungen der Strafgerichte nicht zum Tragen. Der Verwaltungsgerichtshof hat etwa ausgesprochen, dass in diesem Fall die Verwaltungsbehörde dann - wenn dies für die von ihr zu entscheidende Angelegenheit wesentlich ist - die Frage, ob ein vom Gericht zu ahndender Tatbestand vorlag, selbständig zu beurteilen hat. Auch bezüglich des von der Verwaltungsbehörde festzustellenden maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) besteht keine Bindung an die von einem Strafgericht in einem freisprechenden Urteil getroffenen Feststellungen. Vorfrage ist also immer eine Frage, deren Beantwortung ein unentbehrliches Tatbestandselement für die Entscheidung der Hauptfrage bildet (vgl. VwGH vom 28.11.2013, 2013/03/0070 mit Hinweis E vom
- September 1993, 92/03/0220 und vom 26.6.2014, 2012/03/0021).In vorliegenden Fall liegt ein rechtskräftiges Urteil des Bezirksgerichts *** vor, in welchem der Beschwerdeführer wie unter Punkt 4 ersichtlich verurteilt wurde. In diesem Zusammenhang ist zunächst auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Demnach besteht im Fall einer verurteilenden Entscheidung durch ein Strafgericht eine Bindung der Verwaltungsbehörde (im weiteren Sinn) in der Frage, ob ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand erfüllt wurde. Durch die gerichtliche Verurteilung wird in einer für die Verwaltungsbehörde bindenden Weise über die Begehung der Tat abgesprochen. An eine rechtskräftige Verurteilung ist die Behörde insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlungen, derentwegen die Verurteilung erfolgte, feststeht. Eine eigene Beurteilung durch die Behörde ist damit nicht mehr zulässig, diese ist verpflichtet, die so entschiedene Frage ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Nur im Fall eines freisprechenden Urteils käme diese Bindungswirkung verurteilender Entscheidungen der Strafgerichte nicht zum Tragen. Der Verwaltungsgerichtshof hat etwa ausgesprochen, dass in diesem Fall die Verwaltungsbehörde dann - wenn dies für die von ihr zu entscheidende Angelegenheit wesentlich ist - die Frage, ob ein vom Gericht zu ahndender Tatbestand vorlag, selbständig zu beurteilen hat. Auch bezüglich des von der Verwaltungsbehörde festzustellenden maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) besteht keine Bindung an die von einem Strafgericht in einem freisprechenden Urteil getroffenen Feststellungen. Vorfrage ist also immer eine Frage, deren Beantwortung ein unentbehrliches Tatbestandselement für die Entscheidung der Hauptfrage bildet vergleiche VwGH vom 28.11.2013, 2013/03/0070 mit Hinweis E vom
- September 1993, 92/03/0220 und vom 26.6.2014, 2012/03/0021). Auf den konkreten Fall angewendet bedeutet das, dass das Beschwerdevorbringen obsolet geworden ist und ein vom LVwG weiter zu führendes Ermittlungsverfahren schon aus rechtlicher Sicht nicht mehr erforderlich ist. Ein Beweisverfahren hinsichtlich der Tatsache der Alkoholisierung bzw. der Verwertbarkeit der gemessenen Werte ist somit entbehrlich. Auszugehen ist vielmehr davon, dass der Beschwerdeführer am 10.06.2017 in alkoholisiertem Zustand (mindestens 0,67 mg/l Atemluftalkoholgehalt) mit überhöhter Fahrgeschwindigkeit einen Verkehrsunfall verursachte, bei welchem zwei mitfahrende Personen am Körper verletzt wurden und er deshalb rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt wurde. Dieser Umstand kann daher als Kriterien für die Beurteilung des Vorliegens einer Tatsache und in weiterer Folge deren Wertung (im Sinn des § 7 FSG) herangezogen werden. In diesem Sinn ist daher auf Grund des rechtskräftigen Urteils vom Vorliegen einer erwiesenen bestimmten Tatsache im Sinn des § 7 Abs. 1 FSG basierend auf § 7 Abs. 3 Z. 3 leg. cit. auszugehen. Angemerkt sei, dass eine verwaltungsbehördliche Verfolgung auf Grund der Bestimmung des § 99 Abs. 6 StVO ausscheidet, wonach das Absorptionsprinzip im Sinn der vom Gesetzgeber angeordneten Subsidiarität der Verwaltungsübertretung gilt. Schlussendlich wird hiedurch eine unzulässige Doppelbestrafung verhindert. Dieser Umstand kann daher als Kriterien für die Beurteilung des Vorliegens einer Tatsache und in weiterer Folge deren Wertung (im Sinn des Paragraph 7, FSG) herangezogen werden. In diesem Sinn ist daher auf Grund des rechtskräftigen Urteils vom Vorliegen einer erwiesenen bestimmten Tatsache im Sinn des Paragraph 7, Absatz eins, FSG basierend auf Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, leg. cit. auszugehen. Angemerkt sei, dass eine verwaltungsbehördliche Verfolgung auf Grund der Bestimmung des Paragraph 99, Absatz 6, StVO ausscheidet, wonach das Absorptionsprinzip im Sinn der vom Gesetzgeber angeordneten Subsidiarität der Verwaltungsübertretung gilt. Schlussendlich wird hiedurch eine unzulässige Doppelbestrafung verhindert. Gemäß § 7 Abs. 4 FSG sind die in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten bestimmten Tatsachen weiters einer Wertung hinsichtlich der Verwerflichkeit, der Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, der seither verstrichenen Zeit und dem Verhalten während dieser Zeit zu unterziehen. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, FSG sind die in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten bestimmten Tatsachen weiters einer Wertung hinsichtlich der Verwerflichkeit, der Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, der seither verstrichenen Zeit und dem Verhalten während dieser Zeit zu unterziehen. Eine gewisse Wertung des Umstandes der mangelnden Verkehrsunzuverlässigkeit ist prinzipiell durch die Vorgabe einer Mindestentzugsdauer in § 25 Abs. 3 FSG bereits durch den Gesetzgeber vorweggenommen. Grundsätzlich muss das betreffende Verhalten des Beschwerdeführers als besonders gefährlich eingestuft werden, da alkoholisierte Fahrzeuglenker unverhältnismäßig oft an Verkehrsunfällen beteiligt sind und daher eine besondere Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen. Alkohol führt erwiesener Maßen zu längeren Reaktionszeiten und zu Konzentrationsschwächen. Eine darüber hinausgehende Entzugsdauer darf nur verhängt werden, wenn der Betreffende im Entscheidungszeitpunkt über diese Mindestdauer hinaus verkehrsunzuverlässig ist (vgl. VwGH vom 24.1.2012, 2009/11/0227). Ausschlaggebend sind für diese Entscheidung die Verwerflichkeit und die Gefährlichkeit der strafbaren Handlung, die der Prognose für die Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit zu Grunde zu legen sind (vgl. VwGH vom 16.10.2012, 2009/11/0245). Eine gewisse Wertung des Umstandes der mangelnden Verkehrsunzuverlässigkeit ist prinzipiell durch die Vorgabe einer Mindestentzugsdauer in Paragraph 25, Absatz 3, FSG bereits durch den Gesetzgeber vorweggenommen. Grundsätzlich muss das betreffende Verhalten des Beschwerdeführers als besonders gefährlich eingestuft werden, da alkoholisierte Fahrzeuglenker unverhältnismäßig oft an Verkehrsunfällen beteiligt sind und daher eine besondere Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen. Alkohol führt erwiesener Maßen zu längeren Reaktionszeiten und zu Konzentrationsschwächen. Eine darüber hinausgehende Entzugsdauer darf nur verhängt werden, wenn der Betreffende im Entscheidungszeitpunkt über diese Mindestdauer hinaus verkehrsunzuverlässig ist vergleiche VwGH vom 24.1.2012, 2009/11/0227). Ausschlaggebend sind für diese Entscheidung die Verwerflichkeit und die Gefährlichkeit der strafbaren Handlung, die der Prognose für die Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit zu Grunde zu legen sind vergleiche VwGH vom 16.10.2012, 2009/11/0245). Im vorliegenden Fall ist das LVwG unter Berücksichtigung der obenstehenden Ausführungen der Meinung, dass mit der Mindestentzugsdauer nicht das Auslangen gefunden werden und die Verkehrszuverlässigkeit nicht vor Ablauf der von der Verwaltungsbehörde vorgeschriebenen Entzugsdauer (bis zum 10.01.2018) wiedererlangt werden kann (vgl. VwGH vom
- 2002, 2001/11/0210 und die dort zitierte Judikatur). Dies unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Falles. So ist der Beschwerdeführer lediglich im Besitz einer Lenkberechtigung, die einer Probezeit von zwei Jahren unterliegt. Der Grad der Alkoholisierung war nicht unbeträchtlich, im Zusammenschau mit dem von ihm verursachten Verkehrsunfall und der damit verbundenen Verletzung zweier Mitfahrer wäre beim Beschwerdeführer das Vorliegen eines erhöhten Unrechtbewusstseins zu erwarten gewesen. Diese fehlt aber nach Ansicht des LVwG, hat er doch in seiner Beschwerde versucht, das Erzielen eines rechtlich verwertbaren Ergebnisses bei der Alkomatmessung unter allen Umständen zu vermeiden (begehrter aber verweigerter Wassertrunk). Das zu einem Zeitpunkt, als das Gerichtsurteil noch nicht erlassen worden war. Diese Geisteshaltung lässt auf eine erhöhte Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit schließen. In Summe kann daher mit der Mindestentzugsdauer nicht das Auslangen gefunden werden. Bei dieser Beurteilung kommt der seit dem Tatzeitpunkt verstrichenen Zeit, in welcher das Entzugsverfahren lief, aus diesem Grund lediglich untergeordnete Bedeutung zu bzw. ist für die Verkürzung der Entzugsdauer auch auf Grund der äußerst geringen verstrichenen Zeit keine geeignete Grundlage (vgl. VwGH vom
- 2001, 99/11/0188). Im vorliegenden Fall ist das LVwG unter Berücksichtigung der obenstehenden Ausführungen der Meinung, dass mit der Mindestentzugsdauer nicht das Auslangen gefunden werden und die Verkehrszuverlässigkeit nicht vor Ablauf der von der Verwaltungsbehörde vorgeschriebenen Entzugsdauer (bis zum 10.01.2018) wiedererlangt werden kann vergleiche VwGH vom
- 2002, 2001/11/0210 und die dort zitierte Judikatur). Dies unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Falles. So ist der Beschwerdeführer lediglich im Besitz einer Lenkberechtigung, die einer Probezeit von zwei Jahren unterliegt. Der Grad der Alkoholisierung war nicht unbeträchtlich, im Zusammenschau mit dem von ihm verursachten Verkehrsunfall und der damit verbundenen Verletzung zweier Mitfahrer wäre beim Beschwerdeführer das Vorliegen eines erhöhten Unrechtbewusstseins zu erwarten gewesen. Diese fehlt aber nach Ansicht des LVwG, hat er doch in seiner Beschwerde versucht, das Erzielen eines rechtlich verwertbaren Ergebnisses bei der Alkomatmessung unter allen Umständen zu vermeiden (begehrter aber verweigerter Wassertrunk). Das zu einem Zeitpunkt, als das Gerichtsurteil noch nicht erlassen worden war. Diese Geisteshaltung lässt auf eine erhöhte Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit schließen. In Summe kann daher mit der Mindestentzugsdauer nicht das Auslangen gefunden werden. Bei dieser Beurteilung kommt der seit dem Tatzeitpunkt verstrichenen Zeit, in welcher das Entzugsverfahren lief, aus diesem Grund lediglich untergeordnete Bedeutung zu bzw. ist für die Verkürzung der Entzugsdauer auch auf Grund der äußerst geringen verstrichenen Zeit keine geeignete Grundlage vergleiche VwGH vom
- 2001, 99/11/0188). Die angeordnete Nachschulung war wie aus den oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen ersichtlich ist bei der vorliegenden Fallkonstellation zwingend anzuordnen. Dabei handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine Maßnahme zur Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit (vgl. VwGH vom
- 2002, 2000/11/0184). Die angeordnete Nachschulung war wie aus den oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen ersichtlich ist bei der vorliegenden Fallkonstellation zwingend anzuordnen. Dabei handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine Maßnahme zur Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit vergleiche VwGH vom
- 2002, 2000/11/0184). Da es sich als rechtlich zulässig erweist, denselben von der Verwaltungsbehörde angenommenen Sachverhalt, nämlich die Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit und die aus deren Nichtvorliegen resultierende Entzugsdauer einer anderen rechtlichen Beurteilung zu unterziehen, war spruchgemäß zu entscheiden.
- Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Der Beschwerdeführer ist anwaltlich vertreten. Weder die Verwaltungsbehörde (diese verzichtete mit der Beschwerdevorlage), noch der Beschwerdeführer beantragten die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Auszugehen ist damit davon, dass der Beschwerdeführer von der Möglichkeit einer Antragstellung auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung hätte wissen müssen. Weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 GRC gebieten die Durchführung einer solchen. Das LVwG geht somit vom Vorliegen eines schlüssigen Verzichts auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung seitens des Beschwerdeführers aus (vgl. VwGH vom 14.6.2012, 2001/21/0278 und vom 7.11.2012, 2012/18/0057). Der Beschwerdeführer ist anwaltlich vertreten. Weder die Verwaltungsbehörde (diese verzichtete mit der Beschwerdevorlage), noch der Beschwerdeführer beantragten die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Auszugehen ist damit davon, dass der Beschwerdeführer von der Möglichkeit einer Antragstellung auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung hätte wissen müssen. Weder Artikel 6, EMRK noch Artikel 47, GRC gebieten die Durchführung einer solchen. Das LVwG geht somit vom Vorliegen eines schlüssigen Verzichts auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung seitens des Beschwerdeführers aus vergleiche VwGH vom 14.6.2012, 2001/21/0278 und vom 7.11.2012, 2012/18/0057). Darüber hinaus liegt eine entscheidungsreife Sache vor, die eine weitere Erörterung der Angelegenheit entbehrlich macht, sodass auch der 4 Absatz der zitierten Bestimmung des VwGVG zur Anwendung kommen kann.
- Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1238.001.2017