Obsah (26)
§ 28§ 5§ 25a§ 268§ 11b§ 2Art. 130§ 1§ 4§ 47§ 6§ 7§ 7a§ 8§ 9§ 10§ 11§ 12§ 15§ 16§ 17§ 20§ 21§ 23§ 33§ 3RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum20.03.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1504/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha
§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz - Vw
GVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert: Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz - VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert: I.römisch eins. Dem Antrag von Frau A, vertreten durch B, vom 1. November 2017 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes wird
§ 5Abs.
1, § 6 Abs. 1 bis 4, § 7 Abs. 1 bis 6, § 7a Abs. 1, § 8 Abs. 1 bis 5, § 9 Abs. 2, 2a, 4 und 4a, § 10 Abs. 1 und 3, § 11 Abs. 1 und 3, § 17 Abs. 2 und § 20 Abs. 1 NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) iVm § 1 Abs. 1 Z. 2 NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) iVm § 1 und § 3 Abs. 1 bis 3 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln stattgegeben. Frau A erhält daher ab dem
- November 2017 bis zum
- Dezember 2017 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 477,28 und ab dem
- Jänner 2018 längstens bis zum
- Juni 2018 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 487,73.Dem Antrag von Frau A, vertreten durch B, vom
- November 2017 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes wird
Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz eins bis 4, Paragraph 7, Absatz eins bis 6, Paragraph 7 a, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins bis 5, Paragraph 9, Absatz 2, 2 a, 4 und 4 a, Paragraph 10, Absatz eins und 3, Paragraph 11, Absatz eins und 3, Paragraph 17, Absatz 2 und Paragraph 20, Absatz eins, NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) in Verbindung mit Paragraph eins und Paragraph 3, Absatz eins bis 3 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln stattgegeben. Frau A erhält daher ab dem 1. November 2017 bis zum 31. Dezember 2017 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 477,28 und ab dem 1. Jänner 2018 längstens bis zum 30. Juni 2018 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 487,73. II.römisch zwei. Frau A werden
§ 5Abs.
1, § 12 Abs. 1 bis 3 NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) Leistungen bei Krankheit gewährt. Frau A wird daher ab dem
- November 2017 längstens bis zum
- Juni 2018 bei der NÖ Gebietskrankenkasse krankenversichert. Frau A werden
Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 12, Absatz eins bis 3 NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) Leistungen bei Krankheit gewährt. Frau A wird daher ab dem
- November 2017 längstens bis zum
- Juni 2018 bei der NÖ Gebietskrankenkasse krankenversichert.
- Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - Vw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Aus dem von der Bezirkshauptmannschaft Krems (im Folgenden: belangte Behörde) vorgelegten Verwaltungsakt, dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich und aus den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 13. März 2018 ergibt sich für das gegenständliche Gerichtsverfahren folgender relevante Sachverhalt: Mit rechtkräftigem Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 12. Oktober 2009, Zl. ***, wurde Herr Rechtsanwalt B
§ 268ABGB zum Sachwalter für Frau A (im Folgenden: Beschwerdeführerin), geb.
am ***, bestellt, wobei ihm die Besorgung der Angelegenheiten der Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern sowie die Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten übertragen worden sind.Mit rechtkräftigem Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 12. Oktober 2009, Zl. ***, wurde Herr Rechtsanwalt B
Paragraph 268, ABGB zum Sachwalter für Frau A (im Folgenden: Beschwerdeführerin), geb. am ***, bestellt, wobei ihm die Besorgung der Angelegenheiten der Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern sowie die Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten übertragen worden sind. Mit Bescheid vom
- Februar 2017, Zl. ***, gab die belangte Behörde dem Antrag der Beschwerdeführerin vom
- November 2016 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes sowie auf Leistungen bei Krankheit nach den Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (im Folgenden: NÖ MSG) statt und erhielt die Beschwerdeführerin ab dem
- Jänner 2017 längstens bis zum
- Juni 2017 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 471,24 und wurde sie ab dem
- Jänner 2017 längstens bis zum
- Juni 2017 bei der NÖ Gebietskrankenkasse krankenversichert. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin bereits mit Bescheid der belangten Behörde vom
- Februar 2016, Zl. ***, für die Zeit vom
- März 2016 bis zum
- Dezember 2016 Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes sowie bei Krankheit gewährt worden sei. Der Pachterlös, der mit Pachtvertrag vom
- November 2013 in der Höhe von € 1.463,48 jährlich vereinbart worden sei, sei bis dato nicht eingelangt. Da dieser Pachtzins der Beschwerdeführerin derzeit tatsächlich nicht zufließe, habe sie derzeit kein eigenes Einkommen und sei sie auch nicht krankenversichert. Das Eigentumsrecht an den im Verlassenschaftsverfahren nach ihrer verstorbenen Mutter C zugesprochenen Grundstücken Nrn. ***, *** und ***, je KG ***, sei bis dato noch nicht grundbücherlich einverleibt. Da Grundstücke demnächst verkauft werden sollen bzw. das Eigentumsrecht einverleibt werden soll, sei lediglich von einem weiteren kurzfristigen Unterstützungsbedarf auszugehen, weshalb die Gewährung der Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung lediglich auf ein halbes Jahr befristet werde. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. In der Folge teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit, dass sich die Abwicklung des Kaufvertrages über die Veräußerung des Grundstückes Nr. *** verzögere. Der Vertrag sei von den Käufern unterfertigt und vom Pflegschaftsgericht bereits genehmigt und bedürfe dieser nur noch einer Beglaubigung der Unterfertigung der Käufer und einer Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde. Da noch voraussichtlich mindestens drei Monate vergehen würden, bis über den Verkaufserlös verfügt werden könne, würde die Weitergewährung der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung auch für diesen Zeitraum beantragt. Mit Bescheid vom
- Juni 2017, Zl. ***, gab die belangte Behörde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes nach den Bestimmungen des NÖ MSG sodann statt und erhielt die Beschwerdeführerin ab dem
- Juli 2017 längstens bis zum
- September 2017 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 323,70 und wurde sie von Amts wegen ab dem
- Juli 2017 längstens bis zum
- September 2017 bei der NÖ Gebietskrankenkasse krankenversichert. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Pachterlös mittlerweile bezahlt und zur Deckung von dringend notwendigen Kosten verwendet worden sei, weshalb diese finanziellen Mittel der Beschwerdeführerin nicht zur Verfügung stünden. Sie habe somit derzeit kein eigenes Einkommen und sei auch nicht krankenversichert. Das Eigentumsrecht an den im Verlassenschaftsverfahren nach ihrer verstorbenen Mutter C zugesprochenen Grundstücken sei bis dato noch nicht grundbücherlich einverleibt. Das Grundstück Nr. *** sei zwar veräußert worden, der Verkaufserlös stehe jedoch bis dato nicht zur Verfügung. Somit verfüge sie derzeit über keine finanziellen Mittel, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Beschwerdeführerin habe nach Rücksprache mit dem Gemeindeverband lediglich eine jährliche Grundsteuer in der Höhe von € 27,20 zu entrichten. Andere Betriebskosten seien nicht nachgewiesen worden. Somit ergebe sich eine monatliche Belastung von € 2,
- Für die Berechnung des konkreten Anspruches sei für alle einlangenden Anträge ab dem
- Jänner 2017 folgendermaßen vorzugehen: Es seien alle Personen einer Haushalts- oder Wohngemeinschaft zu erfassen, unabhängig davon, ob diese Personen Ansprüche auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bzw. Anträge auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gestellt hätten. Weiters sei für jede Person der konkrete Mindeststandard nach § 11 NÖ MSG zu ermitteln. Weiters sei für jede Person der konkrete Mindeststandard nach Paragraph 11, NÖ MSG zu ermitteln. Die Summe der Mindeststandards (Lebensunterhalt und Wohnbedarf) aller Personen in einer Haushalts- oder Wohngemeinschaft würden
§ 11bAbs.
1 NÖ MSG seit dem 1. Jänner 2017 mit € 1.500,00 begrenzt. Die Summe der Mindeststandards (Lebensunterhalt und Wohnbedarf) aller Personen in einer Haushalts- oder Wohngemeinschaft würden
Paragraph 11 b, Absatz eins, NÖ MSG seit dem
- Jänner 2017 mit € 1.500,00 begrenzt. Alle Personen, d.h. auch Personen ohne Anspruch oder Antragstellung, würden für die Berechnung der Summe der Mindeststandards einer Haushalts- oder Wohngemeinschaft berücksichtigt - Synergieeffekt (§ 11b Abs. 3 NÖ MSG) Alle Personen, d.h. auch Personen ohne Anspruch oder Antragstellung, würden für die Berechnung der Summe der Mindeststandards einer Haushalts- oder Wohngemeinschaft berücksichtigt - Synergieeffekt (Paragraph 11 b, Absatz 3, NÖ MSG) Diese € 1.500,00 würden sich in diesem 4-Personen-Haushalt auf je € 321,43 monatlich für den Lebensunterhalt und auf je € 53,57 für den Wohnbedarf für jede volljährige Person aufteilen. Da tatsächlich an Betriebskosten lediglich € 2,27 nachgewiesen worden seien, ergebe sich ein Mindeststandard für die Beschwerdeführerin für den Lebensunterhalt von € 321,43 und für den Wohnbedarf von € 2,27, gesamt daher € 323,
- Auch dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Mit Schreiben vom
- September 2017 teilte der Sachwalter der Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit, dass der Beschwerdeführerin die drei Grundstücke Nrn. ***, *** und *** aus der Verlassenschaft nach ihrer Mutter zugekommen seien. Es existiere bereits ein Kaufvertrag über den Verkauf des Grundstückes Nr. ***, doch sei noch keine grundbücherliche Durchführung erfolgt. Der Kaufpreis von € 75.000,00 erliege seit dem
- Juni 2017 auf einem pflegschaftsgerichtlich gesperrten Sparbuch der ***. Mit Schreiben vom
- September 2017 teilte der Sachwalter der Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit, dass in der mündlichen Verhandlung in der Pflegschaftssache der Beschwerdeführerin vom
- September 2017 versucht werde, eine Lösung zu finden, dass umgehend über den erzielten Erlös aus dem Verkauf des Grundstückes Nr. *** verfügt werden könne. Bis zu einer rechtskräftigen Erledigung werde es aber wahrscheinlich noch bis Ende Oktober 2017 dauern, weshalb auch für den Monat Oktober 2017 Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung beantragt würden, und wurden der Beschwerdeführerin mit Bescheid der belangten Behörde vom
- Oktober 2017, Zl. ***, auch für den Monat Oktober 2017 dieselben Leistungen, wie sie ihr bereits im Bescheid vom
- Juni 2017 gewährt worden waren, mit derselben Begründung gewährt. In der Niederschrift über die Tagsatzung des Pflegschaftsgerichtes (Bezirksgericht ***) vom
- September 2017 wurde u.a. wörtlich festgehalten: „Die Betroffene ist Iadungsgemäß gekommen. Sie gibt an, dass sie mit dem Antrag auf pflegschaftsgerichtliche Genehmigung des Übereinkommens (Wohnungsgebrauchsrecht) und der Löschungsquittung einverstanden ist (ON 11). Es wird nun besprochen, dass der Verkaufserlös von den Käufern auf ein Sparbuch überwiesen wurde. Dieses Sparbuch befindet sich in Händen der Betroffenen. Die Betroffene weigert sich das Sparbuch herauszugeben. Dieses ist allerdings gesperrt. Im Ergebnis bedeutet dies, dass weder der Sachwalter, noch die Betrofiene auf dieses Sparguthaben zugreifen können. Es wird nun Folgendes besprochen: Für den Fall, dass die Betroffene das Sparbuch dem Gericht ausfolgt, wobei sie zusagt, dieses binnen 14 Tagen nach Zusendung des Protokolls zu tun, wird vom Gericht veranlasst, dass ein Betrag von EUR 2.000,-- an Guthaben am Sparbuch bleibt und der Rest dem Sachwalter überwiesen wird. Hinsichtlich des Sparbuches mit dem Guthaben von EUR 2.000,-- wird die Sperre aufgehoben, sodass die Betroffene über dieses Sparvermögen uneingeschränkt verfügen darf. Das an den Sachwalter zu überweisende Geld wird auf ein Sachwalterschaftskonto gelegt, das auf „A/Sachwaller B“ lautet. Dieses Sparbuch wird dann pflegschaftsgerichtlich gesperrt werden. Vom Sparvermögen sind vom Sachwalter EUR 700,-- monatlich an Unterhalt an A zu überweisen. Schließlich ist noch der Betrag von EUR 3.535,20 an D für das Herausrechnen der Scheune zu überweisen. Weiters ist die Bedarfsorientierte Mindestsicherung an die Bezirkshauptmannschaft Krems zurückzuzahlen, sowie verschiedene Gebühren einzuzahlen und außerdem die Immobilienertragssteuer. Der Sachwalter stellt auch klar, dass eine Krankenversicherung für die Betroffene abzuschließen ist. Die Betroffene meint nun, dass sie sich noch erkundigen und überlegen müsse, ob sie das Sparbuch wirklich ausfolgt. Ihr wird noch einmal erklärt, dass derzeit weder sie noch der Sachwalter oder das Gericht etwas mit dem Sparbuch anfangen kann. Das Sparbuch ist gerichtlich gesperrt, sodass das Guthaben der Betroffenen nicht ausgefolgt werden darf. Das Gericht und der Sachwalter wiederum können über das Guthaben am Sparbuch nicht verfügen, da sie das Sparbuch selbst nicht in Händen halten. Der Sachwalter stellt außerdem klar, dass die Bezirkshauptmannschaft Krems bereits die Exekution des zurückzuzahlenden Betrages der Bedarfsorientierten Mindestsicherung angedroht hat. Sollte die Betroffene das Sparbuch nicht herausgeben, könnte es zu einer Exekution kommen, die weitere Kosten verursachen würde. Die Betroffene möchte nun, dass der Betrag von EUR 71.464,80, das ist der Kaufpreis laut Kaufvertrag, auf ein Treuhandkonto überwiesen wird. Sie wird nun darüber aufgeklärt, dass das Sachwalterkonto der genauen Überprüfung durch das Gericht unterliegt und somit eine höhere Sicherheit als ein Treuhandkonto aufweist. A wird ersucht, mit der Richterin unter der Nummer … telefonisch Kontakt zur Terminvereinbarung wegen der Übergabe des Sparbuches aufzunehmen. Die Betroffene ist unter der Telefonnummer … erreichbar. Besprochen wird nun, dass die Betroffene die von ihr beabsichtigen Einkäufe mit dem Guthaben von EUR 2.000,-- am Sparbuch, das dann ja zu ihrer uneingeschränkten Verfügung steht, tätigen wird. Festgestellt wird noch, dass heute auch ein Gespräch wegen des Führerscheines der Betroffenen stattgefunden hat. Sie möchte unbedingt den Führerschein machen und die Fahrschule absolvieren. Ihr wird geraten und das auch mit dem Magistrat telefonisch durch den Sachwalter besprochen, dass sie vorerst Kontakt mit dem Amtsarzt aufnehmen möge, damit schon vor Anmelden in der Fahrschule feststeht, dass sie auch tatsächlich aus medizinischer Sicht den Führerschein bekommen wird.“ Mit Schreiben vom
- Oktober 2017, bei der belangten Behörde am
- November 2017 mittels E-Mail eingelangt, beantragte der Sachwalter der Beschwerdeführerin die Weitergewährleistung der Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes sowie der Leistungen bei Krankheit nach dem NÖ MSG bis zum
- Juni 2018 und wurde dieser Antrag im Wesentlichen damit begründet, dass das Grundstück Nr. *** bereits verkauft und der Verkaufserlös bereits auf ein Sparbuch überwiesen worden sei, doch befinde sich dieses Sparbuch im Besitz der Beschwerdeführerin, die über dieses aufgrund ihrer Besachwalterung nicht verfügen könne; ebenso könne auch er bis zur Herausgabe dieses Sparbuches an ihn über den Verkaufserlös nicht verfügen. Die Beschwerdeführerin weigere sich jedoch, dieses Sparbuch herauszugeben, sodass auf den Verkaufserlös nicht zugegriffen werden könne, sodass dieser somit nicht verfügbar sei. Schließlich wurde darauf hingewiesen, dass volle Deckung auch für diesen Betrag gegeben sein werde. In einem Aktenvermerk vom
- November 2017 hielt die belangte Behörde wörtlich fest: „Anruf beim Gericht, Richterin Fr. E am 7.11.
- Wir besprechen den Fall A. Ich ersuche um Auskunft, ob das Sparbuch nicht zwangsweise geholt werden kann, da der SW neuerlich einen BMS-Antrag gestellt hat und wir diesmal voraussichtlich ablehnen werden, weil nunmal Vermögen vorhanden ist. NUR weil Frau A das Sparbuch nicht „rausrückt“, begründet es nicht die BMS-Gewährung - da ja ermögen vorhanden ist, mit dem der Lebensunterhalt bestritten werden könnte. Der Fehler liegt beim Sachwalter, der die Anweisung des Verkaufserlöses auf ein Sparbuch veranlasst hat, obwohl er nicht im Besitz dieses Sparbuches war, sondern Frau A selbst, die dieses jetzt nicht aushändigt (obwohl auch sie keinen Zugriff darauf hat, weil sie ja besachwaltert ist). Die Fr. Richterin gab die Auskunft, dass bereits ein „Exekutionsverfahren“ im Laufen ist, sodass Fr. A gezwungen werden wird, das Sparbuch auszuhändigen (mit Exekutor, Hausdurchsuchung und dgl) - dies wird aber vermutlich noch etwas Zeit in Anspruch nehmen, weil sie sicher ist, dass Fr. A Rekurs dagegen einlegen wird. Ich erkläre, dass dem Sachwalter seitens der BH Krems bereits 4 Monate zugestanden wurden, indem BMS trotz Vermögen weitergewährt wurde, weil das Vermögen noch nicht greifbar war. In dieser Zeit - so die Ansicht der BH Krems - wäre eine Lösung möglich gewesen (durch frühere zwangsweise Eintreibung des Sparbuches).“ Mit Schreiben vom
- November 2017 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass ihre Ermittlungen ergeben hätten, dass sie dem NÖ MSG nach nicht hilfsbedürftig sei, da sie zu einem Vermögen in der Höhe von € 71.464,80 gelangt sei. Gleichzeitig wurde ihr die Möglichkeit eingeräumt, hiezu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. In der Stellungnahme ihres Sachwalters vom
- November 2017 führte dieser im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin zwar über Vermögen verfüge, doch sei dieses Vermögen nicht liquid. Es bestehe zwar ein Anspruch auf Auszahlung des Kaufpreises, der auch durch Überweisung auf ihr Sparbuchkonto erfüllt worden sei. Dieses Vermögen sei aber dennoch nicht liquid, sei also nicht jederzeit verfügbar, weil sie sich weigere, das Sparbuch herauszugeben. Dies wiederum dürfte auf ihre Persönlichkeitsstruktur bzw. auf jene Erkrankung zurückzuführen sein, die Ursache für die Eröffnung der Sachwalterschaft vor einigen Jahren gewesen sei. Könne auf das Sparbuch aber nicht zugegriffen werden, sei es nicht liquid. Eine Zugriffsmöglichkeit auf das Sparbuch könne im konkreten Fall aber wegen der bestehenden Sachwalterschaft nur dann bejaht werden, wenn der Sachwalter darauf zugreifen könne, nicht aber die Beschwerdeführerin, weshalb ihrem Antrag stattzugeben sei. Mit Bescheid vom
- November 2017, Zl. ***, wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom
- November 2017 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes
§ 2Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, 3, 4 und 6 NÖ MSG i
Vm § 3 Abs. 1 Z. 1 bis 6 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln sowie auf Leistungen bei Krankheit
§ 5Abs.
1, § 12 Abs. 2 und 3 NÖ MSG ab.Mit Bescheid vom
- November 2017, Zl. ***, wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom
- November 2017 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes
Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz eins, 3, 4 und 6 NÖ MSG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln sowie auf Leistungen bei Krankheit
Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 12, Absatz 2 und 3 NÖ MSG ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt: „Mit Antrag vom 31.10.2017, eingelangt per Mail am 1.11.2017, beantragte der Sachwalter, Herr B, für Frau A folgende Leistungen nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG): Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes Leistungen bei Krankheit Es wurde folgender Sachverhalt festgestellt: wohnhaft in: *** Wohnobjekt: Eigenheim eines Familienangehörigen
- A Staatsbürgerschaft: Österreich Wohnsituation: in Wohngemeinschaft lebend mit F, H und D Einkommen: Pachteinnahmen von € 1.463,48, die Frau A nicht zufließen, da andere Kosten gedeckt werden mussten Vermögen: in Verlassenschaftssache nach der verstorbenen D wurde Frau A folgendes Vermögen zugesprochen: Liegenschaft EZ. ***, Grundbuch ***, Grundstücke ***, *** und ***, Liegenschaft EZ.***, Grundbuch ***. Die grundbücherliche Eintragung wurde bis dato nicht vorgenommen. Die Parzelle *** wurde verkauft, der Verkaufserlös beträgt € 71.464,80 Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft: - Krankenversicherung: nicht vorhanden – Leistungen bei Krankheit beantragt- ja Frau A hat derzeit kein Einkommen und ist auch nicht krankenversichert. Herr B als Sachwalter hat am 1.6.2017 für Frau A als außerbücherliche Eigentümerin das Grundstück Nr. *** inneliegend in der EZ *** der KG *** verkauft und durch den Verkaufserlös ein Vermögen von € 71.464,80 für Frau A erworben. Der Sachwalter, B, gibt an, über dieses Vermögen nicht verfügen zu können, weil Frau A die Herausgabe des Sparbuches, auf dem der oben genannte Verkaufserlös überwiesen wurde, verweigert. Die Bezirkshauptmannschaft Krems sieht es als gegeben an, dass Vermögen in ausreichendem Maß vorhanden ist, um den Lebensunterhalt, den Wohnbedarf und den Versicherungsschutz in der Krankenversicherung für Frau A zu sichern. Die Bezirkshauptmannschaft Krems vertritt die Rechtsansicht, dass eine Person, die nicht willens ist, ihre Ressourcen einzusetzen (die nun einmal tatsächlich da sind) nicht als hilfsbedürftig anzusehen ist. Die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung hat unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen. … Das Vermögen der unterhaltspflichtigen Angehörigen bleibt zur Gänze unberücksichtigt. Frau A ist dem NÖ Mindestsicherungsgesetz nach somit nicht hilfebedürftig. … Herr B als Sachwalter hat am 1.6.2017 für Frau A als außerbücherliche Eigentümerin das Grundstück Nr. *** inneliegend in der EZ *** der KG *** verkauft und durch den Verkaufserlös ein Vermögen von € 71.464,80 für Frau A erworben. … Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist Hilfe suchenden Personen nur soweit zu gewähren, als Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht, die Hilfe suchende Person darüber hinaus bereit ist, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, die Notlage zu verbessern oder zu beenden und der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip). In diesem Fall wurden nicht alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen, die die Notlage beenden. Frau A händigt das Sparbuch nicht aus; der Sachwalter B hat fälschlicherweise die Überweisung auf dieses Sparbuch veranlasst, worauf er keinen Zugriff hat. … Fakt ist, dass ein Sparbuch mit einem Wert in der Höhe von € 71.464,80 vorhanden ist. Da die Ersparnisse den maßgeblichen Freibetrag von derzeit € 4.222,30 übersteigen, und Frau A zum Einsatz der eigenen Mittel verpflichtet ist, liegt keine Hilfsbedürftigkeit im Sinne des NÖ MSG vor und war der Antrag auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung daher abzuweisen. Da keine Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gewährt werden, war auch der Antrag auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung abzuweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“ In der dagegen erhobenen Beschwerde der Beschwerdeführerin wurde vom Sachwalter im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin über drei Grundstücke in *** verfügt habe. Eines dieser Grundstücke, nämlich das Grundstück Nr. *** habe sie verkauft. Der Verkaufserlös betrage € 75.000,00, wovon nach Auszahlung eines Abzugs für eine notwendige Ausgleichszahlung an eine ihrer Schwestern € 71.464,80 verbleiben würden. Der Betrag sei allerdings (noch) nicht verfügbar. Dieser Betrag sei nämlich auf ein Sparbuchkonto überwiesen worden, welches zwar pflegschaftsgerichtlich gesperrt sei, das Sparbuch selbst befinde sich aber tatsächlich in den Händen der Beschwerdeführerin. Sie verhalte sich aber geradezu irrational und wolle sie das Sparbuch nicht herausgeben, sie fordere aber gleichzeitig den Erhalt des Kaufpreises. Die bloße Buchung des Kaufpreiserlöses auf das Konto des Sparbuches führe aber erst dann zu einem realisierbaren Kapitalguthaben, wenn das Sparbuch vorgelegt werde und somit die Kontoüberweisung auch im Sparbuch eingetragen werden könne. Da sie dieses Sparbuch aber nicht herausgebe, könne derzeit über das Guthaben nicht verfügt werden. Es könnten daher für sie auch nicht die entsprechenden Zahlungen getätigt und ihr auch kein Geld zur Deckung ihrer laufenden dringenden Bedürfnisse überwiesen werden. Es würden derzeit alle Bemühungen seitens des Gerichtes und des Sachwalters unternommen, um sie zur Herausgabe des Sparbuches zu bewegen. Es würden daher erst nach Erledigung dieses formalen Problems auch die entsprechenden Rückzahlungen an die belangte Behörde geleistet werden können. Im Hinblick auf ihre mangelnde Einsichtsfähigkeit und mangelnde Geschäftsfähigkeit sei mit einer Realisierbarkeit des Verkaufserlöses wahrscheinlich erst im Frühjahr 2018 zu rechnen. Es sei bisher nicht voraussehbar gewesen, dass sie sich derart irrational verhalte, zumal sie ausgebildete Hauptschullehrerin sei und ihren Beruf auch tatsächlich - wenngleich nur für rund ein Jahr - ausgeübt habe. Sie verfüge über kein Einkommen. Die übrigen Liegenschaften seien zwar Vermögen, würden aber kein liquides Vermögen darstellen. Zur Vermeidung von unnötigen Härten sei daher die Auszahlung weiterer Beträge aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung erforderlich. Den Ausführungen der belangten Behörde sei entgegenzuhalten, dass diese dabei unterstelle, dass es für den Sachwalter vorhersehbar gewesen sei, dass die Beschwerdeführerin sogar diesen einfachen und klaren Sachverhalt nicht erkenne und richtig einschätzen könne, dass die Verweigerung der Herausgabe des Sparbuches einen Zugriff auf das Vermögen verhindere. Die Beschwerdeführerin sei nämlich ausgebildete Hauptschullehrerin. Wenngleich sie seit Jahrzehnten diesen Beruf nicht ausgeübt habe, sei sie doch in der Lage, inhaltlich ausgezeichnet formulierte Schreiben an das Gericht und auch an die Behörden zu senden. Dass diese Schreiben meist der entsprechenden rechtlichen Richtigkeit und logischen Konsequenz entbehren würden, ändere nichts daran, dass es nicht vorhersehbar gewesen sei, dass sie sich sogar der so einfachen Konsequenz verschließe, dass die Nichtherausgabe des Sparbuches nicht zur Gutbuchung des überwiesenen Betrages und damit auch nicht zur Verfügbarkeit über das Geld führen könne. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätten daher die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung weiterhin zuerkannt werden müssen. Schließlich wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. In der Folge führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am
- März 2018 die beantragte öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der sowohl der Sachwalter der Beschwerdeführerin als auch die belangte Behörde teilgenommen haben, und wurde in der Niederschrift über diese Verhandlung folgendes wörtlich festgehalten: „Vom Verhandlungsleiter wird der bisherige Verlauf des Verfahrens anhand des Aktes der belangten Behörde und der Beschwerde kurz dargelegt. Den Parteien wird Gelegenheit zur Stellungnahme dazu gegeben und bringt der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass zusätzlich zu den Bemühungen, in den Besitz des Sparbuches zu gelangen, welches derzeit im Besitz der Beschwerdeführerin ist, noch ein Antrag bei der Bank und beim Pflegschaftsgericht gestellt worden ist, ein eigenes Sachwalterkonto für diesen Betrag des Verkaufserlöses zu eröffnen. Dieser Antrag war erfolgreich und wurde dieser Antrag vom Pflegschaftsgericht Bezirksgericht *** mit Beschluss vom
- Dezember 2017 genehmigt. Der Vertreter der Beschwerdeführerin legt diesen Beschluss in Kopie vor und wird dieser als Beilage ./A zum Protokoll genommen; gleichzeitig wird eine Kopie dieses Beschlusses der anwesenden Vertreterin der belangten Behörde ausgehändigt. Weiters führt der Vertreter der Beschwerdeführerin aus, dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Beschluss Rekurs erhoben hat und ist das diesbezügliche Rekursverfahren beim Landesgericht *** als Rekursgericht noch anhängig. In diesem Zusammenhang teilt der Vertreter der Beschwerdeführerin mit, dass er beim Landesgericht *** mehrmals um dringliche Erledigung dieses Rekurses gebeten hat. In Folge Arbeitsüberlastung des Landesgerichtes *** ist die diesbezügliche Rekursentscheidung aber noch nicht ergangen. Weiters bringt der Vertreter der Beschwerdeführerin vor, dass er vor der Formulierung des Kaufvertrages bei der *** Erkundigungen eingeholt hat, über welches Konto nur er als Sachwalter verfügen kann, und wurde ihm seitens der Bank sodann die irrtümliche Auskunft erteilt, dass er über jenes Konto alleine verfügen kann, welches sich im Nachhinein als Sparbuchkonto herausgestellt hat. Auch dies schien ihm damals noch nicht bedenklich, weil dieses Sparbuchkonto pflegschaftsgerichtlich gesperrt ist und auf Grund der diversen Wünsche der Beschwerdeführerin im Laufe der Jahre davon auszugehen war, dass diese auch ihren Beitrag dazu leistet, rasch über das Vermögen verfügen zu können. Entgegen allen Erwartungen sträubte sich die Beschwerdeführerin aber, das Sparbuch herauszugeben. Sie begründete und begründet dies damit, dass im Kaufvertrag vereinbart worden ist, dass der Verkaufserlös auf ein Treuhandkonto überwiesen wird - die den Käufern der Liegenschaft bekanntgegebene Kontonummer ist aber die Nummer ihres eigenen Sparbuches und nicht jene eines Treuhandkontos. Daher ist die Überweisung auf das Sparbuchkonto nach Meinung der Beschwerdeführerin rechtswidrig, weil gegen den Vertrag verstoßen wurde. In weiterer Folge hat der Vertreter der Beschwerdeführerin als Sachwalter die Pflegschaftsrichterin gebeten, bei der Beschwerdeführerin zu intervenieren. Es hat auch ein Gespräch im Gericht stattgefunden. Der Vertreter der Beschwerdeführerin gibt auf Befragung des Gerichtes über den Termin bekannt, dass er schon im Juli 2017 einen Antrag bei Gericht gestellt hat, der Beschwerdeführerin die Herausgabe des Sparbuches aufzutragen. Die Beschwerdeführerin hat die Herausgabe jedoch verweigert, worauf das Gericht eine mündliche Tagsatzung anberaumt hat, wobei diese Tagsatzung am
- September 2017 stattgefunden hat. Die in dieser Tagsatzung ausgesprochene Anweisung an die Beschwerdeführerin blieb jedenfalls ohne Reaktion seitens der Beschwerdeführerin. Am
- November 2017 wurde der Beschwerdeführerin mit Beschluss des Gerichtes die Herausgabe des Sparbuches aufgetragen. Auch dies blieb erfolglos. Über Antrag des Vertreters der Beschwerdeführerin als Sachwalter wurde sodann vom Bezirksgericht *** der pflegschaftsgerichtliche Beschluss vom
- Dezember 2017 erlassen, der im Wesentlichen die Eröffnung eines neuen Sachwalterkontos bei der *** zum Inhalt hat; dieser Beschluss liegt als Beilage ./A dem Verhandlungsprotokoll bei. Der Vertreter der Beschwerdeführerin verweist darauf, dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Beschluss sodann Rekurs an das Landesgericht *** erhoben hat. Dieser Rekurs zur Zahl *** ist derzeit beim Landesgericht *** noch anhängig. Ein weiteres Vorbringen zum Sachverhalt wird nicht erstattet. Beschluss: Eröffnung des Beweisverfahrens Zu verlesen sind der Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie der Akt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich. Die anwesenden Parteien verzichten auf die Verlesung dieser Akten, welche somit als verlesen gelten und in das Beweisverfahren einbezogen sind. Der Vertreter der Beschwerdeführerin bringt in der Sache selbst Folgendes vor: Der gegenständliche Sachverhalt ist nicht anders zu beurteilen, als hätte die Beschwerdeführerin das Sparbuch verlegt oder verloren. Im gegenständlichen Fall ist aber eine Kraftloserklärung dieses Sparbuches nicht möglich, weil die Beschwerdeführerin selbst das Sparbuch im Besitz und auf diesen Umstand auch laufend hingewiesen hat, sodass ein Verlust des Sparbuches im gegenständlichen Fall nicht vorliegt. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass auch bei einem eventuellen Verlust des Sparbuches auf Grund des Kraftloserklärungsgesetzes eine Zeitspanne abgewartet werden müsste, die durchaus sechs Monate bis ein Jahr betragen kann, bis man auf das Vermögen, also auf den Verkaufserlös, Zugriff hat, sodass der gegenständliche Fall, wie vorher schon behauptet, mit diesem vergleichbar ist. Die Vertreterin der belangten Behörde verweist darauf, dass die Beschwerdeführerin noch andere Grundstücke besitzt, wobei der Vertreter der Beschwerdeführerin nach telefonischer Rücksprache mit seiner Kanzlei angibt, dass die Beschwerdeführerin Anfang Dezember 2017 in das Grundbuch als Eigentümerin dieser Grundstücke eingetragen worden ist. Die Vertreterin der belangten Behörde verweist darauf, dass diese Grundstücke ebenso verkauft werden müssen, bevor die Mindestsicherung gewährt wird, zumal Hindernisse iSd § 6 NÖ MSG nicht entgegenstehen würden. Die Vertreterin der belangten Behörde verweist darauf, dass diese Grundstücke ebenso verkauft werden müssen, bevor die Mindestsicherung gewährt wird, zumal Hindernisse iSd Paragraph 6, NÖ MSG nicht entgegenstehen würden. Dem hält der Beschwerdeführervertreter entgegen, dass ein Verkauf dieser Grundstücke jedenfalls pflegschaftsgerichtlich nicht genehmigt wird, solange der Verkaufserlös in der Höhe von rund € 71.000,-- für das verkaufte Grundstück noch vorhanden ist. Zudem gibt er an, dass für diese anderen Grundstücke noch kein Käufer gefunden worden ist und es letztlich auch im Interesse der Behörde ist, eine optimale Verwertung durchzuführen. Auf die Befragung des Gerichts, ob und welche Schritte bereits zum Verkauf dieser Grundstücke unternommen worden sind, gibt der Vertreter der Beschwerdeführerin bekannt, dass es bezüglich eines kleinen Grundstückes bereits ein Verkaufsgespräch gibt, ein Abschluss aber noch nicht erfolgt ist. Auf die Frage der Vertreterin der belangten Behörde, ob dies das Grundstück ist, welches rund € 48.000,-- wert ist, bringt der Vertreter der Beschwerdeführerin vor, dass es sich dabei um ein kleines und nicht um ein großes Grundstück handelt. Er kann aber nicht genau sagen, welches Grundstück es jetzt tatsächlich ist. In diesem Zusammenhang verweist er nochmals darauf, dass ein Verkauf der übrigen Grundstücke jedenfalls pflegschaftsgerichtlich nicht genehmigt wird, solange der Verkaufserlös in der Höhe von rund € 71.000,-- für das verkaufte Grundstück noch vorhanden ist. Auf die Frage des Gerichts, ob der Betrag von rund € 71.000,-- nun bei der *** liegt, gibt der Beschwerdeführervertreter bekannt, dass dies so ist. Dieser Betrag konnte aber noch nicht auf das Sparbuch aufgebucht werden, da er dieses Sparbuch der Bank noch nicht vorlegen konnte. Auf die Frage der Vertreterin der belangten Behörde, ob bis zur Auszahlung des Verkaufserlöses zur Überbrückung nicht ein Darlehen aufgenommen werden kann, gibt der Vertreter der Beschwerdeführerin bekannt, dass dies pflegschaftsgerichtlich schon nicht möglich und rechtlich unzulässig ist, solange der Verkaufserlös in der Höhe von rund € 71.000,-- für das verkaufte Grundstück noch vorhanden ist. Des Weiteren gibt der Vertreter der Beschwerdeführerin auf Befragung des Gerichts bekannt, dass die Eröffnung eines neuen Sparbuches und die Überweisung des bei der Bank liegenden Betrages auf dieses neue Sparbuch derzeit nicht möglich ist. Für dieses neue Sparbuch liegt zwar die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung vor, diese ist aber wegen des Rekurses der Beschwerdeführerin noch nicht rechtskräftig, weswegen auch die Bank diesen Verkaufserlös auf dieses neue Sparbuch nicht überweist. Auf die Frage des Gerichts, was sich seit der Erlassung des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde hinsichtlich der Feststellungen der belangten Behörde bezüglich Vermögen, Einkommen, Ausgaben etc. der Beschwerdeführerin geändert hat, teilt der Vertreter der Beschwerdeführerin mit, dass sich diesbezüglich nichts geändert hat. Auf Befragung des Gerichts, ob die Pachteinnahmen von € 1.463,48 auch für die Jahre 2017 und 2018 eingegangen sind, gibt der Vertreter der Beschwerdeführerin bekannt, dass der Pachterlös für das Jahr 2017 bereits Anfang des Jahres 2017 eingegangen ist, für das Jahr 2018 kann er den Eingang erst nach Rücksprache mit seiner Kanzlei angeben; diesbezüglich wird eine Mitteilung an das Gericht erfolgen. Auf die Frage des Gerichts, ob die Schwestern oder der Bruder ihr gegenüber oder ob sie diesen gegenüber unterhaltspflichtig ist bzw. sind, gibt der Vertreter der Beschwerdeführerin bekannt, dass dies nicht der Fall ist. Der Vertreterin der belangten Behörde wird Gelegenheit gegeben, weitere Fragen an den Vertreter der Beschwerdeführerin zu stellen. Es werden keine weiteren Fragen gestellt. Den Parteien wird Gelegenheit gegeben, Weiteres vorzubringen. Es wird nichts Weiteres vorgebracht. Beweisanträge werden keine gestellt….“ Mit Schreiben vom
- März 2018 teilte der Vertreter der Beschwerdeführerin zu den Pachteinkünften mit, dass der Pachtzins für das Jahr 2017 für die drei Grundstücke (vor Verkauf) im Frühjahr 2017 bezahlt worden sei; der Pachtzins für das Jahr 2018 sei noch offen, da dieser nur anteilig zu bezahlen sein werde, weil ja ein Grundstück verkauft worden sei; diese Mitteilung wurde der belangten Behörde zur Kenntnis übermittelt. Das Landesverwaltungsgericht hat zu diesem Sachverhalt rechtlich erwogen: Zu Spruchpunkt 1.:
§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des
- Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG). In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des
- Abschnittes des römisch zwei. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraphen 17, 38, VwGVG).
§ 1Abs.
1 NÖ MSG ist Ziel der Bedarfsorientierten Mindestsicherung die Vermeidung und Bekämpfung von Armut und sozialer Ausschließung oder von anderen sozialen Notlagen bei hilfsbedürftigen Personen.
Paragraph eins, Absatz eins, NÖ MSG ist Ziel der Bedarfsorientierten Mindestsicherung die Vermeidung und Bekämpfung von Armut und sozialer Ausschließung oder von anderen sozialen Notlagen bei hilfsbedürftigen Personen. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle soll die Bedarfsorientierte Mindestsicherung hilfsbedürftigen Personen, solange als sie dazu Hilfe benötigen, ein menschenwürdiges Leben ermöglichen.Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle soll die Bedarfsorientierte Mindestsicherung hilfsbedürftigen Personen, solange als sie dazu Hilfe benötigen, ein menschenwürdiges Leben ermöglichen. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle sollen durch die Bedarfsorientierte Mindestsicherung Nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle sollen durch die Bedarfsorientierte Mindestsicherung - soziale Notlagen nach Möglichkeit vermieden werden, - Personen weitest möglich befähigt werden, soziale Notlagen aus eigener Kraft abzuwenden und dauerhaft zu überwinden und - der notwendige Bedarf von Personen, die sich in sozialen Notlagen befinden, gedeckt werden.
§ 2Abs.
1 NÖ MSG ist Bedarfsorientierte Mindestsicherung Hilfe suchenden Personen nur soweit zu gewähren, als Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht, die Hilfe suchende Person darüber hinaus bereit ist alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind die Notlage zu verbessern oder zu beenden und der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip).
Paragraph 2, Absatz eins, NÖ MSG ist Bedarfsorientierte Mindestsicherung Hilfe suchenden Personen nur soweit zu gewähren, als Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht, die Hilfe suchende Person darüber hinaus bereit ist alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind die Notlage zu verbessern oder zu beenden und der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip). Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist Bedarfsorientierte Mindestsicherung nicht nur zur Beseitigung einer bestehenden sozialen Notlage sondern auch vorbeugend zu gewähren, um dadurch einer drohenden sozialen Notlage entgegenzuwirken (Präventionsprinzip). Sie ist auch nach Überwindung einer sozialen Notlage zu leisten, wenn dies notwendig ist, um die Wirksamkeit der Leistung zu sichern oder um Rückschläge zu vermeiden (Nachsorgeprinzip).Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle ist Bedarfsorientierte Mindestsicherung nicht nur zur Beseitigung einer bestehenden sozialen Notlage sondern auch vorbeugend zu gewähren, um dadurch einer drohenden sozialen Notlage entgegenzuwirken (Präventionsprinzip). Sie ist auch nach Überwindung einer sozialen Notlage zu leisten, wenn dies notwendig ist, um die Wirksamkeit der Leistung zu sichern oder um Rückschläge zu vermeiden (Nachsorgeprinzip). Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle ist die Stellung der Hilfe suchenden Person innerhalb ihrer Familie und ihres sonstigen unmittelbaren sozialen Umfeldes nach Möglichkeit zu erhalten und zu festigen (Integrationsprinzip).Nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle ist die Stellung der Hilfe suchenden Person innerhalb ihrer Familie und ihres sonstigen unmittelbaren sozialen Umfeldes nach Möglichkeit zu erhalten und zu festigen (Integrationsprinzip). Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle sind Art und Umfang der Leistung Bedarfsorientierter Mindestsicherung so zu wählen, dassNach Absatz 4, dieser Gesetzesstelle sind Art und Umfang der Leistung Bedarfsorientierter Mindestsicherung so zu wählen, dass 1. unter Berücksichtigung der Eigenart und Ursache der sozialen Notlage und 2. unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Hilfe suchenden Person, insbesondere des körperlichen, geistigen und psychischen Zustandes sowie der Fähigkeiten, Beeinträchtigungen und das Ausmaß ihrer sozialen Integration sowie 3. bei zweckmäßigem, wirtschaftlichem und sparsamem Aufwand die Hilfe suchende Person, so weit es möglich ist, zur Selbsthilfe befähigt wird (Hilfe zur Selbsthilfe). Nach Abs. 5 dieser Gesetzesstelle besteht auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung des Landes ein Rechtsanspruch, soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt.Nach Absatz 5, dieser Gesetzesstelle besteht auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung des Landes ein Rechtsanspruch, soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt.
§ 4Abs.
1 Z. 1 NÖ MSG ist im Sinne dieses Gesetzes hilfsbedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach §§ 10 bis 12 für sich und für die mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihm oder ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihm oder ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält.
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ MSG ist im Sinne dieses Gesetzes hilfsbedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach Paragraphen 10 bis 12 für sich und für die mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihm oder ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihm oder ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält.
§ 5Abs.
1 NÖ MSG haben Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, dieGemäß Paragraph 5, Absatz eins, NÖ MSG haben Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die
- hilfsbedürftig sind,
- ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren Aufenthalt in Niederösterreich haben und
- zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind. Nach Abs. 2 Z. 1 dieser Gesetzesstelle gehören zum Personenkreis nach Abs. 1 Z. 3 jedenfalls österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“
§ 47Abs.
2 NAG verfügen.Nach Absatz 2, Ziffer eins, dieser Gesetzesstelle gehören zum Personenkreis nach Absatz eins, Ziffer 3, jedenfalls österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“
Paragraph 47, Absatz 2, NAG verfügen.
§ 6Abs.
1 NÖ MSG hat die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen.
Paragraph 6, Absatz eins, NÖ MSG hat die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem
- Abschnitt unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle gelten als Einkommen alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen.Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle gelten als Einkommen alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen. Nach Abs. 2a dieser Gesetzesstelle haben vom Einkommen jedenfalls unberücksichtigt zu bleiben: Nach Absatz 2 a, dieser Gesetzesstelle haben vom Einkommen jedenfalls unberücksichtigt zu bleiben:
- Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, mit Ausnahme von Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich;
- Kinderabsetzbeträge nach dem EStG
- Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle darf die Verwertung von Vermögen nicht verlangt werden, wenn dadurch eine soziale Notlage erst ausgelöst, verschärft oder vorläufig verschlimmert würde. Dies ist jedenfalls anzunehmen bei Gegenständen, die zur persönlichen Berufsausübung oder zur Fortsetzung (Aufnahme) einer Erwerbstätigkeit oder zur Vermeidung, Bewältigung oder Überwindung einer Notlage dienen.Nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle darf die Verwertung von Vermögen nicht verlangt werden, wenn dadurch eine soziale Notlage erst ausgelöst, verschärft oder vorläufig verschlimmert würde. Dies ist jedenfalls anzunehmen bei Gegenständen, die zur persönlichen Berufsausübung oder zur Fortsetzung (Aufnahme) einer Erwerbstätigkeit oder zur Vermeidung, Bewältigung oder Überwindung einer Notlage dienen. Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle ist von der Verwertung von unbeweglichem Vermögen solange abzusehen, als dieses der Deckung des notwendigen Wohnbedarfes der Hilfe suchenden Person und der ihr gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten oder in Lebensgemeinschaft lebenden Personen dient. Werden Leistungen nach diesem Gesetz oder wurden Leistungen nach § 9 NÖ Sozialhilfegesetz, LGBl. 9200-7, länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate bezogen, kann allerdings eine grundbücherliche Sicherstellung der Ersatzforderung vorgenommen werden.Nach Absatz 4, dieser Gesetzesstelle ist von der Verwertung von unbeweglichem Vermögen solange abzusehen, als dieses der Deckung des notwendigen Wohnbedarfes der Hilfe suchenden Person und der ihr gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten oder in Lebensgemeinschaft lebenden Personen dient. Werden Leistungen nach diesem Gesetz oder wurden Leistungen nach Paragraph 9, NÖ Sozialhilfegesetz, Landesgesetzblatt 9200-7, länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate bezogen, kann allerdings eine grundbücherliche Sicherstellung der Ersatzforderung vorgenommen werden. Nach Abs. 5 dieser Gesetzesstelle sind bei der Bemessung der Frist nach Abs. 4 auch frühere ununterbrochene Zeiten des Bezuges von Leistungen von jeweils mindestens zwei Monaten zu berücksichtigen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen.Nach Absatz 5, dieser Gesetzesstelle sind bei der Bemessung der Frist nach Absatz 4, auch frühere ununterbrochene Zeiten des Bezuges von Leistungen von jeweils mindestens zwei Monaten zu berücksichtigen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen. Nach Abs. 6 dieser Gesetzesstelle hat die Landesregierung durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz der eigenen Mittel zu erlassen, insbesondere inwieweit Einkommen und Vermögenswerte der hilfsbedürftigen Person und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei zu bleiben habenNach Absatz 6, dieser Gesetzesstelle hat die Landesregierung durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz der eigenen Mittel zu erlassen, insbesondere inwieweit Einkommen und Vermögenswerte der hilfsbedürftigen Person und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei zu bleiben haben
§ 7Abs.
1 NÖ MSG müssen arbeitsfähige Personen, die zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind, bereit sein, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen. Dabei ist hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sowie der Zumutbarkeit einer Beschäftigung grundsätzlich von denselben Kriterien wie bei der Notstandshilfe (bzw. bei Bezug von Arbeitslosengeld von den bei diesem vorgesehenen Kriterien) auszugehen.
Paragraph 7, Absatz eins, NÖ MSG müssen arbeitsfähige Personen, die zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind, bereit sein, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen. Dabei ist hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sowie der Zumutbarkeit einer Beschäftigung grundsätzlich von denselben Kriterien wie bei der Notstandshilfe (bzw. bei Bezug von Arbeitslosengeld von den bei diesem vorgesehenen Kriterien) auszugehen. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist eine Hilfe suchende Person arbeitsfähig, wenn sie nicht invalid beziehungsweise nicht berufsunfähig im Sinne der für sie in Betracht kommenden Vorschriften der §§ 255, 273 beziehungsweise 280 ASVG ist. Die Hilfe suchende Person ist, wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit ergeben, verpflichtet, sich auf Anordnung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen.Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle ist eine Hilfe suchende Person arbeitsfähig, wenn sie nicht invalid beziehungsweise nicht berufsunfähig im Sinne der für sie in Betracht kommenden Vorschriften der Paragraphen 255, 273, beziehungsweise 280 ASVG ist. Die Hilfe suchende Person ist, wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit ergeben, verpflichtet, sich auf Anordnung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle ist bereit zum Einsatz der Arbeitskraft, wer bereit ist, Nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle ist bereit zum Einsatz der Arbeitskraft, wer bereit ist,
- eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen,eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen,
- sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen,
- an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen,
- von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und
- von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle gelten jedenfalls Personen als nicht bereit ihre Arbeitskraft in zumutbarer Weise einzusetzen, Nach Absatz 4, dieser Gesetzesstelle gelten jedenfalls Personen als nicht bereit ihre Arbeitskraft in zumutbarer Weise einzusetzen,
- deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben jeweils für die ersten vier Wochen nach Beendigung des Dienstverhältnisses,
- deren Anspruch auf Leistungen des Arbeitsmarktservice insbesondere nach § 10 AlVG gekürzt oder (vorübergehend) eingestellt wurde, für die Dauer der durch das AMS verfügten Kürzung oder Einstellung. deren Anspruch auf Leistungen des Arbeitsmarktservice insbesondere nach Paragraph 10, AlVG gekürzt oder (vorübergehend) eingestellt wurde, für die Dauer der durch das AMS verfügten Kürzung oder Einstellung. Nach Abs. 5 dieser Gesetzesstelle ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der Hilfe suchenden Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. Nach Absatz 5, dieser Gesetzesstelle ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der Hilfe suchenden Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. Nach Abs. 6 dieser Gesetzesstelle ist bei der Beurteilung der Abs. 1 bis 5 auf die persönliche und familiäre Situation der Hilfe suchenden Person Rücksicht zu nehmen. Der Einsatz der Arbeitskraft darf insbesondere nicht verlangt werden bei Personen, die Nach Absatz 6, dieser Gesetzesstelle ist bei der Beurteilung der Absatz eins bis 5 auf die persönliche und familiäre Situation der Hilfe suchenden Person Rücksicht zu nehmen. Der Einsatz der Arbeitskraft darf insbesondere nicht verlangt werden bei Personen, die
- das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben;
- Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, welche das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil keine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen;
- pflegebedürftige Angehörige (§ 123 ASVG), welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen, überwiegend betreuen;pflegebedürftige Angehörige (Paragraph 123, ASVG), welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen, überwiegend betreuen;
- Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (§§ 14a und 14b AVRAG) oder Pflege eines nahen Angehörigen (§§ 14c und 14d AVRAG) leisten;Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (Paragraphen 14 a und 14 b AVRAG) oder Pflege eines nahen Angehörigen (Paragraphen 14 c und 14 d AVRAG) leisten;
- in einer zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen a) die bereits vor Vollendung des
- Lebensjahres begonnen wurde, oder b) die bereits vor Vollendung des
- Lebensjahres begonnen wurde und den Pflichtschulabschluss zum Ziel hat, oder c) den erstmaligen Abschluss einer Lehre (auch in Form einer Facharbeiter-Intensivausbildung) zum Ziel hat und dadurch die (Wieder-)Eingliederung in das Erwerbsleben erleichtert werden kann;
- eine Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften beziehen.
§ 7aAbs.
1 NÖ MSG müssen Hilfe suchende Personen unbeschadet des § 7 alle Maßnahmen ergreifen, die geeignet sind, die Vermittelbarkeit (z.B. Deutschkurse) am Arbeitsmarkt, die Arbeitsfähigkeit oder die soziale Stabilisierung zu verbessern.
Paragraph 7 a, Absatz eins, NÖ MSG müssen Hilfe suchende Personen unbeschadet des Paragraph 7, alle Maßnahmen ergreifen, die geeignet sind, die Vermittelbarkeit (z.B. Deutschkurse) am Arbeitsmarkt, die Arbeitsfähigkeit oder die soziale Stabilisierung zu verbessern.
§ 8Abs.
1 NÖ MSG sind Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.
Paragraph 8, Absatz eins, NÖ MSG sind Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten bzw. einer Ehegattin, eines eingetragenen Partners bzw. einer eingetragenen Partnerin oder einer sonst unterhaltsverpflichteten Person sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach § 11 Abs. 1 maßgebenden Mindeststandard übersteigt.Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle ist das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten bzw. einer Ehegattin, eines eingetragenen Partners bzw. einer eingetragenen Partnerin oder einer sonst unterhaltsverpflichteten Person sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach Paragraph 11, Absatz eins, maßgebenden Mindeststandard übersteigt. Kann die Hilfe suchende Person glaubhaft machen, von den in Abs. 2 genannten Personen keine Leistungen oder nur in einem geringeren Ausmaß zu erhalten und kommt auch eine Rechtsverfolgung nach Abs. 5 nicht in Betracht, ist ihr nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle der entsprechende Mindeststandard für eine volljährige Person in Haushaltsgemeinschaft (§ 11 Abs. 1) bzw. der entsprechende Differenzbetrag auf diesen Mindeststandard zu gewähren.Kann die Hilfe suchende Person glaubhaft machen, von den in Absatz 2, genannten Personen keine Leistungen oder nur in einem geringeren Ausmaß zu erhalten und kommt auch eine Rechtsverfolgung nach Absatz 5, nicht in Betracht, ist ihr nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle der entsprechende Mindeststandard für eine volljährige Person in Haushaltsgemeinschaft (Paragraph 11, Absatz eins,) bzw. der entsprechende Differenzbetrag auf diesen Mindeststandard zu gewähren. Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle ist das Einkommen eines unterhaltsverpflichteten Kindes nicht zu berücksichtigen.Nach Absatz 4, dieser Gesetzesstelle ist das Einkommen eines unterhaltsverpflichteten Kindes nicht zu berücksichtigen. Nach Abs. 5 dieser Gesetzesstelle hat eine Hilfe suchende Person Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht oder nicht in diesem Ausmaß zu leisten wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist. Solange sie alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung solcher Ansprüche unternimmt, dürfen ihr die zur unmittelbaren Bedarfsdeckung erforderlichen Leistungen nicht verwehrt, gekürzt oder entzogen werden.Nach Absatz 5, dieser Gesetzesstelle hat eine Hilfe suchende Person Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht oder nicht in diesem Ausmaß zu leisten wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist. Solange sie alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung solcher Ansprüche unternimmt, dürfen ihr die zur unmittelbaren Bedarfsdeckung erforderlichen Leistungen nicht verwehrt, gekürzt oder entzogen werden.
§ 9Abs.
1 NÖ MSG umfasst die Bedarfsorientierte Mindestsicherung folgende Leistungen:
Paragraph 9, Absatz eins, NÖ MSG umfasst die Bedarfsorientierte Mindestsicherung folgende Leistungen:
- Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes,
- Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes,
- Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung,
- Zusatzleistungen,
- Wiedereinsteigerbonus,
- Übernahme der Bestattungskosten. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle werden Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes (Abs. 1 Z. 1) oder zur Deckung des Wohnbedarfes (Abs. 1 Z. 2) grundsätzlich durch einmalige oder laufende Geldleistungen (Mindeststandards) erbracht. Laufende Geldleistungen werden jeweils am Monatsletzten im Nachhinein fällig. Zur Vermeidung von Härtefällen kann bei der erstmaligen Auszahlung ein Vorschuss gewährt werden. Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle werden Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes (Absatz eins, Ziffer eins,) oder zur Deckung des Wohnbedarfes (Absatz eins, Ziffer 2,) grundsätzlich durch einmalige oder laufende Geldleistungen (Mindeststandards) erbracht. Laufende Geldleistungen werden jeweils am Monatsletzten im Nachhinein fällig. Zur Vermeidung von Härtefällen kann bei der erstmaligen Auszahlung ein Vorschuss gewährt werden. Nach Abs. 2a dieser Gesetzesstelle gebühren Geldleistungen nach Abs. 2 aliquot ab Antragstellung, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist. Nach Absatz 2 a, dieser Gesetzesstelle gebühren Geldleistungen nach Absatz 2, aliquot ab Antragstellung, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist. Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle sind laufende Geldleistungen nach Abs. 2 und Sachleistungen oder stationäre Hilfe nach Abs. 3 entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen, bei erstmaliger Gewährung mit maximal sechs Monaten, bei jeder weiteren Gewährung mit maximal zwölf Monaten. Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit oder Erreichung des Regelpensionsalters kann die weitere Befristung entfallen. Nach Absatz 4, dieser Gesetzesstelle sind laufende Geldleistungen nach Absatz 2 und Sachleistungen oder stationäre Hilfe nach Absatz 3, entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen, bei erstmaliger Gewährung mit maximal sechs Monaten, bei jeder weiteren Gewährung mit maximal zwölf Monaten. Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit oder Erreichung des Regelpensionsalters kann die weitere Befristung entfallen. Nach Abs. 4a dieser Gesetzesstelle ist ein Antrag auf eine weitere Gewährung rechtzeitig vor Ende der befristeten Leistung zu stellen. Erfolgt eine Antragstellung nicht rechtzeitig aber noch innerhalb von 6 Wochen nach dem Ende der befristeten Leistung, ist bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen die Bedarfsorientierte Mindestsicherung ohne Unterbrechung der Leistung weiter zu gewähren, es sei denn die Nichteinhaltung der rechtzeitigen Antragstellung ist vorwerfbar.Nach Absatz 4 a, dieser Gesetzesstelle ist ein Antrag auf eine weitere Gewährung rechtzeitig vor Ende der befristeten Leistung zu stellen. Erfolgt eine Antragstellung nicht rechtzeitig aber noch innerhalb von 6 Wochen nach dem Ende der befristeten Leistung, ist bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen die Bedarfsorientierte Mindestsicherung ohne Unterbrechung der Leistung weiter zu gewähren, es sei denn die Nichteinhaltung der rechtzeitigen Antragstellung ist vorwerfbar. Nach Abs. 5 dieser Gesetzesstelle können Geldleistungen nach Abs. 2 an Dritte ausbezahlt werden, wenn dadurch eine den Zielen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung dienende Bedarfsdeckung besser erreicht werden kann.Nach Absatz 5, dieser Gesetzesstelle können Geldleistungen nach Absatz 2, an Dritte ausbezahlt werden, wenn dadurch eine den Zielen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung dienende Bedarfsdeckung besser erreicht werden kann.
§ 10Abs.
1 NÖ MSG umfassen Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.
Paragraph 10, Absatz eins, NÖ MSG umfassen Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle umfassen Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben. Nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle umfassen Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben.
§ 11Abs.
1 NÖ MSG hat die Landesregierung ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festzulegen:
Paragraph 11, Absatz eins, NÖ MSG hat die Landesregierung ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a,
- bb)ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festzulegen: 1. für alleinstehende und alleinerziehende Personen 100 % 2. für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben 75 % 3. für leistungsberechtigte volljährige Personen ab der drittältesten Person, wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist 50 % 4. für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben 23 %. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle beinhalten die Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Abs. 1 grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25 % bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5 %. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z.B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25 % bzw. 12,5 %. Nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle beinhalten die Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Absatz eins, grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25 % bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5 %. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z.B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25 % bzw. 12,5 %. Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle sind die Mindeststandards nach Abs. 1 zwölf Mal pro Jahr zu gewähren.Nach Absatz 4, dieser Gesetzesstelle sind die Mindeststandards nach Absatz eins, zwölf Mal pro Jahr zu gewähren. Nach Abs. 5 dieser Gesetzesstelle ist der Mindeststandard nach Abs. 1 Z 1 zu Beginn eines jeden Kalenderjahres mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit.a
- bb)ASVG neu zu bemessen. Daran anknüpfend werden die übrigen Mindeststandards nach Abs. 1 Z 2 bis Z 4 ebenfalls jährlich neu bemessen.Nach Absatz 5, dieser Gesetzesstelle ist der Mindeststandard nach Absatz eins, Ziffer eins, zu Beginn eines jeden Kalenderjahres mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a,
- bb)ASVG neu zu bemessen. Daran anknüpfend werden die übrigen Mindeststandards nach Absatz eins, Ziffer 2 bis Ziffer 4, ebenfalls jährlich neu bemessen.
§ 12Abs.
1 NÖ MSG umfassen Leistungen zum Schutz bei Krankheit (einschließlich Zahnbehandlung und Zahnersatz), Schwangerschaft und Entbindung jene Sachleistungen und Vergünstigungen, wie sie Bezieherinnen oder Bezieher einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung von der NÖ Gebietskrankenkasse beanspruchen können.
Paragraph 12, Absatz eins, NÖ MSG umfassen Leistungen zum Schutz bei Krankheit (einschließlich Zahnbehandlung und Zahnersatz), Schwangerschaft und Entbindung jene Sachleistungen und Vergünstigungen, wie sie Bezieherinnen oder Bezieher einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung von der NÖ Gebietskrankenkasse beanspruchen können. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle stellt das Land die Leistungen nach Abs. 1 durch Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung für die nach § 9 ASVG in die gesetzliche Krankenversicherung einbezogenen Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sicher. Die vom Land zu entrichtenden Krankenversicherungsbeiträge entsprechen der Höhe, wie sie von und für Ausgleichszulagenbezieherinnen und Ausgleichszulagenbeziehern im ASVG vorgesehen sind.Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle stellt das Land die Leistungen nach Absatz eins, durch Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung für die nach Paragraph 9, ASVG in die gesetzliche Krankenversicherung einbezogenen Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sicher. Die vom Land zu entrichtenden Krankenversicherungsbeiträge entsprechen der Höhe, wie sie von und für Ausgleichszulagenbezieherinnen und Ausgleichszulagenbeziehern im ASVG vorgesehen sind. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle hat das Land die Krankenversicherungsbeiträge für die Dauer des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach diesem Gesetz zu entrichten.Nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle hat das Land die Krankenversicherungsbeiträge für die Dauer des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach diesem Gesetz zu entrichten.
§ 15Abs.
1 NÖ MSG werden Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung auf Antrag oder, wenn der Behörde Umstände bekannt werden, die eine Leistung erforderlich machen, von Amts wegen gewährt.
Paragraph 15, Absatz eins, NÖ MSG werden Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung auf Antrag oder, wenn der Behörde Umstände bekannt werden, die eine Leistung erforderlich machen, von Amts wegen gewährt. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle können Anträge auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gestellt werden:Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle können Anträge auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gestellt werden: 1. durch die Hilfe suchende Person, soweit sie eigenberechtigt ist, 2. für die Hilfe suchende Person
- a)gesetzliche oder bevollmächtigte Vertreter,
- b)im gemeinsamen Haushalt lebende Familienmitglieder oder Angehörige, jeweils auch ohne Nachweis der Bevollmächtigung, wenn keine Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis bestehen,
- c)durch ihre Sachwalterin oder ihren Sachwalter, wenn die Antragstellung zu deren oder dessen Aufgabenbereich gehört,
- d)Vertreter oder Vertreterinnen von Einrichtungen, in denen die Hilfe suchende Person Leistungen erhält. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle können Anträge bei der Gemeinde oder der Bezirksverwaltungsbehörde eingebracht werden.Nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle können Anträge bei der Gemeinde oder der Bezirksverwaltungsbehörde eingebracht werden. Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle sind im Antrag Angaben zuNach Absatz 4, dieser Gesetzesstelle sind im Antrag Angaben zu 1. Person und Personenstand, 2. den Wohnverhältnissen, 3. den Einkommensverhältnissen, 4. den Vermögensverhältnissen und 5. dem Betreuungsverhältnis mit dem Arbeitsmarktservice des Antragstellers und aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen zu machen und durch entsprechende Nachweise zu belegen. Nach Abs. 5 dieser Gesetzesstelle kann als Nachweis im Sinne des Abs. 4 die Behörde insbesondere folgende Unterlagen verlangen:Nach Absatz 5, dieser Gesetzesstelle kann als Nachweis im Sinne des Absatz 4, die Behörde insbesondere folgende Unterlagen verlangen: 1. zur Person und Personenstand: Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde, Scheidungsurteil bzw. Vergleichsausfertigung, Nachweis über die Begründung bzw. Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft, 2. zu den Wohnverhältnissen: Mietvertrag, Nachweis über einen Wohnzuschuss, 3. zu den Einkommensverhältnissen: Lohnbestätigung, Einkommenssteuerbescheid, Leistungsbezugsbestätigung des Arbeitsmarktservice, Nachweise über Pensions-/Rentenleistungen, Bestätigung der Krankenkasse über Krankengeld oder Kinderbetreuungsgeld, Nachweise über die Höhe der Unterhaltsleistung, Einheitswertbescheide über land- und forstwirtschaftlichen Besitz, Pachtverträge, 4. zu den Vermögensverhältnissen: Sparbücher, Bausparverträge, Lebensversicherungen, Aktien, Wertpapiere und Kontoauszüge, 5. zum Betreuungsverhältnis mit dem Arbeitsmarktservice: Bestätigung der Vormerkung zur Arbeitssuche und die Betreuungsvereinbarung. Nach Abs. 6 dieser Gesetzesstelle entfällt die Vorlage von Urkunden und sonstigen Unterlagen nach Abs. 4 bzw. darf deren Vorlage nach Abs. 5 nicht verlangt werden, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden Register, insbesondere im Zentralen Personenstandsregister (ZPR, § 44 des Personenstandsgesetzes 2013 - PStG 2013, BGBl. I Nr. 16/2013), im Zentralen Melderegister (ZMR, § 16 des Meldegesetzes 1991 - MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992) oder im Zentralen Staatsbürgerschaftsregister (ZSR, § 56a des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 - StbG, BGBl. Nr. 311/1985) oder durch Abfrage des Grundbuchs (§ 6 des Grundbuchsumstellungsgesetzes - GUG, BGBl. Nr. 550/1980), festgestellt werden können.Nach Absatz 6, dieser Gesetzesstelle entfällt die Vorlage von Urkunden und sonstigen Unterlagen nach Absatz 4, bzw. darf deren Vorlage nach Absatz 5, nicht verlangt werden, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden Register, insbesondere im Zentralen Personenstandsregister (ZPR, Paragraph 44, des Personenstandsgesetzes 2013 - PStG 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013,), im Zentralen Melderegister (ZMR, Paragraph 16, des Meldegesetzes 1991 - MeldeG, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,) oder im Zentralen Staatsbürgerschaftsregister (ZSR, Paragraph 56 a, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 - StbG, Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1985,) oder durch Abfrage des Grundbuchs (Paragraph 6, des Grundbuchsumstellungsgesetzes - GUG, Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1980,), festgestellt werden können.
§ 16Abs.
1 NÖ MSG ist die Gemeinde, in der die Hilfe suchende Person ihren Hauptwohnsitz oder Aufenthalt hat, über einen Antrag auf eine Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach § 10 zu informieren. Die Gemeinde kann zum Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung einer Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung eine Stellungnahme abgeben.
Paragraph 16, Absatz eins, NÖ MSG ist die Gemeinde, in der die Hilfe suchende Person ihren Hauptwohnsitz oder Aufenthalt hat, über einen Antrag auf eine Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach Paragraph 10, zu informieren. Die Gemeinde kann zum Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung einer Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung eine Stellungnahme abgeben. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist die Stellungnahme bei der Entscheidung der Behörde zu berücksichtigen. Die Gemeinde ist über den Ausgang des Verfahrens sowie über jede nachträgliche Leistungseinstellung zu informieren.Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle ist die Stellungnahme bei der Entscheidung der Behörde zu berücksichtigen. Die Gemeinde ist über den Ausgang des Verfahrens sowie über jede nachträgliche Leistungseinstellung zu informieren.
§ 17Abs.
1 NÖ MSG hat die Behörde die Hilfe suchende Person (ihr gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter bzw. ihr Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gehört) über die Rechtslage entsprechend zu informieren, so weit dies zur Erreichung der Ziele und nach den Grundsätzen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung des Landes notwendig ist.
Paragraph 17, Absatz eins, NÖ MSG hat die Behörde die Hilfe suchende Person (ihr gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter bzw. ihr Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gehört) über die Rechtslage entsprechend zu informieren, so weit dies zur Erreichung der Ziele und nach den Grundsätzen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung des Landes notwendig ist. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist die Hilfe suchende Person (ihr gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter bzw. ihr Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gehört) verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der ihr von der Behörde erteilten Aufträge mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen und Auskünfte zu erteilen sowie die dafür erforderlichen Urkunden, Unterlagen und Nachweise beizubringen. Weiters hat sich die Hilfe suchende Person auch den für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchungen (etwa Untersuchung der Arbeitsfähigkeit) zu unterziehen. Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle ist die Hilfe suchende Person (ihr gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter bzw. ihr Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gehört) verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der ihr von der Behörde erteilten Aufträge mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen und Auskünfte zu erteilen sowie die dafür erforderlichen Urkunden, Unterlagen und Nachweise beizubringen. Weiters hat sich die Hilfe suchende Person auch den für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchungen (etwa Untersuchung der Arbeitsfähigkeit) zu unterziehen.
§ 20Abs.
1 NÖ MSG sind Anträge auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung abzuweisen, wenn die Hilfe suchende Person ihre Mitwirkungspflichten nach § 17 Abs. 2 trotz Hinweis auf die Rechtsfolgen nicht erfüllt.
Paragraph 20, Absatz eins, NÖ MSG sind Anträge auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung abzuweisen, wenn die Hilfe suchende Person ihre Mitwirkungspflichten nach Paragraph 17, Absatz 2, trotz Hinweis auf die Rechtsfolgen nicht erfüllt. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind bereits zuerkannte Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung mit Bescheid nach Maßgabe der Abs. 3 und 4 zu kürzen oder einzustellen, wenn die Hilfe suchende PersonNach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle sind bereits zuerkannte Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung mit Bescheid nach Maßgabe der Absatz 3 und 4 zu kürzen oder einzustellen, wenn die Hilfe suchende Person 1. gewährte Geldleistungen nach diesem Gesetz trotz Ermahnung zweckwidrig verwendet und Sachleistungen oder stationäre Hilfe
§ 9Abs.
3 nicht in Betracht kommen,gewährte Geldleistungen nach diesem Gesetz trotz Ermahnung zweckwidrig verwendet und Sachleistungen oder stationäre Hilfe
Paragraph 9, Absatz 3, nicht in Betracht kommen, 2. die Mitwirkungspflicht nach § 17 Abs. 2, die Anzeigepflicht oder Rückerstattungspflicht nach § 23, die Auskunftspflicht nach § 24 Abs. 2 oder die Kostenersatzpflicht nach § 26 nicht erfüllt, nachdem die Hilfe suchende Person auf diese Rechtsfolge nachweislich aufmerksam gemacht wurde.die Mitwirkungspflicht nach Paragraph 17, Absatz 2,, die Anzeigepflicht oder Rückerstattungspflicht nach Paragraph 23,, die Auskunftspflicht nach Paragraph 24, Absatz 2, oder die Kostenersatzpflicht nach Paragraph 26, nicht erfüllt, nachdem die Hilfe suchende Person auf diese Rechtsfolge nachweislich aufmerksam gemacht wurde. Kürzungen oder Einstellungen von zuerkannten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach § 5 Abs. 4 erfolgen ohne Bescheid.Kürzungen oder Einstellungen von zuerkannten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach Paragraph 5, Absatz 4, erfolgen ohne Bescheid. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle haben Kürzungen oder Einstellungen von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach Abs. 2 verhältnismäßig zu erfolgen.Nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle haben Kürzungen oder Einstellungen von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach Absatz 2, verhältnismäßig zu erfolgen. Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle darf durch Kürzungen oder Einstellungen von Leistungen der Wohnbedarf der Hilfe suchenden Person sowie der Lebensunterhalt und der Wohnbedarf der im gemeinsamen Haushalt lebenden, der Hilfe suchenden Person gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht beeinträchtigt werden.Nach Absatz 4, dieser Gesetzesstelle darf durch Kürzungen oder Einstellungen von Leistungen der Wohnbedarf der Hilfe suchenden Person sowie der Lebensunterhalt und der Wohnbedarf der im gemeinsamen Haushalt lebenden, der Hilfe suchenden Person gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht beeinträchtigt werden.
§ 21Abs.
1 NÖ MSG ist die Leistung von Amts wegen mit schriftlichem Bescheid rückwirkend neu zu bemessen, wenn Änderungen der Voraussetzungen eintreten; fallen Voraussetzungen weg, ist die Leistung mit schriftlichem Bescheid rückwirkend einzustellen.
Paragraph 21, Absatz eins, NÖ MSG ist die Leistung von Amts wegen mit schriftlichem Bescheid rückwirkend neu zu bemessen, wenn Änderungen der Voraussetzungen eintreten; fallen Voraussetzungen weg, ist die Leistung mit schriftlichem Bescheid rückwirkend einzustellen.
§ 23Abs.
1 NÖ MSG ist die Person, der Bedarfsorientierte Mindestsicherung gewährt wird (ihr gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter bzw. ihr Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gehört), verpflichtet, jede ihr bekannte Änderung der für die Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere Änderungen der Einkommens- und Vermögens-, der Wohn- oder Familienverhältnisse, des rechtmäßigen Aufenthaltes im Inland, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten binnen zwei Wochen ab Eintritt der Änderung der Behörde anzuzeigen.
Paragraph 23, Absatz eins, NÖ MSG ist die Person, der Bedarfsorientierte Mindestsicherung gewährt wird (ihr gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter bzw. ihr Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gehört), verpflichtet, jede ihr bekannte Änderung der für die Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere Änderungen der Einkommens- und Vermögens-, der Wohn- oder Familienverhältnisse, des rechtmäßigen Aufenthaltes im Inland, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten binnen zwei Wochen ab Eintritt der Änderung der Behörde anzuzeigen. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle haben Personen, die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung insbesondere wegen Verletzung der Anzeigepflicht nach Abs. 1 oder auf Grund falscher Angaben sowie durch Verschweigen oder Verheimlichen von Tatsachen zu Unrecht in Anspruch genommen haben, diese rückzuerstatten oder dafür angemessenen Ersatz zu leisten. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die
§ 33Abs.
3 weitergewährt wurden, wenn das Beschwerdeverfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle haben Personen, die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung insbesondere wegen Verletzung der Anzeigepflicht nach Absatz eins, oder auf Grund falscher Angaben sowie durch Verschweigen oder Verheimlichen von Tatsachen zu Unrecht in Anspruch genommen haben, diese rückzuerstatten oder dafür angemessenen Ersatz zu leisten. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die
Paragraph 33, Absatz 3, weitergewährt wurden, wenn das Beschwerdeverfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
§ 1Abs.
1 NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) beträgt der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für:
Paragraph eins, Absatz eins, NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) beträgt der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für:
- Alleinstehende oder Alleinerziehende: 633,35 Euro;
- volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben: a. je Person 475,01 Euro; b. ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigt ist: 316,67 Euro;
- minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht: 145,67 Euro.
§ 1Abs.
2 NÖ MSV beträgt der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:
Paragraph eins, Absatz 2, NÖ MSV beträgt der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:
- Alleinstehende oder Alleinerziehende: bis zu 211,11 Euro;
- volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben: a. je Person: bis zu 158,34 Euro; b. ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigt ist: bis zu 105,56 Euro;
- minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht: bis zu 48,56 Euro.
§ 1Abs.
3 NÖ MSV verringern sich für Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, die jeweiligen Mindeststandards an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes nach Abs. 2 um 50 %.
Paragraph eins, Absatz 3, NÖ MSV verringern sich für Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, die jeweiligen Mindeststandards an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes nach Absatz 2, um 50 %. Ab dem 1. Jänner 2018 gilt für § 1 Abs. 1 und 2 MSV:Ab dem 1. Jänner 2018 gilt für Paragraph eins, Absatz eins und 2 MSV:
§ 1Abs.
1 NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) beträgt der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für:
Paragraph eins, Absatz eins, NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) beträgt der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für:
- Alleinstehende oder Alleinerziehende: 647,28 Euro;
- volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben: a. je Person 485,46 Euro; b. ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigt ist: 323,64 Euro;
- minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht: 148,88 Euro.
§ 1Abs.
2 NÖ MSV beträgt der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:
Paragraph eins, Absatz 2, NÖ MSV beträgt der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:
- Alleinstehende oder Alleinerziehende: bis zu 215,76 Euro;
- volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben: a. je Person: bis zu 161,82 Euro; b. ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigt ist: bis zu 107,88 Euro;
- minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht: bis zu 49,62 Euro. Gem. § 1 Abs. 3 NÖ MSV verringern sich für Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, die jeweiligen Mindeststandards an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes nach Abs. 2 um 50 %. Gem. Paragraph eins, Absatz 3, NÖ MSV verringern sich für Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, die jeweiligen Mindeststandards an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes nach Absatz 2, um 50 %.
§ 3Abs.
1 MSV sind die Geldleistungen nach §§ 1, 1a und 2 12 Mal pro Jahr zu gewähren. Der Geldbetrag nach § 2 verdoppelt sich darüber hinaus im Auszahlungsmonat Dezember eines jeden Jahres.
Paragraph 3, Absatz eins, MSV sind die Geldleistungen nach Paragraphen eins, eins a und 2 12 Mal pro Jahr zu gewähren. Der Geldbetrag nach Paragraph 2, verdoppelt sich darüber hinaus im Auszahlungsmonat Dezember eines jeden Jahres. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind die Mindeststandards nach § 1 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 sowie der Betrag nach § 2 zu Beginn eines jeden Kalenderjahres mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit.a
- bb)ASVG neu zu bemessen. Daran anknüpfend werden die übrigen Mindeststandards nach § 1 ebenfalls jährlich neu bemessen.Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle sind die Mindeststandards nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, sowie der Betrag nach Paragraph 2, zu Beginn eines jeden Kalenderjahres mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a,
- bb)ASVG neu zu bemessen. Daran anknüpfend werden die übrigen Mindeststandards nach Paragraph eins, ebenfalls jährlich neu bemessen.
§ 1
der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln ist Einkommen die Summe aller Geld- und Sachbezüge.
Paragraph eins, der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln ist Einkommen die Summe aller Geld- und Sachbezüge. Als Einkommen gilt insbesondere:
- Einkünfte aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit (durchschnittlicher monatlicher Bruttobezug zuzüglich Zulagen und Beihilfen), vermindert um die gesetzlichen Abzüge;
- Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne des § 22 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl.Nr. 400/1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 156/2013, und Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 23 EStG 1988, vermindert um die gesetzlichen Abzüge;Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 22, Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl.Nr. 400 aus 1988, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2013,, und Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des Paragraph 23, EStG 1988, vermindert um die gesetzlichen Abzüge;
- Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Betrage von 70 % des jeweils geltenden Versicherungswertes;
- Einkünfte aus einer Rente, Pension oder einem Ruhe- und Versorgungsgenuss einschließlich allfälliger Zulagen und Zuschläge, vermindert um die gesetzlichen Abzüge;
- die Sonderzahlungen (z. B.
- und
- Monatsbezug), vermindert um die gesetzlichen Abzüge;
- alle steuerfrei belassenen, regelmäßigen Einkünfte zur Deckung des Unterhalts, die auf Grund eines Rechtsanspruches gewährt werden (z. B. Alimentationsleistungen).
§ 2Abs.
1 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln sind vom Einkommen nicht anzurechnen:
Paragraph 2, Absatz eins, der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln sind vom Einkommen nicht anzurechnen:
- freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder Dritter, es sei denn, die Zuwendungen erreichen ein Ausmaß oder eine Dauer, dass Hilfe nach dem NÖ Sozialhilfegesetz 2000, LGBl. 9200 oder nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz, LGBl. 9205, nicht zu gewähren wäre;freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder Dritter, es sei denn, die Zuwendungen erreichen ein Ausmaß oder eine Dauer, dass Hilfe nach dem NÖ Sozialhilfegesetz 2000, Landesgesetzblatt 9200 oder nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz, Landesgesetzblatt 9205, nicht zu gewähren wäre;
- Leistungen, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes des Empfängers gewährt werden (z. B. Pflegegeld), es sei denn, der Hilfe Suchende selbst hat Anspruch auf diese Leistungen und es wird ihm Sozialhilfe in Form eines teilstationären oder stationären Dienstes zuteil;
- Kinderabsetzbeträge, Unterhaltsabsetzbeträge und Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbeträge nach dem Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 156/2013, sowie Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 163/2013, ausgenommen Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich;
- Kinderabsetzbeträge, Unterhaltsabsetzbeträge und Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbeträge nach dem Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2013,, sowie Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2013,, ausgenommen Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich;
- Lehrlingsentschädigungen im Ausmaß des nach § 292 Abs. 4 lit.h Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl.Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 187/2013, anrechnungsfrei gestellten Betrages;
- Lehrlingsentschädigungen im Ausmaß des nach Paragraph 292, Absatz 4, Litera h, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl.Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 187 aus 2013,, anrechnungsfrei gestellten Betrages;
- Grund- und Elternrenten nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl.Nr. 152/1957 in der Fassung BGBl. I Nr. 81/2013, und dem Opferfürsorgegesetz, BGBl.Nr. 183/1947 in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2013, es sei denn, der Hilfe Suchende selbst bezieht diese Renten und es wird ihm Sozialhilfe in Form eines teilstationären oder stationären Dienstes zuteil;
- Grund- und Elternrenten nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl.Nr. 152 aus 1957, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2013,, und dem Opferfürsorgegesetz, BGBl.Nr. 183 aus 1947, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013,, es sei denn, der Hilfe Suchende selbst bezieht diese Renten und es wird ihm Sozialhilfe in Form eines teilstationären oder stationären Dienstes zuteil;
- ein Drittel der nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl.Nr. 27/1964 in der Fassung BGBl. I Nr. 81/2013, gewährten Beschädigten- und Witwenrenten sowie die Elternrenten einschließlich einer allfälligen Zusatzrente (§§ 23 Abs. 3, 33 Abs. 1 bzw. 44 Abs. 1 und 45 HVG);
- ein Drittel der nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl.Nr. 27 aus 1964, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2013,, gewährten Beschädigten- und Witwenrenten sowie die Elternrenten einschließlich einer allfälligen Zusatzrente (Paragraphen 23, Absatz 3, 33, Absatz eins, bzw. 44 Absatz eins und 45 HVG);
- Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl.Nr. 305/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 79/2013, und Schulbeihilfen nach dem Schülerbeihilfengesetz 1983, BGBl.Nr. 455/1983 in der Fassung BGBl. I Nr. 154/2013, ausgenommen, wenn sie für den Hilfe Suchenden gewährt werden;
- Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl.Nr. 305 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2013,, und Schulbeihilfen nach dem Schülerbeihilfengesetz 1983, BGBl.Nr. 455 aus 1983, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2013,, ausgenommen, wenn sie für den Hilfe Suchenden gewährt werden;
- Lenkeraufwandsentschädigungen, Reisekostenentschädigungen, Schmutzzulagen; außerdem in halber Höhe Aufwandsentschädigungen, Diäten, Entfernungszulagen, Quartiergelder und Nächtigungsgelder;
- Alimentationsleistungen für Kinder mit Ausnahme jener Leistungen, die für den Hilfe Suchenden bezogen werden;
- Ausbildungsbeihilfen für Lehrlinge nach den Bestimmungen des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl.Nr. 313/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2013, und Ausbildungsbeihilfen nach den Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl.Nr. 22/1970 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2013;Ausbildungsbeihilfen für Lehrlinge nach den Bestimmungen des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl.Nr. 313 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013,, und Ausbildungsbeihilfen nach den Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl.Nr. 22 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013,;
- die Sonderzahlungen (
- und
- Monatsbezug) vermindert um die gesetzlichen Abzüge, wenn Bedarfsorientierte Mindestsicherung geleistet wird;
- Anerkennungsbeträge, die der Hilfe suchenden Person im Rahmen einer Maßnahme zur Heranführung an den Arbeitsprozess durch eine regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten Dienstleister als Leistungsanreiz zufließen, jedoch nur im Anwendungsbereich des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. 9205, und bis zur Höhe des maximalen Einkommensfreibetrages nach Abs.
- Eine entsprechende Maßnahme stellt insbesondere die stundenweise Integration in einen Arbeitsprozess dar, nicht aber eine Tätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses im Sinne der §§ 4 und 5 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl.Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 187/2013;Anerkennungsbeträge, die der Hilfe suchenden Person im Rahmen einer Maßnahme zur Heranführung an den Arbeitsprozess durch eine regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten Dienstleister als Leistungsanreiz zufließen, jedoch nur im Anwendungsbereich des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. 9205, und bis zur Höhe des maximalen Einkommensfreibetrages nach Absatz 2, Eine entsprechende Maßnahme stellt insbesondere die stundenweise Integration in einen Arbeitsprozess dar, nicht aber eine Tätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses im Sinne der Paragraphen 4 und 5 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl.Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 187 aus 2013,;
- Anerkennungsbeträge für Menschen mit besonderen Bedürfnissen im Sinne des § 24 NÖ Sozialhilfegesetz 2000, LGBl. 9200, für Tätigkeiten im Rahmen einer stationären oder teilstationären Betreuung, jedoch nur bis zur Höhe des maximalen Einkommensfreibetrages nach Abs. 2;
- Anerkennungsbeträge für Menschen mit besonderen Bedürfnissen im Sinne des Paragraph 24, NÖ Sozialhilfegesetz 2000, Landesgesetzblatt 9200, für Tätigkeiten im Rahmen einer stationären oder teilstationären Betreuung, jedoch nur bis zur Höhe des maximalen Einkommensfreibetrages nach Absatz 2,;
- Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 116/2016, eines nahen Angehörigen (§ 36a AVG) bei der Bemessung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, wenn Pflegeleistungen durch die Hilfe suchende Person für diesen Angehörigen in einer Haushalts- oder Wohngemeinschaft erbracht werden.
- Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,, eines nahen Angehörigen (Paragraph 36 a, AVG) bei der Bemessung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, wenn Pflegeleistungen durch die Hilfe suchende Person für diesen Angehörigen in einer Haushalts- oder Wohngemeinschaft erbracht werden. Hat eine Hilfe suchende Person, die ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielt, vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit zumindest sechs Monate durchgehend Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung
§§ 10und 11 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl.
9205, bezogen, ist ihr
Abs. 2 ein Freibetrag im Ausmaß von 15 % des monatlichen Nettoeinkommens einzuräumen und für die ersten 18 Monate der Erwerbstätigkeit zu gewähren.Hat eine Hilfe suchende Person, die ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielt, vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit zumindest sechs Monate durchgehend Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung
Paragraphen 10 und 11 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, Landesgesetzblatt 9205, bezogen, ist ihr
Absatz 2, ein Freibetrag im Ausmaß von 15 % des monatlichen Nettoeinkommens einzuräumen und für die ersten 18 Monate der Erwerbstätigkeit zu gewähren. Der Freibetrag beträgt mindestens 7 % und höchstens 17 % des Mindeststandards für eine alleinstehende Person
§ 1Abs.
1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1.Der Freibetrag beträgt mindestens 7 % und höchstens 17 % des Mindeststandards für eine alleinstehende Person
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1.
§ 3Abs.
1 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln haben vom Vermögen des Hilfe Suchenden unberücksichtigt zu bleiben:
Paragraph 3, Absatz eins, der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln haben vom Vermögen des Hilfe Suchenden unberücksichtigt zu bleiben:
- ein den Lebensverhältnissen des Hilfe Suchenden angemessener Hausrat;
- Gegenstände, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit notwendig sind oder zur Vermeidung, Bewältigung oder Überwindung einer sozialen Notlage dienen;
- ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung, die der Deckung des notwendigen Wohnbedarfes des Hilfe Suchenden und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen dienen;
- Gegenstände, die zur Befriedung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht als Luxus anzusehen ist;
- Kraftfahrzeuge, die berufsbedingt oder auf Grund besonderer Umstände, insbesondere Behinderung oder unzureichende Infrastruktur erforderlich sind;
- Ersparnisse bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Mindeststandards für eine alleinstehende Person
§ 1Abs.
1 Z. 1 und Abs. 2 Z. 1 der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1, wenn Bedarfsorientierte Mindestsicherung
§§ 10und 11 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl.
9205, bezogen wird;6. Ersparnisse bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Mindeststandards für eine alleinstehende Person
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1, wenn Bedarfsorientierte Mindestsicherung
Paragraphen 10 und 11 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, Landesgesetzblatt 9205, bezogen wird;
- sonstige Vermögenswerte ausgenommen unbewegliches Vermögen, soweit sie den Freibetrag nach Z 6 nicht übersteigen und solange Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung (§§ 10 und 11 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. 9205) nicht länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate bezogen werden;
- sonstige Vermögenswerte ausgenommen unbewegliches Vermögen, soweit sie den Freibetrag nach Ziffer 6, nicht übersteigen und solange Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung (Paragraphen 10 und 11 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, Landesgesetzblatt 9205) nicht länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate bezogen werden;
- Barbeträge oder sonstige Sachwerte, die das 15-fache des Mindeststandards für eine alleinstehende Person
§ 1Abs.
1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1, nicht übersteigen, wenn Sozialhilfe in Form von teilstationären oder stationären Diensten geleistet wird. 8. Barbeträge oder sonstige Sachwerte, die das 15-fache des Mindeststandards für eine alleinstehende Person
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1, nicht übersteigen, wenn Sozialhilfe in Form von teilstationären oder stationären Diensten geleistet wird.
§ 3Abs.
2 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln sind bei der Bemessung der Frist nach Abs. 1 Z 7 auch frühere ununterbrochene Zeiten des Bezuges von Leistungen (§§ 10 bis 11 NÖ Mindestsicherungsgesetz, LGBl. 9205) von jeweils mindestens zwei Monaten zu berücksichtigen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen.
Paragraph 3, Absatz 2, der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln sind bei der Bemessung der Frist nach Absatz eins, Ziffer 7, auch frühere ununterbrochene Zeiten des Bezuges von Leistungen (Paragraphen 10 bis 11 NÖ Mindestsicherungsgesetz, Landesgesetzblatt 9205) von jeweils mindestens zwei Monaten zu berücksichtigen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen.
§ 3Abs.
3 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln bleibt das Vermögen der unterhaltspflichtigen Angehörigen zur Gänze unberücksichtigt.
Paragraph 3, Absatz 3, der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln bleibt das Vermögen der unterhaltspflichtigen Angehörigen zur Gänze unberücksichtigt. Ziel des NÖ MSG ist nach diesen Bestimmungen also die Vermeidung und Bekämpfung von Armut und sozialer Ausschließung oder von anderen sozialen Notlagen bei hilfsbedürftigen Menschen. Als Leistungsgrundsätze kommen das Subsidiaritätsprinzip, das Nachsorgeprinzip und das Integrationsprinzip zur Anwendung. Das Subsidiaritätsprinzip besagt, dass die Bedarfsorientierte Mindestsicherung so weit zu gewähren ist, als Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht und die Hilfe suchende Person bereit ist, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um einer Notlage zu entgehen. Dem Nachsorgeprinzip zufolge soll die Bedarfsorientierte Mindestsicherung auch vorbeugend gewährt werden, damit einer Notlage entgegengewirkt werden kann. Das Integrationsprinzip besagt, dass die Stellung der Hilfe suchenden Person innerhalb ihrer Familie und ihres sonstigen sozialen Umfeldes nach Möglichkeit zu erhalten und zu festigen ist. Im gegenständlichen Fall kommt das Subsidiaritätsprinzip insofern zum Tragen, als die Beschwerdeführerin, wie festgestellt wurde, aufgrund ihrer Krankheit und mangelnden Einsichtsfähigkeit nicht fähig ist, aus eigener Kraft Einkommen und Vermögen zu erwerben. Unbestritten steht fest, dass die Beschwerdeführerin besachwaltert und Herr Rechtsanwalt B zu ihrem Sachwalter bestellt ist, wobei diesem die Besorgung der Angelegenheiten der Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern sowie die Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten der Beschwerdeführerin übertragen worden sind. Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verwaltungsbereich und -verfahren, somit auch in Bezug auf das verfahrensgegenständliche Sparbuch, nach dem Verwaltungsrecht keine Prozess- und Handlungsfähigkeit besitzt. Unbestritten ist auch, dass die Beschwerdeführerin bis zum
- Oktober 2017 Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bezogen hat. Unbestritten ist auch, dass die Beschwerdeführerin mehrere Grundstücke von ihrer Mutter geerbt und dass sie eines davon, nämlich das Grundstück Nr. ***, KG ***, um den Betrag von € 75.000,00 verkauft hat, wobei ihr ein Betrag von € 71.464,80 (im Folgenden: Verkaufserlös) verbleibt. Unbestritten ist auch, dass sich dieser Verkaufserlös bei der *** (im Folgenden: ***) befindet, wobei dieser Verkaufserlös mangels Vorlage des verfahrensgegenständlichen Sparbuches bei der *** noch nicht auf dieses aufgebucht bzw. in dieses eingetragen worden ist und sich der Verkaufserlös somit derzeit noch nicht auf diesem Sparbuch befindet. Unbestritten ist auch, dass sich das verfahrensgegenständliche Sparbuch im Besitz der Beschwerdeführerin befindet und dass diese nicht bereit ist, dieses Sparbuch ihrem Sachwalter, dem Pflegschaftsgericht oder einer anderen Person auszuhändigen. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung legte der Sachwalter der Beschwerdeführerin glaubwürdig dar, dass der Grund für die Nichtherausgabe des Sparbuches darin liegt, dass die Beschwerdeführerin die Ansicht vertritt, dass im Kaufvertrag vereinbart worden ist, dass der Verkaufserlös auf ein Treuhandkonto überwiesen wird, wobei die den Käufern des Grundstückes bekanntgegebene Kontonummer aber die Nummer ihres eigenen Sparbuches und nicht jene eines Treuhandkontos ist. Daher ist die Überweisung auf das Sparbuchkonto nach Meinung der Beschwerdeführerin rechtswidrig, weil gegen den Vertrag verstoßen wurde. Wie bereits im Sachverhalt dieses Erkenntnisses dargelegt worden ist, ist die angefochtene Entscheidung der belangten Behörde von der Ansicht getragen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Verkaufserlöses über genügend eigene Mittel verfügt, um ihren Lebensbedarf zu bestreiten, sodass sie durch die Deckung ihres Lebensbedarfes durch eigene Mittel im Sinne des NÖ MSG nicht hilfsbedürftig ist, wobei die Ansicht der belangten Behörde darauf fußt, dass die Beschwerdeführerin nicht bereit ist, diese eigenen Mittel auch einzusetzen, zumal sie sich weigert, das Sparbuch herauszugeben. Der Sachwalter der Beschwerdeführerin wiederum vertritt die Ansicht, dass der Verkaufserlös noch bei der *** liegt und sich dieser noch nicht in der Sphäre der Beschwerdeführerin befindet; darüber hinaus ist dieser Verkaufserlös über einen längeren Zeitraum nicht verfügbar und daher liquide, sodass davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin keine eigenen Mittel zur Bestreitung ihres Lebensbedarfes besitzt. Bei der Ermittlung der eigenen Mittel der Beschwerdeführerin ist nicht nur die Möglichkeit der Hereinbringung von Ansprüchen gegen Dritte zu prüfen und zu berücksichtigen, sondern auch die Möglichkeit der Verwertung des eigenen Vermögens, insbesondere, ob diese Verwertung zumutbar und auch möglich ist. Im gegenständlichen Fall ist also die Frage zu beantworten, ob der verfahrensgegenständliche Verkaufserlös zu den eigenen Mitteln der Beschwerdeführerin zu zählen ist, sodass sie aus diesen ihren Lebensbedarf bestreiten kann. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der vorliegende Fall mit jenen Fällen vergleichbar ist, in denen das eigene Vermögen eines Hilfsbedürftigen oder eines Teiles davon aktuell nicht zur Disposition steht, weil z.B. ein Teil längerfristig veranlagt ist. In diesen Fällen hat der Verwaltungsgerichtshof (vgl. u.a. VwGH vom
- April 2004, Zl. 2004/10/0034, sowie VwGH vom
- Mai 2006, Zl. 2003/10/0203) ausgesprochen, dass der Einsatz des Vermögens nicht durch eine gebundene Veranlagung von Vermögenswerten ausgeschlossen bzw. umgangen werden kann, sodass er die Verwertung von Wertpapieren in einem Wertpapierdepot oder eines Bausparvertrages verlangt hat. In diesen Fällen sah der Verwaltungsgerichtshof die Verpflichtung zur Verwertung der entsprechenden Vermögenswerte, z.B. durch Kündigung, als vertretbar an. Im gegenständlichen Fall bestreitet auch der Sachwalter der Beschwerdeführerin die Verpflichtung der Heranziehung des Verkaufserlöses zur Deckung des Lebensbedarfes der Beschwerdeführerin nicht, weshalb er ohnehin schon seit geraumer Zeit versucht, die Verwertbarkeit des Verkaufserlöses zu ermöglichen, sodass der Sachwalter dem vom Verwaltungsgerichtshof verlangten Vorgehen entsprochen hat bzw. entspricht. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der vorliegende Fall mit jenen Fällen vergleichbar ist, in denen das eigene Vermögen eines Hilfsbedürftigen oder eines Teiles davon aktuell nicht zur Disposition steht, weil z.B. ein Teil längerfristig veranlagt ist. In diesen Fällen hat der Verwaltungsgerichtshof vergleiche u.a. VwGH vom
- April 2004, Zl. 2004/10/0034, sowie VwGH vom
- Mai 2006, Zl. 2003/10/0203) ausgesprochen, dass der Einsatz des Vermögens nicht durch eine gebundene Veranlagung von Vermögenswerten ausgeschlossen bzw. umgangen werden kann, sodass er die Verwertung von Wertpapieren in einem Wertpapierdepot oder eines Bausparvertrages verlangt hat. In diesen Fällen sah der Verwaltungsgerichtshof die Verpflichtung zur Verwertung der entsprechenden Vermögenswerte, z.B. durch Kündigung, als vertretbar an. Im gegenständlichen Fall bestreitet auch der Sachwalter der Beschwerdeführerin die Verpflichtung der Heranziehung des Verkaufserlöses zur Deckung des Lebensbedarfes der Beschwerdeführerin nicht, weshalb er ohnehin schon seit geraumer Zeit versucht, die Verwertbarkeit des Verkaufserlöses zu ermöglichen, sodass der Sachwalter dem vom Verwaltungsgerichtshof verlangten Vorgehen entsprochen hat bzw. entspricht. Weiters ist in diesem Zusammenhang auch auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom
- September 2009, Zl. 2009/10/0198 und die dort zitierte Vorjudikatur, sowie VwGH vom
- Juni 2011, Zl. 2009/10/0174, sowie VwGH vom
- September 2012, Zl. 2011/10/0144 mwN, sowie VwGH vom
- Juni 2015, Zl. 2012/10/0107) zu verweisen, wonach Forderungen des Hilfsbedürftigen gegen Dritte nur dann und nur insoweit zu den - vor Inanspruchnahme der Mindestsicherung einzusetzenden - eigenen Mitteln gezählt werden können, als sie verfügbar, d.h. liquide oder doch rasch liquidierbar sind. Entscheidend ist dabei, ob die Hilfe