GG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
GG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
3 AWG 2002 kommen könne. Die Behandlung der Abfälle sei im öffentlichen Interesse gelegen, da sehr wohl Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren und Pflanzen oder für den Boden verursacht werden könnten und die nachhaltige Nutzung von Wasser und Boden beeinträchtigt werden könne. Weiters wäre durch die oben beschriebenen Lagerungen das Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt. Da die Lagerungen in der gegenständlichen Form nicht genehmigt wären und überdies die Entfernung dieser Lagerungen im öffentlichen Interesse gelegen sei, müsse die ordnungsgemäße Entfernung vorgeschrieben werden. Die Frist zur Entfernung stütze sich auf die Stellungnahme des chemisch-technischen Amtssachverständigen der zentralen Gewässeraufsicht. Die behördliche Entscheidung wurde auf die Ergebnisse des Lokalaugenscheines vom 01. März 2017 gestützt und wurde das in dieser Verhandlung abgegebene Gutachten des chemisch-technischen Amtssachverständigen der Technischen Gewässeraufsicht wiedergegeben. In ihrer rechtlichen Begründung verwies die belangte Behörde auf Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 und hätte der chemisch-technische Amtssachverständige der Technischen Gewässeraufsicht im Zuge des Lokalaugenscheines festgestellt, dass die im Spruch beschriebenen Gegenstände und Materialien weder neu seien, noch aufgrund ihrer Beschaffenheit (Funktionsuntüchtigkeit, Verschleiß, usw.) bestimmungsgemäß verwendet werden könnten. Für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffes genüge bereits die Möglichkeit, dass es zu Auswirkungen auf die öffentlichen Interessen
, Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 kommen könne. Die Behandlung der Abfälle sei im öffentlichen Interesse gelegen, da sehr wohl Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren und Pflanzen oder für den Boden verursacht werden könnten und die nachhaltige Nutzung von Wasser und Boden beeinträchtigt werden könne. Weiters wäre durch die oben beschriebenen Lagerungen das Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt. Da die Lagerungen in der gegenständlichen Form nicht genehmigt wären und überdies die Entfernung dieser Lagerungen im öffentlichen Interesse gelegen sei, müsse die ordnungsgemäße Entfernung vorgeschrieben werden. Die Frist zur Entfernung stütze sich auf die Stellungnahme des chemisch-technischen Amtssachverständigen der zentralen Gewässeraufsicht.
6 Z. 1 AWG ist Abfallbesitzer entweder der Abfallerzeuger oder jede Person, welche die Abfälle inne hat.
Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer eins, AWG ist Abfallbesitzer entweder der Abfallerzeuger oder jede Person, welche die Abfälle inne hat. Dazu ist festzuhalten: Die BF sind nicht Abfallerzeuger im Sinne leg. cit. Abs. 6 Z. 2; die BF sind aber auch nicht Abfallbesitzer; zum Besitz, zumindest wie ihn die Rechtssprechung durchgehend sieht, bedarf es des Umstandes, dass man einer Sache körperlich habhaft ist und dazu auch den entsprechenden Willen hat.Die BF sind nicht Abfallerzeuger im Sinne leg. cit. Absatz 6, Ziffer 2,; die BF sind aber auch nicht Abfallbesitzer; zum Besitz, zumindest wie ihn die Rechtssprechung durchgehend sieht, bedarf es des Umstandes, dass man einer Sache körperlich habhaft ist und dazu auch den entsprechenden Willen hat. Den BF war der Umstand, dass die im Spruchteil angeführten Fahrnisse dort lagerten, völlig unbekannt und wurde erst ruchbar im Zuge der Erhebungen. Die BF waren auch dieser Gegenstände körperlich nicht habhaft, da sie ihnen völlig unbekannt waren. Zusammengefasst, die BF sind nicht Verursacher, sie hatten über die dort abgelagerten Gegenstände keinerlei Kenntnisse; insbesonders sollen auch vor Ort Ölbehälter gelagert gewesen sein; diese Ölbehältnisse waren dicht und völlig ungefährlich; behauptet wird daher, dass es sich dabei nicht um entsorgungspflichtige, sondern nur um gelagerte Materialien handelt. Erst durch eine offenkundige Vorsatztat eines Dritten ist es überhaupt zur (zumindest in untergeordnetem Ausmaße) Verbreitung des Öles gekommen. Die Ölbehältnisse, das waren Kunststoffkanister, gut verschlossen, soweit man sagen kann, mit Altöl befüllt; diese Behältnisse sind von den BF längst entfernt und entsorgt worden, nämlich unmittelbar nach Kenntnis. Anders als die BF, hatte jedoch die belangte Behörde angeblich von diesen gelagerten Gegenständen längst Kenntnis. Es ist daher nicht nachvollziehbar, warum nunmehr die belangte Behörde mit einem Behandlungsauftrag gegen die BF vorgeht und nicht infolge ihrer Kenntnis längst gegen beispielsweise die früheren Grundstückseigentümer vorgegangen ist. Zusammengefasst wird behauptet, dass es sich gegenständlich nicht um behandlungspflichtigen Abfall im Sinne des AWG handelt die BF weder Verursacher, noch Abfallbesitzer sind, dagegen Abfallverursacher die früheren Eigentümer und die beiden Täter, welche am 30.10.2016 dort Brand gelegt haben, sind. Genauso die BF mangels Kenntnis keinerlei Verschulden am Ablagern der dort angeführten Gegenstände trifft; das hat die belangte Behörde nicht bedacht. Beantragt wird die Beischaffung und Verlesung des Aktes *** der BH St. Pölten, genauso wie des Aktes *** der BH St. Pölten und beantragt wird die Beischaffung des Strafaktes, namentlich nicht bekannt, gegen die beiden Brandstifter vom 30.10.2016 von der Staatsanwaltschaft ***, sowie die Einvernahme des Erstbeschwerdeführers.“
GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG – mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache zu entscheiden, wenn
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG – mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung , (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache zu entscheiden, wenn
den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, nach EG-VerbringungsV oder nach EG-POP-V gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder 2. die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) geboten ist,die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) geboten ist, hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen.“ Die abfallrechtliche Liegenschaftseigentümerhaftung ist in § 74 AWG 2002 wie folgt geregelt:Die abfallrechtliche Liegenschaftseigentümerhaftung ist in Paragraph 74, AWG 2002 wie folgt geregelt:
Verpflichtete nicht feststellbar, ist er zur Erfüllung des Auftrags rechtlich nicht imstande oder kann er aus sonstigen Gründen nicht beauftragt werden, so ist der Auftrag nach Maßgabe der folgenden Absätze dem Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die Abfälle befinden, zu erteilen. Ersatzansprüche des Liegenschaftseigentümers an den
Verpflichteten bleiben unberührt.Ist der
Paragraph 73, Verpflichtete nicht feststellbar, ist er zur Erfüllung des Auftrags rechtlich nicht imstande oder kann er aus sonstigen Gründen nicht beauftragt werden, so ist der Auftrag nach Maßgabe der folgenden Absätze dem Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die Abfälle befinden, zu erteilen. Ersatzansprüche des Liegenschaftseigentümers an den
Paragraph 73, Verpflichteten bleiben unberührt.
1 AWG 2002 sind Abfälle bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat (subjektiver Abfallbegriff), oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen im Sinne des § 1 Abs. 3 leg. cit. nicht zu beeinträchtigen (objektiver Abfallbegriff). Abfall liegt bereits dann vor, wenn entweder der objektive oder der subjektive Abfallbegriff erfüllt ist (VwGH 23.02.2012, 2008/07/0179). Der objektive Abfallbegriff ist erfüllt, wenn durch die gelagerten Gegenstände die in § 1 Abs. 3 AWG 2002 normierten öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden könnten.
Paragraph 2, Absatz eins, AWG 2002 sind Abfälle bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat (subjektiver Abfallbegriff), oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, leg. cit. nicht zu beeinträchtigen (objektiver Abfallbegriff). Abfall liegt bereits dann vor, wenn entweder der objektive oder der subjektive Abfallbegriff erfüllt ist (VwGH 23.02.2012, 2008/07/0179). Der objektive Abfallbegriff ist erfüllt, wenn durch die gelagerten Gegenstände die in , Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 normierten öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden könnten. Unbestritten konnte festgestellt werden, dass vom ehemaligen Liegenschaftseigentümer die festgestellten Sachen – teilweise auf ungedichteten Flächen im Freien - im festgestellten Zustand gelagert wurden. Von einer Entledigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 kann dann gesprochen werden, wenn die Weggabe einer Sache in erster Linie darauf abzielt, diese loszuwerden (vgl. VwGH 22.12.2005, 2005/07/0088, mwN).Von einer Entledigung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 kann dann gesprochen werden, wenn die Weggabe einer Sache in erster Linie darauf abzielt, diese loszuwerden vergleiche , VwGH 22.12.2005, 2005/07/0088, mwN). Ein starker Anhaltspunkt für das Vorliegen eines Entledigungswillens liegt darin, wenn der Inhaber oder Vorbesitzer ausdrücklich seinen Verwendungsverzicht erklärt oder diesen sonst zum Ausdruck bringt (VwGH 25.09.2014, Ro 2014/07/0032). Durch das Ableben des Verursachers kann nicht mehr festgestellt werden, welches Rechtsgeschäft der Übertragung des Eigentums an diesen zugrunde lag und zu welchem Zweck er diese Gegenstände lagerte. Eine ungeschützte bzw. teilweise systemlos durchgeführte Lagerung von Gegenständen, welche augenscheinlich funktionsunfähig sind bzw. einen starken Verschleiß aufweisen und nicht bestimmungsgemäß verwendet werden, einhergehend mit der großen Gefahr eines Schadens des Ladegutes durch diese Art der Lagerung, manifestiert ebenfalls einen entsprechenden Entledigungswillen, sodass im konkreten Fall davon auszugehen ist, dass der subjektive Abfallbegriff erfüllt ist. Beinhalten Gegenstände, die auf diese Art gelagert werden, noch umweltrelevante Mengen an gefährlichen Anteilen und Inhaltsstoffen, liegt darüber hinausgehend Abfall im objektiven Sinn vor, weil die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung dieser Gegenstände im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutz von Boden und Gewässer, geboten ist. Zu betonen ist dabei auch, dass für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffes keine konkrete Kontamination, sondern bereits die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 ausreicht (VwGH 22.12.2005, 2005/07/0088). Beinhalten Gegenstände, die auf diese Art gelagert werden, noch umweltrelevante Mengen an gefährlichen Anteilen und Inhaltsstoffen, liegt darüber hinausgehend Abfall im objektiven Sinn vor, weil die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung dieser Gegenstände im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutz von Boden und Gewässer, geboten ist. Zu betonen ist dabei auch, dass für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffes keine konkrete Kontamination, sondern bereits die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 ausreicht (VwGH 22.12.2005, 2005/07/0088). Für die Qualifikation von Abfall im objektiven Sinn dürfen bewegliche Sachen nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht mehr neu sein (§ 2 Abs. 3 Z 1 AWG 2002) und wegen ihrer Beschaffenheit – z.B. Funktionsuntüchtigkeit – nicht mehr bestimmungsgemäß verwendet werden (§ 2 Abs. 3 Z 2 AWG 2002). Es muss sich also um bewegliche Sachen handeln, deren man sich üblicherweise, d.h. nach der Verkehrsauffassung, entledigt. Bei der allgemeinen Verkehrsauffassung im Sinne des § 2 Abs. 3 AWG 2002 kommt es auf die durchschnittliche Auffassung der in Betracht kommenden Verkehrskreise an, nicht hingegen auf die subjektive Betrachtungsweise des Inhabers der Sache, weshalb auch eine allfällige Reparierabsicht nicht entscheidungsrelevant wäre. Im vorliegenden Verfahren steht unbestritten fest, dass die festgestellten Gegenstände nach allgemeiner Verkehrsauffassung weder neue Sachen im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 AWG 2002 sind, noch, dass sie in bestimmungsgemäßer Verwendung im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 stehen. Von einer Funktionstüchtigkeit kann zumindest großteils keine Rede sein (vgl. VwGH 22.04.2010, 2007/07/0015), weshalb die festgestellten Gegenständen (außer die Holzkisten und Holzreste) auch als Abfall im objektiven Sinn anzusprechen sind. Für die Qualifikation von Abfall im objektiven Sinn dürfen bewegliche Sachen nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht mehr neu sein (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, AWG 2002) und wegen ihrer Beschaffenheit – z.B. Funktionsuntüchtigkeit – nicht mehr bestimmungsgemäß verwendet werden (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, AWG 2002). Es muss sich also um bewegliche Sachen handeln, deren man sich üblicherweise, d.h. nach der Verkehrsauffassung, entledigt. Bei der allgemeinen Verkehrsauffassung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, AWG 2002 kommt es auf die durchschnittliche Auffassung der in Betracht kommenden Verkehrskreise an, nicht hingegen auf die subjektive Betrachtungsweise des Inhabers der Sache, weshalb auch eine allfällige Reparierabsicht nicht entscheidungsrelevant wäre. Im vorliegenden Verfahren steht unbestritten fest, dass die festgestellten Gegenstände nach allgemeiner Verkehrsauffassung weder neue Sachen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, AWG 2002 sind, noch, dass sie in bestimmungsgemäßer Verwendung im Sinne des , Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, AWG 2002 stehen. Von einer Funktionstüchtigkeit kann zumindest großteils keine Rede sein vergleiche VwGH 22.04.2010, 2007/07/0015), weshalb die festgestellten Gegenständen (außer die Holzkisten und Holzreste) auch als Abfall im objektiven Sinn anzusprechen sind. Demnach sind die verfahrensinkriminierten Gegenstände als Abfall im Rechtssinn zu qualifizieren, deren festgestellter Verursacher Verpflichteter iSd § 73 AWG 2002 ist. Demnach sind die verfahrensinkriminierten Gegenstände als Abfall im Rechtssinn zu qualifizieren, deren festgestellter Verursacher Verpflichteter iSd Paragraph 73, AWG 2002 ist. Aufgrund des Ablebens des D, geb. ***, im Jahr 2005, kann der
Verpflichtete zur Erfüllung des abfallrechtlichen Auftrages nicht mehr verpflichtet werden, sodass die Voraussetzung des § 74 Abs. 1 AWG 2002 für den Anwendungsbereich der subsidiären Liegenschaftseigentümerhaftung gegeben ist. Aufgrund des Ablebens des D, geb. ***, im Jahr 2005, kann der
Paragraph 73, Verpflichtete zur Erfüllung des abfallrechtlichen Auftrages nicht mehr verpflichtet werden, sodass die Voraussetzung des Paragraph 74, Absatz eins, AWG 2002 für den Anwendungsbereich der subsidiären Liegenschaftseigentümerhaftung gegeben ist. Fraglich ist, ob die Beschwerdeführer als aktuelle Eigentümer oder die historischen Grundstückseigentümer
2 AWG 2002 zu belangen sind. Fraglich ist, ob die Beschwerdeführer als aktuelle Eigentümer oder die historischen Grundstückseigentümer
Paragraph 74, Absatz 2, AWG 2002 zu belangen sind. § 74 Abs. 1 AWG 2002 verweist auf den "Eigentümer der Liegenschaft" und dessen Beauftragung nach Maßgabe der folgenden Absätze. § 74 Abs. 2 AWG 2002 regelt nun die unterschiedlichen Voraussetzungen für die Heranziehung des Liegenschaftseigentümers im Zeitpunkt der Kontamination zum einen und die der Rechtsnachfolger dieses Liegenschaftseigentümers zum anderen. Daraus ist aber nicht zu folgern, dass der Liegenschaftseigentümer im Zeitpunkt der Kontamination auch dann heranzuziehen ist, wenn er nicht mehr Eigentümer des Grundstückes ist. § 74 Abs. 1 AWG 2002 verweist auf den aktuellen Eigentümer des Grundstückes; je nachdem, ob es sich dabei um den Eigentümer im Ablagerungszeitpunkt handelt oder um seinen Rechtsnachfolger, gelten für seine Heranziehung unterschiedliche Voraussetzungen (vgl. Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum AWG 2002 (984 BlgNR XXI. GP, 104)). Die §§ 31 Abs. 4 und 138 Abs. 4 WRG 1959 weisen in Bezug auf die subsidiäre Liegenschaftseigentümerhaftung eine dem § 74 AWG 2002 vergleichbare gesetzliche Regelung auf. Die subsidiäre Haftung des ursprünglichen Liegenschaftseigentümers nach § 31 Abs. 4 WRG 1959 endet, wenn das Liegenschaftseigentum an einen Rechtsnachfolger übergeht. Mit dem Übergang des Liegenschaftseigentums auf einen Rechtsnachfolger endet die subsidiäre Haftung des Voreigentümers und beginnt die Haftung des aktuellen Eigentümers (so VwGH 29.01.2015, Ro 2014/07/0105 mwN).Paragraph 74, Absatz eins, AWG 2002 verweist auf den "Eigentümer der Liegenschaft" und dessen Beauftragung nach Maßgabe der folgenden Absätze. Paragraph 74, Absatz 2, AWG 2002 regelt nun die unterschiedlichen Voraussetzungen für die Heranziehung des Liegenschaftseigentümers im Zeitpunkt der Kontamination zum einen und die der Rechtsnachfolger dieses Liegenschaftseigentümers zum anderen. Daraus ist aber nicht zu folgern, dass der Liegenschaftseigentümer im Zeitpunkt der Kontamination auch dann heranzuziehen ist, wenn er nicht mehr Eigentümer des Grundstückes ist. Paragraph 74, Absatz eins, AWG 2002 verweist auf den aktuellen Eigentümer des Grundstückes; je nachdem, ob es sich dabei um den Eigentümer im Ablagerungszeitpunkt handelt oder um seinen Rechtsnachfolger, gelten für seine Heranziehung unterschiedliche Voraussetzungen vergleiche Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum AWG 2002 (984 BlgNR römisch 21 . GP, 104)). Die Paragraphen 31, Absatz 4 und 138 Absatz 4, WRG 1959 weisen in Bezug auf die subsidiäre Liegenschaftseigentümerhaftung eine dem Paragraph 74, AWG 2002 vergleichbare gesetzliche Regelung auf. Die subsidiäre Haftung des ursprünglichen Liegenschaftseigentümers nach Paragraph 31, Absatz 4, WRG 1959 endet, wenn das Liegenschaftseigentum an einen Rechtsnachfolger übergeht. Mit dem Übergang des Liegenschaftseigentums auf einen Rechtsnachfolger endet die subsidiäre Haftung des Voreigentümers und beginnt die Haftung des aktuellen Eigentümers (so VwGH 29.01.2015, Ro 2014/07/0105 mwN). Es konnte festgestellt werden, dass die Rechtsmittelwerber von den verfahrens-gegenständlichen Abfalllagerungen Kenntnis hatten, sodass gegen die Heranziehung der Beschwerdeführer als aktuelle Eigentümer der kontaminierten Liegenschaft daher keine Bedenken bestehen. Entsprechend dieser rechtlichen Beurteilung ist spruchgemäß die Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides abzuändern. Die Fristen zur vollständigen Erfüllung des Maßnahmenauftrages und zur Vorlage der Entsorgungsnachweise sind angesichts der Dauer des Rechtsmittelverfahrens neu festzusetzen, wobei diese entsprechend dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten des chemisch-technischen Amtssachverständigen in der Verhandlung am 01. März 2017 angepasst wurden. 7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:, Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann vergleiche aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist vergleiche z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.625.001.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.