RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum20.03.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-828/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Dr. Becksteiner über die Beschwerde von Frau A (***, ***) gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Krems an der Donau vom 05.07.2016, ***, betreffend amtswegige Einstellung von gewährten Leistungen im Rahmen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu Recht:
- Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der Spruch des bekämpften Bescheides dahingehend berichtigt, dass er zu lauten hat: „Die Frau A mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Krems an der Donau vom 22.02.2016, ***, gewährten Leistungen im Rahmen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung werden für den Zeitraum vom 27.01.2016 bis 29.02.2016 rückwirkend wie folgt neu bemessen: Für den Zeitraum vom 27.01.2016 bis 31.01.2016 wird zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes aliquot ein Betrag von € 13,95 gewährt. Für die Zeit vom 01.02.2016 bis einschließlich 29.02.2016 wird zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes ein Betrag von € 31,78 gewährt. Für den Zeitraum vom 01.03.2016 bis einschließlich 30.06.2016 werden die aufgrund des Bescheides des Bürgermeisters der Stadt Krems an der Donau mit Bescheid vom 22.02.2016, ***, gewährten Leistungen rückwirkend zur Gänze von Amts wegen eingestellt.“
- Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG wird für nicht zulässig erklärt.Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG wird für nicht zulässig erklärt. Rechtsgrundlagen: §§ 6, 8, 9, 10, 11 und 21 Abs. 1 NÖ Mindestsicherungsgesetz – NÖ MSGParagraphen 6, 8, 9, 10, 11 und 21 Absatz eins, NÖ Mindestsicherungsgesetz – NÖ MSG § 1 Abs. 1 und 3 NÖ Mindeststandardverordnung – NÖ MSVParagraph eins, Absatz eins und 3 NÖ Mindeststandardverordnung – NÖ MSV §§ 1, 2 und 3 der Verordnung über die Berücksichtigung von EigenmittelnParagraphen eins, 2 und 3 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe: Mit dem vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekämpften Bescheid hat der Bürgermeister der Stadt Krems an der Donau die Frau A mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Krems an der Donau vom 22.02.2016, ***, gewährten Leistungen im Rahmen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung rückwirkend mit 27.01.2016 von Amts wegen eingestellt. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass Frau A rückwirkend von der Pensionsversicherungsanstalt eine Ausgleichszulage in der Höhe von € 268,03 vom 01.01.2016 bis 31.01.2016, € 342,86 vom 01.02.2016 bis 29.02.2016 und € 380,27 ab 01.03.2016 beziehen würde. Ihre Pension entspreche daher dem Ausgleichszulagenrichtsatz in der Höhe von monatlich € 837,76, weshalb die Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung einzustellen sei. Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf Behebung des bekämpften Bescheides. Vorgebracht wird in diesem Zusammenhang, dass mit Datum 22.06.2016 eine Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs eingebracht worden sei und diese Stellungnahme bei der Erlassung des nunmehr bekämpften Bescheides keine Berücksichtigung gefunden habe. Diese nicht berücksichtigte Stellungnahme sei somit Bestandteil der Beschwerde. Im Weiteren wird beantragt, die Gründe für das Nichteingehen auf diese Stellungnahme in bescheidmäßiger Form zu benennen. Darüber hinaus wird vorgebracht, dass die Beweggründe für die Beschwerde nicht nur den bekämpften Bescheid betreffen sondern bis in das Jahr 2015 zurückreichten. In diesem Jahr habe die Pensionsversicherungsanstalt einen Teil der Ausgleichszulage von Frau A einbehalten und habe dieser Umstand dazu geführt, dass Frau A im Jahr 2015 mit einem Betrag, welcher unter der Mindestsicherung gelegen sei, das Auslangen finden habe müssen. Erst im Jahr 2016 sei eine Überweisung des Differenzbetrages des von der PVA einbehaltenen Teiles der Ausgleichszulage nach dem NÖ MSG übernommen worden. Des Weiteren werden zahlreiche negative Kritikpunkte gegen behördliches Verhalten vorgebracht, die keinen zwingenden Zusammenhang mit dem bekämpften Bescheid erkennen lassen. Letztendlich wird nochmals die Stattgebung der Beschwerde beantragt sowie die in der Beschwerde bekanntgegebene Vorgehensweise umzusetzen und die Nachzahlung des Differenzbetrages der Ausgleichszulage nunmehr in die Wege zu leiten. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 16.03.2018 eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt, in der eine Beweisaufnahme durch Einsicht in den gesamten Verwaltungsakt erfolgte. Seitens der Parteien erschien zur Verhandlung lediglich eine Vertreterin des Magistrates der Stadt Krems an der Donau, die Beschwerdeführerin hat sich für ihr Fernbleiben schriftlich entschuldigt. Aufgrund der Beweisaufnahme ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Mit Datum 27.01.2016 hat Frau A (Beschwerdeführerin) einen Antrag auf Zuerkennung von Leistungen im Rahmen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für den notwendigen Lebensunterhalt und den Wohnbedarf eingebracht. Aufgrund dieses Antrages hat der Bürgermeister der Stadt Krems an der Donau mit Bescheid vom 22.02.2016, ***, diesem Antrag stattgegeben und der nunmehrigen Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 27.01.2016 bis 31.01.2016 eine aliquote Geldleistung in der Höhe von € 17,44 und ab 01.02.2016 bis zum 30.06.2016 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von monatlich € 104,65 zuerkannt. Dieser Entscheidung wurde ein monatlicher Pensionsbezug von € 733,11 zu Grunde gelegt. Der Differenzbetrag dieses Betrages zum Ausgleichszulagenrichtsatz von € 837,76 ergab eben den monatlich zuerkannten Betrag von € 104,
- Der erwähnte Pensionsbezug in der Höhe von € 733,11 resultierte aus einer Invaliditätspension von € 502,41 abzüglich eines Krankenversicherungsbetrages in der Höhe von € 39,40 und einer Ausgleichszulage in der Höhe von € 270,-- ab 01.01.
- Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (Landesstelle Niederösterreich) vom 31.05.2016, ***, wurde die Ausgleichszulage für die Beschwerdeführerin rückwirkend ab 01.02.2015 neu festgelegt. Ab 01.01.2016 beträgt somit die Ausgleichszulage € 268,03 (somit um € 1,97 geringer als ursprünglich festgelegt), ab 01.02.2016 beträgt die Ausgleichszulage € 342,86 und ab 01.03.2016 € 380,
- Dies ergibt unter Berücksichtigung der Pensionshöhe sowie des Krankenversicherungsbeitrages einen Betrag von € 731,14 für Jänner 2016, von € 805,97 für Februar 2016 und von € 843,38 für März 2016 sowie die Folgemonate. Berücksichtigt man den im verfahrensrelevanten Zeitraum geltenden Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für Alleinstehende oder Alleinerziehende in der Höhe von € 628,32 sowie den Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes für Alleinstehende oder Alleinerziehende von bis zu € 209,43, so ergibt sich ein Maximalbetrag von € 837,
- Bei einem Einkommen in dieser oder höheren Höhe kann somit für eine alleinstehende Person eine Leistung im Rahmen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht mehr zustehen. Berücksichtigt man in diesem Zusammenhang das Einkommen von € 731,14 für Jänner 2016, so ergibt sich theoretisch ein Betrag von € 106,61 an zu gewährender Mindestsicherung. Da der Antrag aber erst mit 27.01.2016 eingebracht wurde, ist dieser Betrag für den Zeitraum vom 27.
- bis Ende Jänner (das Monat wird generell mit 30 Tagen gerechnet) zu aliquotieren und ergibt sich daraus ein Betrag von zu leistender Mindestsicherung in der Höhe von € 13,
- Für Februar 2016 ergibt das Einkommen einen Betrag von € 805,97, sodass als Differenzbetrag auf € 837,75 ein Betrag von € 31,78 im Rahmen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu leisten ist. Für den Monat März 2016 sowie die Folgemonate bis Ende Juni 2016 liegt das Einkommen mit € 843,38 über dem Betrag von € 837,75, sodass für diesen Zeitraum keine Leistung zu gewähren ist und somit für diesen Zeitraum von Amts wegen die Leistungsgewährung rückwirkend einzustellen ist. Soweit die Beschwerdeführerin auf ihre mit 22.06.2016 datierte Stellungnahme (eingebracht am 23.06.2016) verweist, so zeigt sie damit keine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides auf. Vielmehr wird in dieser Stellungnahme lediglich auf sonstige Umstände verwiesen. So etwa darauf, dass im vorangegangenen behördlichen Schreiben vom 10.06.2016 von „nachstehenden Personen“ die Rede ist, obwohl es sich bei Frau A um eine Einzelperson handelt. Überdies widmet sich dieses Schreiben einer behaupteten Gegenverrechnung zwischen Magistrat und Pensionsversicherungsanstalt und wird letzten Endes der Antrag gestellt, dass die gleiche Vorgehensweise wie sie jetzt im Jahre 2016 bewerkstelligt wurde, auch für das Jahr 2015 anzuwenden und Frau A den gesamten Differenzbetrag der Ausgleichszulage des Jahres 2015 auf ihr Konto zu überweisen ist. Damit werden aber Themen behandelt und Anträge gestellt, die nicht Gegenstand des bekämpften Bescheides sind. Im bekämpften Bescheid geht es ausschließlich um das Thema der rückwirkenden Einstellung der Leistungen im Rahmen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung im Zeitraum vom 27.01.2016 bis 30.06.
- Soweit in der Beschwerde eine Auffälligkeit dahingehend behauptet wird, dass von einer Vergleichsausfertigung vom 09.02.2015, rechtskräftig 10.02.2016, die Rede ist, so hat das für die Richtigkeit oder Unrichtigkeit des bekämpften Bescheides keinerlei Auswirkung und ist daher nicht weiter zu behandeln. Hinsichtlich des Antrages auf bescheidmäßige Nennung der Gründe für das Nichteingehen auf die vorhin erwähnte Stellungnahme vom 22.06.2016 wird auch darin keine mögliche Unrichtigkeit des bekämpften Bescheides aufgezeigt. Darüber hinaus ist eine bescheidmäßige Nennung der Gründe für ein Nichteingehen auf eine Stellungnahme gesetzlich gar nicht vorgesehen, vielmehr hat bei der bescheidmäßigen Erledigung im Falle der Nichtberücksichtigung einer Stellungnahme dies in der Begründung ihren Niederschlag zu finden. Soweit in der Beschwerde abschließend nochmals die Nachzahlung des Differenzbetrages der Ausgleichszulage beantragt wird, so hat dies mit dem bekämpften Bescheid nichts zu tun und wird daher abermals eine Rechtswidrigkeit desselben nicht aufgezeigt. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die eingebrachte Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides dahingehend aufzeigt, dass der Bescheid zu beheben wäre. Vielmehr hat lediglich für die Monate Jänner und Februar 2016 die nunmehr vorgenommene Berichtigung Platz zu greifen und war im Übrigen für die Monate März bis Juni 2016 der Beschwerde jeder Erfolg zu versagen. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, da die Entscheidung nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt, ebenso wenig ist von fehlender oder divergierender Judikatur auszugehen. Somit ist nur die außerordentliche Revision zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.828.001.2016