GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat
GVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 10,-- zu leisten.Der Beschwerdeführer hat
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 10,-- zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Zahlungshinweis: Der Beschwerdeführer hat
GVG iVm § 54b Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) den Strafbetrag in Höhe von 50,-- Euro, zuzüglich der Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in der Höhe von 10,-- Euro und des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 10,-- Euro, insgesamt sohin 70,-- Euro, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung unter Berücksichtigung auf das angeschlossene Beiblatt der Bezirkshauptmannschaft Mödling zu bezahlen.Der Beschwerdeführer hat
Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) den Strafbetrag in Höhe von 50,-- Euro, zuzüglich der Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in der Höhe von 10,-- Euro und des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 10,-- Euro, insgesamt sohin 70,-- Euro, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung unter Berücksichtigung auf das angeschlossene Beiblatt der Bezirkshauptmannschaft Mödling zu bezahlen. Entscheidungsgründe:
Ersatzfreiheitsstrafe von € 50,00 23 Stunden § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 € 50,00 23 Stunden Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 Vorgeschriebener Kostenbeitrag
Abs.2 Vorgeschriebener Kostenbeitrag
Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 10,00 Gesamtbetrag: € 60,00“ In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde auf das vorliegende Beweisfoto sowie auf die Rechtfertigung des Beschwerdeführers, welcher im Wesentlichen angab, dass sich kein Auto oder Fußgänger in der Nähe des Tatortes befunden habe. Deshalb könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die Mittellinie aufgrund eines Sicherheitsabstandes zu einem anderen Verkehrsteilnehmer überfahren habe. Dem Anschein nach habe der Beschwerdeführer nicht dem Kurvenverlauf folgen, sondern die Kurven (S-Kurve) in einem geraden Zug durchfahren wollen, obwohl er auf dem eigenen Fahrstreifen fahren hätte können. Zur Strafhöhe führte die belangte Behörde als mildernd an, dass keine Strafvormerkungen vorliegen. Erschwerungsgründe wären keine vorhanden. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sei die verhängte Geldstrafe angemessen und sowohl als spezial- als auch generalpräventiven Gründen notwendig.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, VwGVG: Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 52
AVG kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Damit ist der Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel statuiert, aus dem sich auch der Grundsatz der (prinzipiellen) Gleichwertigkeit aller Beweismittel ergibt. Neben den in §§ 47 ff AVG geregelten Beweismitteln können nach § 46 AVG auch Auskunftspersonen, Auskunftssachen und mangelhafte Niederschriften als Beweismittel dienen. Was als Beweismittel heranzuziehen ist, hat letztlich die Behörde zu bestimmen; entscheidend ist dabei, ob von dem betreffenden Beweismittel ein Beitrag zur Feststellung des Sachverhaltes zu erwarten ist (VwGH 04.07.2007, 2006/08/0193 mwN).
Paragraph 46, AVG kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Damit ist der Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel statuiert, aus dem sich auch der Grundsatz der (prinzipiellen) Gleichwertigkeit aller Beweismittel ergibt. Neben den in Paragraphen 47, ff AVG geregelten Beweismitteln können nach Paragraph 46, AVG auch Auskunftspersonen, Auskunftssachen und mangelhafte Niederschriften als Beweismittel dienen. Was als Beweismittel heranzuziehen ist, hat letztlich die Behörde zu bestimmen; entscheidend ist dabei, ob von dem betreffenden Beweismittel ein Beitrag zur Feststellung des Sachverhaltes zu erwarten ist (VwGH 04.07.2007, 2006/08/0193 mwN). Der einschlägigen höchstgerichtlichen Judikatur zufolge sind grundsätzlich auch Beweismittel, die durch eine Rechtsverletzung zustande gekommen sind, zu berücksichtigen. Der Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel wird nur dort unterbrochen, wo dies das Gesetz anordnet (zB. Art. 15 FolterÜb) oder die Verwertung der Beweisergebnisse dem Zweck des durch die Gewinnung verletzenden Verbotes widerspreche (vgl. zB VfGH 13.09.2013, B 579/2013). Der Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel wird nur dort unterbrochen, wo dies das Gesetz anordnet (zB. Artikel 15, FolterÜb) oder die Verwertung der Beweisergebnisse dem Zweck des durch die Gewinnung verletzenden Verbotes widerspreche vergleiche zB VfGH 13.09.2013, B 579 aus 2013,). Auch in Ansehung gesetzwidrigerweise erlangter Beweisergebnisse existiert kein allgemeines Beweisverwertungsverbot (vgl. VwGH 20.12.2005, Zl. 2005/12/0157 mwN).Auch in Ansehung gesetzwidrigerweise erlangter Beweisergebnisse existiert kein allgemeines Beweisverwertungsverbot vergleiche VwGH 20.12.2005, Zl. 2005/12/0157 mwN). Entgegen dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen steht dem vorliegenden Bildmaterial, unabhängig davon, ob es sich hierbei um eine ständige Aufnahme des öffentlichen Raumes handelt oder nicht, ein Verwertungsverbot nicht entgegen. Auch stellt der Beschwerdeführer das, was auf dem Bildmaterial ersichtlich ist, gar nicht in Abrede. Die Übertretung nach § 7 Abs. 1 StVO 1960 ist kein Erfolgsdelikt. Eine tatsächlich eingetretene Gefährdung anderer Straßenbenützer ist kein Tatbestandsmerkmal einer solchen strafbaren Handlung (vgl. VwGH 27.02.1992, 92/02/0032). Die Übertretung nach Paragraph 7, Absatz eins, StVO 1960 ist kein Erfolgsdelikt. Eine tatsächlich eingetretene Gefährdung anderer Straßenbenützer ist kein Tatbestandsmerkmal einer solchen strafbaren Handlung vergleiche VwGH 27.02.1992, 92/02/0032). Der Lenker eines Fahrzeuges hat auch dann so weit rechts wie möglich zu fahren, wenn er durch ein gegenteiliges Verhalten niemanden behindern oder belästigen würde. Für die Strafbarkeit nach Abs. 1 ist es ohne Bedeutung, ob andere Straßenbenützer behindert oder belästigt wurden oder nicht (Pürstl, StVO-ON14.00 § 7 StVO E 11).Der Lenker eines Fahrzeuges hat auch dann so weit rechts wie möglich zu fahren, wenn er durch ein gegenteiliges Verhalten niemanden behindern oder belästigen würde. Für die Strafbarkeit nach Absatz eins, ist es ohne Bedeutung, ob andere Straßenbenützer behindert oder belästigt wurden oder nicht (Pürstl, StVO-ON14.00 , Paragraph 7, StVO E 11). Wenn auch Abs. 1 ein relatives Gebot, rechts zu fahren, enthält, so hat die Relativität des im Abs. 1 enthaltenen Gebotes dort ihre Grenze, wo die Fahrbahnmitte erreicht oder überschritten wird (Pürstl, StVO-ON14.00 § 7 StVO E 29).Wenn auch Absatz eins, ein relatives Gebot, rechts zu fahren, enthält, so hat die Relativität des im Absatz eins, enthaltenen Gebotes dort ihre Grenze, wo die Fahrbahnmitte erreicht oder überschritten wird (Pürstl, StVO-ON14.00 Paragraph 7, StVO E 29). Das dahingehende Argument des Beschwerdeführers, dass sich kein anderer Verkehrsteilnehmer in der Nähe befand und deshalb zu keinem Zeitpunkt eine Gefährdung Dritter eintreten hätte können, geht somit ins Leere. Den Angaben des Beschwerdeführers, dass kein absolutes Gebot zum Fahren am rechten Fahrbahnrand bestehe kann entgegengehalten werden, dass ihm seitens der belangten Behörde tatsächlich kein Tatvorwurf nach § 7 Abs. 2 StVO 1960 angelastet wird, wonach er am rechten Fahrbahnrand hätte fahren müssen. Vielmehr wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass er ohne zwingenden Grund den Fahrstreifen der Gegenrichtungsfahrspur befahren hat, indem er mit den linken Rädern seines Fahrzeugs links von der Mittelleitlinie, und deshalb nicht so weit rechts wie es ihm zumutbar war, gefahren ist. Von einem absoluten Gebot zum Fahren am rechten Fahrbahnrand ist im gegenständlichen Straferkenntnis nicht die Rede.Den Angaben des Beschwerdeführers, dass kein absolutes Gebot zum Fahren am rechten Fahrbahnrand bestehe kann entgegengehalten werden, dass ihm seitens der belangten Behörde tatsächlich kein Tatvorwurf nach Paragraph 7, Absatz 2, StVO 1960 angelastet wird, wonach er am rechten Fahrbahnrand hätte fahren müssen. Vielmehr wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass er ohne zwingenden Grund den Fahrstreifen der Gegenrichtungsfahrspur befahren hat, indem er mit den linken Rädern seines Fahrzeugs links von der Mittelleitlinie, und deshalb nicht so weit rechts wie es ihm zumutbar war, gefahren ist. Von einem absoluten Gebot zum Fahren am rechten Fahrbahnrand ist im gegenständlichen Straferkenntnis nicht die Rede. Auch bei Vorliegen einer Einmündung einer benachrangten Straße, was auch dem Bildmaterial zu entnehmen ist, ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer auf die Gegenfahrbahn hätte ausweichen müssen. Selbst dann, wenn tatsächlich andere Verkehrsteilnehmer (Querverkehr) vorhanden gewesen wären, was der Beschwerdeführer ausdrücklich verneint, kann es alleine im Hinblick auf die Verkehrssicherheit bzw. zur Überblicksgewinnung nicht erforderlich sein, die Gegenrichtungsfahrspur zu befahren. Ein benachrangter Fahrzeuglenker muss erst abwarten, bis ein auf der Vorrangstraße befindliches Fahrzeug vorbeifährt und sich dann vergewissern, ob ein gefahrloses Einfahren möglich ist. Aus dem vorliegenden Bildmaterial ergibt sich, dass diese Strecke eine Fahrbahnoberfläche aus Asphalt aufweist, welche längst zum Fahrbahnrand ausgebessert ist. Ausbesserungen bestehen teilweise auch quer über die gesamte Fahrbahn. Schlaglöcher oder sonstige Beschädigungen der Fahrbahnoberfläche sind nicht ersichtlich. Dem Argument des Beschwerdeführers, er hätte den Sicherheitsabstand zur Vermeidung von Fahrzeugschäden aufgrund schlechter Fahrbahn gewählt, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Gewöhnliche Niveauunterschiede aufgrund von Ausbesserungen einer asphaltierten Fahrbahn führen im Normalfall zu keinen Fahrzeugschäden. Gröbere Beschädigungen wurden weder vom Beschwerdeführer vorgebracht, noch sind solche dem vorliegenden Bildmaterial zu entnehmen. Auch dann, wenn es sich bei diesen Ausbesserungen um gröbere Beschädigungen gehandelt hätte, wäre kein Grund ersichtlich gewesen, weshalb der Beschwerdeführer die Gegenrichtungsfahrspur befahren müsste, da diese Ausbesserungen am Fahrbahnrand vorliegen und zwischen den Ausbesserungen und den rechten Rädern des Fahrzeuges des Beschwerdeführers noch ausreichend unausgebesserte und asphaltierte Fahrbahn vorliegt. Auch in diesem Fall wäre der Beschwerdeführer nicht so weit rechts gefahren, wie es ihm zumutbar gewesen wäre, sodass aus all diesen Überlegungen der objektive Tatbestand der dem Rechtsmittelwerber vorgeworfenen Übertretungsnorm erfüllt ist. Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich
G um ein Ungehorsamsdelikt, wonach Fahrlässigkeit ohne weiteres anzunehmen ist, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder eine Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn in der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dieser Entlastungsbeweis ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich
, Paragraph 5, VStG um ein Ungehorsamsdelikt, wonach Fahrlässigkeit ohne weiteres anzunehmen ist, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder eine Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn in der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dieser Entlastungsbeweis ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich kommt daher zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Weise zu verantworten hat. 8. Zur Strafhöhe:
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz eins und 2 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Schutzzweck der übertretenen Bestimmung dient der Verkehrssicherheit, zumal das Rechtsfahrgebot den Schutz vor allen möglichen Gefahren des Straßenverkehrs, insbesondere die Sicherung des Gegenverkehrs und des Folgeverkehrs, aber auch die Verhinderung jeglicher Gefahr vom linken Fahrbahnteil her zum Inhalt hat. Im vorliegenden Fall ist weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität der Beeinträchtigung durch die Tat des Beschwerdeführers vernachlässigbar, das im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer nicht nur „nicht so weit rechts wie es ihm zumutbar war“ gefahren ist, sondern sogar die Gegenrichtungsfahrbahn befahren hat. Strafmildernd ist die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu werten. Weitere Milderungs- oder Erschwerungsgründe sind weder behauptet worden, noch sind solche hervorgekommen. Es liegt kein strafmildernd zu wertendes Geständnis vor. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes umfasst ein reumütiges Geständnis sowohl das Zugeben der gegen den Täter erhobenen und in der Verurteilung für richtig befundenen Anschuldigung zumindest in ihren wesentlichen Punkten, als auch ein diesbezügliches Schuldbekenntnis, verbunden mit einer nicht bloß intellektuellen, sondern gesinnungsmäßigen Missbilligung der Tat (vgl. VwGH 25.06.1992, Zl. 91/16/0054). § 34 Z 17 StGB nimmt als Milderungsgrund das reumütige Geständnis oder das Geständnis, welches wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat, an. Ein späteres, beispielsweise erst mit der Beschwerde abgegebenes, reumütiges Geständnis kann nicht einen ins Gewicht fallenden Milderungsgrund darstellen (vgl. VwGH 18.12.2000, 98/10/0313 mit weiteren Hinweisen). Das erkennende Gericht wertet die Angaben des Beschwerdeführers nicht als einen Umstand, der geeignet gewesen wäre, einen Milderungsgrund darzustellen. Dies auch im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer die angelastete Übertretung in seiner Beschwerde mehrmals als Bagatelldelikt bezeichnet.Es liegt kein strafmildernd zu wertendes Geständnis vor. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes umfasst ein reumütiges Geständnis sowohl das Zugeben der gegen den Täter erhobenen und in der Verurteilung für richtig befundenen Anschuldigung zumindest in ihren wesentlichen Punkten, als auch ein diesbezügliches Schuldbekenntnis, verbunden mit einer nicht bloß intellektuellen, sondern gesinnungsmäßigen Missbilligung der Tat vergleiche VwGH 25.06.1992, Zl. 91/16/0054). Paragraph 34, Ziffer 17, StGB nimmt als Milderungsgrund das reumütige Geständnis oder das Geständnis, welches wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat, an. Ein späteres, beispielsweise erst mit der Beschwerde abgegebenes, reumütiges Geständnis kann nicht einen ins Gewicht fallenden Milderungsgrund darstellen vergleiche VwGH 18.12.2000, 98/10/0313 mit weiteren Hinweisen). Das erkennende Gericht wertet die Angaben des Beschwerdeführers nicht als einen Umstand, der geeignet gewesen wäre, einen Milderungsgrund darzustellen. Dies auch im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer die angelastete Übertretung in seiner Beschwerde mehrmals als Bagatelldelikt bezeichnet. Unter Berücksichtigung all dieser Strafzumessungsgründe sowie unter Berücksichtigung der Einkommens- sowie der persönlichen Verhältnisse ist die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe bzw. die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe als adäquat zu sehen. Somit entspricht die Strafe einer tat-, täter- und schuldangemessenen Bestrafung. In spezialpräventiver Hinsicht bedarf es jedenfalls der Verhängung einer entsprechenden Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe, um dem Beschwerdeführer vor Augen zu führen, dass er ein gefährliches Verhalten durch die zu Grunde liegende Deliktsverwirklichung an den Tag legte. Auch der Allgemeinheit soll in generalpräventiver Hinsicht signalisiert werden, dass es sich hier nicht bloß um ein Bagatelldelikt handelt. Im Übrigen ist die verhängte Strafe ohnehin im unteren Bereich des vorgesehenen Strafrahmens angesiedelt. Vor dem Hintergrund der Strafobergrenze von 726,-- Euro, des (zumindest) fahrlässigen Verhaltens des Beschwerdeführers und angesichts dessen, dass die Strafbehörde lediglich eine Strafe im unteren Bereich des gesetzlich normierten Strafrahmens verhängt hat, kommt nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich eine Herabsetzung der von der Strafbehörde festgesetzten Strafe nicht in Betracht.
G hat die Behörde schließlich von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens überhaupt abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Falle der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Anwendung dieser Bestimmung bzw. die Erteilung einer Ermahnung kommen im gegenständlichen Fall jedoch nicht in Betracht, da weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie das Verschulden des Beschwerdeführers gering waren.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat die Behörde schließlich von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens überhaupt abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Falle der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Anwendung dieser Bestimmung bzw. die Erteilung einer Ermahnung kommen im gegenständlichen Fall jedoch nicht in Betracht, da weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie das Verschulden des Beschwerdeführers gering waren.
GVG von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und somit nichts zur materiellen Wahrheit beitragen kann (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2015/22/0008).Ungeachtet des Antrages konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und somit nichts zur materiellen Wahrheit beitragen kann vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2015/22/0008). In Fällen, in denen nur Rechtsfragen und keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten werden und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann, ist eine Verhandlung nach der Rechtsprechung des EGMR nicht geboten (vgl. VwGH 29.06.2017, Ra 2017/06/0100).In Fällen, in denen nur Rechtsfragen und keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten werden und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann, ist eine Verhandlung nach der Rechtsprechung des EGMR nicht geboten vergleiche VwGH 29.06.2017, Ra 2017/06/0100). 11. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen zB VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. zB VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann vergleiche aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen zB VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist vergleiche zB VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).
GG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache
Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten , (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.