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{'item': 'LVwG-S-141/001-2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum20.03.2018 GeschäftszahlLVwG-S-141/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Hollerer als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 28.11.2017, Zl. ***, wegen Verhängung einer Ordnungsstrafe, zu Recht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG § 34 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVGParagraph 34, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 28.11.2017,Zl. ***, wird über Herrn A eine Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweise bei der schriftlichen Eingabe vom 26.9.2017 in der Höhe von 300 Euro verhängt, weil er einen Mitarbeiter der Bezirkshauptmannschaft Gmünd als lese- und denkfaul bezeichnet hat.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 28.11.2017,, Zl. ***, wird über Herrn A eine Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweise bei der schriftlichen Eingabe vom 26.9.2017 in der Höhe von 300 Euro verhängt, weil er einen Mitarbeiter der Bezirkshauptmannschaft Gmünd als lese- und denkfaul bezeichnet hat. In der dagegen eingebrachten Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer niemanden beleidigen, sondern nur Kritik üben wollte. Es sei ihm mitgeteilt worden, dass sein Einspruch nicht durchgelesen, sondern nur überflogen worden sei. Er habe sich über die Lesefaulheit beschwert. Vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wird hierüber erwogen: § 34 AVG lautet:Paragraph 34, AVG lautet:
  3. Das Verwaltungsorgan, das eine Verhandlung, Vernehmung, einen Augenschein oder eine Beweisaufnahme leitet, hat für die Aufrechterhaltung der Ordnung und für die Wahrung des Anstandes zu sorgen.
  4. Personen, die die Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, sind zu ermahnen; bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung das Wort entzogen, ihre Entfernung verfügt und ihnen die Bestellung eines Bevollmächtigten aufgetragen werden oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis 726 Euro verhängt werden.
  5. Die gleichen Ordnungstrafen können von der Behörde gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen.
  6. Gegen öffentliche Organe und gegen Bevollmächtigte, die zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt sind, ist, wenn sie einem Disziplinarrecht unterstehen, keine Ordnungsstrafe zu verhängen, sondern lediglich die Anzeige an die Disziplinarbehörde zu erstatten.
  7. Die Verhängung einer Ordnungsstrafe schließt die strafgerichtliche Verfolgung wegen derselben Handlung nicht aus. In einem bei der Bezirkshauptmannschaft Gmünd anhängigen Verwaltungsstrafverfahren zur Zl. *** hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz (E-Mail) vom 26.9.2017 angeführt (Schreib-und Grammatikfehler im Original): „Erneuter Einspruch Da der lese beziehungsweise denk faule Bearbeiter Reutterer die Lächerlichkeit seines Schreiben nicht begreift mache ich ihn darauf aufmerksam dass Herr B eine Anzeige wegen lauter Musik vom Parkplatz vor dem Haus machte und wir wegen lautem Geschrei angezeigt wurden. Er gab an er habe am 31.7.2017 um ca. 00.05 Uhr Anzeige bei der Polizei erstattet, da sie sich seit 23.45 zum wiederholten Male durch den Lärm vom Parkplatz vor dem Haus *** in ihrer Nachtruhe gestört fühlten. Es wurde ca. 15 Minuten laute Musik aus einem Auto gespielt. Kurz bevor die Polizei eintraf, gingen die Bewohner die den Lärm verursachten ins Haus. Er stand noch auf dem Balkon als die Polizei eintraf, als der Polizeiwagen vor dem Haus einparkte, wurde gegenüber das Licht abgeschaltet. Ob es sich bei den Verursachern des Lärms um die Bewohner der Wohnung *** handelt, kann er nicht mit Sicherheit sagen. Ich kann dazu nur angeben, dass wir mein Mann und ich zu diesen Zeitpunkt geschlafen haben, wir haben schon mitbekommen das kurz Laute Musik gespielt wurde. Unsere Ehemaligen Nachbarn David und Stefanie Preis. haben ihre Auto Anlage verkauft und der neue Besitzer hat diese gleich in Betrieb genommen. Wir selbst haben keine Auto Anlage daher ist es uns auch unmöglich laute Musik zu spielen. Zusätzlich möchte ich Sie darauf aufmerksam machen das Wohnung Nummer *** die Wohnung rechts im Eg ist wenn man sich vor dem Haus befindet. Die verlogenen Polizisten Hofbauer und Dangl gaben an als sie um 00.25 Uhr ankamen konnten sie feststellen dass nur bei Wohnung Nummer *** Licht brannte. Die Fenster waren geöffnet und aus dem Inneren der Wohnung waren mehrere Laute Stimmen in einer angeregten Diskussion wahrnehmbar. Bei Betreten der Wohnhausanlage konnte festgestellt werden, dass die Stimmen verstummten und das Licht abgedreht worden war. Nach dem Klingeln an der Wohnungstür Nr *** war aus dem Inneren der Wohnung ein bellender Hund zu vernehmen. Die Wohnungstür wurde durch die Eigentümer nicht geöffnet, daher kann nicht angegeben werden, wieviele Personen tatsächlich in der Wohnung anwesend waren. Das einzige Licht das bei uns brannte war das von unserem Aquarium und dieses Licht brannte bevor die Polizei hier war und auch danach. Wir haben nicht mitbekommen das die Polizei gekommen ist da wir bereits wie schon erwähnt geschlafen haben. Daher hat auch niemand in unserer Wohnung Diskutiert oder wäre anderwertig laut gewesen. Warum die Polizisten lügen weiß ich leider nicht. Ich finde es diskriminierend das laut Dangl und Hofbauer nur bei uns geläutet worden sei. Es ist auch nicht richtig das ein Hund gebellt haben soll da wir zwei Hunde haben, und sicher beide gemeldet hätten wenn jemand hier gewesen wäre. Für mich steht nur fest das diesen Polizisten keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden kann da sie schon in mehreren Punkten gelogen haben. Sie meinten sie hätten als sie die Wohnhausanlage betreten haben gesehen das wir das Licht abgedreht haben sollen. Was bei geschlossener Türe nicht möglich ist da sie selbst im hellen Vorraum standen. Ich hoffe diese Sache hat sich jetzt für uns erledigt! Wenn sie noch wo denkhilfe benötigen oder ihnen etwas unklar ist rufen Sie bitte unter *** oder *** an. Mit freundlichen grüßen A und D“ Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung: Vom erkennenden Gericht wurde Einsicht in die Verwaltungsakte und in die Verwaltungsstrafakte des Beschwerdeführers bei der Bezirkshauptmannschaft Gmünd genommen. Es liegt eine Anzeige einer Privatperson wegen Lärmerregung vor. Die Anzeige erfolgte durch die Polizeiinspektion ***. Der Beschwerdeführer wurde am 27.11.2017 bei der Bezirkshauptmannschaft Gmünd niederschriftlich einvernommen. Er hat zugestanden, dass er die E-Mail vom 26.9.2017 an die Strafabteilung der Bezirkshauptmannschaft Gmünd geschickt hat. Beleidigend ist eine Ausdrucksweise, wenn sie den Boden sachlicher Kritik verlässt und demjenigen eine niedrige Gesinnung und eine nach der Sittenordnung verpönte Vorgangsweise unterstellt, dem eine solche Methode vorgeworfen wird. Eine beleidigende Schreibweise im Sinne des § 34 Abs. 3 AVG liegt vor, wenn eine Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält, das in einer Art gehalten ist, die ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt (siehe VwGH vom 28.9.1995, Zl. 94/17/0427). Beleidigend ist eine Ausdrucksweise, wenn sie den Boden sachlicher Kritik verlässt und demjenigen eine niedrige Gesinnung und eine nach der Sittenordnung verpönte Vorgangsweise unterstellt, dem eine solche Methode vorgeworfen wird. Eine beleidigende Schreibweise im Sinne des Paragraph 34, Absatz 3, AVG liegt vor, wenn eine Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält, das in einer Art gehalten ist, die ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt (siehe VwGH vom 28.9.1995, Zl. 94/17/0427). Auch wenn in einer demokratischen Gesellschaft Äußerungen der Kritik, des Unmutes und des Vorwurfes ohne übertriebene Empfindlichkeit hinzunehmen sind, sind verfahrensgegenständlich die Grenzen der Sachlichkeit überschritten worden. Der Beschwerdeführer hat einerseits einen Sachbearbeiter der Bezirkshauptmannschaft Gmünd der Lese- und Denkfaulheit geziehen, der die eigenen Schreiben nicht begreife. Weiters hat er ihm am Ende des Schreibens noch Denkhilfe angeboten. Ob der zuständige Sachbearbeiter dem Beschwerdeführer tatsächlich gesagt hat, dass es nicht seine Aufgabe sei, alles zu lesen, kann dahingestellt bleiben, zumal dem Beschwerdeführer Rechtsmittel zur Verfügung stehen, um allfällige Verfahrensfehler oder inhaltliche Mängel einer behördlichen Entscheidung und sohin eines Mitarbeiters dieser Behörde zu bekämpfen. Im Übrigen ist der kurze Einspruch des Beschwerdeführers vom 18.8.2017 nicht dergestalt, dass eine längere Auseinandersetzung mit dem Inhalt erforderlich wäre. Es wurde der Tatbestand bestritten, was in Strafverfahren nicht ungewöhnlich erscheint. Neben der den Sachbearbeiter der Bezirkshauptmannschaft Gmünd betreffenden Beleidigung ist in dem gleichen Schreiben auch eine weitere beleidigende Schreibweise enthalten, zumal die damals eingeschrittenen Beamten als „verlogene Polizisten“ bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer verweist auf die Angaben der Polizisten, wonach bei der Wohnung Nr. *** noch Licht brannte, was nach seinen Angaben nicht zutreffen soll, weil lediglich das Licht des Aquariums brannte. Für das erkennende Gericht ist nicht ersichtlich, weshalb die Beamten unwahre Angaben über vorhandenes Licht oder nicht vorhandenes Licht in einer bestimmten Wohnung machen sollten. So haben sie auch keine Wahrnehmungen über laute Musik auf dem Parkplatz gemacht und dies auch im Verwaltungsstrafverfahren angeführt. Im Übrigen hat der Privatanzeiger auch dezidiert im Zuge der niederschriftlichen Befragung am 25.9.2017 angegeben, dass das Licht eingeschaltet war und nachdem die Polizeibeamten eingetroffen waren, ausgeschaltet wurde. Dies deckt sich mit den Angaben der Beamten. Der Beschwerdeführer hat sohin die Beamten bewusst der Lüge beschuldigt. Er unterstellt demnach den Beamten nicht nur ein unehrenhaftes Verhalten, sondern allenfalls einen strafrechtlich zu ahndenden Tatbestand, zumal die Beamten in Ausübung ihres Dienstes einem Offizialdelikt nachgegangen sind. Die Grenzen der Sachlichkeit wurden durch den Vorwurf der Lüge jedenfalls überschritten. Gemäß § 36 AVG sind bei Ordnungs- und Mutwillensstrafen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes über den Strafvollzug sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 36, AVG sind bei Ordnungs- und Mutwillensstrafen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes über den Strafvollzug sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG ist die Ordnungsstrafe innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen. Gemäß Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG ist die Ordnungsstrafe innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen. Es sind keine Kosten des Beschwerdeverfahrens vorzuschreiben, weil es sich um kein Strafverfahren nach dem Verwaltungsstrafgesetz handelt. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten hätte lassen und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten hätte lassen und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist auszuschließen, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4B-VG eine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht auch nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist auszuschließen, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4,, B-VG eine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht auch nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.141.001.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.