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{'item': 'LVwG-AV-1042/001-2017'}

Obsah (14)§ 28§ 25a§ 64§ 8§ 52§ 24§ 5§ 11§ 62§ 75§ 25§ 29§ 56§ 20

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum22.03.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1042/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich er

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2.

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Baden den Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom 19.05.2017 auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ abgewiesen. Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin erstmalig am 09.05.2014 eine Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ beantragt habe, die für den Gültigkeitszeitraum 02.06.2014 bis 01.06.2015 erteilt worden sei. Eine weitere Verlängerung sei auf Antrag vom 12.05.2015 mit einer Gültigkeit vom 02.06.2015 bis 01.06.2016 verlängert worden. Aufgrund des Antrages vom 17.05.2016 sei der Aufenthaltstitel vom 02.06.2016 bis 01.06.2017 verlängert worden. Mit gegenständlichem Antrag vom 19.05.2017 begehre die Beschwerdeführerin nun ein drittes Mal die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung „Studierender“. Im Rahmen des Erstantragsverfahrens habe sie ua. einen Zulassungsbescheid der Universität *** vom 04.03.2014 vorgelegt, mit dem sie zum „Lehramtsstudium UF Bosnisch/Kroatisch/Serbisch UF Spanisch“ zugelassen worden sei. Mit diesem Bescheid sei der Beschwerdeführerin die positive Ablegung der Ergänzungsprüfung Deutsch vor der tatsächlichen Zulassung zum ordentlichen Studium vorgeschrieben worden.

dem vorgelegten Studienblatt für das Sommersemester 2014 sei die Beschwerdeführerin als außerordentliche Studierende zum Universitätslehrgang Vorstudienlehrgang UniStG mit Studienbeginn 01.03.2014 gemeldet gewesen. Bei Stellung des ersten Verlängerungsantrages habe sie eine Studienbestätigung über Ihre Fortsetzungsmeldung im Wintersemester 2015 als außerordentliche Studierende im Universitätslehrgang Vorstudienlehrgang vorgelegt. Dem Studienblatt für das Wintersemester 2015 zufolge sei sie ab 01.10.2015 zur Fortsetzung nach Unterbrechung gemeldet gewesen. Laut Feedback-Bogen der B (B) vom Juli 2014 seien Ihre Deutschkenntnisse zwischen A2 und B1 eingestuft worden. Im Februar 2015 sei eine Einstufung zwischen B1 und B2 erfolgt, wobei ein Schreibkurs zusätzlich empfohlen worden sei. Aus der beim zweiten Verlängerungsantrag vorgelegten Studienbestätigung ergebe sich ihre Meldung zur Fortsetzung im Sommersemester 2016 im Vorstudienlehrgang. Weiters habe die Beschwerdeführerin eine Bestätigung der B vom 26.2.2016 über ihre Kursanmeldung für den Zeitraum 29.03.2016 bis 14.06.2016 vorgelegt. Im Akt liege weiters ein Beleg vom 17.05.2016 der Volkshochschule *** auf. Aus diesem ergebe sich ein Prüfungszeitraum vom 08.07.2016 bis 09.07.2016 für „Deutsch ÖSD 82 Prüfung“. Am 21.11.2016 haben die Beschwerdeführerin nach behördlicher Aufforderung vom 02.11.2016 zur Vorlage der Inskriptionsbestätigung eine mit dem „Club für Interkulturelle Begegnung Sprachschule“ am 10.11.2016 abgeschlossene „Inskriptionsvereinbarung“ für eine ÖSD B2 Prüfung am 19.11.2016 vorgelegt. Mit Ladung vom 04.01.2017 sei die Beschwerdeführerin neuerlich zur Vorlage der Inskriptionsbestätigung aufgefordert worden. Sie habe daraufhin wiederum nur eine am 20.12.2016 mit dem Club für Interkulturelle Begegnung Sprachschule abgeschlossene „Inskriptionsvereinbarung“ über einen „B2 ÖSD Test, nur schriftlich“ am 18.01.2017 vorgelegt. Am 16.05.2017 habe sie ein ÖSD Zertifikat B2 vorgelegt. Aus diesem ergebe sich, dass Sie die mündliche Prüfung am 19.11.2016 mit 22 Punkten (max. 30, min. 18 Punkte) bestanden haben. Die schriftliche Prüfung habe die Beschwerdeführerin am 12.04.2017 mit 43 Punkten (max. 70, min. 42 Punkte) bestanden. Zu ihrem nun gegenständlichen dritten Verlängerungsantrag vom 19.05.2017 habe die Beschwerdeführerin einen Zulassungsbescheid vom 04.03.2016 über die Zulassung zum Masterstudium Sportwissenschaft vorgelegt. Auch mit diesem Zulassungsbescheid sei ihr die Ablegung der Ergänzungsprüfung Deutsch vor der tatsächlichen Zulassung zum ordentlichen Studium vorgeschrieben worden. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 22.05.2017 sei die Beschwerdeführerin darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass aufgrund nicht nachgewiesenen Studienerfolges in Form der Ablegung der im Rahmen der Zulassung zum Lehramtsstudium UF Bosnisch/Kroatisch/Serbisch UF Spanisch vom 04.03.2014 vorgeschriebenen Ergänzungsprüfung Deutsch, die Abweisung Ihres Verlängerungsantrages beabsichtigt sei. Mit Eingabe vom 01.06.2017 (ha. eingelangt am 08.06.2017) habe sie dazu angegeben, es wäre nicht Ihre Absicht gewesen, das Lehramtsstudium Bosnisch, Kroatisch, Serbisch zu absolvieren und führe dieses Missverständnis auf Ihre sprachliche Barriere zurück. Sie habe in Serbien das Bachelor Studium für Sportwissenschaften abgeschlossen und wolle in Österreich ihr Masterstudium anschließen. Die Erlangung des dazu notwendigen Deutsch-Diplomes B2 habe wesentlich länger gedauert, als angenommen. Sie habe mittlerweile diesen Level erreicht und die Universität habe sie am 3. Juli für das Masterstudium in Sportwissenschaften zugelassen. Ihrer Stellungnahme habe die Beschwerdeführerin das Studienblatt der Universität *** für das Wintersemester 2017 über die Meldung im Masterstudium Sportwissenschaften mit Studienbeginn 01.10.2017 beigelegt. Weiters beigelegt habe sie die Studienbestätigung vom 04.07.2017 über ihre Meldung als ordentliche Studierende im Wintersemester 2017.

§ 64Abs. 3 NAG ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für den

Gemäß Paragraph 64, Absatz 3, NAG ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für den Zweck der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums nur zulässig, wenn der Fremde nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität erbringt.

§ 8Z. 7 Iit. b NAG-DV ist ein schriftlicher

Privatuniversität erbringt.

Paragraph 8, Ziffer 7, Iit. b NAG-DV ist ein schriftlicher Nachweis über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr vorzulegen. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.

§ 52UG beginnt das Studienjahr am 1. Oktober und endet am

Gemäß Paragraph 52, UG beginnt das Studienjahr am

  1. Oktober und endet am
  2. September des folgenden Jahres. Da

§ 24Abs.

1 NAG30. September des folgenden Jahres. Da

Paragraph 24, Absatz eins, NAG Verlängerungsanträge vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels einzubringen sind, kann das "vorangegangene Studienjahr" im vorgenannten Sinn bei Antragstellung nur dasjenige sein, das vor dem Gültigkeitsende des bestehenden Aufenthaltstitels liegt. Für die Beurteilung des Studienerfolges sei somit grundsätzlich das letzte abgeschlossene Studienjahr vor der Antragstellung maßgeblich. Im konkreten Fall sei dies somit das Studienjahr 2015/2016 (01.10.2015 bis 30.09.2016).abgeschlossene Studienjahr vor der Antragstellung maßgeblich. Im konkreten Fall sei dies somit das Studienjahr 2015 aus 2016, (01.10.2015 bis 30.09.2016).

§ 5des Status des Universitätslehrganges „Vorstudienlehrgang der Wiener

Gemäß Paragraph 5, des Status des Universitätslehrganges „Vorstudienlehrgang der Wiener Universitäten (VWU) – Universitätslehrgang zur Vorbereitung auf Ergänzungsprüfungen“ stünden maximal 4 Semester für den Besuch von Lehrveranstaltungen des Vorstudienlehrganges zur Verfügung. Dass der Beschwerdeführerin ein

  1. bzw.
  2. Semester aus wichtigen Gründen genehmigt worden wäre, habe sie nicht vorgebracht und ergäben sich auch aus der Aktenlage keine Anhaltspunkte dafür. Der Erst-Aufenthaltstitel sei am 20.6.2014 mit einer Gültigkeitsdauer vom 02.06.2014 bis 01.06.2015 erteilt worden. Ab dem Sommersemester 2014 sei die Beschwerdeführerin im Vorstudienlehrgang gemeldet gewesen. Ausgehend davon, dass sie ab dem Wintersemester 2014 zum durchgehenden Aufenthalt zum Zwecke des Studiums berechtigt gewesen sei (davor nur visumsfreie Aufenthalte), habe sie den Vorstudienlehrgang durch positive Absolvierung der Ergänzungsprüfung Deutsch spätestens im Sommersemester 2016 abzuschließen. Im hier relevanten Beurteilungszeitraum des vor der Antragstellung zuletzt abgeschlossenen Studienjahres habe die Beschwerdeführerin den geforderten Studienerfolgsnachweis durch Ablegung der Ergänzungsprüfung Deutsch daher nicht erbracht. Die Absolvierung der ÖSD-Prüfung sei dem nicht gleichzuhalten. Aber selbst wenn man eine Gleichwertigkeit unterstellen würde, sei die genannte Prüfung erst im aktuellen Studienjahr bestanden worden und nicht im hier zu Grunde zu legenden Beurteilungszeitraum Studienjahr 2015/2016.Aber selbst wenn man eine Gleichwertigkeit unterstellen würde, sei die genannte Prüfung erst im aktuellen Studienjahr bestanden worden und nicht im hier zu Grunde zu legenden Beurteilungszeitraum Studienjahr 2015 aus 2016,. Warum ursprünglich eine Zulassung für das Lehramtsstudium Bosnisch, Serbisch, Kroatisch erteilt worden sei, obwohl die Beschwerdeführerin dieses Studium niemals zu absolvieren beabsichtigte und erst im Jahr 2016 die Zulassung für das eigentlich in Aussicht genommene Studium beantragt worden sei, sei für die Behörde nicht nachvollziehbar. Es ändere aber nichts an obiger Beurteilung, zumal es sich nur um eine Änderung der Studienrichtung handle und die Beschwerdeführerin in beiden Fällen die Ergänzungsprüfung Deutsch abzulegen habe. Eine Erweiterung des Zeitraumes, der für die Ablegung der Ergänzungsprüfung zur Verfügung stehe, ergebe sich daraus nicht. Fest stehe, dass die Beschwerdeführerin den Vorstudienlehrgang nicht erfolgreich abgeschlossen habe. Die Absolvierung der ÖSD Prüfung B2 sei dem nicht gleichzusetzen, sei dadurch doch keine studienrechtlich relevante Prüfungsleistung im Vorstudienlehrgang erbracht worden und sei der Besuch von Deutschkursen, die ohne besondere Voraussetzungen von jedermann besucht werden können, an Stelle des Vorstudienlehrganges nicht von der Aufenthaltsbewilligung – Studierender gedeckt. Der von der Universität eingerichtete Vorstudienlehrgang verfolge nicht nur das Ziel der Vermittlung der deutschen Sprache, sondern solle ganz konkret auf die Ablegung der vorgeschriebenen Ergänzungsprüfung vorbereiten. Der Zugang zu diesem Lehr- gang stehe nur Personen offen, denen die Ergänzungsprüfung von universitärer Seite vorgeschrieben worden sei und sei mit der Absolvierung eines Deutschkurses bei einem sonstigen Kursträger nicht zu vergleichen. Die Beschwerdeführerin sei, wie sich aus der Studienbestätigung der Universität *** für das Wintersemester 2017 ergebe, nun als ordentliche Studierende für das Masterstudium Sportwissenschaft zugelassen worden. Daraus sei aber ein Studienerfolgsnachweis für das vorangegangene Studienjahr nicht abzuleiten. Diese nun gegebene Zulassung als ordentliche Studierende ermögliche der Beschwerdeführerin (das Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen vorausgesetzt) den Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung im Erstantragsverfahren. Das gegenständliche Verlängerungsverfahren sei einer positiven Entscheidung nicht zugänglich, seien doch durch das Nichtabsolvieren des Vorstudienlehrganges die aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen umgangen worden. Ein Studienerfolg (durch positive Absolvierung des Vorstudienlehrganges) sei nicht erbracht worden. Es fehle daher eine besondere Erteilungsvoraussetzung, wodurch die Verlängerung des Aufenthaltstitels ausgeschlossen sei. Eine Interessensabwägung unter Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens nach Art 8 Abs. 2 EMRK erübrige sich, da eine Prüfung eines aus Art. 8 EMRK resultierenden Anspruches

§ 11Abs.

3 NAG zu entfallen habe, wenn ein Aufenthaltstitel wegen des Fehlens besonderer Erteilungsvoraussetzungen abzuweisen ist (vgl. VwGH vom 22.09.2009, ZI. 2009/22/0169 u.a.).nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK erübrige sich, da eine Prüfung eines aus Artikel 8, EMRK resultierenden Anspruches

Paragraph 11, Absatz 3, NAG zu entfallen habe, wenn ein Aufenthaltstitel wegen des Fehlens besonderer Erteilungsvoraussetzungen abzuweisen ist vergleiche VwGH vom 22.09.2009, ZI. 2009/22/0169 u.a.). Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die Universität die Deutschprüfung ÖSD B2 in vollem Umfang anerkenne. Beantragt wurde sinngemäß die Verlängerung des Aufenthaltstitels. Mit Schriftsatz des erkennenden Gerichts vom 28.02.2018, zugestellt am 06.03.2018, wurde folgendes Schreiben an die Beschwerdeführerin gerichtet: „Sehr geehrte Frau A! In Bezug auf Ihre Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 18.07.2017, Zl. ***, werden Sie aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens sämtliche Bestätigungen bzw. Nachweise über die Absolvierung von Aufstiegsprüfungen und Zwischentests im Rahmen des Vorstudienlehrganges der *** Universitäten zur Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfung aus Deutsch, einen Nachweis über den erfolgreichen Abschluss der Ergänzungsprüfung Deutsch am VWU, ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung

§ 62Abs.

4 UG vorzulegen.In Bezug auf Ihre Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 18.07.2017, Zl. ***, werden Sie aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens sämtliche Bestätigungen bzw. Nachweise über die Absolvierung von Aufstiegsprüfungen und Zwischentests im Rahmen des Vorstudienlehrganges der *** Universitäten zur Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfung aus Deutsch, einen Nachweis über den erfolgreichen Abschluss der Ergänzungsprüfung Deutsch am VWU, ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung

Paragraph 62, Absatz 4, UG vorzulegen. Im Hinblick auf das von Ihnen vorgelegte ÖSD Zertifikat B2 vom 21.04.2017 werden Sie darauf hingewiesen, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.10.2017, Ro 2017/22/0006, eine außerhalb des betriebenen Vorstudienlehrganges abgelegte Deutschprüfung nicht als Studienerfolgsnachweis nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften anzusehen ist. Der Zulassungsbescheid zum Masterstudium kann nicht als Nachweis über den geforderten Studienerfolg für das maßgebliche Studienjahr angesehen werden. In der Zulassung zum Masterstudium ist daher kein Nachweis über in einem bestimmten Ausmaß erbrachte Leistungen iSd § 64 Abs. 3 NAG 2005 zu sehen. (VwGH vom 07.12.2016, Ra 2016/22/0037)Der Zulassungsbescheid zum Masterstudium kann nicht als Nachweis über den geforderten Studienerfolg für das maßgebliche Studienjahr angesehen werden. In der Zulassung zum Masterstudium ist daher kein Nachweis über in einem bestimmten Ausmaß erbrachte Leistungen iSd Paragraph 64, Absatz 3, NAG 2005 zu sehen. (VwGH vom 07.12.2016, Ra 2016/22/0037) Sie erhalten Gelegenheit, binnen oben genannter Frist dazu Stellung zu nehmen. Sie werden ersucht, ebenfalls binnen genannter Frist bekannt zu geben, ob Sie auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten wollen und ob Sie an der Aufrechterhaltung der Beschwerde weiterhin interessiert sind.“ Bis dato wurden keine Unterlagen vorgelegt und auch keine Stellungnahme abgegeben. Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt: Frau A, geb. ***, StA: Serbien, wurde erstmalig eine Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ mit einer Gültigkeit vom 02.06.2014 bis 01.06.2015 ausgestellt, welche zweimal, zuletzt mit Gültigkeit vom 02.06.2016 bis 01.06.2017, verlängert wurde. Mit Bescheid der Universität *** vom 04.03.2014 wurde die Beschwerdeführerin unter der aufschiebenden Bedingung der erfolgreichen Absolvierung der Ergänzungsprüfung Deutsch zum Lehramtsstudium UF Bosnisch/Kroatisch/Serbisch und UF Spanisch zugelassen. Die Beschwerdeführerin ist seit 01.03.2014 bis 30.11.2016 als außerordentliche Studierende des Studiums A992 840 Universitätslehrgang Vorstudienlehrgang an der Universität *** gemeldet gewesen, wobei dieses außerordentliche Studium vom 30.04.2015 bis 01.10.2015 unterbrochen war. Bis dato hat die Beschwerdeführerin die Ergänzungsprüfung aus Deutsch nicht absolviert. Ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung

§ 62Abs.

4 UG hat die Beschwerdeführerin trotz Aufforderung durch das erkennende Gericht nicht vorgelegt.Ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung

Paragraph 62, Absatz 4, UG hat die Beschwerdeführerin trotz Aufforderung durch das erkennende Gericht nicht vorgelegt. Die Beschwerdeführerin hat die Prüfung ÖSD Zertifikat B2 am Prüfungszentrum CIB – Club für interkulturelle Begegnungen in Wien/Österreich am 12.04.2017 schriftlich und am 19.11.2016 mündlich bestanden, was mit Zertifikat vom 21.04.2017 bestätigt wurde. Mit Bescheid der Universität *** vom 04.03.2016, GZ: ***, geb. am ***, wurde die Beschwerdeführerin zum Masterstudium Sportwissenschaften unter der aufschiebenden Bedingung der positiven Ablegung „Ergänzungsprüfung Deutsch (Niveau B2/2)“, zugelassen. Seit 01.10.2017 ist die Beschwerdeführerin als ordentliche Studentin im Masterstudium Sportwissenschaften gemeldet. Beweiswürdigend ist zum festgestellten Sachverhalt auszuführen, dass sich dieser aus dem vorliegenden Akteninhalt ergibt und auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten ist bzw. ihrem Vorbringen nicht entgegensteht. Die zur Beurteilung des festgestellten Sachverhalts maßgeblichen Bestimmungen lauten: § 64 Abs. 3 Niederlassung- und Aufenthaltsgesetz (NAG)Paragraph 64, Absatz 3, Niederlassung- und Aufenthaltsgesetz (NAG) Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule oder anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule erbringt. Gleiches gilt beim Besuch eines anerkannten privaten Studienganges oder anerkannten privaten Hochschullehrganges. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.

§ 8Z 7 lit.

b Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – Durchführungsverordnung (NAG-DV) sind zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen dem Antrag auf Erteilung für eine Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität, der Pädagogischen Hochschule, der anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule, des anerkannten privaten Studienganges oder des anerkannten privaten Hochschullehrganges über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis

§ 75Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120 id

F BGBl. I Nr. 131/2015 sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung

§ 62Abs.

4 UG anzuschließen.

Paragraph 8, Ziffer 7, Litera b, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – Durchführungsverordnung (NAG-DV) sind zusätzlich zu den in Paragraph 7, genannten Urkunden und Nachweisen dem Antrag auf Erteilung für eine Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität, der Pädagogischen Hochschule, der anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule, des anerkannten privaten Studienganges oder des anerkannten privaten Hochschullehrganges über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis

Paragraph 75, Absatz 6, des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. römisch eins Nr. 120 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2015, sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung

Paragraph 62, Absatz 4, UG anzuschließen.

§ 25Abs.

3 NAG hat die Behörde den Antrag ohne weiteres abzuweisen, wenn in einem Verfahren zur Verlängerung eines Aufenthaltstitels besondere Erteilungsvoraussetzungen des 2. Teiles fehlen.

Paragraph 25, Absatz 3, NAG hat die Behörde den Antrag ohne weiteres abzuweisen, wenn in einem Verfahren zur Verlängerung eines Aufenthaltstitels besondere Erteilungsvoraussetzungen des 2. Teiles fehlen.

§ 29

NAG hat der Fremde am Verfahren mitzuwirken.

Paragraph 29, NAG hat der Fremde am Verfahren mitzuwirken. § 1 Statut des Universitätslehrganges „Vorstudienlehrgang der Wiener Universitäten (VWU) – Universitätslehrgang zur Vorbereitung auf Ergänzungsprüfungen“ der Universität Wien, der Technischen Universität Wien, der Wirtschaftsuniversität Wien, der Universität für Bodenkultur Wien, der Veterinärmedizinischen Universität Wien und der Medizinischen Universität Wien lautet:Paragraph eins, Statut des Universitätslehrganges „Vorstudienlehrgang der Wiener Universitäten (VWU) – Universitätslehrgang zur Vorbereitung auf Ergänzungsprüfungen“ der Universität Wien, der Technischen Universität Wien, der Wirtschaftsuniversität Wien, der Universität für Bodenkultur Wien, der Veterinärmedizinischen Universität Wien und der Medizinischen Universität Wien lautet: „§ 1 Einrichtung

§ 56in Verbindung mit § 25 Abs.

1 Z 10 Universitätsgesetz 2002 wird der Universitätslehrgang „Vorstudienlehrgang der Wiener Universitäten (VWU) - Universitätslehrgang zur Vorbereitung auf Ergänzungsprüfungen“ von der Universität Wien, der Technischen Universität Wien, der Wirtschaftsuniversität Wien, der Universität für Bodenkultur Wien, der Veterinärmedizinischen Universität Wien und der Medizinischen Universität Wien eingerichtet.

Paragraph 56, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 10, Universitätsgesetz 2002 wird der Universitätslehrgang „Vorstudienlehrgang der Wiener Universitäten (VWU) - Universitätslehrgang zur Vorbereitung auf Ergänzungsprüfungen“ von der Universität Wien, der Technischen Universität Wien, der Wirtschaftsuniversität Wien, der Universität für Bodenkultur Wien, der Veterinärmedizinischen Universität Wien und der Medizinischen Universität Wien eingerichtet.

§ 5Abs.

1 leg. cit. ist der Besuch von Lehrveranstaltungen des Vorstudienlehrganges für maximal vier Semester zulässig, jedoch längstens bis zur erfolgreichen Absolvierung aller vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen.

Paragraph 5, Absatz eins, leg. cit. ist der Besuch von Lehrveranstaltungen des Vorstudienlehrganges für maximal vier Semester zulässig, jedoch längstens bis zur erfolgreichen Absolvierung aller vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen. Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat erwogen: Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Beschwerdeführerin seit 01.03.2014 jedenfalls bis 30.1.2016 als außerordentliche Studierende des Studiums A992 840 Universitätslehrgang Vorstudienlehrgang an der Universität *** gemeldet gewesen, wobei dieses außerordentliche Studium vom 30.04.2015 bis 01.10.2015 unterbrochen war. Grundsätzlich ist zur Beurteilung des Studienerfolges dasjenige Studienjahr maßgeblich, das vor dem Gültigkeitsende des bestehenden Aufenthaltstitels liegt. Etwas anderes gilt, wenn auf Grund der Dauer des Verlängerungsverfahrens bereits ein weiteres Studienjahr verstrichen ist (VwGH 19.04.2016, Ro 2015/22/0004). "In einem solchen Fall kann es zum einen der Behörde nicht verwehrt werden, im Sinn eines aktualitätsbezogenen Studienerfolges zwecks Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einen Erfolgsnachweis für das zuletzt abgelaufene Studienjahr zu fordern. Zum anderen ist es aber auch dem Fremden möglich, die Verlängerungsvoraussetzung – die Gültigkeit des verlängerten Titels beginnt in einem solchen Fall

§ 20Abs.

2 erster Satz letzter Fall NAG mit der Bescheiderlassung – dadurch nachzuweisen, dass er einen Erfolgsnachweis für das jüngst abgelaufene Studienjahr erbringt.""In einem solchen Fall kann es zum einen der Behörde nicht verwehrt werden, im Sinn eines aktualitätsbezogenen Studienerfolges zwecks Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einen Erfolgsnachweis für das zuletzt abgelaufene Studienjahr zu fordern. Zum anderen ist es aber auch dem Fremden möglich, die Verlängerungsvoraussetzung – die Gültigkeit des verlängerten Titels beginnt in einem solchen Fall

Paragraph 20, Absatz 2, erster Satz letzter Fall NAG mit der Bescheiderlassung – dadurch nachzuweisen, dass er einen Erfolgsnachweis für das jüngst abgelaufene Studienjahr erbringt." Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach anerkannt, dass auch ein Verwaltungsgericht das jüngst abgeschlossene Studienjahr als maßgeblich heranziehen kann, wenn während des anhängigen Verlängerungsverfahrens ein weiteres Studienjahr vollendet wurde (siehe die hg. Beschlüsse vom

  1. November 2015, Ra 2015/22/0120, und vom
  2. Mai 2015, Ra 2014/22/0157). Dabei ist es nicht von Relevanz, ob auch im Zeitpunkt der Erlassung des mit Beschwerde angefochtenen Bescheides bereits das weitere Studienjahr vollendet war und ob die Behörde dieses auch herangezogen hat. Gegenständlich ist aufgrund des Gültigkeitsendes des bestehenden Aufenthaltstitels grundsätzlich das Studienjahr 01.10.2015 bis 30.09.2016 maßgeblich. Da aufgrund der Dauer des Verlängerungsverfahrens mittlerweile auch das Studienjahr 01.10.2016 bis 30.09.2017 verstrichen ist, ist nach der eben zitierten Judikatur des VwGH dieses Studienjahr einer Beurteilung nach § 8 Z 7 lit. b NAG-DV zu unterziehen.Gegenständlich ist aufgrund des Gültigkeitsendes des bestehenden Aufenthaltstitels grundsätzlich das Studienjahr 01.10.2015 bis 30.09.2016 maßgeblich. Da aufgrund der Dauer des Verlängerungsverfahrens mittlerweile auch das Studienjahr 01.10.2016 bis 30.09.2017 verstrichen ist, ist nach der eben zitierten Judikatur des VwGH dieses Studienjahr einer Beurteilung nach Paragraph 8, Ziffer 7, Litera b, NAG-DV zu unterziehen. Dazu ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nach dem oben zitierten Statut maximal vier Semester zur Absolvierung der Ergänzungsprüfung Deutsch, also bis zum Ende des Wintersemesters 2016, Zeit gehabt hätte. Die Beschwerdeführerin hat die Ergänzungsprüfung aber unbestrittenermaßen auch danach nicht bis zum Ende des maßgeblichen Studienjahres absolviert. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, mit oben genannten Bescheid der Universität *** zum Masterstudium Sportwissenschaften zugelassen worden zu sein und auch eine Deutschprüfung ÖSD-B2 absolviert zu haben, so ist dem entgegenzuhalten, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.10.2017, Ro 2017/22/0006, eine außerhalb des betriebenen Vorstudienlehrganges abgelegte Deutschprüfung nicht als Studienerfolgsnachweis nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften anzusehen ist. Weiters kann nach der Judikatur des VwGH der Zulassungsbescheid zum Masterstudium nicht als Nachweis über den geforderten Studienerfolg für das maßgebliche Studienjahr angesehen werden. In der Zulassung zum Masterstudium ist daher kein Nachweis über in einem bestimmten Ausmaß erbrachte Leistungen iSd § 64 Abs. 3 NAG 2005 zu sehen. (VwGH vom 07.12.2016, Ra 2016/22/0037)Weiters kann nach der Judikatur des VwGH der Zulassungsbescheid zum Masterstudium nicht als Nachweis über den geforderten Studienerfolg für das maßgebliche Studienjahr angesehen werden. In der Zulassung zum Masterstudium ist daher kein Nachweis über in einem bestimmten Ausmaß erbrachte Leistungen iSd Paragraph 64, Absatz 3, NAG 2005 zu sehen. (VwGH vom 07.12.2016, Ra 2016/22/0037) Die Beschwerdeführerin hat somit eine besondere Erteilungsvoraussetzung für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht erbracht, weshalb die Beschwerde abzuweisen war. Weiters ist noch auszuführen, dass die Beschwerdeführerin entgegen der Aufforderung durch das erkennende Gericht und unter Verletzung der Mitwirkungspflicht kein aktuelles Studienblatt und keine Studienbestätigung

§ 62Abs.

4 UG vorgelegt hat.Paragraph 62, Absatz 4, UG vorgelegt hat. Da die Vorlage dieser Urkunden

§ 8Z 7 lit.

b NAG-DV zwingend ist und die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist, war der Beschwerde auch aus diesem Grund nicht Folge zu geben.Da die Vorlage dieser Urkunden

Paragraph 8, Ziffer 7, Litera b, NAG-DV zwingend ist und die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist, war der Beschwerde auch aus diesem Grund nicht Folge zu geben. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil der Verwaltungsakt erkennen lässt, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Welches Studienjahr als maßgeblich heranzuziehen ist, stellt eine Rechtsfrage dar. Dass die Beschwerdeführerin die Ergänzungsprüfung bis dato nicht abgelegt hat, wird von dieser mit Verweis auf die Ablegung der Prüfung ÖSD-B2 selbst vorgebracht. Evident ist auch, dass das Studienjahr 2016/2017 bereits abgeschlossen ist.Welches Studienjahr als maßgeblich heranzuziehen ist, stellt eine Rechtsfrage dar. Dass die Beschwerdeführerin die Ergänzungsprüfung bis dato nicht abgelegt hat, wird von dieser mit Verweis auf die Ablegung der Prüfung ÖSD-B2 selbst vorgebracht. Evident ist auch, dass das Studienjahr 2016 aus 2017, bereits abgeschlossen ist. Im Sinne der Judikatur des VwGH kann in einem solchen Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben und steht dem Art. 47 Abs. 2 GRC dem Unterbleiben einer Verhandlung nicht entgegen (siehe das hg. Erkenntnis vom

  1. Februar 2015, 2015/12/0001, sowie den hg. Beschluss vom
  2. Dezember 2014, Ra 2014/21/0034, beide mwN). (VwGH 19.04.2016, Ro 2015/22/0004)Im Sinne der Judikatur des VwGH kann in einem solchen Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben und steht dem Artikel 47, Absatz 2, GRC dem Unterbleiben einer Verhandlung nicht entgegen (siehe das hg. Erkenntnis vom
  3. Februar 2015, 2015/12/0001, sowie den hg. Beschluss vom
  4. Dezember 2014, Ra 2014/21/0034, beide mwN). (VwGH 19.04.2016, Ro 2015/22/0004) Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1042.001.2017

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