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{'item': 'LVwG-AV-12/004-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum22.03.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-12/004-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Gibisch als Vorsitzenden sowie durch Mag. Gatterer als fachkundige Laienrichterin und Mag. Menigat als fachkundigen Laienrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch RA B, gegen den Bescheid der NÖ Landesregierung vom

  1. November 2016, ***, betreffend Verlust des Anspruchs auf Bezüge und Nebengebühren im Zeitraum ab
  2. Juli 2016 zu Recht erkannt:
  3. Der angefochtene Bescheid wird in teilweiser Stattgebung der Beschwerde dahingehend präzisiert, dass die verfügte Einstellung der Bezüge und Nebengebühren mit Ablauf des
  4. Oktober 2016 geendet hat.Der angefochtene Bescheid wird in teilweiser Stattgebung der Beschwerde dahingehend präzisiert, dass die verfügte Einstellung der Bezüge und Nebengebühren mit Ablauf des
  5. Oktober 2016 geendet hat.,
  6. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, , Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:
  7. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich im Anwendungsbereich der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (DPL 1972). Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde, gestützt auf § 31 DPL 1972, aus, dass der Beschwerdeführer vom
  8. Juli 2016 bis zu seinem neuerlichen Dienstantritt oder zur Befolgung der Weisung zur amtsärztlichen Untersuchung den Anspruch auf Bezüge und Nebengebühren verloren habe, da er seit
  9. Juli 2016 und fortlaufend ungerechtfertigt vom Dienst abwesend gewesen sei.Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde, gestützt auf , Paragraph 31, DPL 1972, aus, dass der Beschwerdeführer vom
  10. Juli 2016 bis zu seinem neuerlichen Dienstantritt oder zur Befolgung der Weisung zur amtsärztlichen Untersuchung den Anspruch auf Bezüge und Nebengebühren verloren habe, da er seit
  11. Juli 2016 und fortlaufend ungerechtfertigt vom Dienst abwesend gewesen sei. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom
  12. Mai 2017, LVwG-AV-12/001-2017, wurde dieser Bescheid dahingehend präzisiert, dass die verfügte Einstellung der Bezüge und Nebengebühren mit
  13. Dezember 2016 geendet hat. Mit Erkenntnis vom
  14. November 2017, ***, wies der VwGH die dagegen erhobene Revision hinsichtlich des angefochtenen Entfalls der Bezüge und Nebengebühren für den Zeitraum vom
  15. Juli 2016 bis
  16. Oktober 2016 zurück und hob den darüber hinaus vom
  17. Oktober 2016 bis
  18. Dezember 2016 verfügten Entfall der Bezüge und Nebengebühren wegen Rechtswidrigkeit im Wesentlichen mit der Begründung auf, dass die diesen Entfallszeitraum tragende und ausschließlich auf die Nichtbefolgung einer Weisung gestützte Begründung infolge der mit Erkenntnis des VwGH vom
  19. September 2017, ***, festgestellter fehlenden Befolgungspflicht dieser Weisung rechtswidrig sei.
  20. Zum Beschwerdevorbringen: Dagegen bringt der Beschwerdeführer – soweit in gegenständlichem Verfahren noch relevant – im Wesentlichen vor, der angefochtene Bescheid sei mangels Endzeitpunktes schon wegen fehlender Bestimmtheit rechtswidrig. Weiters sei die ihm zugrunde liegende Weisung gesetzwidrig. Nach dem Unfall vom
  21. Oktober 2016 habe er seinen Hausarzt am nächstmöglichen Termin, dem
  22. Oktober 2016, aufgesucht.
  23. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das erkennende Gericht führte im ersten Rechtsgang am
  24. Mai 2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch und nahm Einsicht in das Erkenntnis des VwGH vom
  25. September 2017, ***.
  26. Feststellungen:
  27. Feststellungen:, Mit Schreiben vom
  28. Juni 2016, ***, wurde seitens der Dienstbehörde dem Beschwerdeführer unter Punkt
  29. folgende Weisung erteilt: „
  30. Sie haben jede weitere krankheitsbedingte Dienstverhinderung durch ein entsprechendes amtsärztliches Gutachten der Amtsärzte der Abteilung Gesundheitswesen beim Amt der NÖ Landesregierung (Haus ***, Zimmer ***) ab dem ersten Tag der Dienstverhinderung nachzuweisen.Sollten Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sein, den Amtsarzt persönlich aufzusuchen, ist eine Bestätigung der „Transportunfähigkeit“ von Ihrem Arzt (Hausarzt, Facharzt, ..) vorzulegen.“„
  31. Sie haben jede weitere krankheitsbedingte Dienstverhinderung durch ein entsprechendes amtsärztliches Gutachten der Amtsärzte der Abteilung Gesundheitswesen beim Amt der NÖ Landesregierung (Haus ***, Zimmer ***) ab dem ersten Tag der Dienstverhinderung nachzuweisen., Sollten Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sein, den Amtsarzt persönlich aufzusuchen, ist eine Bestätigung der „Transportunfähigkeit“ von Ihrem Arzt (Hausarzt, Facharzt, ..) vorzulegen.“ Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom
  32. November 2016, LVwG-AV-1039/001-2016, wurde u.a. festgestellt, dass die Befolgung der zitierten Weisung vom
  33. Juni 2016 zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehört. Diese Entscheidung wurde mit Erkenntnis des VwGH vom
  34. September 2017, Ra 2017/12/0003, im Wesentlichen mit der Begründung aufgehoben, dass die mit dieser Weisung angeordnete Vorlage eines amtsärztliches Gutachtens weder mit der jeweils gesetzlich möglichen Anordnung einer ärztlichen Untersuchung noch mit einer solchen zur Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses vergleichbar und auch nicht in eine dieser Richtungen interpretierbar sei.
  35. Beweiswürdigung:
  36. Beweiswürdigung:, Die Feststellungen beruhen auf dem Akteninhalt.
  37. Rechtslage: § 31 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200, i.d.g.F. lautet:Paragraph 31, der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, Landesgesetzblatt 2200, i.d.g.F. lautet: „§ 31 Abwesenheit vom Dienst

(1)Ist der Beamte am Dienst verhindert, so hat er dies dem Dienststellenleiter sobald als möglich unter Angabe des Grundes anzuzeigen.
(2)Ist die Dienstverhinderung durch Krankheit verursacht, so hat der Beamte dies durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, wenn es die Dienstbehörde verlangt oder wenn die Dienstverhinderung länger als drei Tage dauert. Der Beamte hat dafür vorzusorgen, daß seine Dienstverhinderung überprüft werden kann. Kommt der Beamte diesen Verpflichtungen nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt.
(3)Wenn die Abwesenheit vom Dienst weder durch Krankheit oder andere zwingende Umstände gerechtfertigt, noch als Erholungsurlaub gemäß § 41 oder Sonderurlaub gemäß § 44 bewilligt ist, aber noch nicht länger als einen Tag gedauert hat, hat der Beamte die versäumte Dienstleistung – unvorgreiflich der disziplinären Ahndung – nach Weisung seines Vorgesetzten binnen einer Woche nachzuholen.
(3)Wenn die Abwesenheit vom Dienst weder durch Krankheit oder andere zwingende Umstände gerechtfertigt, noch als Erholungsurlaub gemäß Paragraph 41, oder Sonderurlaub gemäß Paragraph 44, bewilligt ist, aber noch nicht länger als einen Tag gedauert hat, hat der Beamte die versäumte Dienstleistung – unvorgreiflich der disziplinären Ahndung – nach Weisung seines Vorgesetzten binnen einer Woche nachzuholen.
(4)Hat eine ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst länger als einen Tag gedauert oder war der Beamte durch Haft, ausgenommen Untersuchungshaft, an der Dienstleistung verhindert, so verliert er für diese Zeit den Anspruch auf seine Bezüge und Nebengebühren. Der Dienststellenleiter kann an Stelle des Geldleistungsentfalles die Anrechnung der versäumten Diensttage auf den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub bewilligen, wenn dies aus sozialen Gründen geboten erscheint. Den schuldlosen Angehörigen eines in Haft befindlichen Beamten gebührt ab dem auf den Geldleistungsentfall folgenden Monatsersten ein Versorgungsgeld sinngemäß nach § 89 Abs. 2 und 11.
(4)Hat eine ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst länger als einen Tag gedauert oder war der Beamte durch Haft, ausgenommen Untersuchungshaft, an der Dienstleistung verhindert, so verliert er für diese Zeit den Anspruch auf seine Bezüge und Nebengebühren. Der Dienststellenleiter kann an Stelle des Geldleistungsentfalles die Anrechnung der versäumten Diensttage auf den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub bewilligen, wenn dies aus sozialen Gründen geboten erscheint. Den schuldlosen Angehörigen eines in Haft befindlichen Beamten gebührt ab dem auf den Geldleistungsentfall folgenden Monatsersten ein Versorgungsgeld sinngemäß nach Paragraph 89, Absatz 2 und 11,
(5)Dauert die ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst – ausgenommen eine Abgängigkeit im Sinne der für die öffentlichrechtlichen Bediensteten des Bundes geltenden Vorschriften (§ 2) – länger als 5 Arbeitstage, so ist gegen den Beamten ein Disziplinarverfahren einzuleiten.
(5)Dauert die ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst – ausgenommen eine Abgängigkeit im Sinne der für die öffentlichrechtlichen Bediensteten des Bundes geltenden Vorschriften (Paragraph 2,) – länger als 5 Arbeitstage, so ist gegen den Beamten ein Disziplinarverfahren einzuleiten.
(6)Die in diesem Gesetz für den Fall einer Dienstpflichtverletzung vorgesehenen weiteren dienstrechtlichen Maßnahmen werden durch die Bestimmungen der Abs. 3 bis 5 nicht berührt.“
(6)Die in diesem Gesetz für den Fall einer Dienstpflichtverletzung vorgesehenen weiteren dienstrechtlichen Maßnahmen werden durch die Bestimmungen der Absatz 3 bis 5 nicht berührt.“
  1. Erwägungen: Aufgrund der zitierten Entscheidung des VwGH vom
  2. November 2017 über den angefochtenen Bescheid ist gegenständlich nur noch der über den
  3. Oktober 2016 hinaus angefochtene Einstellungszeitraum für Bezüge und Nebengebühren zu beurteilen. Die bindende Entscheidung des VwGH lässt keinen Raum dafür, diesen Einstellungszeitraum auf die Nichtbefolgung des genannten Weisungsteils zu stützen. Dies ungeachtet dessen, dass sich die diesen Einstellungszeitraum tragende Bescheidbegründung nicht ausschließlich auf die Nichtbefolgung des vom VwGH mit zitiertem Erkenntnis vom
  4. September 2017 als keine Befolgungspflicht auslösenden Teils der genannten Weisung stützt, sondern auch auf die Verletzung der gesetzlichen Mitwirkungspflicht an einer ärztlichen Untersuchung. Das Zutreffen dieser Bescheidbegründung setzte jedoch die Feststellung voraus, dass der Beschwerdeführer entweder an einer angeordneten ärztlichen Untersuchung nicht mitgewirkt oder die angeordnete Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nicht befolgt hätte. Eine Umdeutung der Weisung vom
  5. Juni 2016 in auch nur eine der beiden genannten Richtung kommt dazu nicht in Betracht, da der VwGH in den Erwägungen seines zitierten Erkennntisses vom
  6. September 2017, Rz 43 und 44, dieser Weisung eine Wertung als zulässige Anordnung einer ärztlichen Untersuchung oder zur Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses auf eine das erkennende Gericht bindende Weise abgesprochen hat. Dass die Dienstbehörde abseits der Weisung vom
  7. Juni 2016 eine für den hier relevanten Einstellungszeitraum maßgebliche weitere Anordnung der genannten Art getroffen hätte, konnte nicht festgestellt werden. Vielmehr ist aus der festgestellten Vorlage der ärztlichen Bescheinigungen vom
  8. Oktober 2016 samt auftragsgemäßer Ergänzung vom
  9. November 2016 ohne Hinzutreten einer feststellbaren Verletzung wirksam ausgelöster Mitwirkungspflichten kein gesetzlich gedeckter Anlass zur verfügten Einstellung der Bezüge und Nebengebühren erkennbar.
  10. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Wie ausgeführt wurde, ist die von der Rechtsprechung noch nicht beantwortete Frage, ob die zu § 12c Abs. 1 Z. 2 GehG 1956 entwickelte Rechtsprechung zum Erfordernis eines subjektiven Elements auf die hier anzuwendende Rechtslage übertragbar ist, in gegenständlichem Fall nicht entscheidungsrelevant.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Wie ausgeführt wurde, ist die von der Rechtsprechung noch nicht beantwortete Frage, ob die zu Paragraph 12 c, Absatz eins, Ziffer 2, GehG 1956 entwickelte Rechtsprechung zum Erfordernis eines subjektiven Elements auf die hier anzuwendende Rechtslage übertragbar ist, in gegenständlichem Fall nicht entscheidungsrelevant. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.12.004.2017

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